Beschluss
2 B 244/25 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0424.2B244.25SN.00
16Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Erfordernis einer bauaufsichtlichen Zustimmung nach § 77 Abs. 1 LBauO (juris: BauO MV) verleiht zumindest nicht ohne Weiteres Nachbarschutz.(Rn.20)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Erfordernis einer bauaufsichtlichen Zustimmung nach § 77 Abs. 1 LBauO (juris: BauO MV) verleiht zumindest nicht ohne Weiteres Nachbarschutz.(Rn.20) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR einstweilen zu unterlassen, weitere (Bau-) Arbeiten zur Errichtung der sog. Klimahalle auf dem Grundstück der Gemarkung ….., Flur ….., Flurstück ….., mit der postalischen Anschrift: …, durchzuführen, hat keinen Erfolg. 1. Das Gericht ist sachlich (§ 45 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) und örtlich gem. § 52 Nr. 1 VwGO zuständig, letzteres, weil die Streitigkeit ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis betrifft (vgl. Berstemann, in: BeckOK-VwGO, 72. Edn. – Stand: Juli 2024, § 52 Rn. 6 m. w. N.). 2. Der Antrag ist zulässig. a. Insbesondere ist er gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO statthaft, weil die Antragstellerin mit dem begehrten Baustopp die Veränderung des bestehenden Zustands verhindern will. Der Antrag ist auch nicht gem. § 123 Abs. 5 VwGO subsidiär. Denn ein Fall des § 80 oder § 80a VwGO liegt nicht vor. Die Antragstellerin kann vorliegend nicht zulässigerweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Anfechtungsrechtsbehelfs begehren. Als Streitgegenstand eines Anfechtungsrechtsbehelfs fehlt es vorliegend an einem Verwaltungsakt. Unstreitig liegt keine Baugenehmigung vor. Unabhängig von der Frage, ob die bauaufsichtliche Zustimmung nach § 77 Abs. 1 S. 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) einen Verwaltungsakt darstellen würde, fehlt es jedenfalls an dem Erlass einer solchen. Ihre ursprünglich gegenteilige Rechtsauffassung (Schriftsatz vom 4. März 2025) hat die Antragsgegnerin zu Recht wieder aufgegeben (Schriftsatz vom 25. März 2025). Aus dem Verwaltungsvorgang und auch aus den von den Beteiligten übermittelten weiteren Unterlagen ergibt sich keine Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde im Sinne von § 77 Abs. 1 S. 2 LBauO M-V. Auch wenn es den Anschein hat, dass die Antragsgegnerin nach ihrer (internen) Baufreigabe vom 21. November 2023 (Verwaltungsvorgang [VV] Bl. 1) bei der Bauaufsichtsbehörde Abweichungen im Sinne von § 67 LBauO M-V bei der unteren Bauaufsichtsbehörde beantragt hat, ändert dies nichts. Denn selbst im Falle der Erteilung isolierter Abweichungen könnte die Antragstellerin ihr Rechtschutzbegehren nicht mittels Widerspruch und Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO verfolgen. b. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist nicht von vornherein nach jeder in Betracht kommenden Sichtweise ausgeschlossen, dass sie durch die Baumaßnahmen in ihren Rechten aus § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V) verletzt wird. Sie ist allerdings insoweit nicht antragsbefugt, als sie sich auf Rechte Dritter (hier: etwaige Beteiligungsrechte von Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde) bzw. Vorschriften zum Schutz von Natur und Umwelt (bspw. hinsichtlich geschützter Fledermausquartiere) beruft. Auch soweit sie auf behauptete Mängel bei der Planung der Niederschlagswasserentsorgung und der Versorgung mit Stromleitungen abstellt, ist eine Verletzung in eigenen Rechten nicht geltend gemacht worden. c. Der Antrag richtet sich auch gegen die richtige Antragsgegnerin. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezieht sich auf das Bauvorhaben der Antragsgegnerin, auch wenn das Staatliche Bau- und Liegenschaftsamt Greifswald als Bauherrin mit dessen Ausführung beauftragt ist (vgl. VV Bl. 1 ff.; vgl. auch Anlage ASt 31). Zudem war der Antrag auch nicht gegen den Bund als Rechtsträger zu richten. Zwar ist § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorliegend nicht (und stattdessen das Rechtsträgerprinzip) anwendbar, weil in der Sache das Unterlassen einer Handlung begehrt wird. Insoweit hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 6. März 2023 – 2 B 376/23 SN –, Rn. 7, juris, ausgeführt: „Jedenfalls die Anträge zu 1) und 2) sind zutreffend gegen die Gebietskörperschaft Landkreis gerichtet. Denn das sogenannte Behördenprinzip des § 14 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes (AGGerStrG) gilt nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen und auf diese bezogene vorläufige Rechtsschutzverfahren. Bei den Anträgen zu 1) und 2) geht es indes nicht um eine von der Antragstellerin beantragte Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zu bauaufsichtlichem Einschreiten gegen den Bauherrn mittels Erlass eines Verwaltungsakts, für die in der Hauptsache eine gegen die Behörde „Der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg“ gerichtete Verpflichtungsklage zu erheben wäre. Vielmehr geht es um die vorläufige Untersagung von durch den Landkreis als Bauherr in Auftrag gegebenen Bauarbeiten (Antrag zu 1.) und um die Rückgängigmachung bisher erfolgter Baumaßnahmen (Antrag zu 2.). Beide Anträge wären in der Hauptsache, weil nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern auf Unterlassung (weiterer) Bautätigkeit und Folgenbeseitigung gerichtet, mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, für die das in § 14 Abs. 2 AGGerStrG geregelte Behördenprinzip gerade nicht gilt. […]“ Die Antragsgegnerin ist jedoch als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) zu Recht als Rechtsträgerin angegangen worden (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 78 Rn. 13; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 78 Rn. 11; vgl. bspw. auch VG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2006 – 10 G 3052/06 –, Rn. 21, juris). 3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung, dass ihr ein Anordnungsanspruch zusteht, nämlich, dass sie einen materiellen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Bautätigkeit hat. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob es auch an einem Anordnungsgrund, also der besonderen Eilbedürftigkeit, fehlt. Als Anordnungsanspruch kommt nur der öffentlich-rechtliche Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (vgl. statt vieler etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – 3 M 154/09 –, Rn. 7, juris) in Betracht. Dieser setzt voraus, dass der Anspruchsinhaber durch hoheitliches bzw. dem Hoheitsträger zurechenbares Handeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht dulden muss (OVG Münster, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 11 A 1648/06 –, BeckRS 2010, 56028; VG Stuttgart, Urteil vom 11. Juni 2019 – 2 K 6575/16 –, BeckRS 2019, 12979 Rn. 23). Ferner darf der Anspruch nicht verjährt sein (OVG Koblenz, Urteil vom 30. August 2018 – 1 A 11843/17.OVG –, BeckRS 2018, 23029 Rn. 29; vgl. zum Ganzen auch VG F-Stadt, Urteil vom 16. Januar 2025 – 2 A 1104/21 SN –, Rn. 18 ff., juris). a. Nach dem Vorstehenden kommt es unmittelbar nicht darauf an, ob eine bauaufsichtliche Zustimmung nach § 77 Abs. 1 S. 2 LBauO M-V durch die untere Bauaufsichtsbehörde hätte erteilt werden müssen. Ohne Bedeutung ist insoweit auch, ob die Standortgemeinde dem Vorhaben widersprochen oder ihre Zustimmung irrtümlich erteilt hat. Denn eine Rechtsverletzung der Antragstellerin in ihren eigenen Rechten kann aus einem Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorgaben des § 77 LBauO M-V nicht folgen. Auch vermag die Antragstellerin eine Rechtsverletzung nicht mit einem etwaigen Verstoß gegen § 77 Abs. 1 S. 3 LBauO M-V begründen, soweit danach ihre Zustimmung zu Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen notwendig gewesen wäre. Es kommt nicht darauf an, ob durch diese Vorschrift, die das Zustimmungserfordernis an die mögliche Berührung öffentlich-rechtlich geschützter Belange des Nachbarn knüpft, diesen eine subjektiv-rechtlich geschützte Stellung im Verwaltungsverfahren gewährt werden sollte (vgl. VGH München, Beschluss vom 29. November 2010 – 9 CS 10.2197 –, Rn. 11, juris). Denn es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass derartige Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen erteilt worden sind oder werden könnten. Die hier bei der unteren Bauaufsichtsbehörde beantragten Abweichungen von § 30 Abs. 2 Nr. 2 LBauO M-V (innere Brandwand bei Abstand > 40m) sowie von § 35 Abs. 8 LBauO M-V (Belüftung von notwendigen Treppenräumen) dienen nicht dem Nachbarschutz (für innere Brandwände vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 19. Juli 2016 – 9 CS 15.336 –, Rn. 16, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Mai 2013 – 1 MB 4/13 –, Rn. 18, juris). Entsprechend können öffentlich-rechtliche Belange der Antragstellerin insoweit nicht berührt sein. Soweit die Antragstellerin davon ausgeht, § 77 Abs. 1 S. 3 LBauO M-V vermittele ihr eine denkmalrechtliche Schutzposition, vermag die Kammer ihr ebenfalls nicht folgen. Denn der Anwendungsbereich des § 77 Abs. 1 S. 3 LBauO M-V beschränkt sich seinem Wortlaut nach hinsichtlich des nachbarlichen Zustimmungserfordernisses auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen. Nicht erfasst sind folglich denkmalrechtliche Genehmigungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V) sowie die Zustimmung der Denkmalfachbehörde nach § 7 Abs. 1 S. 3 DSchG M-V. Dasselbe gilt für die Mitteilung des Einvernehmens im Sinne von § 7 Abs. 6 DSchG M-V (Anlage um Schriftsatz der Beigeladenen vom 20. Februar 2025). b. Demgegenüber kann die Antragstellerin sich grundsätzlich auf einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 DSchG M-V berufen. Der Eigentümer eines Denkmals kann dessen erhebliche Beeinträchtigung durch Maßnahmen in seiner Umgebung geltend machen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16. April 2014 – 3 M 29/14 – Rn. 21, juris). § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 DSchG M-V verleiht ihm insoweit subjektive Rechte, weil erheblich beeinträchtigende Maßnahmen dem Genehmigungserfordernis des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG M-V unterworfen werden. Wann eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Denkmals anzunehmen ist, lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von dem Denkmalwert und der Intensität des Eingriffs, ab. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist nicht zu verwechseln mit dem bloßen ungestörten Anblick des Denkmals als Objekt. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist der von außen sichtbare Teil des Denkmals, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den dem Denkmal innewohnenden Wert abzulesen vermag. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist (Schutzwürdigkeit), desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds anzunehmen sein. Der Begriff der "erheblichen Beeinträchtigung" ist ein der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung ist anhand der Kriterien zu beurteilen, die die Schutzwürdigkeit des Denkmals begründen. Soweit es um den Schutz des Erscheinungsbildes des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geht, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für das Denkmal von Bedeutung sein. Als Gründe des Denkmalschutzes, die der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehen können, kommen alle Maßnahmen in Betracht, die zu äußerlich wahrnehmbaren Veränderungen in der Umgebung des betroffenen Kulturdenkmals führen können bzw. führen. Allein, dass der Anblick des Denkmals als Objekt aus irgendeiner Perspektive nur noch eingeschränkt möglich ist oder dieses nur noch zusammen mit einer veränderten Umgebung wahrgenommen werden kann, reicht allerdings nicht aus. Der Umgebungsschutz eines Denkmals verlangt nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten oder anderenfalls zu unterbleiben hätten. Sie müssen sich aber in dem Sinne an dem Denkmal messen lassen, dass sie es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen dürfen (vgl. zum Ganzen m. w. N. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG – Rn. 122, juris; Beschluss vom 16. April 2014 – 3 M 29/14 – Rn. 22, juris; VG F-Stadt, Urteil vom 7. November 2024 – 2 A 1165/21 SN –, S. 31 f. d. amtl. Umdrucks). Maßgeblich ist das Urteil eines sachverständigen Betrachters, wobei das entsprechende Fachwissen durch das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde vermittelt wird (OVG Greifswald, a. a. O., Rn. 23 m. w. N.; zum vorstehenden Maßstab insgesamt vgl. auch VG F-Stadt, Beschluss vom 3. April 2024 – 2 B 632/24 SN –, Rn. 22 ff., juris). In Anwendung dieses Maßstabes ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts eine erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals des Antragstellers zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie konnte aber jedenfalls nicht glaubhaft gemacht werden. Eine Behauptung ist erst dann im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sie zutrifft (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 – XII ZB 227/21 –, BeckRS 2022, 2221 Rn. 11; vgl. auch VG F-Stadt, Beschluss vom 21. April 2023 – 3 B 510/23 SN –, Rn. 20, juris). Der Beigeladene geht in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2025 im Wesentlichen von Folgendem aus: „Bei dem Herrenhaus handelt es sich um einen repräsentativen zweigeschossigen Putzbau auf hohem Sockelgeschoss im Neorenaissancestil mit Giebeln und Zwerchhäusern sowie einem markanten Eckturm. Zusammen mit dem erhaltenen Teil des Parks wurde es aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen als Denkmal erkannt und folgerichtig in die Denkmalliste des Landkreises unter der Position ….. eingetragen. […] Gemäß Messtischblatt (MTB 1919-1945) war das Institutsgelände zwischen heutiger …………… im Norden und heutigem ……. im Süden früher selbst gestalteter Landschaftspark und das Herrenhaus bis dahin seiner Intention entsprechend in diesen eingebettet, was es vom herkömmlichen Gutshaus unterscheidet, das immer direkt an einen Gutshof grenzt. Der Einbettung in die gestaltete Parklandschaft ist die Wechselwirkung zwischen Architektur (Herrenhaus) und gestalteter Natur (Landschaftspark) intendiert. Daraus erst wird die vollständige Bedeutung des i. R. stehenden Denkmals ablesbar. Mit der Gründung des Instituts für Pflanzenzüchtung im Jahr 1948 wurde die für das Institut genutzte ehemalige Parkfläche dann sukzessive mit den dafür erforderlichen Funktionsbauten und -flächen bebaut und überprägt und infolgedessen komplett verändert. Diese hat durch die nun umfassende bauliche Prägung seine einstige Identität und deshalb den Wirkzusammenhang mit dem Herrenhaus und dem verbliebenen Parkbereich verloren. Stattdessen bildet die bauliche Prägung der Fläche einschließlich des i. R. stehenden Maßnahmegebiets einen Gegensatz zum Herrenhaus mit Park und stellt so schon eine erhebliche Beeinträchtigung für das Herrenhaus mit Park in diesem Bereich dar, deren Bauten jedoch historisch gewachsen sind und als Bestand akzeptiert werden müssen. Infolgedessen wurde für das Institutsgelände und das i. R. stehende Maßnahmegebiet in Bezug auf das Herrenhaus mit Park kein Schutzgut durch die Landesdenkmalpflege erkannt. […] Ein nach Denkmalrecht schützenswerter Zusammenhang zwischen Herrenhaus mit dem erhaltenen Teil des Parks und dem Institutsgelände besteht demzufolge nicht. Stattdessen hat der durch das Institut umfassend überprägte ehemalige Parkbereich nordwestlich des Herrenhauses seine einstige Identität und seinen Zusammenhang mit dem Herrenhaus verloren und ist als Wirkungsbereich für das Herrenhaus mit dem erhaltenen Teil des Parks desavouiert. Weiterhin wird in o. g. Gutachten [Anm. d. Kammer: gemeint ist das nachfolgend dargestellte Gutachten der Antragstellerseite] ein ausreichender Abstand zwischen Herrenhaus und Institutsbauten sowie eine breite städtebauliche Achse mit alleeartiger Bepflanzung postuliert und hieraus ein sanfter Übergang zwischen Herrenhaus und Institutsgelände abgeleitet. Die örtliche Situation stellt sich so dar, dass sich im Abstand von ca. 29 m zwei eingeschossige Bestandsbauten in Querausrichtung zum Herrenhaus befinden. Dazwischen führt ein ca. 300 m langer Weg durch das Institutsgelände nach Nordwest, der teils maximal 3 m breit ist und im Nordwesten auf ein Funktionsgebäude des Instituts zuläuft. Eine alleeartige Bepflanzung des Weges konnte vor Ort nicht festgestellt werden. Infolgedessen stellt dieser Weg aus Sicht der Landesdenkmalpflege keine schützenswerte Sichtachse dar. Der geplante Neubau soll an Stelle o. g. zwei Bestandsbauten errichtet werden. Der Abstand zum Herrenhaus verändert sich nicht. Aufgrund der Grundrissausdehnung und Querausrichtung wird der Wegebereich überbaut. Die im Bestand vorhandenen Bauten wirken jedoch schon jetzt sichtversperrend, so dass der hinzutretende Bau diesen Zustand zwar verfestigt, jedoch nicht den Ausschlag dafür geben kann, dass das Herrenhaus mit dem erhaltenen Teil des Parks erst jetzt durch das aktuelle Bauvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung erfährt. Die Gebäudehöhe des geplanten Baukörpers bleibt mit ca. 1/3 der Höhe spürbar unterhalb der des erhöht liegenden Herrenhauses, so dass angesichts der erheblichen Vorschädigung des Gebiets hieraus kein Bedrängen, Verdrängen oder Übertönen des Denkmals abgeleitet werden kann. Angesichts der kompletten Überprägung und infolgedessen umfassen [sic] Vorschädigung des heutigen Institutsbereichs, der das i. R. stehende Maßnahmegebiet einschließt, können die geplante Lage, Grundrissausdehnung und Höhe, die sich wg. der erhöhten Lage des Herrenhauses hinsichtlich der optischen Wirkung um ca. 2 m reduziert, nicht ausschlaggebend dafür sein, dass die Schwelle der Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des denkmalgeschützte Herrenhauses mit Park nun überschritten werden soll. Vielmehr stellt das Institutsgelände mit seiner baulichen Prägung und den Bauten, die unmittelbar an die heutige nordwestliche Parkgrenze anschließen schon eine erhebliche Beeinträchtigung für das Herrenhaus mit dem erhaltenen Teil des Parks dar. Für diese gilt jedoch der Bestandsschutz.“ Dem stellt die Antragstellerin ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten sowie ergänzend hierzu gutachterliche Stellungnahmen entgegen. Das Gericht vermag im Rahmen der nur summarischen Prüfung nicht erkennen, dass den darin enthaltenen Feststellungen und Schlussfolgerung gegenüber denen des Beigeladenen offenkundig zu folgen und damit von einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen wäre. Die Klärung dieser Frage muss einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Einzelnen: Die Antragstellerin geht davon aus, dass mit der Errichtung niedriger gärtnerisch wirkender Anlagen, entsprechend einem städtebaulichen Konzept in ausreichendem Abstand zum Herrenhaus mit einer breiten städtebaulichen Achse als Wegefläche mit alleeartiger Bepflanzung der Eindruck erweckt worden sei, dass der Park bis an das Institutsgelände heranreiche und dadurch ein sanfter Übergang geschaffen wurde (Anlage ASt 9 Bl. 11). Demgegenüber nimmt der Beigeladene – für das Gericht plausibel – an, dass ein denkmalrechtlich schützenswerter Zusammenhang zwischen Herrenhaus, angrenzendem Park und Institutsgelände nicht mehr erkennbar sei. Überzeugend verweist er auf die vorhandenen Funktionsgebäude, die nicht (mehr) feststellbare alleenartige Bepflanzung sowie auf einen nur drei Meter breiten Weg, der keine schützenswerte Sichtachse darstelle. Soweit die Antragstellerin die an das Herrenhaus herangerückte Bebauung bemängelt und deren Entfernung fordert (Anlage ASt 9 Bl. 16), ist dies für die Beurteilung einer (hinzutretenden) erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals unergiebig. Soweit ein Mindestabstand von Neubauten gefordert wird, bleibt unberücksichtigt, dass das Bauvorhaben der Antragsgegnerin weitgehend am Standort von bereits bestehenden Gebäuden errichtet werden soll. Eine weitergehende Unterschreitung des geforderten Mindestabstands ist nicht ersichtlich. Hierauf weist auch zutreffend der Beigeladene hin. Auch soweit die Antragstellerin auf einen Zusammenhang des Herrenhauses mit dem angrenzenden südlich gelegenen Park abstellt, wird eine erhebliche Verschlechterung der baulichen Situation nicht überzeugend dargetan. Das Bauvorhaben weicht zwar in seiner Dimensionierung, aber kaum hinsichtlich seines Standorts vom Bestand ab. Ferner nimmt die Antragstellerin eine abriegelnde Wirkung des Neubaus an und sieht eine unzulässige Umzingelung des Herrenhauses durch vorhandene und hinzutretende Bauten (Anlage ASt 9 Bl. 16 ff.). Soweit sie dazu auf eine, an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg angelehnte, Bewertungsmatrix verweist, macht sie ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Ihre Einzelwertungen sind jedoch, soweit sie jedenfalls näher begründet wurden, nicht derart zwingend, dass ihnen offenkundig der Vorzug gegenüber der Bewertung des Beigeladenen zu geben wäre. Zudem verweist dieser darauf, dass der Neubau nur eine Höhe von etwa einem Drittel des erhöht liegenden Herrenhauses erreicht und auf die bereits bestehende Beeinträchtigung der vorhandenen baulichen Situation. Überzeugend weist die Antragsgegnerin zudem konkreter darauf hin, dass wegen des Geländeniveaus der Neubau an seiner höchsten Stelle, gemessen vom Herrenhaus aus, nur eine Höhe von 3,57 Metern erreicht. Außerdem erscheint es durchaus nicht fernliegend – wie die Antragstellerin ausführt –, dass die vom Herrenhaus aus zu sehende Rückwand des Neubaus einen geschlossenen, unauffälligen und damit ruhigeren Hintergrund darstellen dürfte im Vergleich zur derzeitigen baulichen Situation. Entsprechend der Auflagen des Beigeladenen ist die Fassade in einem gedeckten Farbton zu fassen und an der dem Herrenhaus zugewandten Seite durch Rankpflanzen zu begrünen. Die Auflage zur Platzierung und Beschaffenheit der Photovoltaikanlagen dürfte zudem sicherstellen, dass das Bauvorhaben – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – gerade auch in dem historischen Kontext des Denkmals nicht als Fremdkörper herausragt. Zwar dürften bereits die insoweit vorhandenen Bestandsgebäude auf dem Gelände der ehemaligen Parkanlage aus historischer Sicht Fremdkörper darstellen, eine Verschlechterung der bisherigen Situation insoweit aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine erhebliche Beeinträchtigung wurde auch nicht insoweit glaubhaft gemacht, als auf die zum Herrenhaus gehörende Parkanlage als Gartendenkmal abgestellt wird. Wie die Antragstellerin selbst ausführt, erstrecken sich die Bestandsgebäude bereits über eine Länge von 33 Metern an der Grundstücksgrenze. Dass der Neubau mit einer Länge von ca. 46 Metern, eingedenk der Auflagen zur Farbgestaltung und Bepflanzung, eine erhebliche Verschlechterung der bisherigen baulichen Situation darstellt, erscheint bislang nicht überwiegend wahrscheinlich. Soweit die Antragstellerin auf die vermeintliche Widersprüchlichkeit der Annahme einer fehlenden denkmalrechtlichen Beeinträchtigung und dem Erlass von denkmalrechtlichen Auflagen durch den Beigeladenen hinweist, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Die Stellungnahme des Beigeladenen vom 5. Februar 2025 kann allenfalls so ausgelegt werden, dass bei Beachtung der Auflagen nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals auszugehen ist. Dies ergibt sich aus den zuvor zitierten Passagen aus dieser Stellungnahme, die unter anderem explizit die fehlende Überschreitung der Schwelle zur Erheblichkeit konstatieren. Selbst angenommen, der Beigeladene habe denkmalrechtliche Auflagen im Sinne von § 7 Abs. 5 DSchG M-V erteilt – obwohl solche nur bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen zulässig sein dürften –, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin diese nicht erfüllen wird. c. Aus den vorgenannten Gründen, insbesondere aufgrund des Abstands und der Höhe des geplanten Bauvorhabens, kann auch nicht von dessen „erdrückender Wirkung“ (vgl. zu diesem Begriff und Prüfungsmaßstab näher VG F-Stadt, Beschluss vom 3. April 2024 – 2 B 632/24 SN –, Rn. 15, juris) ausgegangen werden. d. Auch wurde eine Verletzung von die Antragstellerin schützenden Rechten nicht glaubhaft gemacht, soweit sie auf die befürchtete Belastung durch Geräuschemissionen hinweist. Von der Klimahalle dürften zwar Betriebsgeräusche ausgehen. Insoweit ergibt sich aus der Baubeschreibung (VV Bl. 25 f.) aber, dass Geräusche der Wärmepumpen, Rückkühler, Lüftungsan- und Absaugung sowie Küchenventilatoren durch Errichtung einer Lärmschutzwand, dem Einsatz schallemissionsreduzierter Technik und der teilweise eingeschränkten Betriebszeit vermieden werden sollen. Zwar ist dem Verwaltungsvorgang das laut Baubeschreibung (VV Bl. 16) angefertigte Lärmschutzgutachten nicht zu entnehmen. Jedoch wurde vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg die immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Vorhabens bestätigt (VV Bl. 349). Eine Überschreitung der nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zulässigen Immissionsrichtwerte auf dem Grundstück der Antragstellerin erscheint danach nicht wahrscheinlich. Anders als im Falle einer Baugenehmigung, die u. U. die Einhaltung von Immissionsrichtwerten beauflagen kann, wendet sich die Antragstellerin vorliegend gegen die nicht baugenehmigte Errichtung eines Gebäudes. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass mit Blick auf etwaige nach Errichtung auftretende Immissionen bereits jetzt eine gerichtliche Entscheidung geboten wäre. Insofern fehlt es auch an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes. 4. Das Gericht hat mit Blick auf die Eilbedürftigkeit der Sache (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 27. Februar 2025) davon abgesehen, die Standortgemeinde und den Landrat des Landkreises B-Stadt entsprechend dem Antrag der Antragstellerin nach § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten waren danach nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit nicht ins Kostenrisiko gegangen ist (Rechtsgedanke des § 154 Abs. 3 VwGO). 6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit den Positionen 9.7.1. und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).