Beschluss
1 MR 3/17
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0323.1MR3.17.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers auf Änderung des Beschlusses des erkennenden Senats vom 01.04.2016 (1 MR 1/16), mit dem sein Antrag abgelehnt worden ist, den Vollzug des von ihm im Verfahren 1 KN 4715 angegriffenen Bebauungsplans Nr. 115 der Antragsgegnerin insoweit auszusetzen, als der Ausbau des E-Weges betroffen ist, bleibt ohne Erfolg. 2 Der Antrag ist entgegen der Annahme der Antragsgegnerin zwar statthaft. Insoweit entspricht es der Spruchpraxis des Senats (vgl. Beschluss vom 23.05.2003 - 1 MR 10/03 -, NVwZ-RR 2003, 774) sowie der zwischenzeitlich einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.07.2012 - 2 NE 12.1520 -, juris [Rn. 2]; OVG NRW, Beschluss vom 20.07.1998 - 11a B 993/98.NE -, juris [ 9 ff.]; OVG Nds., Beschluss vom 18.07.1997 - 1 M 3210/97 -, juris [Rn. 7]; VGH BW, Beschluss vom 12.05.1995 - 1 S 1310/95 -, juris [Rn. 3] und Beschluss vom 27.01.2015 - 5 S 1493/14 -, juris[ Rn. 1]; Schmidt, in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 113; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 47 Rn. 159; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2016, § 47 Rn. 186), dass ein Antrag auf Abänderung eines Beschlusses in einem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO grundsätzlich analog § 80 Abs. 7 VwGO statthaft ist. 3 Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist indes das Vorliegen veränderter Umstände oder von Umständen, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.07.1998 - 11a B 993/98.NE -, a.a.O. [Rn. 15]). Eine Veränderung der Umstände kann in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen liegen, welche die Interessenabwägung beeinflussen können. Dazu gehören beispielsweise auch erst nachträglich zur Verfügung stehende Beweismittel. Nicht ausreichend ist jedoch eine bloße Kritik an der bisherigen Entscheidung, da anderenfalls die bisherige gerichtliche Entscheidung mit förmlichen Anträgen unbefristet und beliebig oft einer Überprüfung unterzogen werden könnte, obgleich ein ordentliches Rechtsmittel nicht statthaft wäre. Neue Beweismittel und neues Vorbringen führen nur dann zu einem Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Gerichts, wenn durch sie die bisherige Entscheidung überholt ist und neu überdacht werden muss (vgl. OVG NRW, Beschluss Nordrhein-Westfalen vom 20.07.1998 - 11a B 993/98.NE -, a.a.O. [Rn. 17 f.] m.w.N.). 4 Das ist vorliegend nicht der Fall. Als veränderten Umstand bzw. neuen Sachverhalt trägt der Antragsteller unter Vorlage von Fotos vor, dass aktuell die bautechnischen Voraussetzungen für den eigentlichen Ausbau des E-Weges in Gestalt der Verlegung von Leitungen geschaffen würden. Entsprechend dem Bauablaufplan stehe damit die Realisierung der ihn spezifisch belastenden Maßnahme unmittelbar bevor. Mit dem Ausbau des E-Weges könnten vollendete, faktisch nicht wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, noch bevor in der Hauptsache über den Normenkontrollantrag entschieden sei. Dies stellt jedoch lediglich eine Fortentwicklung des Sachverhalts dar, die zu erwarten war und die bereits den Anlass für den einstweiligen Rechtsschutzantrag vom 24.02.2016 (1 MR 1/16) bildete, als beginnende Straßenbaumaßnahmen bereits Anfang Oktober 2016 und ein zuvor durchzuführender Kanal- und Leitungsbau im Zeitfenster April 2016 bis September 2016 in Rede standen. Der am 16.03.2017 eingegangene Abänderungsantrag greift diese Problematik lediglich erneut - ohne relevante Änderung - auf und wiederholt und vertieft im Übrigen das gesamte Vorbringen aus dem Verfahren 1 MR 1/16 als „geschlossene umfassende Begründung des Antrags“, diese allerdings - wie auf Seite 12 der 156 Seiten umfassenden Antragsschrift ausdrücklich herausgestellt - „beschränkt auf eine Kritik des Beschlusses 1 MR 1/16 vom 01.04.2016“. Mit dieser in der Tat vielfältig geübten Kritik an der rechtlichen Beurteilung durch den Senat im Eilverfahren 1 MR 1/16 wurden indes weder neue Beweismittel oder neue Tatsachen vorgetragen, noch wurde eine neue Rechtslage dargelegt. 5 Bei dieser Sachlage sieht der Senat auch keinen Anlass dafür, den Beschluss vom 01.04.2016 von Amts wegen zu ändern. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).