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Beschluss

6 B 105/10

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers in der Zeit vom 30. Dezember 2009 bis zum 12. Januar 2010 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu 16/17 und die Antragsgegnerin zu 1/17 zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt mit dem vorliegenden Eilantrag die Aussetzung der Entlassung aus dem Grundwehrdienst. 2 Bei dem am 8. August 2007 gemusterten Antragsteller wurde eine höhergradige Sehschwäche in Form der Kurzsichtigkeit (R = - 7,25 und L = -6,5) festgestellt, die durch den Befund einer durch das Kreiswehrersatzamt veranlassten augenärztlichen Untersuchung vom 27. September 2007 bestätigt wurde. Der Antragsteller wurde mit Musterungsbescheid vom 10. Oktober 2007 als wehrdienstfähig mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten (§ 8a Abs. 2 Wehrpflichtgesetz - WPflG -) gemustert, aufgrund seiner Schulausbildung bis einschließlich 30. Juni 2009 vom Wehrdienst zurückgestellt und anschließend innerhalb der Zweijahresfrist des § 20b WPflG ohne erneute Überprüfungsuntersuchung mit Bescheid vom 3. April 2009 ab dem 1. Juli 2009 zum Grundwehrdienst einberufen. Im Rahmen der Einstellungsuntersuchung am 7. Juli 2009 stellte der Truppenarzt eine voranschreitende Verschlechterung des Sehvermögens des Antragstellers fest. Er wurde zur Visuskontrolle an einen Facharzt für Augenheilkunde überwiesen, der das Untersuchungsergebnis (rechts - 9,0 und links - 8,25) bestätigte. Zugleich empfahl er die Entlassung aus der Bundeswehr und diagnostizierte eine Myopie (Kurzsichtigkeit) und Astigmatismus (Stabsichtigkeit) nach der Gesundheitsziffer VI/22. Auf der Grundlage des Facharztbefundes und der Einschätzung des Truppenarztes wurde auf seinen Antrag an die fachaufsichtlich vorgesetzten Sanitätsoffiziere durch die Divisionsärztin mit behördeninternem Schreiben vom 29. Juli 2009 der Tauglichkeitsgrad bei der Einstellungsuntersuchung des Antragstellers auf "nicht wehrdienstfähig" geändert. Anschließend wurde der Antragsteller mit Bescheid vom 31. Juli 2009 gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 WPflG mit Ablauf des 31. Juli 2009 aus der Bundeswehr entlassen. 3 Die hiergegen am 12. August 2009 eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. 4 Auf die zwischenzeitlich durchgeführte Überprüfungsuntersuchung des Kreiswehrersatzamtes A-Stadt wurde der Antragsteller mit Bescheid vom 19. November 2009 als nicht wehrdienstfähig eingestuft und wird nicht mehr zum Wehrdienst herangezogen. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller vorsorglich Widerspruch ein. 5 Die gegen die verfügte Entlassung erhobene Klage ging entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Beschwerdebescheid bei dem Verwaltungsgericht A-Stadt am 30. Dezember 2009, der nachfolgende Eilantrag dort am 5. Januar 2010 ein. Während der Rechtshängigkeit ordnete der Kommandeur des Panzergrenadierbataillons 401 am 13. Januar 2010 die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Mit Beschluss vom 4. Februar 2010 erklärte sich das angerufene Verwaltungsgericht für örtlich unzuständig und verwies die Streitsachen an das beschließende Gericht. 6 Der Antragsteller meint, die Entlassungsverfügung sei offensichtlich rechtswidrig, weil er gemessen an den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen für die Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit trotz mangelnder Sehschärfe wehrdienstfähig sei. Es sei weder erkennbar noch von der Antragsgegnerin dargelegt worden, warum eine (teilweise) Teilnahme des Antragstellers an der Grundausbildung unmöglich sei. Es sei nicht zu erkennen, worin der Unterschied zu einem Wehrpflichtigen bestehe, der an einer geringeren Sehschwäche als der Antragsteller leide. Prüfungsmaßstab für die Wehrdienstfähigkeit seien nicht die von der Antragsgegnerin herangezogenen Bestimmungen