Urteil
1 KN 7/15
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0518.1KN7.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Antragstellerin den Normenkontrollantrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bebauungsplan Nr. 66 "B-Straße / O-Weg" der Stadt Sch... vom 10.04.2014 für unwirksam erklärt, soweit er für das Grundstück des Beigeladenen zu 2. eine Mischgebietsfläche festsetzt. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird wechselseitig nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin bzw. die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 66 der Antragsgegnerin für das Gebiet „B-Straße/O-Weg“. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks D-Straße in der Stadt Sch..., Flurstück 16/24 der Flur 3 der Gemarkung R.... Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 1 der früheren Gemeinde R..., der diesen Bereich als „Gewerbegebiet“ festsetzte. Auf ihrem Grundstück betreibt die Antragstellerin einen Fischgroßhandel mit einer Zwischenlagerung der gehandelten Waren in durchgehend betriebenen Kühlhäusern. Die Anlieferung und der Abtransport der Waren erfolgt mit LKW, die während der Nachtzeit auf dem Betriebsgelände stehen und während dieser Zeit die in den LKW befindliche Ladung durch LKW-eigene Aggregate kühlen. 2 Die südöstlich des Betriebsgrundstücks der Antragstellerin zwischen diesem und dem O-Weg gelegene Fläche, insbesondere das im Eigentum des Beigeladenen zu 2. stehende Grundstück C-Straße, Flurstück 19/10 der Flur 3 der Gemarkung R..., war bis zum Inkrafttreten des angefochtenen B-Planes Nr. 66 Außenbereich. Auf dem Flurstück 19/10 befindet sich u.a. ein heute als Wohnhaus genutztes Gebäude, das bereits seit über 50 Jahren existent sein soll. Das Gebäude liegt im Geltungsbereich des angefochtenen B-Planes Nr. 66, der für das Grundstück des Beigeladenen zu 2. ein Mischgebiet festsetzt. Die Umstände der Genehmigung des dortigen Gebäudes sind zwischen den Beteiligten streitig. 3 Die Stadtvertretung der Antragsgegnerin fasste am 26.04.2012 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66 für das Gebiet "B-Straße/O-Weg" (Bereich zwischen dem B-Plan Nr. 1 (Betriebsgrundstück der Antragstellerin) und dem O-Weg). Der Aufstellungsbeschluss wurde am 05.05.2012 bekannt gemacht. Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 11.08.2012 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 30.08.2012 durchgeführt. Die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte unter dem 10.06.2013. Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wurde zunächst im Bauausschuss am 16.05.2013 und sodann in der Stadtvertretung am 10.06.2013 gefasst. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs, der Begründung und der umweltbezogenen Stellungnahmen fand in der Zeit vom 12.06.2013 bis 17.07.2013 statt. 4 Während der Auslegung des Entwurfs des B-Planes Nr. 66 hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.07.2013 insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Schallemissionen umfangreiche Bedenken gegen das an ihr Betriebsgrundstück angrenzende Baufeld 3 und das dort vorgesehene Mischgebiet sowie die vorgesehene Wohnnutzung in den Baufeldern 1 und 2 [Bezeichnungen entsprechend Ziffer 6 der textlichen Festsetzungen in Teil B des Planes] vorgetragen, das Fehlen nachvollziehbarer tragfähiger Schallschutzberechnungen gerügt und die Befürchtung geäußert, dass bei Zulassung einer Mischgebietsnutzung insbesondere im Bereich des Baufeldes 3 und des Baufeldes 1, aber auch im Hinblick auf die geplante Wohnnutzung in den Baufeldern 1 A und 1 B sowie 2 unvermeidbar Nutzungskonflikte mit der von ihr legal ausgeübten gewerblichen Nutzung auf dem angrenzenden Gewerbegrundstück auftreten würden. 5 Am 04.11.2013 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin einen erneuten Entwurfs- und Auslegungsbeschluss mit der Begründung, dass die Umstellung des Bauleitplanverfahrens von dem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB in ein Regelverfahren dies erforderlich mache. Die erneute öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 18.11.2013 bis zum 19.12.2013 statt. Die Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und der Satzungsbeschluss des B-Planes Nr. 66 erfolgten am 10.04.2014. Die Satzung wurde am 17.10.2014 in den Kieler Nachrichten bekannt gemacht und ist am 18.10.2014 in Kraft getreten. 6 In der Planbegründung heißt es in Ziffer 1.4 zu den Zielen und Inhalten der Planung: 7 "Ziel der Planung ist, die unbebaute Freifläche westlich des "O-Weges" als Allgemeines Wohngebiet (WA) (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 + § 4 BauNVO) sowohl mit Geschosswohnungsbauten als auch Einfamilienhäusern zu entwickeln und gleichzeitig das Grundstück des bestehenden Gebäudes im Westen des Geltungsbereiches als Mischgebiet (MI) (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 + § 6 BauNVO) auszuweisen. 8 Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sollen 3 bis 4 Geschosswohnungsbauten sowie 8 bis 11 Einzel- und/oder Doppelhäuser [E/D] entstehen. 9 Aufgrund der umlaufenden begrenzenden Knickstrukturen und der somit eingeschränkten zur Verfügung stehenden Flächen, ist eine geordnete Siedlungsstruktur geplant. Durch die konische Form des Geltungsbereiches und der möglichst geringen Anzahl von Knickdurchbrüchen ist die Form und Position der geplanten Erschließungsstraße maßgeblich für die Orientierung der Allgemeinen Wohngebiete 1 – 4 (WA 1 – 4) und deren Baufelder. 