Beschluss
6 B 1062/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entlassung eines Beamten auf Widerruf kann wegen belastender außerdienstlicher Straftaten gerechtfertigt sein, wenn berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen.
• Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz ist auf die weite Beurteilungsspanne des Dienstherrn zur Einschätzung der charakterlichen Eignung abzustellen.
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kein besonderes Vollziehungsinteresse; ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, genügt die Herleitung eines besonderen Vollziehungsinteresses.
Entscheidungsgründe
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Körperverletzung und ungeeignetem Verhalten • Entlassung eines Beamten auf Widerruf kann wegen belastender außerdienstlicher Straftaten gerechtfertigt sein, wenn berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen. • Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz ist auf die weite Beurteilungsspanne des Dienstherrn zur Einschätzung der charakterlichen Eignung abzustellen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kein besonderes Vollziehungsinteresse; ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, genügt die Herleitung eines besonderen Vollziehungsinteresses. Der Antragsteller war Beamter auf Widerruf im Polizeivollzugsdienst im Vorbereitungsdienst. Am 12./13.10.2019 soll er nach Alkoholkonsum vor einer Diskothek einen Dritten ohne erkennbaren Grund beleidigt, diesem ins Gesicht geschlagen und ihn bespuckt haben; das Opfer erlitt eine Halswirbelsäulenprellung. Polizeibeamte wurden hinzugezogen; Videoaufnahmen des Clubs unterstützen die Darstellung des Opfers. Der Antragsteller gab zunächst an, bereits ausgebildeter Polizeibeamter zu sein, später, Kommissaranwärter im dritten Ausbildungsjahr; er machte teils widersprüchliche und unzutreffende Angaben. Der Dienstherr erließ daraufhin am 05.03.2020 eine Entlassungsverfügung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz und begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassung. • Rechtliche Maßstäbe: Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet die summarische Prüfung, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist; ist er offensichtlich rechtmäßig, ist ein besonderes Vollziehungsinteresse darzulegen. Relevante Normen: § 23 Abs. 4 BeamtStG, § 13 Abs. 1 VAPPol II Bachelor, § 28 Abs. 2 LBG NRW, § 80 VwGO. • Tatsächliche Feststellungen: Videoaufnahmen und übereinstimmende Zeugenaussagen bestätigen, dass der Antragsteller ohne erkennbaren Anlass auf das Opfer zuging, dieses schlug und bespuckte; es besteht zudem ein Fleck auf dem T‑Shirt des Opfers. Der Antragsteller räumte den Schlag ein und machte widersprüchliche Angaben zur Sachlage und zu seiner Identität als Polizeibeamter/Anwärter. • Beurteilungsspielraum des Dienstherrn: Zur Einschätzung der charakterlichen Eignung ist eine wertende Würdigung des Verhaltens möglich; bei Beamten im Polizeivollzugsdienst sind Loyalität, Zuverlässigkeit und die Bereitschaft zur Wahrung von Freiheitsrechten besonders relevant. Eigene Verstöße gegen Straf- oder Ordnungsrecht begründen regelmäßig Zweifel an der Eignung. • Konsequenz: Vor dem Hintergrund der belastenden, teils durch Video und Spuren belegten Tathandlungen sowie der Glaubwürdigkeitsmängel hielt das Gericht die Annahme berechtigter Zweifel an der persönlichen Eignung für nicht zu beanstanden. Damit war die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Ende des Vorbereitungsdienstes gerechtfertigt. • Sofortvollzug: Die Begründung der sofortigen Vollziehung genügte den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO; als besonderes Vollziehungsinteresse taugt die Gefährdung des Ansehens und der Funktionsfähigkeit der Polizei durch die weitere Beschäftigung eines ungeeigneten Widerrufsbeamten. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 5. März 2020 wurde abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Entscheidung stützt sich auf bestätigt dargestellte Körperverletzungshandlungen unter Alkoholeinfluss, Widersprüche und Glaubwürdigkeitsdefizite des Antragstellers sowie den engen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn hinsichtlich der charakterlichen Eignung von Polizeibeamten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war formell und materiell ausreichend begründet, insbesondere wegen des drohenden Schadens für das Ansehen und die Funktionsfähigkeit der Polizei. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf bis 5.000 Euro festgesetzt.