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Urteil

16 A 2917/16 As SN

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger, dem der subsidiäre Schutzstatus gewährt wurde, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Der am 1. oder 2. Januar 2000 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitisch-islamischen Glaubens. Er wohnte in Kamischli (Qamishli) und verließ Syrien nach eigenen Angaben im Juli 2015. Am 19. September 2015 reiste der Kläger dann in das Bundesgebiet ein. 3 Mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 22. Januar 2016 - 10 F 365/15 - wurde der bereits am 27. Januar 2015 eingereiste Bruder des Klägers zu dessen Vormund bestellt. 4 Mit am 18. April 2016 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben stellten der Vormund und der Kläger einen Asylantrag. 5 In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 12. September 2016 gab der Kläger an, dass ihm persönlich in Syrien nichts passiert sei. Er sei wegen der Sicherheitslage ausgereist und wolle ein gutes Leben. 6 Mit Bescheid der Beklagten vom 22. September 2016, ausweislich der Postzustellungsurkunde zugestellt am 5. Oktober 2016, wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Ziffer 1. des Bescheides) und der Asylantrag im Übrigen abgelehnt (Ziffer 2. des Bescheides). 7 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG vorlägen. Dies träfe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG nicht zu. Der Kläger habe keine Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, eine zu berücksichtigende Verfolgung in Anknüpfung an erhebliche persönliche Merkmale begründen zu können. Der Kläger habe sich lediglich auf die allgemeine Situation in Syrien berufen. Die willkürliche Gewalt durch den Konflikt in Syrien sei letztendlich ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte lägen nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. 8 Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat der Kläger Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. 9 Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen, dass dem Kläger auf Grund seiner Ausreise und Asylantragstellung in Syrien die Gefahr der politischen Verfolgung drohe. Weiterhin sei er bald militärdienstpflichtig und wolle den Militärdienst nicht antreten. Auch diese Weigerung werde als oppositionelle Haltung verstanden und sanktioniert. Der Kläger hat sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. September 2016 zu Ziffer 2. zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Weiterhin verzichtet sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 15 Die Kammer hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 16 Mit Beschluss vom 6. April 2017 hat das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten, die vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Das Gericht konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). 19 Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2016. 20 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 21 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG. 22 Zwar wird dem Kläger eine Rückkehr nach Syrien auf Grund des zuerkannten Schutzstatus nicht tatsächlich abverlangt. Zwecks Prüfung des weitergehenden Schutzbegehrens ist eine solche Rückkehr aber fiktiv zu unterstellen und das Schutzbedürfnis nach Maßgabe der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung herrschenden Verhältnisse zu beurteilen (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG). 23 1. Rechtsgrundlage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG (vgl. auch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). 24 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 25 Ergänzend hierzu bestimmt § 3a AsylG die Verfolgungshandlungen, § 3b AsylG die Verfolgungsgründe, § 3c AsylG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3e AsylG den internen Schutz. 26 § 3a Abs. 3 AsylG regelt ausdrücklich, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss. Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen (den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG) muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). 