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Urteil

1 KN 4/15

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2018:0315.1KN4.15.00
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Leitsätze
1. Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war.(Rn.26) 2. Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes, mehr als geringfügig erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft – entfernungsunabhängig – grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist.(Rn.26) 3. Nach § 233 Abs. 2 S. 2 BauGB sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen des Baugesetzbuchs unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Diese Rechtsfolge muss erst recht gelten, wenn die Rechtsanwendung der seinerzeit geltenden Gesetzeslage entsprochen hat, mit anderen Worten, wenn der in Rede stehende Verfahrensschritt seinerzeit fehlerfrei durchgeführt worden ist.(Rn.36) 4. Eine Gemeinde ist befugt, neben der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme auch die Einreichung von E-Mails – Letzteres ggf. nur unter Voraussetzungen, die eine eindeutige Identifizierung des Absenders ermöglichen – zuzulassen.(Rn.37) 5. In der Bauleitplanung ist die dortige Umweltprüfung kein abgesetztes, vor, neben oder nach dem Planverfahren ablaufendes Verwaltungsverfahren; sie ist vielmehr integraler Bestandteil der Planaufstellung.(Rn.43) 6. Auch wenn nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führen kann, hat die Gemeinde schon im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen.(Rn.53) 7. Für die Durchführung eines Angebotsbebauungsplanes kommt es grundsätzlich auf die Wirksamkeit eines städtebaulichen Vertrages nicht maßgeblich an.(Rn.65) 8. Die Zugrundelegung einer Verkehrsbeschränkung, die nicht Gegenstand des Bebauungsplans sein kann, ist nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die für die Bauleitplanung zuständige Behörde zugleich für ihre Festsetzung zuständig ist und hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie deren Einrichtung sicherstellt.(Rn.78) 9. Erreichen Durchgangsverkehrs 4000 KfZ/24 h sind sie in einer Verkehrsuntersuchung nicht in nur „geringem Maße“ hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das eigentliche Plangebiet zu betrachten und im Übrigen nur der „Erschießungsqualität“ zuzuordnen, ohne sie indessen mengenmäßig konkret zu erfassen.(Rn.82)
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 115 „Parkstadt Eggerstedt“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war.(Rn.26) 2. Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes, mehr als geringfügig erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft – entfernungsunabhängig – grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist.(Rn.26) 3. Nach § 233 Abs. 2 S. 2 BauGB sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen des Baugesetzbuchs unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Diese Rechtsfolge muss erst recht gelten, wenn die Rechtsanwendung der seinerzeit geltenden Gesetzeslage entsprochen hat, mit anderen Worten, wenn der in Rede stehende Verfahrensschritt seinerzeit fehlerfrei durchgeführt worden ist.(Rn.36) 4. Eine Gemeinde ist befugt, neben der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme auch die Einreichung von E-Mails – Letzteres ggf. nur unter Voraussetzungen, die eine eindeutige Identifizierung des Absenders ermöglichen – zuzulassen.(Rn.37) 5. In der Bauleitplanung ist die dortige Umweltprüfung kein abgesetztes, vor, neben oder nach dem Planverfahren ablaufendes Verwaltungsverfahren; sie ist vielmehr integraler Bestandteil der Planaufstellung.(Rn.43) 6. Auch wenn nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führen kann, hat die Gemeinde schon im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen.(Rn.53) 7. Für die Durchführung eines Angebotsbebauungsplanes kommt es grundsätzlich auf die Wirksamkeit eines städtebaulichen Vertrages nicht maßgeblich an.(Rn.65) 8. Die Zugrundelegung einer Verkehrsbeschränkung, die nicht Gegenstand des Bebauungsplans sein kann, ist nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die für die Bauleitplanung zuständige Behörde zugleich für ihre Festsetzung zuständig ist und hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie deren Einrichtung sicherstellt.(Rn.78) 9. Erreichen Durchgangsverkehrs 4000 KfZ/24 h sind sie in einer Verkehrsuntersuchung nicht in nur „geringem Maße“ hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das eigentliche Plangebiet zu betrachten und im Übrigen nur der „Erschießungsqualität“ zuzuordnen, ohne sie indessen mengenmäßig konkret zu erfassen.(Rn.82) Der Bebauungsplan Nr. 115 „Parkstadt Eggerstedt“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). I. 1. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag ist innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO gestellt worden. 2. Insbesondere ist der Antragsteller auch im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Antrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei genügt es, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist abwägungsbeachtlich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Existiert ein solcher Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris [Rn. 3], und vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, juris [Rn. 3] m.w.N.). Soweit es die nach § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) und e) BauGB potentiell abwägungsrelevanten Lärmschutzbelange betrifft, begründet danach allerdings nicht jede planbedingte Lärmzunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenz- bzw. Richtwerte – oder möglicherweise sogar unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit für das menschliche Ohr – grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehören kann. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris [Rn. 10]). Im Plangebiet verursachten Lärm kann die Gemeinde etwa unter Zuhilfenahme der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" und/oder der TA Lärm bewerten. Abwägungsleitlinie für planbedingten Verkehrslärm können (daneben) die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sein. Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes, mehr als geringfügig erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft – entfernungsunabhängig – grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dies zugrunde gelegt, ist der Antragsteller antragsbefugt. Seine Antragsbefugnis folgt allerdings nicht aus seiner vermeintlichen Stellung als sog. Planinnenlieger. Mit der teilweisen Überplanung des Gebietes des Bebauungsplanes Nr. 83 ist der Geltungsbereich jenes Bebauungsplanes zwar geändert und sind sowohl die ca. 9,50 m tiefe Fläche „Erhalt von Knicks“ als auch die südlich daran anschließende Verkehrsfläche „Eggerstedter Weg“ nunmehr Teil des von dem Antragsteller angegriffenen Bebauungsplanes Nr. 115 „Parkstadt Eggerstedt“ geworden; in dessen Geltungsbereich ist sein Grundstück aber gerade nicht belegen. Es ist in der Rechtsprechung allerdings anerkannt, dass in Fällen der Planänderung das Interesse eines Planbetroffenen am Fortbestand des Bebauungsplanes in seiner bisherigen Fassung – von den Fällen der Geringfügigkeit und der fehlenden Schutzwürdigkeit einmal abgesehen – zu den abwägungsbeachtlichen Belangen gehört (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.10.2001 - 2 N 4/00 -, juris [Rn. 34]). Nichts anderes gilt bei einer (ersatzlosen) Aufhebung eines Bebauungsplanes. Ein mögliches Recht auf fehlerfreie Abwägung eigener Belange bei der Entscheidung über die teilweise Planaufhebung fiele vorliegend indessen mit einem Recht des Antragstellers als „Planaußenlieger“ zusammen. Insofern kann er jedenfalls geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan ihn in eigenen abwägungserheblichen Belangen des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) und e) BauGB) berührt. Der Bebauungsplan, der u.a. sowohl Wohnbauflächen für prognostiziert etwa 250 Wohneinheiten als auch Gewerbegebiete und eine Fläche für Gemeinbedarf festsetzt, wird sein Grundstück voraussichtlich einer mehr als geringfügigen, d.h. abwägungsrelevanten Lärmzunahme aussetzen. Dies ergibt sich im Besonderen aus dem Umstand, dass der Bebauungsplan unmittelbar südlich seines Grundstücks die westliche Erschließung der „Parkstadt Eggerstedt“ festsetzt und damit die ehemals geringfügig frequentierte Verkehrsfläche Eggerstedter Weg, die in den Jahren 2004 bis 2014 komplett für den Durchgangsverkehr gesperrt war, zu einer von zwei äußeren Erschließungseinrichtungen des insgesamt ca. 41 ha großen Plangebietes ausweist. Eine planbedingte Zunahme des Dauerschallpegels oberhalb der allgemeinen Geringfügigkeits-„Schwellen“ von 2 bis 3 dB(A) liegt jedenfalls im Bereich des Möglichen. Die planbedingte Lärmbetroffenheit des Antragstellers, dessen Grundstück in einem unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden reinen Wohngebiet belegen ist, steht damit außer Frage. Auf darüber hinausgehende Aspekte, die der Antragsteller zur Begründung seiner Antragsbefugnis anführt, ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen. Das ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Rechtscharakter und der Funktion der Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO als „objektives Prüfungsverfahren“, das anders als § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Rechtsverletzung nicht voraussetzt und eine Verwerfung nicht nur im Umfang einer solchen Rechtsverletzung ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6/04 -, juris [Rn. 15]). 3. Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erwiese, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris [Rn. 5] m.w.N.). Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - , juris [Rn. 15]), oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1992 - 4 NB 22.92 -, juris [Rn. 10]). Nach diesen Maßstäben ist dem Antragsteller ein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Normenkontrollentscheidung nicht abzusprechen. Ein wesentlicher Teil des Bebauungsplanes ist mit insgesamt 263 genehmigten Wohneinheiten, der Errichtung und Inbetriebnahme von Kita und Schule sowie der Realisierung erster Gewerbebetriebe zwischenzeitlich zwar weitgehend effektiv verwirklicht. Zudem ist die durch den Bebauungsplan ermöglichte Straßenbaumaßnahme im Bereich der westlichen Erschließung des Plangebietes unterdessen abgeschlossen. Beeinträchtigungen, die eine Straße durch ihre bestimmungsgemäße Nutzung auslöst, muss ein Grundstückseigentümer indessen nur dann hinnehmen, wenn für die Herstellung der Straße (und die bestimmungsgemäße Nutzung) eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist, die sowohl der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Eigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits genügt. Die durch § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ermöglichte Straßenplanung kann ein geeignetes Instrument städtebaulich begründeter Verkehrspolitik der planenden Gemeinde sein. Die Planverwirklichung für sich genommen ist jedoch im Falle rechtswidriger Planung grundsätzlich kein Hindernis, im Wege der Folgenbeseitigung rechtmäßige Zustände herzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, juris [Rn. 26 ff.]; OVG NRW, Urteil vom 19.12.1996 - 7a D 129/92.NE -, juris [Rn. 17]), was hier durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB möglich ist. Das Rechtsschutzinteresse fehlt entgegen der Annahme der Antragsgegnerin auch nicht deshalb, weil der Straßenausbau auch ohne Bebauungsplan oder straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren rechtmäßig hätte ins Werk gesetzt werden können. Auf die Frage, ob die straßenrechtlichen Erwägungen der Antragsgegnerin bedenkenfrei sind, kommt es nicht an, da die Plangeberin bewusst auch die westliche Anbindung des Plangebietes zum Inhalt des Planes gemacht hat, der Gegenstand des Normenkontrollantrags des Antragstellers ist. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 1. Das Verfahren zur Planaufstellung und die Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplanes Nr. 115 „Parkstadt Eggerstedt“ der Antragsgegnerin unterliegen allerdings keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Es liegen in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die – bewusst vorgenommene – teilweise Überplanung des Bebauungsplanes Nr. 83 fehlerhaft sein könnte. Die Gemeinde kann neben der Ersetzung eines Bebauungsplanes oder von Teilen eines Bebauungsplanes einen (ausdrücklichen) Aufhebungsbeschluss fassen. Erforderlich ist dies allerdings nur dann, wenn die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall beseitigt werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3/90 -, juris [Rn. 22]). Folge des vorliegend gewählten Verfahrens der bloßen – allerdings bewussten – „Überplanung“ ist allein, dass der Bebauungsplan Nr. 83 für jenen überplanten Bereich seine frühere rechtliche Verbindlichkeit verliert; seine rechtliche Wirkung wird insoweit durch die spätere Norm, den Bebauungsplan Nr. 115, verdrängt („lex posterior derogat legi priori“). Entfällt wegen etwaiger Unwirksamkeit der späteren Norm die Derogation des früheren Rechts, hat dies allein zum Ergebnis, dass die alte Rechtsnorm unverändert fortgilt (BVerwG, Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3/90 -, a.a.O. [Rn. 21]). Beteiligungsrechte werden durch diese gewählte Verfahrensweise der teilweisen „Überplanung“ nicht verkürzt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.05.2005 - 1 MN 57/05 -, juris [Rn. 38 f.]). b) Verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist entgegen der Rüge des Antragstellers auch nicht die Bekanntmachung der ersten Auslegung des Planentwurfes. Nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB in der für die rechtliche Beurteilung gemäß § 233 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Fassung vom 11.06.2013 (BauGB a.F.) waren die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, waren mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen, wobei darauf hinzuweisen war, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 VwGO gegen den Bebauungsplan unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Diesen Anforderungen entspricht die Bekanntmachung vom 21.02.2014 im Hamburger Abendblatt und im Pinneberger Tageblatt in jeder Hinsicht: Sie enthält den Hinweis auf die Auslegung des (ersten) Planentwurfes nebst Begründung und die vorliegenden, im Einzelnen – thematisch – aufgelisteten umweltbezogenen Stellungnahmen (u.a. jeweils aus 2013: Schalltechnische Untersuchung, Voruntersuchung nach 16. BImSchV zum Kreuzungsumbau Thesdorfer Weg – Richard-Köhn-Straße – Datumer Chaussee, faunistische Beurteilung und Artenschutzfachbeitrag, Biotoptypenkartierung, Untersuchung zum Baumerhalt im Eggerstedter Weg und Verkehrsuntersuchung) während der Zeit vom 03.03.2014 bis zum 03.04.2014 in den Räumen der Stadtbücherei Pinnebergs. Zudem ist der weitere Hinweis auf die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auslegungsfrist sowie auf die Folgen einer (auch prozessualen) Präklusion bei verspätetem Vortrag beigefügt. Eine im Übrigen darüber hinausgehende Pflicht, in der Bekanntmachung auch anzugeben, wo oder bei wem Stellungnahmen schriftlich oder während der Dienststunden abgegeben werden können, forderte § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. demgegenüber nicht. Dies zu fordern dürfte im Übrigen auch dem Verständnis eines am Gemeindeleben interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürgers eklatant widersprechen, zumal etwaige Stellungnahmen zum Planentwurf ersichtlich nur gegenüber der in der Bekanntmachung genannten Antragsgegnerin angebracht werden können. Dabei unterliegt insbesondere die von dem Antragsteller im Lichte der sog. Sasbach-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 ff.) „jedenfalls“ als zu kurz gerügte Äußerungsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Auch insoweit ist mit der gesetzeskonform gewährten Äußerungsmöglichkeit während der einmonatigen Auslegungsfrist weder ein gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher Verfahrensfehler dargetan, noch ist überhaupt ersichtlich, dass eine unzumutbare Erschwerung für den Zugang zu den Gerichten durch entsprechendes Verwaltungsverfahren vorläge. Das Bundesverfassungsgericht hat in jener zitierten Entscheidung im Übrigen einen „Gleichklang“ von Auslegungsdauer und Einwendungsfrist nicht generell für unzulässig erachtet. Das Gericht hat vielmehr ausdrücklich darauf abgehoben, dass eine an einen verspäteten Vortrag anknüpfende Ausschlusswirkung subjektiver materieller Abwehrrechte (nur) dann zumutbar sei, wenn die Anforderung, zur Vermeidung negativer Rechtsfolgen Einwendungen binnen Monatsfrist vorzubringen, für den Bürger typischerweise erkennbar und die Ausschlussfolgen für seine möglicherweise betroffenen Rechte überschaubar und entsprechend begrenzt sei (BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, a.a.O., S. 116 f.). Daran im vorliegenden Kontext des Bauplanungsrechts generell oder hier im Besonderen Zweifel zu hegen, gibt der Sachverhalt keine Veranlassung. Ein beachtlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. HS BauGB a.F. durch Art. 6 Nr. 1a) des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) mit Wirkung vom 02.06.2017 geändert worden ist und den Hinweis auf die durch Art. 5 desselben Gesetzes aufgehobene Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO in der bis zum 01.06.2017 geltenden Fassung vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) – ( a.F.) – nicht mehr enthält. Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen des Baugesetzbuchs unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Diese Rechtsfolge muss erst recht gelten, wenn die Rechtsanwendung der seinerzeit geltenden Gesetzeslage entsprochen hat, mit anderen Worten, wenn der in Rede stehende Verfahrensschritt seinerzeit fehlerfrei durchgeführt worden ist. Dies gilt auch in Ansehung des vom Antragsteller angeführten Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 15.10.2015 (C-137/14). Der Europäische Gerichtshof hat zwar in jener zitierten Entscheidung sowohl in der in § 2 Abs. 3 UmwRG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 753) als auch in der in § 73 Abs. 4 VwVfG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) enthaltenen Beschränkung der gerichtlichen Rechtsbehelfe auf Einwendungen, die vorher im Verwaltungsverfahren erhoben worden sind, eine übermäßige Einschränkung des Rechts der betroffenen Öffentlichkeit auf eine umfassende Überprüfungsmöglichkeit gesehen und einen Verstoß gegen Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL) und Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-RL) hergeleitet. Beide Normen stellten damit besondere Bedingungen auf, die die gerichtliche Kontrolle einschränkten und die weder in Art. 11 der UVP-RL noch in Art. 25 der Industrieemissions-RL vorgesehen seien. Angesichts des Umstandes, dass § 47 Abs. 2a VwGO a.F. ebenfalls den Zugang zu den Gerichten von der Erhebung von Einwendungen im Aufstellungsverfahren abhängig machte, bedarf es in der Tat einer Prüfung, ob dies mit dem Unionsrecht (noch) vereinbar ist. In dieser Konsequenz hat die Rechtsprechung sich indes darauf beschränkt, § 47 Abs. 2a VwGO (a.F.) einer einschränkenden Auslegung unter europarechtlichen Aspekten zu unterziehen und als Voraussetzung insoweit zu fordern, dass es sich um einen Sachverhalt handelt, der dem Anwendungsbereich der entsprechenden Richtlinien unterfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 - 4 CN 4/16 -, juris [Rn. 29 f.]; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 29.08.2017 - 1 KN 10/16 -, juris [Rn. 51 ff.]; Thür. OVG, Urteil vom 22.03.2017 - 1 N 173/15 -, juris [Rn. 45]; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.10.2017 - 3 S 642/16 -, juris [Rn. 22] m.w.N.). Ob das in der Sache vorliegend der Fall ist und ob hier eine einschränkende Auslegung geboten wäre, ist im hier fraglichen Kontext jedoch nicht entscheidungserheblich, denn der von dem Antragsteller gerügte Hinweis auf die seinerzeit geltende Rechtslage macht – wie ausgeführt – die Auslegungsbekanntmachung nicht (verfahrens-)fehlerhaft (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB), sondern zeitigt nur Wirkungen auf der Rechtsfolgenseite. Insofern hält der Senat an seiner bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 1 MR 1/16 vertretenen Rechtsauffassung fest, dass Konsequenz einer Übertragung des vorzitierten Entscheidungssatzes des Europäischen Gerichtshofes auf die nationale Rechtslage – § 47 Abs. 2a VwGO (a.F.) – allein die Nichtanwendung der Präklusionsvorschrift wäre. Das allerdings wirkt sich für den Antragsteller ohnedies nicht aus, weil er im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens Einwendungen in vielfältiger Hinsicht geltend gemacht hat. Vor diesem Hintergrund mangelnder Entscheidungsrelevanz sah sich der Senat daher auch nicht veranlasst, die Sache, wie von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung beantragt, auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Auslegung von Artikel 11 der UVP-Richtlinie 2011/92 des Inhalts zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob es verfahrensrechtlich unzulässig sei, im Aufstellungsverfahren einer Satzung, mit der ein UVP-pflichtiges Vorhaben genehmigt werde, einen Einwendungsausschluss nach Maßgabe der Formulierung des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. HS BauGB a.F. anzuordnen. c) Keinen Fehler des Planaufstellungsverfahrens stellt überdies die von dem Antragsteller angesprochene Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen per E-Mail dar. § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB in der für die rechtliche Beurteilung gemäß § 233 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Fassung vom 11.06.2013 (BauGB a.F.) eröffnete der Gemeinde bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ergänzend die Möglichkeit, elektronische Informationstechnologien zu nutzen und verlieh ihr damit etwa die Befugnis, ergänzend zur öffentlichen Auslegung den Bebauungsplan in das Internet einzustellen. Hiervon hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht. Daneben war sie mithin auch befugt, neben der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme auch die Einreichung von E-Mails – Letzteres ggf. nur unter Voraussetzungen, die eine eindeutige Identifizierung des Absenders ermöglichen – zuzulassen. Dessen ungeachtet bleibt anzumerken, dass § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der Fassung vom 11.06.2013 (BauGB a.F.) Verstöße gegen die in § 4a Abs. 4 BauGB a.F. enthaltenen Anforderungen ohnedies bereits nicht erfasste, so dass ein solcher etwaiger Fehler gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch insoweit unbeachtlich bliebe. d) Auch die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB leidet nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Insbesondere bedurfte es hier eines – von dem Antragsteller insoweit für erforderlich erachteten – Hinweises auf die Rechtsfolgen verspäteten Vorbringens nicht, da die Präklusion nach § 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB kraft Gesetzes eintritt (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, 127. EL Oktober 2017, § 4a Rn. 60). Ebenso wenig ist die im Rahmen der Behördenbeteiligung eingeräumte Stellungnahmefrist bis zum 11.04.2014 und damit über den Auslegungszeitraum (03.03. bis 03.04.2014) hinaus zu beanstanden. Inwieweit hieraus Irritationen in Bezug auf die für die Öffentlichkeitsbeteiligung geltenden Fristvorgaben entstehen sollen, erschließt sich – nicht zuletzt auch mit Blick auf die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 BauGB – nicht. e) Das Planaufstellungsverfahren leidet auch nicht deshalb an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Fehler, weil die Antragsgegnerin darauf verzichtet hat, den zwischen ihr und dem Entwicklungsträger geschlossenen städte-baulichen Vertrag im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung ist der "Entwurf" des Bebauungsplans, zu dem nach § 2a Satz 1 BauGB und § 9 Abs. 8 BauGB der Entwurf der Begründung gehört (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 BN 42/09 -, juris [Rn. 10] und Urteil 19.04.2012 - 4 CN 3/11 -, juris [Rn. 10]). Der zwischen der Antragsgegnerin und dem Entwicklungsträger geschlossene Vertrag vom 20.02.2014 ist weder Bestandteil des Bebauungsplanentwurfs noch seiner Begründung. Der Plan ist auch nicht etwa "unvollständig" ausgelegt worden. Bei dem streitbefangenen Bebauungsplan Nr. 115 handelt es sich nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB, für den ein Durchführungsvertrag Voraussetzung ist, sondern ersichtlich um einen sog. Angebotsbebauungsplan, auch wenn Teile des Plangebietes, namentlich der als allgemeines Wohngebiet ausgewiesene Bereich unter dem selben Datum an einen Entwicklungsträger veräußert worden sind. Ansatzpunkte für eine rechtsmissbräuchlich gewählte Verfahrenskonstellation liegen nicht vor, ganz abgesehen davon, dass im Übrigen auch ein Durchführungsvertrag im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht Bestandteil des Bebauungsplanes ist (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, 127. EL Oktober 2017, § 12 Rn. 92). f) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller des Weiteren eine unterbliebene erneute Öffentlichkeitsbeteiligung hinsichtlich einer im Satzungsbeschluss gegenüber den ausgelegten Planentwürfen (vermeintlich) vorgenommenen wesentlichen Änderung der Aussagen zu den planbedingten Kosten. Die planbedingten Kosten sind kein Teil der städtebaulichen Begründung des Bebauungsplans. Selbst wenn die Antragsgegnerin in diesem Punkt die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB verkannt hätte, wäre die unterbliebene erneute Auslegung jedenfalls nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. g) Schließlich ist auch die Behandlung der UVP-relevanten Frage eines mit dem Planvollzug verknüpften Eingriffs in Waldbestände ersichtlich nicht verfahrensfehlerhaft erfolgt. Entgegen der Rüge des Antragstellers war hier – auch nicht mit Blick auf den Umfang betroffener Waldflächen – keineswegs eine „gesonderte“ Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Satzungsverfahrens durch die Antragsgegnerin vorzunehmen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfolgt bei einem – wie hier – streitgegenständlichen Verfahren der Bauleitplanung ohnedies nur im Rahmen des Umweltberichts (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F.). Sie ist als unselbständiger Teil des Planaufstellungsverfahrens durchzuführen. In der Bauleitplanung ist die dortige Umweltprüfung kein abgesetztes, vor, neben oder nach dem Planverfahren ablaufendes Verwaltungsverfahren; sie ist vielmehr integraler Bestandteil der Planaufstellung. Dabei hat die bauleitplanerische Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a.F. durch Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Verfahrens auf die dort genannten Umweltbelange zu erfolgen, und zwar unter Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UVPG a.F.). Letztere erfolgt im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nach Maßgabe des § 3 BauGB; insofern tritt die allgemeine Regelung in § 9 UVPG a.F. zur Beteiligung der Öffentlichkeit zurück (vgl. Wagner/Paßlick, in: Hoppe/Beckmann, UVPG Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 17 Rn. 60). Dem entsprechend war auf die Umweltprüfung auch nicht etwa gesondert aufmerksam zu machen. Die Anstoßfunktion des § 3 Abs. 2 Satz 2, 1. HS BauGB besagt nämlich nur, dass durch die Bekanntmachung ein planunterworfener oder benachbarter Grundstückseigentümer „angestoßen“ werden soll, mit Anregungen zur Wahrung eigener Rechte im Interesse einer Effektuierung der Verfahrensschritte des § 3 Abs. 2 BauGB und einer gerechten Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zur Planung beizutragen. In diesem Zusammenhang ist der ausdrückliche Hinweis auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich. Ausreichend ist insofern der Hinweis auf den Umweltbericht (vgl. Bay VGH, Urteil vom 24.08.2015 - 2 N 14.486 -, juris [Rn. 30]). 2. Der Bebauungsplan Nr. 115 der Antragsgegnerin ist jedoch mit beachtlichen materiellen Mängeln behaftet. a) Dem Bebauungsplan fehlt insoweit allerdings entgegen der Annahme des Antragstellers nicht bereits die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich – wie bereits in den Grundzügen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 1 MR 1/16 dargelegt – maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 7/11 -, juris [Rn. 10]). aa) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt dem Bebauungsplan eine hinreichende positive Planungskonzeption zugrunde. Der Planbegründung (Teil 1: Städtebaulicher Teil) zufolge beabsichtigt die Antragsgegnerin mit ihm die Entwicklung des ca. 36 ha großen Geländes der ehemaligen Eggerstedt-Kaserne, dessen militärische Nutzung im Jahr 2003 aufgegeben worden ist, zu einem gemischten Quartier mit Wohnnutzung, gewerblicher Nutzung, Bildungseinrichtungen und großen Grünanteilen. Auf der Grundlage eines zuvor entwickelten städtebaulichen Konzepts, das u.a. hochwertiges Wohnen mit insgesamt maximal 250 Wohneinheiten in Einzel- und Doppelhäusern sowie in sog. Stadtvillen ebenso vorsieht wie die Errichtung von Schulen, Kita und Sporthalle und die Ansiedlung umgebungsverträglichen Gewerbes, verfolgt sie damit in städtebaulich legitimer Weise die öffentlichen Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung), aus § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB (Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung) und aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8 a) BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung vorhandener Ortsteile bzw. Belange der Wirtschaft). Soweit überdies auf der westlichen Seite des Plangebietes ein abgesetztes – weiteres – Gewerbegebiet mit einer Größe von ca. 5.000 m² festgesetzt wird, liegt auch hierin die legitime Verfolgung des städtebaulichen Belangs aus § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB. Dabei kommt es entgegen der Rüge des Antragstellers auf einen konkret belegten Bedarf an Gewerbeflächen im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB nicht an. Eine konkrete Nachfrage nach einem neuen Gewerbegebiet musste die Antragsgegnerin nicht durch eigene empirische Untersuchungen nachweisen. Ein konkreter aktueller Bauflächenbedarf muss für ein stimmiges städtebauliches Konzept regelmäßig nicht vorliegen. Die Gemeinde darf auch für einen Bedarf planen, der sich erst für die Zukunft abzeichnet. Eine andere, engmaschigere Betrachtungsweise würde die Städtebaupolitik der Gemeinde demgegenüber zu sehr einengen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 24.08.2015 - 2 N 14.486 -, a.a.O. [Rn. 34]). bb) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrte. (1) Insbesondere die von dem Antragsteller prognostizierte und in den Vordergrund seiner diesbezüglichen Argumentation gestellte mögliche Überschreitung der angestrebten max. 250 Wohneinheiten stellt die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes nicht in Frage. Auch eine größere Anzahl tatsächlich realisierbarer Wohneinheiten auf den einzelnen Baufeldern – nach Angabe der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung sind mit Stand 15.03.2018 - das gesamte WA-Gebiet „ausschöpfend“ - real 263 Wohneinheiten genehmigt worden – wirkte sich auf die Vollzugsfähigkeit des Planes ersichtlich nicht aus. Insofern erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der von dem Antragsteller mit bis zu 400 Wohneinheiten errechneten Größenordnung, die sich bereits nach Maßgabe der der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung als unrealistisch hoch erweist. (2) Auch die Notwendigkeit, für das Freimachen vorhandener Waldflächen im Plangebiet Waldumwandlungsgenehmigungen einholen und dafür Ausgleichsmaßnahmen, etwa in Gestalt von Ersatzaufforstungen, sicherstellen zu müssen, hindert die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes weder dauerhaft noch auf unabsehbare Zeit. Insoweit war die hierfür zuständige untere Forstbehörde in das Planungsverfahren eingebunden, hat den Umfang sowie die Wertigkeit des Waldbestandes ermittelt und ebenso den Umfang des erforderlichen Ausgleichsbedarfes mitgeteilt. Zudem war die Antragsgegnerin vor Satzungsbeschluss um den Erhalt entsprechender Ausgleichsflächen bemüht und hat als Ausgleichspflichtige notwendige Vereinbarungen bezüglich der Zurverfügungstellung von Flächen für forstrechtliche Kompensationen mit Flächeneigentümern und der Landwirtschaftskammer getroffen. (3) Ebenso wenig steht die städtebauliche Erforderlichkeit in Frage, soweit es die Realisierung der westlichen Anbindung des Plangebietes an den Wedeler Weg betrifft. Unüberwindbare rechtliche Hindernisse sind insoweit bei der geplanten Anbindung nördlich des vorhandenen Kreisverkehrs nicht ersichtlich. Auch insoweit sind mit der Einbindung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie sowie des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr während des Planaufstellungsverfahrens die notwendigen Weichen für eine Realisierbarkeit gestellt worden. Dass der Festsetzungsbescheid nach § 4 StrWG für die Ortsdurchfahrt im Stadtgebiet der Antragsgegnerin im Zuge der L 105 selbst erst nach Satzungsbeschluss – am 03.12.2014 – ergangen ist, ist insoweit unschädlich; dieser Umstand belegt im Gegenteil, dass die Realisierbarkeit insoweit real zu erwarten stand. (4) Soweit der Antragsteller im vorliegenden Kontext überdies die Frage nach der Finanzierbarkeit der Planung aufwirft, betrifft dies einen aus dem Fachplanungsrecht entlehnten Aspekt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1999 - 4 A 12/98 -, juris [Rn. 44], BVerwG, Urteil vom 24.11.1989 - 4 C 41/88 -, juris [Rn. 42]), der sich im Rahmen der vorliegenden bauplanungsrechtlichen Angebotsplanung weder stellt (vgl. OVG MV, Urteil vom 25.11.2015 - 3 K 7/14 -, juris [Rn. 53]), noch konkret Zweifel an der Beachtung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hervorruft. (5) Der Erforderlichkeit der Planung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB steht hier auch nicht eine auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit fehlende Vollzugsfähigkeit entgegen, weil – wie der Antragsteller vorträgt – naturschutzrechtliche Verbote den Planvollzug hinderten. Die Verwirklichung des Bebauungsplans scheitert hier im Besonderen nicht an artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG. Auch wenn nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führen kann, hat die Gemeinde schon im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde – wie bei einer Planfeststellung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.07.2009 - 4 C 12/07 -, juris [Rn. 44]) – bereits auf der Planungsebene zwingend eine umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen hat. Ihre Ermittlungspflicht beschränkt sich im Planaufstellungserfahren vielmehr ausschließlich auf die Frage, ob die Umsetzung des Bebauungsplans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Insofern setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus, die es zulässt, die Einwirkungen der Planung zu bestimmen und zu bewerten. Dies verpflichtet die planende Gemeinde keineswegs dazu, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen – etwa durch spezielle Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den „wahren“ Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle (vgl. Hess VGH, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 448/12.N - juris [Rn. 68]). Die artenschutzrechtliche Prüfung hat bei der Erfassung wie bei der Bewertung möglicher Betroffenheiten nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Dabei erfordern die insoweit maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen, z.B. ob eine „erhebliche Störung“ einer Art vorliegt (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), ökologische Bewertungen und Einschätzungen, für die nähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen; diese unterliegen daher einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative (vgl. nur OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14.10.2014 - 8 C 10233/14 -, juris [Rn. 58]; Bay VGH, Urteil vom 24.08.2015 – 2 N 14.486 -, a.a.O. [Rn. 37]; Bay VerfGH, Entscheidung vom 18.02.2016 - Vf. 5-VII-14 -, juris [Rn. 45]). Aus diesem Grunde ist eine naturschutzfachliche Meinung einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig hält. Lässt sich eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände beim Planvollzug nicht ausschließen, bedarf es auch der Klärung, ob die Umsetzung der vorgesehenen Festsetzungen nicht durch die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 Abs. 2 BNatSchG) ermöglicht werden kann (vgl. Bay VerfGH, Entscheidung vom 18.02.2016 - Vf. 5-VII-14 -, a.a.O. [Rn. 45]). Gleiches gilt für die Anordnung von funktionserhaltenden Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen – continuous ecological functionality-measures) im Sinne des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG, durch die ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kraft Gesetzes ausgeschlossen wird. Sind solche Maßnahmen möglich, ist das Vollzugshindernis überwindbar und ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeschlossen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass der Planung ein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot nicht entgegensteht. Der Frage, ob ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vorliegt bzw. ob Ausnahme- oder Befreiungsvoraussetzungen nach §§ 45, 67 BNatSchG vorliegen oder CEF-Maßnahmen in Betracht zu ziehen sind, wurde im Rahmen der Bauleitplanung durch eine von der Antragsgegnerin veranlasste artenschutzrechtliche Prüfung – Faunistische Beurteilung und Artenschutzfachbeitrag des Dipl.-Biol. Karsten Lutz vom 18.06.2014 – nachgegangen, die in ihrer Gesamtbewertung zu der Feststellung gelangt, dass durch den Vollzug der Planung die gesetzlichen Vorschriften zum Artenschutz eingehalten werden. Grundlage dieser im Wege einer faunistischen Potenzialanalyse für geeignete Artengruppen unter besonderer Berücksichtigung gefährdeter und streng geschützter Arten vorgenommenen Prüfung waren Bestandserfassungen von Brutvögeln, Fledermäusen und Amphibien desselben Gutachters aus dem Jahr 2005 (Faunistische Untersuchung 2005 zum Umweltbericht Rahmenplanung Eggerstedt-Kaserne vom 04.09.2005), eine Gebietsbegehung durch den Gutachter zur Aktualisierung jener Datengrundlage an vier Tagen im Oktober 2012 sowie am 14.04.2013, zum Gebiet vorliegende faunistische Daten des LLUR, Beobachtungserkenntnisse zweier im Bereich Grünflächenabteilung der Antragsgegnerin tätiger Mitarbeiter sowie Erkenntnisse aus einschlägiger Fachliteratur zu Lebensraumansprüchen und Verbreitungsgrad von Brutvögeln (Berndt et al. 2003 und Koop & Berndt 2014, Aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins) und Fledermäusen (Petersen et al. 2004, BfN 2007, Borkenhagen 2011) im Raum A-Stadt. Die so erfolgte Erfassung von Fledermausarten und -quartieren sowie deren Jagdrevieren, von Brutvögeln und deren Brut- und Nahrungshabitaten, von Reptilien, namentlich von Blindschleiche, Waldeidechse und Ringelnatter und von Amphibien wie Erd- und Knoblauchkröte, Gras-, Teich- und Moorfrosch sowie Teich- und Kammmolch, wird durch das Vorbringen des Antragstellers nicht erschüttert. Er stützt sich zwar auf eine Expertise der RegioConsult. Verkehrs- und Umweltmanagement aus dem Februar 2018, die er mit dem Ziel in Auftrag gegeben hat, fachliche Mängel des der Bauleitplanung zugrunde gelegten Gutachtens vom 18.06.2014 aufzuzeigen. Jene Expertise überspannt indessen die an eine im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu stellenden Anforderungen, voraussichtlich betroffene Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstandes überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Dies gilt zum einen hinsichtlich der als unzureichend gerügten Datenerhebung, die Artbetroffenheit, Flugrouten sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen betrifft. Soweit geltend gemacht wird, dass eine Bestandsabschätzung allein auf der Grundlage von vier Begehungen erfolgt sei, wird übergangen, dass daneben die Erfassungsdaten desselben Gutachters aus 2005 vorlagen, die seinerzeit auf der Grundlage von insgesamt acht Exkursionen gewonnen worden sind. Jenes Datenmaterial wurde zudem ergänzt durch Daten des LLUR sowie Beobachtungsangaben von Ortskundigen aus dem Bereich der Grünflächenabteilung der Antragsgegnerin. Daneben standen einschlägige (allgemeine) Verbreitungsübersichten zur Verfügung. Einer auf dieser Grundlage getroffenen Potenzialabschätzung, die nach aktueller Inaugenscheinnahme und Untersuchung des Gebäudebestandes sowie der Waldbereiche auf Fledermausquartiere erfolgt ist, fehlt es nicht an einer belastbaren Datenbasis. Es trifft zwar zu, dass einschlägige Arbeitshilfen und Leitfäden für den Bereich des Straßenbaus als Standardmethode zur Bestandserfassung von Fledermäusen einen Methodenmix aus Habitatanalyse und Geländeuntersuchungen unter Einsatz von Detektoren, Horchboxen, Netzfängen etc. vorsehen (vgl. die Nachweise im Urteil des BVerwG vom 06.11.2013 - 9 A 14/12 -, juris [Rn. 47]). Jener umfassende Methodenmix ist hier nicht zur Anwendung gelangt. Indessen hat das Bundesverwaltungsgericht in der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung (Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14/12 -, a.a.O.), die den planfestgestellten Bau der Autobahn A 20 betraf, die in einem Abstand von nur ca. 1,3 km am den FFH-Gebiet „Segeberger Kalkberghöhlen“, dem größten bekannten Fledermausquartier Deutschlands, vorbeiführen soll, diese Methode nicht als allein in Betracht oder gar stets anzuwendende Methode herausgestellt, sondern hat auch sog. Worst-Case-Annahmen – auch bei der Bestandserfassung – grundsätzlich für zulässig erklärt, sofern hierdurch ein Ergebnis erzielt wird, das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung auf der sicheren Seite liegt (BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14/12 -, a.a.O. [Rn. 51]). Eine solche Worst-Case-Annahme liegt hier mit der stets mit Überschätzungen arbeitenden „Potenzialanalyse“ vor. Diese bezieht sich auch nicht auf ein dem FFH-Gebiet „Segeberger Kalkberghöhlen“ vergleichbares Gebiet, sondern („nur“) auf ein mit einigen Gebäuden bebautes Areal mit im Übrigen Wald- (ca. 12 ha) und sonstigem Gehölzbestand (ca. 6,2 ha). Gegen die mittels Potenzialanalyse vorgenommene Beurteilung der Fledermauslebensräume verfängt auch der Einwand des Antragstellers nicht, das Gutachten lasse zudem mangels hinreichend konkreter Beschreibung der betrachteten Waldstücke keine zuverlässige Aussage zur Betroffenheit der Fledermäuse und damit letztlich auch keine abschließende Risikoprognose zu. Diesem Einwand lässt sich bereits entgegensetzen, dass dem Gutachter das Gebiet nach Maßgabe der zusammen mit der Dipl.-Ing. Wiebke Hanke unter dem 30.08.2013 erstellten Biotopkartierung auch in dieser Hinsicht hinreichend bekannt war und daher, ohne dass es angesichts der dort vorgenommenen genauen Waldtypenerfassung noch einer Rückkoppelung mit der unteren Forstbehörde bedurft hätte, die Einschätzung von Quartieren, Jagdgebieten und damit Flugrouten auch auf Grundlage der in der artenschutzrechtlichen Untersuchung dargestellten Wertigkeit möglich war. In Bezug auf die Datenerhebung zur Avifauna bzw. zum Brutvogelvorkommen bezieht sich die Kritik der vom Antragsteller beigebrachten Expertise am artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Büros Lutz in erster Linie darauf, dass keine aktuellen Daten, die bei naturschutzfachlichen Planungen nicht älter als fünf Jahre sein dürften, vorgelegen hätten. Auch hier ist der Expertise entgegenzusetzen, dass es zur Aktualisierung der auf der Grundlage von insgesamt neun Begehungen im Jahr 2005 erfolgten Erfassung des Brutvogelvorkommens vier aktuelle Begehungen im Oktober 2012 und eine weitere Begehung am 14.04.2013 gegeben hat. Das Datenmaterial ist zudem auch zu diesem Artenspektrum um Daten des LLUR ergänzt worden; eine mangelnde Aktualität ist mithin nicht erkennbar. Soweit die Expertise die Annahmen zum Erhaltungszustand der Brutvögel als rein spekulativ kritisiert, setzt sie dem keine inhaltlichen eigenen – notwendig besseren – Erkenntnisse entgegen; auch das vermag mithin die der Planung zugrunde liegende artenschutzrechtliche Beurteilung nicht zu erschüttern. Die Beurteilung der potenziellen Lebensräume der Amphibien kritisiert die Expertise als unzureichend, weil sie wesentlich nur Literatur-basiert sei, ohne allerdings aktuelle Erkenntnisse zu verwerten, und lediglich durch „Überblicksbegehungen“ unterfüttert werde. Es ist bereits nicht schlüssig, konkrete Aussagen zum Amphibienvorkommen, die einschlägiger Fachliteratur entnommen worden sind, als unzureichende Erkenntnisquelle abzutun, insbesondere dann nicht, wenn jene Erkenntnisse durch eigene Begehungen verifiziert werden. Als Datenbasis stand im Übrigen auch hier der Befund aus der faunistischen Untersuchung von 2005 zur Verfügung, wonach seinerzeit insgesamt fünf Amphibienarten gefunden worden waren. Soweit die Expertise in diesem Kontext die angenommene „Wanderdistanz“ des besonders untersuchten Kammmolches „nach Lutz“ als unzutreffend, weil zu kurz beurteilt rügt, ist zwar festzustellen, dass in der Literatur auch von größeren Distanzen berichtet wird, die der Kammmolch zurückzulegen vermag. Die Untersuchung von Karsten Lutz hat indessen die „regelmäßig“ erreichten Distanzen in den Blick genommen und in der Literatur angeführte Maximalwerte deshalb nicht berücksichtigt, weil sie als Ausnahmefälle nicht die wesentlichen Vernetzungsdistanzen von Populationen aufzeigten (Faunistische Beurteilung Artenschutzfachbeitrag vom 18.06.2014, S. 33). Dieses festzustellen, unterliegt der fachlichen Einschätzungsprärogative des Gutachters. Der der Planung zugrunde gelegte und durch entsprechende planerische Festsetzungen bzw. Hinweise umgesetzte artenschutzrechtliche Fachbeitrag sieht auch in der Sache zutreffend den Vollzug des Bebauungsplanes nicht durch die in § 44 Abs. 1 BNatSchG normierten artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote infrage gestellt. Das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG enthaltene Verbot, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, greift hier nicht ein. Die im Bebauungsplan unter Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen (Hinweise – Gesetzlicher Artenschutz und Umweltbaubegleitung) vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (zeitliche Vorgaben bzw. Beschränkungen hinsichtlich der Rodung konkret gekennzeichneter Baumbestände, ebensolche Vorgaben in Bezug auf den Beginn von Bauarbeiten sowie den Abriss oberirdischer Gebäude, Abriss wasserhaltiger Bunker erst nach konkreter Feststellung, dass dort weder Fledermäuse noch Vögel vorhanden sind, als CEF-Maßnahme die Bereitstellung von Nisthilfen/Nisthöhlen und von künstlichen Höhlen in Form von Fledermauskästen und Ganzjahresgroßraumquartieren vor Beginn der Eingriffe in die Gehölzbestände), deren Beachtung und Umsetzung durch eine Umweltbaubegleitung sichergestellt wird, schließen eine Betroffenheit der nachgewiesenen (Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und Zwergfledermaus) wie auch der darüber hinaus potenziell vorkommenden Fledermausarten (Braunes Langohr, Fransenfledermaus, Rauhautfleckenfledermaus und Wasserfledermaus) nach Anhang IV der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) ebenso aus wie eine solche der potenziell angenommenen Vogelarten wie u.a. Bekassine, Kiebitz, Braun- und Schwarzkehlchen, Grünspecht, Wiesen- und Baumpieper, Bluthänfling, Feld- und Haussperling, Kuckuck, Gartenrotschwanz und Grauschnäpper. Überdies wird mit dem Angebot an (neuen) naturnahen Flächen im Plangebiet sowie an Ersatzwaldflächen eine weitere Kompensation für verlustig gehende (potenzielle) Fortpflanzungsstätten von Vögeln und Fledermäusen infolge der Beseitigung von Gebäuden und das Fällen von Bäumen erzielt. In Bezug auf Moorfrosch, Knoblauchkröte und Kammmolch, die als besonders geschützte Amphibien-Arten ebenfalls im Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet sind, greift das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ebenso wenig ein. Potenzielle Landlebensräume der beiden erstgenannten Arten (Moorfrosch und Knoblauchkröte) befinden sich ausweislich der faunistischen Beurteilung vom 18.06.2014 (vgl. Abbildung 7, S. 32 und Tabelle 5) nicht innerhalb des Plangebietes, sondern (nur) in dessen Nahbereich und können auch unter Berücksichtigung ihrer Wanderaktivitäten von und zu potenziellen Laichgewässern bereits deshalb nicht durch den Vollzug der Planfestsetzungen betroffen sein. Der Kammmolch hat seinen potenziellen Landlebensraum demgegenüber auch im südlichen Plangeltungsbereich, und zwar nördlich der Straße An der Raa in Teilbereichen der Baufelder des WA-Gebietes (WA 2a) sowie in einem kleinen Randstreifen des Gewerbegebietes (GE 1) östlich des vorgesehenen Regenrückhaltebeckens (vgl. Abbildung 7 und 16, S.32 und 53), wobei zwischen beiden Feldern auch potenzielle Wanderbeziehungen anzunehmen sind. Durch entsprechende Erdbewegungen im Bereich der Baufelder ist zwar ein Tötungsrisiko anzunehmen, zumal Amphibien in den Landlebensräumen, wo sie sich in den Boden eingraben, praktisch nicht auffindbar sind. Der Artenschutzfachbeitrag beschreibt dieses Risiko indessen als im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG unvermeidbar und ein Absperren der betroffenen Landlebensräume insofern als nicht opportun, als alle denkbaren Absperr- und Fangeinrichtungen in diesem Bereich der übrigen Tierwelt mehr schadeten als sie der betroffenen Amphibienpopulation nutzten. Unabhängig davon wird insoweit von einem nicht signifikant erhöhten Risiko in Bezug auf die Kammmolchpopulation ausgegangen. Jenes Risiko hält sich hinsichtlich der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich, der nicht das überschreitet, was einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens erleiden, wenn sie Opfer einer anderen Art werden. Ebenso verhält es sich hinsichtlich des Risikos, dass einzelne Exemplare des Kammmolches durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen auf der im Plangebiet liegenden Straße An der Raa zu Schaden kommen. Auch insoweit ist nach der naturschutzfachlichen Einschätzung des Gutachters Lutz nicht von einer signifikanten Erhöhung des Risikos für diese betroffene Tierart auszugehen, zumal hier Vermeidungsmaßnahmen in Gestalt des Aufstellens eines temporären Amphibienschutzzaunes mit Fangeimern während der Frühjahrswanderung (März/April eines jeden Jahres) im Straßenbereich und das Verbringen anwandernder Tiere in das Laichgewässer als möglich erachtet und dementsprechend unter Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen (Hinweise – Sonstige Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen und Tieren) auch vorgesehen sind; das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren des Kammmolches bleibt mithin auch insoweit unter der Gefahrenschwelle, die mit einem Verkehrsweg im Naturraum stets verbunden ist. Das gilt umso mehr, als Kammmolche zu denjenigen Arten gehören, die erst in völliger Dunkelheit wandern, der typische Verkehr einer Kita oder Schule, die in jenem potenziellen „Wanderbereich“ vorgesehen sind, jedoch bereits vorher stattfinden. Gleiches gilt im Ergebnis im Übrigen auch bezüglich der weiteren im Plangebiet potenziell vorkommenden „besonders geschützten“ Amphibienarten Erdkröte sowie Teich- und Grasfrosch, die ihre potenziellen Laichgewässer ebenfalls im südöstlichen Bereich des Plangebietes haben. Auch insoweit verneint die v.g. naturschutzfachliche Einschätzung mit Blick auf die genannten Vermeidungsmaßnahmen (temporärer Amphibienzaum) eine signifikante Erhöhung eines Tötungsrisikos durch Fahrzeugverkehr auf der Straße An der Raa. Auch hinsichtlich der untersuchten Reptilienarten greift das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht ein. So sind Lebensräume der Ringelnatter durch den Planvollzug bereits nicht betroffen (Artenschutzfachbeitrag, Abbildung 15, S. 52) und hinsichtlich der beiden weiteren besonders geschützten Arten Blindschleiche und Waldeidechse wird durch die Schaffung neuer, gleichwertiger Biotope innerhalb des Plangebietes das Verlustrisiko nicht in signifikanter Weise erhöht. Ebenso wenig steht das in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG enthaltene Verbot, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Zeiten ihrer Fortpflanzung, Aufzucht, Mauser, Überwinterung und Wanderung erheblich zu stören, dem Vollzug des Bebauungsplanes Nr. 115 „Parkstadt Eggerstedt“ der Antragsgegnerin entgegen. Eine erhebliche Störung liegt nach der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Nr. 2, 2. HS BNatSchG vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Ein solcher Sachverhalt ist hier zu verneinen, denn planbedingten Störungen wird durch die bereits vorerwähnten Maßnahmen der zeitlichen Beschränkung von Abrissarbeiten und der zeitlichen Vorgaben hinsichtlich des Beginns der Bauarbeiten entgegengewirkt, die ebenso wie Gehölzrodungen während der Brutzeit (15. März bis September) untersagt sind. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang mit der Bereitstellung von Nisthilfen und künstlichen Höhlen – als CEF-Maßnahme – und mit dem Angebot an (neuen) naturnahen Flächen im Plangebiet sowie an Ersatzwaldflächen nach naturschutzfachlicher Einschätzung eine hinreichende Kompensation für verlustig gehende (potenzielle) Fortpflanzungsstätten der oben erwähnten „besonders geschützten“ Vogel- und Fledermausarten infolge der Beseitigung von Gebäuden und das Fällen von Bäumen gewährleistet, die die Annahme einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population dieser Arten ausschließen. Das gilt auch in Bezug auf den Kammmolch; auch hier gewährleisten die vorgesehenen temporären Maßnahmen von Amphibienzäunen im März/April oder auch – wie im Umweltbericht ebenfalls angesprochen – mögliche temporäre Straßensperrungen in der Zeit von Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenuntergang in jener Zeitspanne, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population dieser Art nicht verschlechtert. Streng geschützte Reptilienarten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG sind im Plangebiet demgegenüber nicht betroffen. Ferner steht das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht dem Vollzug des Bebauungsplanes Nr. 115 „Parkstadt Eggerstedt“ entgegen. Nach dieser Regelung dürfen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden. Zwar führen das Freimachen der Bauflächen von Bestandsgebäuden und die Rodung von Gehölzen im Plangebiet unweigerlich dazu, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere besonders geschützter Arten zerstört werden. Soweit der Lebensraum besonders geschützter Arten betroffen ist, die nicht nach Anhang IV Buchstabe a) der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) geschützt sind, namentlich allein die oben erwähnten Reptilienarten Blindschleiche und Waldeidechse, gilt aber insoweit das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gemäß § 44 Abs. 5 Sätze 1 und 5 BNatSchG nicht. Soweit die festgestellten bzw. potenziell vorkommenden europäischen Vogelarten und die nach Anhang IV Buschstabe a) der Richtlinie 92/43 EWG geschützten Fledermausarten (Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und Zwergfledermaus sowie Braunes Langohr, Fransenfledermaus, Rauhautfleckenfledermaus und Wasserfledermaus) und des Weiteren die Amphibienart des Kammmolches tangiert sind, liegt ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG nicht vor. Denn es ist gewährleistet, dass die ökologische Funktion der zerstörten Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Hinsichtlich des Kammmolches folgt dies bereits aus dem Umstand, dass durch den Planvollzug ohnedies nur ein sehr kleiner Teil seines dortigen Landlebensraumes betroffen ist und der Populationsanteil dort mit maximal 3% angenommen wird, während seine eigentlichen Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht beschädigt werden. In Bezug auf die genannten Fledermausarten wird der Verlust durch Ausgleichsmaßnahmen wie die Bereitstellung künstlicher Quartiere – zehn Fledermauskästen in den verbleibenden Gehölzen des Plangebietes oder an weiteren Bäumen in angrenzenden Gebieten und sechs Ganzjahresgroßraumquartiere in den verbleibenden Grünflächen – sowie durch das Angebot an anderen (auch neuen) naturnahen Flächen im Plangebiet und durch Ersatzwaldflächen nach Maßgabe der Festlegung der unteren Forstbehörde kompensiert. Eine die ökologischen Funktionen der Lebensstätten erhaltende Kompensation erfolgt auch in Bezug auf die betroffenen besonders geschützten Vogelarten. Während für die Höhlen- und Nischenbrüter wie Gartenrotschwanz und Grauschnäper mit dem Angebot an Nisthilfen, die gemäß Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes in Form von sechs Nisthöhlen als CEF-Maßnahme im Waldrandbereich bestehender Laubgehölze installiert und im Übrigen in den frühen Stadien der gehölzgeprägten Ausgleichsflächen angebracht werden, jene Kompensation erzielt wird, wird der Verlust von Brut-und Nahrungshabitaten für die übrigen relativ anspruchslosen Gehölzvögel (Baum- und Buschbrüter) sowie die Gehölzvögel größerer Waldstücke durch die Bereitstellung neuer Gehölze (Ersatzwälder) kompensiert. Anspruchsvollere Arten, die wie Gartenrotschwanz, Grauschnäpper, Feldsperling, Grünspecht aber auch Gartengrasmücke, Nachtigall und Gelbspötter im Besonderen Säume benötigen, profitieren ebenfalls von neu geschaffenen Waldflächen, deren Säume und zusätzlich von ebenso neu geschaffenen strukturreichen Stauden sowie von der Neuanlage von Knicks sowie Allee- und Einzelbäumen, wie sie als Ausgleichsmaßnahmen im Wesentlichen auch im Plangebiet vorgesehen sind. Die insoweit betroffenen Arten sind nach der Darstellung im Artenschutzfachbeitrag überdies in Schleswig-Holstein nahezu flächendeckend vorhanden, so dass angesichts deren Mobilität von einer zusammenhängenden Lokalpopulation in ganz Schleswig-Holstein ausgegangen wird und Ausgleichsmaßnahmen in Gestalt neu geschaffener Wälder an anderen Orten der Geest mithin auf die gleiche Population wie Maßnahmen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin wirkten. Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten kommen nach dem Artenschutzfachbeitrag des Gutachters Lutz vom 18.06.2014 (S. 59) im Plangebiet (potenziell) nicht vor, so dass zuletzt auch das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG nicht greift. b) Soweit der Antragsteller auf die vermeintliche Unwirksamkeit / Nichtigkeit des zwischen der Antragsgegnerin und dem Entwicklungsträger unter dem 20.02.2014 geschlossenen städtebaulichen Vertrages abstellt, erweist sich sein diesbezüglicher Vortrag ungeachtet dessen, dass sich dem Senat – wie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 1 MR 1/16 (Beschl.-Abdr. S. 19) im Einzelnen ausgeführt – keine Nichtigkeitsgründe aufdrängen, als rechtlich unerheblich, weil es für die Durchführung des hier streitbefangenen Angebotsbebauungsplanes auf die Wirksamkeit jenes städtebaulichen Vertrages nicht maßgeblich ankommt. c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an einem beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris [Rn. 18 ff.]). Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang. aa) Gemessen an diesem eingeschränkten Kontrollumfang ist allerdings ein Abwägungsmangel nicht festzustellen, soweit der Antragsteller aufgrund der westlichen Anbindung des Plangebietes möglicherweise entstehende Anliegerbeitragspflichten als nicht (hinreichend) abgewogen betrachtet. Der Antragsteller übersieht insoweit, dass die Entstehung möglicher Anliegerbeiträge bereits deshalb nicht abwägungsrelevant ist, weil es insoweit an einem städtebaulichen Bezug fehlt. Die Entstehung etwa von Erschließungs- oder Ausbaubeiträgen ist eine abgabenrechtliche Folge einer städtebaulich motivierten Planung; allein Letztere ist entscheidend, nicht hingegen, ob aus jener Planung etwaige Abgabenfolgen resultieren. Dessen ungeachtet hat sich die Antragsgegnerin allein schon mit Blick auf die von dem Antragsteller angesprochene Thematik zur Frage etwaiger Beitragspflichten verhalten (Abwägungstabellen I, S. 157 und II, S. 58). bb) Gleiches gilt in Bezug auf die vom Antragsteller immer wieder angeführte fiskalische Analyse (Abschlussbericht von Gertz, Gutsche, Rümenapp, Stadtentwicklung und Mobilität Planung Beratung Forschung GbR vom 14.01.2014), die wesentlicher Entscheidungsparameter gewesen sei und – wie der Antragsteller meint, von teilweise unzutreffenden Prämissen ausgehend – nunmehr keine positive Annuität erwarten lasse. Auch insoweit ist kein städtebaulicher Bezug gegeben, der einer abwägenden Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB hätte zugeführt werden können und müssen. Hier bringt (allein) der Antragsteller ein aus dem Fachplanungsrecht entlehntes Instrument ins Spiel, das im Rahmen der vorliegenden Angebotsplanung nicht Platz greift. Folgerichtig hat die Antragsgegnerin die von dem Antragsteller in Bezug genommene „fiskalische Analyse“ ausdrücklich als reine prognostische Entscheidungshilfe erachtet, da sie der Finanzierbarkeit der Planung keine Entscheidungserheblichkeit beigemessen hat (Abwägungstabelle I, S. 78 und S. 85). cc) Auch sind die vom Antragsteller – pauschal – gerügten Abwägungsdefizite hinsichtlich der „Umweltfaktoren“ Luftschadstoffe, Staub und Vernässung von Grundstücksflächen durch Flächenneuversiegelung nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin hat alle genannten Faktoren ausweislich der Planbegründung (Teil 2: Umweltbericht) abgewogen und insoweit die durch das planbedingte Verkehrsaufkommen auftretende „erhöhte“ Abgas- und Staubentwicklung als durch den multifunktionalen Ausgleich für den Boden kompensiert erachtet. Im Besonderen hinsichtlich der Frage der Oberflächenentwässerung hat die Antragsgegnerin die umweltbezogenen Vorteile einer offenen Ableitung gesehen, diese indessen als gering erachtet und daher unter Berücksichtigung erwarteter geringerer Unterhaltungskosten und einer einfacheren Unterhaltungsorganisation die geschlossene Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers bevorzugt (vgl. S. 39/40 des Umweltberichts). Dabei wird der Großteil des Niederschlagwassers einem zentral liegenden Versickerungsbecken zugeführt, dessen Abstand zu Nachbargrundstücken (mindestens 100 m) ausreichenden Vernässungsschutz bieten wird. dd) Ein Abwägungsmangel ist auch nicht hinsichtlich des mit dem Bebauungsplan verknüpften Eingriffs in Waldbestände festzustellen. Ist mit dem Bebauungsplan die bauplanerische Zulässigkeit von Eingriffen in Waldflächen verknüpft, ist ein durch § 1a BauGB in der gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei Planaufstellung (22.08.2012) geltenden Fassung vom 22.07.2011 (a.F.) gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm (nur) insofern abzuarbeiten, als die Umnutzung als Wald genutzter Flächen gemäß § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. nur im notwendigen Umfang erfolgen soll und dies nach § 1 Abs. 7 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen ist (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB a.F.). Ein Folgenbewältigungsprogramm des Inhalts, dass jene Maßnahme begründet werden soll und dabei im Übrigen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können, stellt erst § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB in der Fassung seit dem 11.06.2013 auf. Überdies ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bei Waldumnutzungen – anders als bei Eingriffen in Natur und Landschaft im Übrigen – bei danach unvermeidbarer Umnutzung nicht auch darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang Ausgleich beziehungsweise Ersatz zu leisten ist; jenes „Folgenbewältigungs-“ bzw. „Kompensationsprogramm“ ist bei Waldumwandlungsverfahren nach Maßgabe der waldrechtlichen Bestimmungen, namentlich nach Maßgabe des § 9 Abs. 4 - 7 LWaldG zu leisten. Hieran gemessen, ist gegen die Abwägung der Antragsgegnerin, Waldflächen im Umfang von 8,4151 ha „umzuwandeln“ nichts zu erinnern. Sie hat die Inanspruchnahme von Waldflächen nachvollziehbar mit ihrer Gesamt-Planungskonzeption begründet, eine seit mehr als zehn Jahre brach liegende ehemals militärisch genutzte innerstädtische Fläche in einer Größenordnung von ca. 36 ha zu einem gemischten Quartier mit Wohnnutzung, gewerblicher Nutzung, Bildungseinrichtungen und großen Grünanteilen zu entwickeln. Hierzu hat sie ihrer Planung ein städtebauliches Konzept zugrunde gelegt, das u.a. hochwertiges Wohnen mit insgesamt maximal 250 Wohneinheiten in Einzel- und Doppelhäusern sowie in sog. Stadtvillen ebenso vorsieht wie die Errichtung von Schulen, Kita und Sporthalle und die Ansiedlung umgebungsverträglichen Gewerbes. Jenes Konzept verfolgt zudem die Einbindung der neuen Nutzungseinheiten in Grünzüge, und zwar durch Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie auch vorhandener Waldflächen (Abwägungstabelle I, S. 129). Insofern wird der zusammenhängende und als besonders wertvoll eingestufte waldartige Gehölzbestand in den Randbereichen im Norden und Süden erhalten und in einen das Neubaugebiet umgebenden Gehölzgrüngürtel eingebunden. Die Umsetzung dieses Konzeptes bedingt bei einem danach „nur“ möglichen Erhalt von ca. 3,4 ha Wald einen Eingriff in den übrigen Waldbestand im Umfang von 8,4151 ha. Jener nach Maßgabe fachlicher – forstbehördlicher – Einschätzung bestimmte Umfang an betroffenen Waldflächen unterliegt entgegen der Rüge des Antragstellers keinen durchgreifenden Zweifeln. Dies gilt im Besonderen hinsichtlich der von der unteren Fachbehörde nicht als Wald eingestuften Gehölze, die in den ersten sechs Zeilen der in Tabelle 10 des Umweltberichts als „Biotope mit besonderer Bedeutung“ – insgesamt 6,234 ha – dargestellt sind. Hier lässt es bereits das vom ehemaligen Kasernengelände bekannte Bildmaterial nachvollziehbar erscheinen, dass im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LWaldG in bebauten Gebieten gelegene kleinere Flächen, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind, nicht als Wald qualifiziert worden sind. Überdies deckt sich die forstbehördliche Bestimmung des Waldumfanges im Wesentlichen mit derjenigen, die sich der Biotopkartierung des Dipl.-Biol. Karsten Lutz vom 30.08.2013 entnehmen lässt; dieser dokumentiert Waldbestände im Umfang von ca. 10,3 ha und sonstige Gehölze in einem solchen von 6,6 ha. Auf das für die planbedingte Waldumwandlung ermittelte Ausgleichserfordernis kommt es im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht (weiter) an. Indes bleibt anzumerken, dass die untere Forstbehörde bereits im Rahmen ihrer Beteiligung unter dem 13.08.2013 mitgeteilt hatte, dass als Kompensation für eine Waldumwandlung die forstbehördliche Festlegung eines Waldersatzes dahingehend erfolge, dass bei einem durchschnittlichen Baumalter bis 20 Jahre ein Ersatz mit einem Faktor 1:1, über 20 bis 60 Jahre ein Ersatz von 1:2 und über 60 Jahre ein solcher von 1:3 in Ansatz gebracht werde. Auf dieser Grundlage ist ausweislich des Umweltberichts unter Ziffer 3.1 in der dortigen Tabelle 10 ein Gesamtausgleichserfordernis für insgesamt 8,4151 ha im Umfang von 18,1267 ha ausgewiesen. Die hierfür im Einzelnen „vorgesehen“ Ersatzaufforstungsflächen im Umfang von 18,6703 ha benennt Tabelle 12 des Umweltberichts. ee) Als solches ist es auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass sich die Antragsgegnerin schon aus verkehrlichen Gründen für eine beidseitige Anbindung des Plangebietes entschieden hat. Dabei ist ihrer Entscheidung eine Abwägung zwischen drei verschiedenen Planvarianten vorausgegangen (Variante A: nur Ost-Anbindung; Variante B: Ost- und West-Anbindung; Variante C: Nord- und Ost-Anbindung, nach Norden über den Starenkamp), so wie sie in der Verkehrsuntersuchung (2014) dargestellt worden sind; dabei hat sich die Antragsgegnerin auf die aus ihrer Sicht vorzugswürdige Variante des Planfalles B entschieden (beidseitige Anbindung) und in der Abwägung dazu weiter ausgeführt (Abwägungstabelle II, S. 47), dass eine einseitige Anbindung nur im Osten zu einer verstärkten Belastung der Haupt-Ost-West-Achse (Thesdorfer Weg – Rellinger Straße) führe. Der nach Hamburg orientierte Verkehr würde fast ausschließlich die schon heute in den Spitzenstunden stark belastete Autobahnanschlussstelle A-Stadt-Süd und die A 23 zusätzlich belasten. U.a. wegen dieser Belastung würden Ausweichverkehre bestehende, ruhige Wohngebiete mit Tempo 30-Zonen stärker mit Durchgangsverkehren belasten (An der Raa / Hogenkamp). Hinzu komme, dass die besonders betroffenen Knotenpunkte (Thesdorfer Weg/An der Raa und Thesdorfer Weg/Datumer Chaussee) die Verkehre von zwei (zukünftig drei) Schulen, zwei Kindertagesstätten und einem Jugendzentrum abwickeln müssten. Eine nur einseitige Anbindung eines ca. 40 ha großen Wohn- und Gewerbegebietes würde bei einer Blockade der einzigen Zu- und Abfahrt z.B. durch einen Unfall oder Rohrbruch zu ganz erheblichen Problemen führen. Schon im Normalbetrieb erzeuge eine nur einseitige Anbindung viele Umweg-Fahrten, welche unnötig die Umwelt und die benachbarten ruhigen Wohngebiete belasteten. Abwägungsdefizite im eingangs beschriebenen Sinne sind angesichts des der Antragsgegnerin insoweit eingeräumten weiten Ermessens nicht ersichtlich. Das gilt auch hinsichtlich des Anschlusses an den Wedeler Weg, der letztlich durch eine Ortsdurchfahrtsregelung ermöglicht worden ist. Inwieweit sich die Antragsgegnerin dabei auch hätte Gedanken machen müssen, ob durch ihre Planung die Finanzierung der bereits planfestgestellten Westumgehung gefährdet werden könnte, betrifft das konkrete Bebauungsplanverfahren nicht und gehörte daher nicht zum maßgeblichen Abwägungsprogramm. ff) Ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 115 „Parkstadt Eggerstedt“ führender Abwägungsmangel ist demgegenüber festzustellen, soweit es – jedenfalls – die planbedingte Lärmbetroffenheit für die am Eggerstedter Weg gelegenen Wohngrundstücke betrifft. Die Antragsgegnerin hat zwar erkannt, dass sich eine spürbare Lärmbelastung für jene Wohngrundstücke durch die von ihr aus verkehrlichen Gründen für geboten bzw. erforderlich erachtete und entsprechend geplante zweite – westliche – Anbindung des insgesamt ca. 41 ha großen Plangebietes ergibt. Jene planbedingte Lärmzunahme „für die neu belasteten Wohngebäude am Eggerstedter Weg“ hält sich der der Planung zugrunde gelegten Schalltechnischen Untersuchung der Lärmkontor GmbH (Stand: 23.06.2014) zufolge mit Beurteilungspegeln von 49/40 dB(A) im ersten Obergeschoss und 48/39 dB(A) im Erdgeschossbereich im Rahmen dessen, was die DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ als anerkannte Orientierungshilfe für reine Wohngebiete vorgibt (Ziff. 1.1 Satz 2a). Dabei ist entgegen der Rüge des Antragstellers auch keineswegs verkannt worden, dass die schalltechnischen Orientierungswerte „Verkehrslärm“ für die städtebauliche Planung bei reinen Wohngebieten sowohl für den Tages- als auch für den Nachtwert mit 50 dB(A) bzw. 40 dB(A) jeweils um 5 dB(A) unter denen für allgemeine Wohngebiete liegen. Die Schalltechnische Untersuchung nennt diese „niedrigeren“ Werte auf Seite 18 ausdrücklich. Demgegenüber bezieht sich die auszugsweise Darstellung der DIN 18005-1-Werte in Tabelle 4 der Schalltechnischen Untersuchung (S. 13) ersichtlich (nur) auf die im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsarten (allgemeines Wohngebiet; Gewerbegebiet); ein reines Wohngebiet setzt der Plan gerade nicht fest. Allerdings erweisen sich die Eingangsparameter jener Schalltechnischen Untersuchung, die ihrerseits maßgeblich auch auf der aus dem Juni 2014 stammenden Verkehrsuntersuchung der SHP Ingenieure fußt, nicht durchgängig als für einen gerechten Ausgleich der insoweit zu betrachtenden gegenläufigen öffentlichen und privaten Belange tragfähig. Das gilt indessen nicht hinsichtlich der von dem Antragsteller genannten Kritikpunkte einer (unterstellten) Tempo 30-Zone [dazu nachfolgend (1)], der als fehlend gerügten Spezifizierung der Fahrbahncharakteristika [dazu nachfolgend (2)] und etwaiger Spiegelungseffekte an Hauswänden [dazu nachfolgend (3)], wohl aber hinsichtlich der aus der Verkehrsuntersuchung übernommenen Daten zur dort prognostizierten Verkehrserzeugung im Bereich des Eggerstedter Weges [dazu nachfolgend (4)] und des für die Lärmprognose angesetzten Lkw-Anteils [dazu nachfolgend (5)]. (1) Der Aussagewert der Schalltechnischen Untersuchung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei der Prognose der Emissionspegel am Eggerstedter Weg gelegener Wohngrundstücke eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nur 30 km/h zugrunde wird, obgleich innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Der Bebauungsplan setzt eine „Tempo 30-Zone“ als verkehrsbeschränkende Maßnahme nicht fest. Verkehrslenkende Maßnahmen oder Maßnahmen der Verkehrssicherung, wie beispielsweise Geschwindigkeitsbegrenzungen, können auch gar nicht Gegenstand der Festsetzung von Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB sein (vgl. OVG RP, Urteil vom 23.02.2011 - 8 C 10696/10 -, zit. nach juris [Rn. 81]). Eine Tempo 30-Zone kann auch nicht als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 11, 2. HS BauGB oder als „sonstige Vorkehrung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt werden (OVG RP, Urteil vom 23.02.2011 - 8 C 10696/10 -, a.aO. [Rn. 81]). Gleichwohl liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die in der Schalltechnischen Untersuchung angesetzte Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h einen unzulässigen Vorgriff auf das straßenverkehrsrechtliche Verfahren nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO bzw. § 45 Abs. 1 c) StVO beinhaltete. Die Antragsgegnerin, deren Bürgermeisterin gemäß § 3 der Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung - StrVRZustVO - als Ordnungsbehörde selbst Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung von Maßnahmen nach der Vorschrift des § 45 StVO ist, ist in ihrer Abwägungsentscheidung stets von einer entsprechenden – künftigen – Geschwindigkeitsbeschränkung ausgegangen und hat damit – soweit nicht ohnedies bereits entsprechende Zusagen der Straßenverkehrsbehörde vorlagen – jedenfalls ihre Absicht bekräftigt, in der folgenden Ausbauplanung durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung einer maximalen Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h sicherzustellen. Dies bestätigt letztlich auch durch die von der ARGUS Stadt- und Verkehrsplanung für die Antragsgegnerin entwickelte (und umgesetzte) Planung von Verkehrsanlagen zur äußeren Erschließung - Bereich West -, die mit einer Fahrbahnbreite von grundsätzlich 5,60 m, punktuell verengt auf 3,50 m, und dem im Mischverkehr auf der Fahrbahn zugelassenen Fahrradverkehr nicht nur durch die Fahrbahngestaltung innerhalb des zu erhaltenden Redders – faktisch – eine solche Beschränkung herbeiführen soll, sondern die ebenfalls ausdrücklich auf eine vorgesehene Ausweisung des Eggerstedter Weges als Tempo 30-Zone verweist. Dass eine solche Ausweisung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bzw. § 45 Abs. 1 c) StVO auch rechtlich und tatsächlich möglich ist, steht dabei, wie nicht zuletzt die zwischenzeitlich erfolgte Umsetzung zeigt, außer Frage. (2) Auch wegen der von dem Antragsteller bemängelten Spezifizierung des in der Schalltechnischen Untersuchung berücksichtigten „Asphalts“, lässt sich mit Blick auf § 3 der 16. BImSchV i.V.m. Anlage 1, Tabelle B, die Korrekturwerte in dB(A) für unterschiedliche Straßenoberflächen allein bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von >/= 50 km/h ausweist, keine Fehldeutung ableiten. (3) Gleiches gilt in Bezug auf die Rüge der vermeintlichen Nichtberücksichtigung von Spiegelungseffekten an Hauswänden; auf Seite 6 jener Schalltechnischen Untersuchung wird als Berechnungsgrundlage sehr wohl die RLS-90/2 angeführt. (4) Demgegenüber erweist sich die der Schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegte Verkehrsprognose der SHP Ingenieure aus Juni 2014 nicht als hinreichend belastbar. Im Ausgangspunkt zutreffend geht sie mit der Berücksichtigung eines allgemeinen Wohngebietes (ca. 71.000 m²), einer ca. 9.000 m² großen Fläche für den Gemeinbedarf mit Sportstätte und Kita sowie Gewerbeflächen im Osten von rund 98.000 m² Größe mit gewerblicher Nutzung aus einem Mix von Handwerk, Dienstleistung, Büro und Einzelhandel sowie u.a. auch einer Schule, Fortbildungseinrichtungen und ggf. weiteren sportlichen oder sozialen Zwecken dienenden Gebäuden und überdies einer weiteren Gewerbefläche (ca. 5.000 m²) im Westen des Plangebiets zwar von insoweit realistischen Ansätzen aus. Indessen erweist sich bereits das auf dieser Datengrundlage ermittelte tägliche Verkehrsaufkommen anhand (bloß) flächenbezogener Prognosen des Neuverkehrsaufkommens mit rund 2.900 Kfz/24 h im Quell- und Zielverkehr als fraglich. Jener (bloße) Flächenbezug führt zu einer der Wohnnutzung (7,1 ha) zugeordneten Größe von gut 1.300 Kfz/24 h und damit – verglichen mit einer an der Zahl der Wohneinheiten orientierten Prognoseberechnung, wie sie in der verwaltungsgerichtlichen Praxis (vgl. Hess VGH, Urteil vom 17.08.2017 - 4 C 2760.N -, juris [Rn. 24]; Bay VGH, Urteil vom 16.05.2017 - 15 N 15.1485 -, juris [Rn. 23 f.]; VGH BW, Urteil vom 21.04.2015 - 3 S 748/13 -, juris [Rn. 28]; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.01.2015 - 2 R 94/14 -, juris [Rn. 27]) durchaus Anwendung findet (täglich 5,75 Fahrzeugbewegungen je Wohneinheit, einschließlich motorisierter Besucher- und Güterverkehr) – einem vergleichsweise „kleinen“ Wert. Denn ausgehend von einem 250 Wohneinheiten umfassenden Wohngebiet, was ausweislich der im Abwägungsvorgang der Antragsgegnerin (I, S. 74 f) aufgezeigten, die Maßgaben des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung berücksichtigenden Berechnung entgegen der Annahme des Antragstellers durchaus realistisch erscheint und letztlich auch durch die zwischenzeitlich in diesem Bereich abgeschlossene Genehmigungssituation mit insgesamt 263 Wohneinheiten bestätigt wird, ergäben sich für diesen Bereich bereits rund 137 Fahrbewegungen/24 h mehr. Der in Bezug auf den Gemeinbedarf (0,9 ha für Kita und Sporthalle) ermittelte Anteil wird mit rund 200 Kfz/24 h und hinsichtlich der gewerblichen Nutzungen im Übrigen (insgesamt 10,3 ha) mit 1.400 Kfz/24 h angegeben. Gerade letzterer Anteil, der neben Schule und Fortbildung (1,8 ha) sowie Hotelbetrieb (0,6 ha) dem Gewerbegebiet auf dem Kasernengelände (7,4 ha) gut 700 Fahrzeugbewegungen incl. Lkw-Verkehr täglich zuordnet und etwa 100 solcher Kfz- und Lkw-Bewegungen/24 h für das Gewerbegebiet am Wedeler Weg (0,5 ha) in Ansatz bringt, dürfte sich ausgehend von den in den Gewerbegebieten zugelassenen Nutzungen ebenfalls in einem „niedrigen“ Bereich bewegen. Die dort nach Ziffer 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen zulässigen Nutzungen ermöglichen Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe ebenso wie Büronutzungen und in beschränktem Umfang (max. 300 m² Geschossfläche) auch Einzelhandelsbetriebe, soweit diese nicht mit Waren und Gütern des täglichen Bedarfs handeln, in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Großhandels-, Produktions-, Dienstleistungs- oder Handelsbetrieb stehen und diesem gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Der damit recht breit gefächerte gewerbliche Nutzungsmix bedingt Ziel- und Quellverkehre, die gerade im Bereich der in den Blick zu nehmenden Lkw-Anteile vergleichsweise gering erscheinen (vgl. Abbildung der 9 der Verkehrsuntersuchung der SHP Ingenieure von Juni 2014) und insoweit („projektbezogen“) unter den nach Anlage 1, Tabelle A der 16. BImSchV maßgeblichen Lkw- Anteilen auf Gemeindestraßen (tags 10% und nachts 3%) liegen. Soweit sich die Verkehrsuntersuchung dessen ungeachtet darauf beschränkt, allein den planindizierten Ziel- und Quellverkehr zu betrachten und auf das daraus abgeleitete Neuverkehrsaufkommen abzustellen, greift dieser Ansatz jedenfalls zu kurz. Insoweit sieht der Senat es abweichend von seiner Einschätzung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 1 MR 1/16 nicht als ausreichend an, etwaige Durchgangsverkehre in nur „geringem Maße“ hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das eigentliche Plangebiet zu betrachten, sie hingegen im Übrigen nur der „Erschießungsqualität“ zuzuordnen, ohne sie indessen mengenmäßig konkreter zu erfassen. Dies erscheint insofern unzureichend, als die mit dem Bebauungsplan Nr. 115 „Parkstadt Eggerstedt“ ermöglichte Ost-West-Verbindung, d.h. die im Osten am Knotenpunkt Thesdorfer Weg/Richard-Köhn-Straße/An der Raa beginnende Planstraße 6, die im Westen über den Eggerstedter Weg an den Wedeler Weg anschließt, bereits in früheren Verkehrsuntersuchungen, namentlich in denjenigen der Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH von 1980 und der SHP Ingenieure von Januar 2003 und Mai 2012, Letztere für die Prognosehorizonte 2015 bzw. 2025, ebenso zusammen mit der sog. Westumgehung betrachtet worden sind – seinerzeit als sog. südliche Verbindungsstraße oder als Kasernenstraße bezeichnet – und auf jener Trasse Durchgangsverkehre prognostiziert wurden, die eine Größenordnung nicht unter 4.000 Kfz/24 h erreichten. In der für 2025 erstellten Prognose aus dem Mai 2012 liegen die Werte sogar zwischen 7.500 und 9.600 Kfz/24 h, dabei im westlichen Bereich des Eggerstedter Weges bei 8.900 Kfz/24 h. Jene Größenordnung weicht augenscheinlich von den mit 2.200 Kfz/24 h im Bereich des ehemaligen Kasernengeländes und mit 1.000 bzw. 1.100 Kfz/24 h ermittelten Verkehrsstärken auf dem Eggerstedter Weg in der für die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin maßgeblichen Verkehrsuntersuchung aus dem Juni 2014 ab. Zwar nimmt diese Untersuchung konkrete Planungsdaten des Bebauungsplanes Nr. 115 u.a. zur Größe von Wohn- und Gewerbegebieten einschließlich bereits hinreichend bekannter Nutzungsabsichten (z.B. Schule und Kita) in den Blick, die ihrerseits für eine Abweichung der Verkehrsstärke „nach unten“ streiten mögen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Wegeführung jener Ost-West-Verbindung mit ihren jeweiligen Anschlüssen an das übrige Verkehrsnetz sowohl im Osten als auch im Westen in dem nunmehr im Jahr 2014 betrachteten Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 115 nicht exakt denjenigen in den Verkehrsuntersuchungen aus 1980 und 2003 bzw. 2012 entspricht, so dass auch daraus resultierend niedrigere Anteile eines sog. Durchgangsverkehrs folgen mögen. Desgleichen verhält es sich hinsichtlich etwaiger baulicher oder sonstiger Hindernisse, wie beispielsweise Lichtzeichenanlagen, Vorfahrtsregelungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen und dergl., die andere Verkehrswege als jene Ost-West-Verbindung für Verkehrsteilnehmer attraktiver erscheinen lassen könnten. Gleichwohl erklärt sich allein daraus – ohne nähere Plausibilisierung – die deutliche Diskrepanz zwischen der der Planung zugrunde gelegten Verkehrsprognose und im Besonderen den etwa zwei Jahre zuvor getroffenen Annahmen der Verkehrsprognose für 2025 nicht. Dies gilt in besonderer Weise für den Bereich des Eggerstedter Weges, der durch die Anbindung des Plangebietes an den Wedeler Weg nunmehr nicht nur planinduzierte Durchgangsverkehre aufnehmen kann und aufnehmen wird, sondern der durch die Öffnung für den „Durchgangsverkehr“ auch für mögliche (Schleich-)Verkehre über die Straße An der Raa in den Blick treten wird. Wenngleich die Größenordnung jener Durchgangsverkehre nicht abzuschätzen ist, erscheint es nicht sachgerecht, diese faktisch zu ignorieren bzw. mit „null“ in Ansatz zu bringen. Die der Schalltechnischen Untersuchung hinsichtlich der Verkehrserzeugung zugrunde gelegte – unzureichende – Datenlage bedingt mithin, soweit man diesen Mangel nicht bereits dem Bereich der Faktenermittlung und -bewertung nach §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zurechnen wollte, jedenfalls einen nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. HS BauGB zu bewertenden – beachtlichen – Mangel des Abwägungsvorgangs, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Bedeutung gewesen ist. Die Offensichtlichkeit ergibt sich hier bereits aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin stets von einer WR-verträglichen Lärmbelastung der am Eggerstedter Weg gelegenen Wohnbebauung auch bei westlicher Erschließung des Plangebietes ausgegangen ist. Eine konkrete Möglichkeit, dass der Mangel von Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gewesen ist, besteht immer dann, wenn anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, juris [Rn. 16). Dies liegt bei einer nicht alle relevanten Daten abschließend erfassenden Lärmprognose, die der Planung zugrunde gelegt worden ist, auf der Hand. Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat den Mangel im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Lärmbelastung innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans mit dem streitgegenständlichen Normenkontrollantrag vom 20.02.2015 schriftlich geltend gemacht. Der Antragsgegnerin ist die Begründung des Normenkontrollantrages auch noch innerhalb der bis zum 01.02.2016 (Montag) laufenden Jahresfrist zur Kenntnis gelangt. Gleiches gälte im Übrigen auch bei Annahme eines (bloßen) Verfahrensmangels nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, 1. HS BauGB (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). gg) Es liegt zudem ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher – weiterer – Abwägungsmangel hinsichtlich der bei der Plangebung zu berücksichtigenden Naturschutzbelange vor. Begründet ein Bebauungsplan die bauplanerische Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft, ist ein durch § 1a BauGB in der gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei Planaufstellung (22.08.2012) geltenden Fassung vom 22.07.2011 (a.F.) gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. In erster Linie ist zu prüfen, ob das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft einschließlich der besonders geschützten Arten aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Dabei ist insbesondere das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot zu beachten. Ist der Eingriff nach Art und Ausmaß unvermeidbar, ist darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang Ausgleich beziehungsweise Ersatz zu leisten und damit dem Vermeidungsgebot beziehungsweise dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Bei der Frage der Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Plangeber nach § 1a Abs. 3 BauGB a.F. nicht auf die Mittel der Bauleitplanung in Form von Darstellungen im Flächennutzungsplan beziehungsweise Festsetzungen im Bebauungsplan oder solche der vertraglichen Vereinbarung nach § 11 BauGB beschränkt. Er darf auch andere Möglichkeiten nutzen, um das Ziel eines Ausgleichs für den vorgesehenen Eingriff zu erreichen, sofern er hierfür Flächen bereitstellt (sonstige geeignete Maßnahmen). Das gibt ihm Raum, die Zielsetzungen des Natur- und Landschaftsschutzes in unterschiedlicher Weise umzusetzen. Die Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen, dessen Auswirkungen auf Natur und Landschaft auszugleichen sind (§ 9 Abs. 1a BauGB). § 1a Abs. 3 BauGB a.F. stellt die sonstigen geeigneten Maßnahmen allerdings gleichwertig neben Darstellungen und Festsetzungen im Rahmen der Bauleitplanung und vertragliche Vereinbarungen, weshalb auch dann, wenn sich der Plangeber zur Bewältigung des Ausgleichs für sonstige geeignete Maßnahmen entscheidet, ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde zu verlangen ist. An diesen Anforderungen gemessen ist ein Abwägungsdefizit in Bezug auf natur-, nicht hingegen in Bezug und artenschutzrechtliche Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat – wie auch bereits zum Eingriff in vorhandene Waldbestände ausgeführt – ihre Planung mit dem Hinweis auf ein Planungserfordernis für das seit zehn Jahren brach liegende Gelände der Eggerstedt-Kaserne und dessen Entwicklungspotenzial in Bezug auf Wohnen, Gewerbe und Gemeinschaftseinrichtungen begründet. Ausweislich des Umweltberichtes hat sie sowohl die Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung ermittelt und bewertet als auch Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung abgearbeitet. Jene ausführliche Darstellung stützt sich maßgeblich auf die eingeholten Fachgutachten zum Arten- und Biotopschutz (Faunistische Beurteilung und Artenschutzfachbeitrag vom 18.06.2014; Biotoptypenkartierung vom 30.08.2013, Untersuchungen zum Baumerhalt im Eggerstedter Weg vom 25.10.2013), zur Entwässerungssituation (Konzept zur Oberflächenentwässerung vom 05.12.2013) und auf den erstellten Grünordnerischen Beitrag vom 14.07.2014, der seinerseits auch wesentliche Erkenntnisse aus den vorgenannten Gutachten zusammenträgt. Gegen die Datenbasis ist nichts zu erinnern. Das gilt im Besonderen ebenso in Bezug auf die faunistische Beurteilung (s.o. II. 2. a) bb) (5)), als auch hinsichtlich der Beurteilung der Biotopbestände, was Qualität, Umfang und möglichen Ausgleich anbelangt. Hierzu enthält die „allgemeinverständliche Zusammenfassung“ einen hinreichend gerafften Überblick, der insbesondere erkennen lässt, dass und welche Auswirkungen die Realisierung des Bebauungsplanes auf Pflanzen und Tiere sowie die biologische Vielfalt haben wird, welche alternativen Planungsmöglichkeiten erwogen und welche Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich der Eingriffe getroffen worden sind. Im Wesentlichen ist dies einerseits durch entsprechende Festsetzungen im Plangebiet (Erhalt von Wald- und Gehölzflächen sowie Einzelbäumen, Schaffung von privaten und öffentlichen Grünflächen mit unterschiedlichen Funktionen, überwiegende Versickerung des Oberflächenwassers im Gebiet sowie gestalterische Festsetzungen zur Fassadenbegrünung und Festsetzungen zur Minimierung der Lichtemissionen) und durch die Hinweise auf durchzuführende CEF-Maßnahmen (Ziffer 3 der planungsrechtlichen Festsetzungen) geschehen. Eine wesentliche Kompensation des naturschutzrechtlichen Eingriffs erfolgt dabei durch Maßnahmen innerhalb des Plangebietes (Anlage von Knicks, Anlage einer Allee-artigen Bepflanzung, Pflanzung von Einzelbäumen) sowie außerhalb des Plangeltungsbereichs. Letzteres geschieht auf einer stadteigenen Fläche in Bönningstedt, ergänzt durch Ersatzpflanzungen von Einzelbäumen auf zwei weiteren städtischen Grundstücken. Darüber hinaus wird auf Ökokonten zurückgegriffen, um die erforderliche schutzgut- bzw. biotopspezifische Kompensation zu erreichen. Der entsprechende Umfang ist in der mit Tabelle 13 im Umweltbericht abgedruckten „Ausgleichs-Bilanz“ belegt. Der sich danach ergebende Umfang, der als solcher nicht fraglich ist, wird allerdings mit dem Bebauungsplan nicht im erforderlichen Umfang korrekt umgesetzt: Nach der planungsrechtlichen Textfestsetzung Nr. 1.31 werden von dem Ökokonto A-Stadt Nr. 9 (Ökokonto A-Stadt Rahwisch-Niederung: 9) „nur“ 49.065 m² abgebucht, obgleich dort weitere 4.750 m² hätten abgebucht werden müssen. Demgegenüber wird die Fläche in Bönningstedt mit 23.750 m² zu groß angegeben, da dort nur (noch) 20.900 m² anrechenbar waren. Beides, der mit 0,475 ha zu gering, wie auch der mit 0,285 ha zu hoch festgesetzte und insoweit für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Ausgleichsumfang stellt einen beachtlichen Abwägungsmangel dar, der offensichtlich, auf das Abwägungsergebnis ersichtlich von Bedeutung gewesen und auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden ist. 3. Der Bebauungsplan Nr. 115 „Parkstadt Eggerstedt“ der Antragsgegnerin war insgesamt für unwirksam zu erklären. Einer Entscheidung hinsichtlich des von dem Antragsteller gestellten Hilfsantrages bedurfte es daher nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats das wirtschaftliche Interesse des Normenkontrollantragstellers, dem es um die Abwehr von Beeinträchtigungen seines Wohnhauses geht, wie bei einer Nachbarklage. Dort wird das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers eines Einfamilienhauses – soweit keine Besonderheiten geltend gemacht werden – regelmäßig mit 15.000,00 € in Ansatz gebracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 115 „Parkstadt Eggerstedt“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 83 der Antragsgegnerin gelegenen und mit einem Reihenmittelhaus bebauten Grundstücks A-Straße. Jener Bebauungsplan weist den Bereich des Grundstücks des Antragstellers als reines Wohngebiet (WR) aus; sein Geltungsbereich umfasste ursprünglich auch eine südlich an das Grundstück des Antragstellers grenzende, ca. 9,50 m tiefe Fläche zum „Erhalt von Knicks“ sowie daran südlich anschließend die Verkehrsfläche „Eggerstedter Weg“. Hierbei handelte es sich um einen in den Jahren 2004 bis 2014 komplett für den Durchgangsverkehr gesperrten Redder, der im Osten an das Gelände der ehemaligen Eggerstedt-Kaserne grenzt und mit einer Straßenlänge von rund 700 m westlich an dem bestehenden Kreisverkehr Wedeler Weg (L 105) / Westring / L 103 als Sackgasse endete. Am 22.08.2012 fasste der Hauptausschuss der Antragsgegnerin den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 115 „Eggerstedt“ für das Gebiet südlich Heideweg, nördlich An der Raa, östlich Eggerstedter Weg und Eggerstedter Weg bis Wedeler Weg. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 07.09.2012 im Pinneberger Tageblatt und im Hamburger Abendblatt sowie durch Bereitstellung im Internet. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde vom 12.07.2013 bis zum 16.08.2013 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden unter dem 10.07.2013 unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der vom Hauptausschuss am 19.02.2014 beschlossene und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom 03.03.2014 bis zum 03.04.2014 in der Stadtbücherei der Antragsgegnerin öffentlich aus; dies war am 21.02.2014 unter detaillierter Angabe der bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen sowohl im Hamburger Abendblatt als auch im Pinneberger Tageblatt mit entsprechendem Hinweis auf die Bereitstellung auch im Internet bekannt gemacht und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auslegungsfrist sowie mit dem Hinweis auf die prozessualen Folgen verfristeten oder unterbliebenen Vortrags verknüpft worden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 05.03.2014 zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 11.04.2014 aufgefordert. Der nach der ersten Auslegung geänderte Planentwurf lag in der Zeit vom 21.07.2014 bis zum 04.08.2014 an gleicher Stelle öffentlich aus; die öffentliche Auslegung wurde erneut unter Angabe der nunmehr vorliegenden (aktualisierten) umweltbezogenen Informationen mit dem Hinweis auf die Stellungnahmemöglichkeit während der Auslegungsfrist sowie die prozessualen Folgen verfristeten oder unterbliebenen Vortrags und mit dem weiteren Hinweis auf die Bereitstellung auch im Internet am 11.07.2014 durch Abdruck im Pinneberger Tageblatt und in der Pinneberger Zeitung (Hamburger Abendblatt) bekannt gemacht. Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte unter dem 17.07.2014 mit Stellungnahmemöglichkeit ebenfalls bis zum 04.08.2014. Am 11.09.2014 beschloss die Ratsversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 115 – bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) – als Satzung und billigte die Begründung durch Beschluss vom selben Tag. Die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan Nr. 115 „Parkstadt Eggerstedt“ am 28.01.2015 aus. Seine Bekanntmachung erfolgte am 30.01.2015 im Pinneberger Tageblatt und im Hamburger Abendblatt. Das Satzungsgebiet mit einer Größe von ca. 41 ha liegt im Südosten des Stadtgebietes der Antragsgegnerin. Es umfasst den Bereich der ehemaligen Eggerstedt-Kaserne (ca. 36 ha), deren militärische Nutzung im Jahr 2003 aufgegeben worden ist, sowie – unmittelbar südlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzend und insoweit Teilbereiche des Bebauungsplangebietes Nr. 83 überplanend – die ca. 9,50 m tiefe Grünfläche und den Verlauf des Eggerstedter Weges vom Kasernengelände bis zum Kreisel mit Anbindung an die L 103 als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg und – leicht nach Norden verschwenkt als (allgemeine) Straßenverkehrsfläche – auch an die L 105. Nach Maßgabe der planvorbereitend und -begleitend eingeholten Untersuchungen (u.a. Schalltechnische Untersuchung der Lärmkontor GmbH - Stand: 23.06.2014, Verkehrsuntersuchung der SHP Ingenieure aus Juni 2014, Biotoptypenkartierung des Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Faunistische Untersuchungen und Beurteilungen desselben Gutachters vom 05.09.2005 und vom 18.06.2014 sowie im Besonderen auf der Grundlage eines zuvor entwickelten städtebaulichen Konzepts) setzt der Plan im Osten auf einer insgesamt rund 9,8 ha großen Fläche Gewerbegebiete, die nach entsprechender Gliederung konkret angegebene Emissionskontingente LEK nach DIN 45 691 einzuhalten haben (Ziffer 1.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen) sowie öffentliche und auch private Grünflächen mit zu erhaltendem Baumbestand fest. In den Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten und dergleichen ebenso ausgeschlossen wie Einzelhandelsbetriebe; Letztere sind ausnahmsweise bis zu einer Größe von 300 m² Grundfläche zulässig, wenn sie nicht mit Waren und Gütern des täglichen Bedarfs handeln, in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Großhandels-, Produktions-, Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieb stehen und diesem gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. In der Mitte und im Westen des ehemaligen Kasernengeländes mit ehedem erheblichem Waldbestand (rd. 12,1 ha) und entstandenen Sukzessionsstadien und Sukzessionsgehölzen setzt der Plan konzentriert auf einem ca. 7,1 ha großen Areal Wohnbauflächen (allgemeines Wohngebiet) sowie öffentliche Grün- wie auch Waldflächen (ca. 3,4 ha) fest. Durch die Festlegung von Verkehrsflächen und Baugrenzen wird dabei für die Wohnbebauung eine gewisse Grundstruktur vorgegeben, die fünf durch Grünflächen getrennte Quartiere entstehen lässt. In jenen Quartieren ist neben einer einheitlichen GRZ-Festsetzung von 0,3 durch weitere differenzierte Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung eine Begrenzung der Wohneinheiten – gewünscht sind 250 Wohneinheiten – intendiert: So werden nur Einzelhäuser zugelassen; in zwei Teilbereichen sind daneben auch Doppelhäuser zulässig. Korrespondierend mit der Zulassung von maximal zwei bzw. drei Vollgeschossen ist die Trauf- und Firsthöhe festgelegt. In den Gebieten mit zulässiger zweigeschossiger Bebauung wird die zulässige Wohnungszahl auf zwei begrenzt, wobei die zweite Wohnung deutlich untergeordnet sein muss; je Doppelhaus ist nur eine Wohnung zulässig. Zusätzlich werden hier Mindestgrundstücksgrößen je Gebäude (500 m² bzw. 350 m² je Doppelhaus) vorgegeben. In den Gebieten mit zulässiger dreigeschossiger Bebauung ist die Wohnungszahl auf maximal elf Wohnungen je Gebäude begrenzt, dies gekoppelt mit einer notwendigen Grundstücksfläche je Wohnung, die je nach Gebiet zwischen 90 und 130 m² beträgt. Zwischen beiden Bereichen „Wohnen“ und „Gewerbe“ ist eine öffentliche Grünfläche und ferner eine ca. 0,9 ha große Fläche für Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Schule“ und „Sportlichen“ bzw. „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ ausgewiesen. Das Gebiet wird sowohl von Osten von der Straße An der Raa /Thesdorfer Weg als auch von Westen vom Wedeler Weg her über den Eggerstedter Weg erschlossen, auf dem die Verkehrsuntersuchung ein planbedingtes Mehrverkehrsaufkommen von 1.000 Kfz/24 h prognostiziert. In jenem westlichen Bereich an der L 105 (Wedeler Weg) setzt der Plan ein weiteres, ca. 0,5 ha großes Gewerbegebiet sowie öffentliche Grünflächen fest. Die Hauptachse innerhalb des Plangebietes ist eine in Ost-West-Richtung verlaufende Haupterschließungsstraße (Planstraße 6) mit 24 m breitem Querschnitt, die nach der (unverbindlichen) Schnittzeichnung B – B‘ auch Gehwege sowie Park- und Pflanzstreifen vorsieht. Eine Konkretisierung der Verkehrsflächengestaltung mit Vegetationsflächen und mittig sowie zu beiden Seiten der Straße zu pflanzenden Bäumen ist unter Ziffer 1.20 der planungsrechtlichen Textfestsetzungen erfolgt. Die Herstellung dieser (inneren) Erschließungsstraße, die im Westen an den Eggerstedter Weg anschließt, sowie die innere Erschließung des gesamten Gebietes im Übrigen ist im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages vom 20.02.2014 von der Antragsgegnerin auf die Landesentwicklungsgesellschaft C-Stadt (LEG) übertragen worden, die gemäß Kaufvertrag vom selben Tage den Bereich der ausgewiesenen Wohnbauflächen erworben hatte. Die äußere Erschließung von Osten und Westen übernimmt die Antragsgegnerin selbst. Insoweit sieht die von der ARGUS Stadt- und Verkehrsplanung für die Antragsgegnerin entwickelte Planung von Verkehrsanlagen zur äußeren Erschließung – Bereich West – vom 09.02.2016 i.W. vor, die zwischen Baumreihen befindliche Fahrbahn des Eggerstedter Weges in einer Breite von 5,60 m zuzüglich einer beidseitigen Mehrbreite von je 0,25 m und in der nördlich begleitenden Grünfläche (ÖG 3) bis zur Straße Aschhooptwiete einen Gehweg mit einer Breite von 3,00 m plus 0,50 m Abstandsfläche zu den anliegenden Grundstücken herzustellen. Westlich der Aschhooptwiete verschwenkt der Gehweg auf die Südseite des Eggerstedter Weges mit einer Breite von 2,50 m und schließt als eigenständig geführter Weg an den Kreisverkehr Wedeler Weg / Westring / L 103 an. Die Fahrbahn wird in jenem Bereich westlich der Aschhooptwiete punktuell auf 3,50 m verengt. Ihr Anschluss an das Straßennetz erfolgt nicht über einen Kreisverkehr; die Fahrbahn wird vielmehr nach Norden an den Wedeler Weg verschwenkt. Zudem ist vorgesehen, den Egger-stedter Weg als Tempo 30-Zone auszuweisen und den Radverkehr im Mischverkehr auf der Fahrbahn erfolgen zu lassen. Flankierend zum Bauleitplanverfahren hat die Antragsgegnerin unter dem 20.11.2013 und 20.06.2014 die Umwandlung von Waldflächen innerhalb des Plangebietes im Umfang von insgesamt 8,4151 ha (0,5349 ha + 7,8802 ha) zur Genehmigung gestellt, die mit Bescheiden der unteren Forstbehörde vom 27.01.2014 und 04.11.2014 erteilt worden sind. Insoweit sind Ersatzaufforstungen im Umfang von insgesamt 17,8771 ha auf im Einzelnen bestimmten Ersatzaufforstungsflächen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sowie in den Kreisen A-Stadt, Steinburg, Nordfriesland und Dithmarschen durch entsprechende Nebenbestimmungen gesichert worden. Für den mit dem Bebauungsplan im Übrigen verbundenen Eingriff werden Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet selbst sowie auf Flächen außerhalb des Plangeltungsbereichs durchgeführt bzw. es wird auf Ökokonten der Antragsgegnerin und der Ausgleichsagentur Schleswig-Holstein zugegriffen; Letztgenannter Flächenumfang soll nach der Planbegründung insgesamt 20,3175 ha ausmachen (Umweltbericht, Tab. 13); in Ziffer 1.31 der planungsrechtlichen Festsetzungen erfolgt insoweit eine Zuordnung im Umfang von 20,1275 ha. Der Antragsteller, der sich bereits während der öffentlichen Beteiligungsschritte nach § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB gegen die Bauleitplanung der Antragsgegnerin gewandt hatte, hat am 20.02.2015 den vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 115 „Parkstadt Eggerstedt“ der Antragsgegnerin gestellt und am 24.02.2016 wegen der seinerzeit konkret bevorstehenden Straßenbaumaßnahmen im Zusammenhang mit der westlichen Erschließung des Plangebietes um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (1 MR 1/16). Letzteren Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 01.04.2016 abgelehnt. Der Abänderungsantrag des Antragstellers vom 16.03.2017 ist durch Senatsbeschluss vom 23.03.2017 (1 MR 3/17) abgelehnt worden. Der Antragsteller leitet seine Antragsbefugnis für das vorliegende Normenkontrollverfahren bereits aus dem Umstand ab, dass der Bebauungsplan Nr. 83, in dessen Geltungsbereich sein Wohngrundstück liegt, durch den angefochtenen Bebauungsplan teilweise geändert wird. Dessen ungeachtet beruft er sich als nunmehriger unmittelbarer Plannachbar auf eine Verletzung des Abwägungsgebotes. Er werde durch die Planung, namentlich durch die westliche Anbindung des Plangebietes erheblich gesteigerten Lärmimmissionen sowie Luftschadstoffen und Staub ausgesetzt. Überdies könne er als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit auch die Klagerechte der Aarhus-Konvention und der UVP-Richtlinie geltend machen. Ihm stehe auch ungeachtet des bereits vorangeschrittenen Vollzugs des Planes das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite. Auch wenn die Westanbindung, der Eggerstedter Weg, im Fall der Unwirksamerklärung des Bebauungsplanes mittels Baugenehmigung errichtet werden könnte, verschaffte ihm der Fortfall des Planes einen rechtlichen Vorteil des Inhalts, dass rechtlich relevante Belastungen erst einmal entfielen. In der Sache macht der Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Planaufstellungsverfahren formelle sowie materielle Einwände gegen den Bebauungsplan geltend und tritt insoweit auch der gegenteiligen rechtlichen Einschätzung des erkennenden Senats im Rahmen im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (1 MR 1/16) ausdrücklich entgegen. Er hält die teilweise Überplanung des Bebauungsplangebietes Nr. 83 insofern für verfahrensfehlerhaft, als keine Änderung jenes Bebauungsplanes in die Planung des hier angegriffenen Bebauungsplanes inkorporiert worden sei. Auch sei die Bekanntmachung der ersten Auslegung des Planentwurfes fehlerhaft gewesen, da nicht gesagt worden sei, wo die Einwendungen einzureichen seien. Hier habe überdies ein Hinweis auf die Präklusion von Einwendungen gefehlt. Gleiches gelte für die Bekanntmachung gegenüber den Trägern öffentlicher Belange; diese habe ebenfalls keinen Hinweis auf den Einwendungsausschluss enthalten. Zudem sei hier nicht nur eine Einwendung per E-Mail gestattet worden, es sei die Stellungnahmefrist auch über den Zeitraum der (gesetzlichen) Auslegungsfrist hinaus verlängert worden, während im Übrigen, was verfassungsrechtlich bedenklich sei, die Dauer der Einwendungsfrist nur derjenigen der Auslegung entsprochen habe. Soweit im Übrigen eine Präklusion bezüglich der Einwendungen angeordnet worden sei, stelle dies vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes – EuGH C - 137/14 vom 15.10.2015 – per se einen Verfahrensfehler dar, den zu rügen er befugt sei. Der nationale Gesetzgeber habe zwischenzeitlich die entsprechenden Vorschriften (§ 47 Abs. 2a VwGO a.F., § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F.) aufgehoben bzw. angepasst. Ferner rügt der Antragsteller die nicht erfolgte Auslegung des seiner Ansicht nach nichtigen städtebaulichen Vertrages mit dem Investor betreffend die Erschließung des Geländes. Aufgrund der Flächenveräußerung im Umfang von ca. 7 ha am 20.02.2014 an die LEG handele es sich der Sache nach nämlich nicht um einen Angebots-, sondern um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; die gewählte Konstellation sei daher rechtsmissbräuchlich. Die Planung habe überdies die aus dem erheblichen Umfang der planbedingten Waldumwandlung resultierende UVP-Pflichtigkeit verkannt. Die betroffenen Waldflächen machten keinen Umfang von nur 8,4 ha aus, vielmehr würden insgesamt 15,1919 ha Wald vernichtet. Es sei daher verfahrensfehlerhaft keine Umweltverträglichkeitsprüfung oder zumindest eine UVP-Vorprüfung durchgeführt worden. Ein Fall des § 17 Abs. 1 Satz 2 UVPG a.F. habe nicht vorgelegen bzw. es sei im Bauleitplanverfahren keine den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechende Umweltprüfung durchgeführt worden. Das Waldumwandlungsverfahren sei mit dem Planverfahren nicht vollständig abgearbeitet worden; im Besonderen sei das Ausgleichsprogramm für den Waldeingriff außerhalb des Satzungsverfahrens ohne erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt und habe bei Satzungsbeschluss noch nicht abschließend festgestanden. Eine (erneute) Öffentlichkeitsbeteiligung sei verfahrenswidrig schließlich auch hinsichtlich der zwischen zweiter Auslegung und Satzungsbeschluss geänderten fiskalischen Analyse unterblieben. In der Sache macht der Antragsteller geltend, dem Bebauungsplan fehle die Planrechtfertigung; das angeführte Planungsziel einer Beschränkung auf maximal 250 Wohneinheiten sei weder realistisch, da sich nach seiner Berechnung bei maximaler Ausnutzung der Planvorgaben bis zu 400 Wohneinheiten realisieren ließen, noch sei es rechtlich fixiert. Die Zahl der Wohneinheiten bedinge ihrerseits strukturelle und sonstige Folgekosten etwa im Bereich der Schulen und stelle daher die Finanzierbarkeit der Planung in Frage; eine positive Annuität der Planung, die nach seiner Einschätzung nicht, jedenfalls nicht sicher erreicht werden könne, sei indes ein entscheidungserheblicher Parameter der Satzungsgeberin gewesen. Die Anbindung des Plangebietes nach Westen sei rechtswidrig; der Festsetzungsbescheid für die Ortsdurchfahrt gemäß § 4 StrWG im Stadtgebiet der Antragsgegnerin im Zuge der L 105 datiere erst vom 03.12.2014. Sie sei im Übrigen verkehrlich nicht notwendig; die Prognose der Verkehrs- und Lärmbelastung sei zudem fehlerhaft. Hier liege den Annahmen zur Verkehrserzeugung nicht nur eine zu geringe Wohneinheitenzahl zugrunde, die Prognose beschränke ihre Betrachtung zudem allein auf den planbedingten Ziel- und Quellverkehr und lasse dabei zu Unrecht völlig außer Acht, dass der Verkehr auf der Achse Thesdorfer Weg (Kreuzung Richard-Köhn-Straße/An der Raa) – Wedeler Weg (sog. Südachse oder Südumgehung) von Schleich- bzw. Durchgangsverkehren überlagert werde. Sämtliche Verkehrsgutachten der letzten 35 Jahre hätten die Größenordnung jener verlagerten Verkehre konsistent nicht unter 6.000 Fahrzeuge (DTV) angegeben. Die Annahme einer Verkehrsneubelastung auf dem Eggerstedter Weg von nur 1.000 Kfz/24 h sei daher eine grobe Unterschätzung der zu erwartenden Verkehre. Dabei sei überdies der Lkw-Anteil mit nur 1 % tags und 0,9 % nachts deutlich zu gering angesetzt worden; nach der 16. BImSchV, dort Tabelle A, sei mangels Vorliegens geeigneter projektbezogener Untersuchungsergebnisse von dem auf Gemeindestraßen bezogenen Standardwert auszugehen, d.h. von einem 10 %-igen Lkw-Anteil tags und 3 % nachts. Bei der Begutachtung wie auch beim späteren Satzungsbeschluss hätten die Charakteristika des Straßenausbaus (einschließlich des nördlich des Knicks vorgesehenen Fußweges) noch nicht festgestanden. Insofern hätte es mit Blick auf die Immissionsfolgen mindestens einer Spezifizierung des in die Berechnung eingestellten Asphalts im Sinne der Tabelle B der Anlage 1 zur 16. BImSchV bedurft. Auch hätte ohne vorherige Anordnung eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nicht in Ansatz gebracht, sondern von der allgemein in geschlossenen Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen werden müssen. Sämtliche Parameter sowie die ferner nicht einbezogenen Spiegelungseffekte (an Hauswänden), wie sie die RLS 90 vorsehe, bedingten an seinem Wohnhaus eine deutlich höhere Lärmbelastung. In der Summe müssten die in der Prognose angesetzten Werte um eine Größenordnung von 10 dB(A), ggf. von bis zu 17 dB(A) heraufgesetzt werden. Seine Kritik an der der Satzungsentscheidung zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchung von Schüller Haller und Partner (SHP Ingenieure, Stand 2014) werde gestützt durch die von ihm aktuell veranlasste Analyse und Bewertung jenes Gutachtens durch die RegioConsult. Verkehrs- und Umweltmanagement aus dem März 2018. Jene Expertise rüge zu Recht nicht nur die fehlende Darstellung der Methodik der Verkehrsmodellierung, sondern bestätige auch seine Einschätzung, dass die Diskrepanz zwischen den Verkehrsannahmen in der letzten Untersuchung aus 2014 und den Daten früherer Verkehrsgutachten nicht plausibel sei und dass überdies die Außerachtlassung eines wesentlichen Netzelementes, namentlich der Westumgehung A-Stadt, einen gravierenden Fehler beim Netzmodell bedeute. Die Planung leide zudem an erheblichen Abwägungsmängeln. Sie ignoriere, dass durch eine Anbindung des Plangebietes an den Wedeler Weg per Ortsdurchfahrtsfestsetzung die Kofinanzierung der Westumgehung auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes gefährdet wäre. Auch habe sie das Schutzniveau seines in einem reinen Wohngebiet liegenden Grundstückes nicht erkannt; die Schalltechnische Untersuchung erwähne diese Gebietsart nicht, sondern weise Immissionsschutzrichtwerte erst ab der Kategorie eines allgemeinen Wohngebietes aus. Da die Planung mit der Westanbindung des Plangebietes die Grundlage für mögliche Anliegerbeiträge schaffe, hätte dies ebenfalls in der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Abwägungsausfälle seien auch in Bezug auf die Themen „Luftschadstoffe“, „Staub“ und „Vernässung“ zu rügen. Es sei nicht nur die Vermeidbarkeit von Waldumwandlungen nicht geprüft worden; durch die Verlagerung des Ausgleichserfordernisses für die Waldumwandlung in jenes waldrechtliche Verfahren sei auch die Ausgleichsregelung für planbedingte Eingriffe insgesamt unzureichend, ganz abgesehen davon, dass als Waldersatzflächen vom Ort des Eingriffs viel zu weit entfernte Flächen berücksichtigt würden. Jener Ausgleichsumfang sei, obgleich abwägungsrelevant, nicht berücksichtigt worden. Dessen ungeachtet sei auch die Berechnung der Kosten für den (Wald-)Ausgleich nicht korrekt; bei einem Gesamtausgleichserfordernis von 40 ha hätten gut 1 Mio. Euro mehr angesetzt werden müssen, was die angestrebte positive Annuität weiter in Frage stelle. Das gelte auch für die Kosten der äußeren Erschließung, bei denen zu Unrecht der Ausbau der Anschlussstelle Thesdorfer Weg nicht der vorliegenden Planung zugerechnet worden sei. Abgesehen davon, dass jener Knoten problemlos funktioniere, handele es sich hierbei um Kosten, die eigentlich vom Investor hätten übernommen werden müssen. Das lasse auch den Kaufpreis unangemessen erscheinen. Schließlich sei auch der Artenschutz mit der Planung nicht korrekt abgearbeitet worden. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag beschränke sich auf eine faunistische Untersuchung, und dies zudem auf einer sehr alten und unzureichenden Datengrundlage von nur fünf Begehungen. Die Planung lasse es insoweit bei einer bloßen Potenzialanalyse mit zu geringem Artenspektrum bewenden. Eine von ihm veranlasste Analyse und Bewertung der artenschutzrechtlichen Untersuchung des Plangebietes unter Berücksichtigung der faunistischen Erfassungen des Büros Lutz vom 18.06.2014 „Faunistische Beurteilung und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag“ – ebenfalls – durch die RegioConsult. Verkehrs- und Umweltmanagement aus dem Februar 2018 zeige jene erheblichen Mängel detailliert auf. Dass angesichts einer Waldrodung von über 8,4 ha artenschutzrechtliche Verbotstatbestände von Anhang IV-Arten danach ausgeschlossen werden, sei nicht nachvollziehbar. Dabei tauche als besonderes Problem auf, dass die relevanten Waldflächen bereits abgeholzt seien, so dass eine gehörige artenschutzrechtliche Prüfung nicht mehr nachgeholt werden könne. Der Antragsteller beantragt, die angegriffene Satzung für unwirksam zu erklären, hilfsweise, die Satzung insoweit für unwirksam zu erklären, als das Plangebiet (auch) durch eine westliche Anbindung an den Wedeler Weg angebunden wird. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin hält den Normenkontrollantrag des Antragstellers bereits für unzulässig. Ihm fehle die erforderliche Antragsbefugnis. Er sei nicht Eigentümer eines im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplanes belegenen Grundstücks und könne sich daher nicht auf die Verletzung seines Grundrechtes auf Eigentum berufen. Soweit er als Planaußenlieger eine Verletzung des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB rüge, genüge sein Vortrag zu den insoweit benannten „Betroffenheiten“ dem erforderlichen Darlegungserfordernis nicht. Eine Lärmzunahme infolge der westlichen Anbindung des Plangebietes jedenfalls sei nur gering. Es bleibe im Übrigen völlig unklar, wie sich eine zwischen 80 und 150 m von seinem Wohngebäude entfernt festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche für Wohngebäude auf seinen Gebietserhaltungsanspruch auswirken solle. Ebenso sei die Befürchtung, durch den Ausbau des Eggerstedter Weges zu Anliegerbeiträgen herangezogen werden zu können, fernliegend. Angesichts der festgesetzten Grünfläche mit Bindung für Bepflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und dergl. zwischen seinem Grundstück und dem Eggerstedter Weg sei eine rechtlich gesicherte Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit zum Eggerstedter Weg und damit die Anliegereigenschaft im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts oder des Erschließungsbeitragsrechts ausgeschlossen. Soweit der Antragsteller soziophobe Interessen (Bevölkerungszunahme, Anspruchsdruck) anspreche, seien dies allenfalls Interessen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen bestehe. Dem Antragsteller fehle zudem das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Unwirksamkeitserklärung des streitbefangenen Bebauungsplanes führte nicht dazu, dass er seiner Betroffenheit entledigt wäre. Hinsichtlich der im Mittelpunkt seines Angriffs stehenden Westanbindung des Plangebietes über den Eggerstedter Weg an den Wedeler Weg bedürfe es der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht. Der Eggerstedter Weg könne ohne Weiteres nach dem Straßen- und Wegegesetz gewidmet werden und für etwaige Um- und Ausbauarbeiten bedürfe es, soweit kein Grunderwerb erforderlich sei, weder einer Plangenehmigung noch einer Planfeststellung; ausreichend wäre insoweit ein einfacher Beschluss der städtischen Selbstverwaltungsgremien. Da der Weg bereits vorhanden sei, könne seine Inanspruchnahme durch Bewohner oder Gewerbetreibende aus dem Gebiet der ehemaligen Kaserne im Übrigen auch ohne die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche erfolgen. Was die Bebauung des Plangebiets anbelange, stünde dem Antragsteller die Möglichkeit der Genehmigungsanfechtung zur Seite; allerdings seien Ansatzpunkte für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme als insoweit maßgebliches Prüfkriterium nicht erkennbar. Ein etwaiger Vorteil durch eine erfolgreiche Normenkontrolle scheide daher auch insoweit aus. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensverstöße lägen nicht vor. Sie sei nicht gehalten gewesen, im Verfahren über die Aufstellung des streitbefangenen Bebauungsplanes Nr. 115 auch zugleich eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 83 zu betreiben. Es liege hier ein Schichtenbebauungsplan vor, bei dem im Falle seiner Unwirksamkeit die Festsetzungen des überplanten Bereiches im Bebauungsplan Nr. 83 wieder auflebten. Die Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe habe den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Als Ort der Auslegung sei die Stadtbücherei genannt worden, die sich im gleichen Gebäude wie das Rathaus befinde. Eine Verpflichtung, anzugeben, wo bzw. bei wem die Stellungnahmen abzugeben sind, bestehe nicht. Aus dem Hinweis auf die Stellungnahmemöglichkeit schriftlich und während der Dienststunden im Zusammenspiel mit der Bekanntmachung der „Stadt Pinneberg, Die Bürgermeisterin“ erschließe sich hinreichend, dass jene Stellungnahmen gegenüber der Stadtverwaltung/ Bürgermeisterin vorgebracht werden können. Ein etwaiger Verstoß wäre im Übrigen nach § 214 Abs. 1 Nr. 2, 2. HS BauGB unbeachtlich. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass sie im Rahmen des Bauleitplanverfahrens die Stellungnahmefristen des § 3 Abs. 2 BauGB angewandt habe; jene Fristen seien zu keiner Zeit verfassungsgerichtlich beanstandet worden. Die Präklusionsvorschrift in § 47 Abs. 2a VwGO a.F. i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB a.F. habe seinerzeit geltendem Recht entsprochen und sei auch insofern unbedenklich gewesen, als damit ein legitimes Ziel verfolgt worden sei, namentlich, die betroffenen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzuführen und im Hinblick auf die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten zu verhindern, dass sachliche Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Zudem sei damit keineswegs eine unverhältnismäßig hohe Hürde für die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes aufgerichtet worden. Dessen ungeachtet habe der Antragsteller rechtzeitig Einwendungen vorgebracht und sei damit nicht präkludiert. Auch die Bekanntmachung der Planentwürfe gegenüber den Trägern öffentlicher Belange habe den gesetzlichen Vorgaben des § 4 Abs. 2 BauGB entsprochen. Dort sei eine Präklusion nicht vorgesehen; diese könne allenfalls aus § 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB folgen. Eines Hinweises auf eine Präklusion bedürfe es in diesem Kontext indessen nicht. Ebenso wenig sei der zugelassene ergänzende Einsatz elektronischer Informationstechnologien zu beanstanden; dies folge aus § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB. Auch habe sie die das Planungsverfahren begleitende Vertragslage nicht mit auslegen müssen. Gegenstand der Planung sei kein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB, für den der Durchführungsvertrag Voraussetzung sei. Der vom Antragsteller insoweit in Bezug genommene städtebauliche Vertrag vom 20.02.2014 sei überdies keineswegs nichtig. Zu seinem Gegenstand gehöre nach dem eindeutig auch zeichnerisch festgelegten Gebiet (§ 2 i.V.m. Anlage 3) insbesondere nicht der Eggerstedter Weg; jene äußere Erschließung werde nach § 10.1 des Vertrages nicht vom Entwicklungsträger, sondern von ihr, der Antragsgegnerin, übernommen. In der Sache stelle der Antragsteller zu Unrecht das städtebauliche Erfordernis der Überplanung des Anfang 2013 durch sie erworbenen Geländes der ehemaligen Eggerstedt Kaserne in Abrede. Hier sei nach einer mehr als zehn Jahre dauernden Nutzungsaufgabe das Ziel verfolgt worden, das Gelände nunmehr zu einem gemischten Quartier mit Wohnnutzung, gewerblicher Nutzung, Bildungseinrichtungen und großen Grünanteilen zu entwickeln. Grundlage dafür sei ein zuvor entwickeltes städtebauliches Konzept gewesen, das eine Reihe konkreter Zielvorgaben benannt habe, die ausweislich der Planbegründung im Laufe des Planverfahrens teils modifiziert bzw. teilweise auch nicht weiterverfolgt worden seien. Sämtliche der genannten Ziele seien mit § 1 Abs. 3 BauGB in Einklang zu bringen. Eine mangelnde Realisierbarkeit der Planung sei auch nicht durch die vorgesehene westliche Anbindung des Plangebietes begründet worden; zu keinem Zeitpunkt sei hier in eine „Befreiungslage“ hineingeplant worden. Wenngleich eine Anbindung des Eggerstedter Weges an die sog. „Westumgehung“ über den vorhandenen Kreisverkehr am Wedeler Weg nicht habe erfolgen können, sei ihrem Antrag folgend am 03.12.2014 die Ortsdurchfahrt in der Stadt Pinneberg im Zuge der L 105 festgesetzt worden. Jenes Festsetzungsverfahren nach § 4 StrWG sei nicht abhängig von (überwiegenden) öffentlichen Interessen, so dass auch eine unterbliebene Festsetzung die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Frage stellte. Auch sei die mit der Wohnbauplanung intendierte Obergrenze von 250 Wohneinheiten durch den städtebaulichen Vertrag über die städtebauliche Entwicklung hinreichend rechtlich fixiert, zumal dieser Vertrag im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB die mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele und damit auch deren Förderung und Sicherung durch Inbezugnahme der seinerzeit vorliegenden Planzeichnung zum Gegenstand habe, wo Grundsätze der Planung, der Entwicklungsorganisation sowie weiterer Planungseckpunkte, u.a. zur Zahl der Wohneinheiten, genannt seien. Ebenso wenig verfange die Rüge zu einer vermeintlichen Nichtfinanzierbarkeit der Planung. Hier bemühe der Antragsteller Vorgaben aus dem Fachplanungsrecht, die die Zulassung einzelner Vorhaben zum Gegenstand hätten und auf die hier in Rede stehende Angebotsplanung nach dem BauGB nicht anzuwenden seien. Einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, sei sie hingegen nicht verpflichtet gewesen. Das gelte auch vor dem Hintergrund, dass Kaufvertrag und städtebaulicher Vertrag in Beziehung zu einem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan gesetzt worden seien. Hier sei das Grundstück im Übrigen nach vorheriger Durchführung eines Bieterverfahrens erworben worden; von einer unzulässigen Beihilfe könne daher keine Rede sein. Auch die Kritik an der Verkehrsprognose überzeuge nicht. Es liege eine Verkehrsuntersuchung der SHP Ingenieure mit projektbezogenen Werten vor, deren Plausibilität diese mit Stellungnahme vom 14.03.2018 nochmals bekräftigt hätten. Diese Untersuchung beziehe sich auch auf den Lkw-Anteil, der unter der vom Antragsteller geforderten Marge von 10 % angesetzt worden sei. Zudem sei eine Begrenzung der Geschwindigkeit auf dem Eggerstedter Weg auf 30 km/h vorgesehen, so dass die vom Antragsteller angeführten Lärmwerte eine deutliche Überschätzung der schalltechnischen Belastung bedeuteten. Aber auch 57 dB(A) tags stellten keine erhebliche Belastung dar. Wenngleich das Grundstück des Antragstellers als reines Wohngebiet ausgewiesen sei, liege es am Rande zum Außenbereich und könne daher ohnedies nicht den vollen Schutzanspruch jener Gebietsart für sich reklamieren. Hinsichtlich der vom Antragsteller „beklagten“ Waldumwandlung sei im Zuge des Planverfahrens den Anregungen bzw. Vorgaben der unteren Forstbehörde insbesondere zum Ausgleichserfordernis (Ersatzaufforstungen) Rechnung getragen worden. Die entsprechenden Flächen seien deren fachlicher Einschätzung folgend in Tabelle 9 des Umweltberichts dargestellt; kein Wald seien demgegenüber die in Tabelle 10 des Umweltberichts dargestellten Biotope. Dabei sei die als fehlend gerügte Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 17 UVPG a.F. als Umweltprüfung im Bebauungsplanverfahren durchgeführt worden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei mit dem Umweltbericht, der Teil der Bebauungsplanbegründung sei, in das Bebauungsplanverfahren integriert. Einer zusätzlichen UVP habe es nicht bedurft, zumal es hier gerade um die Möglichkeit der Innenentwicklung im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 4, 2. HS BauGB gegangen sei. Inhaltliche Unzulänglichkeiten bei der Ausgleichsfestsetzung gebe es nicht. Hier weise die planungsrechtliche Text- Festsetzung Nr. 1.31 lediglich einen Übertragungsfehler auf, indem die Angaben aus dem Umweltbericht bezüglich des Ökokontos A-Stadt, Rahwisch-Niederung 9, unvollständig eine Teilfläche im Umfang von 0,475 ha nicht übernommen und demgegenüber die Fläche in Bönningstedt vollständig (2,375 ha) statt nur mit 2,09 ha aufgeführt hätten. Auch sei schließlich die Artenschutz-Problematik mit der Planung fachgerecht abgearbeitet worden. Der Fachbeitrag beziehe sich auf alle relevanten besonders geschützten Arten. Alle artenschutzrelevanten Pflanzenarten seien angesprochen, deren Vorkommen sei in Schleswig-Holstein allerdings gering und im Plangebiet ausgeschlossen. Dem liege die Biotoptypenkartierung zugrunde. Dabei sei der gerügte Umfang der Begehungen nicht geeignet, die Qualität der Bestandserfassung oder der Potenzialanalyse in Frage zu stellen. Letztere sei stets eine Überschätzung des realen Bestandes. Maßgeblich sei insoweit auch nicht allein die Größe des Projekts, sondern die faunistische Bedeutung und Funktion des Raumes, die über diesen vorliegenden Kenntnisse und dieses im Zusammenspiel mit den projektbezogenen Wirkfaktoren. Vor diesem Hintergrund sei die Bestandseinschätzung sehr wohl realistisch. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Antragstellers, das Normenkontrollverfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Artikel 11 der UVP-Richtlinie 2011/92 dahingehend auszulegen ist, dass es verfahrensrechtlich unzulässig ist, im Aufstellungsverfahren einer Satzung, mit der ein UVP-pflichtiges Vorhaben (hier: Waldumwandlung) genehmigt wird, einen Einwendungsausschluss nach Maßgabe der Formulierung des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. HS BauGB a.F. anzuordnen, und – bejahendenfalls – ob eine erforderliche Satzungsheilung durch Wiederholung der Satzungsaufstellung ohne Anordnung der Präklusion zu erfolgen hat, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung unter Angabe der tragenden Gründe abgelehnt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin einschließlich derjenigen, die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 1 MR 1/16 vorgelegt worden sind, Bezug genommen.