Beschluss
1 B 2306/20 SN
VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 7.765,74 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 7.765,74 Euro festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29. September 2020 gegen den Entlassungsbescheid des Antragsgegners vom 10. September 2020 wieder herzustellen, bleibt ohne Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Entlassungsbescheid des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg, da dieser Bescheid sich als rechtmäßig erweist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist vom Antragsgegner in Einklang mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in formeller Hinsicht hinreichend begründet worden. Der Antragsgegner führt bezogen auf den Einzelfall seine Auffassung an, warum der Verbleib des Antragstellers im Beamtenverhältnis auf Widerruf unter Fortzahlung der Anwärterbezüge bis zum Abschluss des gegen die Entlassung gerichteten Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens öffentliche Belange zu sehr beeinträchtigen würde. Die dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO eröffnete Abwägung der widerstreitenden Belange geht zum Nachteil des Antragstellers aus, weil sich der Entlassungsbescheid im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts als rechtmäßig erweist und daher das Interesse des Antragstellers, vorerst von dessen Wirkung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentliche Interesse zurücktritt. Die Entlassungsverfügung ist formell rechtmäßig. Der Antragsteller wurde gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zur beabsichtigten Entlassung angehört. Die nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 Personalvertretungsgesetz (PersVG) bei der Entlassung von Widerrufsbeamten vorgeschriebene Beteiligung des Personalrats ist erfolgt. Der Personalrat und ebenso die Gleichstellungsbeauftragte haben der Maßnahme zugestimmt. Die Entlassungsverfügung erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Danach können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Ausreichend ist insoweit jeder sachliche Grund, um die Entlassung auszusprechen. Das Erfordernis des sachlichen Grundes hat dabei lediglich den Zweck, das Ermessen der Behörde an einen sachgerechten Grund zu binden und sachwidrige oder willkürliche Gründe auszuschließen. Demgemäß reichen bereits begründete (berechtigte) Zweifel an der charakterlichen Eignung aus. D.h. die Aufnahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf verschafft der Beamtin bzw. dem Beamten keine geschützte Anwartschaft auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, die lediglich bei feststehender Ungeeignetheit oder anderen zwingenden Gründen entfiele. Kommen während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf berechtigte Zweifel auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1981 – 2 C 48/78 –, BVerwGE 62, 267-275, Rn. 21), darf der Dienstherr das Beamtenverhältnis auf Widerruf einseitig durch Entlassung beenden. Den Bewerbern gereichen damit wie schon bei der erstmaligen Aufnahme in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf begründete Zweifel an der Eignung, die sich nicht ausräumen lassen, zum Nachteil (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 – 2 VR 2/17 –, Rn. 13, juris). Eine Entlassung kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn begründete Zweifel an der persönlichen und charakterlichen Eignung des Beamten für die angestrebte Beamtenlaufbahn bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1981, a.a.O.). Ein Bewerber, dessen Eignung berechtigt in Zweifel geraten ist, darf daher aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2019 – OVG 4 S 20.19 –, Rn. 5, juris). Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17/16 –, Rn. 26, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 6 B 1062/20 –, Rn. 7, juris). Eignungszweifel können sich sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben. Generell muss nach § 34 Satz 3 BeamtStG das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Bei Beamten im Polizeivollzugsdienst darf der Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 – 1 BvR 1397/93 –, Rn. 44, juris). Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes, so dass eigene Verstöße in diesem Bereich grundsätzlich geeignet sind, Zweifel an der persönlichen Eignung des Beamten zu begründen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 6 B 1062/20 –, Rn. 13, juris). Wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität des Beamten stellt, ist dies gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. Mai 2020 – 1 M 51/20 –, Rn. 6, juris). § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG erfährt durch Satz 2 dieser Vorschrift eine Einschränkung insoweit, dass den Beamtinnen bzw. Beamten auf Widerruf die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Die Sollvorschrift betrifft nicht nur Vorbereitungsdienste, die zugleich allgemeine Ausbildungsstätten für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes sind, sondern auch Beamtenverhältnisse, die allein auf Berufe des öffentlichen Dienstes vorbereiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – OVG 4 S 16.19 –, Rn. 3, juris), somit auch den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten. Der Dienstherr kann von der Soll-Regel des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG allerdings ermessensfehlerfrei eine Ausnahme machen, wenn mit der erfolgreichen Ableistung des Vorbereitungsdienstes nicht mehr gerechnet werden kann, weil dem Anwärter die Eignung fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 2 B 47/09 –, Rn. 6, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – OVG 4 S 16.19 –, juris Rn. 7). Hinsichtlich der Frage, ob das schon bei begründeten Zweifeln an der Eignung der Fall ist oder erst bei einer Gewissheit über die Nichteignung, ist das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 9. Juni 1981 – BVerwG 2 C 48/78 – juris; Beschluss vom 26. Januar 2010 – BVerwG 2 B 47/09 – juris Rn. 10; so auch OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 6 B 1551/18 –, juris Rn. 24) davon ausgegangen, dass eine Entlassung vor dem Ablegen der Laufbahnprüfung schon bei begründeten Zweifeln an der Eignung für rechtens erachtet werden kann (a.A. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Auflage 2020, § 6 Rn. 50). Soweit zum Teil in Frage gestellt wird, ob Dienstpflichtverletzungen nachgewiesen sein müssen und der Beamtin bzw. dem Beamten auf Widerruf in aller Regel die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden muss, wenn negative äußere Tatsachen nicht eindeutig feststehen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2019 – OVG 4 S 20.19 –, Rn. 9 ff., juris), kommt es hierauf nicht an, weil der Sachverhalt, jedenfalls soweit er hier von Bedeutung ist, eindeutig geklärt ist und von dem Antragsgegner zum Gegenstand der Entscheidung gemacht wurde. Nach diesen Maßgaben bleibt der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung ohne Erfolg, da sich die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG gestützte Entlassungsverfügung vom 10. September 2020 als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die Einschätzung des Antragsgegners, es seien Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst gegeben, ist unter Berücksichtigung des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Entlassung des Antragstellers vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung. Ausgehend von den oben dargestellten Vorgaben erscheinen im Streitfall aufgrund des Verhaltens des Antragstellers in der Nacht vom 15. auf den 16. März 2020 die Zweifel des Antragsgegners an der persönlichen Eignung des Antragstellers begründet. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens besteht kein Anhalt dafür, dass der Antragsgegner von einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist. Der Antragsgegner hat der Entlassungsverfügung zugrunde gelegt, dass sich folgendes Geschehen zugetragen hat: Der Antragsgegner habe am 16. März 2020 Kenntnis darüber erlangt, dass der Antragsteller mit einem PKW ohne Kennzeichen über den Sportplatz der FHöVPR M-V gefahren sei. Das Fahrzeug sei später durch Polizeibeamte außerhalb des Campus auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums in der D- Straße festgestellt worden. Die eingesetzten Polizeivollzugsbeamten hätten den Antragsteller über eine Halterabfrage ermitteln und auf dem Campus am Wohnheim antreffen können. Der Antragsteller habe in einem Gespräch im Studierenden- und Auszubildendenbüro mitgeteilt, dass er den Abend des 15. März 2020 mit Kommilitonen im Wohnheim verbracht und ca. ¼ Flasche Whiskey getrunken habe. Nachdem er mit seinen Freunden das Wohnheim verlassen habe, sei das Gespräch auf das hochwertige und leistungsstarke Fahrzeug seines Vaters, ein PKW Nissan Pathfinder, gekommen, mit welchem er angereist sei. Nach längeren Überlegungen habe er beabsichtigt, den Freunden das Fahrzeug vorzuführen und sei über die Aschebahn auf den Sportplatz der FHöVPR M-V gefahren, um dort zwei bis drei Runden auf dem Rasen zu drehen. Im Anschluss habe er das Fahrzeug wieder auf dem Parkplatz abgestellt. Weiterhin habe der Antragsteller angegeben, anschließend von dem Wachmann der FHöVPR M-V angesprochen worden zu sein und sodann das Fahrzeug auf den Parkplatz beim Einkaufszentrum Famila gefahren zu haben. Später sei er zurück in das Wohnheim gegangen und habe ein weiteres Glas Whiskey getrunken. Vor dem Wohnheim sei der Antragsteller von den eingesetzten Polizeivollzugsbeamten angesprochen worden und habe sich zunächst als Zeuge ausgegeben. Nachdem die