Urteil
2 A 1164/20 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2021:1222.2A1164.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Ablehnung des beantragten Bauvorbescheids in dem Bescheid vom 16. Juni 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids. 1. Dabei mag auf sich beruhen, ob der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids hat, weil er damit – ausweislich seines Antrags auf Aussetzung des Widerspruchsverfahrens gegen die Beseitigungsverfügung vom 26. Februar 2020 - offenbar eine Legalisierung der bereits errichteten Gebäudesubstanz verfolgt, obwohl eine solche gerade nicht mit einem positiven Bauvorbescheid einherginge. Vielmehr käme allein einer Baugenehmigung, die der Kläger aber nicht beantragt hat, eine solche Wirkung zu. Dass der Kläger, trotz offenbar geringfügig geänderter Maße, mit seiner Bauvoranfrage in Wahrheit dasselbe Vorhaben, nämlich den Neubau eines Wohngebäudes bzw. eines Einfamilienhauses, nunmehr erweitert um eine Garage, weiterverfolgt, für das ihm im Jahr 2016 bestandskräftig die seinerzeit begehrte Baugenehmigung versagt worden ist, wird nicht nur an den jeweiligen Vorhabenbezeichnungen, sondern auch daran deutlich, dass jeweils ein ähnlicher Lageplan vorgelegt worden ist. So betrachtet spricht Einiges dafür, dass der Beklagte – angesichts der unveränderten bauplanungsrechtlichen Situation - den Vorbescheidsantrag im Blick auf die bestandskräftig verweigerte Baugenehmigung bereits mangels Sachbescheidungsinteresses hätte ablehnen können. 2. Dahinstehen mag auch, ob der von dem Kläger gestellte Bauvorbescheidsantrag überhaupt als eine nach § 75 Satz 4 i. V. m. § 72 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) bescheidungsfähige Voranfrage angesehen werden kann (zu den Anforderungen vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 18. September 2018 – 3 L 470/16 – amtl. Umdruck S. 5 f.; VG Schwerin, Urteil vom 14. März 2019 – 2 A 2640/16 – juris Rn. 22 f.; vgl. ferner OVG Greifswald, Urteil vom 12. Februar 2015 – 3 L 125/11 – amtl. Umdruck S. 6 ff.). a) Denn nach § 75 Satz 1 LBauO M-V ist ein Vorbescheid auf die Beantwortung einzelner Fragen eines Bauvorhabens gerichtet. Solche hat der Kläger nicht gestellt, sondern in die entsprechende Rubrik des Antragsvordrucks lediglich eingetragen „Errichtung eines Wohnhauses und Garage ….“. Zugunsten des Klägers soll allerdings davon ausgegangen werden, dass damit die – allerdings durch die Ablehnung der im Jahre 2015/2016 beantragten Baugenehmigung bereits negativ entschiedene – Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit aufgeworfen sein soll (vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 26. Mai 2021 – 2 A 1292/20 – amtl. Umdruck S. 8 sowie OVG Greifswald, Urteil vom 16. April 2013 – 3 L 39/11 – amtl. Umdruck S. 9). b) An der Bescheidungsfähigkeit könnte es auch deshalb mangeln, weil der Kläger nicht die für die Beurteilung seines Vorbescheidsantrags notwendigen Bauvorlagen eingereicht hat (zu den Anforderungen vgl. VG Schwerin, Urteil vom 16. Januar 2020 – 2 A 1308/18 – juris Rn. 42 f.). Die in diesem Zusammenhang maßgebliche Vorschrift des über § 75 Satz 4 LBauO M-V entsprechend geltenden § 68 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V wird konkretisiert durch die Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V). Nach § 3 Nr. 1 BauVorlVO M-V sind der Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte und der Lageplan vorzulegen. Für den Lageplan ist nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BauVorlVO M-V ein Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden (vgl. zum Maßstab vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 30. März 2020 – 2 B 1941/19 – amtl. Umdruck S. 4; VG Schwerin, Urteil vom 18. September 2020 – 2 A 602/19 - amtl. Umdruck S. 14 f.). Der Lageplan muss nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauVorlVO M-V den Maßstab und die Nordrichtung enthalten. An beidem fehlt es hinsichtlich des von dem Kläger vorgelegten handschriftlichen Lageplans. 