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Urteil

8 A 109/14

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2016:1026.8A109.14.0A
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Leitsätze
1. Maßgeblich für die Beurteilung einer Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.(Rn.24) 2. Das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 erlischt bei schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das persönliche Verhalten oder wenn der Berechtigte für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe ausreist.(Rn.33) 3. Eine Abwägung der gesamten Umstände ist auch erforderlich, wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt und ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nicht gegeben ist.(Rn.41) 4. Soweit der Umgang mit einem Kind betroffen ist, ist unter Berücksichtigung der Sicht des Kinds zu untersuchen, ob eine persönliche Verbundenheit besteht.(Rn.48)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 5/6 und der Beklagte 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Beurteilung einer Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.(Rn.24) 2. Das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 erlischt bei schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das persönliche Verhalten oder wenn der Berechtigte für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe ausreist.(Rn.33) 3. Eine Abwägung der gesamten Umstände ist auch erforderlich, wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt und ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nicht gegeben ist.(Rn.41) 4. Soweit der Umgang mit einem Kind betroffen ist, ist unter Berücksichtigung der Sicht des Kinds zu untersuchen, ob eine persönliche Verbundenheit besteht.(Rn.48) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 5/6 und der Beklagte 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO angegriffene Ausweisung des Klägers erweist sich als rechtmäßig (nachfolgend 1.). Der im Wege der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht nicht (nachfolgend 2.). 1. Die Verfügung vom 09.04.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 18.07.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die verfügte Ausweisung erweist sich als rechtmäßig. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 4 Jahre sowie der Abschiebungsandrohung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.2013 – 1 C 9/12 – Rdnr. 8, juris). Der Entscheidung sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der am 26.10.2016 gültigen Fassung zugrunde zu legen. Für das vorliegende Verfahren ist das insoweit von Bedeutung, als dass sich das Ausweisungsrecht (§§ 53 ff. AufenthG) zum 01.01.2016 und mithin während des Hauptsacheverfahrens grundlegend geändert hat. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bezüglich der vorzunehmenden Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG heißt es in § 53 Abs. 2 AufenthG, dass bei dieser nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und dem Herkunftsstaat oder in einem zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen sind. Hiermit ist eine grundlegende Änderung des Ausweisungsrechts verbunden, da an Stelle des bisherigen dreistufigen Systems von sogenannter Ist-, Regel- und Ermessensausweisung eine Ausweisung tritt, die stets auf der umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalles beruht. Erforderlich ist nunmehr eine ergebnisoffene Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Interesse des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Nach der Gesetzesbegründung trägt diese Änderung der Entwicklung Rechnung, wonach das bisherige dreistufige Ausweisungsrecht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung mehr und mehr zu einer Ermessensausweisung mit umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit modifiziert worden ist (BR-Drucksache 642/14, S. 55). Die Begriffe „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ sind im Sinne des Polizei- und Ordnungsrecht zu verstehen. Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird. In die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind die in §§ 54 und 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung („besonders schwer“ und „schwer“) einzubeziehen. Dass die in § 55 AufenthG aufgezählten Bleibeinteressen nicht abschließend sind, wird in § 55 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich normiert („wiegt insbesondere schwer“). Nach der Gesetzesbegründung seien auch noch weitere, nicht ausdrückliche benannte Ausweisungsinteressen denkbar, d.h. auch die Katalogisierung in § 54 AufenthG sei nicht abschließend, was bereits aus dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG folge. Für das vorliegende Verfahren bedarf die Frage, ob die Katalogisierung in § 54 AufenthG abschließend ist, indes keiner Klärung. Die Ausweisungsentscheidung kann grundsätzlich auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies gilt allerdings nicht für die in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personengruppen. Hier ist die Ausweisung nur zulässig, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (vgl. BR-Drucksache 642/14, S. 56). Hiermit berücksichtigt der Gesetzgeber u.a. die vom EuGH bereits vor Änderung des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2016 aufgestellten Anforderungen an die Ausweisung eines ARB-Berechtigten nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (vgl. EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - C 371/08 - ). Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG besitzen u.a. Ausländer, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers gegenüber seinem Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Der Kläger selbst genießt keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG, da ihm nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei (ARB 1/80) kein Aufenthaltsrecht zusteht. Der Kläger dürfte zwar zum Zeitpunkt seiner ersten Ausweisung im Jahre 1998 eine Rechtsposition nach Art. 7 S. 1 ARB 1/80 gehabt haben. Art. 7 ARB 1/80 regelt den Arbeitsmarktzugang und damit zugleich Aufenthaltsrechte der Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer. Art. 7 S. 1 dieser Bestimmung knüpft den Erwerb einer derartigen Rechtsposition an die zeitlich gestaffelte Wohnsitznahme beim Stammberechtigten, Satz 2 für die Gruppe der Kinder türkischer Arbeitnehmer an den Abschluss einer Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedsstaat. Dem dergestalt aus Art. 7 abgeleiteten Aufenthalt der Familienangehören kommt in der ausländerrechtlichen Praxis erhebliche Bedeutung zu, da es sich nach der Rechtsprechung des EuGH nach erstmaliger Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen verselbständigt, d.h. deren Fortbestehen nicht weiter voraussetzt (vgl. Kurzidem, in: Beck´scher Online – Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 12. Edition Stand: 01.11.2016, Art. 7 EWG-Türkei Einleitung). Die türkischen Eltern des Klägers sind Ende 1960er Jahre in die Bundesrepublik Deutschland gekommen und waren hier in den Arbeitsmarkt integriert. Der Kläger ist sodann 1976 in der Bundesrepublik Deutschland geboren und hat mehr als 5 Jahre seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei seinen Eltern (bis 1979 bei beiden Elternteilen, sodann in der Folge bis 1991 bei der Mutter und im Anschluss bei seinem Vater) gehabt. Dem vom Aufnahmemitgliedsstaat ausdrücklich gestatteten Familiennachzug werden die Fälle gleichgestellt, in denen – wie vorliegend – der Familienangehörige im Inland geboren wurde (vgl. Kurzidem a.a.O., Art. 7 EWG-Türkei Rdnr. 9). Der Wegfall von Tatbestandsvoraussetzungen in der Person des Stammberechtigten wie auch des Familienangehörigen nach dem erstmaligen Erwerb eines Aufenthalts- und Beschäftigungsrechts berühren den Bestand der bereits erworbenen assoziationsrechtlichen Rechtsposition nicht. Demzufolge ist es für den Bestand des Aufenthaltsrechts nicht erforderlich, dass der Stammberechtigte türkische Arbeitnehmer weiterhin im regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedsstaats angehört. Er kann die Bundesrepublik Deutschland nach dem Entstehen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Familienangehörigen bereits wieder verlassen haben. Auch soweit ein als Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland eingereister Familienangehöriger volljährig wird, nicht mehr bei seinen Eltern lebt und ein eigenständiges Leben führt, beeinflusst dies den Bestand seines Aufenthaltsrechts als Familienangehöriger nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 07.07.2005 – C-373/03, Leitsatz, juris, NVwZ 2005, S. 1292). Erlöschen kann das aus Art. 7 EWG-Türkei abgeleitete Aufenthaltsrecht nach der Rechtsprechung des EuGH ausschließlich in zwei Fällen, nämlich wenn der assoziationsrechtlich begünstigte Familienangehörige durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährdet, sodass der Aufnahmemitgliedsstaat in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreift sowie dann, wenn der Familienangehörige das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt (EuGH, Urteil vom 07.07.2005 – C-373/03, NVwZ 2005, S. 1292, Rdnr. 27, juris). Wird der türkische Familienangehörige aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und genügt die Ausweisung den assoziationsrechtlichen Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, führt dies daher zum Erlöschen des aus Art. 7 EWG-Türkei abgeleiteten Aufenthaltsrechts (vgl. Kurzidem a.a.O., Art.7 EWG-Türkei, Rdnr. 32). Das Gericht geht davon aus, dass die Ausweisung im Jahre 1998 den assoziationsrechtlichen Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entsprochen hat. Insbesondere im Widerspruchsbescheid vom 28.09.1998 der Bezirksregierung Weser-Ems (Blatt 144 der Beiakte A) werden die vom Kläger bis zu seiner Ausweisung im Jahre 1998 begangenen Straftaten aufgeführt. Eine positive Prognose konnte daher im Falle des Klägers im Jahre 1998 nicht angestellt werden, weshalb die Annahme gerechtfertigt war, dass das individuelle Verhalten des Klägers zum damaligen Zeitpunkt eine gegenwärtige, hinreichende schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellte und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich war. Der Kläger befand sich dann vom 21.03.2000 bis zu seiner Wiedereinreise im Januar 2006 in der Türkei (mit Ausnahme eines von ihm eingeräumten illegalen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland). Mit seiner rechtmäßigen Wiedereinreise im Jahre 2006 hat der Kläger keine Rechte nach dem ARB 1/80 (Art. 6 oder 7) erworben. Dies wird auch klägerseits nicht geltend gemacht. Der Kläger hat trotz seiner dafür bestehenden Darlegungs- und Nachweispflicht (vgl. § 82 Abs. 1 S. 1 AufenthG) nicht nachgewiesen, dass er die in Art. 6 ARB 1/80 geforderten Beschäftigungszeiten erfüllt hat und dadurch eine ARB-Berechtigung nach Art. 6 ARB 1/80 nach seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2006 erworben hat. Der Kläger hat nach seiner Wiedereinreise im Jahre 2006 auch keine ARB-Berechtigung nach Art. 7 S. 1 erworben, da er im Jahre 2006 nicht die Genehmigung erhalten hat, zu seinen in Deutschland lebenden Eltern zu ziehen. Er ist vielmehr aus Gründen der Familienzusammenführung mit seiner deutschen Ehefrau und seinem Sohn erneut in das Bundesgebiet eingereist. Im Falle des Klägers liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von 53 Abs. 1 besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Der Kläger ist mit Urteil des Landgerichts Hannover vom 07.02.2013 wegen Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Im Gegenzug liegen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen im Sinne des § 55 Abs.1 AufenthG nicht vor. Ein Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht gegeben. Hiernach wiegt das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 besonders schwer, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dem Kläger ist letztmalig am 22.06.2009 eine Aufenthaltserlaubnis (befristet bis zum 01.11.2011) erteilt worden. In der Folge sind dem Kläger lediglich Fiktionsbescheinigungen erteilt worden. Eine Fiktionsbescheinigung genügt für § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG jedoch nicht (vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 55 Rdnr. 6). Auch ein schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG liegt nicht vor. Für dieses ist erforderlich, dass der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen Minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Der Kläger übt sein Umgangsrecht zu seinem minderjährigen 11jährigen Sohn nicht aus. Der Kläger hat seinen Sohn das letzte Mal vor 4 ½ oder 5 Jahren gesehen (vgl. S. 35 des kriminologisch-psychologischen Prognosegutachtens vom 11.07.2016). Auch ansonsten hat es in den letzten 3 Jahren kaum Kontakt zu seinem Sohn gegeben, da der Kläger seine Ex-Frau nicht sehen wollte (vgl. S. 12 des kriminologisch-psychologischen Prognosegutachtens vom 11.07.2016). Das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses und das Nichtbestehen eines besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses führt indes allein nicht zwangsläufig zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesse an der Ausreise im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG, da erst die Abwägung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, ob dieses überwiegt. Die in § 54 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG typisierten Interessen können im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände auch weniger oder mehr Gewicht entfalten (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 50). Allerdings ist nach den gesetzlichen Gewichtsvorgaben in diesem Fall von einer Indizwirkung für das Überwiegen des öffentlichen Ausreiseinteresses auszugehen. Bezüglich des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gilt es ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei der klägerseits begangenen Straftat um die Tötung eines anderen Menschen handelt. Wenngleich das Landgericht Hannover aufgrund der besonderen Tatumstände einen minder schweren Fall angenommen hat, hat es dennoch eine Strafe von sieben Jahren gegen den Kläger verhängt. Das Gericht ist auch der Auffassung, dass ein Tötungsdelikt aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit des menschlichen Lebens im Rahmen der Abwägung ein besonderes Gewicht für die Ausweisung eines Ausländers entfaltet. Keineswegs kann daher angenommen werden, dass es sich aufgrund des Umstandes, dass das Landgericht einen minder schweren Fall des Totschlags bejaht hat, das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. AufenthG weniger Gewicht entfaltet. Das Gericht ist auch der Auffassung, dass im Falle des Klägers nicht nur generalpräventive, sondern auch spezialpräventive Gründe die Ausweisung rechtfertigen, da das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr zu bejahen ist und damit sogar die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG, dessen Schutz der Kläger nicht in Anspruch nehmen kann (s.o.), vorliegen. Im Falle der Ausweisung eines ARB-Berechtigten bedarf es der Beurteilung, ob von dem Ausländer auch zum jetzigen Zeitpunkt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr ausgeht, d.h. es ist eine Prognose zur Wiederholungsgefahr anzustellen. Diese Prognose haben die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eigenständig zu treffen. Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 29.10.2012 – 8 A 58/12 -). Eine Wiederholungsgefahr lässt sich nach Überzeugung des Gerichts vorliegend bejahen. Eine Gefährlichkeitsprognose enthält das kriminologisch-psychologische Gutachten vom 11.07.2016 auf den Seiten 67 – 69. Dort wird ausgeführt, dass gutachterlicherseits Probleme im Bereich der Lebenssituation zu erwarten seien. Es sei nicht sicher, ob der Kläger den Kontakt zu seinen früheren dissozialen Freunden tatsächlich nicht aufnehmen werde. Es lasse sich auch nicht mit Sicherheit einschätzen, ob ihm die Bewältigung von Stress in der Zukunft gelingen werde. Im reglementierten und strukturierten Rahmen des Vollzuges scheine ihm dies zwar zu gelingen. Es bestehe aus gutachterlicher Sicht allerdings die Gefahr des Rückfalls in alte Handlungsmuster. Was werde sein, wenn das Selbstwertgefühl des Klägers tangiert werde, er sich beleidigt oder gekränkt fühle, ihm das weibliche Geschlecht nicht die Bestätigung gegen werde, wie er wünsche oder die Gestaltung der Beziehung zu seinem Sohn sich als schwierig gestalten werde? Der Kläger beabsichtige offenbar nicht, sich in der Zukunft professionell begleiten zu lassen, überlege auch nicht eine eventuelle Psychotherapie oder ein professionelles Coaching nach der Haftentlassung. Dies wäre allerdings bei der Strukturierung seiner Persönlichkeit (dissoziale und narzisstische Akzentuierung) zur Stabilisierung seiner in der Haft gewonnenen Einsichten aus gutachterlicher Sicht zu befürworten. Die Gutachterin kommt daher zu dem Ergebnis, dass nach Abwägung aller Kriterien das Risiko der unmittelbaren Gewalt zwar niedrig sei. Es bestehe aber derzeit ein mittleres bis hohes Risiko zukünftiger Gewalttätigkeit, wenn es nicht gelingen sollte, ihm eine engmaschige und intensive Kontrolle und Unterstützung nach der Haftentlassung zur Stabilisierung zuteilwerden zu lassen. Je nach weiterer Entwicklung sei im Falle von Gewalttätigkeit der Reproduktion alter Handlungsmuster auch eine schwere Schädigung nicht auszuschließen, auch wenn er die Tötung eines Menschen nicht mit sich selbst vereinbaren kann. Das Gericht ist unter Berücksichtigung dieser Ausführungen der Gutachterin XXX überzeugt davon, dass durchaus eine Wiederholungsgefahr besteht. Zwar bescheinigt der Entwicklungsbericht der JVA Neumünster vom 10.03.2016 dem Kläger grundsätzlich einen positiven Vollzugsverlauf und auch der Beginn einer Berufsausbildung während der Haft ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Allerdings ist zum derzeitigen Zeitpunkt gerade nicht gewährleistet, dass der Kläger im Falle einer Haftentlassung eine intensive Kontrolle und Unterstützung durch ein stabiles soziales Umfeld sowie durch therapeutische Maßnahmen erlangen wird, um nicht in alte Handlungsmuster zurückzufallen und daher auch erneut erhebliche Straftaten zu begehen. Für diesen Fall besteht nach den für das Gericht nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen XXX jedoch ein mittleres bis hohes Risiko zukünftiger Gewalttätigkeit und damit der Begehung von Straftaten. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist jedoch zugunsten des Klägers im Sinne eines Bleibeinteresses zu berücksichtigen, dass er in Deutschland geboren wurde und auch die meiste Zeit seines Lebens in Deutschland verbracht hat. In der Kindheit war er einmal für ein halbes Jahr in der Türkei und dann nach seiner Abschiebung im März 2000 sodann für die Dauer von knapp 6 Jahren. Der Kläger steht kurz vor Abschluss einer Berufsausbildung. Die näheren Verwandten des Klägers leben in Deutschland, ebenso wie sein Sohn, zu dem allerdings kaum bzw. kein Kontakt besteht. Dass ein schwerwiegendes Bleibeinteresse auch dann vorliegt, wenn im Einzelfall Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind, bringt nunmehr § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG einfachrechtlich zum Ausdruck. Der besondere Schutz der Familie folgt verfassungsrechtlich aus Art. 6 Abs. 1 GG und auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigten. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel zur Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.06.2013 – 2 BvR 586/13, Rdnr 14, juris). Der Kläger hat seinen Sohn seit nunmehr etwa 5 Jahren gar nicht mehr gesehen und es bestand in den letzten 3 Jahren auch kaum Kontakt. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass der Kläger vor seiner Inhaftierung im Jahre 2012, obwohl er mit den Lebensbedingungen seines Sohnes bei der Mutter, die nach seinen Angaben extrem getrunken hat, nicht einverstanden gewesen ist, den Sohn allein deshalb nicht zu sich genommen hat, da dies nicht in seine Lebensführung passte (vgl. S. 12 des kriminologisch-psychologischen Prognosegutachtens vom 11.07.2016). Dies zeugt gerade nicht von einem besonderen Interesse bzw. einer besonderen Fürsorge für seinen Sohn. Derzeit ist unklar, ob es dem Kläger überhaupt gelingen wird, angesichts des schlechten Verhältnisses zu seiner Ex-Frau erneut eine Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen. Eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.06.2013 – 2 BvR 586/13, Rdnr 14, juris) besteht nicht, weshalb eine vorübergehende Trennung für das Kindeswohl jedenfalls keine gravierenden Folgen hätte. Der Aufbau einer persönlichen Beziehung des Klägers zu seinem Sohn wäre auch von der Türkei aus nicht ausgeschlossen, da einerseits die Möglichkeit einer Kommunikation über Telefon bzw. Internet bestünde und es auch möglich wäre, dass die Ex-Frau des Klägers mit dem gemeinsamen Kind den Kläger in der Türkei besucht. Im Übrigen kann anhand des Aufenthalts des Klägers in der Türkei von 2000 bis 2006, in der er sowohl eine Cocktailbar geleitet als auch als Autohändler gearbeitet hat, davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger erneut in die türkische Gesellschaft integrieren kann. Nach alledem führt die Abwägung aller Umstände des Einzelfalles dazu, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Auf Rechtsfolgenseite sieht § 53 Abs. 1 AufenthG nunmehr eine gebundene Entscheidung vor. Nach Dienelt/Bergmann (AuslR 11. Aufl. 2016, § 53 Rdnr 59) sei im Falle eines ARB-berechtigungen Ausländers damit kein Verstoß gegen Art. 13 ARB 1/80 (Stillhalteklausel) verbunden, da das neue Ausweisungsrecht gegenüber der Ermessensausweisung für den Ausländer nicht ungünstiger sei. Diese Frage wird vor dem Hintergrund diskutiert, weil nach der Rechtsprechung zum alten Ausweisungsrecht assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden konnten (vgl. m.w.N VG Schleswig, Urteil vom 29.10.2012 – 8 A 58/12 -). Für das vorliegende Verfahren bedarf diese Rechtsfrage keiner Erklärung, da die Beklagte in der Ausweisungsverfügung vom 09.04.2014 umfangreiche Ermessenserwägungen angestellt hat. Ermessensfehler (vgl. § 114 S. 1 VwGO) sind insoweit nicht erkennbar und klägerseits auch nicht geltend gemacht worden. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 4 Jahre ist nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 1 darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise (§ 11 Abs. 2 S. 1 und 2 AufenthG). Nach § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf 5 Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll 10 Jahre nicht überschreiten. Für die Bestimmung der Frist ist maßgeblich, ob und ggf. wann der mit der Ausweisung verfolgte Zweck durch die vorübergehende Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht ist. Die 10-Jahres-Frist orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in der Regel ein Zeitraum von 10 Jahren den Horizont bildet, in dem eine Gefahrenprognose noch in realistischer Weise gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung kaum abschätzen ohne spekulativ zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 1 C 14/12 -, Rdnr 14, juris). Das Gericht geht davon aus, dass die gesetzgeberische Vorgabe einer Ermessensentscheidung im Fall der Befristung auch mit höherrangigem Recht vereinbar ist (so auch OVG Münster, Urteil vom 10.05.2016 – 18 A 610/14 -, Rdnr 64 ff.; anderer Auffassung aber VGH Mannheim, Urteil vom 09.12.2015 – 11 S 1857/15 -, wonach es sich bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auch in Ansehung des seit 01.08.2015 geltenden § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG um eine gebundene Entscheidung handeln soll). Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 4 Jahre erweist sich als ermessensfehlerfrei, insbesondere als verhältnismäßig. Der Beklagte verbleibt damit unter der grundsätzlichen Höchstfrist von 5 Jahren, welche nur in bestimmten Konstellationen überschritten werden darf. Der Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.10.2016 Ermessenserwägungen angestellt und dabei insbesondere in Bezug auf den Sohn des Klägers nach Auffassung des Gerichts zutreffend ausgeführt, dass derzeit keine Bindung zu seinem Sohn besteht und der Anbahnungswunsch alleine nicht ausreicht, um zu einer Verkürzung der Befristung auf Null zu kommen. Die Annahme des Beklagten, dass der mit der Ausweisung verfolgte Zweck durch die Fernhaltung Klägers aus dem Bundesgebiet für 4 Jahre erreicht wird, ist nach Auffassung des Gerichts daher nicht zu beanstanden. Die Abschiebungsandrohung, die auf § 59 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG beruht, ist ebenfalls rechtmäßig. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Wie bereits oben ausgeführt, besitzt der Kläger keine Rechtsposition nach § 6 ARB oder § 7 ARB 1/80, weshalb ihm Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht auszustellen ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG. Hiernach kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Letzteres ist nicht der Fall, da – wie oben ausgeführt – der Kläger seinen Sohn seit 4,5 bis 5 Jahren nicht mehr gesehen hat. Eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist nicht zu erteilen, weil die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen im Bundesgebiet nicht fortbesteht und zudem ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Hiernach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreise Hindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine rechtliche Unmöglichkeit als sogenanntes inlandsbezogenes Ausreisehindernis kann sich auch aus dem Schutz familiärer Bindungen, die nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützt werden, ergeben. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Ziff. 1 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.06.2013 – 2 BvR 586/13, Rdnr 14, juris). Nach Überzeugung des Gerichts ergibt sich allein aus dem Wunsch des Klägers, nach seiner Haftentlassung den Kontakt zu seinem Sohn wieder herzustellen, auch kein Ausreisehindernis. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziff. 1 (S. 15 f.) Bezug genommen. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, war der Beklagte auch nicht dazu angehalten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 4 S. 2 AufenthG, wonach bei Bestehen der Voraussetzungen dieses aufgehoben werden „soll“, aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und bezüglich des übereinstimmend erledigt erklärten Teils auf § § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Hiernach entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Es entspricht billigem Ermessen, bezüglich des erledigt erklärten Teils die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da der Beklagte mit der Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von zehn auf vier Jahre das teilerledigende Ereignis herbeigeführt hat und sich dadurch insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 31. EL Juni 2016, § 161 Rn. 24). Kostenmäßig ist der teilweise erledigte Teil mit 1/6 bei der Kostenentscheidung berücksichtigt worden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wurde 1976 in Gifhorn geboren. Die Mutter und der Vater des Klägers sind Ende der 1960er-Jahre in die Bundesrepublik gekommen und waren hier in den Arbeitsmarkt integriert (u.a. Arbeit in einer Fabrik). Der Kläger wuchs in Deutschland auf und lebte während seiner Kindheit lediglich für ein halbes Jahr in der Türkei. Nachdem sich die Eltern des Klägers Mitte 1979 trennten, verblieb der Kläger im Haushalt seiner Mutter. Als im Juni 1991 Differenzen im Verhältnis zu seiner Mutter auftraten, zog er zu seinem Vater. Am 27.03.1992 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Hauptschule verließ er vorzeitig ohne Abschluss. Anlässlich einer Haftverbüßung erlangte der Kläger in den Jahren 1995/1996 einen Hauptschulabschluss. Eine Berufsausbildung absolvierte er in der Folge nicht. Mit 19 Jahren machte er sich für kurze Zeit mit einer Baufirma selbständig. Bereits Anfang der 1990er-Jahre trat er strafrechtlich in Erscheinung. U.a. verurteilte ihn am 16.06.1994 das Amtsgericht Gifhorn wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten ohne Bewährung. Im Februar 1997 wurde er von der Ausländerbehörde verwarnt und für den Fall weiterer Straftaten auf eine mögliche Ausweisung aus dem Bundesgebiet hingewiesen. Am 19.11.1997 verurteilte ihn das Landgericht Hildesheim u.a. wegen schweren Menschenhandels zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten ohne Bewährung. Mit Bescheid vom 15.07.1998 (Bl. 134 der Beiakte A) wurde der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und seine Abschiebung in die Türkei zum dem Zeitpunkt der Haftentlassung angeordnet. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.1998 zurückgewiesen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag wurde mit Beschluss des VG Oldenburg vom 26.01.2000 (Bl. 195 der Beiakte A) abgelehnt. Am 21.03.2000 wurde der Kläger in die Türkei abgeschoben. Die gegen die Ausweisungsverfügung gerichtete Klage wurde mit Urteil des VG Oldenburg vom 12.04.2000 abgewiesen. Am 13.06.2001 heiratete der Kläger in der Türkei die deutsche Staatsangehörige XXX XXX. Auf Antrag wurde die Sperrwirkung für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet mit Bescheid vom 11.10.2001 auf 5 Jahre seit der Abschiebung befristet. Am …12.2005 wurde der gemeinsame Sohn XXX XXX in Landshut geboren. Am 09.12.2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Am 25.01.2006 reiste der Kläger mit einem ihm erteilten Visum erneut in das Bundesgebiet ein. Während seiner Zeit in der Türkei betrieb und leitete er u.a. eine Cocktailbar und arbeitete als Autohändler. Am 03.07.2006 erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG (gültig bis zum 02.07.2009). Am 18.01.2008 wurde die Ehe des Klägers geschieden. Das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn wurde der Ehefrau übertragen. Auf seinen Antrag wurde die Aufenthaltserlaubnis am 22.06.2009 bis zum 01.11.2011 verlängert. Am 01.06.2011 wurde der Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom Amtsgericht Elmshorn zu 20 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. In der Folge wurden dem Kläger nach § 81 Abs. 4 AufenthG Fiktionsbescheinigungen erteilt und es wurde geprüft, ob dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann. Wegen Tötung eines anderen Menschen am 02.06.2012 befand sich Kläger dann seit 03.06.2012 in Untersuchungshaft. Wegen dieser Tat wurde der Kläger vom Landgericht Hannover mit Urteil vom 07.02.2013 (rechtskräftig seit 10.07.2013) wegen Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Mit Anhörungsschreiben vom 28.10.2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Ausweisung aus der Bundrepublik beabsichtigt sei und eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht komme. Mit Schreiben des Klägers vom 10.12.2013 nahm der Kläger Stellung zum Schreiben des Beklagten vom 28.10.2013. Der Kläger besitze besonderen Ausweisungsschutz sowohl nach dem nationalen als auch nach dem Gemeinschaftsrecht. Er könne sich insbesondere auf den gemeinschaftsrechtlichen Schutz des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 berufen. Darüber hinaus sei er aufgrund seiner Sozialisation im Bundesgebiet sogenannter faktischer Inländer, sodass die Ausweisung auch aus diesem Grunde verhältnismäßig sein müsse. Der Kläger gehöre zum von Art. 6 und 7 ARB 1/80 geschützten Personenkreis. Seine ARB-Berechtigung habe der Kläger nach Art. 7 S. 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 erworben. Der Vater und die Mutter des Klägers seien bereits seit seiner Geburt mit nur geringfügigen Unterbrechungen sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und hätten damit ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80 erworben. Demzufolge könne der Kläger nach Art .14 Abs. 1 ARB 1/80 nur aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden. Das mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren Landgericht Hannover zutage getretene Verhalten des Klägers stelle zwar eine hinreichend schwere Gefährdung für ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Es bestünden allerdings erhebliche Zweifel, ob zum heutigen Zeitpunkt eine negative Prognose gestellt werden könne. Jedenfalls dürfte sich die Ausweisung des Klägers unter Würdigung seiner schützenswerten Belange als nicht unerlässlich im Sinne der Rechtsprechung des EuGH erweisen und damit ermessensfehlerhaft sein. Die Ausweisung des Klägers stelle einen bei Gesamtabwägung aller Umstände nach Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht vor Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG. Gemeinschaftsrechtlich besitze der Kläger mithin ein Aufenthaltsrecht, welches er nur nach den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen verlieren könne. Diese Voraussetzungen dürften jedoch nicht mehr vorliegen. Mit Verfügung vom 09.04.2014 wurde der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis sowie auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt. Gleichzeitig wurde er für 10 Jahre nach erfolgter Ausreise aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Die Abschiebung in die Türkei wurde angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraussetze, dass kein Ausweisungsgrund vorliege. Aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Hannover erfülle der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG a.F. Es liege daher ein Ausweisungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG a.F. vor. Darüber hinaus habe der Kläger in der Vergangenheit nur eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis erhalten, weil eine sogenannte Beistandsgemeinschaft zwischen ihm und seinem Sohn angenommen worden sei. Nunmehr besitze er aber weder das Sorgerecht für seinen Sohn noch lebe er in einer familiären Lebensgemeinschaft mit ihm zusammen. Es bestehe nach den vorliegenden Informationen nicht einmal mehr eine Beistandsgemeinschaft, sodass demnach gar keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG möglich sei. Eventuell seit der Geburt erworbene Rechte aus dem ARB während des letzten Aufenthaltes im Bundesgebiet bis zur ersten Abschiebung am 21.03.2000 habe der Kläger aufgrund der ergangenen Ausweisungsverfügung vom 15.07.1998 durch die Ausländerbehörde des Landkreises Vechta verloren. Der Kläger habe keine detaillierten Informationen oder Unterlagen vorgelegt, die Aufschluss darüber gäben, inwieweit er im Bundesgebiet seit seiner letzten Einreise am 25.01.2006 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass er selbst die zeitlichen Mindestvoraussetzungen des Art. 6 des ARB nicht erfülle. Der Kläger sei zuletzt im Jahre 2006 mit 29 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Ebenso sei er zu seiner deutschen Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Das lasse erkennen, dass die Voraussetzungen des Art. 7 S. 1 ARB nicht erfüllt seien. Ebenso sähe es mit den Voraussetzungen des Art. 7 S. 2 ARB aus, da der Kläger zuletzt als Volljähriger ins Bundesgebiet eingereist sei und hier auch keine Berufsausbildung abgeschlossen habe. Im Übrigen seien in der Vergangenheit erworbene Rechte nach dem ARB durch die damalige Ausweisung erloschen. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG komme nicht in Betracht, da der Kläger nicht mit seinem Sohn in einer familiären Lebensgemeinschaft lebe und darüber hinaus ein Ausweisungsgrund vorliege. Auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG komme nicht in Betracht, da bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren von einem sehr schweren Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen sei. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet sei der Kläger in erheblichem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten. Selbst wenn man für die Ausweisung berücksichtigte, dass sich der Kläger gegebenenfalls auf den besonderen Ausweisungsschutz des Art. 14 ARB berufen könne, sei die Ausweisung gerechtfertigt. Es sei auch in Zukunft nicht davon auszugehen, dass der Kläger über einen hinreichenden Rückhalt verfüge, um sich in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu integrieren und straffrei zu bleiben. Eine Wiederholungsgefahr sei im Falle des Klägers eindeutig zu belegen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen an das Bundesgebiet seien auch nicht in der Form schutzbedürftig, dass dem Kläger der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten sei, sondern es sei ihm zuzumuten, sich in die Verhältnisse in der Türkei zu integrieren. Die Ausweisung sei auch mit Art. 14 ARB vereinbar. Wie sich gezeigt habe, habe die Sperrfrist von 5 Jahren bei der letzten Ausweisung nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt. Die Zeit, die der Kläger im Ausland, insbesondere in der Türkei verbracht habe, habe ihn nicht dazu bewogen, sein Verhalten generell zu überdenken und zu ändern. Allein aus diesem Grunde sei nunmehr eine Sperrfrist von 10 Jahren festgesetzt worden. Außerdem sei er damals zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden, jetzt seien es aber 7 Jahre Freiheitsstrafe, auch das müsse man in Relation zur festzulegenden Sperrfrist setzen. Der Kläger legte am 02. Mai 2014 Widerspruch ein, welcher nicht begründet wurde. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2014 zurückgewiesen. Im Wesentlichen wurde dort nochmals ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung von Sicherheit und Ordnung im Falle des Klägers weitaus schwerwiegender zu beurteilen sei als sein persönlicher Schutz. Es sei umgehend zu unterbinden, dass der Kläger weiterhin strafrechtlich in Erscheinung trete und damit insbesondere andere Personen gefährde und schwerwiegend verletze. Das Interesse der Allgemeinheit an seiner Ausreise überwiege daher das Interesse des Klägers am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Dass der Kläger Kontakt zu seinem Kind pflege, habe er nicht nachgewiesen. Bei einer Ausweisung komme es zu einer Trennung der Familie, die aber der Kläger in der Türkei im Urlaub besuchen könne. Ein regelmäßiger Kontakt über Telefon und Internet sei möglich. Der Kläger hat am 11. August 2014 Klage erhoben. Er macht geltend, dass die Ausweisungsverfügung auf Grundlage der §§ 53 ff. AufenthG a.F. erlassen worden sei. Die Rechtsgrundlage habe sich in der seit 01. Januar 2016 anwendbaren Neufassung geändert. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der zur Durchsetzung der sich aus dieser ergebenden Ausreisepflicht getroffenen Annexentscheidungen sowie der Befristung der Wirkungen der Ausweisung sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Die Ausweisung des Klägers beurteile sich daher nach den §§ 53 – 55 AufenthG in der seit dem 01. Januar 2016 geltenden Fassung. Im Falle des Klägers bestehe zum einen ein besonders schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da er zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren wegen Totschlags verurteilt worden sei. Zum anderen bestehe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AufenthG. Der Kläger sei im Bundesgebiet geboren und habe sich seit seiner Wiedereinreise im Jahre 2006 durchgehend mit einer Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Das ihm eingeräumte Umgangsrecht mit seinem Sohn sei dem Kläger infolge der Inhaftierung derzeit zwar unterbrochen. Allerdings bestehe zwischen dem Kläger und seinem Sohn nach eine Vater-Kind-Beziehung, die sich im Falle der Vollzugslockerungen und der Entlassung aus der Haft wieder entfalten werde, sodass bereits heute von einer durch Art. 6 GG geschützten Vater-Sohn-Beziehung auszugehen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Kläger als im Bundesgebiet geborener Ausländer ein sogenannter „faktischer Inländer“ sei. Die von § 53 Abs. 1 AufenthG als Tatbestandsvoraussetzung geforderte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland durch den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet sei im Falle des Klägers nicht mehr gegeben. Die hier erforderliche Prognose, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten werde, ergäbe im Falle des Klägers vor dem Hintergrund der durchgehend positiven vollzuglichen Entwicklung zum heutigen Zeitpunkt eine positive Prognose, mithin keine konkrete Wiederholungsgefahr. Der Kläger habe im Rahmen des Vollzugs alle erdenklichen Maßnahmen ergriffen und insbesondere eine Ausbildung begonnen, die ihn im Falle der Haftentlassung qualifiziere und ihm die Möglichkeit verschaffen werde, umgehend eine qualifizierte Beschäftigung zu erlangen. Das Ausweisungsinteresse gegenüber dem Kläger wiege unter Berücksichtigung der Art. 6 GG und 8 EMRK und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes heute nicht mehr so schwer wie seine Bleibeinteressen. Der Kläger legt zudem ein kriminologisch-psychologisches Prognosegutachten (70 Seiten) der Sachverständigen XXX vom 11.07.2016 vor. Auf dieses (Bl. 107 ff. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Verfügung vom 09.04.2014 sowie den dazugehörigen Widerspruchsbescheid vom 18.07.2014 dahingehend abgeändert hat, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot (ehemals Sperrfrist) auf 4 Jahre befristet wird und die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger zuletzt, den Beklagten unter Aufhebung der Verfügung vom 09. April 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2014, soweit diese noch Gegenstand des Verfahrens sind, zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte legt eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt A-Stadt vom 10.03.2016 zum bisherigen Vollzugsverlauf des Klägers vor. In der mündlichen Verhandlung sind seitens des Beklagten hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots Ermessenserwägungen angestellt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.10.2016 verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen. Das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung am 26.10.2016 ist seitens des Einzelrichters angeordnet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte verwiesen.