Beschluss
4 LA 204/18
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2020:1207.4LA204.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 14. Kammer, Einzelrichter - vom 08. Oktober 2018 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin … werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe I. 1 Der Asylantrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 31.03.2016 (Bl. 4 GA) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zur Begründung verwies das Bundesamt darauf, dass der Kläger zur Anhörung am 29.09.2015 ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen sei und sich auch im Rahmen der gewährten schriftlichen Stellungnahmefrist nicht geäußert habe. Insofern habe er seine Mitwirkungspflichten gröblich verletzt. 2 Im Rahmen der dagegen angestrengten Klage trug die Prozessbevollmächtigte zur Biografie des Klägers, insbesondere zu früherem und aktuellem Drogenkonsum sowie zu Traumatisierungen und psychischen Erkrankungen vor (Bl. 28, 48 GA). Unter Verweis auf eine Auskunft von ACCORD wies sie darauf hin, dass eine Behandlung des Klägers in Afghanistan so gut wie unmöglich sei. Mit – unbegründetem – Beschluss vom 15.06.2017 lehnte der Einzelrichter den ebenfalls gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab (Bl. 57 GA) und wies die dagegen erhobene Anhörungsrüge mit Beschluss vom 07.07.2017 zurück (Bl. 63 GA). 3 Der Einzelrichter beraumte nach diversen Terminsaufhebungen am 10.09.2018 einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 08.10.2018, 11.00 Uhr, an (Bl. 106 GA). Mit Fax vom 05.10.2018 (Bl. 113 GA) beantragte die Prozessbevollmächtigte die Terminsverlegung, teilte als Begründung mit, dass der Kläger sich in B-Stadt in Untersuchungshaft befinde und beantragte hilfsweise, den Kläger aus der Haft zum Verhandlungstermin vorführen zu lassen. Mit Beschluss vom 08.10.2018, 08.56 Uhr, lehnte der Einzelrichter den Antrag auf Terminsverlegung ohne Angabe einer Begründung ab (Bl. 116 GA). Mit weiterem Fax vom gleichen Tag, eingegangen bei Gericht um 08.47 Uhr und dem Einzelrichter laut handschriftlichem Vermerk der Geschäftsstelle um 09.10 Uhr vorgelegt, reichte die Prozessbevollmächtigte eine Haftbescheinigung ein und versicherte anwaltlich, erst seit dem 05.10.2018 von der Inhaftierung Kenntnis zu haben (Bl. 136 GA). Mit Fax vom gleichen Tag um 10.24 Uhr trug die Prozessbevollmächtigte schließlich ergänzend zur Richtlinie 2013/32/EU und der daraus – ihrer Würdigung nach – folgenden Rechtswidrigkeit einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ unter alleinigem Verweis auf unterbliebene Mitwirkungshandlungen vor (Bl. 140 GA). 4 Zur mündlichen Verhandlung am gleichen Tag um 11.14 Uhr erschien niemand. Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung machte der Einzelrichter eine mit „Erkenntnismittel Afghanistan“ überschriebene tabellarische Auflistung diverser Auskünfte aus Asylfact (Bl. 122 GA). 5 Mit Urteil vom gleichen Tag wies der Einzelrichter die Klage ab und nahm im Tatbestand „wegen der näheren Einzelheiten“ unter anderem auf „die Anhörung vor dem Bundesamt“ Bezug. In der Urteilsbegründung verwies er hinsichtlich der verwehrten Terminsverlegung auf die Eigenverantwortung des Klägers, selbst für eine Vorführung aus der Haft zu sorgen sowie darauf, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Nachweis über die Inhaftierung vorgelegen habe. Hinsichtlich der asylrechtlichen Würdigung verwies er auf den Bescheid der Beklagten und führte zu dem weiteren Vortrag sowie dem zuletzt eingereichten Schriftsatz vom 08.10.2018 aus, dass dieser keine andere Beurteilung rechtfertige, „weil die angegebenen Gründe keine günstigere Entscheidung ergeben“ würden. Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme verwies er auf die Möglichkeit einer Behandlung in Afghanistan. Einen Verweis auf konkrete Erkenntnismittel enthielt die Urteilsbegründung nicht. 6 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. 7 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 8 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG liegt nicht vor; jedenfalls hat der Kläger die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt. Verfahrensmängel im Sinne des § 138 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, sind weder hinsichtlich der Verletzung rechtlichen Gehörs (dazu unter 1.) noch aufgrund von Begründungsmängeln (dazu unter 2.) dargelegt. 9 1. Eine Gehörsverletzung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art 103 Abs. 1 GG ist weder bezüglich der Verhandlung in Abwesenheit des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten zu sehen (dazu unter a) noch mit Blick auf eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Klägers bzw. dem durch die Prozessbevollmächtigte benannten Erkenntnismittel gegeben (dazu unter b). 10 a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, juris Rn. 42). Allerdings sind die Beteiligten gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine ihnen trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1995 – 9 B 1.95 –, juris Rn. 3). 11 Rügt der Kläger – wie hier – eine unterlassene Terminsverlegung, muss er darlegen, weshalb das Gericht den Verlegungsantrag nicht hätte ablehnen dürfen, mithin, dass ein erheblicher Grund vorgelegen hat. Denn eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kommt bei der Ablehnung eines Verlegungs- oder Vertagungsantrags nur in Betracht, wenn dieser auf im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhebliche Gründe gestützt worden ist (Beschluss des Senats vom 12. Juni 2020 – 4 LA 192/18 –, n.v. S. 4 der Beschlussausfertigung; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03. September 2020 – 10 LA 144/20 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil sich die Beteiligten trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnten, sofern die Abwesenheit nicht verschuldet oder durch die Absicht der Verschleppung getragen war (BVerwG, Beschluss vom 07. April 2020 – 5 B 30.19 D –, juris Rn. 29 m.w.N.). Beteiligte haben grundsätzlich das Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. März 2020 – 10 ZB 20.21 –, juris Rn. 7). Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst dabei grundsätzlich auch das Recht, sich im Termin anwaltlich vertreten zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 9 B 20.19 –, juris Rn. 18). Sofern sie durch Prozessbevollmächtigte vertreten sind, genügt zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs allerdings regelmäßig die Anwesenheit dieser Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 03. September 2020 – 10 LA 144/20 –, juris Rn. 18 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. November 2018 – 5 B 33.18 D –, juris Rn. 16). So ist der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beteiligten, selbst bei Anordnung ihres persönlichen Erscheinens, in der Regel dadurch gewährleistet, dass ihre Prozessbevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung teilnehmen (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2018 – 2 B 63.17 –, juris Rn. 12). 12 Dies gilt grundsätzlich auch im Asylprozess; das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (BVerwG, Beschluss vom 04. Februar 2002 – 1 B 313.01 –, juris Rn. 5). Etwas anderes gilt nur dann‚ wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden‚ die eine persönliche Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. Juni 2018 – 15 ZB 18.31230 –, juris Rn. 17). Derartige Gründe hat die Prozessbevollmächtigte weder erstinstanzlich dargelegt noch im Zulassungsantragsantrag geltend gemacht. Der Verlegungsantrag beschränkte sich auf den Hinweis, dass sich der Kläger in Haft befinde. Auch dass eine Anwesenheit des Klägers in der Verhandlung zwingend gewesen wäre, damit der Einzelrichter sich einen persönlichen Eindruck hätte verschaffen können, wurde bzw. wird nicht geltend gemacht. Hierfür ist in Anbetracht des schriftsätzlichen Vortrags gegenüber dem Verwaltungsgericht im Übrigen auch nichts ersichtlich. 13 Gründe dafür, dass die Prozessbevollmächtigte an der Wahrnehmung des Termins verhindert gewesen wäre, wurden ebenfalls nicht dargelegt. Insbesondere nimmt sie nicht für sich in Anspruch, aufgrund der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet gehindert gewesen zu sein, in der mündlichen Verhandlung zu erscheinen und den Kläger zu vertreten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 03. September 2020 – 10 LA 144/20 –, juris Rn. 22). Nach Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 15.06.2017 hat sie das Verfahren vielmehr weiter betrieben und auch im Vorfeld der diversen Terminsaufhebungen nicht erklärt, durch die Versagung der Prozesskostenhilfe an der Wahrnehmung der Termine gehindert gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage der Vorführung aus der Haft ebenso wenig an wie darauf, wieso die dem Einzelrichter um 09.10 Uhr vorgelegte Haftbescheinigung diesem zu Beginn der mündlichen Verhandlung um 11.14 Uhr nicht bekannt gewesen sein will. 14 b) Soweit der Kläger des Weiteren geltend macht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass der Einzelrichter seinen Vortrag nicht berücksichtigt hätte, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. 15 Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Ein derartiger Umstand kann vorliegen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2020 – 2 BvR 854/20 –, juris Rn. 26). 16 Derartige besondere Umstände hat der Zulassungsantrag nicht dargelegt. Sie sind weder in der Tatsache zu sehen, dass der Tatbestand des Urteils auf eine tatsächlich nicht stattgefundene Anhörung bei dem Bundesamt verweist (1) noch darin, dass das Urteil auf die Gründe des Bescheides Bezug nimmt (2) oder in den Entscheidungsgründen nicht auf konkrete Erkenntnismitteln Bezug genommen wird (3). 17 (1) Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass die im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung in Bezug genommene Anhörung nicht stattgefunden hat. Eine Gehörsverletzung wird damit jedoch nicht dargelegt. In seiner Klagebegründung (Bl. 28, 48 GA) sowie der Begründung seiner Gegendarstellung anlässlich der Anhörungsrüge (Bl. 60 GA) verwies der Kläger ausschließlich auf mögliche Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufentG. Auch im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens reichte er allein zu dieser Frage Atteste ein. Zur Frage der Abschiebehindernisse – dem auch aus Sicht des Klägers maßgeblichen Kernvortrag – verhalten sich die Entscheidungsgründe indes ausdrücklich. Der offensichtlich unzutreffende Verweis auf die nicht stattgefundene Anhörung zeugt damit zwar von einer oberflächlichen Arbeitsweise, lässt jedoch nicht erkennen, dass der Einzelrichter die schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hätte. 18 (2) Auch in der Bezugnahme auf den Bescheid in der Entscheidungsbegründung ist eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht ausreichend dargelegt. Zwar stützt sich der Bescheid des Bundesamtes bei seiner Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ auf die unterbliebenen Mitwirkungshandlungen (S. 6 des Bescheids) des Klägers, sodass eine reine Bezugnahme darauf im Widerspruch zu der im Klageverfahren erfolgten Mitwirkung stehen würde. Die diesbezügliche Bezugnahme lässt indes nicht erkennen, dass die Entscheidung des Einzelrichters allein auf der fehlenden Mitwirkung des Klägers basiert und dessen Vortrag im Übrigen unberücksichtigt gelassen hätte. Dass der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – anders als im Asylverfahren – Angaben zu seinem Asylantrag gemacht hat, hat der Einzelrichter vielmehr in den Urteilsgründen unmittelbar nach der Bezugnahme auf den Bescheid ausdrücklich berücksichtigt und ausgeführt, dass das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren und auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen psychischen Erkrankungen keine andere Beurteilung rechtfertige, da diese in Afghanistan behandelbar seien. Dass der Einzelrichter sich „lediglich“ auf den Bescheid bezogen hätte (S. 6 des Zulassungsantrags, S. 156 GA), ist insofern nicht zutreffend. 19 (3) Schließlich folgt auch aus der unterbliebenen Bezugnahme auf konkrete Erkenntnismittel keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Dass sich der Einzelrichter mit den Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan nicht auseinandergesetzt oder den konkreten Verweis auf den von der Prozessbevollmächtigten angeführten Bericht von ACCORD nicht beachtet hätte, folgt aus dem Verzicht auf die Angabe von Erkenntnismitteln nicht. Der Einzelrichter hat die seiner Entscheidung zugrundeliegenden Erkenntnismittel in die mündliche Verhandlung eingeführt und der Prozessbevollmächtigten damit die Möglichkeit gegeben, alle Erkenntnisquellen, auf die er seine Entscheidung stützen wollte, rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2012 – 1 B 6/12 –, juris Rn. 6). Dass dem Kläger ohne Angabe von Erkenntnismitteln die Möglichkeit genommen wird, sich mit den Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung auseinanderzusetzen und gegebenenfalls dazu Stellung zu nehmen, führt ebenfalls nicht zu einer Versagung des rechtlichen Gehörs, da sich der Gehörsanspruch auf die Zeit vor der Entscheidungsfindung bezieht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. August 2001 – 19 ZB 01.31163 –, juris Rn. 7). 20 Soweit der Kläger letztlich die Würdigung der Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan und einer möglichen Gefährdung bei seiner Rückkehr durch das Verwaltungsgericht angreift, handelt es sich sinngemäß um die Geltendmachung von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist hingegen in Verfahren der vorliegenden Art nicht gegeben (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG). 21 Wollte man den Zulassungsantrag diesbezüglich indes so verstehen, dass ein Aufklärungsmangel geltend gemacht wird (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2004 – 15 A 1834/03.A –, juris Rn. 8), ist damit ebenfalls kein Zulassungsgrund dargelegt. Ein etwaiger Aufklärungsmangel zählt nicht zu den in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensfehlern, die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG eine Berufungszulassung rechtfertigen können. 22 2. Auch dass das Urteil des Einzelrichters unter einem Begründungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO leide, ist nicht ausreichend dargelegt. Ein Begründungsmangel in diesem Sinne ist – abgesehen vom vollständigen Fehlen von Gründen – nur dann anzunehmen, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich gewesen sind. Nach allgemeiner Ansicht verletzt ein Urteil § 138 Nr. 6 VwGO hingegen nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Juni 2018 – 2 ZB 17.31578 –, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 05. Juni 1998 – 9 B 412.98 –, juris Rn. 5). Der Zulassungsgrund des Begründungsmangels ist weder ein Instrument, um die Erwägungen des Gerichts einer inhaltlichen Überprüfung zuzuführen oder eine bestimmte Begründungstiefe durchzusetzen noch trifft es eine Pflicht, sich mit jedem vorgetragenen Gesichtspunkt auseinanderzusetzen (Funke-Kaiser in: GK AsylG, Stand März 2019, § 78 Rn. 481, 482). 23 Gemessen daran ist in dem Fehlen von Ausführungen zu der am Tag der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage, ob die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ mit den Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU vereinbar ist, zwar zweifelsohne eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe zu sehen. Es handelt sich insoweit jedoch nur um eine im Rahmen des Klageverfahrens untergeordnete Nebenfrage, die zudem einzig den verfahrensrechtlichem Aspekt der Ablehnung des Antrags als „offensichtlich unbegründet“ betraf, nicht jedoch das zentrale Begehr des Klägers in der Sache: Die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Zu dieser Kernfrage enthält das Urteil indes Ausführungen. Durch die Nichtbehandlung der Richtlinie 2013/32/EU erreicht das Urteil daher kein derartiges Maß an Unverständlichkeit, dass ein rügefähiger Begründungsmangel im Sinn von § 138 Nr. 6 VwGO anzunehmen wäre. 24 Ob das im Zulassungsantrag einzig unter dem Gesichtspunkt der Gehörsverletzung gerügte Fehlen jeder Bezugnahme auf konkrete Erkenntnismittel vorliegend einen Begründungsmangel darstellen könnte (in diese Richtung grundsätzlich: Beschluss des Senats vom 29. März 2019 – 4 LA 94/18 –, n.v. S. 7 der Beschlussausfertigung unter Verweis auf Funke-Kaiser in: GK AsylG, Stand März 2019, § 78 Rn. 335; zurückhaltend indes Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2004 – 15 A 1834/03.A –, juris Rn. 8; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. August 2001 – 19 ZB 01.31163 –, juris Rn. 7) kann vorliegend offenbleiben, da der Zulassungsantrag dazu nichts ausführt. Er rügt unter dem Gesichtspunkt des Begründungsmangels einzig die fehlende Auseinandersetzung mit der Fragestellung rund um die Richtlinie 2013/32/EU. Es ist aber nicht Aufgabe des Senats, ungeordnetes Vorbringen in Bezug zu den rügefähigen Verfahrensmängeln in § 138 VwGO zu setzen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 26 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).