Urteil
14 K 3017/20
VG STUTTGART, Entscheidung vom
4mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Abfallgemisch, das neben Abfällen der ersten drei Spiegelstriche des Basler Eintrags B3020 bis zu 4 % Flüssigkeitskartons (vierter Spiegelstrich) enthält, fällt nicht unter Nr. 3 Buchst. g) Anhang IIIA und ist nicht notifizierungsfrei.
• Ob ein Abfallgemisch mit Störstoffanteilen umweltgerecht verwertet werden kann, ist eine einzelfallbezogene Prüfung der nationalen Behörden nach Nr. 1 Buchst. b) Anhang IIIA; fehlt Einigkeit zwischen Versand- und Bestimmungsstaat greift Art. 28 Abs. 2 VO 1013/2006 und es ist das Notifizierungsverfahren anzuwenden.
• Ein abstrakter Grenzwert für zulässige Störstoffanteile ergibt die Verordnung nicht; Hinweise Dritter (z. B. Mitgliedstaaten, OECD-Leitlinien) können jedoch Anhaltspunkte liefern, die Zweifel an der umweltgerechten Verwertung begründen und damit die Notifizierungspflicht nahelegen.
Entscheidungsgründe
Keine Feststellung der Notifizierungsfreiheit für PPK‑Gemisch mit bis zu 10% Störstoffen • Ein Abfallgemisch, das neben Abfällen der ersten drei Spiegelstriche des Basler Eintrags B3020 bis zu 4 % Flüssigkeitskartons (vierter Spiegelstrich) enthält, fällt nicht unter Nr. 3 Buchst. g) Anhang IIIA und ist nicht notifizierungsfrei. • Ob ein Abfallgemisch mit Störstoffanteilen umweltgerecht verwertet werden kann, ist eine einzelfallbezogene Prüfung der nationalen Behörden nach Nr. 1 Buchst. b) Anhang IIIA; fehlt Einigkeit zwischen Versand- und Bestimmungsstaat greift Art. 28 Abs. 2 VO 1013/2006 und es ist das Notifizierungsverfahren anzuwenden. • Ein abstrakter Grenzwert für zulässige Störstoffanteile ergibt die Verordnung nicht; Hinweise Dritter (z. B. Mitgliedstaaten, OECD-Leitlinien) können jedoch Anhaltspunkte liefern, die Zweifel an der umweltgerechten Verwertung begründen und damit die Notifizierungspflicht nahelegen. Die Klägerin sammelt in Deutschland gebrauchte Leichtverpackungen (PPK) und verbringt aufbereitete PPK‑Fraktionen zur Verwertung in eine Papierfabrik in den Niederlanden. Die Klägerin wünschte Bestätigung, dass die Verbringungen notifizierungsfrei nach Art. 18 VO 1013/2006 erfolgen dürften; die Behörde in Baden‑Württemberg hielt dagegen und stufte die Ladungen als notifizierungspflichtig ein. Streitgegenstand war insbesondere die Einstufung nach dem Basler Code B3020 bzw. Nr. 3 Buchst. g) Anhang IIIA sowie die Frage, ob ein Gesamtstörstoffanteil von bis zu 10 % die Einstufung in die Grüne Liste ausschließt. Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsverfahren klargestellt, dass Gemische, die auch Stoffe nach dem vierten Spiegelstrich (z. B. Flüssigkeitskartons) enthalten, nicht unter Nr. 3 Buchst. g) fallen und dass die nationale Behörde im Einzelfall prüfen muss, ob Störstoffe die umweltgerechte Verwertung verhindern. Die Klägerin passte daraufhin die Spezifikation ihres Sortierguts (A‑Spezifikation) und beantragte Feststellung der Notifizierungsfreiheit für die veränderte Zusammensetzung; die Beklagte hielt an der Ablehnung fest. Das VG hat die Klage geändertheitsgemäß für zulässig, aber insgesamt abgewiesen. • Klageänderung: Die Änderung auf die A‑Spezifikation war sachdienlich, weil der zwischen den Parteien strittige Kernpunkt (Zulässigkeit eines Störstoffanteils von bis zu 10 %) gleich blieb und das EuGH‑Urteil verwertbar ist. • Auslegung Basler Code B3020/Anhang IIIA: Der EuGH stellte fest, dass die vier Spiegelstriche des Eintrags B3020 jeweils unterschiedliche Abfallarten wiedergeben; Gemische aus diesen verschiedenen Arten fallen nicht unter diesen Eintrag. Deshalb erfasst Nr. 3 Buchst. g) Anhang IIIA nur Gemische, die aus den ersten drei Spiegelstrichen bestehen. • Maßstab zur Anwendbarkeit Art. 18 VO 1013/2006: Die Verordnung verlangt nicht absolute Störstofffreiheit, doch bestimmt Nr. 1 Buchst. b) Anhang IIIA, dass eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, ob Art und Anteil der Störstoffe die umweltgerechte Verwertung verhindern. Die Verordnung enthält keine konkreten quantitativen Grenzwerte; es ist daher Aufgabe der nationalen Behörden, dies zu prüfen. • Rolle externer Hinweise: Stellungnahmen des Bestimmungsmitgliedstaats (niederländische Regierung) und der Generalanwältin liefern Anhaltspunkte, wonach Störstoffanteile deutlich über etwa 2 % regelmäßig zusätzliche Vorbehandlung erfordern und Zweifel an der umweltgerechten Verwertung begründen können. • Anwendung auf den Streitfall: Für die nach A‑Spezifikation zusammengesetzte Fraktion mit bis zu 10 % Störstoffen bestehen aufgrund der dargelegten Hinweise und der möglichen Art der Störstoffe (u. a. Glas, Bioabfälle, Windeln) berechtigte Zweifel, dass eine umweltgerechte Verwertung ohne gesonderte Prüfung der Verwertungswege möglich ist; solche Zweifel legen die Anwendung des Notifizierungsverfahrens nahe. • Entscheidungsreife trotz offener Ermittlungen: Selbst wenn weitere tatsächliche Feststellungen zu den Verwertungsverfahren der Empfängeranlage möglich wären, rechtfertigen die vorhandenen Argumente die Abweisung, weil Zweifel an der umweltgerechten Verwertung bereits ausreichen, Art. 18 zu verneinen. • Kosten und Rechtsmittel: Die Klägerin trägt die Kosten; die Berufung wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Wesentliche Normen: Art. 3 Abs. 2, Art. 4, Art. 18, Art. 28 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1013/2006; Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. g) Anhang IIIA; Basler Übereinkommen Eintrag B3020. Die Klage wird abgewiesen. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Klägerin berechtigt ist, das nach der vorgelegten A‑Spezifikation zusammengesetzte PPK‑Gemisch mit bis zu 10 % Störstoffen gemäß dem Informationsverfahren nach Art. 18 VO 1013/2006 unter Nr. 3 Buchst. g) Anhang IIIA in die genannte niederländische Recyclinganlage zu verbringen. Entscheidungsgrund ist, dass sich aus dem EuGH‑Urteil, den Stellungnahmen (insbesondere der niederländischen Regierung) und den Umweltschutzzielen der Verordnung Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel begründen, dass ein derart kontaminiertes Gemisch ohne gesonderte Prüfung der Verwertungswege umweltgerecht verwertet werden kann. Solange nicht konkret nachgewiesen ist, dass Art und Anteil der Störstoffe die umweltgerechte Verwertung offensichtlich nicht beeinträchtigen, ist das Notifizierungsverfahren anzuwenden. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; gegen das Urteil wurde Berufung zugelassen.