3. Der Kläger hat jedenfalls in der Sache keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Nach § 75 Satz 4 i. V. m. § 72 Abs. 1 LBauO M-V ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das ist hier nicht der Fall. Dem klägerischen Vorhaben stehen im bauaufsichtlichen Verfahren nach §§ 63, 64 LBauO M-V zu prüfende Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Mangels Vorhandenseins eines Bebauungsplans bestimmt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Nach dessen Satz 1 muss sich ein innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils vorgesehenes Vorhaben nach den dort genannten Einfügenskriterien in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert sein. Letzteres steht ebenso wenig zwischen den Beteiligten im Streit steht, wie die Annahme, dass das Vorhabenflurstück 168/3 Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist (zur Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs vgl. VG Schwerin, Urteil vom 26. Mai 2021 – 2 A 1292/20 – amtl. Umdruck S. 8 ff.). Auch nicht im Streit steht die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung, hier Wohnen. Ungeachtet dessen, ob sich die zu bejahende Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung in Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO oder mangels Charakterisierung der näheren Umgebung als sogenanntes faktisches Wohngebiet aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergibt, bestimmt sich die Zulässigkeit nach dem hier im Streit stehenden Einfügenskriterium der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, allein nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach fügt sich das Wohnhausvorhaben des Klägers als Bebauung in der zweiten Reihe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. a) Bei dem Kriterium der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, geht es um die konkrete Größe der Grundfläche des Vorhabens und um seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, also um seinen konkreten Standort (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 – 4 B 1.19 – BauR 2019, 1889, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 10 B 8.18 – ZfBR 2021, 163 juris Rn. 31; OVG Greifswald, Urteil vom 20. März 2019 – 3 LB 284/15 – juris Rn. 26). Wegen der Planersatzfunktion des § 34 Abs. 1 BauGB übernimmt das genannte Kriterium die Funktion der in Bebauungsplangebieten nach § 23 BauNVO getroffenen Festsetzungen von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen. Als Maßstab dient die Eigenart der näheren Umgebung mit der Folge, dass aus der räumlichen Lage der dort vorhandenen Bebauung abzuleiten ist, ob ein Vorhaben nach der von ihm beanspruchten Grundstücksfläche zulässig ist. Grundsätzlich unmaßgeblich sind die Größe, die Lage und die Grenzen der Grundstücke (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 140. Lfg. Oktober 2020, § 34 Rn. 47; vgl. auch OVG Bautzen, Urteil vom 30. Juli 2020 – 1 A 23/17 – DVBl. 2021, 877 juris Rn. 31). Für die Antwort auf die Frage nach der Zulässigkeit einer rückwärtigen Bebauung kommt es daher darauf an, in welchem Umfang die zu der näheren Umgebung zählenden Grundstücke eine solche Bebauung aufweisen, wobei zwischen Haupt- und Nebengebäuden zu differenzieren ist. Das hat seinen Grund darin, dass (im Plangebiet) nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO Nebengebäude im Sinne von § 14 BauNVO grundsätzlich auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. In der Regel ist daher die Errichtung von baulichen Anlagen zur Hauptnutzung in rückwärtigen Grundstücksbereichen unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind (vgl. zum Ganzen Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 60 f.). Für die Ermittlung der Tiefe der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ist, wie bei § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, auf die „tatsächliche Straßengrenze“ derjenigen öffentlichen Straße abzustellen, von der die Erschließung erfolgt; ein Privatweg oder eine private Grundstückzufahrt reichen auch dann nicht, wenn eine solche Zuwegung ausreichen sollte, um die (wegemäßige) Erschließung des Grundstücks im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu sichern (vgl. vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 – 4 B 1.19 – BauR 2019, 1889, juris Rn. 6). Grundsätzlich unerheblich ist, ob die in der Umgebung vorhandene (rückwärtige) Bebauungstiefe durch mehrere Gebäude hintereinander oder durch (jeweils) einen langgestreckten Baukörper erreicht wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. Januar 2020 – 10 A 591/18 - juris Rn. 38). b) Dahingestellt bleiben kann, wie weit exakt der Umgriff der näheren Umgebung zu ziehen ist. Anerkannt ist, dass die Eigenart der näheren Umgebung für jedes Einfügenskriterium gesondert abzugrenzen ist, sowie, dass der Umgriff bei den Kriterien des Maßes der baulichen Nutzung und bei dem hier in Rede stehenden Kriterium der Grundfläche, die überbaut werden soll, tendenziell enger zu ziehen ist als etwa bei dem Kriterium des Einfügens nach der Art der baulichen Nutzung (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 34 Rn. 21 m.w.N.; OVG Greifswald, Urteil vom 20. März 2019 – 3 LB 284/15 – juris Rn. 26). Im Einzelnen gilt: Die für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Da die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind, ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Welcher räumliche Bereich hiernach die "nähere Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, lässt sich nicht schematisch, sondern nur nach der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Ebenso wie bei der Bestimmung des Bebauungszusammenhangs kann auch bei der Abgrenzung der näheren Umgebung die erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen. Dabei kann die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten. Ob dies trotz einer vom Standpunkt eines stehenden Menschen nicht überwindbaren optischen Trennung der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Bestehen von Sichtbeziehungen ist für die gegenseitige Prägung und damit für die Bestimmung der näheren Umgebung aber grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiger Aspekt. Ferner ist die jeweilige Bebauungsstruktur von Bedeutung. Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung kann dort zu ziehen sein, wo jeweils einheitlich geprägte Komplexe mit voneinander verschiedenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Allgemein ist der Grenzverlauf der näheren Umgebung nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 18. Juni 2021 – 2 A 273/20 – amtl. Umdruck S. 11 f. mit Hinweis auf OVG Greifswald, Urteil vom 20. März 2019 – 3 L 18/12 – juris Rn. 16, 17; vgl. ferner OVG Greifswald, Urteil vom 20. März 2019 – 3 LB 284/15 – juris Rn. 24 f. m.w.N.). Zur näheren Umgebung kann auch bereits verwirklichte Bebauung in einem durch einfachen, qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplan überplanten Gebiet gehören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 4 B 18.20 – BRS 88 Nr. 68 juris Rn. 4). Gemessen daran reicht nach den Feststellungen, die das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Ort getroffen hat und unter Einbeziehung des im Termin herangezogenen Luftbildes aus dem Geoportal MV sowie des weiteren im Verwaltungsvorgang befindlichen Kartenwerks die für das hier in