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Beschluss

14 A 2816/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die nach § 124a Abs.4 S.4 VwGO erforderlichen substanziierten Darlegungen fehlen. • Der Umfang erstinstanzlicher Entscheidungsgründe allein begründet keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs.2 Nr.2 VwGO. • Die bloße Betroffenheit aller Grundstückseigentümer einer Gemeinde begründet nicht ohne weiteres die grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung nach §124 VwGO mangels substanziierter Darlegung abgelehnt • Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die nach § 124a Abs.4 S.4 VwGO erforderlichen substanziierten Darlegungen fehlen. • Der Umfang erstinstanzlicher Entscheidungsgründe allein begründet keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs.2 Nr.2 VwGO. • Die bloße Betroffenheit aller Grundstückseigentümer einer Gemeinde begründet nicht ohne weiteres die grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung eines erhöhten Hebesatzes der Grundsteuer B durch die Stadt C., mit dem unter anderem die Kosten der Straßenreinigung nicht mehr als gesonderte Benutzungsgebühr, sondern über die Grundsteuer finanziert werden sollten. Er machte geltend, durch die Neuregelung und die Hebesatzfestsetzung werde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, weil sein Grundstück von Straßenreinigung und Winterdienst nicht umfasst sei. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab und bezog sich dabei im Wesentlichen auf vorhandene Rechtsprechung, insbesondere Entscheidungen des VG Arnsberg und des OVG NRW, wonach eine solche Kompensation durch die Grundsteuer zulässig sei. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO. Das OVG prüfte den Zulassungsantrag und stellte fest, der Kläger habe die nach § 124a Abs.4 S.4 VwGO erforderlichen substanziierten Darlegungen nicht erbracht. Es fehlten hinreichend begründete Anhaltspunkte für besondere rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung oder ernstliche Zweifel an der Erstentscheidung. • Zulassungsvoraussetzungen des § 124 VwGO sind streng zu prüfen; nach § 124a Abs.4 S.4 VwGO hat der Antragsteller substanziiert darzulegen, warum die Zulassungstatbestände erfüllt sind. • Begründungsaufwand der erstinstanzlichen Entscheidung kann Indiz für besondere rechtliche Schwierigkeiten sein, dies setzt aber voraus, dass das Gericht zu einer vertieften Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher oder widersprechender Rechtsprechung gezwungen wird; dies ist hier nicht der Fall. • Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen bestehende Rechtsprechung wiedergegeben; widersprechende Entscheidungen, die eine vertiefte Prüfung erforderlich machen würden, hat der Kläger nicht aufgezeigt. • Die bloße Länge der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe (Seiten 5–12) begründet keine besonderen Schwierigkeiten, da dieser Umfang in verwaltungsgerichtlichen Urteilen üblich sein kann. • Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO) genügt die allgemeine Betroffenheit aller Grundstückseigentümer in der Stadt C. nicht; Auswirkungen über die Gemeinde hinaus hat der Kläger nicht dargetan. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) sind nicht ersichtlich, da das VG die Rechtsprechung des OVG NRW und des VG Arnsberg herangezogen und die Zulässigkeit der Kompensation über die Grundsteuer vertreten hat. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO, Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs.1 GKG. Der Zulassungsantrag der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Voraussetzungen des § 124 VwGO sind nicht erfüllt, weil der Kläger die erforderlichen substanziierten Darlegungen nach § 124a Abs.4 S.4 VwGO nicht vorgetragen hat. Weder besondere rechtliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung oder ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung wurden substantiiert dargetan. Das Verwaltungsgericht hat sich auf bestehende Rechtsprechung gestützt, die der Kläger nicht hinreichend widerlegt oder in Zweifel gezogen hat. Damit besteht kein Rechtfertigungsgrund für die Zulassung der Berufung.