der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 46/1, sondern das Gesetz. Hierzu enthielten die angegriffenen Bescheide keine näheren Ausführungen. Die Begründung für die Wehrdienstunfähigkeit ergebe sich auch nicht aus der Antragserwiderung. Für den Antragsteller sei nicht nachvollziehbar, warum er bei einer Überschreitung von 8 Dioptrienwerten als wehrdienstunfähig gelte, wohingegen ein Soldat mit einer geringeren Sehschwäche von beispielsweise 7 Dioptrienwerten noch wehrdienstfähig sei. Die von der Antragsgegnerin angeführte Einschränkung seiner Einsatzfähigkeit bei etwaigem Verlust der Sehhilfe und des Gesichtsfeldes seien für alle Soldaten gleich, die - wie der Antragsteller - auf eine Sehhilfe angewiesen seien. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 31. Juli 2009 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 16. Dezember 2009 anzuordnen. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Sie meint, der Eilantrag sei für den Zeitraum der Klageerhebung bis zur Bekanntgabe der Vollziehungsanordnung unzulässig. Insoweit bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Klage aufschiebende Wirkung habe. Er sei im Übrigen unbegründet, weil die Vollziehungsanordnung in formeller Hinsicht rechtmäßig und die Entlassungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sei. Insoweit beruft sich die Antragsgegnerin auf § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 WPflG i.V.m. der Anlage 3/23 zur ZDv 46/1. Der Antragsteller habe bei der truppenärztlichen Untersuchung am 30. Juli 2009 den Schweregrad (Gradation) VI erhalten. Diesen erhalte ein Soldat, wenn seine Sehschärfe mit Gläserkorrektur (Brille/Kontaktlinsen) schlechter als bei III/22 sei, d.h. die Gläser die Dioptrienwerte plus 8,0 sph oder minus 8,0 sph bzw. plus/minus 5,0 cyl übersteigen würden. Dies sei beim Antragsteller offensichtlich der Fall. Seine Wehrdienstunfähigkeit lasse sich damit begründen, dass hierdurch seine Einsatzfähigkeit stark vermindert sei. Bei einem eventuellen Verlust seiner Sehhilfe unter Einsatz- oder Ausübungsbedingungen wäre er hilflos. Fürsorgegesichtspunkte verböten es, den Antragsteller einer solchen Gefahr auszusetzen. Eine Korrektur der Sehschärfe führe auch zu einer Einschränkung seines Gesichtsfeldes. Dies führe bei Schießübungen zur Selbst- oder Fremdgefährdung. Schließlich verweist die Antragsgegnerin darauf, dass es in der Vergangenheit den Tauglichkeitsgrad 7 gegeben habe, bei denen Grundwehrdienstleistende mit erheblicher Gesundheitsstörung dennoch den Grundwehrdienst hätten leisten können und nur dort eingesetzt worden seien, wo es ihre Gesundheitsstörung zuließe. Mit Erlass vom 6. Oktober 2000 habe das Bundesministerium der Verteidigung den Tauglichkeitsgrad 7 abgeschafft. Dieser werde nun mit der Signierziffer 5 "nicht wehrdienstfähig" bewertet. Der Antragsgegnerin stünden eine ausreichende Anzahl an Grundwehrdienstleistenden ohne erhebliche Gesundheitsstörung zur Verfügung. Sie sei zur Erfüllung ihres verfassungsgemäßen Auftrages nicht darauf angewiesen, Grundwehrdienstleistende Dienst leisten zu lassen, obwohl sie unter einer erheblichen Gesundheitsstörung leiden würden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin einschließlich der Gesundheitsakte Bezug genommen. II. 13 Der Antrag ist nach Maßgabe des stattgebenden Tenors zulässig und begründet. 14 Der Verwaltungsrechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da der vorliegende Streit um die Entlassung aus dem (Grund-) Wehrdienstverhältnis als öffentlich-rechtliche Angelegenheit nicht zu dem truppendienstlichen Bereich gehört, der den Wehrdienstgerichten zugeordnet ist (vgl. §§ 17, 23 Abs. 1, 6 Wehrbeschwerdeordnung - WBO -). § 23 WBO und damit auch die Notwendigkeit der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens findet vorliegend Anwendung, weil es sich um eine statusrechtliche Maßnahme in Form einer Entlassungsverfügung gegenüber einem Soldaten (vgl. § 5 WPflG) nach Begründung eines (Grund-)Wehrdienstverhältnisses handelt. 15 Das beschließende Gericht ist auch ungeachtet des Streits um die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 4 VwGO (vgl. hierzu Klaus Dau, WBO, 5. Auflage, 2009, § 23 Rn. 28) zuständig, weil der Verweisungsbeschluss für das Gericht Bindungswirkung entfaltet, §§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. 16 Zutreffend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass zwar die Beschwerde, nicht jedoch die Klage aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO). Der Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO wird auch im Wehrdienstverhältnis nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens wiederhergestellt, denn die auf eine ablehnende Beschwerdeentscheidung folgende Klage hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern nicht im Beschwerdebescheid oder zu einem späteren Zeitpunkt die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet wurde (vgl. hierzu VG Oldenburg, Beschl. v. 7.4.2003 - 6 A 229/03 -, zit. nach juris). 17 Wird jedoch - wie hier - eine Vollziehungsanordnung zu einem späteren Zeitpunkt erlassen, hat die Klage bis dahin aufschiebende Wirkung. Das Gericht ist zwar gehindert, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung antragsgemäß anzuordnen, da diese gemäß § 80 Abs. 1 VwGO bereits kraft Gesetzes besteht. 18 Rechtsirrig geht die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang aber davon aus, dass der Eilantrag insoweit unzulässig ist. Vollzieht die Behörde einen Verwaltungsakt, obwohl aufschiebende Wirkung eingetreten ist (sog. faktische Vollziehung), kann das Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage feststellen (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn.164 m. w. N.). Gehen die Beteiligten dabei - wie hier - irrtümlich davon aus, hinsichtlich eines Verwaltungsakts bestehe keine aufschiebende Wirkung, und wird deshalb durch den Belasteten eine Aussetzung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt, so ist ein solcher Antrag in der Regel in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung umzudeuten (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2005, § 80 Rn. 181). 19 Nach diesen Grundsätzen ist hier die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die faktisch vollzogene Entlassungsverfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog festzustellen, da er im tenorierten Zeitraum weder seinen Dienst leisten konnte noch sein Wehrsold erhalten hat. Aufgrund der eingetretenen aufschiebenden Wirkung der Klage wird das Wehrdienstverhältnis als fortbestehend fingiert. Die Antragsgegnerin ist daher - auch wenn dies gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog nicht ausdrücklich beantragt, in der Antragsschrift aber ausgeführt worden ist - verpflichtet, dem Antragsteller den Wehrsold für den festgestellten Zeitraum nachzuzahlen. Im Falle einer rechtskräftigen Abweisung der Anfechtungsklage muss der Antragsteller aber damit rechnen, dass die Überzahlung zurückgefordert wird. Auf die Entreicherungseinrede kann er sich wegen der verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 BGB nicht berufen. 20 Der Antrag ist im Übrigen unbegründet. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen: 21 Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung, deren sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet worden ist, wiederherstellen. 22 Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung des Gerichts fällt vorliegend zulasten des Antragstellers aus. Diese ergibt, dass das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin am Sofortvollzug das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers am einstweiligen Nichtvollzug überwiegt. Sein Rechtsbehelf in der Hauptsache wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben und die Aussetzung ist auch nicht ausnahmsweise aus Gründen der Folgenabwägung geboten. 