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Urteil

4 A 154/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0323.4A154.21.00
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Leitsätze
1. Die Zweitwohnungssteuer ist auch unter Anwendung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab mit der Berücksichtigung des Bodenrichtwerts keine zur Grundsteuer gleichartige Steuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG.(Rn.31) 2. Der steuererhebenden Kommune ist es grundsätzlich nicht verwehrt, die Zweitwohnungssteuer nach der Flächengröße der Zweitwohnung zu bestimmen (Flächenmaßstab als Ersatzmaßstab).(Rn.44) 3. Vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Kommune sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung, können zur erforderlichen Differenzierung eines Flächenmaßstabes, sofern die Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwertes in der Kommune nicht hinreichend homogen sind, grundsätzlich die Lage, das Baujahr und die Gebäudeart herangezogen werden.(Rn.44) 4. Die Heranziehung des in €/m² ausgedrückten Bodenrichtwerts dient nicht mehr lediglich der Feindifferenzierung eines Flächenmaßstabes.(Rn.45) 5. Ist der Bodenrichtwert mit seinem absoluten Wert in €/m² selbst maßstabprägend, fehlt es an der notwendigen Ausrichtung am Belastungsgrund der Zweitwohnungssteuer.(Rn.45)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2021 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zweitwohnungssteuer ist auch unter Anwendung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab mit der Berücksichtigung des Bodenrichtwerts keine zur Grundsteuer gleichartige Steuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG.(Rn.31) 2. Der steuererhebenden Kommune ist es grundsätzlich nicht verwehrt, die Zweitwohnungssteuer nach der Flächengröße der Zweitwohnung zu bestimmen (Flächenmaßstab als Ersatzmaßstab).(Rn.44) 3. Vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Kommune sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung, können zur erforderlichen Differenzierung eines Flächenmaßstabes, sofern die Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwertes in der Kommune nicht hinreichend homogen sind, grundsätzlich die Lage, das Baujahr und die Gebäudeart herangezogen werden.(Rn.44) 4. Die Heranziehung des in €/m² ausgedrückten Bodenrichtwerts dient nicht mehr lediglich der Feindifferenzierung eines Flächenmaßstabes.(Rn.45) 5. Ist der Bodenrichtwert mit seinem absoluten Wert in €/m² selbst maßstabprägend, fehlt es an der notwendigen Ausrichtung am Belastungsgrund der Zweitwohnungssteuer.(Rn.45) Der Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2021 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Das für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt weiterhin vor, auch soweit sich die Klage gegen die für das Jahr 2021 festgesetzte Vorauszahlung richtet. Der angefochtene Bescheid vom 16. Februar 2021 hat sich durch die endgültige Festsetzung der Zweitwohnungssteuer mit dem nach Klageerhebung erlassenen Bescheid vom 24. Februar 2022 nicht im Hinblick auf diese Vorauszahlung erledigt, weil der endgültige, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung indes noch nicht bestandskräftige Bescheid vom 24. Februar 2022 die festgesetzte Vorauszahlung nicht ersetzt (vgl. ausführlich OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 63 ff. m.w.N.; VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2018 – 4 A 173/17 – juris Rn. 28 ff.). Die Klage hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2021 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides folgt aus §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit den Bestimmungen der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Kreise vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 7 dieser Vorschrift für besondere Steuerarten getroffenen Regelungen örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Wird eine Steuer – wie hier – als Jahressteuer erhoben, kann gemäß § 3 Abs. 8 KAG durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Kommunale Abgaben – zu denen auch Steuern gehören, vgl. § 1 Abs. 1 KAG – dürfen wiederum nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Der Erlass der Zweitwohnungssteuersatzung ist von der Ermächtigung in §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 KAG gedeckt, weil es sich bei dieser Steuer um eine örtliche Aufwandsteuer handelt. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 – juris Rn. 69). Ausschlaggebendes Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (BVerfG, a.a.O., Rn. 73). Die Zweitwohnungssteuer verstößt nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern nur, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Zweitwohnungssteuer ist einer bundesrechtlich geregelten Steuer nicht gleichartig. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Grundsteuer. Die Steuergegenstände sind verschieden. Bei der Grundsteuer ist dieser die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes als einer möglichen Einnahmequelle. Die Zweitwohnungssteuer erfasst dagegen das Innehaben einer Zweitwohnung als Form einer Einkommensverwendung. Es werden unterschiedliche Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erschlossen. Die Grundsteuer zielt als Objektsteuer wirtschaftlich auf die durch den Besitz sogenannten fundierten Einkommens vermittelte Leistungskraft. Die Zweitwohnungssteuer erfasst demgegenüber die Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung von Einkommen für einen Aufwand zum Ausdruck kommt. Verschieden ist auch der Kreis der Steuerschuldner. Die Grundsteuer setzt Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes voraus. Bei der Zweitwohnungssteuer kann der Inhaber Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter sein (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 – juris Rn. 87 f.; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 4. März 2022 – 5 MB 44/22 – n.v.; VG Schleswig, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 4 B 10002/21 – juris Rn. 27). Ausgehend hiervon steht die Befugnis der Beklagten zum Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung nicht in Zweifel. Nach § 1 ZwStS erhebt sie diese Steuer auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG als örtliche Aufwandsteuer. Steuergegenstand ist nach § 2 Abs. 1 ZwStS das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Beklagten als Form einer Einkommensverwendung. Ob der von der Beklagten gewählte Steuermaßstab in § 5 ZwStS wiederum geeignet ist, diesen Steuergegenstand zu erfassen, berührt hingegen nicht die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG ergebende Ermächtigung der Beklagten zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, sondern betrifft vielmehr die Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit der von der Beklagten in Ausübung ihrer Satzungskompetenz nach § 2 KAG erlassenen Zweitwohnungssteuersatzung. Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Normsetzungskompetenz (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 – juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 9 C 22.14 – juris Rn. 11 m.w.N.). Die der Veranlagung zugrundeliegende Zweitwohnungssteuersatzung ist auch im Übrigen formell wirksam. Sowohl die Ursprungsfassung vom 13. Dezember 2019 als auch die 1. Nachtragssatzung vom 25. September 2020 und die 2. Nachtragssatzung vom 18. Dezember 2020 wurden jeweils einstimmig von der hierzu berufenen Stadtvertretung der Beklagten beschlossen, vom Bürgermeister anschließend ausgefertigt und gemäß § 16 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten vom 27. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung vom 17. Januar 2018 durch Abdruck in den... und im... Tageblatt bekanntgemacht. Die Zweitwohnungssteuersatzung ist hingegen materiell unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Satzung der Beklagten berücksichtigt zwar das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in ausreichendem Maße und enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben [§ 2 (Steuergegenstand), § 3 (Steuerpflichtige), § 5 und § 6 (Steuermaßstab und Steuersatz; Bemessungsgrundlagen), § 7 (Entstehung und Fälligkeit)]. Das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung zum 1. Januar 2016 ist ebenfalls nicht zu beanstanden und beruht auf § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG. Danach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Diese Voraussetzungen eines rückwirkenden Inkrafttretens sind hier gegeben. Die Satzung vom 13. Dezember 2019 ist gemäß § 12 Abs. 1 ZwStS rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Zweitwohnungssteuersatzung vom 21. Dezember 2010 einschließlich der ergangenen Nachtragssatzungen. Die mit dem rückwirkenden Inkrafttreten verbundene echte Rückwirkung (bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen) begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. ausführlich VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 – juris Rn. 31). Die Satzung verstößt zudem nicht gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG. Danach dürfen Abgabepflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung. Diesen Anforderungen genügt die Satzung der Beklagten, indem sie in § 12 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass die Steuerpflichtigen aufgrund dieser Satzung nicht ungünstiger gestellt werden dürfen als nach den bisherigen Satzungsregelungen. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht folgt auch nicht aus erhöhten Rechtfertigungsanforderungen, die der Kläger aus dem Äquivalenzgedanken und dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG ableitet. Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind definitionsgemäß einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1958 – 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 – juris Rn. 14 ff.). Die Gründe, die bei der Gewerbesteuer ausnahmsweise eine Rechtfertigung mit dem Äquivalenzprinzip erlauben mögen, treffen auf die Zweitwohnungssteuer nicht zu. Sie stellt keine wie auch immer geartete Gegenleistung für einen Sonderaufwand des Staates dar, weil sie nicht auf eine staatliche Leistung gestützt werden kann, die einem bestimmten kostenträchtigen Verhalten des Steuerschuldners zurechenbar ist (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 – juris Rn. 92). Erhöhte Rechtfertigungsanforderungen folgen auch nicht aus dem Umstand, dass die Zweitwohnungssteuerpflichtigen ihren Hauptwohnsitz typischerweise nicht im Gebiet der steuererhebenden Kommune haben. Wenn der Kläger insoweit einwendet, dass diese Zweitwohnungssteuerpflichtigen vom demokratischen Willensbildungsprozess in der Kommune ausgeschlossen seien, ist dies eine Folge des in § 3 Abs. 1 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) geregelten Kommunalwahlrechts, die aber die Befugnis der Beklagten zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nicht beschränkt. Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG als Ausfluss des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG (Art. 54 Abs. 1 Verf SH 2014) normierte Steuerhoheit der Kommunen enthält keine Beschränkung auf eine Regelung einer Steuerpflicht nur ihrer Bürger, d.h. der wahlberechtigten Einwohner gemäß § 6 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) bzw. Kreisordnung (KrO), sondern lediglich eine örtliche Radizierung. Mit dem Innehaben einer Zweitwohnung in ihrem Gebiet knüpft die Zweitwohnungssteuer der Beklagten jedoch an die in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG vorausgesetzte örtliche Gegebenheit an (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 – juris Rn. 79 ff.). Schlussendlich liegt kein Fall einer nach § 3 Abs. 1 Satz 3 KAG verbotenen Zwecksteuer vor. Das Aufkommen der Zweitwohnungssteuer wird nach der Satzung der Beklagten nicht bestimmten Zwecken vorbehalten, sondern dient der Gesamtdeckung des städtischen Haushalts. Zwar ist nachvollziehbar, dass sich der Kläger an dem Hinweis der Verwaltung in dem Auszug aus der Sitzung der Stadtvertretung vom 24. September 2020 (Vortrag gemäß Vorlage 2020-133) stößt, wonach durch die Zweitwohnungssteuer zukünftig Mehrerträge generiert werden sollten, um die nicht mehr erhobenen Straßenausbaubeiträge zu kompensieren. Die Befugnis zur eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens, die hier ihren Ausdruck findet, ist jedoch Ausfluss der kommunalen Finanzhoheit als Teil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 8 C 43.09 – juris Rn. 19 m.w.N.; siehe auch Art. 55 Verf SH 2014). Der von der Beklagten in § 5 Abs. 1 ZwStS für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer gewählte Steuermaßstab verstößt jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu 1.). Die Satzung der Beklagten ist in der Folge insgesamt nichtig (dazu 2.). 1. Der Steuermaßstab verstößt mit der Heranziehung des „Lagewerts“ des Steuergegenstandes in seiner konkreten Ausgestaltung gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt stets eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer (Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten, sog. Lastengleichheit). Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet. Dies gilt besonders, wenn die Steuer nach einem einheitlichen Steuersatz erhoben wird, da aus der Bemessung resultierende Ungleichheiten dann nicht mehr auf einer späteren Ebene der Steuererhebung korrigiert oder kompensiert werden können. Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – juris Rn. 97 m.w.N.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 73). Bei der Ausgestaltung von Regelungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlagen (Steuermaßstab und Steuersatz) einer Steuer verfügt der Normgeber über einen weiten Spielraum. Dabei darf er sich in erheblichem Umfang auch von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Steuerfestsetzung und ihrer Erhebung leiten lassen. Dies gilt in besonderem Maße bei steuerlichen Massenverfahren. Bei der Ausgestaltung des Systems zur Erfassung der Bemessungsgrundlage kann er Praktikabilitätserwägungen Vorrang vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten. Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – juris Rn. 131; Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 529/09 – juris Rn. 36; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 74). Der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungssteuer ist der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung. Denn die Zweitwohnungssteuer knüpft als örtliche Aufwandsteuer an das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der betreffenden Kommune an. Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 – juris Rn. 61; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 75). Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde indes nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 – juris Rn. 22), zumal der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune kaum zuverlässig feststellbar ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 76). Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder – wie hier – kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 9 C 7.16 – juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 77). Er darf sich bei der Festlegung und Ausgestaltung des Ersatzmaßstabes von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – juris Rn. 98). Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen. Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 – juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 9 C 2.20 – juris Rn. 10; Urteil vom 29. Juni 2017 – 9 C 7.16 – juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 77). Denn der Ersatzmaßstab nutzt den Spielraum des Normgebers in Bezug auf die Realitätsnähe der Steuerbemessung, dieser Spielraum entbindet aber nicht von der notwendigen inhaltlichen Ausrichtung der Steuer am Belastungsgrund (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 – juris Rn. 59). Der von der Beklagten in § 5 Abs. 1 ZwStS gewählte Steuermaßstab unter Anwendung des Bodenrichtwertes in seiner konkreten Ausgestaltung gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Wahl eines Flächenmaßstabes zur Bemessung der Zweitwohnungssteuer, da das Innehaben einer Zweitwohnung mit großer Wohnfläche typischerweise mit einem höheren Aufwand verbunden ist als das Innehaben einer Wohnung mit kleinerer Wohnfläche, sodass ein lockerer Bezug zum Aufwand besteht. Der steuererhebenden Kommune ist es nicht verwehrt, die Zweitwohnungssteuer nach der Flächengröße der Zweitwohnung zu bestimmen, sofern die Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwerts in der Gemeinde hinreichend homogen sind oder wenn der Maßstab entsprechend differenziert wird (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 – juris Rn. 22). Vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Gemeinde – sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung – begegnet es auch keinen Bedenken, die gegebenenfalls erforderliche Differenzierung im Wesentlichen anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorzunehmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 106). Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat diese Kriterien in seinem Urteil vom 30. Januar 2019 zwar – wie der Kläger rügt – lediglich als ein über den konkret entschiedenen Einzelfall hinausgehendes obiter dictum formuliert. Die Erforderlichkeit einer Differenzierung des Flächenmaßstabes anhand weiterer Kriterien in Kommunen, in denen – wie im Fall der Beklagten – nicht von hinreichend homogenen Wohnwerten ausgegangen werden kann, ergibt sich jedoch ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 – juris Rn. 22). Die vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht genannten Kriterien können auch nach Auffassung der Kammer für eine solche Differenzierung grundsätzlich herangezogen werden. Denn diese weisen ebenfalls einen lockeren Bezug zum Belastungsgrund auf, da typischerweise eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus älteren Baujahres in Stadtrandlage mit einem anderen Aufwand verbunden ist als ein Einfamilienhaus neueren Baujahres mit Wasserblick. Die hier von der Beklagten gewählte Ausgestaltung ihres Flächenmaßstabes in § 5 Abs. 1 ZwStS orientiert sich aber nicht mehr im hinreichenden Maße an dem Belastungsgrund der Zweitwohnungssteuer. Mit der Heranziehung des in €/m² ausgedrückten reinen Bodenrichtwertes gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS dient der Lagewert nicht mehr lediglich der Feindifferenzierung des gewählten Flächenmaßstabes. Vielmehr wird der Lagewert in Gestalt des reinen Bodenrichtwertes auf diese Weise selbst maßstabprägend, ohne dass er seinerseits den erforderlichen mindestens lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung aufweist. Nach § 5 Abs. 1 ZwStS bemisst sich die Steuer nach dem Lagewert multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor multipliziert mit dem Wertfaktor für die Gebäudeart multipliziert mit dem Verfügbarkeitsgrad. Der Lagewert errechnet sich nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ZwStS aus dem flächen- bzw. geschossflächenabhängigen Bodenrichtwert. Der Bodenrichtwert ist nach Satz 2 dieser Vorschrift differenziert nach der Art der Nutzung anzuwenden, wenn ein differenzierter Wert nach der Art der Nutzung vorhanden ist. Hierzu werden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 ZwStS die vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte gemäß § 196 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 14 und 15 der Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten ermittelten und veröffentlichten Bodenrichtwerte angewendet. Als maßgebender Bodenrichtwert ist der für das dem jeweiligen Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr geltende Bodenrichtwert für den konkreten Steuergegenstand anzusetzen (§ 5 Abs. 2 Satz 7 ZwStS). Ist ein Bodenrichtwert für den konkreten Steuergegenstand nicht zu ermitteln, so ist nach § 5 Abs. 3 ZwStS anhand der betroffenen Bodenrichtwertzone oder der angrenzenden Bodenrichtwertzonen ein Bodenrichtwert zu schätzen. Mit der so normierten Ausgestaltung des Lagewerts weicht der Satzungstext von der ursprünglichen Intention der Beklagten ab. Nach dem Vermerk „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer – Erläuterung und Begründung der Satzungsregelung zur Bemessungsgrundlage“ vom 10. Dezember 2019 beabsichtigte die Beklagte in Anknüpfung an die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 – 2 LB 90/18, 2 LB 92/18 –, mit der Nutzung der Bodenrichtwerte eine „Differenzierung bezüglich der Lage“ bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer vorzunehmen. Dabei sollte „das Verhältnis der Bodenrichtwerte als Bewertung des Lagevorteils“ herangezogen werden. Diese Ausführungen zum „Bodenrichtwert/Lagewert“ haben in der von der Stadtvertretung beschlossenen Satzung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Anders als von der Verwaltung offenbar beabsichtigt, definiert § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS den Lagewert nicht als einen die Lage abbildenden Wertfaktor, wie er aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden könnte (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 106; siehe auch Urteil der Kammer vom heutigen Tag – 4 A 178/21 –). Vielmehr ergibt sich der Lagewert hier gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS aus dem in €/m² ausgedrückten reinen Bodenrichtwert. Nach der in § 5 Abs. 1 ZwStS gewählten Formel determiniert dieser Lagewert den Steuermaßstab und bildet gerade nicht lediglich den Lagevorteil der Zweitwohnungen zueinander ab. Den weiteren Faktoren – Baujahresfaktor nach § 5 Abs. 6 ZwStS (0,10 bis 1,00) und Wertfaktor für die Gebäudeart gemäß § 5 Abs. 7 ZwStS (0,50 bis 1,30) – kommt demgegenüber nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Sie dienen zwar selbst der Feindifferenzierung des gewählten und in der Heranziehung der Quadratmeterzahl der Wohnfläche im Sinne des § 5 Abs. 5 ZwStS zum Ausdruck kommenden Flächenmaßstabes, beinhalten jedoch keine am zu erfassenden Aufwand orientierte Gewichtung des Lagewerts. Vielmehr schlägt der gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS herangezogene reine Bodenrichtwert und dessen Entwicklung eins zu eins auf den Steuermaßstab durch. Für den Kläger ergibt sich dabei beispielhaft folgendes Bild: Der Lagewert (Bodenrichtwert) für die seine Wohnung betreffende Bodenrichtwertzone betrug... €/m² zum Stichtag 31. Dezember 2018 und ist zum Stichtag 31. Dezember 2020 um 33,3 % auf... €/m² angestiegen (siehe DigitalerAtlasNord (DANord), Bodenrichtwerte SH, https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/VBORIS/index.html?lang=de#/). Für die Veranlagung des Klägers folgt daraus nach der von ihm im Übrigen nicht angegriffenen Berechnung für das Steuerjahr 2020 gemäß Bescheid vom 16. Februar 2021 eine Zweitwohnungssteuerpflicht in Höhe von... €. Auf der Grundlage des Bodenrichtwertes zum Stichtag 31. Dezember 2020 hat sich die Zweitwohnungssteuer gemäß dem vom Kläger vorgelegten Bescheid vom 24. Februar 2021 (Bl. 297 der Gerichtsakte) für das Steuerjahr 2021 auf... € erhöht. Die Erhöhung um...€ entspricht 33,3 % und gibt die verhältnismäßige Erhöhung des Bodenrichtwertes damit ein zu eins wieder. Dieser Gleichlauf zwischen sich ändernden Bodenrichtwerten einerseits und der geschuldeten Zweitwohnungssteuer andererseits beschränkt sich nicht auf den Fall des Klägers. Sie ist vielmehr in dem gewählten Steuermaßstab der Beklagten angelegt und Folge aktuell steigender Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet der Beklagten: Die Verwaltung der Beklagten hat hierzu in der Vorlage 2021-298 für den Finanzausschuss am 9. Dezember 2021 und die Stadtvertretung am 16. Dezember 2021 (Anlage K6, Bl. 252 ff. der Gerichtsakte) zutreffend darauf hingewiesen, dass beispielsweise ein um € höherer Bodenrichtwert bei einem Einfamilienhaus (Wertfaktor für die Gebäudeart 1,3; Baujahresfaktor 1,0) mit einer Wohnfläche von 100 m² eine Erhöhung der Zweitwohnungssteuer um € zur Folge hätte. Sie hat in diesem Zusammenhang weiter auf eine Auswertung verwiesen, wonach die Anwendung des Bodenrichtwertes des Jahres 2020 im Vergleich zur Anwendung des Bodenrichtwertes des Jahres 2018 in 121 Fällen zu einer Steuererhöhung im Umfang von mehr als... € (bis zu €) führen werde. In 483 Fällen werde die Steuererhöhung mehr als... € (bis €) betragen. Lediglich in elf Fällen ergebe sich aufgrund des unveränderten Bodenrichtwertes in der betreffenden Richtwertzone (... ) keine Steuererhöhung. Die Anwendung der Bodenrichtwerte des Jahres 2020 werde – bei ansonsten unveränderten Bedingungen (insbesondere gleiche Anzahl der Steuerpflichtigen, unveränderte Verfügbarkeitsgrade) – nach einer ersten Schätzung zu einer Erhöhung der Steuererträge aus der Zweitwohnungssteuer gegenüber den Gesamterträgen im Jahr 2021 (rund...... €) im Umfang von insgesamt... € führen. Mit der Heranziehung des reinen Bodenrichtwertes nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS fehlt es der von der Beklagten erhobenen Zweitwohnungssteuer an der notwendigen Ausrichtung an dem Belastungsgrund dieser Steuer. Zwar dient der Steuermaßstab nicht – im Sinne eines Wirklichkeitsmaßstabes – der Erfassung des in Euro ausgedrückten realen Aufwands des einzelnen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Vorhaltung seiner Zweitwohnung. Mit dem Steuermaßstab soll lediglich eine Bezugsgröße gewonnen werden, die den zu besteuernden Aufwand normativ quantifiziert und so die Vergleichbarkeit der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen untereinander gewährleistet (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 18. Oktober 2000 – 2 L 67/99 – juris Rn. 34). Dies ändert aber nichts daran, dass der gewählte Ersatzmaßstab und die maßstabbildenden Kriterien einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen müssen. Hieran fehlt es vorliegend jedoch. Bodenrichtwerte sind nach § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgrund der Kaufpreissammlung gemäß § 195 Abs. 1 Satz 1 BauGB flächendeckend ermittelte durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands. In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte nach Satz 2 dieser Vorschrift mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Nach § 196 Abs. 1 Satz 3 BauGB sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Bodenrichtwerte sollen danach ein der Wirklichkeit entsprechendes Abbild der Wertverhältnisse auf dem Bodenmarkt sein und tragen damit zur Transparenz auf dem Bodenmarkt bei (vgl. Kleiber, in: EZBK, 143. EL August 2021, § 196 BauGB Rn. 21). Die aus einer Sammlung der in einem bestimmten Zeitraum zufällig erfolgten Grundstücksveräußerungen abgeleiteten Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet der steuererhebenden Kommune können danach zwar durchaus als Kriterium zur Vergleichbarkeit des Lagewerts der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen dienen, um so im Vergleich untereinander entweder den mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen laufenden Finanzierungsaufwand als ein Ausschnitt der tatsächlich anfallenden Kosten (vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 2. Mai 2016 – 4 BV 15.2777 – juris Rn. 33) oder den Teil des Mietwerts einer solchen Wohnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 9 C 2.20 – juris Rn. 11 f.) zu erfassen. Es bestehen deshalb keine Bedenken, einen aus den Bodenrichtwerten im Satzungsgebiet abgeleiteten „Lagefaktor“ als einen von mehreren Faktoren zur Feindifferenzierung eines Flächenmaßstabes heranzuziehen, indem zum Beispiel alle Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet jeweils zu dem höchsten Bodenrichtwert ins Verhältnis gesetzt werden (vgl. Urteil der Kammer vom heutigen Tag – 4 A 178/21 –). Mit der von der Beklagten gewählten Ausgestaltung des Lagewerts in § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS wird jedoch der Bodenrichtwert mit seinem absoluten Wert in €/m² selbst maßstabprägend, ohne dass ein hinreichender Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung erkennbar wäre. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die jeweils maßgeblichen Bodenrichtwerte proportional zu dem finanziellen Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten entwickeln. Die Beklagte selbst hat solch einen Zusammenhang nicht einmal behauptet, weil sie ihn – wie auch schon die realitätsnahe Abbildung des Aufwands – nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Sie verkennt dabei aber, dass es nach der oben zitierten Rechtsprechung gerade dieses lockeren Bezuges zum Aufwand (als Bezugsgröße) bedarf, wenngleich es nicht um die Erfassung des in Euro ausgedrückten realen Aufwands im Zusammenhang mit der Vorhaltung einer Zweitwohnung geht. Anders als die Beklagte meint, fehlt der Bezug zum Aufwand nicht erst dann, wenn (gar) keine Verknüpfung mehr zum Aufwand besteht. Vielmehr muss sich auch ein Ersatzmaßstab weitestmöglich an der Wirklichkeit orientieren. Da nach alledem schon der aus zufällig stattfindenden Verkäufen in einem bestimmten Zeitraum abgeleitete, in €/m² ausgedrückte Bodenrichtwert für sich gesehen keinen hinreichenden Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung aufweist, führt auch der Umstand, dass – worauf die Beklagte hinweist – durch die Bodenrichtwerte ein Verhältnis abgebildet wird (zum Beispiel bei einem Bodenrichtwert von €/m² zu einem Bodenrichtwert von...€/m² ein Verhältnis von eins zu zwei), nicht zu einem anderen Ergebnis. Während der Bodenrichtwert beispielsweise in der für die Zweitwohnung des Klägers maßgeblichen Bodenrichtwertzone zum Stichtag 31. Dezember 2018 von €/m² auf €/m² zum Stichtag 31. Dezember 2020, also um 33,3 % gestiegen ist, stieg der Verbraucherpreisindex für Deutschland von 103,8 im Jahr 2018 auf 109,1 im Jahr 2021, mithin lediglich um 5,1 %. Der Verbraucherpreisindex der Abteilung „Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe“ kletterte im selben Zeitraum von 103,0 auf 108,0; der Verbraucherpreisindex der Abteilung „Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör“ von 101,8 auf 105,2. Dies entspricht einer Steigerung von 4,8 % bzw. 3,3 % (siehe Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Jahresdurchschnitte – Gesamtindex, Abteilung 1 bis 4 und Abteilung 5 bis 8 [Stand 11. Februar 2022], https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/Verbraucherpreise-12Kategorien.html). Dass sich der fiktive Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten hiervon in erheblicher Weise abweichend entwickelt haben könnte, ist nicht erkennbar und wurde auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Mit der Heranziehung des in €/m² ausgedrückten Bodenrichtwertes (§ 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS) multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche bringt die Beklagte losgelöst von dem eigentlich zu erfassenden Belastungsgrund der Zweitwohnungssteuer jährlich wiederkehrend den reinen Bodenwert der Wohnfläche und damit letztlich den jeweils erzielbaren Kaufpreis in Ansatz. Dieser entwickelt sich aber nach den vorliegenden statistischen Daten nicht ansatzweise proportional zu den typischerweise mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen Aufwendungen (zum Beispiel Mietzins bzw. laufende Abschreibungen und Zinsbelastungen, Nebenkosten/Bewirtschaftungskosten, Unterhaltungs- und Renovierungskosten, Mobiliar und Haushaltsgegenstände, Ausstattung, Versicherungsbeiträge). Diese Vorgehensweise lässt sich entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung auch nicht unter dem Aspekt der „Kapitalbindung“ damit rechtfertigen, dass sich auch der Verkehrswert der Zweitwohnungen mit den steigenden Bodenrichtwerten erhöhe. Zwar trifft es zu, dass die Kosten für die Kapitalbindung neben dem Eigenmietwert als Anhaltspunkt für den Aufwand eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Vorhaltung einer Zweitwohnung dienen können, wenn der Zweitwohnungsinhaber zugleich Eigentümer der Wohnung ist (vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 18. Oktober 2000 – 2 L 67/99 – juris Rn. 34). Kapitalbindungskosten sind jedoch Kosten lediglich für das tatsächlich in die Wohnung investierte Kapital, das deshalb nicht in bar zur Verfügung steht (vgl. auch Oestreicher, in: Böcking/Gros/Oser/Scheffler/Thormann, Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, 66. EL Oktober 2021, B 163 Herstellungskosten Rn. 182); nicht umfasst werden hingegen nicht realisierte Wertsteigerungen. Die Kapitalbindungskosten entsprechen aber nicht dem Bodenwert der Wohnfläche oder gar dem Verkehrswert der Immobilie, auch wenn sich im Ausgangspunkt der Verkehrswert einer Wohnung natürlich auf das zu ihrem Erwerb erforderliche Kapital auswirkt. Mit der Bestimmung des Lagewerts anhand der reinen Bodenrichtwerte wird damit kein hinreichender Bezug mehr zu dem mit der Steuer eigentlich zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Wohnung hergestellt, sondern letztlich der aktuelle Bodenwert der Wohnfläche und dessen Entwicklung zum maßgeblichen Kriterium für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer gemacht, was im Ergebnis einer Objektsteuer zumindest nahekommt. 2. Die Nichtigkeit des in § 5 Abs. 1 ZwStS geregelten Steuermaßstabes führt zur Gesamtnichtigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten. Die Bemessungsgrundlage gehört gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zum Mindestinhalt einer kommunalen Abgabensatzung. Der Satzungsgeber hätte die Satzung ohne die nichtige Regelung in § 5 Abs. 1 ZwStS nicht erlassen, weil ohne den Steuermaßstab kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk verbleibt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 111 m.w.N.). 3. Nicht entschieden werden muss nach alledem, ob der in § 6 ZwStS geregelte Steuersatz von 20 % des Maßstabes nach § 5 ZwStS gegen das sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende sogenannte Erdrosselungsverbot verstößt. Zur Vermeidung zukünftiger Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer gleichwohl auf Folgendes hin: Das Ermessen des Satzungsgebers ist hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes durch allgemeine Eingriffsbegrenzungen, insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung ist die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG jedenfalls dann verletzt, wenn der Steuer erdrosselnde Wirkung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 – 2 BvR 475/78 – juris Rn. 94). Eine solche Wirkung läge vor, wenn die Höhe der Zweitwohnungssteuer dem steuerlichen Hauptzweck, der Einnahmenerzielung, gerade zuwiderlaufen würde (BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 – 1 BvL 22/67 – juris Rn. 38; so auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 136). Für die Frage, ob von einer Steuer eine erdrosselnde Wirkung ausgeht, kommt es mithin nicht entscheidend auf einen festen Steuersatz an. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Auswirkungen der Steuererhebung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2021 – 5 MB 10/21 – juris Rn. 22; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 2 S 1474/20 – juris Rn. 27; VG Schleswig, Urteil vom 17. November 2017 – 2 A 139/16 – juris Rn. 32), also die Höhe der Steuer als Ergebnis der Anwendung des Steuersatzes auf den konkreten Steuermaßstab. Dabei darf die steuererhebende Kommune grundsätzlich auch Lenkungszwecke verfolgen. Im Fall der Zweitwohnungssteuer ist es etwa zulässig, wenn sie auch den Zweck verfolgt, den Wohnungsinhaber zur Ummeldung seines Nebenwohnsitzes in einen Hauptwohnsitz zu veranlassen oder das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung zu erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 – juris Rn. 85). Die „Erdrosselungsgrenze“ stellt die äußerste Schranke der Besteuerung dar. Erst dann, wenn die – grundsätzlich zulässige – steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzierungsfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, indem der steuerpflichtige Vorgang – hier also das Innehaben der Zweitwohnung – unmöglich gemacht wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage (stRspr, BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8.13 – juris Rn. 23 m.w.N.). Abzustellen ist hinsichtlich dieser Verbotswirkung nicht auf den individuellen Steuerpflichtigen – hier den Kläger –, sondern auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 24). Ausgehend hiervon bestehen hinsichtlich des Satzungsgebietes der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihr erhobene Zweitwohnungssteuer das Innehaben einer Zweitwohnung in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machen würde. Es kommt nicht darauf an, dass die Steuererhebung nach der neuen Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 13. Dezember 2019 und ihrer Nachtragssatzungen gegenüber der früheren Satzung in einer Vielzahl von Fällen zu einer teils deutlichen Erhöhung der Zweitwohnungssteuer geführt hat. Entscheidend ist vielmehr, dass keine Anhaltspunkte für einen auffälligen Rückgang der Zahl der Zweitwohnungsinhaber im Gebiet der Beklagten seit Inkrafttreten der neuen Satzung ersichtlich sind und auch vom Kläger nicht aufgezeigt wurden. Nach den Angaben der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21. März 2022 ist der Bestand der Zweitwohnungen seit 2017 nahezu unverändert geblieben und in diesem Zeitraum lediglich von 1.781 auf 1.670 Objekte im Jahr 2022 gesunken. Diese Zahlen lassen nicht den Schluss zu, dass es in letzter Zeit im größeren Umfang zur Umwandlung von Zweitwohnungen in Hauptwohnungen oder zum Verkauf von Zweitwohnungen an Personen mit Hauptwohnsitz im Stadtgebiet der Beklagten gekommen wäre oder sich eine solche Entwicklung absehbar abzeichnet. Der Kläger selbst hat mit Schreiben vom 28. Februar 2022 darauf hingewiesen, dass trotz der großen Zahl von Wohnungen im Gebiet der Beklagten heute nur selten Wohnungen zum Verkauf angeboten würden. Soweit er in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, Mitglieder seiner Interessengemeinschaft würden angesichts der Steuerlast den Verkauf ihrer Wohnungen erwägen, mag dies Ausdruck der individuellen Belastungsgrenze dieser Steuerpflichtigen sein. Hieraus ergeben sich jedoch keine Anhaltpunkte für die Annahme, dass die verkauften Wohnungen nicht erneut als Zweitwohnung genutzt würden, weil die erhobene Zweitwohnungssteuer dies auch für einen durchschnittlichen Steuerpflichtigen praktisch unmöglich machen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob der von der Beklagten – und in dieser Ausgestaltung auch von vielen anderen Kommunen in Schleswig-Holstein – gewählte Steuermaßstab unter Einbeziehung des reinen Bodenrichtwertes als Lagewert noch in der Lage ist, den mit der Zweitwohnungssteuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden, grundsätzliche Bedeutung hat. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 und die Vorauszahlung für das Jahr 2021. Der in... wohnhafte Kläger ist seit 1996 Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung im... (Appartement Nr. ... ) im Stadtgebiet der Beklagten... . Mit Rückwirkung zum 1. Januar 2016 erhebt die Beklagte auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 13. Dezember 2019, zuletzt geändert durch die 2. Nachtragssatzung vom 18. Dezember 2020, (nachfolgend ZwStS) eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung in ihrem Stadtgebiet. Dabei ist der Steuermaßstab wie folgt geregelt: § 5 Steuermaßstab (1) Die Steuer bemisst sich nach dem Lagewert des Steuergegenstandes multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche des Steuergegenstandes multipliziert mit dem Baujahresfaktor des Steuergegenstandes multipliziert mit dem Wertfaktor für die Gebäudeart des Steuergegenstandes multipliziert mit dem Verfügbarkeitsgrad. (2) Der Lagewert errechnet sich aus dem flächen- bzw. geschossflächenabhängigen Bodenrichtwert. Der Bodenrichtwert ist differenziert nach Art der Nutzung anzuwenden, wenn ein differenzierter Wert nach der Art der Nutzung vorhanden ist. Hierzu werden die vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte gemäß § 196 Baugesetzbuch in Verbindung mit den §§ 14 und 15 der Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten ermittelten und veröffentlichten Bodenrichtwerte angewendet. Flächenabhängige Bodenrichtwerte werden auf eine einheitliche Grundstücksgröße von 600 qm berechnet. Geschossflächenabhängige Bodenrichtwerte werden auf eine einheitliche Geschossfläche von 0,8 berechnet. Die Umrechnung erfolgt anhand der Tabellen für Flächen- und Geschossflächenabhängigkeit, die den jeweils für den maßgeblichen Bodenrichtwert geltenden Erläuterungen des zuständigen Gutachterausschusses für die Bodenrichtwerte entnommen werden. Als maßgeblicher Bodenrichtwert ist der für das dem jeweiligen Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr geltende Bodenrichtwert für den konkreten Steuergegenstand anzusetzen. (3) Ist ein Bodenrichtwert für den konkreten Steuergegenstand nicht zu ermitteln, so ist anhand der betroffenen Bodenrichtwertzone oder der angrenzenden Bodenrichtwertzonen ein Bodenrichtwert zu schätzen. (4) Für Mobilheime auf Campingplätzen wird der Bodenrichtwert der nächstgelegenen Ortschaft mit einem Bodenrichtwert für Wohnbebauung herangezogen. (…) Mit Bescheid vom 1. Oktober 2020 setzte die Beklagte die Zweitwohnungssteuer für das Veranlagungsjahr 2019 und eine Vorauszahlung für das Jahr 2020 fest. Hiergegen erhob der Kläger persönlich mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 Widerspruch, den er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 3. Februar 2021 begründete. Er machte geltend, der Zweitwohnungssteuerbescheid sei im Hinblick auf die Vorauszahlung für das Jahr 2020 wegen fehlender wirksamer Rechtsgrundlage rechtswidrig. Die Satzung der Beklagten verstoße nicht nur gegen Art. 105 Abs. 2a GG, sondern auch gegen Art. 14 Abs. 1 GG und – in mehrfacher Hinsicht – gegen Art. 3 Abs. 1 GG und sei deshalb nichtig. Bei der mit der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten erhobenen Steuer handele es sich um eine der Grundsteuer gleichartige Objektsteuer. Bemessungsgrundlage der Steuer sei weder der tatsächliche noch ein geschätzter Mietaufwand. Die Beklagte habe sich stattdessen für einen vom Mietaufwand völlig entkoppelten Steuermaßstab entschieden, indem die Steuer gemäß § 5 Abs. 1 ZwStS nach dem Lagewert des Steuergegenstandes multipliziert mit verschiedenen weiteren Faktoren bemessen werde. Abweichend von dem nominellen Steuergegenstand nach § 2 ZwStS werde damit – wie bei der Grundsteuer – der Objektwert zur Bemessungsgrundlage gemacht. Eine konsumtive Komponente enthalte allenfalls noch der Faktor des Verfügbarkeitsgrades nach § 5 Abs. 8 ZwStS, ohne dass dies allerdings etwas an der Gleichartigkeit der Steuer im Verhältnis zur Grundsteuer ändere. Die erhobene Zweitwohnungssteuer habe darüber hinaus erdrosselnde Wirkung und verletzte deshalb Art. 14 Abs. 1 GG. Soweit in der Rechtsprechung die äußerste Grenze eines Zweitwohnungssteuersatzes bei 20 % gesehen werde, beziehe sich diese immer auf den Mietaufwand, der regelmäßig nach der Jahresrohmiete bestimmt worden sei. Die Erdrosselungsgrenze sei jedoch eine absolute Grenze, maßgeblich sei die tatsächliche Steuerhöhe. Rechne man die Steuerhöhe nach der früheren Zweitwohnungssteuersatzung 2013 der Beklagten auf 20 % hoch und vergleiche die sich hieraus ergebende Steuerhöhe mit der nach der jetzigen Zweitwohnungssteuersatzung, ergebe sich jedoch bei vielen Steuerpflichtigen eine massive Differenz. Sie betrage bei Objekten in Küstennähe, bezogen auf die Jahresrohmiete, 27 bis 50 %. Dies sei der Beklagten ausweislich des Protokollauszugs der Sitzung der Stadtvertretung vom 24. September 2020 auch bekannt. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten verstoße ferner gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, weil es durch sie zu einer grundrechtsrelevanten steuerlichen Ungleichbehandlung zwischen Zweitwohnungssteuerpflichtigen und allen übrigen Steuerpflichtigen im Stadtgebiet der Beklagten komme, für die ein einleuchtender Grund fehle und die daher nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar sei. Beim Maßstab für die Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG sei die grundrechtsrelevante Besonderheit der Zweitwohnungssteuer zu berücksichtigen, dass die Steuerpflichtigen typischerweise ihren Erstwohnsitz nicht in der steuererhebenden Kommune hätten und daher nach den Kommunalwahlgesetzen vom demokratischen Willensbildungsprozess sowohl hinsichtlich der Erhebung der Zweitwohnungssteuer als auch der Verwendung der mit ihr generierten Mittel ausgeschlossen seien. Ausgehend hiervon fehle es an einem einleuchtenden Grund für die Erhebung einer Steuer in der vorgesehenen Höhe. Mit der drastischen Erhöhung der Zweitwohnungssteuer durch die neue Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten stünden die erzielten Einnahmen nicht mehr in einem am Äquivalenzgedanken orientierten angemessenen Verhältnis zum finanziellen Mehrbedarf durch die Zweitwohnungsinhaber, die bei den Finanzausgleichszuweisungen an die Gemeinden gemäß Art. 106 Abs. 7 GG und beim Gemeindeanteil am Ertrag der Einkommensteuer nach Art. 106 Abs. 5 GG nicht berücksichtigt würden. Zweck der Erhöhung sei ausweislich des Protokollauszugs der Sitzung der Stadtvertretung vom 24. September 2020 die Kompensation der von der Beklagten zukünftig nicht mehr erhobenen Straßenausbaubeiträge. Der gesamte Kostenanteil des Straßenausbaus, den bisher die unmittelbaren Nutznießer getragen hätten, werde danach zukünftig nicht von der Gemeinschaft der Steuerzahler, sondern allein von der Gruppe der Zweitwohnungssteuerpflichtigen finanziert, ohne dass irgendein Bezug zwischen dem Innehaben der Zweitwohnung und diesen Kosten bestehe. Darüber hinaus verletze der Steuermaßstab in § 5 ZwStS auch das Willkürverbot, weil es zu erheblichen Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppe der Zweitwohnungssteuerpflichtigen komme, die nicht durch einen besonderen Grund gerechtfertigt seien. Als auf den Objektwert bezogene Steuer stehe die von der Beklagten erhobene Zweitwohnungssteuer nicht in einem hinlänglichen Bezug zu dem Aufwand des Steuerschuldners, den dieser für die Nutzung und Vorhaltung der Zweitwohnung für seinen persönlichen Bedarf tätige. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 kündigte die Beklagte an, dass sie die mit dem Widerspruch angefochtene Vorauszahlung für das Jahr 2020 durch einen Festsetzungsbescheid für dieses Steuerjahr ersetzen und sich der Widerspruch damit erledigen werde. Sie werde deshalb den bereits erhobenen Widerspruch als Widerspruch gegen die Festsetzung des Jahres 2020 werten, ohne dass erneut Widerspruch eingelegt werden müsse. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 16. Februar 2021 die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 in Höhe... € und in derselben Höhe als Vorauszahlung für das Jahr 2021 fest. Die Beklagte legte dabei einen Lagewert in Höhe von... €, eine Wohnfläche von 35 m², einen Baujahresfaktor von 0,40 (Baujahr 1969 – 1978), einen Wertfaktor für die Gebäudeart von 0,70 (Mehrfamilienhaus im Mehrgeschosswohnungsbau im Sondergebiet Erholung) und einen Verfügbarkeitsgrad von 100 % zugrunde, multipliziert mit dem Steuersatz von 20 %. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und wertete diesen dabei als gegen den Steuerbescheid vom 16. Februar 2021 insgesamt gerichtet. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die steuererhebende Kommune bei der Wahl und der Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einen großen Ermessensspielraum habe. Für ihr Stadtgebiet gebe es keinen Mietspiegel und somit auch keine ortsüblichen Vergleichsmieten. Sie stelle deshalb für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer auf einen Flächenmaßstab ab und habe sich bei der erforderlichen Differenzierung in ihrer Satzung an die Vorgaben des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 92/18 – gehalten. Die Zweitwohnungssteuer sei nicht gleichartig mit der Grundsteuer. Während Steuergegenstand der Grundsteuer Grundbesitz bzw. dessen Ertragsfähigkeit sei, besteuere die Zweitwohnungssteuer die Einkommensverwendung in Form des Innehabens einer Zweitwohnung. Zudem seien die Steuerschuldner unterschiedlich. Die Grundsteuer setze Grundbesitz voraus; zweitwohnungssteuerpflichtig könnten demgegenüber Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte sein. Die Zweitwohnungssteuer sei anders als die Grundsteuer keine Realsteuer. Soweit in der Bemessungsgrundlage objektbezogene Werte herangezogen würden, handele es sich lediglich um einzelne Faktoren des gewählten Ersatzmaßstabes. Eine erdrosselnde Wirkung durch die Zweitwohnungssteuer sei nicht gegeben. Das Halten einer Zweitwohnung werde durch die Besteuerung nicht wirtschaftlich unmöglich gemacht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Insbesondere setze die Besteuerung nicht voraus, dass am Ort der Besteuerung ein Wahlrecht bestehe. Zudem sei Wesensgehalt von Steuern jeglicher Art, dass sie keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellten und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt würden. Die Tatsache, dass sie keine Straßenausbaubeiträge erhebe, sei für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer deshalb unerheblich. Der Kläger hat am 19. Mai 2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, dass die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten gegen höherrangiges Recht verstoße, weil die darin gewählte Bemessungsgrundlage schon nicht geeignet sei, den Belastungsgrund der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zu erfassen. Der in § 5 ZwStS gewählte Steuermaßstab beziehe sich auf einen völlig anderen als den in § 2 Abs. 1 ZwStS normierten Steuergegenstand. Die Zweitwohnung werde danach als Objekt besteuert und die Zweitwohnungssteuer falsch als Aufwandsteuer deklariert. Mit dem Bodenrichtwert werde ein aufwandsteuerfremdes Element zur Grundlage des Steuermaßstabes gemacht. Dies führe zu einer Gleichartigkeit der von der Beklagten erhobenen „Zweitwohnungssteuer“ mit der Grundsteuer. Der Faktor „Lagewert“ berechne den Wohnaufwand zudem nicht aus den gegenwärtigen Mieten der betreffenden Wohnungen, sondern aus künftig möglichen Mieten für künftig mögliche Wohnungen in neu gebauten Gebäuden. Diese unterschieden sich allerdings der Höhe nach häufig erheblich von bestehenden Mieten in seit Jahrzehnten existierenden Gebäuden. Den im Laufe weniger Jahre explodierenden Bodenrichtwerten stünde in vielen Fällen ein über viele Jahre tatsächlich mehr oder weniger gleichbleibender Aufwand für das Innehaben einer Bestandswohnung gegenüber. Die Entwicklung der Bodenrichtwerte stehe in keinem Zusammenhang mit der Entwicklung des Aufwands für das Innehaben einer Zweitwohnung. Die Einbeziehung weiterer