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Beschluss

4 B 2/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn die Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. • Für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung unmittelbaren Zwangs kommt es auf die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Ordnungsverfügung an, nicht auf deren materielle Rechtmäßigkeit. • Bedenken gegen Auswahl oder Festsetzung des Zwangsmittels müssen substantiiert vorgetragen werden; das Gericht prüft diese nur in den vom Beschwerdevorbringen gesetzten Grenzen.
Entscheidungsgründe
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Festsetzung unmittelbaren Zwangs (Schließung) • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn die Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. • Für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung unmittelbaren Zwangs kommt es auf die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Ordnungsverfügung an, nicht auf deren materielle Rechtmäßigkeit. • Bedenken gegen Auswahl oder Festsetzung des Zwangsmittels müssen substantiiert vorgetragen werden; das Gericht prüft diese nur in den vom Beschwerdevorbringen gesetzten Grenzen. Der Antragsteller wandte sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Festsetzung unmittelbaren Zwangs (zwangsweise Schließung und Versiegelung seiner Betriebsräume) durch die Antragsgegnerin. Grundlage war eine Ordnungsverfügung der Behörde vom 19.7.2018, gegen die der Antragsteller Klage erhoben hat. Die Behörde setzte unmittelbaren Zwang nach Landesvollstreckungsrecht (VwVG NRW) fest und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit der Begründung ab, die Anfechtungsklage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben und die Festsetzung des unmittelbaren Zwangs sei wirksam und vollstreckbar. Der Antragsteller rügte insbesondere die Gewerbeuntersagung und berief sich auf sein Aussetzungsinteresse. • Rechtliche Wertung: Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolgreich sein wird; hier überwiegt das Vollstreckungsinteresse, da die Grundverfügung wirksam ist. • Wirksamkeit der Grundverfügung: Die Ordnungsverfügung vom 19.7.2018 ist nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig und infolgedessen vollziehbar; die Klage des Antragstellers hat keine aufschiebende Wirkung. • Vorrang der Wirksamkeit für Vollstreckungshandeln: Für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung unmittelbaren Zwangs kommt es auf die Wirksamkeit des vorangegangenen Verwaltungsakts an; dies folgt aus der herrschenden Rechtsprechung des OVG NRW. • Zwangsmittel und Angemessenheit: Die Anordnung der zwangsweisen Schließung und Versiegelung wurde gesetzlich gestützt (vgl. §§ 55, 57, 62, 63, 64 VwVG NRW) und es sind keine substantiierten Bedenken gegen Auswahl oder Festsetzung des Zwangsmittels vorgetragen worden. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 VwGO innerhalb der Prüfungsgrenzen unbegründet; Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung anhand einschlägiger Vorschriften und Empfehlungen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung und die rechtmäßige Festsetzung des unmittelbaren Zwangs in Form der zwangsweisen Schließung und Versiegelung. Die Klage des Antragstellers gegen die Gewerbeuntersagung entfaltet weiterhin keine aufschiebende Wirkung, weil die Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und das öffentliche Vollstreckungsinteresse überwiegt. Substantiiert dargelegte Bedenken gegen Auswahl oder Angemessenheit des Zwangsmittels sind nicht vorgetragen worden, sodass die sofortige Vollziehung zu Recht angeordnet war.