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Beschluss

3 LA 74/21

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:1022.3LA74.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts ⎯ 4. Kammer, Einzelrichterin ⎯ vom 9. August 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag vom 9. September 2021, begründet am 8. Oktober 2021, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2021, der Klägerin zugestellt am 12. August 2021, zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. 2 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Darlegung erfordert, dass der Zulassungsantragsteller unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Daran fehlt es hier. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung damit begründet, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund des Antrages vom 4. November 2019 habe. Anspruchsgrundlage für die begehrte Befreiung sei § 4 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i. V. m. dem Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Dezember 2011, GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff.) in der Fassung des 19. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i. V. m. dem Gesetz zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 21.09.2016, GVOBl. SH 2016 Nr. 16, S. 798 ff.), zuletzt geändert durch den 23. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i. V. m. dem Gesetz zum 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 27.01.2020, GVOBl. SH 2020 Nr. 2, S. 38 ff.) (im Folgenden RBStV). Aufgrund der Ratifizierung durch das Landesparlament mit ordnungsgemäß erlassenen und veröffentlichten Zustimmungsgesetzen zu den jeweiligen Rundfunkänderungsstaatsverträgen sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu geltendem Landesrecht geworden. 4 Die Klägerin habe zunächst keinen Anspruch auf Befreiung nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 RBStV. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV erfülle sie nicht, da sie im entsprechenden Zeitraum keine der dort aufgeführten Sozialleistungen bewilligt bekommen habe und auch zu keinem der darin aufgeführten Personenkreise gehöre. Die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommenen Befreiungstatbestände seien eng auszulegen und nicht durch eine Analogie aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke erweiterbar. Der Bezug vom Wohngeld erfülle den Befreiungstatbestand nicht. Gegen die Bewilligung von Sozialleistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch mit Bescheid vom 1. November 2018 für Dezember 2018 habe die Klägerin Widerspruch erhoben und ihren Antrag auf Sozialleistungen dann mit Schreiben und E-Mail vom 21. November 2018 zurückgenommen. Im Übrigen, habe sich die im Bewilligungsbescheid vom 1. November 2018 vorgenommene Bedarfsberechnung nur auf den Montag Dezember 2018 bezogen, nicht auf die Folgemonate. Es liege daher bereits unabhängig von der Frage, ob eine Rücknahme oder ein Verzicht erklärt worden sei, keine Leistungsbewilligung für den streitgegenständlichen Zeitraum vor. 5 Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Befreiung in einem besonderen Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Danach habe die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liege ein Härtefall „insbesondere“ vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Es liege auch kein Fall des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vor. Bei dieser Regelung handele es sich nach ihrem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen. Insofern seien einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, jedoch nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen. Diese seien vielmehr auf die bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV zu verweisen. Die Klägerin könne ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches beanspruchen und diese daher mit Erfolg beantragen; sie falle damit nicht unter die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. 6 Es liegen weder die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, (hierzu 1), noch eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, (hierzu 2), noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu 3), noch eine Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, (hierzu 4) vor. 7 1. Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor. 8 Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg. Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (Beschl. d. Senats v. 06.03.2017 - 3 LA 113/15 -, juris Rn. 2 m.w.N.). 9 Für die Darlegung ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Der Antragsteller muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen ⎯ aus seiner Sicht fehlerhaften ⎯ Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 19 f. m.w.N.) und die Frage, ob die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten sein (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 05.08.2009 - 1 A 656/08-, juris Rn. 5). 10 Unter Anlegung dieses Maßstabs erwecken die Darlegungen der Klägerin in der Begründungsschrift keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. 11 Die Klägerin macht insofern geltend, dass das Gericht der Klage habe stattgeben müssen, weil sie Anspruch auf eine Befreiung wegen eines Härtefalls habe. Sie habe zwar keine Sozialleistungen bezogen, allerdings habe dies darauf beruht, dass es ihr aus verschiedenen Gründen, insbesondere gesundheitlichen Gründen, nicht möglich gewesen sei, sich den wiederholenden fehlerhaften Berechnungen und ständigen Nachfragen der bescheidenden Stellen auszusetzen. Sie habe daher trotz wirtschaftlicher Not auf die Hilfe zum Lebensunterhalt verzichtet und Wohngeld beantragt, da hier die Bescheidung mit deutlich weniger Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Tatsächlich sei sie im Wohngeldbezug jedoch finanziell schlechter gestellt gewesen als im Bezug der Hilfe zum Lebensunterhalt. Das Gericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass die Klägerin aus der Laiensphäre heraus den Antrag zurückgenommen habe. Eine tatsächliche Rücknahme habe nicht erklärt werden sollen. 12 Damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargelegt. 13 Die Klägerin hat in dem streitgegenständlichen Zeitraum keine Sozialleistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV bezogen. 14 Soweit sie geltend macht, dass sie Sozialleistungen hätte beziehen können, ihr dies aber aus verschiedenen Gründen nicht möglich gewesen sei, führt dies nicht zu einer Befreiungsmöglichkeit. Die enumerative Aufzählung in § 4 Abs. 1 RBStV spricht gegen eine erweiternde Auslegung und Anwendung auf Beitragsschuldner, die keine der genannten Sozialleistungen tatsächlich erhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019, a. a. O., juris Rn. 20). 15 Ein die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigender Tatbestand liegt auch nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen will (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.06.2020 - 3 O 20/20 - n. v.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.01.2020 - 4 LA 286/19 -, juris Leitsatz und Rn. 6; OVG Koblenz, Beschl. v. 27.08.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris Leitsatz und Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2020 - OVG 11 N 24.19 -, juris Orientierungssatz und Rn. 12; OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.04.2021 - 1 D 39/21 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 9; OVG Münster, Beschl. v. 30.06.2021 - 2 E 214/21 - , juris Rn. 11). § 4 RBStV liegt das System der bescheidgebundenen Befreiung zugrunde. Dieses beruht auf dem Grundprinzip, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird oder dem vom Staat bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt. Mit diesem System werden schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermieden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. geltenden Beitragspflicht gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 21). 16 Bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 23). Ein solcher Härtefall liegt bei Personen, denen aufgrund ihrer Einkommenssituation Sozialleistungen zustünden, die diese jedoch nicht beantragen wollen, aber nicht vor. Vielmehr hat es diese Personengruppe selbst in der Hand, in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV zu gelangen. Die Beantragung von Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV für einkommensschwache Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zum Zwecke der Schaffung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV ist in Anbetracht des mit dem Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit verfolgten Zwecks, schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit durch die Rundfunkanstalten zu vermeiden, auch nicht unzumutbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.01.2020 - 4 LA 286/19 -, juris Rn. 6 m. w. N.). 17 2. Es liegen auch keine besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache vor, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Voraussetzung dafür wäre, dass die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehoben ist. Dafür ist vorliegend nichts dargelegt. 18 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Insoweit geht der Senat davon aus, dass die Ausführungen der Klägerin zur „besonderen“ Bedeutung der Rechtssache (Schriftsatz vom 8. Oktober 2021, Seite 2-3) sich auf die Frage einer grundsätzlichen Bedeutung beziehen. 19 Voraussetzung für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder ⎯ bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen ⎯ durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dabei nur dann dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (ständ. Rspr. des Senats: vgl. etwa Beschl. v. 10.01.2017 - 3 LA 9/17 -, juris Rn. 5 m. w. N.). 20 Die Klägerin macht insofern geltend, der Frage, ob der Wohngeldbezug zur Anwendung eines Härtefalles berechtige, komme besondere Bedeutung zu. Es fehlt dabei bereits an einer Darlegung, ob dies im Rahmen der Befreiungstatbestände nach § 4 Abs. 1 oder nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu berücksichtigen sein solle. Zudem fehlt es an einer Darlegung, warum die Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. 21 Soweit die Klägerin sinngemäß auch die Frage aufwirft, ob der Umstand, dass einem Antragsteller aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, einen Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV begründet, fehlt es auch insofern an einer Darlegung, warum die Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass kein die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigender Tatbestand darin liegt, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen will. 22 4. Schließlich liegt auch keine Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. 23 Voraussetzung dafür wäre, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Es fehlt bereits an einer entsprechenden Darlegung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 2019 ( - 6 C 10.18 - ) ausgeführt, dass bei Beitragsschuldnern, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind, ein besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vorliegt. Die Klägerin ist jedoch gerade nicht von den genannten Sozialleistungen ausgeschlossen, sondern hat auf deren Bezug verzichtet. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. 25 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).