Faktoren, wie Größe und Alter der Zweitwohnung, ändere nichts an der grundlegenden Problematik des Bodenrichtwertes. Diese werde durch die Multiplikation mit weiteren Faktoren perpetuiert. Die neuesten Zahlen der Beklagten zur Zweitwohnungssteuererhebung belegten eindrucksvoll, dass die gewählte Bemessungsgrundlage für die Erfassung des Aufwands für das Innehaben einer Zweitwohnung ungeeignet sei, zu einer Belastung jenseits der Erdrosselungsgrenze führe und einzig dem Zweck der Entlastung der Wahlberechtigten diene. Ausweislich der Vorlage 2021-298 der Beklagten für die Sitzung des Finanzausschusses am 9. Dezember 2021 und der Stadtvertretung am 16. Dezember 2021 (Anlage K6) werde die Anwendung der Bodenrichtwerte des Jahres 2020 gegenüber den Bodenrichtwerten des Jahres 2018 – bei ansonsten unveränderten Bedingungen – zu einer Erhöhung der Erträge um... € und damit um mehr als ein Drittel führen. Die Bemessungsgrundlage entfalte damit eine der tatsächlichen Entwicklung des Aufwands des Innehabens einer Zweitwohnung auf... nichtinhärente Dynamik, die dazu führe, dass sich das auf Grundlage der Bemessungsgrundlage errechnete Ergebnis sukzessive immer weiter vom tatsächlichen Aufwand entferne. Die Verwaltung der Beklagten habe vor diesem Hintergrund ein Aussetzen der weiteren Erhöhung durch eine Satzungsänderung ins Spiel gebracht, was jedoch von der Stadtvertretung abgelehnt worden sei. Die zwischenzeitlich erfolgte Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2021 und der Vorauszahlung für das Jahr 2022 mit Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2022 habe aufgrund des von... € auf... € gestiegenen Bodenrichtwertes in seinem Fall zu einer weiteren Erhöhung der Zweitwohnungssteuer um 33 % von... € auf jeweils... € geführt. Die Steigerung des Bodenrichtwertes beruhe dabei auf dem Umstand, dass zurzeit nur wenige Wohnungen zu extrem hohen Kaufpreisen verkauft würden. Der Kläger beantragt, den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 16. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, ihre Zweitwohnungssteuersatzung sei als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden. Bei der Zweitwohnungssteuer handele es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG, die einer bundesgesetzlich geregelten Steuer nicht gleichartig sei. Bei der Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage habe der Satzungsgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Er sei nicht verpflichtet, einen Maßstab zugrunde zu legen, der auf den tatsächlichen oder geschätzten Mietwert der jeweiligen Zweitwohnung abstelle. Vielmehr stehe es der steuererhebenden Gemeinde frei, die Steuer etwa mithilfe eines Flächenmaßstabes zu bemessen, der die Unterschiede in den Wohnwerten durch die Berücksichtigung weiterer Faktoren abbilde. Der Satzungsgeber dürfe sich dabei in erheblichem Maße auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen. Der gewählte Ersatzmaßstab müsse zwar einen hinreichenden Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen, nicht jedoch den Belastungsgrund der Steuer abbilden. Die Bemessungsgrundlage in § 5 ZwStS werde diesen Anforderungen gerecht. Die erhobene Steuer verstoße nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG. Zwar stellten die zur Bemessung der Steuer herangezogenen Faktoren auf ein bestimmtes Objekt ab. Es werde jedoch nicht der Objektwert einer Immobilie ermittelt, sondern mit dem rechnerischen Ergebnis lediglich eine Bezugsgröße zu dem finanziellen Aufwand hergestellt, der für das Innehaben einer Immobilie (typischerweise) erforderlich sei. Die Anwendung der Formel „Lagewert x Wohnfläche x Baujahresfaktor x Gebäudeartfaktor“ führe dazu, dass das Innehaben solcher Steuerobjekte, die typischerweise einen höheren finanziellen Aufwand erforderten, höher besteuert werde, als das Innehaben solcher Steuerobjekte, die typischerweise einen geringeren finanziellen Aufwand erforderten. Es sei nicht zu beanstanden, dass § 5 Abs. 2 ZwStS nicht auf einen für jede Zweitwohnung individuell zu berechnenden Lagewert, sondern mit dem Bodenrichtwert auf den durchschnittlichen Lagewert einer Immobilie in dem betreffenden Gebiet abstelle. Mit der Berücksichtigung der Wohnfläche in § 5 Abs. 5 ZwStS werde dem Umstand Rechnung getragen, dass mit steigender Größe der Wohnfläche üblicherweise auch die aufzubringenden laufenden Kosten (Heizung, Versicherung, Ausstattung mit Mobiliar etc.) stiegen. Der Baujahresfaktor in § 5 Abs. 6 ZwStS berücksichtige das Alter einer Wohngelegenheit als weiteren wertbeeinflussenden Faktor, der sich typischerweise auf den mit dem Innehaben der Immobilie verbundenen Aufwand auswirke. Mit dem Gebäudeartfaktor gemäß § 5 Abs. 7 ZwStS werde erfasst, dass etwa das Innehaben einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung typischerweise einen geringeren finanziellen Aufwand erfordere als das Innehaben eines Einfamilienhauses. Der festgesetzte Steuersatz von 20 % habe keine erdrosselnde Wirkung, weil die Höhe der geschuldeten Steuer nicht dazu führe, dass das Innehaben einer Zweitwohnung im Geltungsbereich der Satzung praktisch unmöglich sei. Der Bestand der Zweitwohnungen in ihrem Gebiet sei seit 2017 nahezu unverändert geblieben und belaufe sich im Jahr 2022 immer noch auf 1.670 Objekte. Selbst wenn die Zweitwohnungssteuer den zu besteuernden Aufwand übersteigen sollte, ließe sich hieraus kein Rückschluss auf eine erdrosselnde Wirkung ziehen. Der Verweis auf die Rechtsprechung, wonach bisher ein Steuersatz von 20 % des Mietwertes als äußerste Grenze angesehen wurde, sei unergiebig, weil mit der Bemessungsgrundlage ihrer Satzung nicht der (geschätzte) Mietaufwand ermittelt werde. Die Satzung verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dass jene Steuerpflichtigen, die ihren Erstwohnsitz außerhalb ihres Stadtgebietes hätten, ortspolitische Entscheidungen nicht durch Ausübung ihres Wahlrechts beeinflussen könnten, führe nicht zu einem „besonderen“ Rechtfertigungsbedarf für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. Ihre Befugnis zur Erhebung von Steuern sei auf die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte kommunale Selbstverwaltungsgarantie zurückzuführen. Das fehlende kommunale Wahlrecht beruhe im Übrigen auf der eigenen Entscheidung, den Hauptwohnsitz an einem anderen Ort zu unterhalten, und lasse sich durch Verlegung desselben ohne Weiteres begründen. Der Erhebung einer Steuer stehe zudem keine äquivalente Leistung des Staates gegenüber, sodass sich aus dem Äquivalenzgedanken keine Obergrenze für die Höhe der geschuldeten Steuer ableiten lasse. Zwar habe die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge die Frage aufgeworfen, wie sich die zukünftig fehlenden Einnahmen kompensieren ließen. Das Steueraufkommen aus der Erhebung der Zweitwohnungssteuer werde jedoch keiner bestimmten Verwendung vorbehalten und verstoße deshalb auch nicht gegen das Verbot der Erhebung von Zwecksteuern nach § 3 Abs. 1 Satz 3 KAG. Da sie nicht verpflichtet sei, der Bemessung der Zweitwohnungssteuer den (geschätzten) Mietwert der vorgehaltenen Zweitwohnung zugrunde zu legen, führe die Erhebung der Zweitwohnungssteuer auch nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Zweitwohnungssteuerpflichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.