Polizeibeamten die Information erhalten hätten, dass das Fahrzeug gefunden worden und auf den Vater des Antragstellers zugelassen sei, habe dieser alles zugegeben. Anschließend sei die Blutprobenentnahme und die Beschlagnahme des Führerscheins erfolgt. Nach der Entlassung aus den polizeilichen Maßnahmen sei der Antragsteller in das Wohnheim zurückgekehrt, habe zwei weitere Gläser Whiskey getrunken und sei gegen 2:00 Uhr ins Bett gegangen. Die um 1:23 Uhr und 1:53 Uhr entnommenen Blutproben hätten Blutalkoholkonzentrationen von 1,11 bzw. 1,04 Promille ergeben. Daran, dass sich das Geschehen wie zugrunde gelegt – jedenfalls hinsichtlich der wesentlichen Umstände – zugetragen hat, bestehen keinerlei vernünftige Zweifel. Der Antragsteller hat in einem Gespräch am 18. März 2020 im Studierenden- und Auszubildendenbüro, in seiner Anhörung nach § 22 Abs. 2 Landesdisziplinargesetz (LDG M-V) am 10. Juni 2020 sowie in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. August 2020 und in der Antragsbegründung vom 23. Oktober 2020 die Vorwürfe im Wesentlichen eingeräumt. Insbesondere hat er angegeben, nach dem Konsum von ¼ Flasche Whiskey bzw. zwei Gläsern Cola-Whiskey von jeweils ca. 0,4 l mit dem Fahrzeug über den Sportplatz gefahren zu sein, um seinen Freunden das Fahrzeug vorzuführen. Abschließend habe er das Fahrzeug zunächst auf dem Parkplatz hinter dem Wohnheim abgestellt und habe es dann zum Parkplatz des Famila-Marktes gefahren, nachdem er durch einen Mitarbeiter des Wachdienstes angesprochen worden sei und dieser die Polizei verständigt habe. Soweit der Antragsteller in der Anhörung vom 10. Juni 2020 angab, er habe geplant, vorsichtig über den Sportplatz zu fahren, ohne dass dieser beschädigt werde, widerspricht diese Einlassung allerdings der Stellungnahme des Mitarbeiters des Wachdienstes. Dieser hat in seinem schriftlichen Vermerk ausgeführt, dass er bei seinem Kontrollgang ein Auto beim Befahren des Sportplatzes in „rasanter Fahrweise (driften)“ festgestellt habe. Dafür, dass diese Beobachtung zutreffend ist, spricht auch der Umstand, dass an der Sportanlage Schäden durch die Fahrweise des Antragstellers und Kosten in Höhe von 400,- Euro für deren Beseitigung entstanden sind. Soweit der Antragsteller in der Antragsbegründung geltend macht, er habe zum Zeitpunkt der Fahrt mit dem Fahrzeug nicht unter dem Einfluss von Alkohol gestanden, ist dies offensichtlich unzutreffend, da er selbst angegeben hat, zuvor ¼ Flasche Whiskey bzw. zwei Gläser Whiskey-Cola getrunken zu haben. Hiervon geht auch der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid aus. Soweit der Antragsteller ausführt, der Bescheid beruhe auf einer falschen Tatsachengrundlage, da der Antragsgegner von einem Verstoß gegen § 316 StGB ausgegangen sei, dringt er hiermit ebenfalls nicht durch. Vielmehr hat der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 8. Mai 2020 aufgrund des genannten Sachverhalts wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt wurde sowie ihm die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet wurde, dass vor Ablauf von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Ob die festgestellte Blutalkoholkonzentration auch auf Alkoholkonsum nach der Fahrt mit dem Fahrzeug beruhte, ist angesichts der vom Antragsgegner im Übrigen festgestellten Umstände nicht entscheidungserheblich. Nicht durchgreifend in Frage gestellt hat der Antragsteller ferner die Ausführungen des Antragsgegners, dass er unter Verstoß gegen den Erlass über den allgemeinen Dienstbetrieb und den Wachdienst zur Regelung einer einheitlichen Dienstverrichtung (Az. 200.14.00.1/1.1/3) aufgrund des Alkoholkonsums am nächsten Morgen um 8:00 Uhr noch nicht dienstfähig gewesen sei. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass regelmäßig davon ausgegangen wird, dass pro Stunde 0,1 Promille abgebaut werden. Dies zugrunde gelegt ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,04 Promille um 1:53 Uhr zum Dienstbeginn um 8:00 Uhr noch unter dem Einfluss von Alkohol gestanden hat. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen ist der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gelangt ist, im Fall des Antragstellers bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung, die seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf rechtfertigen. Zutreffend hat der Antragsgegner in seinem Vermerk vom 17. Juni 2020 und in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass das Fahren unter Einfluss von Alkohol auf dem Sportplatz sowie anschließend zum Parkplatz des Famila-Marktes geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu schädigen. In der angefochtenen Verfügung weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller als Beamter auf Widerruf im Polizeidienst in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht und dieses Verhältnis insbesondere durch den gegen ihn ergangenen Strafbefehl erschüttert wurde. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise geht der Antragsgegner davon aus, dass von Polizeivollzugsbeamten Rechtsvorschriften nicht nur während des Dienstes, sondern aufgrund der besonderen Vorbildfunktion auch im privaten Umfeld einzuhalten sind. Die Annahme des Antragsgegners, dass an sein Verhalten als Polizeibeamter in der Öffentlichkeit, auch außerhalb des Dienstes, besondere Anforderungen gestellt werden und ihm daher ein schuldhaftes Fehlverhalten anzulasten ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, zumal der Vorfall auf dem Gelände der Ausbildungsstätte bzw. dessen unmittelbaren Umfeld stattfand. Ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt ist ferner ein Ausnahmefall gegeben, der die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes rechtfertigt. Der Antragsgegner hat mit der Annahme der mangelnden Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst die Grenzen des ihm insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Zu den grundlegenden Anforderungen an die charakterliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten gehört es, dass der Beamte die Gewähr dafür bietet, sich zu jeder Zeit rechtstreu zu verhalten und insbesondere die Rechte Dritter zu wahren und – erst recht – nicht rechtswidrig in diese einzugreifen. Das oben geschilderte Ereignis zeigt, dass dies beim Antragsteller nicht der Fall ist. Zutreffend hat der Antragsgegner bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Gewicht des vorzuwerfenden Verhaltens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden einerseits und den mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf für den Antragsteller einhergehenden Belastungen andererseits darauf abgestellt, dass das für ein ordentliches Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit, dass sich ein Polizeivollzugsbeamten an Recht und Gesetz orientiert, nachhaltig zerstört wurde. Die Beteuerung des Antragstellers in seiner Anhörung am 10. Juni 2020 und in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. August 2020, es handele sich um einen Vorfall, den er tief bedauere und er seitdem keinen Alkohol mehr trinke, ist weder geeignet, das erhebliche Gewicht des Pflichtenverstoßes zu mindern, noch erklärt sie sein Handeln oder kann dazu führen, es als Entgleisung, die sich nicht wiederholen werde, zu qualifizieren. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er nicht von einer starken Alkoholisierung ausgegangen sei und er damit die Wirkung des Alkohols offenbar falsch eingeschätzt hat, wird auch damit den Eignungszweifeln des Antragsgegners nicht die Grundlage entzogen. Diese Zweifel bestehen gleichermaßen, wenn der Antragsteller trotz der behaupteten Fehleinschätzung der Wirkung der von ihm konsumierten Getränke die Fahrt im Kraftfahrzeug angetreten und unternommen hat, zumal er als Fahranfänger nach § 24c Abs. 1 StVG einem absoluten Alkoholverbot unterlag. Insoweit ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob er den Strafbefehl nur deshalb akzeptiert hat, um den Antragsgegner zu schützen, wie er selbst ausführt und nach eigener Einlassung der Straftatbestand des § 316 StGB tatsächlich nicht verwirklicht worden, sondern vielmehr der Alkoholkonsum nach der Fahrt für die festgestellte Blutalkoholkonzentration maßgeblich gewesen sei. Für die Beurteilung der charakterlichen Eignung kommen nicht nur strafrechtlich relevante Verhaltensweisen und auch nicht nur während des Dienstes gezeigtes Verhalten in Betracht, sondern es ist gerade Aufgabe des Dienstherrn, alle Aspekte des Verhaltens des Betreffenden, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen, zu würdigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. Mai 2020 – 1 M 51/20 –, Rn. 8, juris). In diesem Sinne ist die Entscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger geltend macht, er sei zuvor weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten, ist darauf hinzuweisen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung abgeleitet werden können, wenn dieses die charakterlichen Mängel des Beamten hinreichend deutlich zu Tage treten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17/16 –, Rn. 10, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. Mai 2020 – 1 M 51/20 –, Rn. 8, juris). Auch hiervon kann vorliegend ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG ist die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen. Das Gericht geht dabei von Anwärterbezügen des Antragstellers in Höhe von 1.294,29 Euro aus. Aufgrund der in Rede stehenden Vorwegnahme der Hauptsache sieht das Gericht von einer Reduzierung des Streitwerts für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ab (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs).