Beschluss
5 MB 10/21
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0823.5MB10.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer - vom 29. März 2021 geändert: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 146,50 € festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2021 ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Festsetzungsbescheide vom 4. Dezember 2020, mit denen eine Zweitwohnungssteuer für die Wohneinheit …, Wohnungsnummer …, … ... in Heiligenhafen hinsichtlich der Erhebungszeiträume 2016 und 2017 festgesetzt wird, angeordnet. 2 Die dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), verhelfen der Beschwerde der Antragsgegnerin zum Erfolg. 3 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hat zu erfolgen, wenn der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet - was nach Ablehnung des Aussetzungsantrages durch die Antragsgegnerin (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) der Fall ist - und eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO). 4 Im Rahmen dieser Abwägung finden vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei einer summarischen Prüfung Berücksichtigung. Sind die Bescheide offensichtlich rechtswidrig bzw. bestehen in Anlehnung an § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, so überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse. Sind die Bescheide hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. Ernstliche Zweifel liegen auch dann vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich wie ihr Misserfolg ist. Der Erfolg des Rechtsbehelfs muss in der Hauptsache nicht wahrscheinlicher sein als ein Misserfolg (OVG Schleswig, Beschl. v. 05.12.2018 – 2 MB 26/18 –, juris Rn. 5). 5 Gemessen an diesem Maßstab überwiegt das Vollziehungsinteresse. 6 1. Das für die Veranlagung maßgebliche Satzungsrecht verstößt nicht offensichtlich gegen höherrangiges Recht. 7 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrunde liegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabesatzung ist nicht Aufgabe des Eilverfahrens. Vielmehr hat die (Inzident-) Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden (vgl. VGH München, Beschl. v. 20.10.1986 – 6 CS 86.02626 –, VGH n.F. 39, 86, 87; OVG Weimar, Beschl. v. 23.04.1998 – 4 EO 6/97 –, juris Rn. 25). 8 Die streitgegenständlichen Veranlagungsfälle (Festsetzungsbescheide vom 04. Dezember 2020 für die Erhebungszeiträume 2016 und 2017) werden nunmehr von der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Heiligenhafen vom 30. April 2021 (nachfolgend Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. April 2021) erfasst, die rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist und ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Heiligenhafen vom 29. Juni 2020 ersetzt hat (§ 11 Abs. 1 Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. April 2021). 9 Die Steuer bemisst sich (wie bereits nach der Zweitwohnungssteuersatzung vom 29. Juni 2020) nach dem Lagefaktor des Steuergegenstandes multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor des Steuergegenstandes multipliziert mit dem Wertfaktor für die Gebäudeart multipliziert mit dem Verfügbarkeitsgrad (§ 4 Abs. 1 Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. April 2021); nach § 5 Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. April 2021 beträgt die Steuer 404 v. H. des Maßstabes nach § 4. 10 Die satzungsrechtliche Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer (§§ 4, 5 Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. April 2021) ist nicht offensichtlich mit höherrangigem Recht unvereinbar. 11 Kommunale Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG); diese muss u.a. die Bemessungsgrundlage der Abgabe angeben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG). Bemessungsgrundlagen sind der Abgabenmaßstab und der Abgabensatz; mit Hilfe des Abgabenmaßstabs und des Abgabensatzes lässt sich im Einzelfall die Höhe der Abgabe ermitteln und sodann im Abgabenbescheid festsetzen. Der Abgabenmaßstab legt fest, an welches Kriterium anzuknüpfen ist, um die jeweilige Abgabenhöhe für jeden Veranlagungsfall sachgerecht zu bemessen. Um die Abgabenhöhe anhand des Maßstabs berechnen zu können, ist es erforderlich, eine Maßstabseinheit zu definieren. Der Abgabensatz wiederum gibt an, wie hoch die Abgabe je Maßstabseinheit ist (vgl. Arndt , in: Habermann/Arndt, Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Stand: 05.2020, § 2 Rn. 65 ff.). 12 Art. 3 Abs. 1 GG verlangt eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer. Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet. Dies gilt insbesondere, wenn die Steuer nach einem einheitlichen Steuersatz erhoben wird, da aus der Bemessung resultierende Ungleichheiten dann nicht mehr auf einer späteren Ebene der Steuererhebung korrigiert oder kompensiert werden können (BVerfG, Urt. v. 10.04.2018 – 1 BvL 11/14 –, juris Rn. 97). 13 Bei der Ausgestaltung von Regelungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage einer Steuer hat der Normgeber einen weiten Spielraum. Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 131). 14 Der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungsteuer ist der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung. Denn die Zweitwohnungsteuer knüpft als örtliche Aufwandsteuer an das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der betreffenden Kommune an. Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.01.2014 – 1 BvR 1656/09 –, juris Rn. 61; OVG Schleswig, Urt. v. 30.01.2019 – 2 LB 90/18 –, juris 75). 15 Der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers ist kaum zuverlässig feststellbar. So fallen neben dem Kaufpreis für den Erwerb der Zweitwohnung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bzw. dem Mietzins für eine gemietete Zweitwohnung als weitere finanzielle Aufwendungen für das Innehaben einer Zweitwohnung z. B. von den individuellen Umständen abhängige Nebenkosten sowie Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Haushaltszubehör an (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2003 – 9 C 3.02 –, juris Rn. 28; OVG Schleswig, a.a.O., Rn. 76). 16 Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder – wie hier – kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen. Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen; er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 – 9 C 7.16 –, juris Rn. 54; OVG Schleswig, a.a.O., Rn. 77). 17 Hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes ist der Spielraum des Satzungsgebers durch allgemeine Eingriffsbegrenzungen eingeschränkt, insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) kommt nur in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen in der Weise übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung ausüben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.05.1990 – 2 BvL 12/88 –, juris Rn. 128). Eine solche Wirkung läge vor, wenn die Höhe der Zweitwohnungssteuer das Innehaben einer Zweitwohnung in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machen und hierdurch dem steuerlichen Hauptzweck der Einnahmeerzielung gerade zuwiderlaufen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.04.1971 – 1 BvL 22/67 –, juris Rn. 38; OVG Schleswig, a.a.O., Rn. 136). 18 Unter Beachtung dessen sind §§ 4, 5 Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. April 2021 im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG drängt sich nicht auf (a); der Zweitwohnungssteuer kommt auch nicht offensichtlich eine erdrosselnde Wirkung zu (b). 19 a) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG drängt sich nicht auf. Die Antragsgegnerin hat einen Flächenmaßstab (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 29.01.2003 – 9 C 3.02 –, juris Rn. 22 und OVG Schleswig, a.a.O., Rn. 106) gewählt und diesen durch die Berücksichtigung weiterer Faktoren modifiziert, um erkennbare Unterschiede in den Wohnwerten abbilden zu können, die sich auf den finanziellen Aufwand, der mit dem Innehaben einer Zweitwohnung einhergeht, typischerweise auswirken. Die Multiplikation der unterschiedlichen Faktoren nach § 4 Abs. 1 Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. April 2021 führt dazu, dass das Innehaben von Zweitwohnungen, die typischerweise aufgrund ihrer Lage, Wohnfläche, Baujahr und Gebäudeart einen höheren finanziellen Aufwand erfordern, höher besteuert werden als Zweitwohnungen, die aufgrund der genannten Faktoren einen geringen finanziellen Aufwand erfordern. Durch die Anwendung des satzungsrechtlichen Steuermaßstabs werden Zweitwohnungen aufgrund typischerweise aufwandsbeeinflussender Faktoren in Relation zueinander gesetzt, so dass die Unterschiede hinsichtlich des Aufwands trotz Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes nach § 5 Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. April 2021 bei der Bemessung der Zweiwohnungssteuer Berücksichtigung finden. Der von der Antragsgegnerin gewählte Steuermaßstab weist demnach einen Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung auf. 20 b) Der Zweitwohnungsteuer kommt nicht offensichtlich eine erdrosselnde Wirkung zu. 21 Die satzungsrechtliche Ausgestaltung macht das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht offensichtlich wirtschaftlich unmöglich. Der einheitliche Steuersatz von 404% (§ 5 Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. April 2021) führt nicht zu einer Zweitwohnungssteuer des rund vierfachen Aufwands für das Innehaben einer Zweitwohnung. Denn die Maßstabseinheit, die mit dem Steuersatz multipliziert wird, weist (nur) einen Bezug zum Aufwand auf. 22 Ungeachtet dessen ist der Steuersatz allein nicht maßgeblich für die Frage, ob von einer Steuer eine erdrosselnde Wirkung ausgeht. Vielmehr muss die Höhe der Zweitwohnungssteuer das Innehaben einer Zweitwohnung in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machen. Dafür, dass dies hinsichtlich des Satzungsgebiets der Antragsgegnerin der Fall sein könnte, gibt es derzeit keine Anhaltspunkte. 23 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Heranziehung der Antragstellerin zur Entrichtung der Zweitwohnungssteuer im Erhebungszeitraum liegen vor; denn die Antragstellerin hatte nach § 2 Abs. 1 Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. April 2021 in den Kalenderjahren 2016 und 2017 die zu ½ in ihrem Eigentum stehende Wohnung … …, Wohnungsnummer …, Etage … im Stadtgebiet der Antragsgegnerin als Zweitwohnung „inne“. 24 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu der Annahme gelangt, dass die Wohnung der Antragstellerin nicht allein zum Zwecke der Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird. In diesen Fällen bleibt eine Zweitwohnung zweitwohnungssteuerfrei, weil in dem Innehaben nicht eine Einkommensverwendung im Sinne eines Konsums, sondern die Absicht zum Tragen kommt, Einkünfte zu erzielen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 – 9 C 1.01 –, juris Rn. 27). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Beschlussabdruck S. 13 bis 16) und sieht von einer weiteren Begründung nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO ab. 25 3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide vom 4. Dezember 2020 ergeben sich auch nicht aus den Berechnungen. 26 Die Berechnung („Formel für Ihre Wohnung“, S. 2 der Festsetzungsbescheide vom 4. Dezember 2020) kommt jeweils im Ergebnis zu einem Betrag von 887,83 €, der nach der Vergleichsberechnung für die Festsetzung unter Beachtung des maßgeblichen Verfügbarkeitsgrads (33 %) zugrunde gelegt wird (887,83 € / 12 Monate x 12 Monate x 33 % = 292,99 €). Dabei wird als höchster Bodenrichtwert im Erhebungsgebiet ein Wert von „800“ ausgewiesen, obwohl der für die Erhebungszeiträume 2016 und 2017 maßgebliche höchste Bodenrichtwert 640 beträgt, welcher der Berechnung auch zugrunde gelegt wurde. Darauf hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin im Schreiben vom 30. Dezember 2020 (Anlage B1 zur Beschwerdebegründung vom 28. April 2021) hingewiesen, so dass der Begründungsmangel nach § 114 Abs. 1 Nr. 2 LVwG geheilt worden ist. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).