Urteil
2 A 1104/21 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0116.2A1104.21SN.00
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Leitsätze
1. Immissionen, die von der missbräuchlichen Nutzung öffentlicher Anlagen oder Einrichtungen ausgehen, sind der Gemeinde grundsätzlich nicht zurechenbar.(Rn.21)
2. Dies kann ausnahmsweise dann anders zu beurteilen sein, wenn die Anlage (hier: eine Seilbahn) im Außenbereich derart platziert wird, dass eine Sozialkontrolle kaum erfolgen kann und damit ein erheblicher Anreiz für die missbräuchliche Nutzung geschaffen wird.(Rn.21)
3. Auch für die Beurteilung der Frage, ob die von der missbräuchlichen Nutzung eines Spielplatzes ausgehenden Immissionen unzumutbar sind, kann nicht auf die TA Lärm oder Freizeitlärmrichtlinie M-V zurückgegriffen werden(Rn.29)
.
4. Im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung ist es zunächst notwendig, dass sich das Gericht eine Überzeugung von Art, Qualität und Häufigkeit der Immissionen machen kann. Ohne ausreichende Dokumentation der Lärmereignisse über einen längeren Zeitraum vermögen pauschale Angaben des Klägers und von Zeugen die gerichtliche Überzeugungsbildung - abhängig vom Einzelfall - nicht zu ermöglichen.(Rn.33)
5. Der öffentlich-rechtliche Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch unterliegt der Verjährung.(Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Immissionen, die von der missbräuchlichen Nutzung öffentlicher Anlagen oder Einrichtungen ausgehen, sind der Gemeinde grundsätzlich nicht zurechenbar.(Rn.21) 2. Dies kann ausnahmsweise dann anders zu beurteilen sein, wenn die Anlage (hier: eine Seilbahn) im Außenbereich derart platziert wird, dass eine Sozialkontrolle kaum erfolgen kann und damit ein erheblicher Anreiz für die missbräuchliche Nutzung geschaffen wird.(Rn.21) 3. Auch für die Beurteilung der Frage, ob die von der missbräuchlichen Nutzung eines Spielplatzes ausgehenden Immissionen unzumutbar sind, kann nicht auf die TA Lärm oder Freizeitlärmrichtlinie M-V zurückgegriffen werden(Rn.29) . 4. Im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung ist es zunächst notwendig, dass sich das Gericht eine Überzeugung von Art, Qualität und Häufigkeit der Immissionen machen kann. Ohne ausreichende Dokumentation der Lärmereignisse über einen längeren Zeitraum vermögen pauschale Angaben des Klägers und von Zeugen die gerichtliche Überzeugungsbildung - abhängig vom Einzelfall - nicht zu ermöglichen.(Rn.33) 5. Der öffentlich-rechtliche Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch unterliegt der Verjährung.(Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Der Kläger konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein Klagebegehren auf den schriftsätzlich angekündigten Antrag zu 4. beschränken, ohne die Klage teilweise zurückzunehmen. Nach § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 173 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellt es keine Klageänderung dar, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache beschränkt wird. Dies ist hier der Fall. Statt der ursprünglich begehrten Stilllegung der Seilbahn hat der Kläger nur noch beantragt, den Kläger zur Ergreifung von geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung des Spielplatzes zu verurteilen. Der Klagegrund, die Abwehr von Lärmimmissionen, bleibt davon unberührt. II. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (vgl. statt vieler etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – 3 M 154/09 –, Rn. 7, juris) steht dem Kläger nicht zu. Dieser setzt voraus, dass der Anspruchsinhaber durch hoheitliches bzw. dem Hoheitsträger zurechenbares Handeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht dulden muss (OVG Münster, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 11 A 1648/06 –, BeckRS 2010, 56028; VG Stuttgart, Urteil vom 11. Juni 2019 – 2 K 6575/16 –, BeckRS 2019, 12979 Rn. 23). Ferner darf der Anspruch nicht verjährt sein (OVG Koblenz, Urteil vom 30. August 2018 – 1 A 11843/17.OVG –, BeckRS 2018, 23029 Rn. 29). 