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Urteil

1 KN 10/16

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0518.1KN10.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die im beschleunigten Verfahren erfolgte 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Gewerbegebiet K.../R...“ der Antragsgegnerin für das Gebiet "L-Straße/O-Weg, südwestlich des O-Wegs, nördlich des Baumarktgeländes (B-Plan Nr. 1 A), Gemarkung R... [6141], Flur 3, Flurstücke 16/31, 16/24, 16/25 und 11/19". Sie ist Eigentümerin des Grundstücks B-Straße in der Stadt Sch..., Flurstück 16/24 der Flur 3 der Gemarkung R.... Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 1 der früheren Gemeinde R..., der diesen Bereich als „Gewerbegebiet“ festsetzt. Auf ihrem Grundstück betreibt die Antragstellerin einen Fischgroßhandel mit einer Zwischenlagerung der gehandelten Waren in durchgehend betriebenen Kühlhäusern. Die Anlieferung und der Abtransport der Waren erfolgt mit LKW, die während der Nachtzeit auf dem Betriebsgelände stehen und während dieser Zeit ihre Ladung durch LKW-eigene Aggregate kühlen. 2 Die südöstlich des Betriebsgrundstücks der Antragstellerin zwischen diesem und dem O-Weg unmittelbar angrenzende Fläche, insbesondere das im Eigentum des Beigeladenen stehende Grundstück A-Straße, Flurstück 19/10 der Flur 3 der Gemarkung R..., war bis zum Inkrafttreten des parallel von der Antragstellerin im Verfahren 1 KN 7/15 insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Schallimmissionen angefochtenen Bebauungsplanes Nr. 66 vom 18.10.2014 Außenbereich. Auf dem Flurstück 19/10 befindet sich u.a. ein heute als Wohnhaus genutztes Gebäude, das bereits seit über 50 Jahren existent sein soll. Das Gebäude liegt im Geltungsbereich des ebenfalls von der Antragstellerin angefochtenen B-Planes Nr. 66, der für das Grundstück des Beigeladenen ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO festsetzt. Die Umstände der Genehmigung des dortigen Gebäudes sind zwischen den Beteiligten streitig. 3 Bereits vor Inkrafttreten des B-Planes Nr. 66 am 18.09.2014 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 „Gewerbegebiet K.../R...“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB mit dem Planungsziel, Festsetzungen zu treffen, die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 26.09.2014 bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes fand in der Zeit vom 06.10.2014 – 12.11.2014 statt. In der Bekanntmachung der Auslegung hieß es u.a.: 4 "Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. 5 …….. 6 Einsendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig." 7 Mit Schreiben vom 05.11.2014 meldete sich neben den Trägern öffentlicher Belange lediglich der Beigeladene als Privatperson mit einer Stellungnahme bei der Antragsgegnerin; von Seiten der Antragstellerin sind keine Einwendungen erhoben worden. 8 Nach Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen hat die Stadtvertretung der Antragsgegnerin am 26.02.2015 die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 als Satzung beschlossen. Die Satzung ist am 24.04.2015 in den "Kieler Nachrichten" bekannt gemacht worden und am 25.04.2015 in Kraft getreten. 9 In der Planbegründung heißt es in Ziffer 5 (Anlass/Erfordernis sowie Ziel und Zweck der Planung) u.a.: 10 "Mit der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 sollen in erster Linie Festsetzungen getroffen werden, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Das hat den Hintergrund, dass im gesamten Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 mit der Ursprungsfassung die ausnahmsweise zulässige Nutzung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter…. allgemein zulässig erklärt worden ist. Das heißt, dass die angrenzenden Bereiche zwar gemäß Bebauungsplan gewerblich genutzt werden, aber auch Wohnnutzungen zu finden sind. Diese sollen durch die vorgenommenen Festsetzungen besser geschützt werden. Es ist anzumerken, dass nach wie vor der Planungswille der Gemeinde ist, keine Wohnnutzungen im Sinne des § 4 BauNVO oder § 6 BauNVO im Plangeltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 für zulässig zu erklären, sondern nur solche Wohnnutzungen, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und in der Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Also Wohnungen für Aufsichts-und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsleiter……….. 11 Für die zweite Fläche im Plangeltungsbereich der 6. Änderung liegen derzeit keine bauplanungsrechtlichen Nutzungseinschränkungen vor. Das heißt, nach dem bisherigen Stand können hier Nutzungsänderungen vorgenommen werden, in denen Gewerbebetriebe uneingeschränkt tags und nachts Lärm emittieren dürften. Für eine gewerbliche Nutzung sind jedoch die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzuhalten, die die Lärmwerte in den für die angrenzenden Gebiete/Nutzungen reglementieren, der Konflikt an sich ist jedoch auf der Bebauungsplanebene zu lösen. Also werden durch entsprechende Festsetzungen Maßnahmen getroffen, die in der Gesamtheit für einen Bebauungsplan bzw. in diesem Fall einen Teilbereich Lösungen bereitstellen. 12 Dieser Sachverhalt soll in der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 berücksichtigt werden mit entsprechenden Modifikationen des Teil B Textes. Durch die Festsetzungen wird das Gewerbegebiet (GE) zu einem eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) runtergezont, um ein für Mischgebiete typisches Lärmniveau zu erreichen." 13 Am 21.04.2016 (Eingang beim Gericht) hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen die 6. Änderung des B-Plans Nr. 1 erhoben. Sie trägt zunächst vor, dass das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) aufgrund einer Beschwerde des Beigeladenen den von ihrem Grundstück und Gewerbebetrieb ausgehenden Gewerbelärm überprüft habe. Das LLUR habe ihr mit Schreiben vom 13.02.2012 bestätigt, dass zwar nach Maßgabe der vorgenommenen Messungen der am Haus des Beigeladenen nach Auffassung des LLUR einzuhaltende Immissionsrichtwert von nachts 45 dB(A) um 2 dB(A) überschritten werde, die von ihr ergriffenen Schallschutzmaßnahmen aber dem Stand der Technik entsprächen und die geringe Überschreitung gegenüber den hier offensichtlich zugrunde gelegten Mischgebietswerten hinzunehmen sei. Mit Schreiben vom 4.11.2014 habe das LLUR im Rahmen der Behördenbeteiligung Einwendungen gegen die beabsichtigte Planänderung vorgebracht. Die durch die Festsetzungen vorgenommenen immissionsrechtlichen Einschränkungen könnten keine Auswirkungen auf die genehmigten Anlagen der Gewerbetreibenden haben. Durch die Festsetzungen werde die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebietes in Frage gestellt. Eine Absenkung des Immissionsniveaus könne hierdurch nicht erreicht werden. Immissionskonflikte könnten auf diese Weise nicht gelöst werden. Ihr Betrieb führe auch bei Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach § 22 BImSchG zu einer Überschreitung des Nachtimmissionsgrenzwertes im angrenzenden Mischgebiet. 14 Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Sie, die Antragstellerin, habe zwar während der Auslegungsfrist zur 6. Planänderung des B-Planes Nr. 1 selbst keine Einwendungen vorgebracht. Die ihr Grundstück und ihren Gewerbebetrieb betreffenden Einwendungen seien aber im Verfahren sowohl von der auch die Interessen der Antragstellerin vertretenden IHK zu D-Stadt wie auch vom LLUR bereits vorgebracht worden und seien damit der Antragsgegnerin bekannt gewesen. Ihre Einwendungen seien auch nicht präkludiert. Die Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO schließe sie nicht mit Einwendungen gegen die Bebauungsplanänderung aus, die sie nicht zuvor im Verfahren über die Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebracht habe. § 47 Abs. 2a VwGO sei rechtswidrig und nichtig. Für eine solche Regelung bestünde unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere im Hinblick auf Art. 19 GG und im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.10.2015 (C-137/14) kein zu rechtfertigender akzeptabler Zweck. Im Übrigen habe sie bereits im Normenkontrollverfahren zum B-Plan Nr. 66 - 1 KN 7/15 - gewichtige Einwendungen zu den Immissionsrichtwerten vorgebracht. 15 Die Festsetzungen der 6. Änderung des B-Plans Nr. 1 seien geeignet, nachteilige Auswirkungen für ihren lärmemittierenden Gewerbebetrieb herbeizuführen. Die durch ihren Gewerbebetrieb zu erwartenden und in dem Schallschutzgutachten prognostizierten Lärmimmissionen würden die mit der B-Planänderung festgelegten Immissionsgrenzwerte innerhalb des Plangebiets überschreiten. Die nunmehr einzuhaltenden niedrigeren Immissionsrichtwerte würden sie zu über ihre Pflicht nach § 22 BImSchG hinausgehenden Einschränkungen ihres Gewerbebetriebes und dessen normaler Entwicklung zwingen und damit in unzulässiger Weise in ihr Eigentum sowie in ihren geschützten Gewerbebetrieb eingreifen. Aus diesem Grunde sei nicht auszuschließen, dass das ihr gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zustehende Recht auf eine gerechte Abwägung verletzt worden sei. 16 Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. 17 Die Änderung des Bebauungsplanes sei schon nicht erforderlich gewesen. Ausweislich der Begründung sei es das Ziel der Änderung des Bebauungsplanes, eine Wohnnutzung innerhalb des von dem Bebauungsplan umfassten Gewerbegebiets sowie in dem östlich daran angrenzenden Bebauungsplangebiet Nr. 66 zu ermöglichen. Die Erforderlichkeit, mittels der Planänderung gesunde Wohnumfelder innerhalb des Bebauungsplangebietes Nr. 1 zu schaffen, bestehe bereits deshalb nicht, weil es keine Wohnnutzungen innerhalb dieses Plangebietes gebe, die nicht Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhabern und Betriebsleitern zuzuordnen seien und für die ein solcher Schutzanspruch bestehen könne, welcher über das Maß hinausgehe, welches für betriebsbezogene Wohnungen innerhalb des Plangebietes gelte und so eine Planänderung erforderlich mache. Die Antragsgegnerin erstrecke das von ihr verfolgte Planungsziel auch nur auf ihr Grundstück sowie auf die nördlich angrenzenden Flurstücke 16/25 und 11/19, nicht aber auf andere angrenzende Gewerbeflächen und andere Flurstücke des Plangebietes. 18 Soweit die Antragsgegnerin in der Planbegründung erkläre, mit der Planänderung nur solche Wohnnutzungen im Plangeltungsbereich für zulässig erklären zu wollen, die einen Gewerbebetrieb zugeordnet und in der Grundfläche und Baumasse untergeordnet seien, ergebe sich schon aus diesem Ziel selbst, dass ein Erfordernis zur Planänderung nicht bestehen könne. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter seien bereits mit der Ursprungsfassung des B-Planes Nr. 1 für allgemein zulässig erklärt worden. Ein weitergehendes Planungserfordernis könne insoweit also nicht bestehen. 19 Gemessen daran könne die Antragsgegnerin entgegen der von ihr abgegebenen Planbegründung allein das entferntere Ziel verfolgen, auf den im Bebauungsplanes Nr. 66 festgesetzten Mischgebietsflächen eine Wohnnutzung zulassen zu wollen. Ein Erfordernis der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 zum Zwecke der Lösung von Immissionskonflikten mit den Mischgebietsfestsetzungen des B-Planes Nr. 66 bestehe mangels Wirksamkeit jenes Bebauungsplanes nicht. 20 Bestehe danach keine planungsrechtliche Möglichkeit, sie zu verpflichten, ihre Emissionen so zu reduzieren, dass die für die beabsichtigte Wohnnutzung im Plangebiet Nr. 66 erforderlichen Immissionsgrenzwerte eingehalten würden, sei von einer Vollzugsunfähigkeit selbigen Planes auszugehen. Es mangele dann am Planaufstellungserfordernis. 21 Die Planänderung verletze in nach § 214 BauGB relevanter Weise Vorschriften über die Aufstellung von Bebauungsplansatzungen. Wie dem Gutachten der Schallschutz Nord GmbH und dem Schreiben des LLUR vom 13.02.2012 zu entnehmen sei, werde der Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet von nachts 45 dB(A) auch bereits nach dem jetzigen Betriebszustand um mindestens 2 dB(A) überschritten; gleichzeitig habe sie alle Maßnahmen ergriffen, um die nach dem Stand der Technik unvermeidbaren Schallemissionen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Sie sei damit ihren Betreiberpflichten gemäß § 22 BImSchG vollumfänglich nachgekommen. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragsgegnerin bei richtiger Ermittlung und Bewertung dieses Umstandes überhaupt keine Planänderung mit dem Ziel einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht privilegierter Wohnnutzung beschließen dürfen, da der Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet grundsätzlich die Grenze von einer nicht gesundheitsschädlichen zu einer gesundheitsschädlichen Immissionsbelastung darstelle und diese Werte von ihr nicht eingehalten werden könnten. Die Antragsgegnerin habe diese Tatsachen nicht zutreffend ermittelt und bewertet, obwohl ihr das Gutachten und die Stellungnahme des LLUR bekannt waren oder hätten sein müssen. Dieser Fehler sei beachtlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, weil die Antragsgegnerin bei Berücksichtigung einer vorhandenen Schallbelastung von mindestens 47 dB(A) wegen der Überschreitung der Grenze der Gesundheitsschädlichkeit überhaupt keine Wohnnutzung mit Ausnahme einer Betriebsleiterwohnung hätte zulassen dürfen. Die Antragsgegnerin hätte im Rahmen des Abwägungsvorganges erkennen müssen, dass ihr Ziel, innerhalb des Plangebietes Nr. 1 und in dem angrenzenden B-Plangebiet Nr. 66 eine nicht privilegierte Wohnnutzung zu schaffen, nicht zu realisieren gewesen sei und dieser Umstand, soweit er nicht schon einem Planerfordernis entgegenstehe, jedenfalls keinen Vorrang des gemeindlichen Interesses an gesunden Wohnverhältnissen innerhalb der Plangebiete vor ihrem grundrechtlich geschützten Interesse als Grundstückseigentümerin und Inhaberin eines bereits genehmigten und den Anforderungen des § 22 BImSchG genügenden eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs rechtfertigen könne. 22 Die Antragsgegnerin habe zudem abwägungsfehlerhaft den von der IHK D-Stadt unter Hinweis auf starke Einschränkungen für die ansässigen Gewerbebetriebe erhobenen Einwendungen gegen die Herabzonung keine planungsrechtlich relevante Bedeutung beigemessen. Die Antragsgegnerin sei zudem fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das östlich angrenzende Grundstück mit dem darauf stehenden und genehmigten Betriebsleiterwohnhaus bereits vor dem Planaufstellungsbeschluss dem immissionsrechtlichen Schutzanspruch einer "freien", nicht privilegierten Wohnnutzung unterliege. Die Antragsgegnerin hätte bei fehlerfreier Ermittlung und Bewertung dieses Grundstücks und der darauf genehmigten Nutzung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich um eine als Betriebsleiterwohnhaus genehmigte privilegierte Nutzung handele, für die nicht das nunmehr behauptete Schutzniveau mit geringeren Immissionsgrenzwerten gegolten habe bzw. gelte und die Herabzonung zu einer Veränderung zu Lasten sämtlicher vorhandener Gewerbebetriebe führe. Dies hätte die Antragsgegnerin im Rahmen des Abwägungsvorganges der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen beachten und abwägen müssen. 23 Der mit der Planänderung verfolgten Beseitigung von Immissionskonflikten sei weiterhin entgegenzuhalten, dass bei richtiger Ermittlung und Bewertung der gegebenen Umstände für die hier angefochtene Planänderung und den damit einhergehenden immissionsrechtlichen Einschränkung kein Anlass bestehe. Die Festsetzungen des B-Planes Nr. 66 verstießen ausweislich der Planbegründung gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 6 Abs. 1 BauNVO. In dem als Mischgebiet festgesetzten Plangeltungsbereich solle eine "freie" Wohnnutzung realisiert werden, Gewerbebetriebe seien nach dem Planungskonzept der Antragsgegnerin dort nicht vorgesehen. Eine Festsetzung als Mischgebiet zur ausschließlichen Schaffung von Wohnflächen sei nicht zulässig, so dass die Mischgebietsfestsetzung keinen Bestand haben könne. In Konsequenz dessen hätte die Antragsgegnerin nicht von einem im Wege der Planänderung zu lösenden Immissionskonflikt mit der bereits bestehenden und der beabsichtigten Wohnnutzung ausgehen dürfen. Die Antragsgegnerin hätte insgesamt von einer geringeren immissionsschutzrechtlichen Schutzbedürftigkeit der von dem Bebauungsplan Nr. 66 erfassten Fläche ausgehen müssen. Indem dies nicht geschehen sei, liege ein beachtlicher Fehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vor. Die Festsetzung von Wohnnutzungen in unmittelbarer Nähe des Gewerbegebietes hätte die Antragsgegnerin besonders sorgfältig prüfen müssen. Bei richtiger Bewertung aller Belange hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 66 befürchtete Immissionskonflikt in Wirklichkeit nicht bestehe bzw. bestehen könne. Bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung hätte die Antragsgegnerin erkennen müssen, dass die beabsichtigte Wohnungsnutzung direkt neben dem Gewerbegebiet nicht realisierbar sei und eine solche auch nicht durch einen "Kunstgriff" - Herabzonung des Gewerbegebietes durch die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 - herbeigeführt werden könne. 24 Die fehlerhafte Ermittlung und Bewertung der genannten Belange führe im Ergebnis zu einer fehlerhaften Abwägung. Die Antragsgegnerin hätte deswegen die mit den immissionsrechtlichen Einschränkungen verbundene 6. Änderung des B-Plans Nr. 1 nicht beschließen dürfen. 25 Schließlich sei klarzustellen, dass eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit entgegen der Darstellung in der Begründung zur B-Planänderung nicht stattgefunden habe. Zwischen ihr, der Antragstellerin, und dem Bürgermeister der Antragsgegnerin habe zwar ein Gespräch stattgefunden, inhaltlich sei es dabei allerdings nur um die Festsetzungen im B-Plan Nr. 66 gegangen, nicht jedoch um die Herabzonung des Gewerbegebietes durch eine Planänderung des B-Planes Nr. 1. Entsprechend habe sie mangels Veranlassung hierzu und eigener Kenntnis über die Absichten der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt keine Einwendungen gegen die 6. Planänderung erheben können. Hieraus habe die Antragsgegnerin aber nicht in den Schluss ziehen dürfen, dass sie sich mit den immissionsrechtlichen Einschränkungen einverstanden erklärt habe. 26 Die Antragstellerin beantragt, 27 die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Gewerbegebiet K.../R..." der Stadt Sch... vom 26.02.2015, in Kraft getreten am 25.04.2015, für unwirksam zu erklären. 28 Die Antragsgegnerin beantragt, 29 den Antrag abzulehnen. 30 Sie ist der Auffassung, dass die Antragstellerin mit ihren Einwendungen ausgeschlossen sei. Die in Rede stehende Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO sei auch europarechtlich nicht zu beanstanden. Auch das jüngst vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU vom 04.05.2017 (BGBl. I, S. 1057) führe zu keiner anderen Beurteilung. 31 Dem Antrag fehle im Übrigen auch das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplanes keinen tatsächlichen Vorteil ziehen und auch ihre Rechtsstellung nicht verbessern könne. Insoweit sei von besonderer Bedeutung, dass auf dem östlich benachbarten Flurstück ein Wohngebäude bestandskräftig genehmigt worden sei. Als feststehend dürfe angesehen werden, dass es sich bei dem Wohngebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen um ein Wohngebäude ohne jedweden Betriebsbezug handele. Die Baugenehmigung weise einen solchen betrieblichen Bezug nicht auf. Auch seien die wesentlichen Planungsziele erreicht, da im Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 sämtliche Grundstücke bebaut seien. Die Unwirksamkeitserklärung bringe der Antragstellerin weder tatsächliche Vorteile, noch führe dies zu einer Verbesserung ihrer Rechtsstellung. Würde die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 für unwirksam erklärt, würden zwar die ursprünglichen Festsetzungen eines Gewerbegebietes wieder aufleben, die Antragstellerin würde daraus aber weder einen tatsächlichen Vorteil ziehen, noch ihre Rechtsstellung verbessern können. Denn sie müsste dann auf die Wohnnutzung auf dem Grundstück des Beigeladenen in einer Weise Rücksicht nehmen, wie sie es auch im Hinblick auf die in Rede stehenden Festsetzungen zu tun hätte. Es sei auch keinesfalls so, dass die Antragsgegnerin nach einer Unwirksamkeitserklärung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 zu einer Neuplanung schreiten müsste und die neue Planung für die Antragstellerin günstiger ausfallen würde, als die für unwirksam erklärte Planung. Da die Antragsgegnerin in diesem Fall die Regelungen des § 50 BImSchG ernst nehmen müsste, bliebe ihr nichts anderes übrig, als für das in Rede stehende Grundstück erneut die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes vorzusehen. 32 Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Bebauungsplan erforderlich. In Ansehung der östlich des Plangeltungsbereiches verfolgten Bauleitplanung der Antragsgegnerin könne dem städtebaulichen Erfordernis einer flankierenden und ergänzenden Bauleitplanung im Hinblick auf das hier in Rede stehende Plangebiet nicht von vornherein eine Erforderlichkeit abgesprochen werden. Eine Gemeinde könne - auch um dem sogenannten Trennungsgebot des § 50 BImSchG Rechnung zu tragen - Baugebiete unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit voneinander trennen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass ein Wohngebiet mit schutzbedürftiger Nutzung von einem Gewerbegebiet mit weniger schutzbedürftiger Nutzung durch "Puffergebiete", wie z.B. einem Mischgebiet, abgegrenzt werde. Insoweit gehe der Hinweis der Antragstellerin, im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplanes gebe es keine schutzbedürftige Wohnbebauung, fehl. Der Antragsgegnerin sei es darum gegangen, Festsetzungen bzw. Maßnahmen zu treffen, um die wohnbauliche Nutzung innerhalb des Gewerbegebietes und außerhalb des Gewerbegebietes zu schützen. Soweit die Antragstellerin meine, die angefochtene Änderung des Bebauungsplanes verletze Vorschriften im Sinne des § 214 BauGB, sei dies unzutreffend. Zu Unrecht berufe sich die Antragstellerin auf das Gutachten der Schallschutz Nord GmbH. Diesem Gutachten liege die irrige Annahme zu Grunde, dass der Betrieb der Antragstellerin in der Form bauaufsichtlich zugelassen worden sei, wie sie Eingang in die Beschreibung des Gutachtens gefunden habe. Dies sei falsch. Eine Beiziehung der maßgeblichen Bauakten des Grundstücks der Antragstellerin werde ergeben, dass der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt worden ist, Lkw mit laufenden Kühlaggregaten im westlichen Teil des Betriebsgrundstückes abzustellen und die Kühlaggregate der Lkw auch nachts laufen zu lassen. Ein Verstoß gegen das Gebot der gerechten Abwägung liege auch im Hinblick auf die Stellungnahme der IHK nicht vor. Die IHK habe nur "pauschale Bedenken" geäußert. Eine nähere Spezifikation sei in dieser Stellungnahme nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin sei im Übrigen auch nicht fehlerhaft vorgegangen, weil sie das auf dem Grundstück des Beigeladenen stehende Wohngebäude nicht als Betriebsleiterhaus angesehen habe. Schließlich gehe die Antragstellerin unzutreffend davon aus, dass das Verfahren nach § 13a BauGB fehlerhaft sei. 33 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verfahrensakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe 35 Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. 36 Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Antrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei genügt es, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. 37 Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist abwägungsbeachtlich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Existiert ein solcher Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3, und vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 25.01.2017 - 1 MR 5/16 - ). 38 Gemessen an diesen Grundsätzen wäre die Antragstellerin antragsbefugt. Als „Planinnenliegerin“ kann sie geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan sie in eigenen abwägungserheblichen Belangen berührt. Die immissionsrechtliche Herabzonung des Gewerbegebietes begründet die Möglichkeit, dass die Antragstellerin insoweit in eigenen schutzwürdigen Belangen betroffen ist. 39 Der gegen die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 gerichtete Normenkontrollantrag ist aber nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. 40 Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen gemäß § 47 Abs. 2a VwGO in der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Fassung präkludiert, da sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung, keine Einwendungen geltend gemacht hat, obwohl die Antragsgegnerin durch öffentliche Bekanntmachung auf die Rechtsfolgen unterbliebener oder verspätet eingereichter Einwendungen hingewiesen hatte. 41 Die von § 3 Abs. 2 Satz 2 HS 1 BauGB geforderte ortsübliche Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie der Angabe zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen ist ordnungsgemäß erfolgt. In der Bekanntmachung ist ordnungsgemäß auf die Rechtsfolge der Nichtgeltendmachung von Einwendungen hingewiesen worden. Zusammen mit dem Hinweis 42 "während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. 43 ist der Hinweis auf die Rechtsfolgen 44 Einsendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig." 45 auch nicht wegen des offensichtlichen Schreibfehlers - "Einsendungen" anstatt "Einwendungen" – fehlerhaft. 46 Nach § 47 Abs. 2a VwGO in der bis zum 01. Juni 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21.12.2006 ( BGBl. I S. 3316) ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. 47 § 47 Abs. 2a VwGO verlangt zwar nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren zudem auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Die Antragstellerin hat allerdings während der öffentlichen Auslegungen des jeweiligen Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB überhaupt keine Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben. 48 Erstmals mit der Antragsschrift im Normenkontrollverfahren hat die Antragstellerin u.a. einen Verstoß gegen das Gebot der gerechten Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gerügt. 49 Soweit die Antragstellerin meint, dass die ihr Grundstück und ihren Gewerbebetrieb betreffenden Einwendungen im Verfahren sowohl von der auch ihre Interessen vertretenden IHK zu D-Stadt wie auch vom LLUR bereits vorgebracht worden und damit der Antragsgegnerin bekannt seien, ersetzt dies nicht die Geltendmachung von Einwendungen durch die Antragstellerin selbst; insoweit ist der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung geltenden Fassung eindeutig. 50 Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, sie habe bereits im Normenkontrollverfahren zum B-Plan Nr. 66 - 1 KN 7/15 - gewichtige Einwendungen zu den Immissionsrichtwerten vorgebracht und damit geltend macht, dass diese Einwendungen auch in Bezug auf die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 rechtswirksam vorgebracht worden seien, gilt dies ebenfalls. Es ist Sache der Antragstellerin, ihre Einwendungen zum jeweiligen Verfahren vorzubringen. Selbst wenn die Antragsgegnerin anderweitig erhobene Einwendungen hier zugeordnet hätte, würde das an der Präklusion nichts ändern. 51 Einer Anwendung des § 47 Abs. 2a VwGO in der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Fassung steht im vorliegenden Fall auch nicht Unionsrecht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu mit Urteil vom 08.12.2016 (Az.: 4 CN 4/16 - juris Rn. 29/30) festgestellt: 52 "In Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - (NJW 2015, 3495 Rn. 75 ff.) ist die Vereinbarkeit des § 47 Abs. 2a VwGO mit Unionsrecht in Zweifel gezogen worden (VGH Mannheim, Beschluss vom 5. September 2016 - 11 S 1255/14 - juris Rn. 50; Zeissler/Schmitz, UPR 2016, 1 ; Bunge, NuR 2016, 11 ; a.A. Stüer, DVBl 2015, 1518 ; vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 51). Die insoweit einschlägigen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs gegen Beschränkungen der Begründetheitsprüfung knüpfen aber an Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28. Januar 2012 S. 1) - UVP-RL - an, so dass sich die Frage nur für Bebauungspläne stellt, die in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie fallen (VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 2016 - 3 S 1603/15 - ZfBR 2016, 475 )." 53 Ausgehend von diesen Grundsätzen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, denen sich der erkennende Senat anschließt, ergibt sich im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt dafür, dass die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie fällt. Insbesondere war die Antragsgegnerin berechtigt, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufzustellen. 54 Die Wahl des beschleunigten Verfahrens statt eines Verfahrens nach § 13 BauGB oder des Regelverfahrens führt dazu, dass keine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB kein Umweltbericht zu erstellen ist, der ansonsten als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen wäre. 55 Die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB liegen hier vor. 56 Soweit die Antragstellerin dies unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2015 – 4 CN 9.14 – und mit Hinweis darauf, das Plangebiet sei nicht von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen, in Abrede stellt, trifft dies nicht zu. Das Plangebiet grenzte zum Zeitpunkt der Planaufstellung südöstlich lediglich an den Außenbereich an, hat aber keinerlei Außenbereichsflächen in die Planung mit einbezogen. Das Angrenzen des Plangebiets an den Außenbereich steht für sich genommen einem beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB nicht entgegen. 57 Die Auffassung der Antragstellerin, das maßgebliche Ziel der Herabzonung in der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 sei eine Versiegelung der bisher unbebauten Außenbereichsflächen, übersieht, dass diese "Versiegelung" innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 66 liegt, nicht jedoch das Plangebiet der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 betrifft. Die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 dient ersichtlich nur der Herstellung einer "Nachbarverträglichkeit" der Festsetzungen im B-Plan Nr. 1 für die - vorgesehene - Überplanung des Plangebietes des B-Planes Nr. 66. Dieses Ziel ist durchaus als "andere Maßnahme der Innenentwicklung" im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig. 58 Der Begriff "Andere Maßnahmen der Innenentwicklung" ist als Auffangtatbestand zu verstehen; dazu gehören auch die Änderung oder Beschränkung von Nutzungen oder die Umstrukturierung vorhandener Nutzungen oder vorhandener Bebauungspläne (Krautzberger, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Losebl., Stand Oktober 2016, § 13a Rn. 29, 30). Im Übrigen setzt der Sinngehalt des Begriffs "Innenentwicklung" nicht zwangsläufig eine erweiternde Planung voraus. Auch eine Einschränkung/Beschränkung einer bisher planungsrechtlich zulässigen Nutzung kann eine Maßnahme der Innenentwicklung sein. 59 Soweit die Antragstellerin sinngemäß eine "manipulative Planung " vermutet, weil Flächen im Bereich des Knicks (Nordwestgrenze des Bebauungsplanes Nr. 66) nicht in den Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr.1 einbezogen worden sind, kann dies nicht für die Frage relevant sein, ob die in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB genannte Flächengrenze von 20.000 m² überschritten wird. Diese Flächengrenze bezieht sich auf die im Bebauungsplan - hier die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 - zugelassene Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO, also nicht auf die gesamte Fläche des Plangeltungsbereiches. Dieser ist insgesamt 20.015 m² groß. Bei der zugelassenen baulichen Ausnutzung von GRZ 0,6 ergibt sich eine zulässige Grundfläche von weit unter 20.000 m² (12.009 m²). Dies würde sich auch nicht ändern, wenn eine zusätzliche Grünfläche entlang des Knicks in den Plangeltungsbereich mit einbezogen worden wäre. Die Grundfläche würde dann immer noch weit unter 20.000 m² liegen. 60 Die Kumulationsregelung in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB steht der Durchführung des beschleunigten Verfahrens ebenfalls nicht entgegen. Selbst wenn die Grundflächen des Bebauungsplanes Nr. 66 mit insgesamt 5347,1 m 2 (Begründung zum Bebauungsplan Nr. 66, S.16 - Bl. 917 der Beiakte E im Verfahren 1 KN 7/15 - ) mitgerechnet werden, würden die kumulierten Flächen immer noch weit unter 20.000 m² Grundfläche liegen. 61 Die Einbeziehung des Flurstücks 16/6, auf welchem ein großer Baumarkt betrieben wird, war ebenfalls nicht geboten. Abgesehen davon, dass der Baumarkt – so die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung – in dem Plangebiet eines anderen, ein Sondergebiet festsetzenden B-Planes liegt, obliegt es der Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens, den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes und auch denjenigen von Bebauungsplanänderungen zu bestimmen. Wenn es - ihren Planungszielen entsprechend - einer Planänderung (nur) bedurfte, um (auch) für die östlich angrenzende – geplante - Wohnbebauung gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, war eine Änderung des gesamten Bebauungsplanes Nr. 1, dessen Geltungsbereich wesentlich größer ist, als derjenige der vorliegenden 6. Änderung, nicht erforderlich. Die so begründete Begrenzung des Plangeltungsbereiches ist damit nicht zu beanstanden. 62 Die Einbeziehung weiterer Flächen außerhalb des B-Planes Nr. 1 in dessen Geltungsbereich ist auch aus historischen Gründen nicht geboten gewesen, da die Stadt nicht gehalten war, den Geltungsbereich des geänderten - älteren - Bebauungsplanes Nr. 1 zu ändern. Immissionsschutzrechtliche Fragen waren unabhängig vom Geltungsbereich der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 in Bezug auf Plannachbarn zu berücksichtigen. 63 Schließlich steht der Durchführung des beschleunigten Verfahrens auch nicht die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB entgegen, da nach Inhalt und Ziel der Planänderung keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3 und 3c UVPG (Ziffer 18.5 bzw. 18.6 der Anlage 1) oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Landesrecht bestand. 64 Der gegen die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 gerichtete Normenkontrollantrag ist daher nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. 65 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 66 Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er sich zum Verfahren nicht geäußert hat und auch keinen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). 67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 68 Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. 69 Beschluss 70 Der Streitwert wird auf 50.000,00 EURO festgesetzt. 71 Gründe 72 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats das wirtschaftliche Interesse der Normenkontrollklägerin, der es um den Schutz ihres Betriebes vor einer nachteiligen lärmimmissionsrechtlichen Herabzonung des Gewerbegebietes geht, in dem ihr Betrieb liegt. 73 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).