Urteil
3 L 18/12
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2019:0320.3L18.12.00
8mal zitiert
23Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer Hinterlandbebauung - hier: Dreifachgarage von der Größe eines Einfamilienhauses(Rn.24)
(Rn.25)
(Rn.28)
(Rn.29)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit einer Hinterlandbebauung - hier: Dreifachgarage von der Größe eines Einfamilienhauses(Rn.24) (Rn.25) (Rn.28) (Rn.29) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung gem. § 72 Abs. 1 LBauO M-V, weil sein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das Vorhaben des Klägers sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die im Hinblick auf dieses Merkmal maßgebliche nähere Umgebung (1.) gibt einen Rahmen vor, den das Vorhaben überschreitet, weil sich dort kein Vorbild findet (2.); das Vorhaben fügt sich auch nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild ein (3.). 1. Die für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 – 4 C 9.77 – BVerwGE 55, 369, 380; stRspr). Da die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind, ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen(BVerwG, Beschl. v. 13.05.2014 – 4 B 38.13 –, juris, Rn. 7). Welcher räumliche Bereich hiernach die "nähere Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, lässt sich nicht schematisch, sondern nur nach der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschl. v. 16.06.2009 – 4 B 50.08 –, juris, Rn. 5 mwN). Ebenso wie bei der Bestimmung des Bebauungszusammenhangs kann auch bei der Abgrenzung der näheren Umgebung die erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen. Zur Ermittlung können auch Lagepläne verwendet werden, die ein Bild "von oben" vermitteln. Dabei kann die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten. Ob dies trotz einer vom Standpunkt eines stehenden Menschen nicht überwindbaren optischen Trennung der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 13.05.2014 – 4 B 38.13 –, juris, Rn. 13). Das Bestehen von Sichtbeziehungen ist für die gegenseitige Prägung und damit für die Bestimmung der näheren Umgebung aber grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiger Aspekt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 06.03.2015 – 7 A 1777/13 –, juris, Rn. 29, 32, 37). Ferner ist die jeweilige Bebauungsstruktur von Bedeutung. Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung kann dort zu ziehen sein, wo jeweils einheitlich geprägte Komplexe mit voneinander verschiedenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aneinander stoßen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2003 – 4 B 74.03 –, juris, Rn. 2; OVG Münster aaO Rn. 32). Allgemein ist der Grenzverlauf der näheren Umgebung nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschl. v. 28.08.2003 – 4 B 74.03 –, juris, Rn. 2). Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche auch die räumliche Lage des Vorhabens innerhalb der vorhandenen Bebauung, also den Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.06.2009 – 4 B 50.08 –, juris, Rn. 4; Beschl. v. 06.11.1997 – 4 B 172.97 –, juris, Rn. 7). Hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche ist in der Regel ein kleinerer Umgriff der näheren Umgebung anzunehmen als bei der Art der baulichen Nutzung (VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1993 – 8 S 1281/93 –, juris, Rn. 22; Beschl. v. 15.12.2005 – 5 S 1847/05 –, juris, Rn. 8; VGH München, Beschl. v. 25.04.2005 – 1 CS 04.3461 –, juris, Rn. 18; Urt. v. 07.03.2011 – 1 B 10.3042 –, juris, Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.03.2013 – 10 B 4.12 –, juris, Rn. 2; OVG Münster, Urt. v. 16.11.2001 – 7 A 1143/00 –, juris, Rn. 29; Urt. v. 09.09.2010 – 2 A 508/09 –, juris, Rn. 37; OVG Bautzen, Beschl. v. 29.12.2010 – 1 A 710/09 –, juris, Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschl. v. 04.07.2012 – 2 L 94/11 –, juris; diese Rechtsprechung wird von BVerwG, Beschl. v. 13.05.2014 – 4 B 38.13 –, juris, Rn. 8 lediglich wiedergegeben). Ein Teil der Rechtsprechung geht davon aus, dass bezogen auf die überbaubare Grundstücksfläche in der Regel das jeweilige Straßengeviert die nähere Umgebung bildet (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 