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Urteil

10 K 6420/17

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 08.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2017 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01.03.2017 mit einem Ruhegehaltssatz von 71,75 % festzusetzen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt als früherer Soldat der Bundeswehr die Neufestsetzung seines Ruhegehalts unter doppelter Anrechnung von – vor dem 01.12.2002 liegenden – Zeiten seiner besonderen Auslandsverwendungen vom 2 - 10.12.1997 bis 08.04.1998 (120 Tage) - 15.02.2000 bis 17.05.2000 (93 Tage) - 15.08.2000 bis 17.11.2000 (95 Tage) und - 25.06.2002 bis 28.08.2002 (65 Tage) insgesamt 373 Tage 3 im Rahmen der SFOR- und KFOR-Einsätze der NATO nach § 63c Abs. 1 i.V.m. 25 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (nachfolgend „SVG“). 4 Eine doppelte Berücksichtigung dieser Zeiten würde unstreitig zu einer Anhebung der Versorgungsbezüge auf den Höchstsatz von 71,75 % (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SVG) führen. 5 § 63c SVG wurde durch Artikel 2 Nr. 2 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.2004 (Bundesgesetzblatt Teil I 2004 Nr. 72 vom 27.12.2004 S. 3592, nachfolgend „EinsatzVG“) geschaffen und definierte erstmals die „besondere Auslandsverwendung“ (dort Abs. 1) als Grundlage weiterer Versorgungsansprüche (dort Abs. 2 bis 6). Nach Artikel 11 Abs. 1 EinsatzVG trat § 63c SVG rückwirkend zum 01.12.2002 in Kraft. 6 § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG wurde durch Artikel 1 Nr. 5 des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes vom 05.12.2011 (Bundesgesetzblatt Teil I 2011 Nr. 63 vom 12.12.2011 S. 2458, nachfolgend „EinsatzVVerbG“) eingefügt und trat gemäß Artikel 9 EinsatzVVerbG am 13.12.2011 in Kraft. Nach § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG können Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben. 7 Der Kläger wurde mit Ablauf des 31.12.2016 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 07.12.2016 (Ab-Vermerk vom 08.12.2016) setzte die Beklagte seine Versorgungsbezüge auf 70,73 % fest. 8 Mit Schreiben vom 11.01.2017, das den Eingangsstempel der Beklagten mit Datum vom 12.01.2017 trägt, beantragte der Kläger wörtlich „ sein Ruhegehalt unter doppelter Berücksichtigung der vor dem 01. Dezember 2002 liegenden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und der sich daraus ergebenden Zahlung einschließlich Nachzahlung “ neu festzusetzen. Der Kläger nimmt u.a. Bezug auf einen Artikel des Magazins des D. B.V. e.V. (Ausgabe 2017, S. 53) mit dem Titel „ Einsatzzeiten vor 2002: Dienstherr geht in Berufung “. 9 Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 16.01.2017 mit, dass nach der bisherigen Rechtsanwendung Einsatzzeiten nur dann als doppelt ruhegehaltsfähig anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG erfüllten und ab dem 01.12.2002 abgeleistet wurden. Dieser Einschränkung habe das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit seiner Entscheidung vom 13.09.2016 (gemeint ist das Verfahren 6 K 4811/15) widersprochen. Derzeit seien gegen diese gerichtliche Entscheidung noch Rechtsmittel anhängig (gemeint ist das Verfahren VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2017 – 4 S 2079/16 –). Eine Bearbeitung des Antrags könne daher erst erfolgen, sobald die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entweder rechtskräftig geworden sei oder in den weiteren Instanzen bestandskräftig aufgehoben bzw. abgeändert wurde. 10 Mit Bescheid vom 08.06.2017 lehnte die Beklagte den Antrag dann mit der Begründung ab, dass die Festsetzung der Versorgungsbezüge bestandskräftig geworden sei, weil kein Widerspruch hiergegen eingelegt worden sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht gegeben, denn eine Änderung der gerichtlichen Spruchpraxis bewirke keine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. 11 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04.07.2017 Widerspruch ein (Eingangsstempel der Beklagten mit Datum vom 06.07.2017). Hierin führte er wörtlich aus: „ Ihre Feststellung, dass ich gegen den Bescheid zur Festsetzung meiner Versorgungsbezüge vom 07.12.2016 keinen Widerspruch eingelegt habe, ist grundsätzlich korrekt. Ein Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 07.12.2016 erfolgte erstens nur deshalb nicht, da meine Einsatzzeiten nach der sog. Stichtagsregelung (01. Dezember 2002) anerkannt und berücksichtigt wurden, und die bis dahin gültige Rechtsanwendung keine Anerkennung von Einsatzzeiten vor dem 01. Dezember 2002 als doppelt ruhegehaltsfähig vorsah. [...] Ein Widerspruch zum Zeitpunkt der Festsetzung meiner Versorgungsbezüge (07.12.2016) wäre daher völlig sinnlos gewesen, da ein den Widerspruch begründender Anlass nicht gegeben war “. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (gemeint ist das Urteil vom 13.09.2016 – 6 K 4811/15 –) habe Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vor dem 01.12.2002 als doppelt ruhegehaltsfähig anerkannt. 12 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchbescheid vom 17.07.2017 zurück. Zur Begründung führte sie vertiefend aus, dass weder die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG noch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG gegeben seien. Der angegriffene Festsetzungsbescheid erscheine rechtmäßig. Im Unterschied zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe komme nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 13.09.2016 – 3 K 417/14) eine doppelte Anrechnung nach § 63c Abs. 1 SVG für Zeiten besonderer Auslandsverwendung erst ab dem 01.12.2002 in Betracht. Auch habe der Kläger – bei unterstellter Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids – keinen Anspruch auf Rücknahme des Festsetzungsbescheids, weil keine Umstände vorlägen, nach denen sich das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen dahin verfestigt hätte, dass nur die Rücknahme des Festsetzungsbescheids ermessensfehlerfrei wäre (wird weiter ausgeführt). 13 Der Kläger hat am 14.08.2017 Klage erhoben. Er habe einen Anspruch auf Rücknahme des ggf. bestandskräftigen Bescheides gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG. Der Festsetzungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Beklagte zu Unrecht bei der Anwendung des § 25 Abs. 2 SVG eine Stichtagsregelung angewendet habe, für die es keine Rechtsgrundlage gäbe. Der Wortlaut der Norm sähe eine Stichtagsregelung nicht vor (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2017 – 4 S 2079/16 –). Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids und des sich auf „Null“ reduzierten Rücknahmeermessens der Beklagten habe er einen Anspruch auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids. 14 Der Kläger beantragt – sachdienlich ausgelegt –, 15 die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 08.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2017 die Versorgungsbezüge des Klägers unter Anrechnung von vor dem 01.12.2002 liegenden Zeiten besonderer Auslandsverwendungen bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten festzusetzen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie vertieft ihren bisherigen Vortrag. 19 Mit Schriftsätzen vom 09.02.2018 sowie vom 12.02.2018 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 20 Dem Gericht lagen die Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 21 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. 22 Die Klage ist zulässig. 23 Der sachdienlich verstandene Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Anrechnung von Einsatzzeiten bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten festzusetzen, ist als Verpflichtungsklage statthaft. Grundlage des klageweise verfolgten Anspruchs auf Rücknahme des Festsetzungsbescheids vom 07.12.2016 ist § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 1 C 26/08 –, juris Rn. 19). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. III. 24 Die Klage ist auch begründet. 25 Die mit Bescheid vom 08.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2017 erfolgte Ablehnung der begehrten Anerkennung von vor dem 01.12.2002 liegenden Zeiten besonderer Auslandsverwendung bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit unter Versagung des Wiederaufgreifens des Verfahrens ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 26 Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten seiner besonderen Auslandsverwendungen im Rahmen von SFOR und KFOR gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG. Danach können Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben. Eine besondere Auslandsverwendung ist gemäß § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland. 27 So liegt es hier. Alle vier Auslandseinsätze dauerten jeweils länger als 30 Tage und ergeben insgesamt 373 Tage. Es handelt sich bei den Einsätzen im Rahmen der NATO auch um besondere Auslandsverwendungen i.S.v. § 63c Abs. 1 SVG. 28 Die Kammer teilt die Auffassung des Klägers, dass auch seine vor dem 01.12.2002 liegenden Auslandseinsatzzeiten bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind. Denn weder § 63c Abs. 1 SVG noch § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG enthalten dem Wortlaut nach eine solche zeitliche Einschränkung. Die von der Beklagten angewandte Stichtagsregelung lässt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte oder dem Schutzzweck der Norm ableiten. Die Kammer schließt sich der zu dieser Frage bislang ergangenen Rechtsprechung, insbesondere des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2017 – 4 S 2079/16 –, juris Rn. 9; VG Magdeburg, Urteil vom 25.07.2018 – 8 A 352/17 –, juris Rn. 17; VG Kassel, Urteil vom 29.01.2018 – 1 K 6770/17.KS –, juris Rn. 30; VG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2016 – 6 K 4811/15 – BeckRS 2016, 116105 Rn. 19 ff.; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 07.06.2018 – Au 2 K 17.1202 –, juris Rn. 29; VG Augsburg, Urteil vom 12.04.2018 – Au 2 K 17.1265 –, juris Rn. 31; VG Sigmaringen, Urteil vom 13.09.2016 – 3 K 417/14 UA S. 8). Etwas anderes gilt mit Blick auf das Datum des Inkrafttretens von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG nur bei Fällen, in denen – nicht wie hier – der Versorgungsbezug zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung (d.h. 13.12.2011) bereits bestandskräftig geregelt worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2017 – 4 S 2079/16 –, juris Rn. 10; VG Augsburg, Urteil vom 07.06.2018 – Au 2 K 17.1202 –, juris Rn. 24). Dementsprechend hätten diese Zeiten bei dem Kläger im Festsetzungsbescheid vom 07.12.2016 berücksichtigt werden müssen. Da dies nicht erfolgt ist, ist der Festsetzungsbescheid rechtswidrig. 29 Gleichwohl hat der Kläger diesen Festsetzungsbescheid nicht fristgerecht angefochten und damit bestandskräftig werden lassen. Denn die Wahrung der Widerspruchsfrist ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage (BVerwG, Urteil vom 13.02.1987 – 8 C 128/8 – = NVwZ 1998, S. 63; Kopp/Schenke, in: VwGO, 22. Auflage 2016, § 70 Rn. 6; Vorb § 68 Rn. 7). Zwar versteht die Kammer den mit Schreiben vom 11.01.2017 an die Beklagte formulierten „Antrag“ des Klägers – entgegen seiner im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Auffassung – als Widerspruch i.S.d. §§ 69, 70 VwGO. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine näheren Bestimmungen über den Mindestinhalt eines Widerspruchs, insbesondere auch nicht die Forderung, dass der Widerspruch als Widerspruch bezeichnet sein muss. Es genügt, dass für die Behörde aus dem Widerspruchsschreiben und den näheren Umständen des Falles hinreichend erkennbar ist, dass der Betroffene mit einem bestimmten Verwaltungsakt nicht einverstanden ist und eine Überprüfung begehrt bzw. eine Änderung anstrebt. Dementsprechend muss eine Behörde prüfen, ob ein Antrag – solange die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist – als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt (und nicht als Antrag auf Wiederaufgreifen (§ 51 VwVfG) oder Rücknahme (§ 48 VwVfG)) auslegt werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass bei der Ermittlung des wirklichen Willens nach den anerkannten Auslegungsregeln zugunsten des Bürgers davon auszugehen ist, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Interessen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen. Im Zweifel muss die Behörde durch Rückfrage klären, ob ein förmlicher Widerspruch gewollt ist und wogegen er sich richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. 12. 2001 – 8 C 17/01 – Rn. 42; Kopp/Schenke, a.a.O., § 69 Rn. 5; 70 Rn. 5). 30 Hieran gemessen qualifiziert das klägerische Schreiben vom 11.01.2017 jedenfalls auch als Widerspruch. Zwar fehlt diesem Schreiben der ausdrückliche Bezug auf den Festsetzungsbescheid vom 07.12.2016. Dennoch bringt der Kläger durch namentliche Ansprache des Sachbearbeiters, der auch auf dem Festsetzungsbescheid als „Bearbeiter“ erscheint, sowie durch die mittelbare Bezugnahme auf seine Ruhegehaltbezüge und den kurzen zeitlichen Abstand zur Festsetzung seiner Versorgungsbezüge in hinreichender Weise zum Ausdruck, dass er eine Berücksichtigung weiterer Dienstzeiten anstrebt und insoweit eine Änderung der bisherigen Festsetzung begehrt. Jedoch wahrt der Widerspruch die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht. Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Diese Frist wahrt das bei der Beklagten am 12.01.2017 eingegangene Schreiben des Klägers vom 11.01.2017 nicht. Denn die Widerspruchsfrist endete vorliegend am 11.01.2017. Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG am dritten Tag nach der Absendung als bekanntgegeben. Die Fiktion der Bekanntgabe greift auch dann ein, wenn der für die Bekanntgabe maßgebende dritte Tag nach der Aufgabe zur Post auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG betrifft nur das Ende einer Frist und ist nicht für die Bestimmung des Beginns einer Frist anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 12/09 R –, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.1991 – 3 S 2492/91 –, juris Rn. 3; Kallerhoff/Stamm, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungs-Verfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 31 Rn. 34; Kopp/Ramsauer, in: VwVfG, 17. Auflage 2016, § 31 Rn. 31, 32; § 41 Rn. 42; a.A. BFH, Urteil vom 14.10.2003 – IX R 68/98 –, = DStR 2003, S. 2015 (2016); Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 41 Rn. 133). So liegt es hier. Ausweislich des Ab-Vermerks auf dem Festsetzungsbescheid wurde dieser am 08.12.2016 zur Post aufgegeben. Damit gilt der Bescheid als am 11.12.2016 zugegangen (§ 41 Abs. 2 VwVfG). Die Monatsfrist begann folglich am 12.12.2016 zu laufen und endete am 11.01.2017 (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB). Mithin wahrt das am 12.01.2017 bei der Beklagten eingegangene Schreiben des Klägers – wie die Beklagte zutreffend erkannt hat – die Widerspruchsfrist nicht. Dass sich die Beklagte in ihrem Schreiben vom 16.01.2017 gegenüber dem Kläger zunächst nicht auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs berufen hat, führt nicht zu einer Verlängerung der Widerspruchsfrist bzw. zu einem Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Sachentscheidung. Zwar erwächst bei verspäteter Widerspruchseinlegung der angefochtene Bescheid nicht in Bestandskraft, wenn die Behörde zuvor die Erwartung des Widerspruchsführers hervorgerufen hat, es werde noch zur Sache entschieden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.1992 – 6 S 1335/92 –, juris Rn. 26). So liegt es hier aber nicht. Denn die Beklagte hat in dem Schreiben vom 16.01.2017 nicht erkennen lassen, dass sie den klägerischen Antrag vom 11.01.2017 überhaupt als Widerspruch versteht. Auch fehlt eine Aussage zu einem etwaigen Fristversäumnis. Zwar bezieht sich die Beklagte in der Betreffzeile ihres Schreibens auf den Festsetzungsbescheid vom 07.12.2016 und lässt insoweit erkennen, dass der Antrag des Klägers vom 11.01.2017 bei ihr am 12.01.2017 eingegangen ist. Allerdings stellt sie dem Kläger inhaltlich lediglich in Aussicht, dass die „ Bearbeitung [seines] Antrags (...) erst erfolge, sobald die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entweder rechtskräftig geworden ist oder in den weiteren Instanzen aufgehoben bzw. abgeändert wurde “. Hierdurch hat die Beklagte beim Kläger gerade kein Vertrauen auf ein Hinwegsehen über eine Verfristung und eine später erfolgende Sachentscheidung gesetzt. Über die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs innerhalb der Monatsfrist wurde der Kläger im Festsetzungsbescheid vom 07.12.2016 ordnungsgemäß belehrt. Damit ist der Festsetzungsbescheid vom 07.12.2016 – ungeachtet seiner Rechtswidrigkeit – bestandskräftig, d.h. unanfechtbar geworden. 31 Rechtsgrundlage für eine Beseitigung dieser Bestandskraft ist nicht § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Hiernach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine Änderung der Sachlage ist nicht ersichtlich. Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche Recht nach Erlass des Verwaltungsakts ändert. Eine solche Änderung erfasst nur den Wandel der normativen Bestimmung, nicht aber eine Änderung der Norminterpretation; d.h. eine Änderung der Rechtsprechung führt nicht zu einer Änderung der Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 – 8 C 4/12 –, juris Rn. 21; Ramsauer, a.a.O, § 51 Rn. 30; Sachs, a.a.O., § 51 Rn. 100). Im Übrigen kommt eine Beseitigung der Bestandskraft auch nicht über § 51 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 VwVfG in Betracht. 32 Rechtsgrundlage für eine Beseitigung dieser Bestandskraft ist allerdings § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Aus dem Gebot der materiellen Gerechtigkeit folgt hieraus ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn das Rücknahmeermessen der Beklagten zugunsten des Klägers auf null reduziert ist. 33 Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens ist in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsakts herbeizuführen. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsakts regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll. 34 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist. Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts als schlechthin unerträglich erweist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht. Genauso liegt es, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. In dem einschlägigen Fachrecht kann aber eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsaktes ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 – 2 C 50/09 –, juris Rn. 11; Urteil vom 20.03.2008 – 1 C 33/07 –, juris Rn. 13; Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10/07 –, juris Rn. 33; Urteil vom 17.01.2007 – 6 C 32/06 –, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2007 – 13 S 1045/07 –, juris Rn. 24). Nach diesen Grundsätzen scheidet die Annahme einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auf null für die Vergangenheit aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2011 – 4 S 1790/10 –, juris 32). 35 Hieran gemessen erscheint die seitens der Beklagten versagte Rücknahme unbillig. Denn vorliegend ist unstreitig, dass eine Berücksichtigung der Einsatzzeiten des Klägers vor dem 01.12.2002 als besondere Auslandsverwendung zu einer Anhebung der Versorgungsbezüge von 70,73 % auf 71,75 % (Ruhegehaltssatz Höchstsatz gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SVG) führt. Deshalb hat der Kläger auch einen Anspruch darauf, die Beklagte zu einer solchen Neufestsetzung zu verpflichten. Dies ist auch im Sinne der Gleichmäßigkeit von (künftigen) Verwaltungsentscheidungen geboten. Denn es ist nicht ersichtlich, welches Ermessen die Behörde ausüben will, um eine anderweite Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. VG Kassel, Urteil vom 29. Januar 2018 – 1 K 6770/17.KS –, juris Rn. 35). Denn die Beklagte wird die o.g. Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, wonach eine besondere Auslandsverwendung i.S.v. §§ 25 Abs. 2 Satz 3, 63c Abs. 1 Satz 1 SVG auch Einsatzzeiten vor dem 30.11.2002 erfasst, bei ihrer Rechtsanwendung im Rahmen zukünftiger Festsetzungen von Versorgungsbezügen berücksichtigen müssen. Dies auch deshalb, weil bislang keine gegenteiligen Entscheidungen der Obergerichte bzw. eine höchstrichterliche Entscheidung, soweit ersichtlich, ergangen sind. Unbillig erscheint vor diesem Hintergrund die unterschiedliche Behandlung tatsächlich und rechtlich (v)erdienter Versorgungsbezüge bei Soldaten, deren Festsetzungsbescheide vor (d.h. ab dem 13.12.2011) bzw. nach der obergerichtlichen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.02.2017 – 4 S 2079/16 –) ergangen sind. Dass eine solche Ungleichbehandlung auch dem Willen der Beklagten widerspricht, hat diese im Schreiben vom 16.01.2017 gegenüber dem Kläger dadurch erkennen lassen, dass sie für die Entscheidung über die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge zunächst die auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.09.2016 ergehende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2017 – 4 S 2079/16 –) abwarten und sich an dieser – eben auch – orientieren wollte. Hinzu kommt, dass der Kläger die Aufhebung nur für die Zukunft begehren kann. Hier ist der Vertrauensschutz der Behörde naturgemäß geringer zu bewerten, weil die Veränderungen offen zutage treten und leicht behebbar sind. Auch fiskalische Erwägungen spielen eine nicht so starke Rolle, da eine Anpassung des Staatshaushalts in der Zukunft immer möglich ist. Ein mögliches Hinausschieben aus finanziellen Erwägungen kann es im vorliegenden Fall jedenfalls nicht rechtfertigen, einen Teil der erdienten Versorgungsbezüge entgegen der gesetzlichen Wertung des § 25 SVG einzubehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 – 2 C 59/11 –, juris Rn. 35; vgl. VG Kassel, Urteil vom 29. Januar 2018 – 1 K 6770/17.KS –, juris Rn. 37). Insoweit überwiegt das private Interesse auf Abänderung das öffentliche Interesse an der Bestandskraft des Ausgangsbescheids. Deshalb ist das Rücknahmeermessen der Beklagten vorliegend derart eingeschränkt, dass nur die vom Kläger begehrte Maßnahme ermessensfehlerfrei ist. 36 Die Verpflichtung zur Neubescheidung besteht aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ab Beginn des Monats, der auf die o.g. Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.02.2017 folgt, welche die Anrechenbarkeit von Zeiten besonderer Auslandsverwendung i.S.v. §§ 25 Abs. 2 Satz 3, 63c Abs. 1 Satz 1 SVG vor dem 01.12.2002 feststellt; ab dem 01.03.2017 war die Beklagte verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Kläger unter Berücksichtigung der vor dem 01.12.2002 geleisteten Auslandseinsätze festzusetzen (ähnlich Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2013 – 1 Bf 10/12 –, juris Rn. 43). Die Höhe des erdienten Ruhegehalts führt unter Berücksichtigung der begehrten Doppelanrechnung nach den Berechnungen der Beklagten zu einem Ruhegehaltssatz von 72,43 %, sodass sich eine Deckelung auf den gesetzlichen Höchstsatz von 71,75 % (vgl. § 26 Abs. 1 SVG) ergibt. IV. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ab (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe I. 21 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. 22 Die Klage ist zulässig. 23 Der sachdienlich verstandene Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Anrechnung von Einsatzzeiten bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten festzusetzen, ist als Verpflichtungsklage statthaft. Grundlage des klageweise verfolgten Anspruchs auf Rücknahme des Festsetzungsbescheids vom 07.12.2016 ist § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 1 C 26/08 –, juris Rn. 19). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. III. 24 Die Klage ist auch begründet. 25 Die mit Bescheid vom 08.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2017 erfolgte Ablehnung der begehrten Anerkennung von vor dem 01.12.2002 liegenden Zeiten besonderer Auslandsverwendung bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit unter Versagung des Wiederaufgreifens des Verfahrens ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 26 Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten seiner besonderen Auslandsverwendungen im Rahmen von SFOR und KFOR gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG. Danach können Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben. Eine besondere Auslandsverwendung ist gemäß § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland. 27 So liegt es hier. Alle vier Auslandseinsätze dauerten jeweils länger als 30 Tage und ergeben insgesamt 373 Tage. Es handelt sich bei den Einsätzen im Rahmen der NATO auch um besondere Auslandsverwendungen i.S.v. § 63c Abs. 1 SVG. 28 Die Kammer teilt die Auffassung des Klägers, dass auch seine vor dem 01.12.2002 liegenden Auslandseinsatzzeiten bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind. Denn weder § 63c Abs. 1 SVG noch § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG enthalten dem Wortlaut nach eine solche zeitliche Einschränkung. Die von der Beklagten angewandte Stichtagsregelung lässt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte oder dem Schutzzweck der Norm ableiten. Die Kammer schließt sich der zu dieser Frage bislang ergangenen Rechtsprechung, insbesondere des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2017 – 4 S 2079/16 –, juris Rn. 9; VG Magdeburg, Urteil vom 25.07.2018 – 8 A 352/17 –, juris Rn. 17; VG Kassel, Urteil vom 29.01.2018 – 1 K 6770/17.KS –, juris Rn. 30; VG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2016 – 6 K 4811/15 – BeckRS 2016, 116105 Rn. 19 ff.; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 07.06.2018 – Au 2 K 17.1202 –, juris Rn. 29; VG Augsburg, Urteil vom 12.04.2018 – Au 2 K 17.1265 –, juris Rn. 31; VG Sigmaringen, Urteil vom 13.09.2016 – 3 K 417/14 UA S. 8). Etwas anderes gilt mit Blick auf das Datum des Inkrafttretens von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG nur bei Fällen, in denen – nicht wie hier – der Versorgungsbezug zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung (d.h. 13.12.2011) bereits bestandskräftig geregelt worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2017 – 4 S 2079/16 –, juris Rn. 10; VG Augsburg, Urteil vom 07.06.2018 – Au 2 K 17.1202 –, juris Rn. 24). Dementsprechend hätten diese Zeiten bei dem Kläger im Festsetzungsbescheid vom 07.12.2016 berücksichtigt werden müssen. Da dies nicht erfolgt ist, ist der Festsetzungsbescheid rechtswidrig. 29 Gleichwohl hat der Kläger diesen Festsetzungsbescheid nicht fristgerecht angefochten und damit bestandskräftig werden lassen. Denn die Wahrung der Widerspruchsfrist ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage (BVerwG, Urteil vom 13.02.1987 – 8 C 128/8 – = NVwZ 1998, S. 63; Kopp/Schenke, in: VwGO, 22. Auflage 2016, § 70 Rn. 6; Vorb § 68 Rn. 7). Zwar versteht die Kammer den mit Schreiben vom 11.01.2017 an die Beklagte formulierten „Antrag“ des Klägers – entgegen seiner im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Auffassung – als Widerspruch i.S.d. §§ 69, 70 VwGO. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine näheren Bestimmungen über den Mindestinhalt eines Widerspruchs, insbesondere auch nicht die Forderung, dass der Widerspruch als Widerspruch bezeichnet sein muss. Es genügt, dass für die Behörde aus dem Widerspruchsschreiben und den näheren Umständen des Falles hinreichend erkennbar ist, dass der Betroffene mit einem bestimmten Verwaltungsakt nicht einverstanden ist und eine Überprüfung begehrt bzw. eine Änderung anstrebt. Dementsprechend muss eine Behörde prüfen, ob ein Antrag – solange die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist – als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt (und nicht als Antrag auf Wiederaufgreifen (§ 51 VwVfG) oder Rücknahme (§ 48 VwVfG)) auslegt werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass bei der Ermittlung des wirklichen Willens nach den anerkannten Auslegungsregeln zugunsten des Bürgers davon auszugehen ist, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Interessen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen. Im Zweifel muss die Behörde durch Rückfrage klären, ob ein förmlicher Widerspruch gewollt ist und wogegen er sich richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. 12. 2001 – 8 C 17/01 – Rn. 42; Kopp/Schenke, a.a.O., § 69 Rn. 5; 70 Rn. 5). 30 Hieran gemessen qualifiziert das klägerische Schreiben vom 11.01.2017 jedenfalls auch als Widerspruch. Zwar fehlt diesem Schreiben der ausdrückliche Bezug auf den Festsetzungsbescheid vom 07.12.2016. Dennoch bringt der Kläger durch namentliche Ansprache des Sachbearbeiters, der auch auf dem Festsetzungsbescheid als „Bearbeiter“ erscheint, sowie durch die mittelbare Bezugnahme auf seine Ruhegehaltbezüge und den kurzen zeitlichen Abstand zur Festsetzung seiner Versorgungsbezüge in hinreichender Weise zum Ausdruck, dass er eine Berücksichtigung weiterer Dienstzeiten anstrebt und insoweit eine Änderung der bisherigen Festsetzung begehrt. Jedoch wahrt der Widerspruch die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht. Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Diese Frist wahrt das bei der Beklagten am 12.01.2017 eingegangene Schreiben des Klägers vom 11.01.2017 nicht. Denn die Widerspruchsfrist endete vorliegend am 11.01.2017. Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG am dritten Tag nach der Absendung als bekanntgegeben. Die Fiktion der Bekanntgabe greift auch dann ein, wenn der für die Bekanntgabe maßgebende dritte Tag nach der Aufgabe zur Post auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG betrifft nur das Ende einer Frist und ist nicht für die Bestimmung des Beginns einer Frist anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 12/09 R –, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.1991 – 3 S 2492/91 –, juris Rn. 3; Kallerhoff/Stamm, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungs-Verfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 31 Rn. 34; Kopp/Ramsauer, in: VwVfG, 17. Auflage 2016, § 31 Rn. 31, 32; § 41 Rn. 42; a.A. BFH, Urteil vom 14.10.2003 – IX R 68/98 –, = DStR 2003, S. 2015 (2016); Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 41 Rn. 133). So liegt es hier. Ausweislich des Ab-Vermerks auf dem Festsetzungsbescheid wurde dieser am 08.12.2016 zur Post aufgegeben. Damit gilt der Bescheid als am 11.12.2016 zugegangen (§ 41 Abs. 2 VwVfG). Die Monatsfrist begann folglich am 12.12.2016 zu laufen und endete am 11.01.2017 (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB). Mithin wahrt das am 12.01.2017 bei der Beklagten eingegangene Schreiben des Klägers – wie die Beklagte zutreffend erkannt hat – die Widerspruchsfrist nicht. Dass sich die Beklagte in ihrem Schreiben vom 16.01.2017 gegenüber dem Kläger zunächst nicht auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs berufen hat, führt nicht zu einer Verlängerung der Widerspruchsfrist bzw. zu einem Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Sachentscheidung. Zwar erwächst bei verspäteter Widerspruchseinlegung der angefochtene Bescheid nicht in Bestandskraft, wenn die Behörde zuvor die Erwartung des Widerspruchsführers hervorgerufen hat, es werde noch zur Sache entschieden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.1992 – 6 S 1335/92 –, juris Rn. 26). So liegt es hier aber nicht. Denn die Beklagte hat in dem Schreiben vom 16.01.2017 nicht erkennen lassen, dass sie den klägerischen Antrag vom 11.01.2017 überhaupt als Widerspruch versteht. Auch fehlt eine Aussage zu einem etwaigen Fristversäumnis. Zwar bezieht sich die Beklagte in der Betreffzeile ihres Schreibens auf den Festsetzungsbescheid vom 07.12.2016 und lässt insoweit erkennen, dass der Antrag des Klägers vom 11.01.2017 bei ihr am 12.01.2017 eingegangen ist. Allerdings stellt sie dem Kläger inhaltlich lediglich in Aussicht, dass die „ Bearbeitung [seines] Antrags (...) erst erfolge, sobald die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entweder rechtskräftig geworden ist oder in den weiteren Instanzen aufgehoben bzw. abgeändert wurde “. Hierdurch hat die Beklagte beim Kläger gerade kein Vertrauen auf ein Hinwegsehen über eine Verfristung und eine später erfolgende Sachentscheidung gesetzt. Über die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs innerhalb der Monatsfrist wurde der Kläger im Festsetzungsbescheid vom 07.12.2016 ordnungsgemäß belehrt. Damit ist der Festsetzungsbescheid vom 07.12.2016 – ungeachtet seiner Rechtswidrigkeit – bestandskräftig, d.h. unanfechtbar geworden. 31 Rechtsgrundlage für eine Beseitigung dieser Bestandskraft ist nicht § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Hiernach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine Änderung der Sachlage ist nicht ersichtlich. Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche Recht nach Erlass des Verwaltungsakts ändert. Eine solche Änderung erfasst nur den Wandel der normativen Bestimmung, nicht aber eine Änderung der Norminterpretation; d.h. eine Änderung der Rechtsprechung führt nicht zu einer Änderung der Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 – 8 C 4/12 –, juris Rn. 21; Ramsauer, a.a.O, § 51 Rn. 30; Sachs, a.a.O., § 51 Rn. 100). Im Übrigen kommt eine Beseitigung der Bestandskraft auch nicht über § 51 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 VwVfG in Betracht. 32 Rechtsgrundlage für eine Beseitigung dieser Bestandskraft ist allerdings § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Aus dem Gebot der materiellen Gerechtigkeit folgt hieraus ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn das Rücknahmeermessen der Beklagten zugunsten des Klägers auf null reduziert ist. 33 Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens ist in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsakts herbeizuführen. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsakts regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll. 34 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist. Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts als schlechthin unerträglich erweist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht. Genauso liegt es, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. In dem einschlägigen Fachrecht kann aber eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsaktes ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 – 2 C 50/09 –, juris Rn. 11; Urteil vom 20.03.2008 – 1 C 33/07 –, juris Rn. 13; Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10/07 –, juris Rn. 33; Urteil vom 17.01.2007 – 6 C 32/06 –, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2007 – 13 S 1045/07 –, juris Rn. 24). Nach diesen Grundsätzen scheidet die Annahme einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auf null für die Vergangenheit aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2011 – 4 S 1790/10 –, juris 32). 35 Hieran gemessen erscheint die seitens der Beklagten versagte Rücknahme unbillig. Denn vorliegend ist unstreitig, dass eine Berücksichtigung der Einsatzzeiten des Klägers vor dem 01.12.2002 als besondere Auslandsverwendung zu einer Anhebung der Versorgungsbezüge von 70,73 % auf 71,75 % (Ruhegehaltssatz Höchstsatz gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SVG) führt. Deshalb hat der Kläger auch einen Anspruch darauf, die Beklagte zu einer solchen Neufestsetzung zu verpflichten. Dies ist auch im Sinne der Gleichmäßigkeit von (künftigen) Verwaltungsentscheidungen geboten. Denn es ist nicht ersichtlich, welches Ermessen die Behörde ausüben will, um eine anderweite Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. VG Kassel, Urteil vom 29. Januar 2018 – 1 K 6770/17.KS –, juris Rn. 35). Denn die Beklagte wird die o.g. Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, wonach eine besondere Auslandsverwendung i.S.v. §§ 25 Abs. 2 Satz 3, 63c Abs. 1 Satz 1 SVG auch Einsatzzeiten vor dem 30.11.2002 erfasst, bei ihrer Rechtsanwendung im Rahmen zukünftiger Festsetzungen von Versorgungsbezügen berücksichtigen müssen. Dies auch deshalb, weil bislang keine gegenteiligen Entscheidungen der Obergerichte bzw. eine höchstrichterliche Entscheidung, soweit ersichtlich, ergangen sind. Unbillig erscheint vor diesem Hintergrund die unterschiedliche Behandlung tatsächlich und rechtlich (v)erdienter Versorgungsbezüge bei Soldaten, deren Festsetzungsbescheide vor (d.h. ab dem 13.12.2011) bzw. nach der obergerichtlichen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.02.2017 – 4 S 2079/16 –) ergangen sind. Dass eine solche Ungleichbehandlung auch dem Willen der Beklagten widerspricht, hat diese im Schreiben vom 16.01.2017 gegenüber dem Kläger dadurch erkennen lassen, dass sie für die Entscheidung über die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge zunächst die auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.09.2016 ergehende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2017 – 4 S 2079/16 –) abwarten und sich an dieser – eben auch – orientieren wollte. Hinzu kommt, dass der Kläger die Aufhebung nur für die Zukunft begehren kann. Hier ist der Vertrauensschutz der Behörde naturgemäß geringer zu bewerten, weil die Veränderungen offen zutage treten und leicht behebbar sind. Auch fiskalische Erwägungen spielen eine nicht so starke Rolle, da eine Anpassung des Staatshaushalts in der Zukunft immer möglich ist. Ein mögliches Hinausschieben aus finanziellen Erwägungen kann es im vorliegenden Fall jedenfalls nicht rechtfertigen, einen Teil der erdienten Versorgungsbezüge entgegen der gesetzlichen Wertung des § 25 SVG einzubehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 – 2 C 59/11 –, juris Rn. 35; vgl. VG Kassel, Urteil vom 29. Januar 2018 – 1 K 6770/17.KS –, juris Rn. 37). Insoweit überwiegt das private Interesse auf Abänderung das öffentliche Interesse an der Bestandskraft des Ausgangsbescheids. Deshalb ist das Rücknahmeermessen der Beklagten vorliegend derart eingeschränkt, dass nur die vom Kläger begehrte Maßnahme ermessensfehlerfrei ist. 36 Die Verpflichtung zur Neubescheidung besteht aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ab Beginn des Monats, der auf die o.g. Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.02.2017 folgt, welche die Anrechenbarkeit von Zeiten besonderer Auslandsverwendung i.S.v. §§ 25 Abs. 2 Satz 3, 63c Abs. 1 Satz 1 SVG vor dem 01.12.2002 feststellt; ab dem 01.03.2017 war die Beklagte verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Kläger unter Berücksichtigung der vor dem 01.12.2002 geleisteten Auslandseinsätze festzusetzen (ähnlich Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2013 – 1 Bf 10/12 –, juris Rn. 43). Die Höhe des erdienten Ruhegehalts führt unter Berücksichtigung der begehrten Doppelanrechnung nach den Berechnungen der Beklagten zu einem Ruhegehaltssatz von 72,43 %, sodass sich eine Deckelung auf den gesetzlichen Höchstsatz von 71,75 % (vgl. § 26 Abs. 1 SVG) ergibt. IV. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ab (§ 167 Abs. 2 VwGO).