27 Ob eine Verfolgung der vorstehend näher beschriebenen Art droht, das heißt der Ausländer sich im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12, juris, m.w.N.). 28 Die Prognose in Bezug auf eine bei Rückkehr in den Heimatstaat drohende Verfolgung erfolgt anhand des Maßstabes der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ (vgl. dazu im einzelnen BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 - BVerwGE 140, 22 und vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 - beide in juris, m.w.N.). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 - juris, Rn. 24; Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 - juris, Rn. 23; Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 - juris, Rn. 17) eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 Prozent Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffes in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen, so ob er zum Beispiel lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. 29 2. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Für denjenigen, der bereits Verfolgung erlitten hat, streitet also die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, darzulegen, dass die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut eintreten werden. Die aus der Vorverfolgung resultierende Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Erforderlich ist hierfür, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 388, juris, m.w.N.). 30 3. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Kläger nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergäbe, hat der Kläger nicht vorgetragen. Nach seinem Vorbringen waren allein die Umstände des Krieges, nicht aber konkret gegen ihn gerichtete Maßnahmen für seine Ausreise bestimmend. Der Kläger hat angegeben, dass ihm in Syrien persönlich nicht passiert sei und er persönlich auch keine Probleme hatte. Der Kläger sei aus Syrien für ein besseres Leben in Sicherheit ausgereist. 31 4.Nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe (Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG), die es rechtfertigten, im Falle einer fiktiven Rückkehr des Klägers nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung auszugehen, sind nicht ersichtlich. 32 Das Gericht geht nicht davon aus, dass syrischen Staatsangehörigen im Falle der Rückkehr nach Syrien bereits allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längeren Auslandsaufenthaltes beachtlich wahrscheinlich die Festnahme und damit verbunden die Gefahr von Folter drohe, womit seitens der syrischen Behörden einer vermuteten Einstellung gegen das politische System nachgegangen werde (ebenso: OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -; Bayerischer VGH, Urteile vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 - und - 21 B 16.30364 -; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -; a. A.: OVG Magdeburg, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 - und vom 29. Oktober 2013 - A 11 S 2046/13 -; VGH Kassel, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A -; sowie eine Vielzahl erstinstanzlicher Entscheidungen, zuletzt etwa VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2016 - 20 K 2890/16.A -; VG Münster, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 8 K 2127/16.A -; VG Schleswig, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 12 A 651/16 - jeweils juris). 33 Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der Opposition zurechnen, gibt es zur Überzeugung des Gerichts keine zureichenden tatsächlichen Erkenntnisse. 34 Mangels Referenzfällen – es finden bereits seit Jahren keine Abschiebungen mehr statt (vgl. dazu auch die entsprechende Empfehlung des Bundesministeriums des Innern an die Länderinnenverwaltungen vom 28. April 2011, Az. M I 3 - 125 242 SYR/O) – hat die Prognose, ob im Falle einer hypothetischen Abschiebung nach Syrien dort auf Grund illegaler Ausreise, Asylantragstellung und eines längeren Auslandaufenthaltes beachtlich wahrscheinlich politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht, notwendigerweise auf Grund einer wertenden Gesamtschau aller Umstände zu erfolgen. 35 So sind bis Ende 2015 von den rund 22 Millionen zuvor in Syrien lebenden Menschen bereits rund 5 Millionen, mithin knapp ein Viertel der gesamten Bevölkerung, aus dem Land geflohen. Es ist davon auszugehen, dass auch dem syrischen Staat nach der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt ist, dass es sich bei den fast 5 Millionen Flüchtlingen mehrheitlich nicht um Oppositionelle handelt, sondern die weit überwiegende Anzahl der ausgereisten Syrer aus Angst vor der existenziellen Bedrohung durch den Krieg und aus wirtschaftlicher Not, nicht aber in jedem Fall aus entgegenstehender politischer Überzeugung ihr Heimatland verlassen hat (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris; OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 K 9062/16.A - alle in juris). 36 Dass dem tatsächlich so ist, wird überdies durch Äußerungen des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad bestätigt. Ende 2015 sagte er in einem Interview im tschechischen Fernsehen, dass es sich bei der Mehrheit der syrischen Flüchtlinge um „gute Syrer“ handele, es aber „natürlich … eine Unterwanderung durch Terroristen“ gebe. Gegenüber dem australischen Fernsehsender SBS äußerte er am 28. Juni 2016: „Die meisten gingen nicht, weil sie gegen die Regierung sind oder zur Regierung stehen, sie gingen, weil es heutzutage sehr schwierig ist, in Syrien zu leben.“ 37 In diese Richtung deutet auch eine Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das BAMF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 3. Februar 2016. Danach liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse dazu vor, dass ausschließlich auf Grund des vorangegangenen Auslandsaufenthaltes Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erwarten haben. Zwar seien Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien; diese stünden allerdings überwiegend im Zusammenhang mit oppositionellen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten und Menschenrechtsverteidigern) oder im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeiteten (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 52). 38 Die dennoch eine Verfolgungsgefahr annehmenden Gerichte begründen ihre Prognosen jeweils mit einer Reihe von Einzelfaktoren. Hierzu gehören insbesondere (vgl. exemplarisch etwa OVG Magdeburg, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 - juris) die Behandlung von Personen, die bis zum Erlass des generellen Abschiebungsstopps im April 2011 aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten nach Syrien abgeschoben wurden (a]), die umfassende Beobachtung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland durch die verschiedenen syrischen Geheimdienste (b]), die Eskalation der innenpolitischen Situation seit März 2011 und der Umgang der syrischen Behörden mit Personen in Syrien, insbesondere seit Beginn des Jahres 2012, die aus ihrer Sicht verdächtig sind, die Opposition zu unterstützen (c]). 39 a) Die wenigen bis zum Abschiebestopp dokumentierten Referenzfälle weisen zum größten Teil individuelle Besonderheiten auf, die nach Auffassung des Gerichts nicht einmal den Schluss zulassen, dass allein eine illegale Ausreise sowie der Aufenthalt in Europa und eine Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr staatlicher Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Syrien auslösen. 40 Aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 27. September 2010 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010 zur Behandlung von Rückkehrern (S. 19 f.) lassen sich keine Hinweise auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung entnehmen. In dem Lagebericht wird mitgeteilt, dass zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt würden. Diese Befragungen könnten sich (zwar) über mehrere Stunden hinziehen, in der Regel werde dann jedoch die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen werde der Betroffene für die folgenden Tage nochmals zum Verhör einbestellt. (Lediglich) in Einzelfällen würden Personen für die Dauer einer Identitätsprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten; dies dauere in der Regel nicht länger als zwei Wochen. Im Jahr 2009 seien – bei insgesamt 40 im Jahr 2009 und dem ersten Quartal 2010 von Deutschland nach Syrien im Rahmen des Anfang 2009 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens zurückgeführten Personen – in drei Fällen Inhaftierungen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung bekannt geworden. In einem Fall könne bestätigt werden, dass eine Inhaftierung über die übliche Befragung durch syrische Behörden nach der Ankunft hinausgegangen sei. Der Betroffene sei unter dem Vorwurf verhaftet worden, in Deutschland Asyl beantragt und „im Ausland bewusst falsche Nachrichten verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind“. Später sei der auf Kaution freigelassene und sodann ausgereiste Mann in Abwesenheit wegen „Verbreitung bewusst falscher Tatsachen im Ausland, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind“ zu einer Haftstrafe von 4 Monaten sowie einer Geldstrafe von 80 SYP (1,17 EUR) verurteilt worden. Eigenen – nicht verifizierbaren – Angaben zufolge sei der Betroffene während seiner Haft durch syrische Behördenmitarbeiter körperlich misshandelt worden. 41 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 - zugrunde gelegten Dokumentationen von amnesty international „Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens“ vom 14. März 2012 betreffend die Festnahme von Rückkehrern in insgesamt 9 Fällen im Zeitraum von Juni 2009 bis zum 13. April 2011. In jedem dieser Fälle bestehen nämlich besondere Einzelfallumstände, die als eigenständige Erklärung für die Verhaftung bei der Rückkehr nach Syrien dienen können. In einem Fall war der Betroffene bereits 2005 in Syrien in Haft gewesen. In einem anderen Fall – wohl dem, über den auch bereits das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 27. September 2010 berichtet hat – wurden dem Asylbewerber offenbar konkrete Angaben bei seiner Anhörung durch das Bundesamt vorgehalten. Die weiteren Festnahmen erklären sich durch das Engagement als stellvertretender Direktor eines Vereins syrischer Kurden, der auf die Situation der Kurden in Syrien aufmerksam macht, eine den syrischen Behörden bekannt gewordene Straffälligkeit wegen Diebstahls in Deutschland, falsche Altersangaben im Pass und diverse exilpolitische Aktivitäten wie die Teilnahme an Hungerstreiks und das Berichten hierüber (vgl.OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 64 ff.). 42 Eine andere Bewertung insoweit legen schließlich auch nicht Berichte jüngeren Datums über die Behandlung von Rückkehrern aus nichteuropäischen Ländern nahe (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 80 ff.). 43 Wie das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 70) zu Recht ausführt, gibt es zudem bis 2011 keine Hinweise auf eine größere Anzahl von Flüchtlingen aus Syrien, die im Ausland um politisches Asyl nachgesucht haben; im Gegenteil war Syrien Ende des Jahres 2011 mit 755.400 aufgenommenen Flüchtlingen aus dem Irak hinter Pakistan und dem Iran und noch vor der Bundesrepublik Deutschland das drittstärkste Aufnahmeland weltweit. Bis zu diesem Zeitpunkt mag es daher für die syrischen Sicherheitsbehörden nahegelegen haben, unter denjenigen, welche gleichwohl im Ausland Asyl beantragt hatten, einen beachtlichen Prozentsatz an dem syrischen System kritisch oder sogar feindlich gegenüber stehenden Personen zu vermuten. Diese Vermutung rechtfertigt sich indessen nicht mehr, nachdem mit der Eskalation der Gewaltanwendung in Syrien ab Januar 2012 im Verlauf von 4 Jahren rund 5 Millionen Menschen aus dem Land geflohen sind. 44 Auch in den letzten Jahren nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg, in denen der Krieg in Syrien mit unverminderter Härte geführt worden ist, haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, aus denen heraus es nunmehr als beachtlich wahrscheinlich gesehen werden kann, dass allein die illegale Ausreise, der Aufenthalt in Europa sowie eine Asylantragstellung bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung im Falle der Rückkehr auslösen würden. Dabei ist sich das Gericht der Tatsache bewusst, dass durch den seit April 2011 verfügten allgemeinen Abschiebestopp seitens aller europäischen Staaten praktisch keine Referenzfälle entstehen konnten, so dass sich die Prognose einer Rückkehrgefahr notwendigerweise auf allgemeine Erkenntnisse über die Rückkehr syrischer Staatsangehöriger in ihr Heimatland sowie auf die Einschätzungen sachverständiger Personen und Institutionen stützen muss. 45 b) Tragfähige Anhaltspunkte für eine im Fall der Abschiebung nach Syrien allein auf Grund illegaler Ausreise, Asylantragstellung und eines längeren Auslandsaufenthaltes beachtlich wahrscheinlich drohende politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Erkenntnissen zur umfassenden Beobachtung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland durch die syrischen Geheimdienste. Die nachrichtendienstlichen Aktivitäten richten sich nach übereinstimmender Einschätzung deutscher Dienste in erster Linie gegen Regimegegner und Oppositionelle bzw. Gruppierungen von solchen. Von einer systematischen Beobachtung aller in Deutschland lebenden Syrer ist auch nicht nur andeutungsweise die Rede; angesichts der hohen Flüchtlingszahlen in den letzten Jahren, insbesondere im Jahr 2015, erscheint eine solche auch bereits rein faktisch gar nicht möglich (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 95 ff.). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass die Bundesrepublik ein bedeutsamer Exilstaat für oppositionelle Syrer wäre, und daher allen Rückkehrern aus Westeuropa, insbesondere Deutschland, pauschal eine Untreue zum Regime oder gar eine Regimegegnerschaft bzw. die Nähe zu einer solchen unterstellt würde. 46 c) Überzeugende Anhaltspunkte für eine erfolglosen Asylbewerbern bei ihrer Rückkehr nach Syrien allein auf Grund illegaler Ausreise, Asylantragstellung und eines längeren Auslandaufenthaltes beachtlich wahrscheinlich drohende politische Verfolgung ergeben sich auch nicht aus der Eskalation der Situation in Syrien seit März 2011 bis hin zum offenen Krieg (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 122 ff.). Es können auch keine Rückschlüsse von einer wahllosen, willkürlichen und zum großen Teil völkerrechtswidrigen Kriegsführung der syrischen Regierung auf die Behandlung von Rückkehrern gezogen werden, insbesondere dass diesen bei verdachtsunabhängigen und obligatorischen Befragungen nach ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkret willkürliche Inhaftierungen zu menschenunwürdigen Bedingungen, Misshandlungen, Folter und auch willkürliche Tötungen und damit relevante Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG in extremer Ausprägung drohten (so aber VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2016 - A 5 K 1372/16 - juris, Rn. 88). Gegen eine quasi routinemäßige Einstufung von Rückkehrern als aus der Sicht der Regierung zu bekämpfende mutmaßliche Regimegegner oder Oppositionelle spricht bereits nach der Lebenserfahrung der Gesichtspunkt, dass diejenigen, die vor dem Bürgerkrieg außer Landes geflohen sind, regelmäßig keine Bedrohung für den um sein Überleben kämpfenden syrischen Staat darstellen, sondern aus Angst um ihr Leben und ihre Gesundheit dem Konflikt gerade aus dem Weg gegangen sind (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 124). Ebenso lässt auch der Umstand, dass die syrische Regierung im Inland tatsächliche und vermeintliche Regimegegner und Oppositionelle massiv und in menschenrechtswidriger Weise unterdrückt, keinen hinreichend tragfähigen Schluss auf eine beachtlich wahrscheinliche politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG von aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrenden Bürgerkriegsflüchtlingen zu. Da die Rückkehrer sich gerade durch Flucht dem Konflikt und einer Parteinahme entzogen haben, stellen sie insoweit in den Augen der syrischen Machthaber in aller Regel keine Bedrohung dar (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 131). 47 d) Sodann ist aus der Sicht des Gerichts festzustellen, dass der syrische Staat, obwohl er sich in den letzten Jahren zeitweise erheblich durch die bewaffneten oppositionellen Gruppierungen in die Defensive gedrängt sah, nicht in der Weise reagiert hat, dass er jegliche Reisetätigkeit seiner Staatsangehörigen untersagt hat. Allerdings ist es grundsätzlich militärdienstpflichtigen Männern nicht erlaubt, Syrien zu verlassen, es sei denn, sie verfügen über eine offizielle Beglaubigung des Militärs, dass sie derzeit vom Militärdienst befreit sind, zum Beispiel wegen eines Studiums vom Militärdienst zurückgestellt sind oder eine Reisegenehmigung haben, zum Beispiel weil sie im Ausland berufstätig sind. Militärgeschichte Männer der Jahrgänge 1985 - 1991 erhalten grundsätzlich keine Reisegenehmigung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015). Insgesamt gesehen hat der syrische Staat aber noch im Jahr 2015 ca. 800.000 Reisepässe ausgestellt bzw. verlängert. Teilweise wird über den Hintergrund dieser Maßnahme dahingehend gemutmaßt, dass der syrische Staat an den daraus erzielten Einnahmen zur Erhöhung des Staatshaushaltes interessiert sei (vgl. VG Köln, Urteil vom 23. Juni 2016 - Az.: 20 K 1599/16.A, Seite 6 des Urteilsabdrucks, zitiert nach juris). Im Ergebnis ist aber aus der Sicht des Gerichts jedenfalls festzustellen, dass der syrische Staat augenscheinlich in der Ausreisemöglichkeit für diesen erheblichen Personenkreis bei Abwägung zwischen Einnahmen und der Gefahr der Bildung einer machtvollen Opposition im Ausland letzterer nicht die ausschlaggebende Bedeutung beimisst. 48 Insgesamt ist festzustellen, dass von den etwa 5 Millionen in das Ausland geflüchteten syrischen Staatsangehörigen jährlich Hunderttausende zurück nach Syrien reisen, weil sie ihr Besitztum kontrollieren, Dokumente ausstellen oder verlängern lassen oder Familienangehörige besuchen wollen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, ..., 19. Januar 2016). Daraus ist zunächst nach Auffassung des Gerichts zu schließen, dass nicht für jeden in das Ausland geflüchteten syrischen Staatsangehörigen im Falle seiner Rückkehr nach Syrien die Gefahr besteht, als mutmaßlicher Oppositioneller staatlicher Verfolgung zu unterliegen. Denn falls eine erhebliche Anzahl von Rückkehrern bei ihrer Einreise über die übliche Einreiseprozedur, die eine Abfrage in Datenbanken sowie eine Befragung der Einreisenden zum Gegenstand hat, mit dem Ziel festzustellen, ob nach diesen Personen gesucht wird, hinaus festgenommen, verhört und im Rahmen dessen asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt würde, wäre dieser beachtliche Reiseverkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Erliegen gekommen. Angesichts des bekannten äußerst brutalen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte im Rahmen von Festnahmen und Verhören würde im Sinne der oben genannten Erwägungen ein vernünftig denkender Mensch das Risiko eines derartigen Übergriffes im Rahmen der Einreise nicht eingehen. Dabei ist auch davon auszugehen, dass ein solches Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte bei den Einreisekontrollen alsbald bekannt wurde, weil sowohl das „Herauspicken“ aus dem Strom der Einreisenden als auch etwaige spätere Übergriffe – wenn sie denn in größerem Umfang stattfinden würden – alsbald bekannt werden und das Verhalten der im Ausland lebenden Syrer lenken würde. 49 Zwar gehen in der vorgenannten Quelle (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, ..., 19. Januar 2016) zwei dort als Quellen benannte Personen davon aus, dass abgelehnte Asylbewerber grundsätzlich bei der Einreise nach Syrien der Gefahr unterliegen, festgenommen bzw. verhaftet zu werden. Die von diesen Quellen benannten Einzelfälle, die zudem in ihrer weiteren Entwicklung den Quellen zufolge nicht überprüft werden konnten, vermögen jedoch nach Auffassung des Gerichts keine generelle gesteigerte Rückkehrgefahr für abgelehnte Asylbewerber zu begründen. Wie das Oberverwaltungsgericht Koblenz zu Recht ausführt, begründen diese beiden Quellen ihre Auffassung zur besonderen Rückkehrgefahr abgelehnter Asylbewerber im Übrigen nicht. 50 Das Gericht misst deshalb der Tatsache größere Bedeutung bei, dass der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, kein Risikoprofil des Inhaltes festgelegt hat, dass Personen – unabhängig von legaler oder illegaler Ausreise – allein wegen ihres Aufenthaltes in Europa und einer Asylantragsteilung die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 1A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen (vgl. UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 38 ff.). Nach Auffassung des Gerichts wird das Fehlen eines Risikoprofils für diese Gruppe auch nicht dadurch relativiert, dass es nach der allgemeinen Einschätzung des UNHCR wahrscheinlich sei, dass die meisten Asyl suchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, da sie eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines oder mehrerer Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention haben (vgl. UNHCR a.a.O., Rn. 36). Bei der Gründlichkeit der Arbeit des UNHCR sowie der Differenziertheit der Risikoprofile ist es nach Auffassung des Gerichts auszuschließen, dass dem UNHCR diese zahlenmäßig mittlerweile beachtliche Gruppe „entgangen“ sein könnte. Das Fehlen eines solchen konkreten Risikoprofils weist vielmehr eindeutig darauf hin, dass der UNHCR diese Gruppe nicht als in besonderer Weise gefährdet ansieht. Auch wenn das Gericht rechtlich nicht an die Einschätzung des UNHCR gebunden ist, misst es seinen Einschätzungen auf Grund dessen besonderer Sachkunde besondere Bedeutung zu. 51 In gleicher Weise ergibt sich aus der Auskunft der Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, dass auch nach dortiger Einschätzung eine besondere Rückkehrgefahr auf Grund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes nicht besteht (vgl. Botschaft Beirut, Auskunft vom 3. Februar 2016, Antwort zu Frage I). Die Auskunft, „dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ausschließlich auf Grund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden haben“, versteht das Gericht nicht so, dass die Botschaft zu dieser Frage schlicht nichts sagen könnte, denn sie bezieht sich in ihrer Antwort auch auf die Erkenntnisse von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeitet. Demnach ist diese Auskunft nach Auffassung des Gerichts so zu verstehen, dass es auch nach Auswertung aller verfügbaren Erkenntnisquellen keine Hinweise darauf gibt, dass allein der Auslandsaufenthalt eine gesteigerte Rückkehrgefahr begründet, mithin eine solche gesteigerte Rückkehrgefahr nicht besteht. 52 Soweit Gerichte, nachdem die Beklagte von der flächendeckenden Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für syrische Asylbewerber ohne Anhörung in der Zeit vom Herbst 2015 bis zum März 2016 wieder zu einer differenzierten Entscheidungspraxis auf Grund mündlicher Anhörung zurückgekehrt ist, weiterhin der Auffassung sind, dass unverfolgt ausgereisten syrischen Staatsangehörigen allein auf Grund der illegalen oder sogar legalen Ausreise, eines länger währenden Aufenthaltes in Europa sowie der Asylantragstellung der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sei, weil ihnen im Falle einer – unterstellten – Rückkehr staatliche Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG auf Grund einer bei ihnen vermuteten oppositionellen Haltung drohe (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 29.06.2016 - Az.: RN 11 K 16.30732 -; VG Köln Urteil vom 23. Juni 2016 - 20 K 1599/16.A -; VG Meiningen, Urteil vom 1. Juli 2016 - 1 K 20205/16 Me -; VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 15. August 2016 - 12 A 149/16 -; VG Würzburg, Urteil vom 2. September 2016 - W 2 K 16.30743 -; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR-; VG Magdeburg, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 9 A 175/16 -; VG Ansbach, Urteil vom 19. Oktober 2016 - AN 9 K 16.30474 -; VG München, Urteil vom 25. Oktober 2016 - M 13 K 16.32208 - alle juris), vermag das Gericht sich aus den oben genannten Gründen dieser Auffassung nicht anzuschließen. Die diesen Entscheidungen weiterhin zu Grunde liegende Argumentation auf der Basis der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg kann nach Auffassung des Gerichts auf Grund der zwischenzeitlich massiv veränderten Flüchtlingsströme nicht mehr aufrechterhalten werden. Zwar geht auch dieses Gericht davon aus, dass die syrische Regierung weiterhin mit unverhältnismäßiger, willkürlicher und rücksichtsloser Gewalt gegen Kritiker und Oppositionelle vorgeht, was sich insbesondere während des Krieges an zahlreichen Fällen von willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötungen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen dokumentieren lässt (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 19. Oktober 2016 - AN 9 K 16.30474 - juris, Rn. 22 m.w.N.). Dies dient nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht als hinreichender Beleg dafür, dass jedem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein auf Grund des Sachverhalts einer illegalen oder sogar legalen Ausreise, eines länger währenden Aufenthaltes in Europa sowie gegebenenfalls einer Asylantragstellung bereits eine oppositionelle Haltung unterstellt wird (ebenso für den Fall einer legalen Ausreise VG Trier, Urteil vom 19. Juli 2016, - 1 K 1552/16.TR -; ferner OVG Münster, Beschluss vom 5. September 2016 -14 A 1802/16.A - juris). 