Urteil
7 A 14/24 MD
VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0828.7A14.24MD.00
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Leitsätze
Die Besetzung der Fachprüfungsausschüsse nach § 24 Abs. 1 Oberstufenverordnung ist nur rechtmäßig, wenn das Vorschlagsrecht durch die vorsitzende Person der Prüfungskommission oder den Vertreter im Amt ausgeübt worden ist und das Landesschulamt nach Prüfung des Vorschlages eine eigenständige Entscheidung getroffen hat.(Rn.28)
(Rn.49)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Feststellung des Ergebnisses der Abiturprüfung des Klägers vom 20.06.2023 und des Widerspruchsbescheides des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt vom 11.12.2023, soweit diese das Nichtbestehen der Abiturprüfung sowie das Nichtbestehen der mündlichen Prüfung im Fach Wirtschaft feststellen, verpflichtet, den Kläger zu einem erneuten Prüfungsversuch im Fach Wirtschaft (Prüfungsfach 5 in der mündlichen Abiturprüfung) zuzulassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Besetzung der Fachprüfungsausschüsse nach § 24 Abs. 1 Oberstufenverordnung ist nur rechtmäßig, wenn das Vorschlagsrecht durch die vorsitzende Person der Prüfungskommission oder den Vertreter im Amt ausgeübt worden ist und das Landesschulamt nach Prüfung des Vorschlages eine eigenständige Entscheidung getroffen hat.(Rn.28) (Rn.49) Der Beklagte wird unter Aufhebung der Feststellung des Ergebnisses der Abiturprüfung des Klägers vom 20.06.2023 und des Widerspruchsbescheides des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt vom 11.12.2023, soweit diese das Nichtbestehen der Abiturprüfung sowie das Nichtbestehen der mündlichen Prüfung im Fach Wirtschaft feststellen, verpflichtet, den Kläger zu einem erneuten Prüfungsversuch im Fach Wirtschaft (Prüfungsfach 5 in der mündlichen Abiturprüfung) zuzulassen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Das Begehren des Klägers gerichtet auf die Wiederholung der mündlichen Abiturprüfung im Fach Wirtschaft ist zunächst statthaft. Treten im Prüfungsverfahren Mängel auf, kommen verschiedene Maßnahmen zu deren Korrektur in Betracht, etwa eine Wiederholung der Prüfung oder deren erneute Bewertung. Insoweit ist allerdings nach der Art des Mangels zu unterscheiden. Soweit der Mangel erst auf der Ebene der Bewertung der Leistung aufgetreten ist, bedarf es keiner erneuten Durchführung der Prüfung. Vielmehr ist dem Anspruch des Prüflings auf ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren schon mit einer erneuten Bewertung der Prüfungsleistung genüge getan. Ein Mangel auf der vorgelagerten Ebene der Ermittlung der Leistungen hingegen führt regelmäßig dazu, dass das Leistungsbild des Prüflings verfälscht wird, so dass es schon an einer tragfähigen Grundlage für die Leistungsbewertung fehlt. Der Prüfungsentscheidung können in diesem Fall auch nicht fiktive Leistungen, die der Prüfling voraussichtlich bei ordnungsgemäßer Verfahrensgestaltung erbracht hätte, zu Grunde gelegt werden. Vielmehr muss Fehlern auf der Ebene der Ermittlung der Leistungen durch die Einräumung einer erneuten Prüfungschance begegnet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.1982 - 7 B 58.80 -, juris; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 758 f., 500). So liegt es hier. Dem Begehren des Klägers kann ausschließlich mit der Wiederholung der mündlichen Abiturprüfung im Fach „Wirtschaft“ Rechnung getragen werden, da der Kläger vorrangig Verfahrensfehler bei der Ermittlung der Prüfungsleistung rügt. Im vorliegenden Einzelfall ist auch die Verpflichtungsklage als statthafte Klageart anzusehen. Wird mit einer Klage nicht unmittelbar eine bessere Bewertung einer Prüfungsleistung, sondern – z. B. wie im Fall einer verhängten Sanktion wegen eines Täuschungsversuchs - die Aufhebung einer Entscheidung begehrt, die nach der Ausgestaltung der konkreten Prüfungsordnung den weiteren Fortgang des Prüfungsverfahrens versperrt, steht dem betroffenen Prüfling als statthafte Klage die Anfechtungsklage als mit Blick auf sein Rechtsschutzziel notwendiger und zugleich hinreichender Rechtsbehelf zur Verfügung. Demgegenüber ist in einer Konstellation, in der ein Prüfling eine Neubewertung oder eine Wiederholung von Prüfungsleistungen erstrebt und nach der jeweiligen rechtlichen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens als nächster Schritt in diesem Verfahren eine darauf bezogene Entscheidung in der Form eines Verwaltungsakts vorgesehen ist, dem Rechtsschutzinteresse des Prüflings am besten durch die Erhebung einer Verpflichtungsklage in der Form einer Bescheidungsklage gedient. In Bezug auf einen zuvor ergangenen belastenden Prüfungsbescheid schließt das Bescheidungsbegehren - soweit erforderlich - ein Anfechtungsbegehren ein (vgl. zum Streitstand: BVerwG, Beschl. v. 14.12.2023 – 6 B 12.23 –, juris). Im Hinblick darauf, dass das dem Prüfungsrechtsverhältnis zugrundeliegende schulische Ausbildungsverhältnis des Klägers unabhängig vom Ausgang des Klageverfahrens bereits beendet ist, ist im vorliegenden Einzelfall die Verpflichtungsklage als statthafte Klageart anzusehen. Die so verstandene zulässige Klage ist auch begründet. Die Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers in der mündlichen Prüfung im Fach Wirtschaft und die Feststellung des Nichtbestehens der Abiturprüfung im Bescheid des Beklagten vom 20.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt (nachfolgend: Landesschulamt) vom 11.12.2023 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 2 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf eine erneute mündliche Prüfung im Fach Wirtschaft zu. Gemäß § 6 Abs. 6 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.2018 (GVBl. LSA S. 244, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2024 (GVBl. LSA S. 173) wird die oberste Schulbehörde ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu den Abiturprüfungen zu regeln. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Bildungsministerium des Landes Sachsen-Anhalt als oberste Schulbehörde nach § 82 Abs. 2 SchulG LSA Gebrauch gemacht und die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung) in der Fassung vom 03.12.2013 (GVBl. LSA S. 507), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.07.2023 (GVBl. LSA S. 467), erlassen. Nach § 39 Abs. 1, 3 und 4 Oberstufenverordnung muss der Prüfling mit den Ergebnissen der fünf Prüfungselemente der Abiturprüfung durch eine jeweilige vierfache Gewichtung mindestens 100 Punkte von den möglichen 300 Punkten erreichen. Die fünf Prüfungselemente bestehen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Oberstufenverordnung aus vier schriftlichen Abiturprüfungen und einer mündlichen Abiturprüfung. Mit dem in der mündlichen Abiturprüfung erreichten Ergebnis von 2 Punkten hat der Kläger in weniger als drei Prüfungsfächern jeweils 20 Punkte und weniger als 100 Punkte erreicht. Gleichwohl steht ihm auf der Grundlage des prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Folgenbeseitigung (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 500 m. w. N.) – hier: in Gestalt eines Anspruchs auf erneute Zulassung zur mündlichen Prüfung im Fach Wirtschaft – zu. Dieser gewohnheitsrechtlich anerkannte und letztlich auf dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) und der Abwehrfunktion der Grundrechte beruhende Anspruch setzt unter anderem voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt und dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch zielt dabei auf die Wiederherstellung des Zustandes, der im Zeitpunkt vor Beginn des Eingriffs bestand (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.03.2022 – 4 L 49/21 -, juris). Seine Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Entscheidung des Beklagten, die mündliche Prüfung des Klägers im Fach Wirtschaft mit der Note „Mangelhaft“ (2 Punkte) zu bewerten und damit nachfolgend das Nichtbestehen der Abiturprüfung festzustellen, leidet an durchgreifenden Verfahrensfehlern. Da die einschlägigen Normen der Oberstufenverordnung in die durch Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Berufswahlfreiheit eingreifen und daher einer den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG genügenden Rechtfertigung bedürfen, müssen Regelungen über die konkrete Zahl der Prüfer, über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und Notenvergabe rechtssatzmäßig festgelegt werden (vgl. BVerwG, Urteile v. 28.10.2020 – 6 C 8.19 – und 10.04.2019 - 6 C 19.18 -, beide zitiert nach juris) und diese dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG) genügen. Der Normgeber selbst muss dafür Sorge tragen, dass für alle Teilnehmer vergleichbarer Prüfungen so weit wie möglich gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten und einheitlich angewandt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2020, a. a. O. und v. 10.04.2019 - 6 C 19.18 -, a. a. O.). Nach diesen Grundsätzen werden die Regelungen der §§ 23 f. Oberstufenverordnung den Anforderungen an die Bestimmung der jeweils zuständigen Prüfer in den Fachprüfungsausschüssen gerecht. Die Regelungen in der Oberstufenverordnung legen hinreichend genau fest, wer als Prüfer zur Abnahme von Prüfungen in der Abiturprüfung berechtigt ist. In § 23 Abs. 1 und 3 Oberstufenverordnung ist zunächst die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission und deren Bestellung geregelt. Nach § 23 Abs. 4 Oberstufenverordnung regelt nicht die Prüfungskommission, sondern das Landesschulamt die Vertretung im Vorsitz der Prüfungskommission. Gemäß § 24 Abs. 1 Oberstufenverordnung hat die Prüfungskommission hinsichtlich der Besetzung der Fachprüfungsausschüsse insofern abweichend von Ziffer 8.2.3. der Vereinbarung der Bundesländer zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der KMK vom 07.07.1972 i. d. F. vom 06.06.2024, veröffentlicht unter https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/1972/1972_07_07-VB-gymnasiale-Oberstufe-Abiturpruefung.pdf, abgerufen am 22.08.2024) nicht das Bestellungsrecht für die Fachprüfungsausschüsse, sondern nur ein Vorschlagsrecht der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Über die Besetzung der Fachprüfungsausschüsse entscheidet das Landesschulamt, wobei nach dem umfassenden Wortlaut der Regelung die Entscheidungsbefugnis des Landesschulamtes nicht nur auf eine (teilweise) Zustimmung oder Ablehnung des vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission unterbreiteten Vorschlages beschränkt ist. Lediglich in Ziffer 2.4. Buchst. b des in dem für die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 24 Oberstufenverordnung nicht maßgeblichen Runderlasses des MK vom 17.01.2001 – 33-83215 – „Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung“, SVBl. LSA 2001, S. 45, zuletzt geändert durch Runderlass des MB vom 17.07.2024, SVBl. LSA 2024, S. 136) wird ausgeführt, dass es Aufgabe der Prüfungskommission sei, unter Berücksichtigung erfolgter Vorgaben des Landesverwaltungsamtes (sic!) zur Berufung nicht zur jeweiligen Schule gehörender Lehrkräfte einen Vorschlag für die Besetzung der Fachprüfungsausschüsse zu erarbeiten, der dem Landesschulamt bis zum durch Runderlass nach Nummer 1.2 festgesetzten Termin zur Bestätigung (Hervorhebung durch das Gericht) einzureichen ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Prüflings darauf, dass der Prüfer - dem „gesetzlichen Richter“ vergleichbar - nach abstrakten Kriterien im Vorhinein bestimmt wird, besteht zwar nicht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 06.05.2021 – 2 MB 32/20 –; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 05.06.2020 – 9 S 149/20 –, beide zitiert nach juris). Allerdings ist die konkrete Auswahl eines Prüfers für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis von erheblicher Bedeutung, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von einer Einschätzung der Leistungen des Prüflings und von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen. Deshalb muss die Bestellung des konkreten Prüfers im Einklang mit den normativen Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung stehen. Ist die Prüfungsordnung für ergänzende Regelungen offen, muss die Auswahl des Prüfers jedenfalls von sachlichen Gründen getragen sein und dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung tragen. Ausgehend hiervon stellt eine gegen die Prüfungsordnung oder gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßende Prüferbestellung einen erheblichen Verfahrensfehler dar und führt in der Regel zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung. Einer individuellen Prüferbestellung bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Prüfung normativ an eine Lehrveranstaltung geknüpft ist und anhand dieser Regelung der Prüfer bereits satzungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 05.06.2020, a. a. O.). Zunächst ist der Fachprüfungsausschuss für die mündliche Prüfung des Klägers im Fach Wirtschaft entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ordnungsgemäß bestellt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers war es dabei im vorliegenden Fall zunächst nicht erforderlich, dass die Bestellung zum Mitglied des Fachprüfungsausschusses den betroffenen Lehrkräften förmlich bekanntgegeben werden musste. Grundsätzlich betrifft die Bestellung zur Prüferin bzw. Prüfer deren Status. Diese Bestellung stellt nämlich eine öffentlich-rechtliche Maßnahme zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der staatlichen Prüfung dar. Wenn diese Prüferbestellung den Rechtskreis des jeweiligen Adressaten erweitert, nämlich dergestalt, dass diesem die Befugnis eingeräumt wird, als Prüferin oder Prüfer eingesetzt zu werden, stellt dies einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG dar. Dieser Verwaltungsakt ist dem Beteiligten, für den er bestimmt ist, bekannt zu geben (§ 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG); mit der Bekanntgabe wird er wirksam (vgl. SächsOVG, Urteile v. 27.08.2024 – 2 A 103/21 – und 15.03.2023 – 2 A 803/17 –; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.02.2017 – 9 S 1128/16 –, alle zitiert nach juris). Eine solche Erweiterung des Rechtskreises ist immer dann anzunehmen, wenn die dienstrechtliche Stellung der Prüferin oder des Prüfers nicht ohnehin bereits die Abnahme der jeweils in Rede stehenden Prüfungen als Dienstpflicht vorsieht (vgl. z. B. § 43 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt), so dass die vorgenannte Rechtsprechung insbesondere die Fälle betraf, wenn z. B. niedergelassene Ärzte oder Rechtsanwälte zu Mitgliedern von Prüfungsausschüssen für Staatsprüfungen bestellt worden sind. Vorliegend zählt die Abnahme von Abiturprüfungen der Schülerinnen und Schüler des Beklagten jedenfalls für die dort beschäftigten und zur Abnahme der Prüfung qualifizierten Lehrkräften zu deren dienstlichen Hauptpflichten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.01.1992 - 2 A 64/81 -, DÖD 1982, 163), so dass die Bestellung zu Mitgliedern der Fachprüfungsausschüsse nicht zu einer Erweiterung des Rechtskreises führt und keinen Verwaltungsaktcharakter hat. Die Prüferbestellung ist im vorliegenden Fall zunächst deshalb verfahrensfehlerhaft erfolgt, da der Besetzungsvorschlag für den Fachprüfungsausschuss nicht durch die gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Oberstufenverordnung zuständige Person erfolgt ist. Ausweislich des Verwaltungsvorganges war für die Abiturprüfungen im Schuljahr 2022/2023 als Vorsitzende der Prüfungskommission nicht die Schulleiterin des Beklagten von H..., sondern die stellvertretende Schulleiterin Dr. M... bestellt worden. Als weiteres Mitglied der Prüfungskommission war die Oberstufenkoordinatorin des Beklagten, die Studiendirektorin G..., bestellt worden. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass nicht das vorsitzende Mitglied der bei dem Beklagten nach § 23 Oberstufenverordnung gebildeten Prüfungskommission, die Studiendirektorin Dr. M..., sondern das weitere stimmberechtigte Mitglied der Prüfungskommission, die Studiendirektorin G..., den streitgegenständlichen Vorschlag über die Besetzung der Fachprüfungsausschüsse dem Landesschulamt unterbreitet hat. Aus den dienstlichen Erklärungen von Frau Dr. M... und Frau G... vom 01.11.2023 ergibt sich, dass Frau G... diesen Vorschlag nicht lediglich als Erklärungsbotin im Auftrag von Frau Dr. M... übermittelt hat, sondern ihr die Erarbeitung eines Vorschlages zur eigenen Erledigung von der Vorsitzenden der Prüfungskommission übertragen worden war. Eine solche Vorgehensweise ist nicht mit § 24 Abs. 1 S. 1 Oberstufenverordnung vereinbar. Die Delegation der Prüferbestellung bedarf einer normativen Ermächtigung in der Prüfungsordnung. Eine Delegation ohne entsprechende Ermächtigung stellt einen Verfahrensfehler dar, der die Prüfungsentscheidung rechtswidrig macht. Lediglich eine vertikale Aufgabenzuweisung innerhalb einer Behörde im Wege des innerbehördlichen Mandats ist grundsätzlich zulässig. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ist für die Wahrnehmung des innerbehördlichen Mandats nicht erforderlich. Wird einer Behörde gesetzlich eine Kompetenz zugewiesen, so schließt dies regelmäßig die Befugnis des Behördenleiters ein, durch organisatorische Maßnahmen im Einzelfall oder allgemein nachgeordnete Behördenbedienstete zu ermächtigen, Rechtsakte in seinem Namen und Auftrag nach außen hin vorzunehmen. Die gesetzliche Zuweisung einer Kompetenz an die Behörde oder an den Behördenleiter impliziert damit grundsätzlich die stillschweigende (gesetzliche) Zulassung eines innerbehördlichen Mandats. Die Wahrnehmung eines innerbehördlichen Mandats ist allerdings ausgeschlossen, wenn und soweit sich dies eindeutig aus der jeweiligen normativen Regelung über die Kompetenzzuweisung oder aber aus der Art der zu treffenden Entscheidung ergibt (vgl. VG A-Stadt, Urt. v. 23.02.2023 – 5 A 225/20 MD –, juris zur Laufbahnprüfung für das Lehramt an Gymnasien in Sachsen-Anhalt). Anders als z. B. in § 13 Abs. 3 S. 1 LVO-Lehramt für das dort zu besetzende Prüfungsgremium stehen sich die Vorsitzende der Prüfungskommission und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach der Oberstufenverordnung nicht in einem subordinationsrechtlich geprägten Verhältnis zueinander. § 24 Abs. 1 Oberstufenverordnung weist die Zuständigkeit für die Benennung von Vorschlägen für die Besetzung der Fachprüfungsausschüsse nicht einer Behörde oder einem Behördenleiter, sondern ausdrücklich der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu, wobei im Verhinderungsfall das vom Landesschulamt bestimmte stellvertretende Mitglied der Prüfungskommission den Vorschlag an das Landesschulamt zu richten hat. Es ist seitens des Beklagten weder vorgetragen noch dargelegt worden, dass Frau G... als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission den Vorschlag aufgrund einer akuten Verhinderung der Vorsitzenden der Prüfungskommission an das Landesschulamt gerichtet hatte. Im Weiteren ist nach Überzeugung des Gerichts eine Entscheidung des Landesschulamtes i. S. d. § 24 Abs. 1 S. 2 Oberstufenverordnung gerade über die Besetzung des hier in Rede stehenden Fachprüfungsausschusses nach Überzeugung des Gerichts nicht ergangen. Der Umstand, dass eine förmliche Entscheidung über die Bestellung der Lehrkräfte H..., A... und T... in den Akten des Landesschulamtes nicht dokumentiert ist, führt für sich allein besehen noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüferbestellung. Zwar ergibt sich aus dem Rechtsstaatprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) eine Verpflichtung der Behörden, die Akten in einer Weise zu führen, die eine Akteneinsicht (§ 29 Abs. 1 VwVfG) und eine spätere Verwertung in einem etwaigen Gerichtsverfahren ermöglichen. Dieser Pflicht korrespondiert indes kein einklagbares Recht auf ordnungsgemäße Aktenführung; die Erfüllung dieser Pflicht muss vielmehr aufsichtsrechtlich sichergestellt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 29 Rn. 12 m. w. N.). Konsequenterweise führt ein Verstoß gegen diese Pflicht auch nicht dazu, dass eine unzulänglich dokumentierte Prüfung aus diesem Grund verfahrensfehlerhaft und damit rechtswidrig würde. Vielmehr ist es dann Sache der Prüfungsbehörde, die rechtmäßige Durchführung der Prüfung nachzuweisen; ggf. muss das Verwaltungsgericht im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) die erforderlichen Beweise erheben. Gelingt es dabei nicht, die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften zu beweisen, geht das zulasten der Prüfungsbehörde, die ihrer oben genannten Pflicht zur Dokumentation nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 15.03.2023, a. a O.). Dieser Nachweis ist weder dem Beklagten noch dem Landesschulamt hinreichend gelungen. Per E-Mail vom 08.05.2023, abgesandt um 15.34 Uhr, hatte Frau G... der zuständigen schulfachlichen Referentin des Landesschulamtes eine (überarbeitete) Liste der Fachprüfungsausschüsse für die mündlichen Abiturprüfungen vom 20. bis 22.06.2023 vorgelegt. In der E-Mail wird ausgeführt, dass wegen Ausfällen von Lehrkräften die Prüfungsausschüsse für die mündlichen Prüfungen wie im angehängten Dokument zu ändern seien. Insgesamt enthält diese Liste 16 Fachprüfungsausschüsse mit jeweils drei Prüferinnen und Prüfern. In dieser Liste waren für den Kurs des Klägers „wil2“ mit Namenskürzeln den Lehrer A... (Stn) als Fachprüfungsleiter, der Lehrer H... (Her) als Prüfer und die Lehrerin T... (The) als Protokollantin aufgeführt. In einer am 08.05.2023 um 15.52 Uhr, also nur (maximal) 18 Minuten nach Eingang der E-Mail des Beklagten abgesandten E-Mail der schulfachlichen Referentin S... an eine weitere Mitarbeiterin des Landesschulamtes heißt es: „Liebe Frau B..., ändern Sie die FPA bitte. Dankeschön!“. Bei den Verwaltungsakten (Bl. 55) befindet sich ein Ausdruck der Vorschlagsliste des Beklagten. Dort sind für die Kurse „kun2“ und „psy“ vier Lehrkräfte als Fachprüfungsleiter bzw. als Protokollant angegeben. Ausweislich der Fußnoten handelt es sich jeweils um Lehrkräfte, welche im streitgegenständlichen Schuljahr nicht bei dem Beklagten tätig waren. Hinter diesen Namen ist jeweils handschriftlich ein „Haken“ gesetzt worden und hinter den Kursen ist der Klammervermerk „sind bereits berufen“ gesetzt worden. Ein Namenszeichen befindet sich nicht bei den Vermerken. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Kurses des Klägers finden sich keine (weiteren) Vermerke in den vorgelegten Verwaltungsakten. Auch der vorgelegten dienstlichen Erklärung der schulfachlichen Referentin S... vom 24.11.2023 sowie den Ausführungen des Beklagten im Klageverfahren lässt sich nicht hinreichend entnehmen, dass eine Entscheidung über die Besetzung des Fachprüfungsausschusses i. S. d. § 24 Abs. 1 S. 2 Oberstufenverordnung getroffen worden ist. Frau S... führte in der Erklärung aus, dass es eine „gelebte Praxis“ für die Gymnasien in ihrem Zuständigkeitsbereich gebe. Die Gymnasien meldeten ihr als zuständiger schulfachlichen Referentin die von ihnen vorgeschlagene Besetzung der Fachprüfungsausschüsse sowie etwaige Änderungen. Diese Meldungen würden durch das Landesschulamt kontrolliert. Im Rahmen dieser Kontrolle werde die Lehrbefähigung bzw. die Unterrichtserfahrung der entsprechenden Fachlehrkräfte für die Sekundarstufe II geprüft. Sofern keine Bedenken gegen die Besetzung beständen oder die Bestellung von Lehrkräften aus anderen Schulen für nicht notwendig erachtet werde, werde dem Vorschlag zugestimmt, ohne dass eine gesonderte Meldung an die Schulen erfolge. Nur wenn eine Bestellung von Lehrkräften aus anderen Gymnasien erforderlich sei, werde dies durch das Landesschulamt in Form von Berufungsschreiben vorgenommen. Den Gymnasien in ihrem Zuständigkeitsbereich sei diese Vorgehensweise seit langem bekannt und vertraut. Mit dieser dienstlichen Erklärung hat Frau S... nur die allgemeine Praxis bei der Bestellung der Fachprüfungsausschüsse beschrieben, jedoch für den vorliegenden Fall insbesondere nicht näher dargelegt, dass und wie die fachliche Qualifikation aller Mitglieder des Fachprüfungsausschusses für die mündliche Prüfung geprüft worden ist und auf welcher tatsächlichen Grundlage eine Entscheidung nach § 24 Abs. 1 S. 2 Oberstufenverordnung getroffen worden ist. Für eine nähere Prüfung der fachlichen Qualifikation zumindest einiger Mitglieder des den Kläger betreffenden Fachprüfungsausschusses hätte aber vorliegend Anlass bestanden. In der Rechtsprechung ist hierzu geklärt, dass die Beurteilung von Prüfungsleistungen nur Personen übertragen werden darf, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, den Wert der erbrachten Leistung eigenverantwortlich zu beurteilen und zu ermitteln, ob der Prüfling die geforderten Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient. Das bezieht sich in einem kollegialen Prüfergremium auf jedes einzelne seiner frage- und stimmberechtigten Mitglieder. Welcher Art die fachliche Qualifikation des Prüfers sein muss, lässt sich nicht allgemein angeben; dies hängt von Inhalt und Zweck der jeweiligen Prüfung ab. Es ist nicht generell und zwingend erforderlich, dass der Prüfer gerade in dem Fach, dem die Prüfungsaufgabe entstammt, besonders qualifiziert ist. Für schulische Prüfungen und insbesondere für die Abiturprüfung bedeutet dies, dass der prüfende Lehrer nicht notwendig über die Lehrbefähigung (Fakultas) gerade für das Prüfungsfach verfügen muss. Es genügt vielmehr, wenn er die notwendigen Fachkenntnisse, die zu einer eigenverantwortlichen Prüfertätigkeit befähigen, auf andere Weise erworben hat, etwa durch langjährigen Unterricht in dem betreffenden Fach. Unter Umständen kann auch die Lehrbefähigung oder eine langjährige Unterrichtserfahrung in einem verwandten Fach genügen. Unter welchen näheren Voraussetzungen dies anzunehmen ist, hängt vom Zuschnitt der in Rede stehenden Fächer und von der Eigenart der jeweiligen Prüfung ab (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.02.2001 – 9 S 197/01 –, OVG Niedersachsen, Urt. v. 20.07.1994 – 13 L 1680/93 –, beide zitiert nach juris m. w. N.; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, a. a. O., Rn. 304 f.). Gemessen an diesen Maßstäben bedurfte es sich hinsichtlich der Lehrerin T... zwar keiner näheren Überprüfung, da diese die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Deutsch und Wirtschaft hat. Der Lehrer A... verfügt hingegen (nur) über die Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Fächern Metalltechnik, Wirtschaft und Informatik, wobei diese Lehrbefähigung entsprechend der Struktur der Beruflichen Schulen gemäß § 9 Abs. 7 SchulG LSA auch die Verpflichtung umfasst, Unterricht in der Sekundarstufe II zu erteilen und Abiturprüfungen an den Beruflichen Gymnasien abzunehmen. Der Lehrer H... verfügt über die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Sozialkunde, nicht aber für das Fach Wirtschaft. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Lehrer A... und H... über die erforderliche fachliche Qualifikation für die Abnahme von Abiturprüfungen bei dem Beklagten im Fach Wirtschaft verfügen. Jedenfalls hinsichtlich des Lehrers H... hätte es angesichts des Umstandes, dass die insoweit maßgeblichen Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung Wirtschaft einerseits und die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung Sozialkunde/Politik andererseits (vgl. https://www.kmk.org/dokumentation-statistik/beschluesse-und-veroeffentlichungen/bildung-schule/allgemeine-bildung.html#c1286, abgerufen am 22.08.2024) zwar gewisse Schnittmengen aufweisen, jedoch nicht vollständig kongruent sind, im Rahmen der Entscheidung nach § 24 Abs. 1 S. 2 Oberstufenverordnung einer näheren Prüfung bedurft, ob eine hinreichende fachliche Qualifikation für die Abnahme der mündlichen Prüfung des Klägers im Fach Wirtschaft gegeben war. Dieses Ergebnis der Prüfung wäre dann auch zu dokumentieren gewesen. Ferner war auch die Durchführung der mündlichen Prüfung verfahrensfehlerhaft. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Prüfung am 20.06.2023 haben die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses nicht die Funktionen wahrgenommen, welche für sie nach der Bestellung durch das Landesschulamt vorgesehen waren. So hat bei der Prüfung des Klägers anstelle von Herrn A... Frau T... die Funktion als Fachprüfungsleiterin wahrgenommen, während Herr A... die Funktion von Frau T... als Protokollantin übernommen hat. Gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 Nr. 2 Oberstufenverordnung ist auch für die Entscheidung über einen Wechsel der Funktionen innerhalb des Fachprüfungsausschusses allein das Landesschulamt zuständig. Angesichts der Regelung des § 31 Abs. 3 der Oberstufenverordnung ist ein solcher Austausch der Funktionen durch die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses bzw. der Prüfungskommission nicht zulässig. Diese bei der Abnahme der Prüfung unterlaufenen Fehler sind zudem erheblich für die abschließende Prüfungsentscheidung. Ein Verfahrensfehler kann nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen, wenn er wesentlich ist und somit ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. § 46 VwVfG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG LSA). Sind die genannten Auswirkungen mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, besteht kein Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt. Einer speziellen untergesetzlichen Regelung über die Unbeachtlichkeit eines derart unerheblichen Prüfungsfehlers bedarf es angesichts der bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte unterliegen bei der Überprüfung der Kausalität eines Verfahrens- oder Prüfungsfehlers denselben Grenzen, die sie bei der Überprüfung zu beachten haben, ob ein solcher vorliegt. In den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer darf auch die gerichtliche Kausalitätsprüfung nicht eindringen. Die Beweislast für die Kausalität eines Prüfungsfehlers auf das Prüfungsergebnis trägt dabei nicht der Prüfling (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.03.2022 – 4 L 49/21 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.09.2018 – OVG 3 S 72.18 –, beide zitiert nach juris m. w. N.). In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigen die festgestellten Fehler die Aufhebung der Prüfungsentscheidung hinsichtlich der mündlichen Prüfung des Klägers, weil ihr Einfluss auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung nicht mit der erforderlichen Gewissheit objektiv ausgeschlossen werden kann. Ein Verstoß gegen die Vorgaben zur Person des Prüfers oder zur Besetzung einer Prüfungskommission bzw. Prüfungsausschusses stellt in aller Regel einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Beteiligung des zuständigen Prüfers dieser seinen Beurteilungsspielraum bei der Bewertung anders ausgeübt hätte und ein anderes Prüfungsergebnis erzielt worden wäre (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.09.2014 – 14 A 1872/12 –; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31.01.1995 – 14 S 2867/93 –; OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.07.1994 – 3 L 585/92 -; alle zitiert nach juris). Da es vorliegend keine Anhaltspunkte dafür gibt, welche Personen für den Fachprüfungsausschuss bei Ausübung des Vorschlagsrechtes durch die zuständige Vorsitzende der Prüfungskommission benannt worden wären und wie zudem die Entscheidung des Landesschulamtes getroffen worden wäre, wenn nicht lediglich der vorgelegte Besetzungsvorschlag bestätigt worden wäre, sondern wie in § 24 Abs. 1 S. 2 Oberstufenverordnung verlangt, eine eigenständige und umfassende Besetzungsentscheidung getroffen worden wäre, ist der zu vermutende Einfluss der Verfahrensfehler auf das Prüfungsergebnis nicht widerlegt. Gleiches gilt auch für den von der Prüfungskommission bzw. dem Fachprüfungsausschuss vorgenommenen Austausches des vom Landesschulamtes bestimmten Fachprüfungsleiter und der Protokollführerin. Zwar sind alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses gleichberechtigt hinsichtlich der Bewertung der Prüfungsleistung. § 31 Abs. 3 S. 2 Oberstufenverordnung hebt hinsichtlich des Ablaufs der Prüfung allerdings die Person der Fachprüfungsleiterin bzw. des Fachprüfungsleiters insofern hervor, als diese zur Klärung der Prüfungsleistung Fragen an den Prüfling stellen kann. Gemäß Ziffer 10.4. des Runderlasses des MK vom 17.01.2001 – 33-83215 – „Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung“, a. a. O. besteht die mündliche Abiturprüfung aus zwei Prüfungsteilen. Im ersten Prüfungsteil erfolgt durch den Prüfling die selbstständige Bearbeitung des vorgegebenen Prüfungsthemas in Form eines zusammenhängenden Vortrages. Im zweiten Prüfungsteil wird ein Prüfungsgespräch geführt, in dem vom Prüfling vor allem größere fachliche und überfachliche Zusammenhänge, die sich aus dem jeweiligen Thema ergeben, dargelegt werden. Beide Prüfungsteile, Vortrag und Prüfungsgespräch, werden ausschließlich zusammengefasst bewertet. Die prüfende Fachlehrkraft schlägt mit Verweis auf den vorliegenden Erwartungshorizont die Bewertung vor. Die Festlegung der Punkte erfolgt durch den Fachprüfungsausschuss. Da auch die Ausgestaltung des Fragerechts nach § 31 Abs. 3 S. 2 Oberstufenverordnung durch persönliche Erfahrungen und Vorstellungen des zuständigen Prüfers beeinflusst wird, die dieser im Laufe seiner Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt und angewandt hat, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass wenn anstelle der Lehrerin T... der vom Landesschulamt als Fachprüfungsleiter bestellte Lehrer A... das Fragerecht wahrgenommen hätte, das Prüfungsgespräch anders verlaufen wäre und dies Einfluss auf das Prüfungsergebnis gehabt hätte. Diese vorgenannten Verfahrensfehler der nicht vorschriftsmäßigen Bestellung und Besetzung des Fachprüfungsausschusses in der mündlichen Prüfung des Klägers wirken sich auch zugunsten des Klägers aus. Denn ihn traf insoweit keine Rügeobliegenheit. Ein Mangel des Prüfungsverfahrens muss von dem Prüfling grundsätzlich unverzüglich gerügt werden. Damit soll zu einen verhindert werden, dass der Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen. Zum anderen dient die Rügeobliegenheit dem Interesse der Prüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation. Insbesondere hat der Prüfling die in den Prüfungsordnungen enthaltenen verfahrensrechtlichen Regelungen - zum Beispiel hinsichtlich der Anmeldungen, Anwesenheiten und Fristen - einzuhalten. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm diese Regelungen nicht bekannt waren. Denn ihn trifft insbesondere die Obliegenheit, sich über den Inhalt der für ihn maßgeblichen Prüfungsordnung Kenntnis zu verschaffen. Deshalb trifft ihn grundsätzlich die Obliegenheit, auf eine fehlerfreie Verfahrensgestaltung hinzuwirken und insbesondere nicht ohne Weiteres erkennbare persönliche Betroffenheiten etwa infolge gesundheitlicher Mängel oder Störungen des Prüfungsablaufs - zum Beispiel durch Lärm oder Unruhe im Prüfungsraum bzw. Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers - rechtzeitig, d. h. unverzüglich geltend zu machen. Er darf sich auch nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.05.2024 – 2 LA 28/24 –, juris m. w. N.). Diese Grundsätze rechtfertigen es aber nicht, durch eine exzessive Ausdehnung der Rügeobliegenheit letztlich dem Prüfling die Verantwortung für ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren insgesamt aufzuerlegen. Eine Mitwirkung kann vom Prüfling immer nur im Rahmen des ihm Zumutbaren und Möglichen verlangt werden. Daher kann ihm eine nicht unverzügliche Rüge nur entgegengehalten werden, wenn er den Verfahrensmangel vor der Prüfung gekannt hat oder hätte erkennen müssen und seine Bedeutung für die Prüfung erfasst hat oder hätte erfassen müssen (vgl. zum Vorgehenden: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, a. a. O. Rn. 213 f.). Hierfür fehlt vorliegend eine tragfähige Grundlage. Der Beklagte hat dem Kläger zwar sowohl die ursprüngliche als auch die spätere Zusammensetzung des Fachprüfungsausschusses in der mündlichen Prüfung bekanntgegeben. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Bedeutung der näheren Umstände der Besetzung des Fachprüfungsausschusses als Verfahrensfehler bekannt gewesen war oder hätte bekannt gewesen sein müssen, zumal ihm die behördeninterne Korrespondenz zwischen dem Beklagten und dem Landesschulamt nicht bekannt sein konnte. Daher führt auch der Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung in Gestalt der Verwirkung nicht zu einem für den Kläger negativen Ergebnis. Entscheidend kommt hinzu, dass die Rügeobliegenheit des Prüflings Verfahrensmängel, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen, grundsätzlich nicht umfasst. Die Verantwortung dafür, dass der Prüfung in ihrer konkreten Form eine hinreichende Rechtsgrundlage zugrunde liegt und insbesondere eine rechtmäßige Bestimmung der zuständigen Prüferinnen und Prüfer erfolgt, trägt grundsätzlich die Prüfungsbehörde. Dieser Umstand fällt mit anderen Worten in ihren Verantwortungsbereich und ihre Risikosphäre. Lediglich in offensichtlichen Fällen kann abhängig von den Umständen des Einzelfalls etwas anderes gelten (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 13.09.2021 – 2 LB 63/21 –, juris m. w. N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein, zumal selbst der Beklagte von der rechtmäßigen Zusammensetzung des Fachprüfungsausschusses ausgegangen ist und auch dem Beklagten eine ausdrückliche Entscheidung des Landesschulamtes über die Besetzung des Fachprüfungsausschusses nicht bekannt gegeben worden war. Das Gericht verweist hinsichtlich der erneuten Durchführung der mündlichen Prüfung des Klägers vorsorglich darauf hin, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, dass ein bereits mit der Erstprüfung befasster Prüfer bei einer späteren Prüfung regelmäßig voreingenommen ist; vielmehr müssen darüber hinaus im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die objektiv die Besorgnis rechtfertigen, dass dieser Prüfer die Leistungen des Prüflings in der Wiederholungsprüfung nicht mit der gebotenen Distanz und Unvoreingenommenheit bewerten wird. Ebenso gibt es keinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, dass - etwa bei Wiederholungsprüfungen – einem sog. „Ankereffekt“, d.h. dem (theoretisch) möglichen Umstand, dass die Bewertung der Leistung des Kandidaten in einer vorangegangenen Prüfung einen „Anker“ für die Leistungsbewertung in einer Wiederholungsprüfung setzt, an dem sich der Prüfer unbewusst orientiert, Rechnung zu tragen wäre. Vielmehr kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auch ein in diesem Fall oder in vergleichbaren Fällen mit der Abnahme der Prüfung betrauter Prüfer zu einer selbständigen, eigenverantwortlichen und unvoreingenommenen Bewertung bereit und auch fähig ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.08.2016 – 2 LA 86/16 –, juris m. w. N.) Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 38.4. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner mündlichen Abiturprüfung in dem Prüfungsfach Wirtschaft und begehrt die Durchführung einer erneuten mündlichen Abiturprüfung in diesem Fach. Der Kläger war bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023 Schüler bei dem Beklagten und legte dort im Jahr 2023 die Abiturprüfung ab. Unter dem 20.06.2023 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die Abiturprüfung nicht bestanden habe. Er habe im Prüfungsfach 1 (Englisch) 8 Punkte in einfacher Wertung, im Prüfungsfach 2 (Chemie) 3 Punkte in einfacher Wertung und im Prüfungsfach 3 (Geschichte) 8 Punkte in einfacher Wertung sowie im Prüfungsfach 4 (Deutsch) 3 Punkte in einfacher Wertung erzielt. In der mündlichen Abiturprüfung im Prüfungsfach 5 (Wirtschaft) habe er 2 Punkte in einfacher Wertung erhalten. Die Prüfungskommission habe die Abiturprüfung des Klägers für nicht bestanden erklärt, weil er in weniger als drei Prüfungsfächern mindestens jeweils 20 Punkte erreicht habe und weniger als 200 Punkte im Prüfungsbereich erreicht worden seien. Hiergegen legte der Kläger mit am 30.06.2023 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben vom 25.06.2023 Widerspruch ein. In der am 07.08.2023 bei dem Beklagten eingegangenen Widerspruchsbegründung führte er aus, dass der Protokollführer in der Prüfung der Lehrer A... gewesen sei. Dieser sei fachfremd, habe keine Lehrbefähigung im Fach Wirtschaft und habe im Jahrgang des Klägers in keinem anderen Fach unterrichtet. Herr A... sei als viertes Mitglied der Prüfungskommission zuvor nicht im Aushang benannt worden. Zu Beginn der Prüfung sei Frau T... als Protokollführerin benannt worden. Nach seiner Kenntnis sei Herr A... einzig in seiner Prüfung zugegen gewesen. Herr A... habe während des ersten Prüfungsteils eine starke Körpersprache (Stöhnen, Selbstgespräche, „ob er mir für diese Antwort wird noch ein Punkt geben können“ etc.) gezeigt, was der Kläger als störend empfunden habe. Die Stimmberechtigung des protokollführenden und fachfremden Herrn A... sei nicht gegeben gewesen. Herr A... habe während der Prüfung in dem Protokoll sein Beispiel zur Produktreife von Coca Cola als falsch kommentiert, obwohl dies ein Fallbeispiel seiner Wirtschaftstutorin bei einer Nachhilfeplattform und Gegenstand im Wirtschaftsunterricht gewesen sei. Herr A... habe im Protokoll ferner den Produktlebenszyklus als falsch bezeichnet, obwohl der Kläger ihn sowohl in seinen Vorbereitungsunterlagen als auch an der Tafel korrekt gezeichnet hätte. In der Protokollbewertung habe Herr A... vermerkt, dass der Kläger den Zyklus nicht erklärt habe. Dies sei so nicht korrekt, der Kläger habe dazu referiert, während er ihn angezeichnet habe. Die Bewertungen von Herrn A... im Protokoll seien sehr knapp, was sich nicht widergespiegelt habe im Verlauf des Protokolls. Es sei kein Erwartungshorizont vorgelegt worden, jedoch habe Herr A... im Protokoll „am Thema vorbei“, „sehr oberflächlich“ oder „ungenau“ gewertet. Es sei nicht nachvollziehbar, woraus dies ersichtlich werde, auch eine „Lückenhaftigkeit“ gehe weder aus dem Verlauf noch aus den Unterlagen seiner Vorbereitungszeit hervor. Die Bewertung mit zwei Punkten und die Einschätzung „die Leistung entspreche nicht den Anforderungen“ hätten zum Abbruch der Prüfung führen müssen. Eine Ergänzungsprüfung sei nicht angeboten worden, um das Erreichen des Abiturzieles zu gewährleisten. Das Prüfungsprotokoll sei nicht von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet worden, so fehle die Unterschrift der Vorsitzenden der Prüfungskommission, Frau Dr. M..., welche ebenfalls an der Prüfung teilgenommen habe, auf Seite 2 des Protokolls. Im Übrigen seien die Maßgaben des § 24 Abs. 1 S. 1 der Oberstufenverordnung nicht berücksichtigt worden. Mit E-Mail vom 08.05.2023 habe Frau G... eine Änderung der Besetzung der Fachprüfungsausschüsse dem Landesschulamt mitgeteilt. Frau G... sei jedoch nicht Vorsitzende der Prüfungskommission gewesen. Dies sei Frau Dr. M... gewesen. Es mangele jedoch nicht nur an einem ordnungsgemäßen Vorschlag nach § 24 Abs. 1 S. 1 Oberstufenverordnung, sondern insbesondere auch an einer Entscheidung des Landesschulamtes über die Besetzung gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 Oberstufenverordnung. Soweit das Landesschulamt im Verfahren argumentiert habe, es habe die Meldung geprüft, könne offenbleiben, ob dies tatsächlich zutreffe. Jedenfalls genüge es selbstredend nicht, nicht zu reagieren. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass, sofern keine Bedenken gegen die Besetzung bestünden, der Vorschlag über die Besetzung als stillschweigend angenommen gelten würde. Für eine solche Fiktion fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass den Gymnasien diese Vorgehensweise bekannt sei, sodass von einer seit vielen Jahren gelebten Verwaltungspraxis auszugehen sei. Mit Bescheid vom 11.12.2023 wies das Landesschulamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers zurück. Die Bewertung der Leistung im Fach Wirtschaft sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Überprüfung der mündlichen Prüfung im Fach Wirtschaft durch den zuständigen Fachbetreuer habe ergeben, dass die vom Fachprüfungsausschuss erteilten Punkte im Prüfungsprotokoll eindeutig zuordenbar seien. Es sei festgestellt worden, dass sich der Kläger mit seinem Vortrag im ersten Teil der Prüfung nur teilweise dem Erwartungshorizont habe nähern können. Im Einzelnen habe der Fachbetreuer ausgeführt, dass die Phasen des Produktlebenszyklus unvollständig, streckenweise ohne Zusammenhang und falsch dargestellt worden seien. Das Erwartungsbild des Erwartungshorizontes sei minimal erfüllt worden. Bei der Bewertung der Quelle seien die Kernaussagen sehr oberflächlich und sachlich falsch dargestellt worden. Lösungen, welche im Erwartungshorizont aufgeführt seien, seien nur marginal abgebildet worden. Bei der Benennung der Vor- und Nachteile des Produktlebenszyklus aus Sicht der Produzenten und der Verbraucher sei eine fehlerhafte Argumentation durch mangelhafte Kenntnisse erfolgt. Es habe eine sehr geringe Übereinstimmung mit den geforderten Antworten des Erwartungshorizontes gegeben. Weitere Fragen zu den Zielen von Unternehmen (monetäre, ökologische und soziale Ziele etc.) seien oberflächlich sowie ungenau erfasst und genannt worden. Im Erwartungshorizont sei deutlich mehr gefordert gewesen. Auch im anschließenden Prüfungsgespräch habe der Fachbetreuer erhebliche Defizite zum Erwartungshorizont festgestellt. Dem Gutachten lasse sich hierzu entnehmen, dass bei der Benennung von Standortfaktoren die im Erwartungshorizont aufgeführten möglichen Antworten nur lückenhaft und ungenau dargestellt worden seien. Das Prinzip und die Dimensionen CSR seien nur lückenhaft erklärt worden, es bestehe eine sehr deutliche Differenz zu den Lösungen im Erwartungshorizont. Hinsichtlich der Protokollmitschrift habe der Fachbetreuer ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers und seine Antworten im Prüfungsgespräch sehr detailliert im Prüfungsprotokoll aufgeführt seien. Soweit der Kläger behaupte, dass der als Protokollführer bei der Prüfung anwesende Lehrer A... fachfremd sei und keine Lehrbefähigung im Fach Wirtschaft habe, treffe dies nicht zu. Ausweislich der vorliegenden Personalakte verfüge Herr A... über die Lehrbefähigung im Fach Wirtschaft. Dass er in dem Jahrgang des Klägers in keinem anderen Fach unterrichtet habe, sei dabei nicht relevant. Nicht nachvollzogen werden könne auch der Vortrag des Klägers, dass Herr A... als viertes Mitglied der Prüfungskommission zuvor nicht im Aushang benannt worden sei und Frau T... zu Beginn der Prüfung als Protokollführerin ausgewiesen sei. Laut Stellungnahme von Frau G... seien den Schülerinnen und Schülern die Prüfungszeit über die Lernplattform Moodle mitgeteilt worden. Der Prüfungsplan weise neben dem Datum und der Uhrzeit der Prüfung