Urteil
9 A 125/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0725.9A125.11.0A
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Leitsätze
1. Der Gemeinde als Betreiberin können nur solche Auswirkungen eines Kinderspielplatzes zugerechnet werden, die durch die eigentliche Funktion als Spielplatz bedingt sind.
2. Verantwortlich für die durch die missbräuchliche Nutzung eines Kinderspielplatzes hervorgerufenen Immissionen sind grundsätzlich ausschließlich die Personen, die die bestimmungswidrige Nutzung ausüben. Missbräuchen ist daher grundsätzlich mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2010 - 8 K 881/09.F(V) - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gemeinde als Betreiberin können nur solche Auswirkungen eines Kinderspielplatzes zugerechnet werden, die durch die eigentliche Funktion als Spielplatz bedingt sind. 2. Verantwortlich für die durch die missbräuchliche Nutzung eines Kinderspielplatzes hervorgerufenen Immissionen sind grundsätzlich ausschließlich die Personen, die die bestimmungswidrige Nutzung ausüben. Missbräuchen ist daher grundsätzlich mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2010 - 8 K 881/09.F(V) - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere ist für das Begehren der Klägerin der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Die Klägerin wendet sich gegen Beeinträchtigungen, die von einem gemeindlichen Kinderspielplatz ausgehen. Die daraus gegebenenfalls resultierenden Abwehransprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur, da sie durch die Nutzung einer gemeindlichen Anlage verursacht werden, welche die Beklagte im Rahmen ihres Erschließungsauftrages als öffentliche Einrichtung zur sozialen Betreuung ihrer Einwohner und zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Kinder- und Jugendpflege zur Verfügung stellt. Die als allgemeine Leistungsklage auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte geeignete Maßnahmen ergreift, um die von dem Spielplatz „Kapellenberg“ ausgehenden Lärmbelästigungen zu reduzieren. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs, der sich aus einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 BGB ergibt, liegen nicht vor. Der Senat weist darauf hin, dass am 27. Juli 2011 das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms - vom 20. Juli 2011 bekanntgemacht wurde (BGBl. I, S. 1474). Durch Art. 1 dieses Gesetz wurde in § 22 BImSchG folgender Absatz 1a eingefügt. „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.“ Da nach Art. 2 des vorgenannten Gesetzes die Gesetzesänderung erst am Tag nach der Verkündung und damit nach Abschluss der mündlichen Verhandlung in Kraft getreten ist, kann sie in diesem Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden. Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar unter anderem Geräusche abwehren, die die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Als Maßstab dafür, ob von Geräuschimmissionen mehr als unwesentliche Beeinträchtigungen in diesem Sinne ausgehen mit der Folge, dass eine Duldungspflicht nicht besteht, ist grundsätzlich § 22 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197). Nach der Regelung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen der hier streitgegenständliche Kinderspielplatz als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zählt (vgl. dazu Jarass, Kommentar zum BImSchG, 8. Aufl. 2010, § 22 Rdnr. 9), so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern sind eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts beurteilt sich die Frage, ob die von dem streitgegenständlichen Spielplatz ausgehenden Lärmimmissionen als schädlich im Sinne der §§ 22 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen sind, nicht im Wesentlichen danach, ob die Immissionen auf dem Grundstück der Klägerin die in Nr. 6.1 der auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 BImSchG als allgemeine Verwaltungsvorschrift von der Bundesregierung am 26. August 1998 erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (GMBl. S. 303) - TA-Lärm - oder in der LAI-Freizeitlärmrichtlinie (NVwZ 1997, 469) angegebenen Immissionsrichtwerte für ein Misch-, allgemeines oder reines Wohngebiet einhalten. Insoweit galt bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, dass bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen wurden. Die in der TA-Lärm genannten Orientierungswerte gelten schon deshalb nicht, weil nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. h der TA-Lärm die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm für soziale Anlagen keine Anwendung findet. Diese Ausnahmeregelung beruht darauf, dass bei Anlagen, bei denen nach außen wahrnehmbare menschliche Lebensäußerungen im engeren Sinne im Vordergrund stehen, die standardisierten Beurteilungsverfahren und Bewertungsmaßstäbe der TA-Lärm zu kaum zutreffenden Ergebnissen führen (vgl. dazu Guckelberger, UPR 2010, 241 [245]). Es handelt sich bei dem von spielenden Kindern verursachten Geräuschen nicht um anlagenbezogenen Lärm. Auch die LAI-Freizeitlärmrichtlinie, die der Länderausschuss für Immissionsschutz im Jahre 1995 verabschiedet hat, misst sich für Kinderspielplätze keine Geltung bei. In Nr. 1 Satz 4 der Richtlinie heißt es ausdrücklich, dass die Hinweise für Kinderspielplätze, die die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzen, nicht gelten, da mit ihrer Nutzung unvermeidbar verbundene Geräusche sozialadäquat seien und deshalb von den Nachbarn hingenommen werden müssten. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer "Güterabwägung" in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, NVwZ 2003, 751, und Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197, 24. April 1991 - 7 C 12.90 -, BVerwGE 88, 143 ff. und 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 169; Hess. VGH, Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, juris). Diese Gesamtbetrachtung führt dazu, dass der Klägerin der bestimmungsgemäße Gebrauch des Kinderspielplatzes „Kapellenberg“ und die dadurch hervorgerufenen Geräuschimmissionen zuzumuten sind. Spielplätze für Kinder unter 14 Jahren sind in allen (auch) dem Wohnen dienenden Gebieten und somit sowohl in reinen und allgemeinen Wohngebieten als auch in Mischgebieten bauplanungsrechtlich als untergeordnete Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig (vgl. BVerwG; Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -, NJW 1992, 1779). An wohnungsnah gelegenen Kinderspielplätzen besteht ein überragendes öffentliches Interesse. Sie dienen der körperlichen und geistigen Entfaltung der Kinder, der Befriedigung der Spiel- und Bewegungsbedürfnisse sowie der Einübung sozialen Verhaltens und damit der Entwicklung von Kindern zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (vgl. dazu auch § 1 Abs. 1 SGB VIII). Ein Kinderspielplatz ist für eine altersgemäße Entwicklung eines Kindes auch und gerade im öffentlichen Interesse nicht nur wünschenswert, sondern gleichsam unabdingbar. Der - unvermeidbare - Lärm spielender Kinder stellt danach regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung dar, so dass auch und gerade ein in einem Wohngebiet oder in der Nähe eines Wohngebietes angelegter Kinderspielplatz im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung unter Anwendung eines großzügigen Maßstabes von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat zu dulden ist. Zwar ist auch mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch von Kinderspielplätzen naturgemäß eine deutlich wahrnehmbare Geräuschkulisse verbunden. Spielende Kinder rufen und schreien. Im Gegensatz zu typischem Straßenverkehrslärm sind die entsprechenden Geräusche ferner durch eine sehr hohe Informationshaltigkeit gekennzeichnet, die nicht bloß als Hintergrundgeräusch wahrgenommen wird (vgl. dazu Rojahn, ZfBR 2010, 752). Auch die Benutzung von Spielgeräten - wie die von der Klägerin geschilderte Nutzung der Klettergeräte - kann mit regelmäßig als störend empfundenem Lärm verbunden sein. Dies führt aber nicht dazu, dass die vom Kinderspielplatz „Kapellenberg“ bei bestimmungsgemäßer Nutzung ausgehenden Geräuschimmissionen für die Klägerin die Schwelle des Zumutbaren quantitativ oder qualitativ überschreiten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die von der bestimmungsgemäßen Nutzung des Kinderspielplatzes „Kapellenberg“ ausgehenden Geräuschbelastungen, die regelmäßig von einem Kinderspielplatz ausgehenden Emissionen überschreiten, die entsprechend den obigen Ausführungen als sozialadäquat hinzunehmen sind. Auch insoweit galt bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Sache nach der Grundsatz, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung darstellen. Dies gilt hier auch in Ansehung der von der Klägerin mit der Klagebegründung vorgelegten Aufstellung von Lärmereignissen im Zeitraum vom April 2008 bis Mai 2009, die mit Schriftsatz vom 19. Februar 2010 übersandte „Lärmdokumentation“ für den Zeitraum vom Mai 2009 bis Dezember 2009, die dem Schriftsatz vom 1. April 2011 beigefügte exemplarische Dokumentation für den Zeitraum Februar 2010 bis März 2011 sowie die mit Schriftsatz vom 22. und 25. Juli 2011 vorgelegten Dokumentationen. Diese Dokumentationen belegen nicht, dass mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Spielplatzes „Kapellenberg“ Lärmimmissionen verbunden sind, die für die Klägerin ausnahmsweise unzumutbar sein könnten. Dies gilt auch soweit die Klägerin rügt, dass sich am 17. September 2008, 27. April 2009, 29. April 2009 und 22./23. März 2011 jeweils größere Gruppen von Kindern - wahrscheinlich Kindergartengruppe, Jugendherbergsgruppe, Geburtstagsfeier - auf dem Spielplatz aufgehalten haben. Auch eine gelegentliche Nutzung von Kindergruppen ist für einen Spielplatz noch als üblich und damit sozialadäquat zu qualifizieren. Nach alledem hat die Klägerin aus Gründen des Lärmschutzes keinen Anspruch darauf, dass an dem Spielplatz „Kapellenberg“ bauliche Veränderungen vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere, soweit die Klägerin eine Entfernung des auf dem Spielplatz befindlichen Kletterturms mit Rutsche begehrt. Ein solcher Anspruch besteht im Übrigen auch nicht deshalb, weil es möglich ist, vom Kletterturm das Grundstück der Klägerin einzusehen. Da der Kletterturm auf dem Kinderspielplatz bei einer Höhe von 4,41 m einem Abstand von 11 m zur Grenze mit dem Grundstück der Klägerin wahrt, ist eine Rechtsbeeinträchtigung nicht ersichtlich. Auch soweit die Klägerin sich gegen eine missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes durch ältere Kinder, insbesondere nach 19.00 Uhr, wehrt, bestehen keine Ansprüche gegen die Beklagte als Spielplatzbetreiberin auf bauliche Veränderungen oder regelmäßig stattfindende Kontrollgänge. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Spielplatz in dem von der Klägerin behaupteten Umfang missbräuchlich genutzt wird. Eine derartige missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes stellt den im Übrigen rechtmäßigen Spielplatzbetrieb nicht in Frage. Schließlich ist die Beklagte für die durch eine missbräuchliche Nutzung hervorgerufenen Lärmimmissionen als Betreiberin des Spielplatzes auch nicht verantwortlich. Dem Betreiber können nur Auswirkungen des Spielplatzes zugerechnet werden, die durch die eigentliche Funktion als Spielplatz bedingt sind. Aus dem Umstand, dass eine solche Anlage generell geeignet ist, missbräuchlich genutzt zu werden, kann sich eine Verantwortlichkeit des Spielplatzbetreibers nicht ergeben. Die Gefahr gelegentlicher Missbräuche öffentlich zugänglicher Anlagen - weitergehende Missbräuche hat auch die Klägerin nicht substantiiert behauptet - ist solchen Anlagen stets immanent. Auch die für einen Spielplatz unter Umständen vergleichsweise attraktive Ausstattung mit Spielgeräten - wie hier dem Kletterturm - vermag eine erhöhte Verantwortlichkeit des Spielplatzbetreibers nicht zu begründen. Allenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände muss sich der Spielplatzbetreiber Beeinträchtigungen, die durch eine bestimmungswidrige Nutzung hervorgerufen werden, zurechnen lassen (vgl. dazu im beispielhaft nur Bay. VGH, Urteil vom 30. November 1987 - 26 B 82 A.2088 -, NJW 1989, 1301; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 1999 - 10 A 6491/96 -, BauR 2000, 81; Hess. VGH, Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, a.a.O.; OVG Niedersachsen. Urteil vom 26. März 1996 - 6 L 5539/94 -, juris). Solche besonderen Umstände sind dann gegeben, wenn der Betreiber den Missbrauch in irgendeiner Weise fördert. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier durch die Ausführung der Anlage der Fall sein könnte, sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte hat im Gegenteil die Attraktivität des Spielplatzes für „Feiern“ von Jugendlichen dadurch gemindert, dass Tische und die Bänke entfernt worden sind. Auch im Übrigen bemüht sich die Beklagte - bspw. durch Bereitstellung eines gemeindlichen Jugendraums - „Alternativen“ für die Jugendlichen zu schaffen. Verantwortlich für die durch die missbräuchliche Nutzung hervorgerufenen Immissionen sind danach ausschließlich die Personen, die die bestimmungswidrige Nutzung ausüben. Missbräuchen ist daher grundsätzlich mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1089 - 4 B 26.89 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 10 E 289/09 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 9 LA 113/04 -, NVwZ 2006, 1199). Auf entsprechende Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, dass sie bislang die Hilfe der zuständigen Ordnungs- und Polizeibehörden zur Verhinderung konkreter Störungen nicht in Anspruch genommen habe. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beweis darüber zu erheben, dass auf dass Grundstück der Klägerin vom Spielplatz „Kapellenberg“ ausgehende Schallimmissionen von mehr 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts einwirken, als für die Entscheidung dieses Verfahrens unerheblich abzulehnen war. Soweit es um den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielplatzes geht, werden zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen entgegen die Ansicht der Klägerin weder die Orientierungswerte der TA-Lärm noch die Richtwerte der LAI-Freizeitlärmrichtlinie herangezogen, sodass es der Ermittlung der konkreten Immissionswerte nicht bedarf. Im Hinblick auf die behauptete missbräuchliche Nutzung des Kinderspielplatzes hat die Klägerin ungeachtet bestimmter Immissionswerte keine Ansprüche gegen die Beklagte als Spielplatzbetreiberin, sondern ist darauf zu verweisen, unzumutbare Belästigungen mit Hilfe der zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden abzuwehren. Somit hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Spielplatz mit einem verschließbaren Tor versieht, das sie täglich um 19.00 Uhr zusperrt bzw. auf andere Weise dafür Sorge trägt, dass der Spielplatz nicht von Kindern genutzt wird, die älter als 12 Jahre sind. Ebenso wenig besteht ein Anspruch gegen die Beklagte, sicherzustellen, dass der Spielplatz nicht von Jugendlichen und Kindern genutzt wird, die älter als 12 Jahre sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks X...straße … in Schmitten im Taunus (Gemarkung Oberreifenberg, Flur …, Flurstück …). Dieses Grundstück ist seit 1984 mit einem Wohnhaus bebaut. Südwestlich des Grundstücks der Klägerin befindet sich das Grundstück Gemarkung Oberreifenberg, Flur 6, Flurstück 6/1, auf welchem die Beklagte 1978 den Kinderspielplatz „Kapellenberg“ errichtet hat. Dieser Kinderspielplatz ist mit Kletterstangen, zwei Wippen, Schaukeln, einem Unterstand in Form eines Daches sowie einem 2007 errichteten, 4,41 m hohen, Kletterturm mit Metalltreppe, Metallrutsche, Free-Climbing-Wand und Trapeznetz möbliert. Der vorgenannte Kletterturm ersetzt einen bereits vorher seit dem Jahr 1978 dort befindlichen Turm mit Rutsche. Der Kinderspielplatz ist seit dem Jahre 2006 mit einem 1,50 m hohen Zaun eingefriedet, der im Bereich der Grenze mit dem Grundstück der Klägerin eine größere Höhe aufweist. Am Eingang des Kinderspielplatzes weist die Beklagte durch ein entsprechendes Schild darauf hin, dass es sich um einen Spielplatz für Kinder unter 12 Jahre handelt. Mitte des Jahres 2009 verlangte die Klägerin von der Beklagten, dass diese durch Kontrollen sicherstelle, dass nach 19.00 Uhr Jugendliche keinen Zugang zum Kinderspielplatz mehr hätten. Sie wies darauf hin, dass sie teilweise über mehrere Stunden Geräuschpegel zwischen 56 dB(A) und 66 dB(A) festgestellt habe, und forderte im Einzelnen die Verriegelung des Kinderspielplatzes jeweils um 19.00 Uhr, die Errichtung eines 2,50 m hohen Lärmschutzzaunes und die Ersetzung des vorhandenen Kletterturms durch ein niedrigeres Gerät. Nachdem die Beklagte die von der Klägerin geforderten Maßnahmen abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 25. November 2009 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, die Beklagte habe im Jahre 2009 ein am Eingang des Spielplatzes vorhandenes Schild mit der Aufschrift „Kinderspielplatz für Kinder im Alter von 12 Jahren, Spielzeit 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr“ abmontiert und durch ein Schild ersetzt, auf welchem nicht mehr auf die zeitliche Begrenzung hingewiesen werde. Von dem Kinderspielplatz gingen sowohl in der Zeit zwischen 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr als auch danach unzumutbare Lärmbelästigungen aus. Nachts werde der Spielplatz durch Jugendliche genutzt, die laut Musik abspielten, Flaschen zertrümmerten sowie Hunde und Mofas mit sich führten. Die Richtwerte der TA-Lärm und der Freizeitlärmrichtline des Länderausschusses für Immissionsschutz für ein reines Wohngebiet würden nicht eingehalten. Von dem Klettergerüst aus sei ihr Grundstück einsehbar. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, 1. den Kletterturm mit integrierter Rutsche auf dem Spielplatz „Kapellenberg“ zu entfernen und durch niedrigere Spielgeräte, von denen ihr Grundstück X...straße … nicht eingesehen werden könne, zu ersetzen, 2. ein verschließbares Tor im Zugangsbereich des Spielplatzes „Kapellenberg“ zu errichten und sicherzustellen, dass dieses täglich um 19.00 Uhr verriegelt werde, 3. einen Lärmschutzzaun von 2,50 m Höhe um den Spielplatz „Kapellenberg“ zu errichten, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, durch Kontrollgänge die missbräuchliche Benutzung des Spielplatzes „Kapellenberg“ zu unterbinden und die ordnungsgemäße Nutzung des Spielplatzes unter Einhaltung der Benutzungsordnung sicherzustellen, höchst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass der Spielplatz nicht von Kindern, die älter als 12 Jahre sind, und Jugendlichen benutzt wird und dass eine Benutzung nach 19.00 Uhr nicht mehr stattfindet, hilfsweise dazu die Beklagte zu verpflichten, die Einhaltung der von dem Kinderspielplatz ausgehenden Lärmimmissionen durch geeignete Maßnahmen so zu reduzieren, dass in den Ruhezeiten tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschritten werden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, sie habe auf dem Spielplatz „Kapellenberg“ im Sommer 2009 die Sitzgelegenheiten in der Holzhütte abgebaut, um Jugendlichen den Anreiz zu nehmen, sich auf dem Spielplatz aufzuhalten. Ferner verfüge sie seit Juli 2009 über einen gemeindlichen Jugendraum. Während wöchentlich stattfindender Kontrollen durch einen Mitarbeiter des Bauhofs und eine Jugendbetreuerin habe die Anwesenheit von Jugendlichen auf dem Spielplatz nicht festgestellt werden können. Das gemeindliche Ordnungsamt oder die Polizei seien von der Klägerin zu keiner Zeit eingeschaltet worden. Mittlerweile habe sie - die Gemeinde - weitere Kontrollgänge durch das Ordnungsamt durchgeführt. Die von der Klägerin vorgenommenen Lärmmessungen seien ungeeignet, da es sich um Einzelwerte handele. Im Übrigen befänden sich der Spielplatz und das Grundstück der Klägerin nicht in einem reinen Wohngebiet, sondern in einem Mischgebiet. Mit Urteil vom 17. März 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der von der Klägerin geltend gemachte öffentlich-rechtliche Beseitigungs- oder Abwehranspruch bestehe nicht. Die Klägerin habe die von dem Kinderspielplatz ausgehenden Geräuschimmissionen hinzunehmen. Die Zumutbarkeit beurteile sich anhand der Maßstäbe der §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 BImSchG. Bauplanungsrechtlich handele es sich bei dem Spielplatz und seiner Umgebung um ein Mischgebiet. Nach Nr. 6.1 Satz 1 der TA-Lärm betrügen die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Nach Satz 2 dürften einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diese Immissionsrichtwerte am Tag um bis zu 30 dB(A) und nachts um bis zu 20 dB(A) überschreiten. Auch die vom Länderausschuss für Immissionsschutz beschlossene Freizeitlärmrichtlinie enthalte keine wesentlich abweichenden Werte. Hier spreche nichts dafür, dass die vorgenannten Werte durch den Spielplatz „Kapellenberg“ überschritten würden. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass die Lärmrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet überschritten würden. Der Kletterturm verstoße nicht gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 HBO. Der gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO erforderliche Mindestabstand zum Grundstück der Klägerin werde eingehalten. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 17. Januar 2011 - 9 A 978/10.Z - die Berufung gegen das vorgenannte Urteil zugelassen, weil dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Ablehnung eines von der Klägerin gestellten Beweisantrags ein Verfahrensfehler unterlaufen war, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen konnte. Nach Zustellung des Beschlusses vom 17. Januar 2011 am 24. Januar 2011 hat die Klägerin die Berufung am 17. Februar 2011 begründet. Sie beruft sich darauf, dass die nähere Umgebung ihres Grundstücks einem reinen bzw. einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Die von dem Spielplatz ausgehenden Lärmimmissionen seien in diesem Gebiet unzulässig, da die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm überschritten würden. Vor allem ihr Anspruch auf Erholung ohne Lärm in den Abendstunden werde durch die missbräuchliche Nutzung des Kinderspielplatzes durch Jugendliche verletzt. Auch während der wärmeren Zeiten des Jahres 2010 hätten sich Jugendliche in den Abendstunden bis in die Nacht lärmend auf dem Spielplatz aufgehalten. Die Klägerin legt auch im Berufungsverfahren mehrere „Listen“ vor, in welchen sie störende Ereignisse aufführt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, 1. den Kletterturm mit integrierter Rutsche auf dem Spielplatz „Kapellenberg“ zu entfernen und durch niedrigere Spielgeräte, von denen ihr Grundstück X...straße … nicht eingesehen werden könne, zu ersetzen, 2. ein verschließbares Tor im Zugangsbereich des Spielplatzes „Kapellenberg“ zu errichten und sicherzustellen, dass dieses täglich um 19.00 Uhr verriegelt werde, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, durch Kontrollgänge die missbräuchliche Benutzung des Spielplatzes „Kapellenberg“ zu unterbinden und die ordnungsgemäße Nutzung des Spielplatzes unter Einhaltung der Benutzungsordnung sicherzustellen, höchst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass der Spielplatz nicht von Kindern, die älter als 12 Jahre sind, und Jugendlichen benutzt wird und dass eine Benutzung nach 19.00 Uhr nicht mehr stattfindet. hilfsweise dazu die Beklagte zu verpflichten, die Einhaltung der von dem Kinderspielplatz ausgehenden Lärmimmissionen durch geeignete Maßnahmen so zu reduzieren, dass in den Ruhezeiten tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschritten werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich darauf, dass Kinderspielplätze in Wohn- und Mischgebieten allgemein zulässig seien. Auf dem streitgegenständlichen Spielplatz würden keine Anreize für eine zweckfremde Nutzung geschaffen. Es bestünden auch derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche Nutzung. Eine Anwendung der TA-Lärm scheide ebenso aus wie die Heranziehung der Freizeitlärmrichtline des Länderausschusses für Immissionsschutz. Die Beklagte legt im Berufungsverfahren „Kontrolllisten“ vor, aus denen sich ergibt, an welchen Tagen sie durch Mitarbeiter den Spielplatz hat kontrollieren lassen und keine Auffälligkeiten festgestellt hat. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte (2 Bände) sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter).