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Urteil

3 A 1057/16 As SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2017:0120.3A1057.16.00
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Leitsätze
Militärdienst, legale Ausreise Abgrenzung zu: OVG Magdeburg, Urteil vom 18. Juli 2017 - 3 L 147/12 -
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger sind befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Militärdienst, legale Ausreise Abgrenzung zu: OVG Magdeburg, Urteil vom 18. Juli 2017 - 3 L 147/12 - Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger sind befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass im Falle ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sind vorliegend nicht gegeben. Die Kläger befinden sich zur Überzeugung des Gerichts nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen einer bei ihnen vermuteten politischen Überzeugung, ihrer Religion, ihrer Rasse oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb Syriens. Sie haben weder Syrien wegen einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen, noch droht ihnen eine derartige Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Es gibt vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) Syrien verlassen haben. Die Kläger haben insoweit selbst angegeben, dass sie vor ihrer Ausreise in Syrien keinerlei Probleme gehabt habe. Als Ausreisegrund haben sie lediglich auf die allgemeine Kriegsgefahr und die immer schlechter werdende wirtschaftliche Situation hingewiesen. Soweit der Kläger zu 1. darauf verweist, dass er in Palmyra in der Gefahr gestanden habe, für den IS Waffen tragen zu müssen, kann dies nicht als eine drohende Verfolgung angesehen werden, weil die Kläger sich bereits vor ihrer Ausreise aus Syrien aus dem Gebiet des IS fortbegeben hatten, so dass diese Gefahr in ihren neuen Aufenthaltsort in Idlib nicht mehr fortbestand. Die Tatsache, dass insbesondere für den Kläger zu 1. vor der Ausreise keine Gefahr der Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG bestand, ergibt sich für das Gericht auch daraus, dass sein Reisepass noch im November 2015 verlängert worden ist. Zwar hat der Kläger zu 1. insoweit vorgetragen, dass er diesen Pass durch jemand anderes habe verlängern lassen, weder aus den Umständen der Verlängerung, noch aus den Pass selbst ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Fälschung oder um eine Verlängerung durch Bestechung gehandelt hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es dem Kläger zu 1. trotz seiner wohl gerade noch bestehenden Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes im Hinblick auf sein Alter von damals 41 Jahren gestattet wurde, das Land zu verlassen, weil seine Einberufung nicht konkret bevorstand. Anderenfalls wäre die Verlängerung des Reisepasses ausgeschlossen gewesen. Den Klägern droht zur Überzeugung des Gerichts auch nicht schon aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Aufenthaltes in Deutschland im Falle einer – unterstellten – Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. Eine Rückkehr nach Syrien wird den Klägern aufgrund des zuerkannten Schutzstatus zwar nicht tatsächlich abverlangt. Zwecks Prüfung des weitergehenden Schutzbegehrens ist jedoch eine solche Rückkehr zu unterstellen und das Schutzbedürfnis nach Maßgabe der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung herrschenden Verhältnisse zu beurteilen (§ 77 Abs. 1 AsylG). Zwar sind gemäß § 28a AsylG zur Ermittlung einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG auch solche Ereignisse in Betracht zu ziehen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, doch ist vorliegend nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Kläger im Falle ihrer – unterstellten – Rückkehr über den Flughafen Damaskus oder eine andere Grenzkontrollstelle Syriens Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG aus Verfolgungsgründen des § 3b AsylG ausgesetzt wären. Als „beachtlich wahrscheinlich“ ist eine drohende Verfolgung nach Auffassung des Gerichts dann anzusehen, wenn es den Klägern bei verständiger Würdigung aller Umstände nicht zuzumuten wäre, nach Syrien zurückzukehren. Maßgeblich ist insoweit eine qualifizierte Prognose unter Einbeziehung aller vorhandenen Erkenntnisquellen, die zu dem Ergebnis kommen muss, dass bei Gewichtung und Abwägung aller feststellbaren Umstände die Rückkehr nach Syrien bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde. Im Hinblick auf die mutmaßlich betroffenen Rechtsgüter ist nicht eine „quantitative“ Betrachtungsweise angezeigt in dem Sinne, dass die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung mehr als 50 % betragen müsste. Es ist vielmehr darauf abzustellen, dass eine Verfolgung dann als beachtlich wahrscheinlich erscheint, wenn anzunehmen ist, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, mithin den Klägern eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unzumutbar erscheint. Besteht in diesem Sinne die „reale Möglichkeit“ einer staatlichen Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 – Az.: 9 C 118.90, zit. nach Juris) hat dazu ausgeführt: „Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert.“ Auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Abwägungsfaktoren besteht für die Kläger nach Auffassung des Gerichts angesichts ihrer Ausreise, des länger währenden Aufenthaltes in Deutschland sowie ihrer Asylantragstellung nicht die reale Möglichkeit im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der staatlichen Verfolgung im Falle ihrer – unterstellten – Rückkehr nach Syrien. Das Gericht geht nicht davon aus, dass allein bei illegaler – und erst recht nicht bei legaler - Ausreise, einem länger währenden Aufenthalt in Europa sowie einer Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung im Sinne einer „Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit“ (a.A. für den Fall einer illegalen Ausreise vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012 – Az.: 3 L 147/12, Rn. 25 ff., zit. nach Juris) droht. Bereits die vom OVG Sachsen-Anhalt dokumentierten Referenzfälle weisen größtenteils individuelle Besonderheiten auf, die nach Auffassung des Gerichts nicht einmal den Schluss zulassen, dass allein eine illegale Ausreise sowie der Aufenthalt in Europa und eine Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr staatlicher Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Syrien auslösen. Denn die dort berichteten Fälle staatlicher Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien lassen zumeist oppositionelle Aktivitäten oder aber sonstige individuelle Besonderheiten, wie die Verwandtschaft zu vermuteten Oppositionellen, erkennen. Auch in den letzten Jahren nach der Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt, in denen der Bürgerkrieg in Syrien mit unverminderter Härte geführt worden ist, haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, aus denen heraus es nunmehr als beachtlich wahrscheinlich gesehen werden kann, dass allein die illegale – und erst recht nicht die legale - Ausreise, der Aufenthalt in Europa sowie eine Asylantragstellung bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung im Falle der Rückkehr auslösen würden. Dabei ist sich das Gericht der Tatsache bewusst, dass durch den seit April 2011 verfügten allgemeinen Abschiebungsstopp seitens aller europäischen Staaten praktisch keine Referenzfälle entstehen konnten, so dass sich die Prognose einer Rückkehrgefahr notwendigerweise auf allgemeine Erkenntnisse über die Rückkehr syrischer Staatsangehöriger in ihr Heimatland sowie auf die Einschätzungen sachverständiger Personen und Institutionen stützen muss. Aus der Sicht des Gerichts ist zunächst festzustellen, dass der syrische Staat, obwohl er sich in den letzten Jahren zeitweise erheblich durch die oppositionellen Gruppierungen in die Defensive gedrängt sah, nicht in der Weise reagiert hat, dass er jegliche Reisetätigkeit seiner Bürger untersagt hat. Allerdings ist es grundsätzlich militärdienstpflichtigen Männern nicht erlaubt, Syrien zu verlassen, es sei denn, sie verfügen über eine offizielle Bescheinigung des Militärs, dass sie derzeit vom Militärdienst befreit sind, zum Beispiel wegen eines Studiums vom Militärdienst zurückgestellt sind oder eine Reisegenehmigung haben, weil sie im Ausland berufstätig sind. Militärdienstpflichtige Männer der Jahrgänge 1985-1991 erhalten grundsätzlich keine Reisegenehmigung (vgl. SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015). Insgesamt gesehen hat der syrische Staat aber noch im Jahr 2015 ca. 800.000 Reisepässe ausgestellt bzw. verlängert. Teilweise wird über den Hintergrund dieser Maßnahme dahingehend gemutmaßt, dass der syrische Staat an den daraus erzielten Einnahmen zur Erhöhung des Staatshaushaltes interessiert sei (vgl. VG Köln, Urt. v. 23.06.2016 – Az.: 20 K 1599/16.A, Seite 6 des Urteilsabdrucks, zitiert nach Juris). Im Ergebnis ist aber aus der Sicht des Gerichts jedenfalls festzustellen, dass der syrische Staat augenscheinlich in der Ausreisemöglichkeit für diesen erheblichen Personenkreis bei Abwägung zwischen Einnahmen und der Gefahr der Bildung einer machtvollen Opposition im Ausland letzterer nicht die ausschlaggebende Bedeutung beimisst. Insgesamt ist zudem festzustellen, dass von den ca. 5 Millionen in das Ausland geflüchteten syrischen Staatsbürgern jährlich Hunderttausende zurück nach Syrien reisen, weil sie ihr Besitztum kontrollieren, Dokumente ausstellen lassen oder verlängern oder Familienangehörige besuchen wollen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, …, 19.01 2016). Daraus ist zunächst nach Auffassung des Gerichts zu schließen, dass nicht jeder in das Ausland geflüchtete syrische Staatsangehörige im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in der Gefahr steht, als