10 Das Mischgebiet (MI) am südwestlichen Rand des Geltungsbereiches bildet einen Puffer zwischen dem westlich angrenzenden Gewerbegebiet und den innerhalb des Geltungsbereiches geplanten Allgemeinen Wohngebieten (WA). Zukünftig könnten auf diesem großen Grundstück Mischnutzungen gem. § 6 BauNVO als Ergänzung des angrenzenden Gewerbegebietes entstehen und somit den Übergang zwischen dem Gewerbegebiet und dem geplanten Wohngebiet bilden." 11 Parallel zu diesem Planverfahren beschloss die Antragsgegnerin am 18.09.2014 die Aufstellung der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 „Gewerbegebiet K.../R...“ mit dem Planungsziel, durch eine Herabzonung des Gewerbegebietes (GE) zu einem eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) ein für Mischgebiete typisches Lärmniveau zu erreichen und damit Festsetzungen zu treffen, die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten sollten. Im Plangeltungsbereich dieses B-Planes liegt das Grundstück der Antragstellerin, unmittelbar östlich angrenzend zu der Fläche des B-Planes Nr. 1 befindet sich das im B-Plan Nr. 66 festgesetzte Mischgebiet (= Flurstück 19/10) mit dem zu Wohnzwecken genutzten Gebäude des Beigeladenen zu 2. Diese Satzung ist am 25.04.2015 in Kraft getreten. 12 Am 23.04.2015 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen den B-Plan Nr. 66 erhoben und am 04.12.2015 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (Az.: 1 MR 13/15). Mit Beschluss vom 23.02.2016 hat der Senat den Bebauungsplan Nr. 66 der Stadt Sch... für das Gebiet "B-Straße/O-Weg" bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren außer Vollzug gesetzt, soweit er auf den westlich der Baufelder WA 3 und WA 4 liegenden Grundstücksflächen (Flurstück 19/10 der Flur 3 Gemarkung R...) ein Mischgebiet festsetzt. 13 Die Antragstellerin rügt im Wesentlichen eine nach § 214 BauGB beachtliche Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung von B-Plänen. Die im Baufeld 3 vorgesehene Festsetzung eines Mischgebiets entspreche keineswegs einer nachträglichen Anordnung des LLUR. Sie habe ihren Betreiberpflichten nach § 22 BImSchG genügt. Dennoch sei es für erhebliche Teile der überplanten Fläche nicht möglich, Mischgebietswerte oder gar Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet einzuhalten. Die Antragsgegnerin sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass von ihr auf den östlich angrenzenden Flächen des B-Planes Nr. 66 Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet bzw. ein allgemeines Wohngebiet einzuhalten seien, obwohl zumindest der nächtliche Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet von 45 dB(A) überschritten werde. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragsgegnerin bei richtiger Abwägung in diesen Bereichen überhaupt keine nicht privilegierte Wohnnutzung zulassen dürfen. Für betriebsbezogene Wohnungen würden grundsätzlich die Richtwerte für dasjenige Gebiet gelten, in dem sie lägen. Bei richtiger Wertung hätte die Antragsgegnerin daher von einer zum Gewerbegebiet gehörenden privilegierten Wohnnutzung und damit von einer geringeren Schutzwürdigkeit für das Grundstück des Beigeladenen zu 2. ausgehen müssen. Die Antragsgegnerin habe diese Tatsachen nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Dieser Fehler sei gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. 14 Die von der Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung zugrunde gelegte Annahme, dass es sich bei dem als Wohngebäude genutztem Gebäude des Beigeladenen zu 2. um eine genehmigte, nicht an einen Gewerbebetrieb gebundene freie Wohnnutzung handele, treffe nicht zu. Für die insoweit dort tatsächlich ausgeübte nicht privilegierte Nutzung liege keine Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung vor mit der Folge, dass die dort ausgeübte Wohnnutzung formell und materiell illegal sei. Die Antragsgegnerin sei zudem fälschlich davon ausgegangen, dass es lediglich um den "Bestandsschutz" ihres Betriebes gehe. Übersehen worden sei, dass sie mit ihrem Grundstück und Betrieb in einem Gewerbegebiet liege und einen Anspruch darauf habe, unter Berücksichtigung der Einschränkung des § 22 BImSchG innerhalb der in einem Gewerbegebiet zulässigen Immissionsrichtwerte Geräusche zu emittieren. Ihr stehe ein Abwehrrecht gegen eine sogenannte heranrückende Wohnbebauung zu. Die Festsetzung von Wohnnutzungen in der Nähe eines Gewerbegebietes stelle regelmäßig einen Abwägungsfehler dar. Die Antragsgegnerin habe bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Belange auch die "normale Betriebsentwicklung" ihres Betriebes außer Acht gelassen. Die Ausweisung als Mischgebiet verstoße im Übrigen gegen § 9 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 6 und 6 Abs. 1 BauNVO. Sie stelle sich als Scheinfestsetzung dar, da es dem Plangeber offensichtlich nur darum gegangen sei, die Wohnnutzung auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 2. auf dem Weg über die Festsetzungen des B-Planes zu Lasten ihres Betriebes zu legalisieren. Der Festsetzung eines Mischgebietes liege keine tatsächlich auf die Einrichtung eines Mischgebietes gerichtete Planabsicht zugrunde; jedenfalls sei eine derartige Planungsabsicht nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin habe zudem die in dem Schallgutachten der Firma Schallschutz Nord ermittelten Isophonen- Linien missachtet und bei ihrer Planung falsche, nicht zutreffende Isophonen-Linien zu Grunde gelegt. Soweit sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung von den im Schallgutachten zugrunde gelegten Höhenlagen löse, gebe es für die Abweichung keine durch Sachverständigengutachten untermauerte Grundlage. 15 Die fehlerhafte Abwägung sei nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Die dazu angeführten Belange seien der Antragsgegnerin bekannt gewesen bzw. hätten ihr aufgrund ihrer Stellungnahme bekannt sein müssen. 16 Schließlich habe dem Abwägungsbeschluss des B-Planes Nr. 66 am 10.04.2014 der B-Plan Nr. 1 lediglich in seiner unveränderten Fassung zugrunde liegen können, da der Aufstellungsbeschluss für die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 erst nachfolgend am 18.09.2014 gefasst worden sei. Mit den Festsetzungen der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 verfolge die Antragsgegnerin allein das Ziel, auf den streitbefangenen Mischgebietsflächen des angefochtenen B-Plans Nr. 66 eine Wohnnutzung zulassen zu können. Diese Festsetzungen seien willkürlich und ließen kein Planungsziel erkennen. Die Festsetzungen der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 seien nicht erforderlich gewesen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und daher unwirksam. Soweit die Antragsgegnerin ihre Antragsbefugnis mit der Begründung, ihr Grundstück liege nicht im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 66, in Frage stelle, sei dies falsch. Die Rechtsprechung habe auch in Fällen, in denen aufgrund der Zulassung einer Wohnbebauung in einem angrenzenden B-Plangebiet ein Grundstückseigentümer für seinen Betrieb mit einschränkenden Maßnahmen rechnen müsse, die Antragsbefugnis nach § 47 VwGO bejaht. Sie habe daher auch nach dem Inkrafttreten der 6. Änderung des B Planes Nr. 1 das erforderliche Rechtschutzinteresse. 17 Die Antragstellerin hat zunächst beantragt, 18 den B-Plan Nr. 66 "B-Straße/O-Weg“ der Stadt Sch... vom 10.4.2014, in Kraft getreten am 18.10.2014, für unwirksam zu erklären. 19 Mit Schriftsatz vom 07.10.2015 hat die Antragstellerin mitgeteilt, sich mit dem ursprünglichen Antrag zwar auch gegen die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten in den "Baufeldern WA 1 – WA 4" gewandt zu haben, sich hinsichtlich der Nutzung zwischenzeitlich jedoch mit der Eigentümerin der Wohngebietsgrundstücke, der Beigeladenen zu 1., außergerichtlich geeinigt zu haben; insoweit beschränke sie daher ihren Normenkontrollantrag. 20 Sie beantragt, 21 den B-Plan Nr. 66 "B-Straße/O-Weg“ der Stadt Sch... vom 10.4.2014, in Kraft getreten am 18.10.2014, für unwirksam zu erklären, soweit er für das Grundstück des Beigeladenen zu 2. ein Mischgebiet festsetzt. 22 Die Antragsgegnerin beantragt, 23 den Antrag abzulehnen. 24 Sie hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig, weil der Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Das von der Antragstellerin in den Vordergrund gestellte Interesse als Eigentümerin und Nutzerin eines außerhalb des Plangebietes liegenden Grundstücks, den eigenen Betrieb so führen zu dürfen, dass die in einem "uneingeschränkten" Gewerbegebiet zulässigen Immissionsrichtwerte ausgeschöpft werden können, möge zwar grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang sein. In der Abwägung wäre dieser private Belang allerdings nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn dies - bzw. das Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Baugebietssituation - vor dem Hintergrund der konkreten planungsrechtlichen Situation auch schutzwürdig und nicht nur geringfügig betroffen wäre. Das sei nicht der Fall. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend habe entwickeln können, die im Bebauungsplan Nr. 66 festgesetzte Mischgebietsfläche werde gleichsam auf ewig von einer Bebauung freigehalten werden. Diese Erwartung habe die Antragstellerin bereits deshalb nicht haben können, weil unmittelbar angrenzend an ihr Betriebsgrundstück das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück C-Straße belegen sei, das außerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 1 liege. Gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse seien auch für dieses Grundstück jederzeit zu wahren gewesen. Im Übrigen habe auch der von der Antragstellerin beauftragte Verfasser des Schallgutachtens eine Wohnbebauung der streitbefangenen Fläche nicht völlig ausgeschlossen; sie sei auch räumlich nicht begrenzt worden. Vielmehr habe der Sachverständige zur Sicherung der Nachtruhe vorgeschlagen, Schlaf- und Kinderzimmer mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten. Die Antragstellerin habe aufgrund der Gegebenheiten von jeher damit rechnen müssen, dass das streitbefangene Gebiet einer baulichen Nutzung zugeführt werden würde. Aufgrund der vorhandenen Wohnbebauung sei auch absehbar gewesen, dass die in Rede stehende Fläche nicht zu einem Gewerbegebiet habe entwickelt werden können. Hinzu komme, dass die Antragstellerin als Betreiberin einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 22 BImSchG ohnehin gehalten gewesen sei, ihre Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert würden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Antragstellerin habe sich ihrer Betreiberpflichten bewusst zu sein, so dass sie sich nicht auf den Fortbestand der bestehenden Immissionssituation berufen könne. Dass durch die konkreten Planfestsetzungen im Bebauungsplan Nr. 66 die plangemäße Nutzung des nunmehr in einem eingeschränkten Gewerbegebiet gelegenen Grundstücks der Antragstellerin wesentlich beeinträchtigt werden könnte, sei nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin auf den Vorsorgegrundsatz in Neuplanungsfällen abstelle, übersehe sie, dass der B-Plan Nr. 66 schon deswegen kein echter Neuplanungsfall sei, weil das vorhandene Wohngebäude auf dem Grundstück C-Straße in die Planung mit einbezogen worden sei. Ungeachtet dessen sei dem Vorsorgegrundsatz durchaus Rechnung getragen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine Bedenken gegen eine in einen vorbelasteten Bereich heranrückende Wohnbebauung, wenn die Zumutbarkeitsgrenze des § 5 Abs. 1 BImSchG eingehalten und die Wohnnutzung keinen stärkeren Vorbelastungen ausgesetzt werde, als eine bereits vorhandene Wohnnutzung. Die Antragstellerin gehe unzutreffend davon aus, dass sie als in einem festgesetzten Gewerbegebiet liegender Betrieb die Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet gleichsam in alle Richtungen ausschöpfen könne. Diese Berechtigung treffe nur für das Plangebiet selbst zu, gelte aber schon nicht mehr für angrenzende überplante oder unbeplante Bereiche. Soweit die Antragstellerin reklamiere, sie, die Antragsgegnerin, habe die normale Betriebsentwicklung des Betriebes der Antragstellerin als zu berücksichtigenden Belang außer Acht gelassen, sei eine solche Betriebsentwicklung allerdings nur dann zulässig, wenn sie von der für das Grundstück der Antragstellerin bestehenden Genehmigungslage gedeckt wäre. 25 Dem Antrag fehle weiterhin das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Unwirksamkeitserklärung des streitbefangenen Bebauungsplanes führe nicht dazu, dass die Antragstellerin dann einen Anspruch darauf habe, unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 22 BImSchG innerhalb der für ein Gewerbegebiet zulässigen Immissionsrichtwerte Geräusche zu emittieren. Dies sei mitnichten der Fall, da sie künftig nur noch Immissionen verursachen dürfe, die das Wohnen nicht wesentlich störten; ihr Grundstück liege im Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1, der für das Plangebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet festsetzte. 26 Der Antrag sei auch unbegründet. Dafür, dass der Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sei, sei nichts ersichtlich. Der Bebauungsplan leide auch nicht an Mängeln im Abwägungsvorgang, die ja ohnehin nur dann erheblich wären, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wären. Es treffe insbesondere nicht zu, dass sie, die Antragsgegnerin, die immissionsschutzrechtlich relevanten Tatsachen nicht zutreffend ermittelt und bewertet hätte. Im Rahmen der Bauleitplanung habe sie ausdrücklich eine lärmtechnische Untersuchung anstellen lassen. In der Untersuchung heiße es u.a.: 27 "Um die Immissionen aus dem westlich des Plangeltungsbereiches befindlichen Gewerbegebiet in einem verträglichen Maß für die geplante Misch- und Wohnnutzung innerhalb des Plangeltungsbereiches aber auch für die östlich daran angrenzende Wohnbebauung zu halten und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, wurde das Gewerbegebiet im Rahmen der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 auf ein eingeschränktes Gewerbegebiet herabgezont." 28 Aus diesen Ausführungen folge, dass sie den sich abzeichnenden Immissionskonflikt erkannt und auf plausible und zulässige Weise zu lösen gesucht habe. Einen Abwägungsfehler lasse dies nicht erkennen. Soweit die Antragstellerin beanstande, dass sich die Ausweisung der Mischgebietsflächen im angefochtenen Bebauungsplan Nr. 66 als "Scheinfestsetzung" darstelle, und es ihr nur darum gegangen sei, die illegale, nicht privilegierte Wohnnutzung auf dem Weg über Festsetzungen im B-Plan Nr. 66 zulasten des Betriebes der Antragstellerin zu legalisieren, sei diese Annahme unzutreffend. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnnutzung auf dem Grundstück C-Straße illegal sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin komme es auch nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Festsetzung des Mischgebietes bereits ein in etwa gleichgewichtiges Nebeneinander von Wohnen und nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe bestanden habe. Eine Planung könne auch mit Wirkung für die Zukunft aufgestellt werden. Der Vorwurf, sie habe abweichend von dem Schallgutachten Isophonenlinien missachtet und ihrer Planung falsche bzw. nicht zutreffende Isophonenlinien zugrunde gelegt, sei unzutreffend. Sie habe eine eigene schalltechnische Untersuchung anstellen lassen und die Feststellungen und Empfehlungen des Sachverständigen in die Bauleitplanung übernommen. Im Übrigen übersehe die Antragstellerin, dass das in Rede stehende Wohngebäude C-Straße keinerlei Bezug zu einem Gewerbebetrieb aufweise, sondern vergleichsweise isoliert und im Rücken der gewerblich genutzten Grundstücke liege. Dieses Grundstück habe vor Aufstellung des streitbefangenen Bebauungsplanes nicht in einem Bereich gelegen, für den sie einen Bebauungsplan erlassen habe; insbesondere liege das Grundstück nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1. Für die Frage, welche Lärmimmissionen diesem Grundstück zugemutet werden können, habe sie auf die TA Lärm zurückgreifen dürfen. Ungeachtet dessen, dass das Grundstück selbst in einer Gemengelage oder aber im Außenbereich gelegen sei, habe sie hinsichtlich etwaiger Lärmbeeinträchtigungen ihren planungsrechtlichen Entscheidungen zugrunde legen dürfen, dass für dieses Grundstück die Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Schallgrenzwerte sicher zu stellen waren. Vor diesem Hintergrund treffe es nicht zu, dass sie bei ihrer Abwägung zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es sich bei diesem Grundstück um ein nicht an einen Gewerbebetrieb gebundenes und zur freien Wohnnutzung genehmigtes Wohngebäude handele. Ihr seien die genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen des hier in Rede stehenden Wohngebäudes durchaus bewusst gewesen und bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden. 29 Vor Inkrafttreten des angefochtenen Bebauungsplanes habe ihr im Übrigen das Referat für Städtebau, Ortsplanung und Städtebaurecht des Innenministeriums empfohlen, zusätzlich zu der vorgesehenen Ausweisung des Grundstückes des Beigeladenen zu 2. als Mischgebiet auch eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 vorzusehen. 