53 Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass für illegal ausgereiste Syrer, die sich eine Zeit lang in Europa aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben, gegenüber anderen Personengruppen ein erhöhtes Rückkehrrisiko besteht. Es gibt derzeit keine Erkenntnisse darüber, dass aus der Sicht der syrischen Regierung bei in das Ausland geflohenen Syrern unterschieden wird zwischen solchen, die lediglich in den Nachbarländern wie dem Libanon, Jordanien oder der Türkei Schutz und humanitäre Hilfe gesucht haben, während denjenigen, die mittlerweile zu Hunderttausenden nach Europa weitergereist sind, grundsätzlich eine oppositionelle Haltung zugerechnet würde. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass syrische Sicherheitskräfte bei der Einreise zurückkehrender Personen aus Europa versucht sein könnten, Erkenntnisse über oppositionelle Entwicklungen in den europäischen Ländern durch intensive Befragung – einhergehend mit asylerheblichen Misshandlungen – zu gewinnen. 54 Dabei stellt das Gericht nicht in Abrede, dass die syrischen Geheimdienste in Europa nach ihren Möglichkeiten jegliche oppositionelle Entwicklungen beobachten und mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln bemüht sind, das Entstehen oder Etablieren einer wirksamen Opposition zu verhindern. Das Gericht vermag aber nicht zu erkennen, dass insoweit europäische Länder und insbesondere die Bundesrepublik Deutschland aus der Sicht der syrischen Regierung einen grundsätzlich anderen Stellenwert haben als die Anrainerstaaten, in denen sich noch weitaus mehr Flüchtlinge befinden und von denen ebenfalls ein bedeutsamer Teil Syrien illegal – insbesondere über die nördliche Grenze zur Türkei über das von oppositionellen Gruppierungen gehaltene Territorium – verlassen haben dürfte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch in diesen Anrainerstaaten die syrischen Sicherheitskräfte bemüht sind, jegliche oppositionelle Tätigkeiten aufzuspüren und – soweit möglich – zu verhindern. Es gibt hingegen keinerlei Erkenntnisse, dass die syrische Regierung oder die syrischen Geheimdienste zwischen grundsätzlich unverdächtigen Flüchtlingen aus den Anrainerstaaten und grundsätzlich verdächtigen Flüchtlingen aus Europa unterscheiden. 55 Dementsprechend geht das Gericht davon aus, dass sich eine beachtliche Rückkehrgefahr erst aus weitergehenden Kriterien als der illegalen Ausreise, dem länger währenden Aufenthalt in Europa sowie der Asylantragstellung ergibt, wie zum Beispiel dem konkreten Verdacht einer oppositionellen Betätigung während der Abwesenheit aus Syrien. 56 Deshalb ist es aus der Sicht des Gerichts nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Syrien über die gewöhnliche Einreiseprozedur mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verhöre, Festnahmen oder weitergehende Inhaftierungen zu befürchten hätte. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass dem Kläger auf Grund individueller Besonderheiten eine oppositionelle Haltung zugerechnet werden könnte, auf Grund derer er in besonderer Weise gefährdet sein könnte. Es ist im Gegenteil auf Grund seines jugendlichen Alters davon auszugehen, dass an ihm kein Verfolgungsinteresse besteht. 57 e) Dem Kläger droht im Falle seiner unterstellten Rückkehr nach Syrien auch nicht aus sonstigen Gründen beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, insbesondere in Bezug auf eine mögliche Wehrdienstentziehung. In Syrien besteht für männliche Staatsangehörige eine Militärdienstpflicht. Die Registrierung für den Militärdienst erfolgt im Alter von 18 Jahren; die Wehrpflicht dauert bis zum Alter von 42 Jahren (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, Seite 1). Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, dass die syrische Regierung auch Minderjährige wie den Kläger zum Militärdienst einziehen würde. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.