Urteil
9 C 7/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die kommunale Wettbürosteuer ist als örtliche Aufwandsteuer (Vergnügungssteuer) grundsätzlich möglich, weil sie den Aufwand des Wettenden indirekt besteuern will.
• Die Wettbürosteuer ist nicht per se mit der Bundessteuer auf Sportwetten gleichartig; eine verfassungswidrige Doppelbelastung liegt bei geeignetem Unterschied von Steuergegenstand, Maßstab und Zweck nicht vor.
• Die gewählte Bemessungsgrundlage (Flächenmaßstab) verletzt jedoch das Gebot der Steuergerechtigkeit; als wirklichkeitsnäherer Maßstab kommt der Wetteinsatz in Betracht.
• Die kommunale Steuer verletzt nicht ohne Weiteres Berufs- oder Gleichheitsrechte, wenn sie kalkulatorisch abwälzbar ist und keine erdrosselnde Wirkung auf den durchschnittlichen Unternehmer hat.
Entscheidungsgründe
Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer zulässig, Flächenmaßstab jedoch gleichheitswidrig • Die kommunale Wettbürosteuer ist als örtliche Aufwandsteuer (Vergnügungssteuer) grundsätzlich möglich, weil sie den Aufwand des Wettenden indirekt besteuern will. • Die Wettbürosteuer ist nicht per se mit der Bundessteuer auf Sportwetten gleichartig; eine verfassungswidrige Doppelbelastung liegt bei geeignetem Unterschied von Steuergegenstand, Maßstab und Zweck nicht vor. • Die gewählte Bemessungsgrundlage (Flächenmaßstab) verletzt jedoch das Gebot der Steuergerechtigkeit; als wirklichkeitsnäherer Maßstab kommt der Wetteinsatz in Betracht. • Die kommunale Steuer verletzt nicht ohne Weiteres Berufs- oder Gleichheitsrechte, wenn sie kalkulatorisch abwälzbar ist und keine erdrosselnde Wirkung auf den durchschnittlichen Unternehmer hat. Die Stadt führte eine Vergnügungssteuer für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros ein. Die Satzung besteuerte Betreiber nach der Veranstaltungsfläche; der Satz betrug 250 € je angefangenen Kalendermonat je 20 qm. Der Kläger betreibt eine 73 qm große Wettannahmestelle mit Monitoren, an denen Sportereignisse mitverfolgt werden können; er vermittelt Wetten für einen Veranstalter und veranstaltet vereinzelt Pferdewetten selbst. Die Stadt setzte für 2014 eine Wettbürosteuer von 2.000 € fest; die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Der Kläger rügte insbesondere das Fehlen eines steuerrelevanten Aufwandstyps, die Gleichartigkeit mit der Bundes-Sportwettensteuer und die Unzulässigkeit des Flächenmaßstabs gegenüber dem realitätsnäheren Wetteinsatz. • Typus der Steuer: Die Satzung verfolgt den Zweck, nicht den Gewinn des Betreibers, sondern den Aufwand des Wettenden für das Wetten in einem Wettbüro zu erfassen; daher liegt eine örtliche Aufwandsteuer (Vergnügungssteuer) vor, die als indirekte Steuer beim Betreiber erhoben wird. • Örtlicher Bezug: Die Steuer knüpft an die Belegenheit des Wettbüros im Gemeindegebiet an; örtlicher Erhebungsort und Abwälzbarkeit rechtfertigen den örtlichen Bezug, auch wenn der Veranstalter außerhalb ansässig ist. • Gleichartigkeitsverbot Art.105 Abs.2a GG: Die Wettbürosteuer ist nicht mit der Bundes-Sportwettensteuer gleichartig. Unterschiede bestehen in Steuergegenstand, Maßstab, Erhebungstechnik, Zweck und Auswirkungen; die kommunale Steuer erfasst nur einen begrenzten, spezifischen Ausschnitt (Wetten in Wettbüros mit Monitoren) und verfolgt zusätzlich Lenkungs- und Suchtpräventionsziele. • Widerspruchsfreiheit: Die kommunale Regelung greift nicht unzulässig in die bundesgesetzliche Gesamtkonzeption ein; eine moderate kommunale Steuer für einen eng begrenzten Teil des Wettgeschehens steht dem bundesweiten Konzept nicht entgegen. • Berufsfreiheit Art.12 GG: Eine verfassungswidrige Erschwernis der Berufsausübung liegt nicht vor. Erdrosselnde Wirkung ist nicht dargetan; durchschnittliche Betreiber können die Steuer kalkulatorisch abwälzen oder betriebswirtschaftlich reagieren. • Abwälzbarkeit: Die Steuer ist kalkulatorisch abwälzbar; Betreiber können den Steuerbetrag in die Selbstkostenkalkulation einbeziehen und Maßnahmen wie Preisanpassungen, Umsatzsteigerung oder Kostensenkung vornehmen; eine Überwälzung als Gebühr ist rechtlich und praktisch möglich. • Gleichheitssatz Art.3 GG: Die Differenzierung zwischen Wettbüros mit Monitoren und einfachen Wettannahmestellen ist sachlich begründbar; die Typisierung kann sich am typischen Fall orientieren. • Maßstabverstoß: Der gewählte Flächenmaßstab ist verfassungsgemäß nicht tragfähig. Eine Aufwandsteuer muss den tatsächlichen Aufwand sachgerecht erfassen; der Wetteinsatz ist ein praktikabler, wirklichkeitsnäherer Bemessungsmaßstab. Flächenmaßstab führt zu gravierenden Abweichungen von dem tatsächlichen Vergnügungsaufwand und verletzt dadurch Art.3 GG. Die Revision des Klägers ist überwiegend erfolgreich. Die Bestimmung der Satzung, die die Wettbürosteuer nach Fläche bemisst, ist rechtswidrig und der Steuerbescheid insoweit nicht zu halten; die Sache ist damit zumindest bezüglich des Flächenmaßstabs zu korrigieren. Gleichwohl bleibt der Typus der Steuer als örtliche Aufwandsteuer grundsätzlich zulässig und nicht mit der Bundes-Sportwettensteuer gleichartig, und die übrigen verfassungsrechtlichen Angriffe (Widerspruchsfreiheit, Berufsfreiheit, Gleichheit bei der Unterscheidung von Wettarten) greifen nicht durch. Ergebnis: Der Beklagten ist die von ihr gewählte Maßstabsregelung gerichtlich untersagt, die kommunale Erhebung von Vergnügungssteuern für Wetten in Wettbüros an sich ist aber zulässig; die angefochtenen Urteile sind insoweit zu ändern und der Steuerbescheid wegen des verfassungswidrigen Flächenmaßstabs aufzuheben.