23 Die materiellen Voraussetzungen der verfügten Entlassung liegen in der Person des Antragstellers unter Berücksichtigung des bisherigen Sachvortrages der Beteiligten unter Einschluss der Aktenlage im Rahmen der vorgenommenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach vor. Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 3. Var. WPflG ist ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, zu entlassen, wenn innerhalb des ersten Monats des Grundwehrdienstes im Rahmen der Einstellungsuntersuchung festgestellt wird, dass er wegen einer Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat vorübergehend dienstunfähig ist. 24 Die Musterungsentscheidung steht der hier streitbefangenen Entlassungsentscheidung nicht entgegen, weil sich der Gesundheitszustand des Antragstellers nach seiner Musterung weiter verschlechtert hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 3.6.1983 - 8 CB 121/82 -, Buchholz 448.0, § 17 WPflG Nr. 5). Unstreitig können neue Tatsachen bei der Prüfung, ob die Entlassungsvoraussetzungen der Vorschrift vorliegen, Berücksichtigung finden (vgl. hierzu Boehm/Tettelbach, WPflG, Kommentar, 2009, § 29 Rn. 5). Die Feststellung der Entlassungsdienststelle über die Dienstunfähigkeit bindet demgegenüber die Wehrersatzbehörde nicht (vgl. Boehm/Tettelbach, a.a.O. § 29 Rn. 15 a). Vorliegend hat das Kreiswehrersatzamt A-Stadt das Truppenurteil bestätigt und folgerichtig den Antragsteller mit Bescheid vom 19. November 2009 ausgemustert und ihn von der Wehrüberwachung ausgenommen. 25 Entscheidungserheblich ist mithin allein die Frage, ob der Antragsteller - worauf sich die Antragsgegnerin beruft - dienstunfähig ist. Zutreffend ist die Entlassungsdienststelle davon ausgegangen, dass der Antragsteller nach der truppenärztlichen Untersuchung voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat vorübergehend dienstunfähig ist. Ein sachlicher Unterschied zwischen der Dienstunfähigkeit als Entlassungsgrund nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 WPflG und der Wehrdienstunfähigkeit im Sinne der §§ 9 und 12 Abs. 1 Nr. 1 WPflG besteht indes nicht. Der Gesetzgeber wollte lediglich die körperliche oder geistige Dienstungeeignetheit, die bereits vor Beginn des Wehrdienstes bestand, von der erst im Verlaufe des Dienstes eingetretenen äußerlich in der Formulierung unterscheiden (Boehm/Tettelbach, a.a.O., § 29 Rn. 3; ebenso im Ergebnis VG des Saarlandes, Beschl. v. 30.1.1990 - 1 F 286/89 -, NVwZ-RR 1990, 615). Daher kann nach Auffassung der Kammer auf die Begriffe Wehrdienstfähigkeit und Wehrdienstunfähigkeit im Sinne der §§ 8a, 9 WPflG ohne Weiteres zurückgegriffen werden. Wehrdienstfähig im Sinne von § 8a WPflG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Wehrpflichtige, der unter Berücksichtigung einer etwa erforderlichen Einschränkung gemäß § 8a Abs. 2 WPflG für den Grundwehrdienst körperlich und geistig geeignet ist; nicht wehrdienstfähig ist ein Wehrpflichtiger hingegen, wenn es ihm auch unter Berücksichtigung der genannten Einschränkung wegen körperlicher oder geistiger Mängel schlechthin nicht zuzumuten ist, den Grundwehrdienst zu leisten. Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen bedarf es der Beachtung der für die Grundausbildung geltenden (unverzichtbaren) Anforderungen, die in dem vom Bundesminister der Verteidigung erstellten sog. Tätigkeitskatalog festgelegt worden sind (BVerwG, Urt. v. 28.11.1986 - 8 C 68/84 -, NVwZ-RR 1988, 95 unter Verweis auf die Urteile v. 9.2.1977 - VIII C 34.76 -, v. 21.5.1980 - 8 C 33.79 -, v. 16.10.1980 - 8 C 58.79 -, v. 25.1.1985 - 8 C 10 und 11.83 - und v. 7.11.1986 - 8 C 60.84 -). Das Verwaltungsgericht darf im Tauglichkeitsstreit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die Tauglichkeitsbestimmungen der Zentralen Dienstvorschrift ZDv 46/1 der Bundeswehr bei der Eignungsbeurteilung mit heranziehen. Auch wenn die Dienstvorschriften, die die Entlassungsdienststelle hier zugrundegelegt hat, für das Gericht nicht bindend sind, so stellen sie gleichwohl eine Sammlung wehrmedizinischen Erfahrungswissens bzw. eine sachverständige Konkretisierung der in der Grundausbildung zu stellenden Anforderungen dar, die vom Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Silberkuhl, Probleme der Tauglichkeit für den Wehrdienst in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, NVwZ 1987, Seite 286 ff. [292 f.] mit Rechtsprechungsnachweisen). Wehrdienstfähig ist also nicht schon derjenige, der "irgendeine Art von Wehrdienst" leisten kann. Insbesondere genügt es nicht, dass der Wehrpflichtige "innendienstfähig" ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1986, a.a.O.). 26 Hieran gemessen ist der Antragsteller aller Voraussicht nach aufgrund der festgestellten Gesundheitseinschränkung für einen Zeitraum von mehr als einem Monat wehrdienstunfähig bzw. dienstunfähig. Die erfolgte Einstufung des Antragstellers nach der Gradation VI der ZDv 46/1 ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Auch kommt es nicht darauf an, ob - wie der Antragsteller meint - Soldaten, die die zulässigen Korrekturwerte nach der Anlage 3/23 zur ZDv 46/1 noch unterschreiten, ebenfalls wehrdienstunfähig sind. Diese Frage würde sich für die Kammer im Hautsacheverfahren so nicht stellen. Maßgeblich muss allein sein, ob der Antragsteller mit den festgestellten Korrekturwerten als wehrdienstunfähig anzusehen ist. 27 Für die Kammer steht unter Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens und des fachlichen Sachverstandes der Bundeswehrärzte und die ihren Begutachtungen zugrundeliegenden wehrmedizinischen Erfahrungssätze außer Frage, dass der Antragsteller bei dem noch vorhandenen Sehvermögen allenfalls eingeschränkt eine Grundausbildung ableisten könnte. Hiervon geht der Antragsteller selbst aus, wobei er lediglich die Prüffrage aufwirft, ob er zumindest noch Teile der Grundausbildung sinnvoll absolvieren könne. Wehrdienstfähig ist ein Wehrpflichtiger aber nur dann, wenn er uneingeschränkt grundausbildungsfähig ist. Dies ist beim Antragsteller jedoch nach seinem eigenen Vortrag und der fachlichen Einschätzung der begutachtenden Bundeswehrärzte nicht der Fall. § 8a Abs. 2 WPflG ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Verwendungsfähigkeit mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten auch für die Grundausbildung gelten soll. Wehrpflichtige mit diesem Verwendungsgrad beteiligen sich mit den "voll verwendungsfähigen" Wehrpflichtigen an der militärischen, nicht auf bestimmte Verwendungen oder Tätigkeiten bezogenen Grundausbildung (vgl. Steinlechner/Walz a.a.O., § 8a Rn. 30). Dies ergibt sich aus Folgendem: 28 Für den Antragsteller geht es unter Würdigung seines gesamten Vorbringens um die Klärung der Frage, ob er zumindest Teile der Grundausbildung noch sinnvoll absolvieren kann und damit nicht von Vornherein vom Wehrdienst ausgeschlossen ist. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass die bei ihm vorhandene, stark voranschreitende Kurzsichtigkeit, unter der er leidet, nicht zwingend zur Wehrdienstunfähigkeit führen müsste. Denn er könnte eigentlich noch (ggfs. sinnvolle) Teile der Grundausbildung ableisten und anschließend im Stabsdienst ohne Kampfhandlungen eingesetzt werden (vgl. hierzu Steinlechner/Walz, a.a.O., § 8a Rn. 30). Mit dieser Sichtweise vermag er gleichwohl nicht durchzudringen, weil dem Wehrpflichtgesetz in der zur Zeit geltenden Fassung die Ableistung der Grundausbildung mit Einschränkungen oder gar eine Freistellung hiervon bei gleichwohl bestehender Wehrdienstfähigkeit fremd ist. Der Antragsteller darf sich nicht der Erkenntnis verschließen, dass der Begriff der Wehrdienstfähigkeit gesetzgeberischen Veränderungen unterworfen ist, die dazu führen, dass das Raster einmal größer und einmal enger gefasst wird. Zwischen der Tauglichkeit und dem Wehrdienst besteht eine Wechselbeziehung. Der Gesetzgeber hat sehr wohl die Möglichkeit, durch eine Veränderung der Tauglichkeitsgrade in § 8a WPflG die Abgrenzung zwischen "wehrdienstfähig" und "nicht wehrdienstfähig" maßgeblich zu beeinflussen. So wurden durch das Zweite Wehrpflichtänderungsgesetz im Jahre 1994 die Verwendungsmöglichkeiten früher untauglicher Wehrpflichtiger dadurch erweitert, dass der Verwendungsgrad "verwendungsfähig für bestimmte Tätigkeiten des Grundwehrdienstes unter Freistellung von der Grundausbildung" in Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift eingefügt wurde, um so die Ausschöpfung des "Potentials an Wehrpflichtigen" für den Grundwehrdienst besser zu ermöglichen. Jener Verwendungsgrad wurde anschließend durch das Bundeswehrneuausrichtungsgesetz 2001 mit der Begründung gestrichen, dass er nicht mehr den Anforderungen der Streitkräfte entspreche (vgl. hierzu Steinlechner/Walz, a.a.O., Rn. 46 und 50, § 8a Rn. 23). Drei Jahre später hat der Gesetzgeber im Zweiten Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften den Verwendungsgrad "verwendungsfähig mit Einschränkungen in der Grundausbildung für bestimmte Tätigkeiten" gestrichen und dies mit den "gestiegenen gesundheitlichen Anforderungen" (vgl. BT-Drs. 15/3279, Seite 10, 13; vgl. auch Steinlechner/Walz, a.a.O., § 8a Rn. 4) begründet. Diese Rechtsentwicklung verdeutlicht, dass die Wehrdienstfähigkeit mit Blick auf § 8a WPflG Einschränkungen im Rahmen der Grundausbildung oder gar eine Freistellung hiervon nicht mehr zulässt. Die beim Antragsteller unstreitig vorhandenen Einschränkungen in der Grundausbildung führen nach neuem Recht demzufolge dazu, dass der Antragsteller nicht wehrdienstfähig ist. 29 Auch die weitere, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache vorzunehmende Interessen- und Folgeabwägung muss infolgedessen zum Nachteil des Antragstellers ausfallen. Das öffentliche, von der Antragsgegnerin vertretene Interesse, den Antragsteller aus dem Grundwehrdienstverhältnis zu entlassen, überwiegt die privaten Aufschubinteressen des Antragstellers, vorläufig im Wehrdienstverhältnis zu verbleiben. Die von der Antragsgegnerin aufgezeigten Gefahren und haftungsrechtlichen Risiken, die in der Grundausbildung vom Antragsteller ausgehen und die nach der Rechtslage keine Freistellung oder Einschränkung der Grundausbildung ermöglichen, sind nach Auffassung der Kammer als erheblich, demgegenüber die Interessen des Antragstellers an der Fortsetzung des Grundwehrdienstes als gering anzusehen, zumal er zwischenzeitlich vom Kreiswehrersatzamt ausgemustert worden ist. Somit muss der Antragsteller nicht mehr damit rechnen, zu einem späteren Zeitpunkt seinen Grundwehrdienst ableisten zu müssen. Er kann sich damit voll und ganz auf seine berufliche Ausbildung konzentrieren. Die Folgen der ausgesprochenen sofortigen Vollziehung sind für den Antragsteller also deutlich geringer. Sollte sich die Entlassungsverfügung im Hauptsacheverfahren wider Erwarten als rechtswidrig erweisen, so würde dem Antragsteller in finanzieller Hinsicht kein Schaden entstehen. Er müsste so gestellt werden, als wäre die Entlassung nicht verfügt worden. Negative berufliche Folgen ergeben sich für den Antragsteller insoweit nicht, da er eine Ausbildung ohnedies durchlaufen müsste. Sonstige unzumutbare persönliche Folgen aus der vorzeitigen Beendigung des Grundwehrdienstes sind vom Antragsteller nicht konkret dargelegt worden und für die Kammer auch sonstwie nicht ersichtlich. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da entsprechende Anhaltspunkte für eine solche Wertberechnung fehlen, legt die Kammer den Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde. Dieser ist, da das vorläufige Rechtsschutzverfahren die Hauptsache faktisch vorwegnimmt, in voller Höhe anzusetzen (vgl. hierzu Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, II. Allgemeines, Ziff. 1.5).