Rede stehende Einfügenskriterium relevante nähere Umgebung jedenfalls nicht weiter als wie folgt beschrieben: Im Osten der Alten Dorfstraße bis zur Bebauungsgrenze einschließlich der vorhandenen Nebengebäude. Im Norden auf der östlichen Straßenseite bis vor das letzte Wohngrundstück (Alte Dorfstraße 30), das südlich des Wasserwerkgrundstücks gelegen ist (das bereits aufgrund der Art und der Größe seiner baulichen Nutzung eine optische Unterbrechung der östlich der Alten Dorfstraße verlaufenden, überwiegend aus Ein- bis Zweifamilienwohnhäusern bestehenden Bebauung bildet). Das Haus Nr. 30 selbst, das von der Straße nach der Schätzung im Termin vor Ort rund 70 m, nach dem Maßstab des Luftbildes aus dem Geoportal eher nur rund 45 m zurückversetzt steht, zählt nämlich nicht mehr zur für das Vorhaben relevanten Umgebung. Zunächst ist es nicht mehr Teil der nach Norden straßenbegleitend angeordneten Bebauung auf der östlichen Straßenseite, vielmehr befindet es sich in isoliert zurückversetzter Lage, ohne dass vorgelagerte unmittelbar straßenseitig orientierte Bebauung vorhanden wäre. Eine im Hinblick auf seinen (rückwärtigen) Standort prägende Wirkung auf das Vorhabenflurstück des Klägers vermag es aufgrund seiner Entfernung von ca. 90 m und der entsprechend fehlenden Sichtbeziehung nicht zu entfalten. Im Südosten wird die nähere Umgebung jedenfalls begrenzt durch die von der Alten Dorfstraße hinter dem ehemaligen Gemeindehaus nach Nordosten abknickende Straße Am Seeweg mit ihrer nordwestlich gelegenen Bebauung; nicht mehr einzubeziehen ist die gegenüberliegende, unbebaute Seite dieser Straße, die sich aufgrund der dort fehlenden Bebauung wie eine Grünfläche als eine natürliche Grenze darstellt; deren Abgrenzungsfunktion wird unterstrichen durch den an der Einmündung bzw. dem Abzweig der Straße Am Seeweg nach Süden abknickenden Verlauf der Alten Dorfstraße. Nach Süden und Westen wird die Umgebungsgrenze von der Alten Dorfstraße gebildet, die auf ihrer westlichen Seite, unmittelbar an der Einmündung der Straße Feldweg, etwa auf Höhe des (gegenüber auf der Ostseite in zweiter Reihe gelegenen) klägerischen Grundstücks, mit einem Hotelkomplex bebaut ist, und nördlich davon bis kurz vor der Höhe des (gegenüber auf der Ostseite gelegenen) Wasserwerks weitgehend unbebaut ist; beide, Hotelkomplex einschließlich ergänzender gewerblicher Nutzung sowie die unbebaute Freifläche, stellen sich in ihrer Nutzung, der Hotelkomplex auch im Maß der baulichen Nutzung und insoweit auch in Bezug auf die überbaute Fläche, als gänzlich verschieden von der auf der östlichen Seite der Alten Dorfstraße befindlichen Wohnbebauung dar, was zur Folge hat, dass beide keinen Beitrag für die Antwort auf die hier in Rede stehende Frage nach der Zulässigkeit einer Hinterlandbebauung, wie sie der Kläger beabsichtigt, liefern. Zudem gilt, dass für die Frage nach der Zulässigkeit einer Hinterlandbebauung die Situation im rückwärtigen Bereich auf der gegenüberliegenden Straßenseite regelmäßig nicht maßstabsbildend ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 20119 – 1 LA 41/19 – juris Rn. 8). c) Ausgehend von der so beschriebenen näheren Umgebung kann der Kläger sich nicht auf relevante Vorbilder für eine Hauptnutzung in der zweiten Reihe berufen (zu diesem Ansatz für die Frage nach der Zulässigkeit einer Hinterlandbebauung vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20. März 2019 – 3 LB 284/15 – juris Rn. 30; VG Schwerin, Urteil vom 21. Februar 2013 – 2 A 1813/10 – amtl. Umdruck S. 11 f.). Allerdings sind diesbezüglich, anders als es der Beklagte offenbar meint, genehmigte Hauptnutzungen in zweiter Reihe gerade nicht aus der Betrachtung auszunehmen. Vielmehr sind all diejenigen baulichen Anlagen einzubeziehen, von denen in tatsächlicher Hinsicht eine prägende