Urteil
4 UE 239/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:1124.4UE239.92.0A
18mal zitiert
4Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig (§ 124, § 125 VwGO); sie ist zum Teil begründet, da das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage insoweit zu Unrecht abgewiesen hat, als dem Kläger im Bescheid des Beklagten vom 13.01.1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in vom 10.08.1988 aufgegeben wird, illegal erstellte bauliche Anlagen abzubrechen, und soweit dem Kläger die Ersatzvornahme angedroht wird. Die Berufung ist unbegründet, soweit das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage abgewiesen hat, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung. Die Verpflichtungsklage ist schon deshalb unbegründet, weil die zum Gegenstand des Bauantrags gemachte Erweiterung des genehmigten Wochenendhauses nicht den vollen genehmigungsbedürftigen Bestand des Hauses darstellt. Gemäß § 90 Abs. 2 HBO 1977 (jetzt § 64 Abs. 2 HBO 1993) sind mit dem Bauantrag alle für die Bearbeitung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Dazu hätte im vorliegenden Fall auch der südlich von den zur Genehmigung gestellten Kellerräumen vorhandene Gebäudeteil gehört, der in den Bauvorlagen als Diele und Heizung bezeichnet wird und in dem eine Treppe sowie Sanitärobjekte eingezeichnet sind. Diese Gebäudeteile, die bisher ungenehmigt sind, werden zur Grundlage des zur Genehmigung gestellten Dachaufbaus und Kelleranbaus gemacht. Dies hat zur Folge, daß das Vorhaben in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig ist (Hess. VGH, Urteil vom 06.04.1989 - 4 UE 3377/87 - HessVGRspr. 1989, S. 71 f.). Falls der im Rahmen der Ortsbesichtigung gewonnene Eindruck des Gerichts zutreffen sollte, daß das Dach auf dem Gebäude des Klägers eine größere Neigung als 30 Grad aufweist, wären die Bauvorlagen, die der Legalisierung eines bereits ausgeführten Vorhabens dienen sollen, auch insoweit fehlerhaft mit der Folge, daß das Baugesuch auch aus diesem Grund zurückgewiesen werden könnte. Im übrigen ist die Klage jedoch begründet. Die im Bescheid vom 13.01.1987 und im Widerspruchsbescheid vom 10.08.1988 enthaltene Beseitigungsverfügung ist rechtswidrig, weil die Bauaufsichtsbehörde bei der ihr gemäß § 83 Abs. 1 HBO 1977 obliegenden Ermessensentscheidung von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder von einzelnen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 HBO 1977 abzuwehren, die durch bauliche oder sonstige Anlagen nach diesem Gesetz hervorgerufen werden. Maßgebliche Grundlage für die hier streitige Verfügung war, daß der Beklagte davon ausgegangen ist, daß das Baugrundstück im Außenbereich liegt. Diese Auffassung ist unzutreffend. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, daß das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gelegen ist. Ein Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Es handelt sich hier um insgesamt 24 Häuser, die nicht verstreut in der Landschaft stehen, sondern im wesentlichen in zwei Reihen nördlich und südlich vom Weg angeordnet sind. Sie passen sich damit zugleich den topographischen Gegebenheiten des Bachtales an. Bei den Grundstücken handelt es sich vom Zuschnitt her nicht um typische (langgestreckte schmale) Außenbereichsgrundstücke. Die Reihe der 16 Grundstücke auf der Südseite des Weges macht trotz der beiden auf dieser Seite liegenden noch unbebauten Grundstücke den Eindruck einer verhältnismäßig geschlossenen Abfolge von bebauten Grundstücken, deren Bebauung mehr oder weniger in der Nähe des Weges angeordnet ist. Diesem Eindruck steht nicht entgegen, daß entsprechend dem Charakter der Bebauung mit Wochenendhäusern die Gebäude jeweils nur einen deutlich untergeordneten Teil der Grundstücksflächen einnehmen. Die Bebauung der Grundstücke auf der Südseite des Weges erscheint regelmäßig und vermittelt den Eindruck einer geordneten Struktur; sie prägt auch die beiden noch unbebauten Grundstücke. Für sich genommen würde die obere nördliche Reihe der Wochenendhausgrundstücke einen Eindruck der Geschlossenheit nicht vermitteln können. Während die Grundstücke auf der Südseite des Weges etwas schmaler sind und eine verhältnismäßig größere Tiefe aufweisen, sind die Grundstücke an der Nordseite weniger tief und deutlich breiter geschnitten. Dies hat zur Folge, daß die Abstände zwischen den einzelnen wohnlich genutzten Gebäuden auf der Nordseite des Weges so groß sind, daß sie untereinander kaum prägend wirken können. Überdies hat sich auf dieser Seite des Weges - bedingt durch die Hanglage - keine ausgeprägte Regelhaftigkeit hinsichtlich des Standortes der Gebäude in der Grundstückstiefe herausgebildet. Auch ist dieser Teil des Wochenendhausgebiets wegen der Geländebeschaffenheit und des dichten Bewuchses von den die nördliche Grundstücksreihe begrenzenden Erschließungswegen immer nur stellenweise einsehbar. Ein Eindruck der Geschlossenheit des gesamten Gebietes wird jedoch dadurch hervorgerufen, daß die einzelnen Grundstücke auf der Nordseite in enger Beziehung zu der Reihe der Wochenendhausgrundstücke auf der Südseite stehen. Wegen der räumlichen Nähe und der vielfältigen Blickbeziehungen zwischen den Grundstücken nördlich und südlich des Weges erscheinen die Wochenendhausgrundstücke insgesamt als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Nach Lage der Akten und, soweit im Rahmen der Ortsbesichtigung erkennbar, erscheint es möglich, daß das Bauvorhaben nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig ist, was voraussetzt, daß es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt; hierbei wird insbesondere zu beachten sein, ob das Baugebiet und das Vorhaben selbst noch einer reinen Wochenendhausnutzung dienen. Hinsichtlich der Erschließung dürften gegenwärtig keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen, die die Entstehung des Wochenendhausgebietes seit 1957, also seit 38 Jahren faktisch gefördert und planerisch begleitet hat, stellt die fehlende Kanalisation die gesicherte Erschließung des Bauvorhabens nicht in Frage. Bauplanungsrechtlich sind im Rahmen der Anwendung des § 34 BauGB an die Sicherung der Erschließung keine strengeren Anforderungen als bauordnungsrechtlich nach §§ 4, 42 und 43 HBO 1993 zu stellen. Die Anforderungen an die Abwasserentsorgung nach §§ 4, 42 und 43 HBO werden im vorliegenden Fall gewahrt. Gemäß § 43 HBO 1993 ist die Einleitung der Abwasser des klägerischen Anwesens in eine geschlossene Sammelgrube nicht zu beanstanden, da das Grundstück nicht an die zentrale Wasserversorgung angeschlossen ist. Die weitere einwandfreie Entsorgung des Abwassers einschließlich des Fäkalschlammes ist im vorliegenden Fall dauernd gesichert, weil die beigeladene Gemeinde bereit und gemäß § 6 Abs. 3 ihrer Entwässerungssatzung vom 29.08.1995 verpflichtet ist, die Entnahme und geordnete Beseitigung des Abwassers aus privaten Sammelgruben zu besorgen. Mit einem Volumen von 6 cbm dürfte die klägerische Sammelgrube bei regelmäßiger Leerung auch für die streitige bauliche Erweiterung des genehmigten Wochenendhauses ausreichen, wenn es bei dieser Art der baulichen Nutzung bleibt. Dem Vorhaben kann auch nicht entgegengehalten werden, daß es an einer erforderlichen und vorgreiflichen landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung fehle. Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen, und "Landschaftsschutzgebiet" vom 31.07.1975, zuletzt geändert durch die 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen und "Landschaftsschutzgebiet vom 12.02.1993 ist teilnichtig, soweit sie die dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugehörigen Grundstücke des Wochenendhausgebietes in ihren Geltungsbereich einbezieht. In der ursprünglichen Fassung der Landschaftsschutzverordnung vom 31.07.1975 waren die Flächen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BBauG aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgenommen (§ 1 Abs. 2 LSchVO). Die Rückweichklausel vermied einen Widerspruch zwischen bauplanungsrechtlich eingeräumten Baurechten und landschaftsschutzrechtlichen Nutzungsbeschränkungen. Diese Rechtslage hat sich geändert. Seit dem Inkrafttreten der 3. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen, und "Landschaftsschutzgebiet" vom 28.01.1991 (GVBl. I S. 47 f.) am 09.03.1991 werden die Binnengrenzen des Landschaftsschutzgebietes nicht mehr durch eine textliche Rückweichklausel, sondern durch Eintragung in einer Landschaftsschutzkarte (topographische Karte im Maßstab 1:25.000) festgelegt, § 1 Abs. 2 der Landschaftsschutzverordnung in der Fassung vom 28.01.1991. Dadurch ist es tatsächlich möglich, daß im Einzelfall auch Gebiete, die gemäß § 34 BauGB Bauland sind, im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung liegen, weil sie nicht durch zeichnerische Festlegung aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegrenzt sind. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Rechtlich ist es grundsätzlich möglich, daß im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB in den Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung einbezogen werden. Das Bauplanungsrecht trifft zwar in §§ 30, 34 BauGB eine bodenrechtlich abschließende Regelung (BVerwG, Urteil vom 24.02.1978 - 4 C 12.76 - BVerwGE 55, 222 bis 280 und Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 - DVBl. 1970, 827 bis 829). Dies schließt die Geltung anderer, die Bebaubarkeit einschränkenden Anforderungen jedoch nicht generell aus. Das Bauplanungsrecht des Baugesetzbuches legt sich selbst keine abschließende Geltung bei im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung von Bauvorhaben, sondern läßt - wie in § 29 Satz 4 BauGB ausdrücklich festgehalten ist - andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt. In einem Gebiet, das dem Innenbereich angehört, sind die Voraussetzungen für den Erlaß einer Landschaftsschutzverordnung jedoch nur ausnahmsweise gegeben. Denn für die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet kommen nur Gebiete in Betracht, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft im Sinne von § 13 HeNatG möglich und erforderlich ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27.09.1991 - 1 B 91.738 -, BRS 52 Nr. 243). Ein solcher Sonderfall ist hier sogar anzunehmen. Die Wochenendhäuser nehmen jeweils nur deutlich untergeordnete Grundstücksflächen ein. Die Freiflächen sind teils mit natürlichem Bewuchs versehen, teils gärtnerisch angelegt. Im ganzen Gebiet steht eine größere Zahl von Wald- und Parkbäumen. Die Gebäude selbst sind ihrer Größe und ihrer Stellung nach der Landschaft des Bachtales angepaßt. Die Bebauung prägt das Landschaftsbild nicht allein. Die großzügigen, zum Teil mit alten Bäumen bestandenen Grundstücke gehören zu einem Bereich, in dem insbesondere wegen der Schönheit des Landschaftsbildes ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft möglich und erforderlich ist. Bezieht eine Landschaftsschutzverordnung - wie hier - auch Bauland im Sinne von § 34 BauGB in ihren Geltungsbereich ein, so muß sie aber darauf Rücksicht nehmen, daß die Grundstücke bodenrechtlich bebaubar sind und ihnen nicht generell und ohne Befreiungsmöglichkeit durch landschaftsschutzrechtliche Vorschriften entschädigungslos die Bebaubarkeit entzogen werden kann. Eine Bauland betreffende Landschaftsschutzverordnung, die dies nicht berücksichtigt und sich mithin nicht darauf beschränkt, Einzelheiten der Ausführung von Bauvorhaben zu beeinflussen, sondern die Bebaubarkeit der Grundstücke verhindert, widerspricht dem Abwägungsgebot und ist insoweit nichtig, so auch hier. Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 LSchVO bedürfen in dem Landschaftsschutzgebiet sämtliche bauliche Maßnahmen einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung. Gemäß § 3 Abs. 5 LSchVO müßte für jedes private Wohnhaus oder Wochenendhaus die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung versagt werden, da die Errichtung jedes derartigen Gebäudes eine Naturschädigung im Sinne des § 3 Abs. 1 LSchVO mit sich bringen würde. § 4 LSchVO, der festlegt, daß bestimmte Vorhaben von den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung unberührt bleiben, betrifft keine Gebäude außer Personalunterkünften, soweit sie betrieblichen Zwecken der Land- und Forstwirtschaft oder des Straßenbaus dienen. Danach steht fest, daß die Landschaftsschutzverordnung keine Rücksicht darauf nimmt, daß die Grundstücke des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Wochenendhausgebiet bodenrechtlich grundsätzlich bebaubar sind. Die Landschaftsschutzverordnung ist insoweit teilnichtig; der Senat geht davon aus, daß die Landschaftsschutzverordnung im übrigen gültig ist. Das Wochenendhausgebiet nimmt nur einen kleinen Teil des Landschaftsschutzgebietes ein. Die Unwirksamkeit der Landschaftsschutzverordnung in diesem kleinen Teilbereich hat keine Auswirkungen auf die angrenzenden Gebiete und stellt den Sinn und Zweck der Landschaftsschutzverordnung im übrigen nicht in Frage. Es ist anzunehmen, daß die Landschaftsschutzverordnung auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre. Insgesamt ist nach Lage der Akten und aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen, daß das Bauvorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist. Wie bereits oben dargelegt, läßt sich aber schon wegen der unzureichenden Bauvorlagen die Genehmigungsfähigkeit nicht positiv feststellen. Einer solchen Feststellung bedurfte es im Rahmen der Überprüfung der streitigen Beseitigungsverfügung nicht. Entscheidend ist, daß die Beseitigungsverfügung jedenfalls deshalb rechtswidrig ist, weil der Beklagte bei der ihm gemäß § 83 Abs. 1 HBO 1977 obliegenden Ermessensentscheidung von der falschen Voraussetzung ausgegangen ist, das Baugrundstück liege im Außenbereich. Da die Beseitigungsverfügung keinen Bestand hat, ist auch die Anordnung der Ersatzvornahme aufzuheben. Der Kläger ist Eigentümer des 1.801 qm großen Grundstücks in B Gemarkung Flur 8, Flurstück 35/3, - Baugrundstück -. Mit Bauschein vom 26.08.1957 genehmigte die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises auf einer Teilfläche des Baugrundstücks die Errichtung eines Wochenendhauses. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen und "Landschaftsschutzgebiet" vom 31.07.1975, zuletzt geändert durch die 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen und "Landschaftsschutzgebiet" vom 12.02.1993 (GVBl. I S. 87) - LSchVO -. Mit Bauantrag vom 14.11.1986 beantragte er die Baugenehmigung zum Umbau seines Wochenendhauses auf diesem Grundstück. Nach den Bauplänen sollte das Wochenendhaus, das bisher eine Grundfläche von 86,93 qm aufwies, um einen Anbau erweitert und um ein Dachgeschoß aufgestockt werden. Die geplante Grundfläche sollte insgesamt 107,98 qm betragen, der umbaute Raum von 306,43 cbm auf 505,99 cbm erweitert werden. Die häuslichen Abwässer sollten wie bisher in eine geschlossene 6 cbm große Grube geleitet werden. Der im Bauantrag des Klägers wiedergegebene Altbestand deckt sich nur zum Teil mit dem im Jahr 1957 genehmigten Bestand. Abgesehen von veränderter Innenaufteilung fehlt in den Bauvorlagen für den genehmigten Altbestand ein Teil des Erdgeschosses, der in den Bauvorlagen zu dem streitigen Bauvorhaben als Diele und Heizung bezeichnet wird und in dem eine Treppe sowie Sanitärobjekte eingezeichnet sind. Die beigeladene Gemeinde stimmte dem Bauantrag nicht zu, da das Bauvorhaben nicht dem Flächennutzungsplan entspreche. Der Kläger führte sein Vorhaben ungenehmigt aus. Die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten lehnte den Bauantrag des Klägers mit Bescheid vom 13.01.1987 ab und verfügte, daß die bereits illegal erstellten baulichen Anlagen spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung abzubrechen seien. Überdies drohte er die Ersatzvornahme an und veranschlagte die Kosten der Ersatzvornahme vorläufig auf 3.500,-- DM. Zur Begründung führte er aus, das Baugrundstück habe im Geltungsbereich eines nach den Vorschriften des Hessischen Aufbaugesetzes aufgestellten Flächennutzungsplans der ehemaligen Gemeinde gelegen. Der Plan habe zugleich Merkmale eines Baugebietsplanes besessen und sei Teil des Ortsrechts gewesen. Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes entbehrten derartige Pläne jedoch der Rechtsverbindlichkeit. Dementsprechend müsse das Baugrundstück dem Außenbereich zugerechnet werden, obwohl es in dem im Jahr 1972 aufgestellten Flächennutzungsplan der Gemeinde als zum Wochenendgebiet gehörig dargestellt sei. Die Gemeinde habe das nach § 35 BBauG erforderliche Einvernehmen versagt. Durch die illegal durchgeführte Baumaßnahme sei die öffentliche Ordnung gestört. Diese Störung könne nur durch den Abbruch der bereits illegal errichteten Baulichkeiten behoben werden. Der Kläger legte am 04.02.1987 Widerspruch ein. Er brachte vor, das Baugebiet sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, da andere Wochenendhäuser über die Festsetzungen des Baugebietsplanes hinaus ausgebaut worden seien, ohne daß der Beklagte hiergegen einschreite. Der Beklagte ergänzte mit Bescheid vom 10.05.1989 die Begründung des angefochtenen Bescheides und führte aus, im Falle der nachträglichen Zulassung der in Rede stehenden Baumaßnahme sei die Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten. Die in dem Gebiet derzeit vorhandene Bebauung sei aufgrund eines nach den Vorschriften des Hessischen Aufbaugesetzes aufgestellten Flächennutzungsplans der ehemaligen Gemeinde entstanden. Dieser Plan sei am 09.08.1967 vom Regierungspräsidenten in u. a. mit der Auflage genehmigt worden, daß nur Wochenendhäuser und ähnliche Bauten, jedoch keine Wohnhäuser oder andere Bauten erstellt werden dürften. Die obere Begrenzung der bebaubaren Grundstücksfläche betrage 50 qm. Durch die Umbaumaßnahme werde die maximal zulässige überbaubare Grundstücksfläche überschritten. Der Regierungspräsident in wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.1988, zugestellt am 16.08.1988, zurück und führte aus, die Beseitigungsverfügung sei gemäß § 83 HBO 1977 zu Recht ergangen. Die materielle Zulässigkeit des gemäß § 87 Abs. 1 HBO 1977 genehmigungsbedürftigen Vorhabens richte sich nach § 35 Abs. 2 BauGB, da das Grundstück weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans noch innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liege, sondern im unbeplanten Außenbereich. Die das Grundstück des Klägers umgebende Bebauung erfülle nicht das in § 34 BauGB enthaltene Merkmal des Ortsteils. Die Umbauten beeinträchtigten öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB. Das Vorhaben führe zur Verfestigung einer Splittersiedlung. Darüber hinaus fehle zur Zeit die ausreichende Erschließung des Grundstücks für die Abwasserbeseitigung. Da eine öffentliche Kanalisation fehle, sei eine mechanisch-biologische Kleinkläranlage zu fordern und für die Einleitung des geklärten Abwassers in den Vorfluter eine vorgreifliche Einleitungserlaubnis nach § 3 WHG erforderlich. Diese Mindestanforderungen seien auch dann zu stellen, wenn die Nutzung eines bereits errichteten Gebäudes in dem Sinne geändert werde, daß zusätzlich Abwasser anfalle. Durch die beabsichtigten und ausgeführten Umbauten werde die Nutzung des Gebäudes, das nur als Wochenendhaus genehmigt sei, in Richtung auf eine Dauernutzung als Wohnhaus erweitert. Das Vorhaben sei daher nicht genehmigungsfähig. Durch die illegal durchgeführte Baumaßnahme sei die öffentliche Ordnung gestört, so daß der Beklagte gemäß § 83 HBO 1977 berechtigt und verpflichtet gewesen sei, die Beseitigung anzuordnen. Am 14.09.1988 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, das Bauvorhaben sei als Innenbereichsvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die tatsächliche bauliche Situation habe sich in dem ehemaligen Wochenendhausgebiet in den letzten 20 Jahren zu einer geschlossenen Siedlungsstruktur erweitert. Mit Wissen der Gemeinde seien um das Bauvorhaben des Klägers herum Wohnhäuser errichtet worden, bei denen es sich durchweg nicht mehr um Wochenendhäuser im klassischen Sinne handele. Das Bauvorhaben füge sich gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Soweit der angegriffene Bescheid eine Beseitigungsverfügung enthalte, sei diese bereits wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 des Grundgesetzes rechtswidrig. Der Beklagte könne kaum dartun, daß die Eigentümer vergleichbarer Bauvorhaben in unmittelbarer Umgebung ebenfalls eine Beseitigungsverfügung erhalten hätten. Tatsächlich erfolge hier die Beseitigungsverfügung nur deshalb, weil der Kläger das vorher vorhandene und beschädigte Flachdach gegen ein Satteldach mit 30 Grad Dachneigung eingetauscht habe. Es seien dann ein Baustopp erlassen und die Auflage zur Vorlage einer Bauplanung gemacht worden. Erst im Zuge der Ablehnung des Bauantrages sei gleichzeitig die Beseitigung verfügt worden. Die Beseitigungsverfügung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Aus der Verpflichtung für den Kläger, die bereits illegal erstellten baulichen Anlagen unverzüglich abzubrechen, lasse sich nicht entnehmen, welche baulichen Anlagen hier überhaupt gemeint seien. Insbesondere lasse sich nicht entnehmen, ob der Beklagte bereits die Errichtung des ursprünglich vorhandenen Wochenendhauses als formell und materiell baurechtswidrig ansehe oder erst eine bauliche Erweiterung, die in ihrem Umfang aber nicht beschrieben werde. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Januar 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in vom 10. August 1988 zu verpflichten, das mit Bauantrag vom 14. November 1986 beantragte Bauvorhaben zu genehmigen. Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 24.09.1991, zugestellt am 22.01.1992, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es liege im Außenbereich gemäß § 19 Abs. 1, § 35 BauGB. Die Bebauung des im Flächennutzungsplan als Wochenendhausgebiet ausgewiesenen Gebietes mit Wochenendhäusern und einigen Wohnhäusern bilde entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die Ausführung und Benutzung des nicht privilegierten Bauvorhabens im Außenbereich beeinträchtige gewichtige öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans der beigeladenen Gemeinde aus dem Jahre 1984, gefährde mit seiner gemäß § 59 HBO 1977 unzulässigen Sickergrube die Wasserwirtschaft, beeinträchtige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und die natürliche Eigenart der Landschaft und lasse die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege würden insbesondere auch im Hinblick darauf gefährdet, daß das Haus des Klägers im Landschaftsschutzgebiet liege und der Umbau und die Erweiterung des Hauses deshalb nach § 3 der Landschaftsschutzverordnung einer für die Baugenehmigung vorgreiflichen besonderen landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe, die weder beantragt noch erteilt sei. Auch die Beseitigungsverfügung sei rechtmäßig. Die ohne erforderliche Baugenehmigung und dem Bauplanungsrecht zuwider durchgeführten Baumaßnahmen zur Erweiterung und zum Umbau des Wochenendhauses störten die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 1, § 83 Abs. 1 HBO 1977. Die Bauaufsichtsbehörde habe ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt und nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Die Beseitigungsverfügung sei auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Die Verfügung sei verbunden mit der Ablehnung des Bauantrages, in dessen Bauvorlagen die geplanten und zumindest teilweise bereits durchgeführten genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen genau eingezeichnet seien. Es könne daher auch für den Kläger keinen Zweifel geben, welche bereits illegal erstellten baulichen Anlagen er abzubrechen habe. Hiergegen hat der Kläger am 31.01.1992 Berufung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, das Baugrundstück liege im Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB. Die Mehrzahl der nahezu 25 Gebäude der Siedlung seien Wohnhäuser. Das streitige Bauvorhaben zähle zu den kleineren Bauten des Gebietes. Überdies sei im Jahr 1991 das sogenannte Naturfreundehaus fertiggestellt worden. Falls für die im vorliegenden Verfahren erstrebte Baugenehmigung eine vorgreifliche landschaftsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei, könne dies über den gestellten Bescheidungsantrag Berücksichtigung finden. Das Baugebiet sei mit Strom und Wasser versorgt. Auch eine ausreichende Wege-Erschließung sei gegeben. Es fehle noch der Anschluß an die örtliche Kanalisation. Es habe schon Planungen hierfür gegeben, die Gemeinde scheue aber die Kosten dieser Maßnahme. Die Gemeinde habe aber darauf hingewirkt, daß in dem Gebiet zumindest die zumeist vorhandenen Sickergruben durch geschlossene betonierte Sammelbehälter für das Abwasser ersetzt würden. Diese Sammelbehälter würden regelmäßig gegen entsprechende Gebühren durch die Gemeinde entleert und entsorgt. Auch er, der Kläger, besitze einen solchen geschlossenen betonierten Sammelbehälter, der regelmäßig von der Gemeinde geleert werde. Das Fassungsvermögen dieses Behälters sei auch nach dem Umbau für Wohnzwecke ausreichend, so daß die Abwasserentsorgung gesichert sei. Weitergehende Anforderungen könnten durch entsprechende Auflagen in der Baugenehmigung gesichert werden. Es sei zweifelhaft, ob die Beklagte gegen die Errichtung des Naturfreundehauses und gegen die Erweiterungsbauten auf den Grundstücken im K 7, 9, 11, 15, 21, 26, 28 und 33 vorgegangen sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 1991 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Januar 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in vom 10. August 1988 zu verpflichten, das mit Bauantrag vom 14. Januar 1986 beantragte Bauvorhaben zu genehmigen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Er führt ferner aus, die Beigeladene habe bisher in keinem Fall Umbauten wissentlich geduldet und sei gegen ihr bekanntgewordene Umbaumaßnahmen vorgegangen, falls diese unzulässig gewesen seien. Ziel der Gemeinde sei es gewesen, das Entstehen einer Splittersiedlung zu verhindern. Deshalb habe sie auch das Einvernehmen zum Bauvorhaben des Klägers versagt. Die Beigeladene führt aus, es sei ein Grenzfall zwischen §§ 34 und 35 BauGB gegeben. Sie, die Beigeladene, neige zu der Auffassung, daß der Eindruck des Insichgeschlossenseins im Sinne des § 34 BauGB durch die Ansammlung von Wochenendhäusern und teilweise zu groß geratenen Wochenendhäusern nicht vermittelt werde. Sei von einem Außenbereichssplitter auszugehen, so stünden jeglicher Neubebauung und Erweiterung alle Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Sollte es sich um ein Innenbereichsvorhaben handeln, so sei mangels ausreichender Kanalisation die bauplanungsrechtliche Erschließung für jegliche bauliche Erweiterung nicht gesichert. Die das Baugrundstück betreffenden einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heftstreifen und 1 Halbhefter) sowie die das Grundstück Flurstück 61/1 betreffenden Bauakten (2 Hefte und 3 Halbhefter) liegen vor; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Senat hat das Baugebiet, in dem das Hausgrundstück des Klägers liegt, in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 15.11.1995 Bezug genommen.