OffeneUrteileSuche
Beschluss

24 CS 23.1495

VGH München, Entscheidung vom

21mal zitiert
5Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Erwerb einer Waffe ohne den Voreintrag nach § 10 Abs. 1 S. 1 WaffG stellt eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG dar; auch der weitere Besitz ist hiernach strafbar. Von diesem Erlaubnisregime statuiert § 12 WaffG Ausnahmen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Mit der Entgegenahme und Einlagerung von Waffen in seinem Waffenschrank verwirklicht der Erlaubnisinhaber in waffenrechtlicher Hinsicht einen genehmigungspflichtigen Erwerbstatbestand, was ihm entweder bekannt oder ihm unter der gebotenen Zugrundelegung eines objektiven Fahrlässigkeitsmaßstabs jedenfalls hätte bekannt sein müssen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Erwerb einer Waffe ohne den Voreintrag nach § 10 Abs. 1 S. 1 WaffG stellt eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG dar; auch der weitere Besitz ist hiernach strafbar. Von diesem Erlaubnisregime statuiert § 12 WaffG Ausnahmen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Mit der Entgegenahme und Einlagerung von Waffen in seinem Waffenschrank verwirklicht der Erlaubnisinhaber in waffenrechtlicher Hinsicht einen genehmigungspflichtigen Erwerbstatbestand, was ihm entweder bekannt oder ihm unter der gebotenen Zugrundelegung eines objektiven Fahrlässigkeitsmaßstabs jedenfalls hätte bekannt sein müssen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.875,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wesentlichen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und der Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins. Nach Anhörung des Antragstellers widerrief das Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 22. März 2023 die Waffenbesitzkarten des Antragstellers (Nr. 1), erklärte seinen Jagdschein für ungültig und zog ihn ein (Nr. 2). Ferner wurde der Antragsteller verpflichtet, die betroffenen Erlaubnisse im Original zurückzugeben (Nr. 3) und die Waffen dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 4). Unter der gleichen Nummer wurde für den Fall der Nichtbefolgung eine Sicherstellung und unter Nummer 5 hinsichtlich der Pflichten aus Nummern 1 und 2 ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nummern 2, 3 und 4 wurde angeordnet (Nr. 6). Das Landratsamt stützte seine Entscheidungen hinsichtlich des Widerrufs auf § 45 Abs. 2 i.V.m § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG sowie § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins wurde auf § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 BJagdG gestützt. Begründet wurde der Bescheid damit, dass der Antragsteller unzuverlässig sei. Er habe am 20. Juli 2022 bei der Behörde angezeigt, tags zuvor zwei Kurzwaffen erworben und in seinem Waffenschrank deponiert zu haben, die sein Sohn, der in wenigen Wochen den Dreijahresjagdschein erwerbe, übernehmen solle. Damit habe er zwei Kurzwaffen im waffenrechtlichen Sinne erworben ohne den zuvor notwendigen Antrag auf Erteilung einer Erwerbsberechtigung nach § 10 Abs. 1 WaffG (Voreintrag) gestellt zu haben. Das stelle einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz dar. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid Klage erhoben (M 7 K 23.1879), über die noch nicht entschieden ist, und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Das Verwaltungsgericht München lehnte den Eilantrag ab. Es folgt in der Sache der Einschätzung der Behörde. Insbesondere scheitere die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nicht, sollte – wie dieser vorgetragen hat – das Landratsamt am 20. Juli 2022 die Verwahrung der Waffen mündlich gestattet haben; denn dieses Verhalten liege zeitlich nach dem Erwerb. Besondere Umstände, die eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 (Einleitungssatz) WaffG begründen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Soweit der Antragsteller auf das Verhalten der Behörde am 20. Juli 2022 verweise, handele es sich um Umstände, die sich erst nachträglich ereignet hätten und daher die Tat nicht in milderem Licht erscheinen lassen könnten. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen die Nummern 1 und 5 des Bescheids vom 22. März 2023 anzuordnen und gegen die Nummern 2, 3 und 4 des Bescheides wiederherzustellen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass der behördlich angeordnete Sofortvollzug nicht ausreichend begründet worden sei und überdies der Antragsteller keinen gröblichen Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften begangen habe. Es liege ein erlaubnisfreier Erwerb nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG vor. Am 19. Juli 2022 habe der Antragsteller die Waffen übernommen und sich auf einen Besuch in der Behörde vorbereitet, indem er sich die am nächsten Tag übergebenen Formular zur Erwerbsanzeige von der Homepage des Landratsamts heruntergeladen und ausgefüllt habe. Mit dem Veräußerer der Waffen sei mündlich (und nachträglich schriftlich bestätigt) vereinbart worden, dass dem Antragsteller die Waffen nicht zum Erwerb, sondern zur Weitergabe an berechtigte Personen übergeben worden seien. Außerdem habe eine Mitarbeiterin des Landratsamts die Aufbewahrung für rund zweieinhalb Monate mündlich genehmigt. Eine Unzuverlässigkeit sei daher nicht erkennbar, vielmehr erweise sich der Antragsteller als zuverlässig, da er die Behörde von Anfang an aufgesucht (sich nicht etwa auf ein kurzes Telefonat beschränkt) und ferner laufend zur ihr Kontakt gehalten habe. Erst am 11. Oktober 2022 habe den Antragsteller ein Anruf des Landratsamts erreicht, in dem er gebeten worden sei, die Kurzwaffen „doch besser im Landratsamt einzulagern“. Dem habe er bereits am Morgen des 13. Oktober 2022 entsprochen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die fristgerecht erhobene Beschwerde, die gerade noch den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, ist auch im Übrigen zulässig, obwohl kein ausdrücklicher Antrag gestellt wurde. Zwar verlangt die in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geforderte Begründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich einen bestimmten Antrag. Fehlt dieser, kann es jedoch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG genügen, wenn sich aus dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO Vorgetragenen mit hinreichender Sicherheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2017 – 1 CS 17.642 – juris Rn. 2). Im vorliegenden Fall ist den inhaltlichen Ausführungen der fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Beschwerdebegründung vom 29. August 2023 nach § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO zu entnehmen, dass es dem Antragsteller in der Sache darum geht, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anzuordnen. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. a) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Widerruf der Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (WaffG, BGBl I S. 3970), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328), sind nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. aa) Gemäß § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG fehlt. Die Zuverlässigkeit besitzen dabei in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen haben (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG darf eine Waffe – gemeint sind hiermit insbesondere Schusswaffen (vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 10 Rn. 3) – nur erworben und anschließend besessen werden, wenn die Erlaubnis hierzu in eine Waffenbesitzkarte eingetragen wurde. Wer auf Basis einer solchen Erlaubnis eine Waffe erwirbt, hat nach § 37a Satz 1 Nr. 2 WaffG binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde den Erwerb anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs nach § 37g Abs. 1 WaffG vorzulegen. Eine Waffe erwirbt nach Nr. 1 Abschnitt 2 Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, wer über sie die tatsächliche Gewalt erlangt; das weitere ausüben bildet dann den Besitztatbestand (Nr. 2 Abschnitt 2 Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Tatsächliche Gewalt über eine Waffe hat jedenfalls ihr unmittelbarer Besitzer, der durch eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe gekennzeichnet ist (vgl. zum Begriff und seine Abgrenzungen Heinrich in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 1 WaffG Rn. 165 ff.; Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 165). Ein Erwerb einer Waffe ohne den Voreintrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG stellt eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG dar; auch der weitere Besitz ist hiernach strafbar. Von diesem Erlaubnisregime statuiert § 12 WaffG Ausnahmen; nach dessen Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a bedarf derjenige keiner Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe, der diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erwirbt. bb) (1) In tatsächlicher Hinsicht besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, dass der Antragsteller unmittelbarer Besitzer zweier Waffen war, für die er im Zeitpunkt der Entgegennahme keinen Voreintrag in seiner Waffenbesitzkarte hatte. Abgesehen davon, dass § 10 Abs. 1 WaffG keinen mündlichen Voreintrag kennt, liegt das Verhalten der Mitarbeiter des Landratsamts, das der Antragsteller zu seiner Entlastung vorträgt, jedenfalls zeitlich nach dem Erwerb und kann diesen nicht legalisieren. Es ist daher auch zutreffend, dass das Verwaltungsgericht in der Besitznahme am 19. Juli 2022 einen Erwerb im waffenrechtlichen Sinne erkennt. Dies räumt letztlich auch der Antragsteller ein, wenn er sein Verhalten wegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG als gerechtfertigt ansieht; denn diese Norm setzt einen Erwerb voraus. Auch die vom Antragsteller vorgelegte „Notiz der mündlichen Vereinbarung vom 19.7.2022“, in der zwischen dem Veräußerer und dem Antragsteller festgehalten wird, dass die Kurzwaffen „nur zur Ansicht sind“, wird einleitend ausdrücklich davon gesprochen, dass der Antragsteller die Waffen „erwirbt“. Selbst wenn der Antragsteller damit eine kaufrechtliche, vom waffenrechtlichen Erwerbsbegriff zu unterscheidende Wendung gebrauchen hätte wollen, ändert diese subjektive (Fehl-)Ansicht nichts am waffenrechtlichen Verstoß; dieser ist objektiv zu beurteilen. (2) Mit der Annahme, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG vorlagen und deshalb der Erwerb und Besitz der Waffen erlaubnisfrei möglich gewesen sei, dringt der Antragsteller schon deshalb nicht durch, weil ersichtlich die normierte Höchstfrist von einem Monat – wie von Anfang an mit Blick auf den Erwerb des Dreijahresjagdscheins durch den Sohn erwartet – überschritten wurde. Der Antragsteller hat die Waffe am 19. Juli 2022 erworben und am 13. Oktober 2022 dem Landratsamt übergeben und damit seinen unmittelbaren Besitz aufgegeben. Ungeachtet dessen ist bereits nicht erkennbar, in welcher Hinsicht die Aufbewahrung der Waffen zwecks späterer Übernahme durch den Sohn von seinem eigenen waffenrechtlichen Bedürfnis umfasst ist oder im Zusammenhang damit steht. (3) Auf Basis dieses Verstoßes gegen waffenrechtliche Vorschriften ist es bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht den Verstoß als gröblich bewertet und es ablehnt, einen atypischen Fall anzunehmen, der die gesetzgeberische Regelvermutung des § 5 Abs. 2 (Einleitungssatz) WaffG entkräften würde. Nach Nr. 5.