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Urteil

2 A 2640/16 SN

VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2019:0314.2A2640.16.00
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Leitsätze
Die Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots sowie die Ausklammerung etwaiger schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB und nach § 11 Abs. 3 der BauNVO stehen einer auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung begrenzten Bauvoranfrage nicht entgegen.(Rn.24)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2016 verpflichtet, der Klägerin den Bauvorbescheid entsprechend dem Klageantrag zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots sowie die Ausklammerung etwaiger schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB und nach § 11 Abs. 3 der BauNVO stehen einer auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung begrenzten Bauvoranfrage nicht entgegen.(Rn.24) Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2016 verpflichtet, der Klägerin den Bauvorbescheid entsprechend dem Klageantrag zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2016 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 75 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) kann auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid vor Einreichung eines Bauantrags gestellt werden. Der Bauvorbescheid ist zu erteilen, wenn hinsichtlich der zur Überprüfung gestellten Fragen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, §§ 75 Satz 4, 72 Abs. 1 LBauO M-V. 1. Der Bauvorbescheidsantrag ist zulässig. Zwar stellt § 75 LBauO M-V keine näheren Anforderungen an die Zulässigkeit einer Bauvoranfrage. Allerdings muss der Vorbescheidsantrag hinreichend bestimmt sein, weil im Falle seiner positiven Bescheidung der Umfang seiner Bindungswirkung für das Baugenehmigungsverfahren feststehen muss. Es ist dazu Aufgabe des Bauantragstellers, hinreichend genau festzulegen, was das zur Vorbescheidung gestellte Vorhaben sein soll (Dürr/Sauthoff, Baurecht Mecklenburg-Vorpommern, 2006, Rn. 1096 f.; Oberverwaltungsgericht -OVG- Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 – Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. September 2018 – 3 L 470/16). Im Übrigen - also sobald diese Bestimmtheit erreicht ist - ist der Bauantragsteller bei der Festlegung des Verfahrensgegenstands des Vorbescheidsverfahrens weitgehend frei. Er darf bei seiner Bauvoranfrage nur nicht sachliche Teile eines Vorhabens aus der Fragestellung so ausklammern, dass eine verbindliche rechtliche Beurteilung des Vorhabens nicht mehr möglich ist. Abgesehen davon begegnet es prinzipiell keinen Bedenken, mit einer Bauvoranfrage nur nach der grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens seiner Art nach zu fragen, auch wenn das Vorhaben nur in groben Umrissen bestimmt ist und seine Ausführung im Einzelnen einer späteren Prüfung vorbehalten bleibt. Folge einer solchen Vorhabenbeschreibung ist lediglich, dass ein darauf ergehender positiver Bescheid auch die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in seiner konkreten Ausführung noch offen lässt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 – Juris). Hiervon ausgehend steht der auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung begrenzten Bauvoranfrage nicht entgegen, dass die Klägerin deren Beantwortung unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots (nachfolgend unter a) sowie ebenfalls unter Ausklammerung etwaiger schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 des Baugesetzbuches -BauGB- und nach § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung -BauNVO- (nachfolgend unter b) begehrt. a) Die Beschränkung des Bauvorbescheidsantrags unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots ist auch in unbeplanten Innenbereichslagen sowohl im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB als auch des § 34 Abs. 2 BauGB zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 60/07 – Juris Rn. 12) ist in einem ausgewiesenen Baugebiet die Aufgabe des in § 15 Abs. 1 BauNVO geregelten Schutzes der Nachbarschaft, zu ermöglichen, die Genehmigung solcher Vorhaben zu versagen, die zwar nach Art, Größe und störenden Auswirkungen generell (typischerweise) den Gebietscharakter nicht gefährden, jedoch nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung angesichts der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle der Eigenart des Baugebiets widersprechen bzw. für die Nachbarschaft mit unzumutbaren Belästigungen oder Störungen verbunden sind. Davon ausgehend ist in beplanten Gebieten das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 BauNVO kein integraler Bestandteil für eine Bauvoranfrage nach der Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung nach § 30 BauGB, so dass einer Ausklammerung nichts entgegensteht (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juli 2017 – 7 A 768/16 – Juris Rn. 30; a.A. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof -VGH- Urteil vom 9. September 1999 – 1 B 96.3475 - Juris). Nichts anderes gilt in einem faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB, in dem sich der Nachbarschutz bzw. das Rücksichtnahmegebot entsprechend § 15 Abs. 1 BauGB beurteilt. Auch in einem solchen, einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung faktisch entsprechenden Baugebiet kann das Rücksichtnahmegebot hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art seiner baulichen Nutzung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 10 A 912/11 – Juris Rn. 42) aus der Bauvoranfrage ausgeklammert und dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Das folgt aus der Planersatzfunktion der näheren Umgebung. Gleiches gilt in einem Gebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB. Denn die – insoweit nach dem Bauvorbescheidsantrag allein – städtebaulich bedeutsame Frage, ob das Vorhaben sich seiner Art nach innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens halten würde, ist nicht untrennbar mit der Feststellung verbunden, ob sich das konkrete Vorhaben ausnahmsweise deshalb nicht in die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung einfügt, weil es die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige dort vorhandene Bebauung vermissen lässt. Zwar ist das Gebot der Rücksichtnahme im Begriff des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB enthalten. Allerdings betrifft es auch dort nicht die städtebauliche Verträglichkeit des Vorhabens, sondern wirkt ebenfalls nur als Korrektiv zum Schutz der Nachbarschaft (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 10 A 912/11 – Juris Rn. 45, 46; im Ergebnis – zum Teil auch ohne Begründung – ebenfalls für die Möglichkeit der Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots auch in einer „Gemengelage“: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. November 2018 – 2 A 2973/15 – Juris; Urteil vom 14. Dezember 2016 – 10 A 655/14 – Juris; Urteil vom 29. Oktober 2018 – 10 A 1403/16 – Juris; Urteil vom 25. April 2018 – 7 A 165/16 – Juris; Beschluss vom 13. September 2018 – 10 A 2168/17 – Juris; OVG Sachsen, Urteil vom 26. September 2014 – 1 A 799/12 – Juris). Hinzu kommt, dass aus Sicht der Kammer die Möglichkeit, die Prüfung des Rücksichtnahmegebots von der Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung im Bauvorbescheidsverfahren abzutrennen, unabhängig vom Gebietscharakter im erkennbaren und auch nachvollziehbaren Interesse der Beteiligten steht. So kann damit die letztgenannte Frage vorab verbindlich geklärt werden, während die Frage insbesondere von Lärmimmissionen aufgrund des Vorhabens mittels kostenintensiver Lärmschutzgutachten erst dann (etwa im Baugenehmigungsverfahren) zu entscheiden ist, wenn das Vorhaben nach der Art seiner baulichen Nutzung zulässig ist. Auch spricht nach Auffassung der Kammer nichts dafür, hinsichtlich der Frage der Ausklammerungsmöglichkeit des Gebots der Rücksichtnahme unterschiedliche Anforderungen aus dem Grunde aufzustellen, weil das Vorhaben in einem beplanten oder unbeplanten faktischen Baugebiet bzw. in einer Gemengelage liegt. Denn die Funktion des Gebots der Rücksichtnahme (vgl. o.) ist in den genannten Gebietstypen identisch (vgl. auch die Urteile der Kammer vom heutigen Tag zu den Aktenzeichen 2 A 2641/16 SN und 2 A 2698/17 SN). b) Der Bauvorbescheidsantrag ist auch zulässig, soweit die Klägerin mit diesem gemäß ihrer Erklärung im Ortstermin vom 22. Februar 2019 auch die Zentrenschädlichkeit nach § 34 Abs. 3 BauGB und § 11 Abs. 3 BauNVO ausgeklammert wissen will (vgl. für den umgekehrten Fall der Beschränkung eines Bauvorbescheidsantrags auf die Frage der Zentrenschädlichkeit bereits VG Schwerin, Urteil vom 8. Mai 2014 – 2 A 257/13 – Juris Rn. 15). Auf die Frage, ob von dem jeweiligen Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind (§ 34 Abs. 3 BauGB), kommt es bei der Beantwortung der Bauvoranfrage der Klägerin nicht an. Denn die Verneinung solcher Auswirkungen ist nicht Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer baulichen Anlage ihrer Art nach. § 34 Abs. 1 BauGB stellt mit dem Merkmal des Einfügens hinsichtlich aller dafür genannten Kriterien auf den Bezug zur näheren Umgebung des Vorhabens ab. Negative städtebauliche Fernwirkungen, deren Vermeidung § 34 Abs. 3 BauGB im Auge hat, sind insoweit ohne Belang. Gleiches gilt bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB, bei der es allein darauf ankommt, ob das