1. Die vom Kläger beklagten von Nutzern des Spielplatzes ausgehenden Lärmimmissionen sind dem Beklagte nur teilweise zurechenbar. Die missbräuchliche Nutzung öffentlicher Einrichtungen und Anlage wie hier des Spielplatzes und seiner Spielgeräte außerhalb der Nutzungszeiten ist dem Anlagenbetreiber regelmäßig nicht zurechenbar. Zurechenbar sind in erster Linie nur Auswirkungen des Spielplatzes, die durch seine vorgesehene, ordnungsgemäße Nutzung bedingt sind. Die Gefahr gelegentlich missbräuchlicher Nutzung öffentlicher Anlagen und Einrichtungen ist diesen immanent. Eine Zurechnung der missbräuchlichen Nutzung und der von dieser ausgehenden Lärmbelästigungen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere wenn die Missbrauchsgefahr durch die konkrete Einrichtung oder ihre Lage erheblich gesteigert wird (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 25. Juli 2011 – 9 A 125/11 –, NVwZ-RR 2012, 21 [23]; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juni 2006 – 9 LA 113/04 –, NVwZ 2006, 1199 [1200 f.]) und er derartigen Anreizen nicht mit zumutbaren Maßnahmen entgegentritt (vgl. VGH München, Urteil vom 6. Februar 2015 – 22 B 12.269 –, Rn. 61 f., juris). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die öffentliche Anlage durch ihre Entfernung von Wohnbebauung oder schlechte Einsehbarkeit von öffentlichen Verkehrsflächen aus keine oder nur eine geringe Sozialkontrolle erlaubt (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12. März 2004 – 2 A 205/03 –, Rn. 21 f., juris). Ein erheblicher Anreiz zur missbräuchlichen Nutzung des Spielplatzes ist vorliegend allein hinsichtlich der Seilbahn zu bejahen. Zwar befinden sich auch die sonstigen Klettergeräte und Sitzmöglichkeit im Außenbereich, grenzen aber an den …… und …… an. Insoweit ist eine Sozialkontrolle durch die Nutzer dieser Wege gewährleistet. Die Klettergeräte und Sitzmöglichkeiten sind von diesen Verkehrswegen und von der einzig vorhandenen Wohnbebauung aus einsehbar. Die Beleuchtung des ……. lässt eine Sozialkontrolle auch zu den Abend- und Nachstunden zu. Demgegenüber ist die Seilbahn schon bei Tageslicht von den genannten Wegen und auch von der Wohnbebauung aus kaum einsehbar. Denn – wovon sich das Gericht im Rahmen des Ortstermins überzeugen konnte – die parallel zur Seilbahn vorhandene Gehölzwand verstellt den Blick auf diese weitgehend. Zur Nachtzeit wird die Seilbahn nicht beleuchtet. Eine Sozialkontrolle ist dadurch ausgeschlossen. Dadurch wird ein besonderer Anreiz für Heranwachsende und junge Erwachsene geschaffen, die Seilbahn auch außerhalb der Nutzungszeiten zu gebrauchen. Die dabei von ihnen hervorgerufenen Lärmbelästigungen sind dem Beklagten zurechenbar. Der Zurechnung steht insoweit auch nicht entgegen, dass der Beklagte auf die eingeschränkten Nutzungszeiten durch Beschilderung hinweist. Die Beschilderung ist für sich genommen nicht geeignet, eine missbräuchliche Nutzung ausreichend effektiv zu begrenzen. Die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 13. November 2023 aufgezählten Routinekontrollen sind ebenfalls insoweit nicht hinreichend. Denn diese fanden zu Zeiten statt, zu denen eine missbräuchliche Nutzung wenig wahrscheinlich ist. Mit der missbräuchlichen Nutzung ist allgemein und wie auch vom Kläger vorgetragen vor allem nach Sonnenuntergang zu rechnen. Die einzige in dieser Hinsicht grundsätzlich geeignete Kontrolle am 24. Juni 2023 um 22:15 Uhr aufgrund der Anzeige des Klägers 45 Minuten zuvor dürfte aufgrund des zeitlichen Ablaufs ebenfalls ungeeignet gewesen sein. 2. Die durch die zurechenbare Nutzung des Spielplatzes hervorgerufenen Immissionen verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. a. Die zur Bejahung des öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs erforderliche rechtswidrige Beeinträchtigung von Rechtsgütern des Anspruchsinhabers setzt das Vorliegen von unzumutbaren Geräuschimmissionen voraus. „Ob Immissionen als wesentlich im Sinne des Auslösens eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.05.2014, a.a.O., Rn. 24). Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Wesentlichkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile v. 30.04.1992 - 7 C 25.91 - u. v. 24.04.1991 - 7 C 12.90 - beide juris; VGH Bad.-Württ., Urteile v. 23.05.2014, a.a.O., Rn. 24 u. v. 16.02.2002 - 10 S 2443/00 - juris, Rn. 48). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen nur heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (VGH Bad.-Württ., Urt. 23.05.2014, a.a.O.) […]“ (VG Stuttgart, Urteil vom 11. Juni 2019 – 2 K 6575/16 –, BeckRS 2019, 12979 Rn. 42) b. In Anwendung dieses Maßstabes sind die durch die missbräuchliche Nutzung der Seilbahn hervorgerufenen Geräuschimmissionen nicht unzumutbar. aa. Auch bei der Beurteilung der von Spielplätzen ausgehenden Lärmimmissionen ist weder die TA Lärm noch die Freizeitlärm-Richtlinie anwendbar (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 25. Juli 2011 – 9 A 125/11 –, NVwZ-RR 2012, 21 [22]). bb. Im Rahmen der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung war zunächst mit Blick auf die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Klägers festzustellen, dass sich sein Wohnhaus im Außenbereich befindet. Im Geltungsbereich der TA Lärm ist anerkannt, dass im Außenbereich Lärmimmissionen in stärkerem Maße hinzunehmen sind. Insoweit orientiert sich die Rechtsprechung an den Grenzwerten, die für Mischgebiete gelten (TA Lärm Position 6.1 lit. d: nachts 45 dB[A]; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 1 MB 25/13 –, Rn. 10, juris). Auch vorliegend gilt, dass der Kläger Lärmimmissionen in höherem Maße als etwa in Wohngebieten hinnehmen muss, weil seine Wohnnutzung im Außenbereich erfolgt (vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Februar 1993 – V ZR 62/91 –, BGHZ 121, 248-256, Rn. 19). Hinsichtlich der Vorbelastung des Grundstücks war zu berücksichtigen, dass der ….. und …… in den Abend- und Nachstunden von Feiernden auf dem Hin- oder Rückweg zu oder von den in der näheren Umgebung befindlichen Lokalitäten und insbesondere in den Sommermonaten zum oder vom ….. frequentiert wird. Diese Feststellung entspricht dem klägerischen Vortrag, wonach insbesondere diese Personen die Seilbahn nachts missbrauchten. Von diesen Personen gehen, in der Regel wohl im Zusammenhang mit alkoholbedingter Enthemmung, bei der Nutzung des …. und ……bereits Geräuschimmissionen aus. cc. Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass die von dem nächtlichen Missbrauch der Seilbahn ausgehenden Immissionen unzumutbar wären. Denn die konkrete Lärmbelastung konnte nicht hinreichend aufgeklärt werden. (1) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Überzeugung setzt einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit voraus, der den Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 – 7 B 106.02 –, NVwZ 2003, 1132, 1135). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Die Verwaltungsgerichte müssen den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen. Sofern keine gesetzlichen Beweisregeln bestehen, ist das Gericht bei der Würdigung der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und muss gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (st. Rspr.; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 – 7 B 106.02 –, NVwZ 2003, 1132, 1135; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, Rn. 16, juris). (2) Unter Berücksichtigung der informatorischen Befragung des Klägers und der Zeugenvernehmung ließen sich keine belastbaren Feststellungen zur Häufigkeit, Dauer und Lautstärke der Geräuschimmissionen treffen. (a) Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2023 gab der Kläger an, dass es in den letzten Wochen wegen der sommerlichen Temperaturen und dem Ausbleiben von Regen wieder Nacht für Nacht zu Lärmstörungen auf dem Gelände gekommen sei. Konkret werden allerdings nur einzelne Daten im Zeitraum vom 11. Juni bis 16. Juli 2023 genannt, an denen der Kläger das Ordnungsamt oder die Polizei verständigt habe. Dies entspricht einer Häufigkeit von nur etwas mehr als einer Anzeige pro Woche. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, nicht zu wissen, ob er danach noch das Ordnungsamt oder die Polizei verständigt habe – weil deren Erreichbarkeit oder Bereitschaft fraglich gewesen sei. Die Beklagtenseite hat angegeben, keine Informationen über weitere Anzeigen zu haben. Die Häufigkeit der Lärmereignisse lässt sich auch nicht hinreichend sicher aus der informatorischen Anhörung des Klägers schließen. Er gab zunächst an, dass es im Sommer eigentlich fast täglich zu solchen Ereignissen komme. Anschließend gab er an, dass es eigentlich jeden zweiten oder dritten Tag so sei. Jedenfalls sei die Häufigkeit abhängig von der Witterung. Die Zeugin konnte auch keine konkreten Angaben machen. Sie gab zunächst an, dass es im Sommer etwa alle zwei bis drei Nächte zu Ruhestörungen komme, auf Nachfrage gab sie dann an, dass im Sommer eher vier Nächte pro Woche mit Lärm in der Nacht zu rechnen sei. Die Angaben sind damit zu vage, um eine verlässliche Tatsachengrundlage zu bilden. Eine aktuelle Dokumentation von Lärmereignissen (teilweise als Lärmtagebuch bezeichnet: VG München, Urteil vom 4. Dezember 2019 – M 28 K 19.5408 –, Rn. 24, juris; vgl. im Übrigen zum Beweiswert solcher Dokumentationen VGH Kassel, Urteil vom 25. Juli 2011 – 9 A 125/11 –, Rn. 45, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 12. März 2004 – 2 A 205/03 –, Rn. 23, juris) wurde nicht vorgelegt. (b) Dasselbe gilt auch für die Dauer und Qualität der Lärmereignisse. Der Kläger gab an, dass die Seilbahn von Einzelpersonen oder auch von Gruppen von bis zu zehn Personen nachts genutzt werde. Teilweise gehe das über Stunden. Weiter gab er an, dass manchmal nur ein Schrei zu hören sei, manchmal auch länger mit teilweisen Unterbrechungen. Manchmal werde die Seilbahn fünf bis zehn Mal hintereinander genutzt. Manchmal sei eine Viertelstunde Lärm und dann eine Viertelstunde Pause. Abstrakt lasse sich das schwer beschreiben. Die Zeugin gab an, dass manchmal einer nach dem anderen fahre und dann eine Minute Pause sei, bevor dann der nächste fahre. Manchmal sei dann auch zehn Minuten Pause und es gehe dann weiter. Zur Art des Lärms und auch zur Lautstärke konnten der Kläger und die Zeugin lediglich ausführen, dass es sich um Geschrei, Gejohle, Gebrülle bei der Nutzung der Seilbahn handele. Im Ergebnis fehlt es auch insoweit an einer hinreichenden Dokumentation der Lärmereignisse, die die Überzeugungsbildung des Gerichtes ermöglichte. Die Angaben bleiben zu pauschal und vage. Das Gericht konnte sich keine Überzeugung von der konkreten Lärmsituation bilden. (c) Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die dem Beklagten zurechenbaren Lärmereignisse auf die missbräuchliche Nutzung der Seilbahn beschränkt waren. Die Ergiebigkeit der Angaben des Klägers und der Aussage der Zeugin setzen daher voraus, dass sie bei der Wahrnehmung von Lärmereignissen in der Lage waren, diese zu lokalisieren. Soweit der Kläger vorträgt, teilweise nachts Personen auf dem Spielplatz anzusprechen, ist ihm jedenfalls in diesem Moment die Lokalisation der Lärmquelle möglich. Die Zeugin hat hingegen zunächst angegeben, dass man nachts nicht sehe, woher die Geräusche kämen und man die Personen auch nicht erkennen könne, die dort Lärm verursachten. Später gab sie zwar an, dass bei der Nutzung der Seilbahn ein metallisches Geräusch zu hören sei, weshalb sie das Schreien in Verbindung mit der Nutzung der Seilbahn bringen könne. Auf Nachfrage gab sie ergänzend an, dass sie manchmal mitgebrachte Musikboxen verorten könne oder das Zigarettenglühen um die Seilbahn herum erkennen könne. Unabhängig davon, ob die Angaben zum Zigarettenglühen angesichts der räumlichen Distanz zwischen der Seilbahn und dem Wohnhaus des Klägers glaubhaft sind, sind die Angaben nur eingeschränkt verlässlich. Denn das metallische Geräusch bei der Nutzung der Seilbahn kann auch mit dem Geschrei von anderen auf dem Spielplatz oder den angrenzenden Wegen sich aufhaltenden Personen koinzidieren. Es erscheint bei lebensnaher Betrachtung nicht unwahrscheinlich, dass sich Jugendliche und Heranwachsende bei einem längeren Aufenthalt auf dem Spielplatz nicht allein um die Seilbahn herum aufhalten, sondern die Sitzbänke in der Nähe der Klettergeräte nutzen. Dafür spricht auch, dass dieser Teil des Spielplatzes im Gegensatz zur Seilbahn auch nachts jedenfalls teilweise beleuchtet sein dürfte. Durch Alkohol enthemmte Jugendliche und Heranwachsende werden auch bei Aufenthalt auf diesem Teil des Spielplatzes hin und wieder schreien oder „herumgrölen“. (3) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die klägerseitig beantragte Beweiserhebung dazu, dass die vom Kläger beschriebenen nächtlichen Lärmstörungen den Wert von 45 dB(A) überschreiten, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens abzulehnen war. Weil weder die TA Lärm noch die Freizeitlärmrichtlinie anzuwenden waren, das Gericht stattdessen eine wertende Gesamtbetrachtung vornehmen musste, war die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich (vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 25. Juli 2011 – 9 A 125/11 –, Rn. 50, juris). Im Übrigen war der Beweisantrag auch mangels hinreichender Substantiierung zurückzuweisen. Grundsätzlich genügt es zur Substantiierung eines Beweisantrags, wenn neben der Nennung eines bestimmten Beweismittels das Vorliegen einer bestimmten Tatsache behauptet wird. Ist die Gegenseite der Behauptung des Vorliegens einer bestimmten Tatsache substantiiert entgegengetreten, muss der Antragsteller sich damit auseinandersetzen und greifbare für seine Behauptung sprechende Anhaltspunkte vortragen (vgl. zu diesem Maßstab Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, VerwR, 46. EL – Stand: Aug. 2024, § 86 VwGO Rn. 92, 94 m. w. N.). Unabhängig davon, ob „die vom Kläger beschriebenen nächtlichen Lärmstörungen“ eine hinreichend konkrete Tatsache darstellen, ist er der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Januar 2025 mitgeteilten überschlägigen Berechnung der Lärmsituation bei Annahme von sechs sich unterschiedlich laut verhaltenen Personen schon nicht entgegengetreten und hat sich weder mit der Berechnung noch mit den dieser zugrundeliegenden Annahmen auseinandergesetzt. Schließlich war das Beweismittel auch untauglich. Wie vom Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, wäre dem Gutachter im Falle einer Berechnung der Lärmimmissionen zunächst mitzuteilen gewesen, von welchen Grundannahmen auszugehen ist. Dies hätte es erfordert, dass sich das Gericht eine Überzeugung von der Dauer, Häufigkeit und Qualität der Lärmereignisse bilden konnte. Zur Berechnung der Lärmimmissionen wäre es, wie auch anhand der überschlägigen Berechnung des Beklagten deutlich wird, erforderlich gewesen, wie viele Personen sich an welchem Ort wie lange aufhalten und wie verhalten (Schreien, lautes Reden etc.). Eine solche Überzeugung konnte das Gericht sich aber nicht bilden. Im Falle einer Lärmmessung wären die nicht zurechenbaren Geräusche von den angrenzenden Wegen und dem Spielplatz, mit Ausnahme der Seilbahn, auszublenden gewesen. Das Ergebnis einer undifferenzierten Lärmmessung wäre vor diesem Hintergrund ungeeignet gewesen. c. Die durch die ordnungsgemäße Nutzung des Spielplatzes, einschließlich der Seilbahn, durch Kinder im Rahmen der Nutzungszeiten hervorgerufenen Geräusche hat der Kläger zu dulden. Denn nach § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind Geräuscheinwirkungen, die u. a. von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Hierzu zählt auch die Nutzung einer zu einem Kinderspielplatz gehörenden Seilbahn (VG Trier, Urteil vom 25. Januar 2012 – 5 K 1125/11.TR –, Rn. 19 ff., juris). Dass ein Ausnahmefall vorläge, ist nicht ersichtlich. Davon unabhängig hat der Kläger selbst angegeben, dass die Seilbahn selbst jedenfalls seit dem Ortstermin leiser sei. Das Gericht selbst hat im Rahmen ebenjenes Ortstermins selbst feststellen können, dass die Nutzungsgeräusche selbst aus nächster Nähe kaum wahrnehmbar und nicht störend sind. 3. Der Anspruch des Klägers ist jedenfalls verjährt. Dass das Institut der Verjährung in entsprechender Anwendung der §§ 194 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch auf den öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch anwendbar ist, ist in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30. August 2018 – 1 A 11843/17.OVG –, BeckRS 2018, 23029 Rn. 28 m. w. N.; vgl. auch Kranz, NVwZ 2018, 864, passim). Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährung drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bezieht sich der Anspruch auf die Beseitigung von baulichen Anlagen oder auf die Ergreifung von auf diese gerichtete Maßnahmen, beginnt die Verjährung regelmäßig mit dem Abschluss der Baumaßnahme (vgl. OVG Koblenz, a. a. O., Rn. 34). Wenn wir hier Maßnahmen mit Blick auf von durch Nutzer einer öffentlichen Anlage oder Einrichtung hervorgerufene Immissionen verlangt werden, beginnt die Verjährung nicht mit jeder von den Nutzern hervorgerufenen Immission neu. Vielmehr knüpft die Verjährung an die den Anspruchsgegner zurechenbare, kausale Verursachung dieser Immissionen durch die Errichtung der Anlage an. Wie der Kläger und auch die Zeugin angaben, sind die beschriebenen Lärmbelästigungen seit Errichtung der Seilbahn im Jahr 2009 zu verzeichnen. Der Kläger hat jedoch, soweit vorgetragen und aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich, erstmals einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten im Jahr 2016 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist gestellt. 4. Soweit der Kläger jedenfalls im Verwaltungsverfahren und auch in Form der letztlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht gestellten Klageanträge bauaufsichtliches Einschreiten begehrt hat, weist das Gericht darauf hin, dass auch insoweit kein Anspruch bestand. Auf die formelle Illegalität kann der Kläger sich nicht berufen, denn insoweit werden keine drittschützenden Normen verletzt. Soweit der Kläger eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (vgl. zu § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 etwa Söfker, in: BauGB, 64. Edn. – Stand: Aug. 2024, § 35 Rn. 79) geltend machen könnte, wären auch insoweit keine unzumutbaren, zurechenbaren Lärmimmissionen feststellbar gewesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 S. 1 u. 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Der Kläger begehrt vom Beklagten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um von der Nutzung einer Seilbahn ausgehende Lärmemissionen zu reduzieren. Der Kläger bewohnt unter anderem mit seiner Tochter zusammen ein Haus unter der Anschrift A-Straße, A-Stadt. Die nächst gelegene Bebauung ist mehr als einhundert Meter entfernt. In der unmittelbaren Umgebung befindet sich neben einem Fuß- und Radweg der auf dem Grund des Beklagten von diesem im Zusammenhang mit der Bundesgartenschau 2009 errichtete „Spielplatz der ………“. Dieser verfügt über Bänke und Spielgerät auf einem weitläufigen Areal, das an den …… und den ……. Weg angrenzt und von diesen unmittelbar einsehbar ist. Darüber hinaus wurde auf dem Spielplatz im Abstand von mehr als fünfzig Metern zum Wohnhaus des Klägers eine Seilbahn errichtet. Die Seilbahn wird weit überwiegend vom …… und dem …… aus gesehen durch Vegetation verdeckt. Die Nutzung des Spielplatzes ist – worauf auch entsprechende Beschilderung hinweist – auf die Zeit von 8 bis 21 Uhr beschränkt. Eine Baugenehmigung für diese Anlage liegt nicht vor. Mit Schreiben vom 25. August 2016 beantragt der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers beim Beklagten den Erlass einer Rückbauverfügung. Zur Begründung führte er aus, dass die Seilbahn regelmäßig zweckentfremdet werde. Dies erfolge häufig während der Nachtstunden. Hierdurch fühle er sich erheblich beeinträchtigt. Es handele sich bei der Seilbahn um eine nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlage. Der Beklagte teilte daraufhin per Schreiben vom 19. September 2016 mit, dass er beabsichtigte, den Antrag auf Einschreiten abzulehnen. In Ausübung seines Ermessens sehe er vom Einschreiten ab. Einrichtungen dieser Art seien verfahrensfrei. Eine zweckentfremdete Nutzung sei kein bauordnungsrechtlicher Belang. Der Antrag wurde sodann abschlägig durch Schreiben vom 9. Dezember 2016 mit eben jener Begründung beschieden. Hiergegen legte der Kläger am 4. Januar 2017 Widerspruch ein. Hierzu führte er aus, dass die lautstarke Nutzung in den wärmeren Monaten, teilweise von morgens 2:00 bis 4:00 Uhr unzumutbar sei. Das Rufen der Polizei habe keine Aussicht auf Erfolg, da der Spielplatz gar nicht oder nur sehr verspätet angefahren werde. Das Ermessen auf Einschreiten sei auf Null reduziert. Mit Bescheid vom 12. Mai 2021 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass sich der Kläger als Dritter nicht auf das Fehlen einer Baugenehmigung berufen könne. Der durch die Nutzung des Spielplatzes und deren Spielgeräte hervorgerufene Lärm sei nach § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) hinzunehmen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass das Grundstück des Klägers sich im Außenbereich befinde und damit das Schutzniveau als geringer einzustufen sei. Eine missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes sei nicht auf eine besondere Anreizwirkung der Anlage zurückzuführen. Hiergegen könne nicht bauaufsichtlich, sondern nur polizei- und ordnungsrechtlich eingeschritten werden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 14. Juni 2021 Klage erhoben. In diesem Klageschriftsatz hat er zunächst beantragt, 1., den Bescheid vom 9. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2021 aufzuheben und 2., den Beklagten zur Stilllegung und Beseitigung der Seilbahn zu verpflichten. Mit Schriftsatz vom 25. November 2022 hat er sodann zudem hilfsweise beantragt, 3. den Beklagten zur Verhinderung einer zweckfremden Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene nach 20:00 Uhr durch geeignete Maßnahmen zu verurteilen sowie 4., höchsthilfsweise, den Beklagten zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen zu verurteilen, um die vom Spielplatz, vor allem von der dortigen Seilbahnanlage ausgehenden Lärmbelästigungen wirksam zu reduzieren. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die Stellung der Anträge zu 1. bis 3. verzichtet. Zur Begründung seiner Klage führt er aus, dass die Benutzer der Seilbahn abends und nachts feierten und Lärm verursachten. Die alarmierte Polizei komme so gut wie nie zeitnah. Das Ordnungsamt sei ebenfalls nicht in der Lage, nachhaltig für die Einhaltung der Spielplatzordnung zu sorgen. Nachdem er zunächst schriftsätzlich zudem Lärm unmittelbar durch den Betrieb der Seilbahn (Abroll- und Aufprallgeräusche) rügte, gab er im Rahmen des Ortstermins am 31. Mai 2024 an, dass diese Geräusche zuvor wesentlich lauter gewesen seien. Er mache einen öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch geltend. Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die von dem vorstehend bezeichneten Spielplatz, vor allem von der dortigen Seilbahnanlage ausgehenden Lärmbelästigungen wirksam zu reduzieren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlich aus, die Seilbahn sei an der Grundstücksgrenze des Klägers nur noch sehr leise zu hören. Bei einer Überprüfung seien dort nur Geräusche von 43 db gemessen worden, die nicht von den Umgebungsgeräuschen abgegrenzt werden könnten. Der mit der Nutzung des Spielplatzes und der Seilbahn verbundene Lärm sei gem. § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert. Für die missbräuchliche Nutzung sei er hingegen nicht verantwortlich. Regelmäßige Kontrollen fänden statt. Ferner beruft sich der Beklagte auf eine überschlägige Berechnung des Fachdienstes Umwelt gemäß TA Lärm und Freizeitlärmrichtlinie M-V (Schriftsatz vom 15. Januar 2025). Danach werde der Immissionsrichtwert von 45 db(A) nicht überschritten, wenn bspw. bei sechs Personen innerhalb einer Stunde 4 gleichzeitig für 45 Minuten sehr laut sprächen, zwei gleichzeitig und unterbrochen laut riefen weitere 15 Minuten und vier der sechs ebenfalls weitere 15 Minuten sehr laut sprächen. Mit Beschluss vom 13. Mai 2024 hat das Gericht den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Am 31. Mai 2024 hat das Gericht einen Orts- und Verhandlungstermin durchgeführt und dabei Beweis durch Inaugenscheinnahme erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2025 hat das Gericht dieses Protokoll zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben.