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Beschluss

1 LA 57/11

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2011:1122.1LA57.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 15.06.2011 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. Januar 2009 nebst Widerspruchsbescheid vom 26. August 2009 zur Errichtung eines Reitplatzes und eines Paddocks mit Pferde-Unterstand. Sie sind Eigentümer des im Außenbereich gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks … in … (Flurstück … der Flur …). Die Beigeladenen sind Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks … in … (Flurstück … der Flur …), das benachbarte Flurstück … (am …) gehört dem Sohn der Beigeladenen. Der Beigeladene zu 1) ist hauptberuflich als geschäftsführender Gesellschafter von Windenergieparks und als Vorstand des Wirtschaftsverbandes Windkraftwerke e. V. tätig; die o. g. Bauvorhaben sind vom Beklagten im Rahmen einer als „landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb“ bezeichneten Pferdehaltungs- und Reitsportanlage genehmigt worden. 2 Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2011 abgewiesen, weil die Genehmigung des Reitplatzes, des Paddocks und eines Pferde-Unterstandes Nachbarrechte der Kläger, das Gebot der Rücksichtnahme und bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht verletze. 3 Gegen das am 25. Juli 2011 zugestellte Urteil richtet sich der am 08. August 2011 eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Kläger halten die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils für zweifelhaft (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da die genehmigten Vorhaben nicht privilegiert seien und gegen die gebotene nachbarliche Rücksichtnahme verstießen. Vom Paddock gingen Staub-, Lärm- und Geruchsimmissionen aus. Die Rechtssache enthalte im Hinblick auf den Begründungsaufwand im erstinstanzlichen Urteil auch besondere Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Es sei die Notwendigkeit verkannt worden, die Voraussetzungen der Privilegierung zu prüfen. Grundsätzlich bedeutsam seien die Fragen, ob im Zusammenhang mit einer „erdrückenden Wirkung“ die Frage der Privilegierung offen gelassen werden dürfe. Da das Verwaltungsgericht die Frage der Privilegierung des Vorhabens der Beigeladenen „offen“ gelassen habe, sei auch der Zulassungsgrund der Divergenz gegeben. II. 4 Der fristgerecht eingegangene und begründete Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. 5 1. Zu den geltend gemachten Zulassungsgründen hat der Senat bereits in den Gründen seines Beschlusses vom 18.11.2011 in dem Parallelverfahren 1 LA 56/11 Stellung genommen; es heißt dort: 6 „1. Die Zulassungsgründe gehen - im Sinne eines gemeinsamen Grundgedankens - davon aus, dass das „ Gesamtensemble “ der Vorhaben der Beigeladenen nicht die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfülle. Dazu hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. Juni 2009 - 1 MB 13/09 - ausgeführt: 7 ‚1) Es mag sein, dass für die Vorhaben des Beigeladenen die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (‚landwirtschaftlicher Betrieb‘) nicht vorliegen und der Beigeladene bei zutreffender Erfassung der Betriebsstruktur und Flächengrundlage auf seinen Grundstücken einen Gewerbebetrieb realisiert hat. Eine damit begründete objektive Rechtswidrigkeit der früher (nachträglich, nach der Verwirklichung der Bauten) erteilten Genehmigungen bzw. der jetzt angefochtenen Genehmigung ... würde aber nicht ‚automatisch‘ zu einer Verletzung geschützter nachbarlicher Rechte der Antragsteller führen. Das Gleiche gilt für den – von den Antragstellern angenommenen – Fall, dass der Beigeladene die Privilegierungsvoraussetzungen auf unzutreffende tatsächliche Angaben gestützt hat und die dazu erteilte Stellungnahme der Landwirtschaftskammer nicht tragfähig ist. Auch wenn man darauf abstellt, dass die Antragsteller, deren Grundstück ebenso wie das des Beigeladenen im Außenbereich liegt, ‚nur‘ mit einer heranrückenden privilegierten (also i. d. R. landwirtschaftlichen) baulichen Nutzung zu rechnen brauchen, nicht aber auch mit einer gewerblichen Nutzung, würde sich daraus für ihre – hier allein maßgeblichen – nachbarlichen Rechte kein anderer Ansatzpunkt ergeben. Das – im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB - für die Antragsteller streitende Gebot der Rücksichtnahme (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, Stand Okt. 2008, § 35 Rn. 185) vermittelt den Antragstellern keinen allgemeinen Abwehranspruch gegen objektiv rechtswidrige Außenbereichsvorhaben, sondern nur gegen unzumutbare Immissionen oder sonstige – hinreichend konkretisierte – Belästigungen.‘ 8 An diesen Ausführungen ist festzuhalten. Es mag sein, dass die ‚Hofanlage‘ bei zutreffender Veranschlagung der Investitionskosten (statt 250.000 Euro zwischen 600.000 und 1 Mio. Euro [nach Schätzung der Kläger - Anlage BK 2]) keinen wirtschaftlich tragfähigen (privilegierten) landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mehr darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.1995, 4 B 2.95, BRS 57 Nr. 98). Für den Rechtsschutz ist indes nicht entscheidend, ob die Bauvorhaben der Beigeladenen privilegiert bzw. objektiv (bau-)rechtswidrig sind, sondern allein, ob die Kläger eine schutzwürdige Abwehrposition anführen können, die sie diesen Vorhaben aus eigenem Recht entgegensetzen können. Eine fehlende Privilegierung der Vorhaben der Beigeladenen führt dazu, dass diese nach § 35 Abs. 2 BauGB (nur) zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Allein dadurch, dass die auf dem Grundstück der Beigeladenen genehmigten Vorhaben wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange unzulässig sind, erlangen die Kläger keine ‚einklagbare‘ Abwehrposition (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, 4 C 5.93, NVwZ 1994, 686). Solche öffentlichen Belange dienen nicht dem Schutz privater Dritter, so dass sich eigene - private - Belange und Abwehrrechte der Kläger nur aus anderen Normen ergeben können. 9 Das auch für Außenbereichsvorhaben geltende Gebot der Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB) knüpft nicht „abstrakt“ an eine Verletzung objektiven Baurechts an, sondern an den - auch die Nachbarschaft einbeziehenden - Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 BImSchG (vgl. Söfker, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 35 Rn. 79). Folglich kann weder eine objektiv rechtswidrige Annahme der Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch die (daraus resultierende) unterlassene Prüfung der Beeinträchtigung öffentlicher Belange i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB zu einer Verletzung schutzfähiger Nachbarrechte führen. Auch im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist eine wehrfähige Position des Nachbarn gegenüber dem Vorhaben erforderlich, weil nur auf solche Interessen des Nachbarn Rücksicht zu nehmen ist, die materiell-rechtlich schützenswert sind. Fehlen ‚in diesem Sinn schutzwürdige Interessen des Nachbarn, greift das Rücksichtnahmegebot nicht; dabei kommt es nicht darauf an, ob die vom Nachbarn angefochtene Baugenehmigung - objektivrechtlich - rechtswidrig ist. Dem § 35 BauGB kommt ... also gerade nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu‘ (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 03.04.1995, 4 B 47.95, BRS 57 Nr. 224 [bei Juris Tn. 2], mit Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, a.a.O.). 10 An diesen - allgemeinen und gefestigter Rechtsprechung entsprechenden - Vorgaben sind die einzelnen Argumente des Zulassungsantrags zu messen. 11 2. Die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts wird weder durch die Kritik der Kläger an den vom Verwaltungsgericht angenommen Gründen zur Verwirkung ihrer materiellen Abwehrrechte noch zur - fehlenden - Rücksichtslosigkeit der angegriffenen Bauvorhaben in Frage gestellt. a) - b) ... 12 c) Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass die genehmigten Bauten gegenüber den Klägern nicht „rücksichtslos“ sind. 13 Der - allgemeine - Gesichtspunkt der ‚objektiven Baurechtswidrigkeit‘ vermag eine Rücksichtslosigkeit aller oder einzelner Bauvorhaben der Beigeladenen nicht zu begründen (s. o. 1.). Wenn es - wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Beschl. v. 03.04.1995, a.a.O.) - im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht darauf ankommt, ob die erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist, bedarf es zur Aufklärung der Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch keiner weiteren Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Das lässt sich auch nicht aus der für das Rücksichtnahmegebot - seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.1977 (IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 [bei Juris Tn. 22]) allgemein verwendeten - Formel ableiten, dass der Vorhabenträger umso weniger Rücksicht zu nehmen braucht, je ‚ verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen‘ sind. Diese ‚Interessen‘ sind nicht - wie die Kläger (wohl) annehmen - gleichzusetzen mit der (rechtmäßigen) Annahme oder Inanspruchnahme eines Privilegierungstatbestandes gem. § 35 Abs. 1 BauGB. Das Maß der im nachbarlichen Verhältnis zu verlangenden oder zu erbringenden Rücksichtnahme unterscheidet sich grundsätzlich nicht danach, ob ein Vorhaben im Außenbereich die Privilegierungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 BauGB erfüllt oder als ‚sonstiges Vorhaben‘ zugelassen wird, weil es keine öffentlichen Belange beeinträchtigt. 14 Eine Verletzung der nachbarlichen Rücksichtnahme kann danach nur aus konkreten Ansatzpunkten abgeleitet werden, die sich - im Ansatz - allenfalls für die „grenznahen“ Bauvorhaben der Beigeladenen, also die Bewegungshalle mit Pferdestall, das Heu- und Strohlager und den Paddock mit Unterstand ergeben können. ... . 15 3. Die Berufungszulassung kann auch nicht wegen Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten beansprucht werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 16 Allein aus dem ‚Begründungsaufwand im erstinstanzlichen Urteil‘ ist der Zulassungsgrund nicht abzuleiten (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 05.11.2009, 14 A 2816/07 [bei Juris Tn. 8]; VGH München, Beschl. v. 02.10.2001, 10 ZS 01.862 [bei Juris Tn. 7]). ... Zur Prüfung der Privilegierung können sich - im Ansatz - Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht ergeben, weil diese Prüfung nicht entscheidungserheblich ist. 17 4. Die als grundsatzbedeutsam i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO angeführten Fragestellungen rechtfertigen eine Berufungszulassung ebenfalls nicht. ... 18 Die ... Frage, ob im Zusammenhang mit einer ‚erdrückenden Wirkung‘ die Frage der Privilegierung offen gelassen werden darf, ist ebenfalls nicht grundsatzbedeutsam. Insoweit wird auf die Ausführungen zu oben 2.c verwiesen. 19 5. Schließlich ist auch der Zulassungsgrund der Divergenz gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht gegeben. Allgemeine Rechtssätze der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung, die von einem - konkreten - Rechtssatz im erstinstanzlichen Urteil zur selben Rechtsnorm oder -frage abweichen, haben die Kläger im Zulassungsantrag nicht benannt; damit wird insoweit das Darlegungserfordernis verfehlt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Es wäre i. ü. keine Divergenz, sondern ein Rechtsanwendungsfehler, wenn das Verwaltungsgericht die die Voraussetzungen der Verwirkung verkannt hat (was nicht der Fall ist). Entsprechendes gilt auch für das ‚Offenlassen‘ der Frage der Privilegierung des Vorhabens der Beigeladenen.“ 20 Diese Gründe gelten auch für die hier zu treffende Entscheidung. 21 2. In Bezug auf die einzelfallbezogenen Besonderheiten ist folgendes zu ergänzen: 22 a) Die vom Paddock und dem Pferde-Unterstand ausgehenden Staub-, Lärm- und Geruchsimmissionen hat das Verwaltungsgericht mit ausführlicher und rechtlich zutreffender Begründung als nicht nachbarrechtsverletzend bzw. rücksichtslos angesehen (S. 12 - 19 des Urt.-Abdr.). Der Begründung des Zulassungsantrags ist nichts zu entnehmen, was dies ernstlich in Frage stellen könnte. Soweit die Kläger kritisieren, dass in Bezug auf Geruch und Lärm auf „die Entfernung des Unterstandes zum klägerischen Grundstück bzw. dem klägerischen Gebäude“ abgestellt worden sei (S. 7 der Antragsbegründung; S. 15 des Urt.-Abdr.: 21 m Mindestabstand), ist dies nicht berechtigt. Die Kläger haben diese Kritik nicht näher substantiiert. Auch wenn - abweichend vom erstinstanzlichen Urteil und unbeschadet des Umstandes, dass Darlegungen dazu im Zulassungsantrag fehlen - davon ausgegangen wird, dass (insbesondere) Geruchsbelastungen aus Pferdehaltungen nicht nach den Regelwerken und Schutzabständen beurteilt werden können, die für andere Tierarten (Geflügel, Schweine) vorhanden sind (vgl. VGH München, Urt. v. 17.03.2011, 2 N 10.2017, RdL 2011, 278 [bei Juris Tn. 41]), müsste die Annahme einer Unterschreitung des gebotenen Schutzabstandes zum nachbarlichen Grundstück auf eine auf den Einzelfall ausgerichtete Beurteilung gestützt werden können. Dafür sind vorliegend nicht einmal Ansatzpunkte ersichtlich: Der Paddock wie auch der Unterstand dienen - beide - nicht der dauerhaften Pferdehaltung und dem Aufenthalt einer begrenzten Anzahl von Tieren. Im Außenbereich ist den Klägern - zudem - eine Immissionsbelastung mindestens in Höhe derjenigen von Dorfgebieten zuzumuten (vgl. Urt. des Senats v. 09.12.2010, 1 LB 6/10, NordÖR 2011, 284 [Ls. 4]). Soweit unter besonderen (Witterungs-) Umständen stärkere Staubentwicklungen im Bereich des Paddocks entstehen, muss diesen ggf. durch eine Randbepflanzung oder durch betriebliche Maßnahmen entgegengewirkt werden (z. B. Beregnung). Der Senat verweist insofern auf seinem Beschluss vom 17.06.2009 - 1 MB 13/09 - (zu 3.): 23 „ Eine – nachbarrechtsrelevante – Rücksichtslosigkeit des genehmigten Reitplatzes (nördlich der Bewegungshalle, durch die Halle vom Grundstück der Antragsteller abgeschirmt), des Paddocks (mit Pflanzeninsel und 1,5 m hohem Stahlrohrzaun) und des Unterstandes (am Südwestrand des Grundstücks) ist ... nicht gegeben. Die ... „dumpfstampfenden“ Geräusche und Gerüche infolge der Pferdehaltung verursachen – ersichtlich – keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Antragsteller. ... Sollte es ... auch nachts zu (Geräusch-)Beeinträchtigungen durch Hufgeräusche kommen, kann dem der Antragsgegner ggf. durch weitere Auflagen Rechnung tragen, was im Hinblick auf den Auflagenvorbehalt (§ 107 Abs. 2 Nr. 5 LVwG) in der angefochtenen Genehmigung möglich ist. Entsprechendes gilt für Sand- oder Staubverwehungen, die vom Paddock aus das Grundstück der Antragsteller evtl. erreichen können, was allerdings angesichts der Hauptwindrichtung (Südwest bis Nordwest), die vom Grundstück der Antragsteller „wegweht“, nur bei östlichen Windlagen der Fall sein kann. Abhilfe könnte evtl. ein Pflanzstreifen entlang der Grundstücksgrenze bieten.“ 24 b) Hinsichtlich der - weiter - geltend gemachten Zulassungsgründe nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 VwGO wird auf die o. a. Ausführungen zu 1. verwiesen. 25 3. Der Zulassungsantrag ist nach alledem abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er sich im Antragsverfahren nicht beteiligt hat. 27 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).