mutmaßlicher Oppositioneller staatlicher Verfolgung zu unterliegen. Denn falls eine erhebliche Anzahl von Rückkehrern bei ihrer Einreise über die übliche Einreiseprozedur, die eine Abfrage in Datenbanken sowie eine Befragung der Einreisenden zum Gegenstand hat, mit dem Ziel festzustellen, ob nach diesen Personen gesucht wird, hinaus festgenommen, verhört und im Rahmen dessen asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt würde, wäre dieser beachtliche Reiseverkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Erliegen gekommen. Angesichts des bekannten äußerst brutalen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte im Rahmen von Festnahmen und Verhören würde im Sinne der oben genannten Erwägungen ein vernünftig denkender Mensch das Risiko eines derartigen Übergriffs im Rahmen der Einreise nicht eingehen. Dabei ist auch davon auszugehen, dass ein solches Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte bei den Einreisekontrollen alsbald bekannt würde, weil sowohl das „Herauspicken“ aus dem Strom der Einreisenden als auch etwaige spätere Übergriffe – wenn sie denn in größerem Umfang stattfinden würden – alsbald bekannt werden und das Verhalten der im Ausland lebenden Syrer lenken würden. Zwar gehen in der vorgenannten Quelle (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, …, 19.01.2016) zwei dort als Quellen benannte Personen davon aus, dass abgelehnte Asylbewerber grundsätzlich bei der Einreise nach Syrien in der Gefahr stehen, festgenommen bzw. verhaftet zu werden. Die von diesen Quellen benannten Einzelfälle, die zudem in ihrer weiteren Entwicklung den Quellen zufolge nicht überprüft werden konnten, vermögen jedoch nach Auffassung des Gerichts keine generelle gesteigerte Rückkehrgefahr für abgelehnte Asylbewerber zu begründen. Im Übrigen begründen diese beiden Quellen ihre Auffassung zur besonderen Rückkehrgefahr abgelehnter Asylbewerber nicht. Das Gericht misst deshalb der Tatsache größere Bedeutung bei, dass der UNHCR in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, kein Risikoprofil des Inhalts festgelegt hat, dass Personen – unabhängig von legaler oder illegaler Ausreise – allein wegen ihres Aufenthalts in Europa und einer Asylantragstellung die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 1A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen (vgl. UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 38 ff.). Nach Auffassung des Gerichts wird das Fehlen eines Risikoprofils für diese Gruppe auch nicht dadurch relativiert, dass nach der allgemeinen Einschätzung des UNHCR es wahrscheinlich sei, dass die meisten Asyl suchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, da sie eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines oder mehrerer Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention haben (vgl. UNHCR a. a. O., Rn. 36). Bei der Gründlichkeit der Arbeit des UNHCR sowie der Differenziertheit der Risikoprofile ist es nach Auffassung des Gerichts auszuschließen, dass dem UNHCR diese zahlenmäßig mittlerweile beachtliche Gruppe „entgangen“ sein könnte. Das Fehlen eines solchen konkreten Risikoprofils weist vielmehr nach Auffassung des Gerichts eindeutig darauf hin, dass der UNHCR diese Gruppe nicht als in besonderer Weise gefährdet ansieht. Auch wenn das Gericht rechtlich nicht an die Einschätzung des UNHCR gebunden ist, misst es seinen Einschätzungen aufgrund dessen Aufgabe und Sachkunde besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urt. v. 30.05.2013 – Az.: C-528/11 -, Rn. 44, zit. nach Juris). In gleicher Weise ergibt sich aus der Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, dass auch nach dortiger Einschätzung eine besondere Rückkehrgefahr aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes nicht besteht. Die Auskunft, „dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden haben“, versteht das Gericht nicht so, dass die Botschaft zu dieser Frage schlicht nichts sagen könnte, denn sie bezieht sich in ihrer Antwort auch auf die Erkenntnisse von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeitet. Demnach ist diese Auskunft nach Auffassung des Gerichts so zu verstehen, dass es auch nach Auswertung aller verfügbaren Erkenntnisquellen keine Hinweise darauf gibt, dass allein der Auslandsaufenthalt eine gesteigerte Rückkehrgefahr begründet, mithin eine solche gesteigerte Rückkehrgefahr nicht besteht. Soweit Gerichte, nachdem die Beklagte von der flächendeckenden Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für syrische Asylbewerber ohne Anhörung in der Zeit vom Herbst 2015 bis zum März 2016 wieder zu einer differenzierten Entscheidungspraxis aufgrund mündlicher Anhörung zurückgekehrt ist, weiterhin der Auffassung sind, dass unverfolgt ausgereisten syrischen Staatsbürgern allein aufgrund der illegalen oder sogar legalen Ausreise, eines länger währenden Aufenthalts in Europa sowie der