30 Die Beigeladenen zu 1. und 2. stellen keinen Antrag. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verfahrensakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe 32 Soweit die Antragstellerin (im Schriftsatz vom 07.10.2015) ihren Normenkontrollantrag darauf beschränkt hat, den Bebauungsplan Nr. 66 nur noch insoweit für unwirksam zu erklären, als darin für das Grundstück des Beigeladenen zu 2. ein Mischgebiet festgesetzt worden ist, hat sie den Normenkontrollantrag teilweise - in Bezug auf den übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans (Teilbereiche WA1 – WA4) - zurückgenommen. Eine Auslegung des ursprünglich gestellten Antrages dahingehend, dass von vornherein nur diese Festsetzung angegriffen werden sollte, ist angesichts der eigenen Einlassung 33 " Mit dem ursprünglichen Antrag hat sich die Antragstellerin auch gegen die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten in den Baufeldern WA 1 – WA 4 gewandt ….." 34 ausgeschlossen. Insoweit war das Verfahren daher einzustellen. 35 Der - in Bezug auf das im Bebauungsplan festgesetzte Mischgebiet - aufrecht erhaltene Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. I. 36 Der Normenkontrollantrag, für den das Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO zuständig ist, ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt. 37 Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Antrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei genügt es, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. 38 Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist abwägungsbeachtlich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Existiert ein solcher Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3, und vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 25.01.2017 - 1 MR 5/16 - ). 39 Die Antragsbefugnis hängt danach maßgeblich davon ab, ob und ggf. inwieweit die Antragstellerin darlegt, dass und ggf. welche eigenen schutzwürdigen Belange sie in die planerische Abwägung „einbringen“ kann. An die Darlegung der Antragsbefugnis dürfen allerdings keine überspannten Anforderungen gestellt werden, die - letztlich - dazu führen, dass durch die prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die an sich gebotene Sachprüfung in die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags „vorverlagert“ wird (OVG Schleswig, Beschluss vom 21.08.2014 - 1 MR 7/14 - ). 40 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht hier eine Antragsbefugnis der Antragstellerin im Hinblick auf das im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Mischgebiet, das Gegen-stand ihres Antrages ist, nicht ernsthaft in Zweifel. Als „Plannachbarin“ bzw. „Planaußenliegerin“ kann sie jedenfalls geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan sie in eigenen abwägungserheblichen Belangen berührt. Die streitige Festsetzung im B-Plan Nr. 66 ist geeignet, zu nachteiligen Auswirkungen für den lärmemittierenden Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu führen. Unmittelbar östlich angrenzend zum Betriebsgrundstück der Antragstellerin im B-Plan Nr. 1 befindet sich das im (neuen) B-Plan Nr. 66 festgesetzte Mischgebiet (= Flurstück 19/10) mit dem vom Beigeladenen zu 2. zu Wohnzwecken genutzten Gebäude. Da die vom Gewerbebetrieb der Antragstellerin für dieses Mischgebiet prognostizierte Gesamtbelastung am Gebäude des Beigeladenen zu 2. den für eine Wohnnutzung in einem Mischgebiet nachts geltenden Lärm-Orientierungswert nach der DIN 18005 bzw. den Richtwert nach Nr. 6.1 c der TA Lärm um 4 bzw. 5 dB(A) überschreitet, ist die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf eine gerechte Abwägung ihrer (Lärmschutz-)Belange nicht auszuschließen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Damit erscheint es möglich, dass die auf der Grundlage der ermittelten Prognosewerte erfolgten Abwägungen der Antragsgegnerin zu ihren Lasten fehlerhaft sind. Das reicht aus, um die Antragsbefugnis zu bejahen. 41 Dem Antrag liegt auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu Grunde. 42 Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 25.01.2017 - 1 MR 5/16 -). Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - , juris Rn. 15), oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10). 43 Gemessen hieran fehlt dem Antrag der Antragstellerin das Rechtschutzbedürfnis nicht. 44 Dem steht zunächst die teilweise Antragsrücknahme nicht entgegen. Die Beschränkung auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des B-Planes Nr. 66 lässt das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin nur dann entfallen, wenn der Bebauungsplan hinsichtlich seiner Festsetzungen nicht teilbar ist. Das ist hier aber nicht der Fall. 45 Ein Bebauungsplan ist dann insgesamt unwirksam, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Das kann dann der Fall sein, wenn das restliche Plangefüge in einem so engen Zusammenhang mit der strittigen Festsetzung steht, dass im Falle einer Teilunwirksamkeit nur noch ein Planungstorso übrig bliebe, der weder dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen und dem Planungskonzept der Gemeinde entspräche noch in der Lage wäre, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung des Planbereichs zu bewirken (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 -, juris Rn. 27). 46 Vorliegend ist indessen davon auszugehen, dass der Bebauungsplan auch dann noch dem hypothetischen Willen der Antragsgegnerin entspricht, wenn eine teilweise Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 66 angenommen wird. Eine Unwirksamkeit der Festsetzung des Mischgebietes führt zur Überzeugung des Senats nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil sie nicht mit den übrigen Festsetzungen (Wohngebiete) in einem untrennbaren Zusammenhang steht und bei Annahme ihrer Unwirksamkeit auch kein Planungstorso übrig bliebe. Die Festsetzung des Mischgebietes ist für die Verwirklichung dieser Planungsziele nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wie Ziffer 1.4 "Ziele und Planung" der Planbegründung (dort S. 7) zeigen. Denn danach ist Ziel der Planung 47 "……..die unbebaute Freifläche westlich des "O-Weges" als Allgemeines Wohngebiet (WA) (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 + § 4 BauNVO) sowohl mit Geschosswohnungsbauten als auch Einfamilienhäusern zu entwickeln und gleichzeitig das Grundstück des bestehenden Gebäudes im Westen des Geltungsbereiches als Mischgebiet (MI) (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 + § 6 BauNVO) auszuweisen." 48 Als ein weiteres Ziel der Planung wird in Ziffer 1.4 der Planbegründung angeführt: 49 "Das Mischgebiet (MI) am südwestlichen Rand des Geltungsbereiches bildet einen Puffer zwischen dem westlich angrenzenden Gewerbegebiet und den innerhalb des Geltungsbereiches geplanten Allgemeinen Wohngebieten (WA). Zukünftig könnten auf diesem großen Grundstück Mischnutzungen gem. § 6 BauNVO als Ergänzung des angrenzenden Gewerbegebietes entstehen und somit den Übergang zwischen dem Gewerbegebiet und dem geplanten Wohngebiet bilden." 50 Das Planungsziel Wohnbebauung ist, soweit dort in genügendem Abstand zum Gewerbegebiet und mit einer Außenbereichsfläche dazwischen Baufelder für eine Wohnnutzung (WA1 – WA4) festgesetzt werden, auch ohne die Festsetzung des Mischgebietes städtebaulich sinnvoll und wäre zur Überzeugung des Senats mit Sicherheit auch ohne sie beschlossen worden. 51 Der Antragstellerin steht auch - speziell - für ihr Begehren, die Festsetzung eines Mischgebiets für unwirksam zu erklären, ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Im Erfolgsfall verbessert sich ihre Rechtsposition. Das gilt – zum einen – für ihre Absicht, die vom Beigeladenen zu 2. erstrebte Genehmigung einer Nutzungsänderung seines Gebäudes zu Wohnzwecken zu verhindern. Eine solche Nutzungsänderung könnte planungsrechtlich nicht (mehr) auf die Festsetzung eines Mischgebiets gestützt werden. Hinzu käme, dass auch die immissionsschutzrechtliche Schutzbedürftigkeit des Grundstücks anders - für den Beigeladenen zu 2. ungünstiger – zu beurteilen wäre. Die Antragstellerin könnte im Übrigen aus der angestrebten - teilweisen - Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans Nr. 66 auch den Vorteil ziehen, dass die Antragsgegnerin im Falle einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans eine Neuüberplanung vornehmen wird und bei der - dann - vorzunehmenden erneuten Abwägung auch für die Antragstellerin günstigere Festsetzungen zu prüfen hat (vgl. dazu Urteil des Senats vom 15.09.2011 - 1 KN 2/11 - ). II. 52 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 53 Der Bebauungsplan Nr. 66 der Antragsgegnerin erweist sich – zumindest soweit die Antragstellerin dies im Hinblick auf die Festsetzung des Mischgebietes beantragt - als unwirksam, weil er insoweit nicht dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht [unten 1.] und zudem auf einem beachtlichen Abwägungsfehler (§ 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB) beruht [unten 2.]. 54 1. Der Festsetzung eines Mischgebietes fehlt die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die in § 6 Abs. 1 BauNVO vorgesehene gleichberechtigte Durchmischung von Wohnen und Gewerbe gar nicht angestrebt hat, sondern die Mischgebietsfestsetzung nur aus Gründen des Immissionsschutzes vorgeschoben ist. 55 Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dabei dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtswirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. zuletzt BVerwG, U. vom 10.09.2015 – 4 CN 8/14 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diejenigen Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; davon ist u. a. auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 - 4 BN 9/12 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Zwar steht Gemeinden bei ihrer städtebaulichen Planung und ihren Ordnungsvorstellungen ein weites Planungsermessen zu, das auch die Befugnis zu einer Planung für einen künftigen Bedarf umfasst. Eine Grenze ist einer derartigen Zukunftsprojektion aber durch das Verbot des „Etikettenschwindels“ gezogen: Veränderungen der baulichen Struktur, die nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben sind, dürfen nicht dafür herhalten, die Abwägungsmaßstäbe zu verschieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5/01 -, juris Rn. 32). Bei der Ausweisung eines Mischgebiets handelt es sich um einen derartigen Etikettenschwindel, wenn diese Gebietsfestsetzung offensichtlich nicht ernsthaft gewollt, sondern nur vorgeschoben ist, um ein auf dem Papier stimmiges Konzept einzuhalten (vgl. dazu bereits OVG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 1 C 10150/09.OVG -, juris Rn. 25). Dies ist etwa der Fall, wenn die Verwirklichung einer mischgebietstypischen Durchmischung des Gebiets im Sinne des gesetzlich vorgesehenen gleichberechtigten Miteinanders von Wohnen und Gewerbe gar nicht gewollt ist, sondern die Mischgebietsfestsetzung nur aus Gründen des Immissionsschutzes als „Pufferzone“ zwischen gewerblicher und Wohnnutzung erfolgt (OVG Koblenz, a.a.O.). Nicht erforderlich und damit unzulässig ist dementsprechend eine Bebauungsplanung, die vorgeschobene Zwecke verfolgt, etwa ein in Wahrheit nicht gewolltes Mischgebiet ausweist, um das Immissionsschutzniveau abzusenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2012 – OVG 2 A17.10 -, juris Rn. 59). Ob dies der Fall ist oder nicht, richtet sich nach dem wahren Willen der Gemeinde, so wie er aus dem Planungsvorgang und dem Planungsergebnis zu Tage tritt. 