Wirkung auf den Vorhabenstandort ausgeht, was sogar bei formell und materiell illegalen Anlagen der Fall sein kann, wenn diese von der Bauaufsichtsbehörde in dem Sinne hingenommen werden, dass sie sich mit deren Vorhandensein abgefunden hat (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20. März 2019 – 3 LB 284/15 – juris Rn. 32). Auch kommt es, gewissermaßen umgekehrt, nicht darauf an, wie der Kläger meint, dass auf bestimmten Grundstücken die tatsächlichen Verhältnisse eine Hinterlandbebauung nicht zulassen. Maßgeblich ist allein, ob relevante rückwärtige hauptgenutzte bauliche Anlagen vorhanden ist; die Gründe für deren Nichtvorhandensein spielen keine Rolle. Auf keinem der dem klägerischen Grundstück nach Norden benachbarten und zur näheren Umgebung zählenden Flurstücke findet eine Hauptnutzung in zweiter Reihe statt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Ort wurde festgestellt, dass auf dem nördlich unmittelbar benachbarten Flurstück 167/6, an das sich nach Osten die Flurstücke 167/3 und (weiter östlich) 167/1 anschließen, und auf dem nach Norden an das Flurstück 167/6 angrenzenden Flurstück 167/5 Wohnnutzung allein im straßenseitig gelegenen (Doppel)Wohnhaus (Alte Dorfstraße 38 und 38a) stattfindet. Die anderen beiden östlich gelegenen Flurstücke sind lediglich mit baulichen Anlagen zur Nebennutzug bebaut. Im Norden steht zwar, ebenfalls auf der östlichen Straßenseite, das von der Straße in einer dem klägerischen Vorhaben in etwa entsprechenden Bebauungstiefe errichtete, von der Straße zurückversetzte Wohnhaus Alte Dorfstraße 30. Dieses gehört aber nach dem oben Gesagten bereits nicht mehr zu der für das Vorhaben des Klägers in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche maßgeblichen näheren Umgebung. Um kein Vorbild handelt es ich auch bei dem dem klägerischen Grundstück südlich benachbarten Flurstück 169/2. Zwar reicht die dortige Bebauung (Alte Dorfstraße 42) rückwärtig weit in die Tiefe des Grundstücks, so dass sie sich vom Grundstück des Klägers aus gesehen im hinteren Bereich auf dessen Höhe befindet. Indessen handelt es sich nach dem vorhandenen Luftbild um die rückwärtige Fortsetzung des Vorderhauses und damit nicht um eine unabhängige Hauptnutzung in zweiter Reihe. Die Singularität dieses in der näheren Umgebung beispiellosen Baukörpers als einheitlicher größerer, in den rückwärtigen Bereich hineindrängender Komplex markiert dessen Status als Fremdkörper. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass sich in dem rückwärtigen Bereich zu diesem Gebäude eine Sauna und damit eine nebengenutzte bauliche Anlage befindet. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich das Gebäude Nr. 42 in dem nach Südosten abknickenden Bogen der Alten Dorfstraße befindet, was aus der Sicht des klägerischen Grundstücks notwendig zu einer anderen Bebauungstiefe führt. Das an das Flurstück 169/2 südöstlich angrenzende Flurstück 170/2 (Alte Dorfstraße 44) ist, ebenso wie das darauffolgende ehemalige Gemeindehausgrundstück, lediglich unmittelbar straßenseitig hauptgenutzt bebaut. Die sich daran östlich, erschlossen von der Straße Am Seeweg, anschließende bisherige Wochenendhaussiedlung, die nach den Angaben der Vertreterin der beigeladenen Gemeinde im Termin zur mündlichen Verhandlung nunmehr im Bestand als Wohngebiet überplant ist, weist zwar – vom Seeweg her – Wochenendhausobjekte in zweiter Reihe auf. Aufgrund ihrer anderen Erschließungssituation, nämlich über die Straße Am Seeweg, können diese Gebäude jedoch nicht die Eigenart der von der Alten Dorfstraße erschlossenen Grundstücke im Hinblick auf die dortige rückwärtige Bebauung determinieren. Die verbleibende Hinterlandbebauung zur Hauptnutzung auf dem Flurstück 168/5, nordöstlich benachbart dem an das Vorhabenflurstück angrenzenden, dem Kläger gehörenden Pfeifenstielflurstück 168/6, nämlich das im Jahre 1975 genehmigte Wohnhaus nebst westlich vorgelagerten Nebenanlagen, befindet sich so weit nach Osten bzw. Nordosten versetzt, dass es nur als Fremdkörper angesehen werden kann. Denn mit dieser weit nach Osten vorgeschobenen Hauptnutzung wird der vorhandene Rahmen der Hinterlandbebauung, die durch Nebennutzungen geprägt ist, in einer Weise gesprengt, dass ihr keine über ihr eigenes Vorhandensein hinausgehende Prägung auf die rückwärtige Bebauungssituation zukommt. Diese von der Straße aus gesehen mehr als 100 m zurückliegende Bebauung stellt mit ihrem Standort vielmehr einen Ausreißer dar, der nicht geeignet ist, als Vorbild für die städtebauliche Situation in Bezug auf die Bebauung im rückwärtigen Bereich der Alten Dorfstraße zu dienen. d) Zwar zwingt der Umstand, dass ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich den Rahmen der Umgebung überschreitet, indem es dort kein "Vorbild" oder keine "Entsprechung" findet, für sich allein noch nicht dazu, das Vorhaben wegen fehlenden Einfügens für unzulässig zu halten. Letzteres hängt vielmehr – zusätzlich – davon ab, ob das Vorhaben geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen, ob es – anders ausgedrückt – die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung bringt und damit eine "Unruhe" stiftet, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20. März 2019 – 3 LB 284/15 – juris Rn. 35). Das ist hier indessen der Fall. Mit der Zulassung des klägerischen Vorhabens einer hauptgenutzten Bebauung in zweiter Reihe würde insbesondere auf den nördlich bis zur Grenze der näheren Umgebung benachbarten Grundstücken, die sämtlichst durch straßenbegleitende Wohnnutzung im vorderen Grundstücksbereich und im rückwärtigen Bereich lediglich durch Nebennutzungen geprägt sind, der Weg dafür bereitet, dass auch hier unter Berufung auf den Fall des Klägers die rückwärtigen Bereiche einer eigenständigen Hauptnutzung zugeführt werden sollen. Eine solche Erweiterung der Wohnnutzung um eine zweite Reihe nach Osten löst aber ein Planungsbedürfnis aus. Das ist im vorliegenden Fall besonders augenfällig deshalb, weil mit dem klägerischen Gebäude die „Lücke“ zu dem ganz östlich gelegenen Wohnhaus auf dem Flurstück 168/5 geschlossen würde, so dass damit tatsächlich, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, eine dritte Reihe der Hauptnutzung bestünde. Eine solche Entwicklung zu einer zweiten und dritten Reihe Wohnbebauung wäre dann auch auf den nördlich angrenzenden Grundstücken ohne eine einschränkende Bauleitplanung nicht mehr auszuschließen; sie käme der Etablierung eines neuen Baugebietes gleich, was zu entscheiden aber in der Planungshoheit der Gemeinde liegt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die beigeladene Gemeinde keinen Klagantrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es billig, sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 und § 709 ZPO. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids für ein Einfamilienwohnhaus in L. Streitgegenständlich ist das von dem Kläger nach Abriss eines zuvor aufstehenden Gartenhauses ohne Baugenehmigung bereits im Rohbau weitgehend errichtete Einfamilienhaus auf dem Grundstück Flurstück 168/3 der Flur 1 der Gemarkung L. mit der postalischen Anschrift Alte Dorfstraße 40a in L. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Im Flächennutzungsplan ist der Standort, der Teil der Ortslage L. ist, als Wohnbaufläche dargestellt. Das Vorhabenflurstück 168/3 befindet sich von der Alten Dorfstraße aus gesehen in zweiter Reihe nordöstlich des Flurstücks 168/4, das unmittelbar an der Straße gelegen und erstmals aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahre 1996 mit einem Wohnhaus nebst Nebengebäude bebaut ist. Der klägerische Rohbau erreicht von der Alten Dorfstraße aus eine Bebauungstiefe von ca. 50 m. Weiter nordöstlich an das Vorhabenflurstück, gewissermaßen in dritter Reihe, schließt sich das im Wesentlichen unbebaute, dem Kläger gehörende Flurstück 168/6 an, das als sogenanntes Pfeifenstielgrundstück von der Alten Dorfstraße aus nördlich der Flurstücke 168/4 und 168/3 zunächst in einem schmalen Streifen verläuft, der zugleich als Zuwegung für das noch weiter nordöstlich, also in vierter Reihe, gelegene Flurstück 168/5 dient. Auf diesem Flurstück befindet sich, von der Straße kommend, zunächst ein Nebengebäude mit Carport und Anbau, im Mitteltrakt mit Satteldach; darauf folgt nordöstlich, auf demselben Flurstück, ein ursprünglich im Jahre 1975 genehmigtes Wohngebäude. Auf dem Vorhabenflurstück 168/3 befand sich ein mit Prüfbescheid der staatlichen Bauaufsicht im Jahre 1985 mit einer Grundfläche von 25 m2 als „Gartenhaus aus Fertigteilen B 26 K“ genehmigtes Gebäude. Dessen Grundfläche wurde ab dem Jahr 2002 zunächst auf eine Grundfläche von ca. 60 m2 erweitert und in der Folge bis zum Fundament abgerissen. Nach einer anonymen Anzeige über den Bau eines kleinen Einfamilienhauses mit Spitzdach „auf einem Fundament, das vorher ein DDR-Leichtbau-Bungalow mit Pultdach, einen Holzschuppen, sowie eine Terrasse getragen hat“, gab der Beklagte dem Kläger im September 2015 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Einstellung der Bauarbeiten auf. Einen in der Folge von dem Kläger gestellten Bauantrag für das Vorhaben „Neubau eines Wohngebäudes als Ersatzbau für eine Gartenlaube“ lehnte der Beklagte im März 2016 als sich nicht einfügende Wohnbebauung in zweiter Reihe ab. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb im November 2017 erfolglos. Ein im Februar 2018 eingeleitetes ordnungsbehördliches Verfahren zum Rückbau des streitgegenständlichen Gebäudes wurde nicht zu Ende geführt. Nach Eröffnung eines neuerlichen ordnungsbehördlichen Verfahrens verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2020 die Entfernung des Gebäudes. Das darauf bezogene Widerspruchsverfahren setzte der Beklagte auf Antrag des Klägers im Blick auf den von dem Kläger gestellten, hier streitgegenständlichen Bauvorbescheidsantrag aus. Mit dem streitgegenständlichen Bauvorbescheidsantrag vom 30. Januar 2020 gab der Kläger auf dem Antragsvordruck in der Rubrik „Bezeichnung der Frage/n, über die im Vorbescheid zu entscheiden ist“ an: „Errichtung eines Wohnhauses und Garage auf dem Grundstück Alte Dorfstraße 40a L. Flurstück 168/3 Flur 1“. Dem Antrag beigefügt waren ein handschriftlich gezeichneter Lageplan ohne Angabe von Maßstab und Nordrichtung mit dem ebenfalls handschriftlichen Hinweis „Zufahrt erfolgt über Flurstück 168/6 welches mein Eigentum ist“ und als Auszug aus dem Liegenschaftskataster eine Liegenschaftskarte im Maßstab 1:500, in der (offenbar der vormalige) Gebäudebestand auf dem Vorhabenflurstück verzeichnet ist. Nach dem handschriftlichen Lageplan soll das Wohngebäude nebst Garage eine Grundfläche von 13,5 x 14,0 m aufweisen. Das in dem ebenfalls handschriftlichen, jedoch von einem Entwurfsverfasser unter Angabe eines Maßstabs von 1:500 erstellten Lageplan des früheren Baugenehmigungsverfahrens eingezeichnete Vorhaben wies demgegenüber (geringfügig) andere Maße für das geplante Wohngebäude und keine Garage auf. Die Gemeinde versagte das Einvernehmen unter Hinweis auf die Wohnbebauung in zweiter Reihe, die sich nicht in die Umgebungsbebauung einfüge und auch nicht die überbaubare Grundstückfläche beachte. Mit Bescheid vom 16. Juni 2020, zugestellt am 18. Juni 2020, lehnte der Beklagte die Voranfrage ab. Das ursprünglich genehmigte Gartenhaus habe durch ungenehmigte Anbauten und Erweiterungen, spätestens mit dem Abriss bis zum Fundament seinen Bestandsschutz verloren. Das Vorhaben stelle quasi einen Neubau auf dem verbliebenen Fundament dar, der vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt und als Hinterlandbebauung, die eine dritte Reihe der Hauptnutzung eröffne, unzulässig sei. Der Kläger hat am 1. Juli 2020 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Mit der genehmigten Bebauung in der Umgebung auf Grundstücken, die nicht direkt an die Straße angrenzten, werde insbesondere Ausdruck dazu verliehen, dass sich die hinterliegende Bebauung auch in die Umgebung einfüge. Diese sei vor allem dadurch geprägt, dass die Grundstücke bis zur Grundstücksgrenze „ausgenutzt“ würden. Das Vorhaben rufe keine bodenrechtlichen Spannungen hervor. Es gebe keinen anerkannten Grundsatz, dass Hinterlandbebauung städtebaulich unerwünscht sei. Auch eine negative Vorbildwirkung könne nicht entgegengehalten werden. Allein die Grundstücke mit den Hausnummern 38 und 42 (Flurstücke 167/6, 167/3, 167/1 und 42) ähnelten dem streitgegenständlichen Grundstück in Kombination mit den vor- und rückwärtigen Flurstücken. Auch für diese Grundstücke sei eine negative Vorbildwirkung nicht gegeben, denn eine vergleichbare Hinterlandbebauung sei aus anderen Gründen auf diesen Flurstücken nicht möglich. Die vorhandene Bebauung auf dem Flurstück 169/2 sei im erschließungsstraßennahen Bereich so groß, dass eine Hinterlandbebauung mangels Zuwegung ausgeschlossen ist. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2020, Az. 00370-20-13, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er räumt ein, dass sich vereinzelt auch Wohnhäuser entlang der Alten Dorfstraße fänden, die den Eindruck einer Hauptnutzung in einer zweiten Reihe vermittelten. Diese seien jedoch genehmigt und auch insoweit zumeist anders gelagert, als dass die öffentliche Erschließungsstraße an die betreffenden Baugrundstücke über einen Stichweg unmittelbar heranreiche. Zum anderen lägen die übrigen Fälle einer zweiten, in einem Fall sogar einer dritten Reihe mit ihrer Entfernung von mindestens 360 m außerhalb der Sichtweite des Baugrundstücks. Bezüglich des Merkmals der überbaubaren Fläche werde die nähere Umgebung im Regelfall enger als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Insoweit sei das Bestehen von Sichtbeziehung für die Abgrenzung von näherer und fernerer Umgebung grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiger Aspekt. Im Übrigen handele es sich bei den nördlich zu findenden Gebäuden im hinteren Bereich um Nebengebäude. Mit Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens würde dieses in die zweite Reihe einer Hauptnutzung rutschen und so sogar eine dritte Reihe mit einer Hauptnutzung in Anbetracht des östlichen Wohnhauses in diesem Bereich eröffnen. Angesichts der östlich der Alten Dorfstraße herrschenden, katasterlich vergleichbaren Situation würde sich auch für viele Nachbargrundstücke dann eine entsprechende Bebauung anbieten, was angesichts ihres potentiell zahlenmäßigen Umfangs einer gemeindlichen Bauleitplanung bedürfe. Aus den in der Umgebung im östlichen Hinterland vorhandenen (Neben)Gebäuden leite sich wiederum kein Anspruch auf Ansiedlung von Hauptnutzungen ab. Gewisse Erleichterungen für die räumliche Lage von Nebengebäuden, vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO, könnten im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht auf Hauptgebäude übertragen werden. Die beigeladene Gemeinde hat sich schriftsätzlich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 26. November 2021 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort am 22. Dezember 2021 hat das Gericht das streitgegenständliche Grundstück sowie dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Auf das Protokoll vom 22. Dezember 2021 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.