Urteil
8 A 352/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:1127.8A352.17.00
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Leitsätze
1. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung erforderlich.(Rn.20)
2. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung erforderlich.(Rn.20) 2. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (1.) noch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (2.). Es liegt auch kein nationales Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor (3.). 1. Zunächst besteht kein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer dann als Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Bundesgesetz Blatt 1953 II Seite 559, 560) anzusehen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Furcht vor Verfolgung ist dann begründet, wenn bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2013, Az. 10 C 23/12, Juris Rnr. 32). Dieser Maßstab setzt voraus, dass „bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts, die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen“ (Bundesverwaltungsgericht, a. a. o.). Maßgebend ist die Bewertung eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen (Bundesverwaltungsgericht, a. a. o.). Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG umfasst in die im § 3a AsylG genannten Handlungen. Dazu zählen solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder in der Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie in der Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Exemplarisch benennt § 3a Abs. 2 AsylG Handlungen, die als Verfolgungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG zu qualifizieren sind. Dazu gehören die Anwendung psychischer oder physischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen (Nr. 5) bzw. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Entscheidend ist nach § 3 Abs. 1 AsylG, dass der Ausländer aus den in §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG genannten Gründen verfolgt wird. Das heißt, es muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung bestehen. Es ist nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zur beurteilen, ob eine spezifische Zielrichtung der Verfolgung vorliegt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.07.1989, Az.: 2 BvR 502/86, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016, Az.: 3 LB 17/16, juris RNr. 32). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es sind keine Umstände vorgetragen worden, die auf eine politische Verfolgung hinweisen. Selbst wenn der Vortrag zutreffen sollte, dass die Militärpolizei nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes gefragt und die Kläger deshalb bedrängt (geschubst bzw. geschlagen) worden sein sollen, knüpft die behauptete Verfolgung nicht an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder an einen anderen Verfolgungsgrund iSd §§ 3 Abs. 1, 3 b AsylG an. Vielmehr ist überhaupt nicht ersichtlich, weshalb die Militärpolizei ihren Sohn suchen könnte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es um kriminelle Handlungen des Sohnes geht. Auch eine Ausgrenzung aus der Friedensordnung des Staates Armenien ist nicht ersichtlich. Dafür reicht es nicht aus, dass die Kläger einmal geschlagen oder geschubst worden sein sollen. Es ist nicht vorgetragen worden, dass es gravierende oder wiederholte Übergriffe gegeben hat. Auch der Kläger zu 1. ist nicht übermäßig lange festgehalten worden. 2. Es besteht ebenfalls kein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Subsidiärer Schutz ist nur dann zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht werden, dass im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Die Anforderungen, die an den Nachweis eines drohenden ernsthaften Schadens zur stellen sind, werden im Gesetz mit „stichhaltige Gründe“ umschrieben. Damit werden im Ergebnis keine anderen Anforderungen gestellt, als dies bei der Darlegung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft der Fall ist. Insoweit sind die von der Rechtsprechung zu § 3 AsylG entwickelten Anforderungen übertragbar. Damit ist entscheidend, dass dem Betroffenen bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2013, Az.: 10 C 23/12, juris RNr. 32). Als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass bei einer Rückkehr nach Armenien die Todesstrafe oder Folter droht. Ferner wird nichts zu einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit in Folge eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes vorgetragen. Auch durch die kriegerischen Auseinandersetzungen mit Aserbaidschan ist eine Bedrohung für die Kläger nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen worden. Nach Überzeugung des Gerichts droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in Armenien. Dabei gilt das oben Gesagte. Selbst ein grobes Vorgehen durch die Militärpolizei reicht hier nicht aus. Es ist völlig unklar, weshalb der Sohn gesucht wird und es ist auch völlig unklar, ob die Kläger erneut mit Übergriffen durch die Militärpolizei rechnen müssen. 3. Es liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer dann nicht abgeschoben werden, sobald sich aus der Anwendung der europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Abschiebungsverbote, die sich aus dieser Konvention herleiten lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere droht im Falle einer Rückkehr in das Heimatland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3 EMRK. Dies ergibt sich aus den o.g. Gründen. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die Unzulässigkeit einer Abschiebung wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründet, geht der sachliche Regelungsbereich des Artikel 3 EMRK nicht über denjenigen von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG hinaus (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az.: 10 C 15.12, juris RNr. 36). Es besteht auch kein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei ist zunächst zu beachten, dass nach § 60 Abs. 7. S. 2 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine Krankheit im Herkunftsland wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der Gefahr gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (siehe oben). Die Gefahr ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Dies wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.1999, 9 C 2/99, juris RNr 8). Dies kann auch der Fall sein, wenn der betroffene Ausländer eine grundsätzlich mögliche medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann. Der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG dient dagegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 23.02.2016, Az. 5 L 242/16.A, juris, RNr. 64 mwN). Mit der seit dem 17.03.2016 geltenden gesetzlichen Regelung hat auch der Gesetzgeber klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr iSd § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG). Neben diesen materiellen Kriterien hat der Gesetzgeber zudem in § 60 a Abs. 2 c AufenthG Vorgaben für ärztliche Atteste zur hinreichenden Substantiierung des betreffenden Vorbringens aufgestellt. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen nicht vor. Es sind keine aussagekräftigen Atteste vorgelegt worden. Es gibt keine Hinweise, dass die Operation der Klägerin zu 2. (Entfernung der Gebärmutter) weitere gesundheitliche Probleme nach sich zieht. Allein ein gelegentlicher Schwindel erfüllt die o.g. Anforderungen nicht. Im Übrigen ist die medizinische Grundversorgung in Armenien flächendeckend gewährleistet (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.04.2020) Die Klage ist deshalb insgesamt abzuweisen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die am xxx und xxx geborenen Kläger sind armenische Staatsangehörige. Sie kamen im September 2015 nach Deutschland und beantragten Asyl. Bei der Anhörung am 28.22.2016 gaben sie, dass sie wegen ihres Sohnes ausgereist seien. Er habe große Probleme beim Militär gehabt. Es sei nach ihm gesucht worden. Die Militärpolizei sei auch bei ihnen gewesen. Sie seien beschimpft und geschlagen worden und sollten den Aufenthaltsort des Sohnes bekannt geben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen. Mit Bescheid vom 13.05.2017 wurde der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Zugleich wurde die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung heißt es, dass eine flüchtlingsrelevante Verfolgung nicht erkennbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Am 29.05 2017 haben die Kläger Klage erhoben. Sie berufen sich auf den bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 13.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, 1. sie als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, 2. hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, 3. weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug. Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2020 informatorisch angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die elektronisch vorliegenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.