Vorhaben nach der Baunutzungsverordnung in dem betreffenden Baugebiet allgemein zulässig wäre (vgl. in diesem Sinne auch VG Schwerin, Urteil vom 17. August 2017 – 2 A 378/12 – Juris Rn. 45,46). Die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB tritt vielmehr als ein weiteres bauplanungsrechtliches Erfordernis für die Zulassung von bestimmten Bauvorhaben neben die Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB und gehört dementsprechend nicht zum Gegenstand der hier zur Entscheidung gestellten Bauvoranfrage (vgl. auch OVG Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 10 A 912/11 – Juris Rn. 55; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 – Juris Rn. 52). Diese beschränkt sich nach ihrem klaren Wortlaut auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung. Bereits die Stellung der Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB und ihr Wortlaut legen insoweit nicht nahe, dass es sich um ein mit dem Tatbestand des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB untrennbar verbundenes, integrales Tatbestandsmerkmal handelt. Vielmehr handelt es sich um eine separat zu prüfende Voraussetzung – wie etwa auch das Erfordernis der gesicherten Erschließung, der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Nichtbeeinträchtigung des Ortsbildes (§ 34 Abs. 1 Satz 1 letzter HS und Satz 2 BauGB). Nichts anderes gilt hinsichtlich der schädlichen Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO, sofern die Bauvoranfrage ein nach § 34 Abs. 2 BauGB in einem faktischen Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung liegendes Vorhaben betrifft (in einer Gemengelage ist § 11 Abs. 3 BauNVO dagegen von vornherein nicht anwendbar, BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 3/09 – Juris Rn. 9). Zwar wird nach dieser Vorschrift ein weiteres Tatbestandsmerkmal für die Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in einem (faktischen) Gebiet nach der Baunutzungsverordnung außerhalb eines faktischen Kerngebietes oder außerhalb faktischer „für sie festgesetzter Sondergebiete“ geregelt, und zwar insoweit, als diese von der Frage abhängig ist, ob das Vorhaben Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 19. September 2017 – 2 A 1310/16 – Juris und – 2 A 1494/16 – Juris). Gleichwohl folgt daraus nicht notwendig, dass § 11 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO als negatives Tatbestandsmerkmal der Vorschriften zu den allgemeinen Baugebieten zu verstehen ist (so aber OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. September 2017 – 2 A 1310/16 und 2 A 1494/16 – Juris). Vielmehr besteht aus Sicht der Kammer keine untrennbare Verbindung der Frage der schädlichen Auswirkungen mit der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art seiner baulichen Nutzung, so dass § 11 Abs. 3 BauNVO kein integraler Bestandteil dieser Prüfung ist, sondern ebenfalls dem nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren vorbehalten werden kann (so offenbar unter Offenlassen des Gebietscharakters auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 10 A 655/14 – Juris; Urteil vom 31. Oktober 2012 – 10 A 912/11 – Juris). Auch insoweit handelt es sich bei § 11 Abs. 3 BauNVO – ebenso wie bei § 34 Abs. 3 BauGB – um ein eigenes, separat zu prüfendes Tatbestandsmerkmal hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens. Denn § 11 Abs. 3 BauNVO richtet sich – abgesehen davon, dass aus Sicht der Kammer eine unterschiedliche Beurteilung der Ausklammerungsmöglichkeit im Vergleich zu § 34 Abs. 3 BauGB auch nicht überzeugt – in erster Linie an den Plangeber und ist daher, was auch der Bezug auf die „für sie festgesetzten Sondergebieten“ nochmals verdeutlicht, in faktischen Baugebieten nur entsprechend heranziehbar. Auch setzt § 11 Abs. 3 BauNVO die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in den Baugebieten voraus. Nur soweit diese besteht, greift die Vorschrift beschränkend ein. Ist nach der jeweiligen Baugebietsvorschrift ein Einzelhandelsbetrieb überhaupt nicht oder in solchen Grenzen zulässig, die enger sind als die sich aus § 11 Abs. 3 BauGB ergebenden Grenzen, kommt es auf § 11 Abs. 3 BauGB nicht mehr an (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 131. EL Oktober 2018; § 11 BauNVO Rn. 42b). Letztlich dürfte auch insoweit – ähnlich wie bei der Frage der Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme – ein nicht zu unterschätzendes praktisches und auch nachvollziehbares Bedürfnis für eine Ausklammerungsmöglichkeit bestehen, um zunächst die Zulässigkeit des Vorhabens im gegebenen (faktischen) Baugebiet ohne das Vorliegen – möglichweise erst über kostenintensive Gutachten festzustellender – schädlicher Auswirkungen zu klären. 2. Der Bauvorbescheidsantrag ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf positive Beantwortung der Bauvoranfrage; das Vorhaben fügt sich der Art seiner Nutzung nach in seine nähere Umgebung ein, die als Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren ist. Dabei muss das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 3/09 – Juris Rn. 5; vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 01. März 2012 – 2 A 1471/09 – amtl. Umdruck S. 13). Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). Unstreitig befindet sich das Vorhaben „innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ i.S.v. § 34 BauGB. Die für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkzungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Da die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind, ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Welcher räumliche Bereich hiernach die „nähere Umgebung“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, lässt sich nicht schematisch, sondern nur nach der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation bestimmen, in die das zur Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Ebenso wie bei der Bestimmung des Bebauungszusammenhangs kann auch bei der Abgrenzung der näheren Umgebung die erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen. Zur Ermittlung können auch Lagepläne verwendet werden, die ein Bild „von oben“ vermitteln. Dabei kann die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten. Ob dies trotz einer vom Standpunkt eines stehenden Menschen nicht überwindbaren optischen Trennung der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Bestehen von Sichtbeziehungen ist für die gegenseitige Prägung und damit für die Bestimmung der näheren Umgebung aber grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiger Aspekt. Ferner ist die jeweilige Bebauungsstruktur von Bedeutung. Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung kann dort zu ziehen sein, wo jeweils einheitlich geprägte Komplexe mit voneinander verschiedenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aneinander stoßen. Allgemein ist der Grenzverlauf der näheren Umgebung nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerverlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (vgl. zum Ganzen: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. März 2019 – 3 L 18/12 –). Hiervon ausgehend teilt die Kammer im Blick auf die Art der baulichen Nutzung weitgehend den übereinstimmenden (Bl. 72 GA) Ansatz zwischen der Klägerin und dem Beklagten, wonach das als nähere Umgebung in Betracht zu ziehende Quartier im Süden bzw. Südwesten durch die S-Promenade begrenzt wird und im Südosten bzw. Osten durch die x. W-Straße (vgl. auch das zur Akte genommene GAIA-Luftbild Bl. 73 GA). Ob auch die Bebauung nördlich der W-Straße in die nähere Umgebung des Vorhabens einzubeziehen ist, muss dagegen nicht entschieden werden. Nach dem vom Berichterstatter und von Frau Richterin am Verwaltungsgericht … vermittelten Eindruck des Ortstermins und auch nach Auswertung der vorhandenen Luftbilder und der im Ortstermin gefertigten Fotos bestehen Sichtbeziehungen vom Vorhaben aus sowohl zur Bebauung in Richtung Norden, d.h. der geschlossenen Wohnbebauung nördlich der W-Straße, als auch in östlicher Richtung zur dortigen Wohnbebauung und auch zur Gärtnerei. Auch die östlich der Gärtnerei – jenseits der x. W-Straße – gelegene Wohnbebauung ist zum Teil noch erkennbar. Hierbei kann – mit Blick auf die benannten Straßen – eine Straße sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben. Welche Wirkung sie jeweils hat, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein (vgl. bereits oben). Auf der anderen Straßenseite der S-Promenade befindet sich der Uferbereich des C.-Sees und dieser selbst. Die begrenzende Wirkung liegt auf der Hand. Auch die x. W-Straße hat trotz der eher geringen Ausbaubreite keine verbindende, sondern eine trennende Wirkung. Die östlich der x. W-Straße belegenen Flurstücke liegen ganz überwiegend mit ihren unbebauten Rückseiten an der x. W-Straße an. Insoweit treffen zwei voneinander verschiedene Bau- und Nutzungsstrukturen aneinander. Mit Ausnahme des nördlichen Bereichs dieser Straße ist auf der anderen (östlichen) Straßenseite unmittelbar an der Straße praktisch keine Bebauung vorhanden, es handelt sich in weitgehend ähnlicher/ einheitlicher Gestaltung um die rückwärtigen, etwa zur Hälfte unbebauten Grundstücksbereiche der weiter östlich gelegenen ebenfalls einheitlichen, in Richtung R-Straße geschlossenen Wohnbebauung. Dem gegenüber steht auf der westlichen Straßenseite der x. W-Straße die Erschließungsfunktion der dort vorhandenen und sich über nahezu die gesamte Straßenlänge ziehenden gewerblichen Nutzung, der Gärtnerei/Baumschule „Baumschule H.“ erkennbar im Vordergrund. Die so verstandene und abgegrenzte nähere Umgebung stellt sich weder als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO (wie der Beklagte meint) noch als faktisches Mischgebiet (§ 6 BauNVO) oder als faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) dar. Vielmehr ist von einer Gemengelage i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB auszugehen. Die oben festgestellte nähere Umgebung wird – nach der Art der baulichen Nutzung – zum einen durch gewerbliche Nutzung geprägt, nämlich den auf dem Vorhabengrundstück bereits vorhandenen, großflächigen Lebensmittel-Discounter der Klägerin nebst Stellplätzen und der Gärtnerei/Baumschule sowie durch die Wohnnutzung südlich der W-Straße. Anders als der Beklagte meint, hat der bereits vorhandene und genehmigte großflächige Lebensmitteldiscounter auch nicht als Fremdkörper bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung außer Betracht zu bleiben. Fremdkörper, die als singuläre Anlagen in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehen und die wegen ihrer Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht prägen, haben bei der Beurteilung der näheren Umgebung außer Betracht zu bleiben. Dabei sind vor allem die Größe des Baukörpers, die von ihm ausgehenden Störungen und die Homogenität der übrigen Bebauung zu berücksichtigen. Störende Einwirkungen auf die Umgebungsbebauung schließen die Annahme eines Fremdkörpers nicht aus, wenn sie der Umgebung nicht ein bestimmtes Gepräge aufdrücken. Je weniger homogen die Bebauung ist, desto weniger wird eine aus dem Rahmen fallende Anlage bei der notwendigen wertenden Betrachtung als Fremdkörper qualifiziert werden können (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03. April 2013 – 3 M 182/12 – Juris; zur Fremdkörper-Rechtsprechung vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23/86 – Juris). Bei dem bereits vorhandenen und genehmigten Lebensmittel-Discounter der Klägerin handelt es sich zweifellos um einen großen Baukörper ohne weitere Entsprechung im Geviert. Aber abgesehen davon, dass nach dem Eindruck des Ortstermins und nach Auswertung der vorliegenden Luft- und Lichtbilder auch die weiter östlich des Vorhabens vorhandene Gärtnerei ebenfalls über ein recht großes gewerblich genutztes Grundstück verfügt, prägt das Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück gerade wegen seiner städtebaulichen Dominanz die nähere Umgebung südlich der W-Straße in ganz entscheidender Art und Weise. Das Vorhabengrundstück bildet einen Eingangsbereich vergleichbar einer Orteingangslage. Die umliegende, fußläufig erreichbare Wohnnutzung wird durch den vorhandenen Lebensmitteldiscounter beeinflusst. Auch wenn es sich bei der dem Vorhaben benachbarten Gärtnerei wohl um eine als Ausnahme im allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzung (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO) handeln dürfte, handelt es sich nach dem Eindruck des Ortstermins und nach Auswertung der vorliegenden Luftbilder sowie der im Ortstermin gefertigten Fotos zumindest bei der weiteren südöstlich/östlich des Vorhabens vorhandenen Bebauung um keine homogene Bebauung, da dort mit der genannten, sich über mehrere Flurstücke erstreckenden („großflächigen“) Gärtnerei nebst entsprechender Freiflächennutzung und der dort ebenfalls vorhandenen Wohnnutzung verschiedene Nutzungsarten vorhanden sind. Mit Blick hierauf entspricht die nähere Umgebung des Vorhabens nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, sondern stellt eine Gemengelage (§ 34 Abs. 1 BauGB) dar. Bei Unterstellung einer trennenden Wirkung der W-Straße nördlich des Vorhabens steht der Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets im Sinne von § 4 BauNVO schon der bestehende Lebensmittel-Discounter der Klägerin als mit einer Verkaufsfläche von 803,34 qm bereits großflächiger Einzelhandelsbetrieb entgegen. Dieser Markt dient nach Größe und Anlage nicht mehr nur der Versorgung des Gebiets (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Es handelt sich nicht mehr um einen „Nachbarschaftsladen“, denn er zielt erkennbar weiter als nur auf den unmittelbaren Nahbereich ab, was schon seine Anlage vergleichbar an einem Ortseingangsbereich/Ortsausgangsbereich und nicht zuletzt auch die Anzahl von (anhand des Luftbildes geschätzten) wohl mehr als 60 PKW-Stellplätzen verdeutlicht. Auch nach den Angaben der Klägerin dient der Markt nicht nur der Versorgung der angrenzenden Wohnbebauung; hiervon geht letztlich aber auch der Beklagte aus, wenn er ausführt, dass großflächige Märkte (grundsätzlich) nicht der Versorgung des Gebiets dienen. Für ein faktisches Mischgebiet i.S.v. § 6 BauNVO fehlt es an der Ausgewogenheit gewerblicher und Wohnnutzung, da nach dem äußeren - auch im Ortstermin gewonnenen - Eindruck erstere überwiegt. Einem faktischen Gewerbegebiet i.S.v. § 8 BauNVO steht die vorhandene – schon augenscheinlich nicht auf „Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind“ beschränkte – Wohnnutzung in der näheren Umgebung entgegen. Aber auch wenn im Falle einer verbindenden Wirkung der W-Straße im hier interessierenden Bereich die Bebauung nördlich derselben in die nähere Umgebung des Vorhabens mit einzubeziehen wäre, läge aus dem oben bereits genannten Grund (dem nicht mehr nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nur der Versorgung des Gebiets dienenden Lebensmittel-Discounter der Klägerin) ein faktisches Wohngebiet ebenfalls nicht vor. Die nähere Umgebung entspräche auch dann nicht einem faktischen Mischgebiet. Denn das so verstandene und maßgeblich erweiterte Quartier würde in diesem Fall ganz überwiegend Wohnnutzung aufweisen, was der nach § 6 Abs. 1 BauNVO erforderlichen Ausgewogenheit zwischen gewerblicher und Wohnnutzung entgegenstünde. Der Annahme eines faktischen Gewerbegebiets stünde nach wie vor die vorhandene Wohnnutzung entgegen (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Entspricht danach die nähere Umgebung des Vorhabens einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB, fügt sich das Vorhaben nach der Art seiner baulichen Nutzung auch in diese ein. Denn für die Beantwortung der Frage, ob sich das Vorhaben der Klägerin als erweiterter Verbrauchermarkt in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es nicht nur auf die Bebauung außerhalb des Vorhabengrundstücks der Klägerin an. Auch der auf dem Vorhabengrundstück selbst bereits vorhandene Lebensmitteldiscounter der Klägerin gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet; denn auch er bestimmt den Charakter des Baugebiets (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17/91 – Juris Rn. 18). Das Vorhaben mit seiner geplanten 1.000 m2 großen Verkaufsfläche hat als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach der Art seiner Nutzung mit dem bereits auf dem Vorhabengrundstück bestehenden ebenfalls großflächigen Lebensmitteldiscounter der über eine Verkaufsfläche von 803,34 qm verfügt, ein Vorbild, das weder wegen fehlender prägender Wirkung noch – anders als der Beklagte meint (vgl.o.) – als Fremdkörper bei der Bestimmung des Rahmens zulässiger Bebauung außer Betracht gelassen werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Erweiterung des Lebensmitteldiscounters bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht, sind nicht ersichtlich. Das Vorhaben fügt sich mithin nach der Art seiner baulichen Nutzung in seine nähere Umgebung ein. Das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise, der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, ist dagegen nicht Gegenstand der Bauvoranfrage, weshalb es vorliegend auf eine eventuelle Überschreitung des in der Umgebung vorhandenen Rahmens durch das Vorhaben nicht ankommt. Aber auch das Rücksichtnahmegebot ist ebenso wie die Frage der Zentrenschädlichkeit nach § 34 Abs. 3 BauGB von der Klägerin von der Beantwortung ihrer Bauvoranfrage ausgenommen worden. Schädliche Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 BauNVO sind in einer – wie vorliegend – Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 3/09 – Juris Rn. 9), ganz abgesehen davon, dass auch diese Frage von der Klägerin mit ihrer Bauvoranfrage ausgeklammert ist (vgl.o.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag nicht gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat, erscheint es unbillig, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. B e s c h l u s s vom 03. Juli 2019 1. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. 2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Punkt, 9.2 und 9.1.2.1 Streitwertkatalog. Da nach den Angaben der Klägerin ein Neubau nicht in Rede steht (Bl. 71 GA), legt die Kammer die geplante Erweiterungsfläche von rund 200 m2 sowie nach Punkt 9.2 Streitwertkatalog einen Bruchteil von 50% zugrunde. Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin war notwendig i.S.v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren hängt von der Prüfung im Einzelfall ab und ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Widerspruchsführers aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Widerspruchsführer mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwaltes danach dann, wenn es dem Widerspruchsführer nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2009 – 2 A 8/08 – Juris). Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Erweiterung eines Lebensmittel-Discounters unter Ausklammerung verschiedener Prüfungspunkte im Rahmen einer Bauvoranfrage, mithin um Rechtsfragen, für die ein rechtlich nicht vorgebildeter Widerspruchsführer entsprechenden Rechtsrat berechtigterweise in Anspruch nehmen kann. Nichts anderes gilt für Klägerin, die über eine juristische Fachabteilung verfügen dürfte.Denn wegen der Schwierigkeit der Rechtsprobleme war es ihr nicht zumutbar, sich allein auf ihre interne Rechtsabteilung zu verlassen. Vielmehr durfte sie es für erforderlich halten, den Sachverstand einer externen Anwaltskanzlei in Anspruch zu nehmen und sich von dieser im Vorverfahren vertreten zu lassen. Im Streit steht die Erteilung eines Bauvorbescheides für einen Lebensmittel-Discountmarkt. Die Klägerin beantragte am 29. September 2015 die Erteilung eines Vorbescheides mit der Frage: „Ist ein Lebensmittel-Discounter mit einer Verkaufsfläche von 1.000 m2 unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme nach Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig, wenn entweder eine Vereinigungsbaulast für die im Bauantrag angegeben(en) Flurstücke im Baulastenverzeichnis der unteren Bauaufsichtsbehörde eingetragen, oder der Nachweis erbracht wurde, dass diese Flurstücke auf einem Grundbuchblatt unter einer laufenden Nummer eingetragen sind?“ Der Antrag betrifft das Grundstück W-Straße x in D-Stadt(Gemarkung D, Flur …, Flurstücke …, …, …). Geplant ist danach die Erweiterung eines vorhandenen Lebensmittel-Discountmarkts. Beigefügt waren dem Antrag eine Kopie eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster und eine Vertretervollmacht. Die Beigeladene erteilte ihr Einvernehmen, die nähere Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet. Der vorhandene Lebensmittel-Discountmarkt der Klägerin hat eine Verkaufsfläche von insgesamt 803,34 qm. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12. Februar 2016 den Antrag ab. Das Vorhaben widerspreche hinsichtlich der Zweckbestimmung der Eigenart des - einem allgemeinen Wohngebiet vergleichbaren - Baugebiets. Das Vorhaben sei großflächig, es diene nicht mehr der Versorgung des Gebiets. Die Überschreitung des Schwellenwertes von 800 qm führe hinsichtlich der Gebietsversorgung zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens für den konkreten Standort. Der Gebietsbezug würde hier überschritten werden und negative Auswirkungen seien zu befürchten. Das Vorhaben löse eine städtebaulich negative Vorbildwirkung für weitere derartige Märkte in D-Stadt aus. Auch eine Beurteilung nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch führe nicht zur Zulässigkeit des Vorhabens. Dieses füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein; das Überschreiten des Rahmens führe aufgrund der entstehenden städtebaulich bewältigungsbedürftigen Spannungen (u.a. erhöhter Zu- und Abgangsverkehr) zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Die Klägerin widersprach am 9. März 2016. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche keinem der in der Baunutzungsverordnung beschriebenen Baugebiete. Die Annahme eines allgemeinen Wohngebietes scheide schon deshalb aus, weil der vorhandene L-Markt, der die Umgebung selbst mit präge, bereits die Schwelle zur Großflächigkeit überschreite. Darüber hinaus dürften auch die angrenzende Gärtnerei sowie der in unmittelbarer Nähe liegende Klempnerbetrieb der Annahme eines allgemeinen Wohngebietes entgegenstehen. Da der vorhandene – den Schwellenwert von 800 qm bereits überschreitende – Lebensmitteldiscount-Markt zudem nicht nur der Versorgung der angrenzenden Wohnbebauung diene, sei schon der Bestand nicht wohngebietsverträglich. Wegen des bestehenden Nebeneinanders des großflächigen Einzelhandels mit der weiteren umgebenen Bebauung scheide aber auch die Annahme eines anderen Gebietstyps im Sinne der Baunutzungsverordnung aus. Die nähere Umgebung sei somit als Gemengelage zu bewerten und auch der bereits vorhandene großflächige Einzelhandel bei der Bewertung der näheren Umgebung sei zu berücksichtigen. Da sich im Rahmen des Vorhabens an der Großflächigkeit nichts ändere, könne die fortbestehende Großflächigkeit auch nach Art der Nutzung bauplanerisch nicht unzulässig sein. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2016 zurück. In der näheren Umgebung Vorhabens befänden sich überwiegend Wohngebäude. In der Nähe seien eine Gärtnerei und auf dem Grundstück S-Straße x ein Heizungs- und Sanitärbetrieb ansässig. Allgemeine Wohngebiete dienten vorwiegend dem Wohnen. Ausnahmsweise seien auch Gartenbaubetriebe zulässig. Bei dem Heizungs- und Sanitärbetrieb handele es sich um einen sonstigen, nicht störenden Gewerbebetrieb, da die eigentlichen Tätigkeiten des Betriebes überwiegend auf den Baustellen und nicht am Betriebsstandort vorgenommen würden. Dieser Betrieb sei damit ebenfalls ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Allgemein zulässig seien dort die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden. Großflächige Einzelhandelsbetriebe seien dagegen unzulässig. Einzelhandelsbetriebe seien großflächig, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 qm überschritten. Solche großflächigen Einzelhandelsbetriebe seien außer in Kerngebieten nur in den für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Selbst wenn – wie die Klägerin meine – die bereits geringfügige Überschreitung um 3,34 qm des vorhandenen Lebensmittelmarktes zu einer Großflächigkeit führe, sei der Markt als Fremdkörper bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung außer Betracht zu lassen. Die Klägerin hat am 20. September 2016 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Vorverfahren. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2016 zu verpflichten, auf die bei dem Beklagten gestellte und im Ortstermin weiter beschränkte Bauvoranfrage den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auch der Beklagte wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Vorverfahren. Ergänzend weist er darauf hin, dass auch wenn es sich bei der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Größe der Verkaufsfläche von 800 qm um eine absolute Schwelle handele, sich für die Klägerin hieraus kein Vorteil ergebe. Die bestandskräftig genehmigte Verkaufsfläche von 803 qm überschreite den Schwellenwert geringfügig. Nach Ansicht der Klägerin würde mithin eine formell legale Nutzung eines großflächigen Einzelhandels vorliegen. Selbst wenn diese Einschätzung zutreffend wäre, würde dieses nicht dazu führen, dass eine Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 197 qm automatisch materiell-rechtlich zulässig wäre. Es komme nicht darauf an, ob das Vorhaben vorher schon großflächig sei. Ein Erweiterungsvorhaben könne bauplanungsrechtlich dann nicht isoliert betrachtet werden, wenn es nicht ein selbstständiges, abtrennbares Vorhaben darstelle, sondern - wie vorliegend - die Änderung einer baulichen Anlage. Maßgeblich sei dann das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme müsse den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Veränderungen in der für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Fläche eines Einzelhandelsbetriebes seien geeignet, städtebauliche Belange neu zu berühren; denn die Größe der Verkaufsfläche trage zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und wirke sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und der Versorgung in dem betreffenden Gebiet aus. § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung sei deshalb auch zu prüfen, wenn aufgrund der Erweiterung der Verkaufsfläche eines bestehenden großflächigen, die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 Baunutzungsverordnung bereits auslösenden Einzelhandelsbetriebes die städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens neu zu beurteilen seien. Bei der hier geplanten Erweiterung müsse sich die Frage erst recht beantworten lassen, inwiefern die dann zur Verfügung stehende Gesamtverkaufsfläche von 1.000 qm noch zu einem verbrauchernahen Einzugsbereich passe. Nach seiner Ansicht sei diese Frage zu verneinen. Mit der Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Lebensmittel-Discountmarktes sei die Gefahr einer Erhöhung der Kaufkraftbindung an dem betroffenen Standort verbunden. Bei der geplanten Vergrößerung der Verkaufsfläche könne nicht mehr von einer maßvollen Vergrößerung ausgegangen werden. Im Übrigen werde die Schwelle der Großflächigkeit durch das zu betrachtende Vorhaben erheblich überschritten. Insofern habe die Klägerin nicht dargelegt, dass Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Baunutzungsverordnung nicht anzunehmen seien. Das Vorhaben wäre auch nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch planungsrechtlich unzulässig. Selbst wenn der bestehende Betrieb als prägendes Vorhaben zu berücksichtigen wäre, fänden sich in der näheren Umgebung keine vergleichbaren Vorhaben ähnlichen Ausmaßes (nunmehr 1.000 qm Verkaufsfläche). Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Berichterstatter und Frau Richterin am Verwaltungsgericht … als weiteres Kammermitglied haben am 22. Februar 2019 einen Ortstermin durchgeführt, in dem die Klägerin ihren Antrag insoweit beschränkte, dass der begehrte Bauvorbescheid unter Ausklammerung der Zentrenschädlichkeit gem. § 34 Abs. 3 Baugesetzbuch und § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung zu erteilen sei. Wegen des Ergebnisses des Ortstermins wird auf die entsprechende Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.