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Beschluss

8 B 16/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0718.8B16.24.00
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Leitsätze
Nutzungsuntersagung einer Ferienwohnnutzung aufgrund formeller Illegalität und mangels offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit oder materiellen Bestandsschutzes im allgemeinen Wohngebiet (WA)(Rn.13) (Rn.14) (Rn.17)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller je zu 1/2. Der Streitwert wird auf 4.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nutzungsuntersagung einer Ferienwohnnutzung aufgrund formeller Illegalität und mangels offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit oder materiellen Bestandsschutzes im allgemeinen Wohngebiet (WA)(Rn.13) (Rn.14) (Rn.17) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller je zu 1/2. Der Streitwert wird auf 4.500,00 € festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 A 15/22 vom 11. Februar 2022 gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2021 (nicht 21. Oktober 2021, wie teilweise von den Beteiligten angegeben) wiederherzustellen, ist in entsprechender Anwendung von § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sich dieser nur gegen die angeordnete Nutzungsuntersagung unter Ziffer 1 richtet und nicht gegen die ebenfalls darin enthaltene Zwangsgeldandrohung (Ziffer 2) und die Gebührenfestsetzung (Ziffer 3). Denn nur hinsichtlich ersterer wurde mit Verfügung vom 29. Mai 2024 nachträglich von der Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit der Folge, dass die Klage hiergegen keine aufschiebende Wirkung mehr entfaltet, angeordnet. Aus Anlass dieser Anordnung haben die Antragsteller ausweislich ihrer Antragsschrift vom 19. Juni 2024 den gerichtlichen Eilrechtsschutz begehrt. Hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 war bereits aufgrund der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG (Zwangsgeldandrohung, Ziffer 2) und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Gebührenfestsetzung, Ziffer 3) von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfallen, so dass ein entsprechender Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits nach Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 25. Oktober 2021 nahegelegen hätte, aber nicht angestrengt wurde. Der so verstandene Antrag ist statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist im Übrigen jedoch nur bezüglich des Antragstellers zu 2) zulässig. Insbesondere ist seine Klage vom 11. Februar 2022 gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 25. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2022 zulässig. Anders ist dies hinsichtlich der Antragstellerin zu 1), da sie ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin keinen Widerspruch gegen die auch an sie als Miteigentümerin des Grundstücks C-Straße in C-Stadt gerichtete Nutzungsuntersagung vom 25. Oktober 2021 erhoben hat. Nur der Antragsteller zu 2) hat unter seinem Briefkopf Widerspruch erhoben, in dem es ausdrücklich heißt: „Ich lege hiermit Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2021 ein…“ (Beiakte B, Bl. 5). Entsprechend hat die Antragsgegnerin dies gewertet und sowohl die Eingangsmitteilung vom 19. November 2021 (Beiakte B, Bl. 12) als auch den Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2022 (Beiakte B, Bl. 13) nur an ihn adressiert. Die Nutzungsuntersagung vom 25. Oktober 2021 ist gegenüber der Antragstellerin zu 1) mithin bestandskräftig geworden. Ihre Klage vom 11. Februar 2022 (8 A 15/22) ist demnach offensichtlich unzulässig, so dass ihr das Rechtsschutzbedürfnis für dieses Eilverfahren fehlt. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht daraus herzuleiten, weil sie neben dem Antragsteller zu 2) als Adressatin der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 29. Mai 2024 benannt ist und dort entgegen der soeben dargelegten Bestandskraft diese rechtsirrig auch bei ihr verneint wurde. Denn diese Anordnung ihr gegenüber läuft ins Leere, da der bestandskräftige – unanfechtbare – Bescheid auch ohne die Sofortvollzugsanordnung gem. § 229 Abs. 1 Nr. 1 LVwG vollziehbar ist. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er jedoch unbegründet. Zunächst sind die formellen Anforderungen an die Sofortvollzugsanordnung, insbesondere das Begründungserfordernis gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, erfüllt. Diese ist bei Anordnungen auf baurechtlichem Gebiet, namentlich einer auf § 59 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 4 LBO 2019 (§ 58 Abs. 2, § 80 Satz 2 LBO 2022/2024) gestützten Maßnahme, regelmäßig schon dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung vorliegen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird. Im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung formell rechtswidriger Nutzungen sowie auf die Kontrollfunktion des Bauordnungsrechts sind nur geringe Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung zu stellen (stRspr. der Kammer, Beschluss vom 31. Mai 2024 – 8 B 12/24 – juris Rn. 41; vgl. auch OVG C-Stadt, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 1 MB 18/17 – juris Rn. 9). Insofern ist die Begründung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, indem sie für die Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse insbesondere darauf abgestellt hat, dass eine ungenehmigte Nutzungsänderung die vorbeugende Kontrolle von genehmigungsbedürftigen Vorhaben durch die Bauaufsicht verhindert, sie geeignet ist, ungerechtfertigte Vorteile gegenüber denjenigen gesetzestreuen Bürgerinnen und Bürgern herbeizuführen, die zunächst den Ausgang des Genehmigungsverfahrens abwarten und gegen die nicht eingeschritten wird, auch zum Vorbild für andere werden kann, sich ähnlich zu verhalten. Denn seit Erlass der Nutzungsuntersagung seien mittlerweile Beschwerden bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangen. Die aktuelle Situation erwecke den Eindruck, die Bauaufsicht toleriere Nutzungen entgegen der erteilten Baugenehmigung. Der Gleichheitssatz verlange eine Gleichbehandlung der gleichgelagerten Fälle, in denen anderen Eigentümern gegenüber Nutzungsuntersagungen mit Sofortvollzugsanordnungen ausgesprochen worden seien. Ein weiteres Abwarten auf den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei gegenüber anderen Betroffenen und angrenzenden Bewohnern des Holms nicht zu rechtfertigen. In materieller Hinsicht gilt Folgendes: Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung, deren Gegenstand das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts sind. Die Entscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beruht gleichermaßen auf einer Interessenabwägung. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert zu begründen (stRpr. seit OVG C-Stadt, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 – juris Rn. 3). Nach diesem Maßstab ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung vom 25. Oktober 2021 höher zu bewerten als das Interesse des Antragstellers zu 2) an der vorläufig weiteren Nutzung der Ferienwohnung. Die Nutzungsuntersagung erweist sich nach den erkennbaren Umständen nach der summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist die letzte mündliche Verhandlung – bzw. im Eilverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – (vgl. OVG C-Stadt, Beschluss vom 8. Mai 2020 – n. V. BA S. 6 m. w. N.; Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 26). Seine Rechtsgrundlage findet der Verwaltungsakt in § 59 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 4 LBO 2019 bzw. nunmehr in §§ 58 Abs. 2, 80 Satz 2 LBO 2022/2024. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann die Nutzung untersagt werden. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Normen liegen vor. In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt (stdRspr. OVG Schleswig, Beschluss vom 16. September 2020 – 1 MB 12/20 – juris Rn. 11 m. w. N.). Vorliegend verfügt der Antragsteller zu 2) unstreitig nicht über eine – hier für die von der Wohnnutzung zu unterscheidende eigenständige Nutzungsart „Ferienwohnnutzung“ (vgl. ausführlich OVG C-Stadt, a.a.O, Rn. 13, 24) notwendige – Baugenehmigung. Unbestritten verfügt das Grundstück C-Straße seit 1901 über eine Baugenehmigung als Wohngebäude. Die von den Antragstellern am 25. April 2022 beantragte Nutzungsänderung zur Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung wurde jedoch mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2022 abgelehnt, der hiergegen eingelegte Widerspruch negativ beschieden (Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2022) und hiergegen wiederum Klage erhoben (Klagerweiterung vom 8. August 2022 in dem Verfahren 8 A 15/22; hiervon abgetrennt mit dem neuen Aktenzeichen 8 A 54/24). Die – ebenfalls unstreitig – seit 2019 von den Antragstellern praktizierte tatsächliche Nutzung einer Wohnung in der C-Straße als Ferienwohnung ist folglich formell illegal und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist (stRspr. der Kammer, vgl. Beschluss vom 31. Mai 2024 – 8 B 12/24 – juris Rn. 48; vgl. auch OVG C-Stadt, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 – juris Rn. 8) oder materiellen Bestandsschutz genießt (OVG Schleswig, Beschluss vom 4.4.2011 – 1 LA 96/10 – juris Rn. 8). Die Beschränkung auf eine Offensichtlichkeitsprüfung nimmt der Bauaufsichtsbehörde dabei eine vollständige Vorausprüfung der Genehmigungsfähigkeit ab. Nach Sinn und Zweck ist es nämlich nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde in einem Verfahren, in dem durch die Ausübung baurechtlicher Eingriffsbefugnisse die ungenehmigte Nutzung unterbunden werden soll, gleichsam insoweit die Prüfung in einem künftigen Genehmigungsverfahren vorweg zu nehmen (OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 1 LA 52/17 – n. V. BA S. 10 f. m. w. N.). Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht (OVG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2023 – 1 MB 18/22 – juris Rn. 35; Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 24 m. w. N.). Vorliegend scheidet eine solche offensichtliche Genehmigungsfähigkeit bereits deshalb aus, weil der gestellte Nutzungsänderungsantrag der Antragsteller vom 25. April 2022 – wie dargestellt – abgelehnt wurde und hierüber ein Klageverfahren (8 A 54/24) anhängig ist. Diese Ablehnung ist auch nicht offensichtlich rechtswidrig, mithin die Nutzungsänderung offensichtlich genehmigungsfähig. Eine derartige offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist hier nicht ersichtlich. Dieser steht zwar nicht die von der Antragsgegnerin angeführte Satzung über eine Veränderungssperre vom 3. Juni 2021, in Kraft seit dem 8. Juni 2021, für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 92 „Altstadtbereich“ (in der Fassung der ersten Verlängerung vom 27. April 2023) entgegen. Denn diese ist gem. § 17 Abs. 1 Satz 1, 3 BauGB wegen Fristablaufs außer Kraft getreten. Nach dieser Vorschrift tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern (Satz 3), was vorliegend durch die 1. Verlängerung vom 27. April 2023, in Kraft getreten am 3. Mai 2023 nach ihrer Veröffentlichung am 2. Mai 2023 im Amtsblatt der Stadt Schleswig Nr. 7/2023 gemäß § 18 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 23. November 2020, geschehen ist. Gemäß § 4 Satz 2 der Satzung über die erste Verlängerung tritt die Veränderungssperre außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von einem Jahr. Dies ist der Ablauf des 2. Mai 2024 gewesen. Es ist weder ersichtlich, dass mittlerweile der für den Geltungsbereich der Satzung aufzustellende Bebauungsplan Nr. 92 „Altstadtbereich“ rechtsverbindlich geworden ist noch, dass gem. § 17 Abs. 2 BauGB aus besonderen Umständen heraus eine weitere Fristverlängerung der Antragsgegnerin bis zu einem weiteren Jahr durch Satzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht wurde. Eine Recherche auf der Homepage der Antragsgegnerin blieb erfolglos und sie selbst hat hierzu nichts vorgetragen. Sie hat dem Gericht vielmehr noch mit Schriftsatz vom 9. Juli 2024 – also nach Ablauf der Frist – lediglich die Unterlagen zu dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 92 übersandt, einschließlich der Unterlagen zu der Veränderungssperre von 2021, also noch nicht einmal die Unterlagen zu der ersten Verlängerung, die jedoch im Internet abrufbar ist. Eine zweite Verlängerung ist dort nicht hinterlegt. Danach beurteilt sich die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der seit 2019 durch den Antragsteller zu 2) vorgenommenen Nutzungsänderung von der genehmigten Wohnnutzung in eine Mischnutzung mit Ferienwohnungsnutzung nach dem bereits zu jener Zeit existierenden und mangels Wirksamkeit der (verlängerten) Veränderungssperre vom 8. Juni 2021 weiterhin geltenden Bebauungsplans Nr. 11 „Holm“ vom 18. November 1966 – auch so noch abrufbar bei der Antragstellerin auf ihrer der Homepage (Bauleitplanung). Diese ist jedoch zu verneinen; die Voraussetzungen für eine materiell rechtmäßige Ferienwohnungsnutzung nach dessen Festsetzungen und den Vorgaben der BauNVO liegen nicht handgreiflich vor. Substantiierte Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans sind weder geltend gemacht worden noch sind Gründe für die Annahme einer Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans im Rahmen der hier nur gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage für die Kammer ersichtlich. Im Übrigen sind bei Nutzungsuntersagungsverfügungen die Voraussetzungen für eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit bei einer notwendigen inzidenten Überprüfung der Unwirksamkeit von Bebauungsplanfestsetzungen nicht gegeben; hierfür bietet das Baugenehmigungsverfahren Raum (OVG C-Stadt, Beschluss vom 24. August 2022 – 1 MB 9/22 – n.v. BA Seite 12). Der Bebauungsplans Nr. 11 „Holm“ vom 18. November 1966 weist das Gebiet, in dem das Grundstück des Antragstellers zu 2) belegen ist, als Allgemeines Wohngebiet (WA) aus und enthält in der textlichen Festsetzung unter Ziffer 2a): „In dem als „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ festgesetzten Teilgebiet sind die Ausnahmen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO nicht zugelassen. Der Bestand wird von dieser Festsetzung nicht berührt.“ Danach waren auch die nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962 ausnahmsweise zulässigen „sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe“ unzulässig. In der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht ist zwischenzeitlich geklärt, dass es sich bei Ferienwohnungen – die wie vorliegend typischerweise auf Selbstversorgung der Feriengäste ausgerichtet sind – nicht um kleine Beherbergungsbetriebe handelt (vgl. OVG C-Stadt, Beschluss vom 23. März 2023 – 1 MB 18/22 – juris Rn. 19), sondern um sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 16. September 2020 – 1 MB 12/20 – juris Rn. 26). Dieses Verständnis findet mittlerweile ergänzend auch seine Stütze in § 13a BauNVO – nicht direkt, sondern als Auslegungshilfe, da diese Vorschrift erst 2017 im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 ohne Rückwirkung in die Baunutzungsverordnung eingefügt wurde und damit nach Erlass des Bebauungsplans Nr. 11 (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 16. September 2020 – 1 MB 12/20 – juris Rn. 23, 27; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 4 C 5.16 – juris Rn. 21) –, der nunmehr Ferienwohnungen im dort definierten Sinne zu den Gewerbebetrieben u. a. nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zählt. Allerdings bestand zuvor noch Uneinheitlichkeit in der Rechtsprechung betreffend die rechtliche Einordnung der Ferienwohnungen zu den Beherbergungsbetrieben einerseits (vgl. frühere Auffassung OVG Schleswig, Urteil vom 31. Mai 2005 – 1 LB 4/05 – juris Rn. 43; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Mai 1987 – 1 A 124/86 – juris Leitsatz; siehe zum Streitstand: Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 152. EL Oktober 2023, BauNVO § 13a Rn. 1 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1989 – 4 B 78,89 – juris Rn. 3) oder zu den sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben andererseits (vgl. heutige Auffassung OVG C-Stadt, Beschluss vom 16. September 2020 – 1 MB 12/20 – juris Rn. 26). Die Antragsgegnerin hat zu dem damaligen Verständnis des Satzungsgebers in dem zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2022 (Seite 4) betreffend die abgelehnte Nutzungsänderung vom 16. Mai 2022 angeführt (Beiakte E, Bl. 11 ff.), dass aufgrund der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 11 ein solches „nicht störendes Gewerbe“ nur durch eine Befreiung von den Festsetzungen zulässig gewesen sei. Für die Erteilung einer Befreiung sei unterstellt worden, dass der Planungswille im Jahr 1966 mit dem Ausschluss des „nicht störenden Gewerbes“ keinesfalls Ferienwohnungen habe ausschließen wollen, da diese bereits nach der BauNVO unzulässig gewesen seien. Darüber hinaus sei aufgrund der Zweckbestimmung eines Allgemeinen Wohngebietes (Ruhebedürfnis) eine Befreiung ausschließlich für der Dauerwohnnutzung baulich untergeordnete Ferienwohnnutzungen erteilt worden. Bis zur Geltung der Veränderungssperre seien entsprechend Genehmigungen für Nutzungsänderungen zu einer der Dauerwohnnutzung untergeordnete Ferienwohnung als Ausnahme in dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet und unter Befreiung von der Festsetzung des Ausschlusses für „nicht störendes Gewerbe“ nur dann erteilt worden, sofern die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen ebenfalls gegeben gewesen seien. Bei der beantragten Nutzungsänderung des Antragstellers zu 2) handelt es sich jedoch schon nicht um eine solche untergeordnete Ferienwohnungsnutzung, da es ausweislich des Änderungsantrages vom 25. April 2022 (Beiakte D, Bl. 5) ausdrücklich heißt, dass das Wohnhaus in zwei Wohnungen unterteilt wurde, „wobei die größere, die über zwei Etagen führt, zu einer Ferienwohnung umgenutzt werden soll“. Dabei liegt die vom Antragsteller zu 2) genutzte Einraumwohnung im EG, die Ferienwohnung im OG und DG (Beiakte D, Bl. 11 ff.). Bereits deshalb scheidet eine solche Befreiung vorliegend aus, unabhängig davon, dass hierauf auch kein Anspruch des Antragstellers zu 2) bestünde, sondern die Erteilung im Ermessen der Antragstellerin steht. Der Antragsteller zu 2) kann sich insofern nicht mit Erfolg auf eine Gleichbehandlung mit anderen Eigentümern am Holm, denen eine Nutzungsänderung wegen untergeordneter Ferienwohnungsnutzung erteilt worden ist bei Vorliegen der weiteren bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen – nur um solche handelt es sich laut unbestrittener Angaben der Antragsgegnerin – berufen. Das Vorhaben genießt letztlich keinen Bestandsschutz im Sinne der textlichen Festsetzung in Ziffer 2a) des Bebauungsplans Nr. 11 „Holm“, da die Nutzungsänderung unstreitig erst 2019 und damit nach dem Wirksamwerden des Bebauungsplans am 18. Dezember 1966 erfolgt ist. Die Antragsgegnerin hat auch im Übrigen das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Zwar finden sich in dem Bescheid vom 25. Oktober 2021 und dem Widerspruchsbescheid keine ausdrücklichen Ausführungen zum angestellten Ermessen. Allerdings verweist sie auf eingegangene Beschwerden über Störungen und den Widerspruch der Nutzung zu dem materiellen Baurecht, die nicht genehmigungsfähig sei, so dass die Herstellung rechtmäßiger Nutzungen im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 92 als einzig mögliche Maßnahme die Anordnung der Nutzungsuntersagung der Ferienwohnung sei. Auch wenn – wie dargestellt – der Bebauungsplan Nr. 11 weiterhin Gültigkeit besitzt, führt sie diesen in ihren Erwägungen zur materiellen Rechtswidrigkeit der Nutzungsänderung ebenfalls heran, so dass gegen die Ermessensausübung nichts zu erinnern ist. Insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass in den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen – wie hier – in der Regel der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht ist, denn die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ergibt, dass der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 30 m. w. N.). Letztlich führt die Interessenabwägung vorliegend nicht dazu, dass dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu 2) trotz der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Umsetzung dieser Verfügung Vorrang gebührt. Wie bereits ausgeführt, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse bei Anordnungen auf baurechtlichem Gebiet, namentlich einer auf § 59 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 4 LBO 2019 bzw. §§ 58 Abs. 2, 80 Satz 2 LBO 2022/2024 gestützten Maßnahme, regelmäßig schon dann, wenn die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung vorliegen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird, insbesondere im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung formell rechtswidriger Nutzungen sowie auf die Kontrollfunktion des Bauordnungsrechts. Der Antragsteller zu 2) hat keine Gründe dazu vorgetragen, weshalb dies in seinem Fall anders sein sollte. Bei den von ihm erwähnten angestrebten Einnahmen durch die Ferienwohnungsvermietung zur Finanzierung der Immobilie handelt es sich nicht um schützenswerte Belange. Es gibt keinen Anspruch auf Fortsetzung einer illegalen Nutzung und Sicherung daraus erzielter Vorteile. Die erhoffte und wohl einkalkulierte dauerhafte Generierung von Mieten durch eine Mischnutzung teilweise als Ferienwohnung stellt eine bloße Exspektanz dar, die von Art. 14 Abs. 1 GG nicht erfasst wird. Hierbei handelt es sich nicht um schützenswerte Belange, die in die Abwägung mit eingestellt werden müssten (vgl. VG C-Stadt, Beschluss vom 31. Mai 2024 – 8 B 12/24 – juris Rn. 60; Beschluss vom 2. Juni 2022 – 2 B 12/22 – juris Rn 16). Der Antragsteller zu 2) trägt insoweit das Risiko einer ungenehmigten Nutzungsaufnahme (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24. August 2022 – 1 MB 9/22 – n. v. BA Seite 13). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer unter Berücksichtigung der regelmäßigen Annahmen des Beschwerdegerichts und des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bei Nutzungsverboten den Jahresnutz- oder Jahresmietwert des streitbefangenen Objekts für die Streitwertbemessung im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legen. Die Kammer schätzt den Jahresmietwert mangels anderer Erkenntnisse aufgrund der teilweisen Eigennutzung vorliegend auf 9.000,00 € (120 Tage à 75,00 €/Tag). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird dieser Wert regelmäßig halbiert.