15.12.2005 – 5 S 1847/05 –, juris, Rn. 8 mwN). Bei dieser Regel-Annahme kann es sich jedoch nur um einen gedanklichen Ausgangspunkt handeln, der von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbindet (BVerwG, Beschl. v. 13.05.2014 – 4 B 38/13 –, juris, Rn. 9). Zwar sind Grundstücke und die überbauten Grundstücksflächen innerhalb eines durch ein Straßenviertel begrenzten Bebauungsblocks in der Regel in besonderer Weise aufeinander bezogen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.03.2013 – 10 B 4.12 –, juris, Rn. 40). Auch im Hinblick auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche kann aber im Einzelfall auch eine Bebauung jenseits der das Geviert umgebenden Straßen prägende Wirkung für ein Vorhaben innerhalb des Gevierts haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 – 4 C 30.78 –, juris, Rn. 20; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.12.2005 – 5 S 1847/05 –, juris, Rn. 8 mwN; eine über das Straßengeviert hinausgehende nähere Umgebung nimmt z.B. OVG Münster, Urt. v. 16.11.2001 – 7 A 1143/00 –, juris, Rn. 33 an). Umgekehrt ist aber auch nicht immer mindestens der durch Straßen begrenzte Bebauungsblock als maßgebliche Umgebung anzusehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.03.2013 – 10 B 4.12 –, juris, Rn. 36, 40 ff.; ebenso im Ergebnis VGH München, Beschl. v. 25.04.2005 – 1 CS 04.3461 –, juris, Rn. 18; OVG Münster, Urt. v. 09.09.2010 – 2 A 508/09 –, juris, Rn. 39; OVG Magdeburg, Beschl. v. 04.07.2012 – 2 L 94/11 –, juris, Rn. 10 ff.). Im vorliegenden Fall gehört zur näheren Umgebung jedenfalls der vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Bereich. Es kann offen bleiben, ob zur näheren Umgebung darüber hinaus entsprechend dem Vorbringen des Klägers auch der Bereich südlich der Stichstraße D. Weg gehört, südlich begrenzt durch die Straße F. Hierfür spricht allerdings, dass die Stichstraße D. Weg als schmale Wohnstraße von ganz untergeordneter Bedeutung mit fünf Meter breiter Fahrbahn und beidseitigem Gehweg keine trennende Wirkung besitzt; sie ist zudem nicht mit dem C. Weg verbunden. Maßgeblich ist ferner, dass die Bebauung auf beiden Seiten der Straße gerade hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen, nämlich im Hinblick auf die Größe der Grundflächen und die Anordnung in einer bestimmten Tiefe des Baugrundstücks, vergleichbar strukturiert ist. Auch die Bebauung auf der Ostseite des C. Weges ist nördlich und südlich der gedachten Verlängerung der Stichstraße vergleichbar strukturiert, ebenso wie die Bebauung auf der Südseite des A. Weges und zum Teil – im westlichen Bereich des Quartiers – auch auf der Nordseite der Straße F.. Die Bebauung mit Hauptgebäuden und größeren Nebengebäuden ist dort deutlich straßenseitig konzentriert; rückwärtig schließen sich großzügige Frei- und Grünflächen an, die insgesamt den Eindruck eines zusammenhängenden Hinterlandbereichs mit lediglich ganz untergeordneten Nebenanlagen machen. Es kommt auch nicht darauf an, ob trotz der räumlichen Entfernung daran zu denken sein sollte, auch den bebauten Bereich auf der Nordseite des A. Weges noch als nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks in die Betrachtung einzubeziehen. Der denkbarerweise über das Straßengeviert nördlich hinausgehende, noch zur näheren Umgebung des Baugrundstücks gehörende Bereich endet in östlicher Richtung jedenfalls mit dem Flurstück G5. Das mit einer über die gesamte Grundstückstiefe reichenden Garagenanlage bebaute östlich anschließende Flurstück G6 gehört nicht mehr dazu. Diese riegelartige Bebauung ganz eigener Art grenzt zwei Bereiche mit unterschiedlicher Bebauungsstruktur voneinander ab. Östlich dieser Grenze folgt ein Bereich dichter Bebauung mit Hauptgebäuden auf kleineren Grundstücken (östliche Hälfte des Bereichs zwischen H.- und A. Weg) ohne großzügige zusammenhängende unbebaute Grün- oder Freiflächen. Einer abschließenden Festlegung zu der Frage, wie weit die nähere Umgebung des Vorhabens reicht, ist entbehrlich, weil sich in den in Betracht kommenden Bereichen jedenfalls kein prägendes Vorbild findet. 2. Nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung ergebenden Maßstab. Das bedeutet, dass – gleichsam auf der ersten Stufe der Betrachtung – alles an Bebauung in den Blick zu nehmen ist, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf nicht vorgenommen werden. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf bei der Bildung des Maßstabs nicht von vornherein außer Acht gelassen werden (vgl. BVerwG Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 23.86 –, juris, Rn. 12 mwN). Allerdings bestimmt nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung – auf der zweiten Stufe – auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind danach bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (BVerwG, Beschl. v. 13.05.2014 – 4 B 38.13 –, juris, Rn. 16 mwN). Darüber hinaus können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht bzw. äußerlich erkennbar in der näheren Umgebung einzigartig ist. Sie erlangt die Stellung eines "Unikats" umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen ist. Trotz deutlich in Erscheinung tretender Größe und nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmt sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dasteht, und wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen kann. Ob dies der Fall ist, muss – auf einer dritten Stufe – unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Dabei können einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken, weil sie ihre Umgebung beherrschen oder aus anderen Gründen – wie etwa im Verhältnis einer Zeche zu der sie umgebenden Zechensiedlung – trotz der Andersartigkeit mit ihr eine Einheit bilden (BVerwG Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 23.86 –, juris, Rn. 15 ff. mwN). Bei der Frage, ob eine rückwärtige Bebauung eines Grundstücks nach der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig ist, kommt es regelmäßig darauf an, ob in der näheren Umgebung Vorbilder für die beabsichtigte Bautiefe vorhanden sind, bzw. ob und in welchem Umfang in der maßgeblichen Umgebung die rückwärtigen Grundstücksflächen eine Bebauung aufweisen (BVerwG, Beschl. v. 16.06.2009 – 4 B 50.08 –, juris, Rn. 4; Beschl. v. 06.11.1997 – 4 B 172.97 –, juris, Rn. 5). Da das Bauplanungsrecht für die räumliche Lage von Nebengebäuden gewisse Erleichterungen vorsieht (vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO), die im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht auf die Hauptgebäude übertragen werden können, ist eine rückwärtige Bebauung mit Hauptgebäuden unzulässig, wenn auf den umliegenden Grundstücken dort nur Nebenanlagen vorhanden sind. Die Nutzungsart einer rückwärtigen Bebauung spielt allerdings dann keine Rolle, wenn und soweit es sich dabei um Hauptgebäude handelt (BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997 – 4 B 172.97 –, juris, Rn. 6). Da das Merkmal der "rückwärtigen" Bebauung auf einen bestimmten räumlichen Bezug zur Erschließungsstraße hinweist, kann es – je nach der konkreten Situation – auch darauf ankommen, ob ein Grundstück von mehreren Straßen erschlossen wird (BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997 – 4 B 172/97 –, juris, Rn. 5, 7). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Gebäude in den maßgeblichen Rahmen nicht allein deshalb mit einzubeziehen ist, weil es – obwohl straßenseitig errichtet – mit demjenigen auf Hintergelände stehenden Vorhaben, um dessen Einfügung in die Umgebung es geht, für den Betrachter aus einem bestimmten Blickwinkel eine Baulinie bildet und von daher visuell den Eindruck einer Zugehörigkeit zu einer Hinterlandbebauung erweckt. Das Einfügen nach der zu überbauenden Grundstücksfläche beurteilt sich nicht nach derartigen optischen Gesichtspunkten, sondern danach, ob es sich bei der Bebauung, die in Bezug auf die bebaubare Grundstücksfläche rahmenbildende Bedeutung haben soll, nach ihrer örtlichen Lage auf den Baugrundstücken tatsächlich um eine Hinterlandbebauung handelt. Ob das für die Rahmenbildung mit heranzuziehende oder auszuscheidende Grundstück von derselben Straße erschlossen wird wie die übrigen Vergleichsgrundstücke, ist demgegenüber von keiner ausschlaggebenden Bedeutung (BVerwG, Beschl. v. 28.11.1989 – 4 B 43.89, 4 B 44/89 –, juris, Rn. 3). Nach diesen Maßstäben findet sich in den als nähere Umgebung des Vorhabens in Betracht kommenden Bereichen kein Vorbild. Als solches würde – hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit – nur eine Hauptanlage in Betracht kommen. Denn auch bei dem Vorhaben des Klägers handelt es sich nicht um eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Hierfür bedarf es nicht nur einer funktionalen, sondern auch einer räumlich-gegenständlichen Unterordnung unter die Hauptanlage, für die optische Kriterien maßgeblich sind. Die Nebenanlage muss als „Anhängsel“ erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 4 C 9/16 –, juris, Rn. 9; Arnold, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 14 Rn. 10). Das Vorhaben des Klägers weist jedoch mit einer Grundfläche von knapp 150 qm und einer Höhe von zwischen 3 m und 4,50 m die Abmessungen eines großzügigen Einfamilienhauses auf und erscheint optisch einer Hauptanlage gleichwertig. Die Bebauung auf den Flurstücken G3 und G4 kann nicht als Vorbild für das Vorhaben des Klägers herangezogen werden, weil es sich, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, um keine echte Hinterlandbebauung handelt, sondern um eine Bebauung in erster Reihe am A. Weg. Die Garagenanlage auf dem Flurstück G6 gehört bereits nicht mehr zur näheren Umgebung. Soweit die Bebauung südlich des Stichweges D. Weg noch Teil der näheren Umgebung ist, findet sich dort keine rückwärtige Bebauung in einer Grundstückstiefe wie derjenigen, in der das Vorhaben des Klägers angeordnet ist. Aus diesem Grund kann auch die rückwärtige Bebauung auf dem Grundstück D. Weg 28 a (Flurstück G7) nicht als Vorbild herangezogen werden. Die vordere – straßenseitige – Gebäudekante liegt in einer Grundstückstiefe von etwa 30 m, die rückwärtige Gebäudekante in einer Grundstückstiefe von weniger als 40 m. Das Vorhaben des Klägers liegt demgegenüber in einer Grundstückstiefe von zwischen etwa 45 m (vordere, straßenseitige Gebäudekante) und etwa 55 m (rückwärtige Gebäudekante). Auf den Umstand, dass das Vorhaben des Klägers von der Stichstraße D. Weg nicht wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohngebäude D. Weg 28 a, kommt es nicht an, weil das Vorhaben des Klägers nicht vom D. Weg aus, sondern vom A. Weg aus erschlossen ist, und für die Frage des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche, also den Standort auf dem Baugrundstück, die Erschließungssituation maßgeblich ist. Im Übrigen handelt es sich bei der rückwärtigen Bebauung auf dem Grundstück D. Weg 28 a auch um einen Fremdkörper, weil sie im Hinblick auf die Anordnung auf dem Baugrundstück singulär ist und in einem auffälligen Kontrast zur umgebenden Bebauung steht. Soweit der Kläger darauf hinweist, die Bebauung auf dem Grundstück D. Weg 28 a ermögliche bereits jetzt eine entsprechende Bebauung auch der westlich benachbarten Grundstücke, trifft dies deshalb nicht zu. Zudem kommt es für die Prüfung des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nur auf die tatsächlich bereits vorhandene Bebauung an, nicht auf eine möglicherweise zulässige Bebauung. 3. Allerdings zwingt der Umstand, dass ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich den aus der Umgebung hervorgehenden Rahmen überschreitet, indem es dort kein "Vorbild" oder keine "Entsprechung" findet, für sich allein noch nicht dazu, das Vorhaben wegen fehlenden Einfügens für unzulässig zu halten. Letzteres hängt vielmehr – zusätzlich – davon ab, ob das Vorhaben geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen, ob es – anders ausgedrückt – die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung bringt und damit eine "Unruhe" stiftet, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 – 4 C 9.77 –, BVerwGE 55, 369, 386 f.). Im Hinblick auf das Kriterium der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, gelten insofern keine Besonderheiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.1993 – 4 B 59.93 –, juris, Rn. 4). Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass bodenrechtliche Spannungen sich zum einen in Gestalt von Nutzungskonflikten aus der Störung der in den rückwärtigen Grundstücksbereichen bestehenden Ruhelage durch Lärm und Abgase ergeben. Für die Anordnung von Stellplätzen und Garagen auf einem Baugrundstück gilt im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme, dass diese grundsätzlich möglichst nah an öffentliche Verkehrsflächen herangebaut werden sollen, um kein Störpotenzial in Ruhezonen hineinzutragen, in denen bislang keine Fahrzeugbewegungen stattfanden. Dementsprechend sollen selbst notwendige Garagen und Stellplätze in der Regel nicht im Hintergarten liegen oder in das Blockinnere eines Straßenkarrees vordringen, wenn dieser Bereich durch Grünflächen bzw. durch relative Wohnruhe gekennzeichnet ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.09.2017 – 1 ME 111/17 –, juris, Rn. 6 mwN). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche weisen nur ganz untergeordnete Baulichkeiten auf; emittierende Nutzungen finden sich dort nicht. Wenn der Kläger vorträgt, rückwärtige Ruhezonen seien nicht prägend, so weist er damit auf die Bebauung am D. Weg hin, wo relativ kleine Baugrundstücke in hohem Maß baulich ausgenutzt sind und für rückwärtige Ruhezonen keinen Raum lassen. Hingegen bestreitet er nicht, dass auf den Nachbargrundstücken entlang des A. Weges keine Bebauung und bauliche Nutzung vorhanden und damit eine Ruhelage gegeben ist. Soweit der Kläger einwendet, ihm könne nicht angesonnen werden, zu Gunsten des Hinterliegers Flächen freizuhalten, obwohl dieser sein deutlich kleineres Grundstück ebenfalls bis in die Nähe der rückwärtigen Grundstücksgrenze baulich ausnutze, verkennt er, dass die angesprochenen bodenrechtlichen Spannungen nicht das Verhältnis zu den Hinterliegern am D. Weg betreffen, sondern dasjenige zu den seitlichen Nachbarn am A. Weg. Deren Grundstücke weisen vergleichbare Zuschnitte auf wie das des Klägers und sind gerade nicht bis in entsprechende Tiefe bebaut oder durch Zufahrtsverkehr belastet. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass das Vorhaben im Falle seiner Genehmigung seinerseits die Eigenart der näheren Umgebung prägen und den Rahmen für die Zulassung weiterer Vorhaben mitbestimmen würde, womit der Weg für eine ungeordnete Verdichtung der Bebauung in den rückwärtigen Grundstücksbereichen geebnet und die vorhandene Ruhezone weiter beeinträchtigt oder beseitigt würde. Eine Bebauung, die in dieser Weise eine bestehende Situation in Bewegung bringt und potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht, fügt sich nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in seine Umgebung ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369 = juris, Rn. 47). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine im rückwärtigen Grundstücksbereich bereits errichtete Dreifachgarage. Das Vorhabengrundstück liegt im A. Weg 3 in B. und grenzt südlich an diesen an. Es besteht aus dem Flurstück G1, das im vorderen Bereich mit einem Wohngebäude, einem Büro, einer Garage und einem Stellplatz bebaut ist, sowie dem Flurstück G2 mit einem Nebengebäude (Schuppen) im vorderen Bereich. Die Grundstückstiefe beträgt etwa 60 m. Das Garagengebäude ist in einem Abstand von 4 m zur rückwärtigen Grundstücksgrenze errichtet. Es weist eine Grundfläche von knapp 150 qm auf. Die Breite zur rückwärtigen – südlichen – Grundstücksgrenze hin beträgt etwas mehr als 15 m und zur östlichen Grundstücksgrenze hin knapp 10 m, das Pultdach ist zwischen etwa 3,30 m und etwa 4,50 m hoch. Im Baugenehmigungsverfahren teilte der Kläger mit, die Garage werde für private Zwecke genutzt, nämlich um die Pkw der auf dem Grundstück wohnenden Familienmitglieder abzustellen. Nachdem die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt hatte, lehnte der Beklagte das Vorhaben mit Bescheid vom 26. August 2008 mit der Begründung ab, es füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil sowohl Hauptnutzungen als auch Garagen, Stellplätze und Nebengebäude dort nur im vorderen Bereich der Grundstücke angeordnet seien; der rückwärtige Bereich sei geprägt durch Garten- und Grünflächen sowie der Gartennutzung dienende bauliche Anlagen. Ferner liege das Grundstück in einem reinen Wohngebiet, in dem Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig seien. Dieser Bedarf sei durch die vorhandene Bebauung abgedeckt; erforderlichenfalls könnte im vorderen Bereich des Grundstücks ein weiterer Stellplatz realisiert werden. Der Zu- und Abfahrtsverkehr bringe zusätzliche Störungen und Belästigungen für die benachbarten rückwärtigen Grundstücksbereiche mit sich. Der Widerspruch des Klägers blieb mit dem Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2009 erfolglos. Der Beklagte führte ergänzend aus, der durch die zugelassene Nutzung verursachte Bedarf betrage höchstens zwei bis drei Stellplätze. Die Garage sei größer als die eigentliche Hauptnutzung. Sie biete nach ihrer Breite Platz für vier Pkw und in der Tiefe zusätzlich für diverse Anhänger und sonstige Fahrzeuge. Im Übrigen sei die Garage für Pkw viel zu hoch. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 2. Januar 2012 nach Durchführung einer Ortsbesichtigung abgewiesen. Das Vorhaben füge sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Diese werde durch die Erschließungsstraßen A. Weg (nördlich), C. Weg (westlich), D. Weg (südlich) und E. Weg (östlich) begrenzt. In der so bestimmten näheren Umgebung sei ein ähnliches Vorhaben wie das des Klägers nicht vorhanden. Das Vorhaben begründe bodenrechtliche Spannungen, weil es zu einer Störung der Ruhelage in den rückwärtigen Bereichen der benachbarten Grundstücke führe, und den Weg für eine ungeordnete Verdichtung der rückwärtigen Grundstücksbereiche ebnen könne. Nach Zustellung des Urteils am 5. Januar 2012 hat der Kläger am 2. Februar 2012 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 5. März 2012 begründet. Mit Beschluss vom 13. Februar 2013, zugestellt am 8. März 2013, hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat die Berufung am 8. April 2013 begründet. Der Kläger trägt vor: Zur maßgeblichen näheren Umgebung gehöre auch der Bereich südlich des D. Wegs bis hin zur (in südlicher Richtung parallel verlaufenden) Straße F. Der D. Weg reiche nur als kurze Stichstraße in das Quartier hinein, ohne eine Begrenzung bis hin zum C. Weg zu bewirken. Die Nutzungsarten beiderseits des D. Wegs unterschieden sich nicht. Auf dem Grundstück D. Weg 28 a (südlich des D. Weges) sei ein selbständiges Hinterliegergrundstück gebildet und mit einem Wohnhaus bebaut worden, das nicht kleiner sei als das Garagengebäude des Klägers und deshalb als Vorbild herangezogen werden könne. Soweit man den Gesichtspunkt der Erkennbarkeit für maßgeblich halte, sei zwar das Gebäude D. Weg 28 a vom Vorhabenstandort aus nicht zu sehen. Die dortige Bebauung ermögliche aber bereits jetzt eine entsprechende Bebauung auch der westlich benachbarten Grundstücke, die dann auch vom Grundstück des Klägers aus wahrnehmbar wäre. Auch im Bereich nördlich des D. Wegs sei das Vorhaben nicht ohne Vorbild. Die Garagen auf den Flurstücken G3 und G4 seien im Hinblick auf die südlich anschließenden Grundstücke ebenfalls als Hinterlandbebauung anzusehen. Die Bebauung auf den Grundstücken D. Weg 1 und 2 sei ebenfalls zweireihig, weil zum D. Weg hin Garagen angeordnet seien und dahinter – unter weitestgehender Ausnutzung der Grundstückstiefe – die Wohnbebauung folge. Diese vermittle den Eindruck, dass eine Bebauung bis in den rückwärtigen Bereich möglich sei. Bodenrechtliche Spannungen seien nicht zu erwarten. Eine gewerbliche Nutzung des Vorhabens sei nicht beabsichtigt. Der normale, durch den täglichen Arbeitsweg und die üblichen Erledigungen der Bewohner geprägte Zu- und Abgangsverkehr bringe keine Störpotentiale mit sich und könne nicht zu Nutzungskonflikten führen. Dass rückwärtige Ruhezonen für die nähere Umgebung prägend seien, treffe nicht zu. Auch die Grundstücke D. Weg 1 und 2 wiesen solche Ruhezonen nicht auf. Von den Eigentümern benachbarter Grundstücke mit vorhandenen Freiflächen könne nicht verlangt werden, diese als Ruhezonen zu Gunsten kleinerer Grundstücke ohne Freiflächen unbebaut zu lassen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. Januar 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. August 2008 und seines Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2009 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Dreifachgarage auf dem Grundstück A. Weg 3 in B. zu erteilen. Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt und zur Sache nicht näher vorgetragen. Der Senatsvorsitzende als seinerzeitiger Berichterstatter hat am 19. Januar 2018 einen Ortstermin durchgeführt; auf das Protokoll wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.