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 (BAnz. Beil. Nr. 47a) meint gröblich im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung. Dass in der Entgegenahme und Einlagerung der Waffen in seinem Waffenschrank in waffenrechtlicher Hinsicht ein genehmigungspflichtiger Erwerbstatbestand verwirklicht wird, war dem Antragsteller entweder bekannt oder hätte ihm unter der gebotenen Zugrundelegung eines objektiven Fahrlässigkeitsmaßstabs jedenfalls bekannt sein müssen; für den Antragsteller war die Zuwiderhandlung objektiv erkennbar und vermeidbar (vgl. zur Struktur der Fahrlässigkeit Grundmann in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 276 Rn. 55 f.). Da er hierdurch eine Straftat verwirklicht (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG), ist die Zuwiderhandlung auch als schwerwiegend anzusehen; hieran ändert die vorliegende Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7.2.2023) wegen der unterschiedlichen Maßstäbe im Straf- und im Verwaltungsrecht nichts (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1996 – 1 C 12.95 – juris Rn. 25). Es ist -vorbehaltlich weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren durch das Verwaltungsgericht (s.a. noch unten) – derzeit auch nicht ersichtlich, dass das vom Antragsteller vorgetragene Verhalten der Behörde die Einordnung des Verstoßes trotz Strafbarkeit ausnahmsweise als nicht gröblich begründen könnte (vgl. zu besonderen Umständen etwa SächsOVG, B.v. 25.9.2023 – 6 B 24/23 – juris Rn. 16 ff.). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das vorgetragene Verhalten der Behörde die Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit deshalb nicht entkräften könne, weil damit nachträgliche Umstände angesprochen seien, die wiederum nicht geeignet seien, die bereits begangene Tat in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (Rn. 41 des streitgegenständlichen Beschlusses), könnte zwar mit dem prognostischen Charakter des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nicht in jeder Hinsicht vereinbar sein. Die gesetzliche Regelprognose unzuverlässigen künftigen Verhaltens entlastet die Waffenbehörde und das Gericht nicht davon, den Sachverhalt auf atypische Besonderheiten zu untersuchen und entsprechend zu würdigen (insoweit besteht eine Ähnlichkeit der Regelprognose zur Rechtsfigur des intendierten Ermessens und ihrer Folgen, vgl. hierzu Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 39 Rn. 70). Dass die Norm den maßgeblichen Sachverhalt zeitlich strikt limitiert, ist nicht ersichtlich; ihr lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass die Prognosebasis für das Urteil über die (Un-)Zuverlässigkeit nur durch die Zuwiderhandlung, das „Tat-Verhalten“, gebildet werden kann, zumal solche Umstände, die die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen können, bereits das Tatbestandsmerkmal der Gröblichkeit prägen dürften. Unter welchen Umständen aber im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ein bestimmtes „Nachtatverhalten“ die Regelprognose entkräften kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Annahme des Verwaltungsgerichts ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach Aktenlage jedenfalls nicht zu beanstanden. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wird das Verwaltungsgericht gegebenenfalls das nachträgliche Verhalten des Antragstellers, aber auch der Behörde dahingehend aufzuklären und zu bewerten haben, ob hierdurch die Regelprognose widerlegt worden ist (vgl. zu den Möglichkeiten, Beamte oder Angestellte des Beklagten als Zeugen zu vernehmen Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand März 2023, § 98 VwGO Rn. 39 (Stand Juni 2011)). b) Auch hinsichtlich der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins gemäß § 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes i.d.F. d. Bek. vom 29. September 1976 (BJagdG, BGBl I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328) i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 BJagdG besteht – da die materiell-rechtlichen Maßstäbe insoweit die gleichen sind – kein Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder zu ändern. Insoweit greift auch die Rüge des Antragstellers hinsichtlich § 80 Abs. 3 VwGO nicht durch. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu fallen im konkreten Fall zu Recht knapp aus und sind nicht zu beanstanden; es geht richtigerweise davon aus, dass die Behörde den angeordneten Sofortvollzug in ausreichender Weise begründet hat. Worin die vom Antragsteller monierte „Formelhaftigkeit“ liegen soll, ist nicht ersichtlich. c) Gegen die waffenrechtlichen Nebenentscheidungen – insbesondere die Anordnungen, die Waffen unbrauchbar zu machen oder sie einem Dritten zu übergeben (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG) und für die Anordnung der Rückgabe von Erlaubnisurkunden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG) sowie die Androhung der Sicherstellung und der Androhung eines Zwangsgeldes – bestehen folgerichtig ebenfalls keine Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2023 – 24 CS 23.1075 – juris Rn. 35). II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.