56 § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, juris Rn. 10 m.w.N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002, a.a.O., Rn. 10), das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. 57 Gemessen an diesen Grundsätzen müssen auch einzelne Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 9 BauGB) diesem Gebot genügen. Die Erforderlichkeit ist danach zu bejahen, wenn die betreffende Festsetzung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde geboten ist. Daran fehlt es hier. 58 Aus der Planbegründung ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin mit der Mischgebietsfestsetzung auf der in Rede stehenden Fläche kein auf eine typengerechte Durchmischung von Wohn- und gewerblicher Nutzung abzielendes städtebauliches Konzept verfolgt, sondern in Wahrheit die Mischgebietsfestsetzung lediglich aus Gründen des Immissionsschutzes erfolgt ist. Alleinige städtebauliche Zielsetzung der Antragsgegnerin ist die Errichtung eines "Puffers" am südwestlichen Rand des Geltungsbereiches des B-Plans zwischen dem westlich angrenzenden Gewerbegebiet und den geplanten Allgemeinen Wohngebieten (Planbegründung S. 7: Ziffer 1.4 "Ziele und Inhalte der Planung"). Ergänzend heißt es dazu in der Planbegründung (Ziffer 1.4 - S. 7 letzter Absatz): 59 "Zukünftig können auf diesem großen Grundstück Mischnutzungen gem. § 6 BauNVO als Ergänzung des angrenzenden Gewerbegebietes entstehen und somit den Übergang zwischen dem Gewerbegebiet und dem geplanten Wohngebiet bilden". 60 Welche Mischnutzungen, insbesondere solche, die nicht Wohnzwecken dienen, hier entstehen sollen, bleibt indessen vollkommen unklar. 61 Die Verwirklichung dieses Planungsziels ist zudem nicht mit der Festsetzung eines Mischgebiets zu vereinbaren. Gemäß § 6 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Dies bedeutet, dass keine der beiden Nutzungsarten ein deutliches Überwiegen über die andere gewinnen darf (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, § 6 Rn. 1). Das ist hier aber der Fall, da die geplante Nutzungsänderung des Hauses des Beigeladenen zu 2. eine Wohnnutzung darstellt und für eine ins Gewicht fallende gewerbliche Nutzung wegen der bereits vorhandenen Ausnutzung der bebaubaren Flächen des Mischgebiets kein Raum mehr bliebe. Faktisch zielen die Planvorstellungen der Antragsgegnerin somit auf die Etablierung einer dauerhaften Wohnnutzung dieses Hauses. 62 Mangels städtebaulicher Erforderlichkeit erweist sich die Festsetzung des Mischgebietes im B-Plan Nr. 66 danach als unwirksam. Die Ausweisung verfolgt vorgeschobene Zwecke und dient in Wahrheit nur Gründen des Immissionsschutzes als „Pufferzone“ zwischen gewerblicher und Wohnnutzung. Abgesehen davon ist zudem das gewollte Planungsziel nicht mit der Festsetzung eines Mischgebiets zu vereinbaren. 63 Der festgestellte Fehler ist der Abwägung vorgelagert und damit nicht nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB "heilbar". 64 2. Die Festsetzung des Mischgebietes im Bebauungsplan Nr. 66 leidet darüber hinaus unter einem beachtlichen Abwägungsmangel. 65 § 2 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln, zu bewerten und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das ist hier im Hinblick auf die Festsetzung des Mischgebietes im B-Plan Nr. 66 unmittelbar angrenzend an ein Gewerbegebiet im B-Plan Nr. 1 nicht geschehen. 66 Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange nur, wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. OVG Münster, Urteil v. 21.04.2015 - 2 D 12/13.NE -, juris Rn 84 m.w.N.). Darüber hinaus darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil v. 05.07.1974 - BVerwG 4 C 50.72 -, juris Rn. 45). In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Die Gemeinde darf daher zwar im Rahmen der Abwägung auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, ein im Bebauungsplan „angelegtes“ Problem außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung, z.B. in einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren, zu lösen, wenn dies auf dieser Ebene erreichbar ist. Die Möglichkeit einer solchen „Konfliktverlagerung“ hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; sie scheidet aus, wenn der planerisch offen gelassene Konflikt absehbar in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösbar ist (vgl. dazu OVG Schleswig, Urteil vom 17.09.2015 - 1 KN 1/15 -, juris Rn. 72 m.w.N.). 67 Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin offensichtlich verstoßen. Sie hat zwar die Lärmschutzproblematik in Bezug auf das benachbarte Gewerbegebiet erkannt und im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigt; sie ist allerdings im Rahmen ihrer Abwägung u.a. der Lärmschutzbelange der Antragstellerin von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen. 68 In Ziffer 3.5 der Planbegründung zum B-Plan Nr. 66 (Satzungsbeschluss der Stadtvertretung der Antragsgegnerin am 10.04.2014 (Bl. 835, 905 der Verwaltungsvorgänge E) wird zur Abwägung der lärmimmissionsrelevanten Belange u.a. ausgeführt: 69 "Um die Immissionen aus dem westlich des Plangeltungsbereiches befindlichen Gewerbegebiet in einem verträglichen Maß für die geplante Misch- und Wohnnutzung innerhalb des Plangeltungsbereiches aber auch für die östlich daran angrenzende Wohnbebauung zu halten und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, wurde das Gewerbegebiet im Rahmen der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 auf ein eingeschränktes Gewerbegebiet herabgezont." 70 Diese Darstellung ist sachlich falsch. Die Aufstellung der 6. Änderung des das Gewerbe-gebiet des Betriebes der Antragstellerin betreffenden B-Planes Nr. 1 „Gewerbegebiet K.../R...“ mit dem Planungsziel, Festsetzungen zu treffen, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, ist erst am 18.09.2014 von der Antragsgegnerin beschlossen worden (Verfahren 6. Änderung B-Plan Nr. 1 - Bl. 19 der Beiakte F). Nach der öffentlichen Auslegung des Entwurfes in der Zeit vom 06.10. - 12.11.2014 hat die Stadtvertretung der Antragsgegnerin nach abschließender Abwägung die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 am 26.02.2015 als Satzung beschlossen; diese ist nachfolgend am 27.02.2015 in Kraft getreten (Verfahren 6. Änderung B-Plan Nr. 1 - Bl. 140 ff der Beiakte F). Der für die dargestellte Begründung/Abwägung des Satzungsbeschlusses zum B-Plan Nr. 66 als maßgeblich hervorgehobene Satzungsbeschluss zur 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 ist dementsprechend erst wesentlich später von der Stadtvertretung der Antragsgegnerin gefasst worden und in Kraft getreten. Er konnte damit im Hinblick auf den nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt - Satzungsbeschluss für den B-Plan Nr. 66 am 10.04.2014 - für die Abwägung der Lärmproblematik (rechtlich) noch keine Relevanz haben. 71 Der Satzungsbeschluss der Stadtvertretung der Antragsgegnerin zum B-Plan Nr. 66 ist danach auf einer für die schützenswerten Belange der Antragstellerin unzutreffenden Tatsachengrundlage ergangen. Zum Zeitpunkt der Satzungsbeschlusses zum B-Plan Nr. 66 ist die mit der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 beabsichtigte Herabzonung des Plangebietes auf ein Gewerbegebiet mit nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (GEe) im Hinblick auf die den Plangeltungsbereich des B-Planes Nr. 66 betreffenden Lärmimmissionen planungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig gewesen. 72 Dieser auf einer falschen Tatsachengrundlage beruhende Abwägungsfehler ist einer Heilung im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht zugänglich und unter Beachtung der neuesten Rechtsprechung beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2, 2. HS BauGB). 73 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Gemeinde setzen würde. Vielmehr kann die Ergebnisrelevanz nur solange verneint werden, als konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Gemeinde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn sich aus den Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gemeinde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 -, juris Rn. 23; so im Anschluss auch BVerwG, Urteil vom 10.02.2016 - 9 A 1/15 -, juris Rn. 30). 74 Mängel im Abwägungsvorgang sind dementsprechend nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB nur erheblich, wenn nach den Umständen des Falles bei Vermeidung des Abwägungsfehlers die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bestand. Das ist hier der Fall. 75 Die Offensichtlichkeit des Mangels ergibt sich deutlich erkennbar bereits aus Ziffer 3.5 der Planbegründung des B-Planes Nr. 66. Zudem bestand hier auch die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung. Eine konkrete Möglichkeit, dass der Mangel von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist, besteht immer dann, wenn anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 16). Dies liegt bei der Zugrundelegung von sachlich falschen Umständen - hier der fehlerhaften Nichtberücksichtigung und fehlenden Zugrundelegung der nicht veränderten Festsetzungen des B-Planes Nr. 1 - auf der Hand und hätte zu anderen lärmschutzbezogenen Festsetzungen - (auch) innerhalb des B-Plans Nr. 66 - geführt (vgl. z.B. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 76 Im Ergebnis erweist sich der Bebauungsplan Nr. 66 der Antragsgegnerin - zumindest soweit die Antragstellerin dies im Hinblick auf die Festsetzung des Mischgebietes beantragt - als unwirksam. Dies führt allerdings aus den bereits oben dargelegten Gründen (S. 14 f des Umdrucks) nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 66. 77 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. 78 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) sind nicht erstattungsfähig, weil sie vor der Umstellung des Normenkontrollantrages durch Schriftsatz der Antragstellerin vom 07.10.2015 keinen Antrag gestellt hat und lediglich mit Schriftsatz vom 21.12.2015 einer Antragsrücknahme zustimmt und insoweit beantragt, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, (§ 162 Abs. 3 VwGO). 79 Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt hat. 80 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 81 Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. 82 Beschluss 83 Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. 84 Gründe 85 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats das wirtschaftliche Interesse der Normenkontrollklägerin, der es um den Schutz ihres Betriebes vor einer nachteiligen lärmimmissionsrechtlichen Planung für ein unmittelbar an ihr Betriebsgrundstück angrenzenden Fläche in einem anderen Bebauungsplan geht. 86 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).