auch den Namen des Prüfers aus. Im Falle des Klägers sei Herr H... als Prüfer bestellt gewesen. Dass der Kläger weitergehende Informationen zur Besetzung der übrigen Mitglieder des Fachprüfungsausschusses durch einen Aushang erhalten hätte, sei anhand der vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich und sei auch durch den Kläger nicht konkret dargelegt worden. Auch die Behauptung des Klägers, dass Herr A... einzig in seiner Prüfung zugegen gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar. Herr A... sei als Mitglied des Fachprüfungsausschusses in mehreren Prüfungen im Fach Wirtschaft eingesetzt gewesen. Dabei sei unerheblich, aber ob er als Fachprüfungsleiter oder als Protokollführer an der Prüfung teilgenommen habe. Für die Bewertung der Leistung des Klägers sei jedenfalls nicht relevant, ob Frau T... oder Herr A... das Protokoll geführt hätten. Soweit der Kläger angeführt habe, dass Herr A... während des ersten Prüfungsteiles eine für den Kläger als störend empfundene Körpersprache gezeigt habe, habe dies durch die anwesenden Mitglieder des Fachprüfungsausschusses nicht bestätigt werden können. Hinsichtlich des Vortrags des Klägers, dass Herr A... den vom Kläger an die Tafel und in den Vorbereitungsunterlagen gezeichneten Produktlebenszyklus falsch in das Protokoll übertragen habe, habe die Prüfungskommission im Abhilfeprotokoll ausgeführt, dass ein Übertragungsfehler von der Tafel ins Protokoll ebenso wenig gänzlich ausgeschlossen werden könne, wie ein Übertragungsfehler des Prüflings von seinen Notizen an die Tafel. Im vorliegenden Fall könne die Prüfungskommission jedoch keinen Unterschied zwischen den Aufzeichnungen im Protokoll und den Notizen des Klägers ersehen. Soweit der Kläger weiter darauf abstelle, dass die Bewertungen des Herrn A... im Protokoll im Vergleich zum Verlauf des Protokolls und zu den Ausführungen des Klägers zu knapp seien, könnte dies nicht bestätigt werden. Hierzu sei zunächst anzumerken, dass es während einer im Regelfall lediglich 20 Minuten dauernden mündlichen Prüfung kaum möglich sein dürfte, umfassend ausformulierte Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten zu verfassen. Der Protokollführer werde bei der Notwendigkeit, dem Verlauf des Prüfungsgespräches zu folgen, in aller Regel einem Zeitdruck ausgesetzt, der es regelmäßig ausschließen dürfte, wortwörtliche Aufzeichnungen in das Protokoll aufzunehmen. Angesichts dessen bestünden vorliegend keine Bedenken, dass die Wertung stichwortartig festgehalten worden sei. Zudem habe es sich um gängige und dem Wortlaut nach eindeutige Formulierungen gehandelt, die insoweit die abgegebene Bewertung rechtfertigten. Seitens der Prüfungskommission sei festgestellt worden, dass das Protokoll lediglich die knappen Aussagen des Klägers festgehalten habe. Hierfür spreche aus Sicht der Kommission die Tatsache, dass der Kläger mit seinen Ausführungen im ersten Teil der Prüfung (Prüfungsvortrag) bereits nach sieben Minuten fertig gewesen sei. In diesem Zusammenhang weise die Prüfungskommission vor allen auf die Aufgabe 3 hin, bei der der Kläger keine Nachteile erläutert habe, so wie es in der Aufgabenstellung gefordert worden sei. Wie der Kläger zu der Erkenntnis gelangt sei, es hätte kein Erwartungshorizont vorgelegen, sei nicht nachvollziehbar. Ferner sei entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Verstoß gegen § 32 Oberstufenverordnung gegeben. Der in § 32 Oberstufenverordnung vorgesehene Abbruch beziehe sich nicht auf die Einzelprüfung, sondern auf die gesamte Abiturprüfung. Bezüglich des Vorwurfs, dass keine Ergänzungsprüfung angeboten worden sei, um das Erreichen des Abiturzieles zu gewährleisten, habe die Prüfungskommission plausibel dargelegt, dass keine Notwendigkeit einer Ergänzungsprüfung gesehen worden sei. Die Prüfungskommission sei zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger aufgrund der Noten des vierten Kurshalbjahres im Fach Wirtschaft durchaus in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen fünf Notenpunkte in der mündlichen Prüfung zu erreichen. Zudem habe die Prüfungskommission befunden, dass in den Fächern Englisch und Geschichte, in denen der Kläger Ergebnisse entsprechend seinen Vorleistungen bzw. leicht bessere Ergebnisse erzielt habe, bei einer Ergänzungsprüfung nicht mit einer Verbesserung zu rechnen gewesen wäre, sondern es unter Umständen zu einer Verschlechterung hätte kommen können. Ungeachtet dessen habe der Kläger selbst gemäß § 30 Abs. 2 Oberstufenverordnung i. V. m. § 20 Oberstufenverordnung die Möglichkeit gehabt, bis zu einem von der Prüfungskommission festgesetzten Termin, hier bis zum 12.06.2023, einen schriftlichen Antrag auf eine zusätzliche mündliche Prüfung zu stellen. Im Hinblick auf die Anmerkung des Klägers, dass auf der zweiten Seite des Protokolls über den Ablauf der mündlichen Prüfung, die Unterschrift des vorsitzenden Mitgliedes der Prüfungskommission Dr. M... fehle, sei unter Bezugnahme auf § 31 Abs. 7 S. 3 Oberstufenverordnung festzustellen, dass das Prüfungsprotokoll in erster Linie von allen Mitglieder des Fachprüfungsausschusses zu unterzeichnen sei. Die Unterschrift des vorsitzenden Mitgliedes der Prüfungskommission sei nur dann erforderlich, wenn das vorsitzende Mitglied gemäß § 31 Abs. 5 Oberstufenverordnung in die Prüfung eingreife oder den Vorsitz übernehme. Abschließend sei der Einwand hinsichtlich der fehlenden Entscheidung des Landesschulamtes über die Besetzung des Fachprüfungsausschusses und der ebenso ausgebliebenen Bekanntgabe des Ergebnisses gegenüber dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Prüfungsbewertung zu begründen. Entsprechend der vorliegenden dienstlichen Erklärungen der zuständigen schulfachlichen Referentin des Landesschulamtes würden die Gymnasien die von ihnen vorgeschlagene Besetzung der Fachprüfungsausschüsse sowie etwaige Änderungen melden. Die Meldungen seien von der schulfachlichen Referentin dahingehend kontrolliert und überprüft worden, ob die entsprechenden Fachlehrkräfte über die Lehrbefähigung bzw. Unterrichtserfahrung für die Sekundarstufe II verfügten. Sofern keine Bedenken gegen die Besetzung bestünden oder die Bestellung von Lehrkräften aus anderen Schulen (§ 24 Abs. 2 S. 2 Oberstufenverordnung) für nicht notwendig erachtet werde, werde dem Vorschlag zugestimmt, ohne dass eine gesonderte Rückmeldung an die Schulen erfolge. In den Fällen, in denen eine Bestellung von Lehrkräften aus anderen Gymnasien erforderlich sei, werde eine Meldung durch das Landesschulamt in Form von Berufungsschreiben vorgenommen. Die schulfachliche Referentin habe ausdrücklich bestätigt, dass diese Vorgehensweise den Gymnasien in ihren Zuständigkeitsbereich seit langem bekannt und somit vertraut sei. Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang anführe, dass auf die Entscheidung des Landesschulamtes eine Bekanntgabe erfolgen müsse und es nicht genüge, den Vorschlag des vorsitzenden Mitgliedes der Prüfungskommission stillschweigend anzunehmen, sei darauf hinzuweisen, dass § 24 der Oberstufenverordnung keine konkrete Vorgabe zu hierzu enthalte. Die Vorschrift sehe lediglich vor, dass das Landesschulamt über die Besetzung der Fachprüfungsausschüsse entscheide. In welcher Form dies erfolgen solle und, dass die Entscheidung entsprechend zwingend bekanntzugeben sei, sei der Vorschrift nicht zu entnehmen. Dementsprechend bestünden gegenüber der stillschweigenden Annahme der vorgeschlagenen Besetzung durch die zuständige schulfachliche Referentin keine Bedenken. Denn wenn auch das bloße Schweigen in der Regel keine Willenserklärung sei, könne dem Schweigen in bestimmten Situationen ein objektiver Erklärungsinhalt zukommen. Dies sei vorliegend der Fall. Laut Aussage der Schulleiterin des Beklagten im Telefonat vom 01.11.2023 erfolge in der Regel keine Rückmeldung durch das Landesschulamt. Es sei allgemein bekannt, dass in diesem Fall die Besetzung der Fachprüfungsausschüsse als genehmigt gelte. Diese Vorgehensweise werde seit Jahren praktiziert und von allen Beteiligten akzeptiert. Die Aussage der Schulleiterin decke sich insoweit mit der der schulfachlichen Referentin. Es sei daher von einer üblichen und anerkannten Verwaltungspraxis auszugehen, die der Regelung in § 24 Abs. 1 S. 2 Oberstufenverordnung nicht zuwiderlaufe. Auch hinsichtlich der Tatsache, dass Frau G... die Meldung der Änderung der Besetzung des Fachprüfungsausschusses mit E-Mail vom 08.05.2023 vorgenommen habe, bestünden keine Bedenken. Den vorliegenden dienstlichen Erklärungen sei zu entnehmen, dass die Direktorin des Beklagten Dr. M... diverse Aufgaben an Frau G... in ihrer Funktion als stimmberechtigtes Mitglied der Prüfungskommission übertragen habe. Demnach habe Frau G... aufgrund organisatorischer Gegebenheiten unter anderem auch die Meldung des Vorschlages über die Besetzung der Fachprüfungsausschüsse sowie eventuelle Änderungen dieser übernommen. Zwar bestimme § 24 Abs. 1 Oberstufenverordnung, dass das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission dem Landesschulamt für jedes Prüfungsfach die Besetzung der Fachprüfungsausschüsse vorschlage. Jedoch müsse im Verhinderungsfall abgesichert sein, dass anfallende Aufgaben zeitnah erledigt würden. Dies müsse auch durch die übrigen stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission übernommen werden dürfen. Gerade im Hinblick darauf, dass etwaige Änderung unter Umständen kurzfristig eintreten können und in den Fällen eine zeitnahe Meldung an das Landesschulamt geboten sei, müsse eine Delegation der Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission an die übrigen Mitglieder möglich sein. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 10.01.2024 Klage erhoben und führt unter Vertiefung des Vorbringens im Widerspruchsverfahren zur Begründung aus, dass bloßes Schweigen keine Willenserklärung begründe, sondern gerade das Gegenteil einer Erklärung sei. Ausweislich des eindeutigen Wortlautes des § 24 Abs. 1 S. 1 Oberstufenverordnung könne auch nicht davon ausgegangen werden, es würde nur an der Mitteilung seitens des vorsitzenden Mitgliedes der Prüfungskommission an das Landesschulamt bedürfen, auf die das Landesschulamt nur dann reagieren müsste, wenn es mit der Anmeldung nicht einverstanden sei. Vielmehr sei in § 24 Abs. 1 Oberstufenverordnung gerade ein Vorschlag verlangt, über den das Landesschulamt dann entscheiden müsse. Hierauf könne ebenso wenig verzichtet werden wie darauf, dass die Entscheidung dann auch dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission, welches den Vorschlag unterbreitet habe, bekanntzugeben sei. § 24 Abs. 1 Oberstufenverordnung lasse es gerade nicht genügen, dass die Besetzung der Fachprüfungsausschüsse lediglich angezeigt werde, wie dies in anderen Bereichen genügen möge. Es sei auch nicht von der grundsätzlich gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, dass ein unterbreiteter Vorschlag nach einer bestimmten Zeit, in der keine Einwände geltend gemacht worden seien, als bestätigt gelten würde. Eine solche Fiktion fehle in § 24 Abs. 1 Oberstufenverordnung. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass den Gymnasien diese Vorgehensweise bekannt sei, sodass von einer seit vielen Jahren gelebten Verwaltungspraxis auszugehen sei. Die Verwaltung sei nicht berechtigt, sich an die Stelle des dafür zuständigen und vom Gesetzgeber allein ermächtigten Verordnungsgebers zu setzen. Dies gelte zumal, als weder Schulgesetz noch die Oberstufenverordnung eine Weiterdelegation von Befugnissen vorsähen. Selbst wenn man annehme, eine bloße Mitteilung der Besetzung der Fachprüfungsausschüsse würde genügen, sei festzustellen, dass die vom Beklagten mit Schreiben vom 15.11.2022 durch Frau G... dem Landesschulamt mitgeteilten Fachprüfungsausschüsse für den Bereich Wirtschaft Herrn A... nicht aufwiesen. Im Wirtschaftsprüfungsausschuss 1 sei Herr K... als Leiter angegeben, Frau T... als Referentin und Herr H... als Korreferent, wobei zu betonen sei, dass § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 der Oberstufenverordnung derartige Begriffe nicht kenne. Der Wirtschaftsprüfungsausschuss 2 führe Frau A... als Leiterin auf, Herrn H... als Referenten und Herrn K... als Korreferenten. Herr A... sei mithin nicht Mitglied des Fachprüfungsausschusses gewesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ergebnisses der mündlichen Abiturprüfung des Klägers im Fach Wirtschaft und unter Aufhebung der Feststellung über das Nichtbestehen der Abiturprüfung mit Bescheid vom 20.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt vom 11.12.2023 zu verpflichten, dem Kläger die Wiederholung dieser Prüfung zu ermöglichen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren entgegen und führt weiter aus, dass der Umstand, dass bei den in der Nebenstelle A-Stadt des Landesschulamtes eingesetzten schulfachlichen Referentinnen und Referenten die Praxis bestanden habe, die eingereichten Vorschläge der jeweiligen Prüfungskommissionen an den Gymnasien und Gesamtschulen nicht formell zu bestätigen und damit die Mitglieder zu berufen, sondern mit den betreffenden Schulen die Übereinkunft bestanden habe, dass die an der jeweiligen Schule eingesetzten Lehrkräfte als berufen gegolten hätten, sofern das Landesschulamt die eingereichten Vorschläge innerhalb der gegebenen Frist nicht beanstandet habe, den Kläger nicht beschwere. Das Landesschulamt habe die Vorschläge der jeweiligen Schule nur dahingehend zu prüfen, ob die benannten Lehrkräfte im jeweiligen Fach die Unterrichtsgenehmigung für die Sekundarstufe II und Unterrichtserfahrung in der Sekundarstufe II hätten. Wenn dieses der Fall sei, sei der Einsatz der jeweiligen Lehrkraft zu bestätigen und diese zu berufen. Die Lehrkräfte T... und A... verfügten über die Lehrbefähigung für das Fach Wirtschaft. Der Umstand, dass die Lehrkraft A... einen Abschluss für Lehrer an einer berufsbildenden Schule habe, stehe seinem Einsatz nicht entgegen, da er in jedem Fall die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II habe. Die Lehrkraft H... verfüge über eine Lehrbefähigung für das Fach Sozialkunde, welche sich mit dem Fach Wirtschaft in hohem Maße überschneide und er als unterrichtende Lehrkraft in jedem Fall Unterrichtserfahrung habe. Der Umstand, dass die Änderung der Zusammensetzung des Fachprüfungsausschusses per E-Mail durch das Mitglied der Prüfungskommission G... und nicht von der Vorsitzenden der Prüfungskommission dem Landesschulamt vorgelegt worden sei, sei ebenfalls unschädlich. Derartige Aufgaben könnten bzw. könne der Vorsitzende delegieren. Der Kläger sei dadurch nicht beschwert. Auch der Wechsel zwischen Frau T... und Herrn A... in den Funktionen Vorsitzender des Fachprüfungsausschusses und Protokollführung beschwere den Kläger nicht. Herr H... als unterrichtende Lehrkraft habe die Fragen gestellt und den übrigen Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses ein Bewertungsvorschlag unterbreitet. Da die übrigen Mitglieder ein gleiches Stimmrecht wie die unterrichtende Lehrkraft hätten, habe der Wechsel in den Funktionen nicht die Bewertung der Leistungen des Klägers beeinflusst. Der Fachprüfungsausschuss sei somit rechtmäßig berufen worden und befugt gewesen, die Prüfungen abzunehmen und die Leistungen des Klägers zu bewerten. Der Kläger könne nicht behaupten, der Fachprüfungsausschuss wäre anders zusammengesetzt gewesen, wenn die entsprechenden Regelungen eingehalten worden wären. Auch hätten die einzelnen Mitglieder ihren Beurteilungsspielraum nicht anders ausgeübt, wenn sie in ihrer ursprünglich vorgesehenen Funktion teilgenommen hätten. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.