Asylantragstellung der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sei, weil ihnen im Falle einer – unterstellten – Rückkehr staatliche Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG aufgrund einer bei ihnen vermuteten oppositionellen Haltung drohe (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 29.06.2016 – Az.: RN 11 K 16.30732 -; VG Köln Urt. v. 23.06.2016 – Az.: 20 K 1599/16.A -; VG Meiningen, Urt. v. 01.07.2016 – Az.: 1 K 20205/16 Me -; VG Schleswig, Gerichtsbescheid v. 15.08.2016 – Az.: 12 A 149/16 -; VG Würzburg, Urt. v. 02.09.2016 – Az.: W 2 K 16.30743 -; VG Trier, Urt. v. 07.10.2016 – Az.: 1 K 5093/16.TR -; VG Magdeburg, Urt. v. 12.10.2016 – Az.: 9 A 175/16 –; VG Ansbach, Urt. v. 19.10.2016 – Az.: AN 9 K 16.30474 -; VG München, Urt. v. 25.10. 2016 – Az.: M 13 K 16.32208 –; alle zit. nach Juris), vermag das Gericht sich aus den o.g. Gründen dieser Auffassung nicht anzuschließen. Die diesen Entscheidungen weiterhin zu Grunde liegende Argumentation auf der Basis der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt kann nach Auffassung des Gerichts aufgrund der zwischenzeitlich massiv veränderten Flüchtlingsströme nicht mehr aufrechterhalten werden. Zwar geht auch dieses Gericht davon aus, dass das syrische Regime weiterhin mit unverhältnismäßiger, willkürlicher und rücksichtsloser Gewalt gegen Kritiker und Oppositionelle vorgeht, was sich insbesondere während des Bürgerkrieges an zahlreichen Fällen von willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötungen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen dokumentieren lässt (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 19.10.2016, a. a. O., Rn 22 m.w.N.). Dies dient nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht als hinreichender Beleg dafür, dass jedem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund des Sachverhalts einer illegalen oder sogar legalen Ausreise, einem länger währenden Aufenthalt in Europa sowie gegebenenfalls einer Asylantragstellung bereits eine oppositionelle Haltung unterstellt wird (ebenso für den Fall einer legalen Ausreise VG Trier, Urt. v. 19.7.2016, – Az.: 1 K 1552/16.TR -; ferner OVG NW, Beschl. v. 05.09.2016 – 14 A 1802/16.A -, zit. nach Juris, Urt. v. 21.02.2017 – 14 A 2316.A; OVG Saarland v. 02.02.2017 – 2 A 515/16; OVG Rheinland Pfalz, Urt. v. 16.12. 2016 – 1 A 10922/16; OVG Schleswig-Holstein, Urt. V. 23.11.2016 – 3 LB 17/16 -; BayVGH v. 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338, 21 ZB 16.30364, 21 ZB 16.30371, 21 ZB 16.30372 –; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 3. März 2017 – 13 A 317/17 -; VG Schwerin, Urt. v. 14.11.2016 – 3 A 886/16 As SN). Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass für illegal oder legal ausgereiste Syrer, die sich eine Zeit lang in Europa aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben, gegenüber anderen Personengruppen ein erhöhtes Rückkehrrisiko besteht. Es gibt derzeit keine Erkenntnisse darüber, dass aus der Sicht der syrischen Machthaber bei in das Ausland geflohenen Syrern unterschieden wird zwischen solchen, die lediglich in den Nachbarländern wie dem Libanon, Jordanien oder der Türkei Schutz und humanitäre Hilfe gesucht haben, während denjenigen, die mittlerweile zu Hunderttausenden nach Europa weitergereist sind, grundsätzlich eine oppositionelle Haltung zugerechnet würde. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass syrische Sicherheitskräfte bei der Einreise zurückkehrender Personen aus Europa versucht sein könnten, Erkenntnisse über oppositionelle Entwicklungen in den europäischen Ländern durch intensive Befragung – einhergehend mit asylerheblichen Misshandlungen – zu gewinnen. Dabei stellt das Gericht nicht in Abrede, dass die syrischen Geheimdienste in Europa nach ihren Möglichkeiten jegliche oppositionelle Entwicklungen beobachten und mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln bemüht sind, das Entstehen oder Etablieren einer wirksamen Opposition zu verhindern. Das Gericht vermag aber nicht zu erkennen, dass insoweit europäische Länder und insbesondere die Bundesrepublik Deutschland aus der Sicht der syrischen Regierung einen grundsätzlich anderen Stellenwert haben als die Anrainerstaaten, in denen sich noch weitaus mehr Flüchtlinge befinden und von denen ebenfalls ein bedeutsamer Teil Syrien illegal – insbesondere über die nördliche Grenze zur Türkei über das von der syrischen Opposition gehaltene Territorium – verlassen haben dürfte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch in diesen Anrainerstaaten die syrischen Sicherheitskräfte bemüht sind, jegliche oppositionelle Tätigkeiten aufzuspüren und – soweit möglich – zu verhindern. Es gibt hingegen keinerlei Erkenntnisse, dass die syrische Regierung oder die syrischen Geheimdienste zwischen grundsätzlich unverdächtigen Flüchtlingen aus den Anrainerstaaten und grundsätzlich verdächtigen Flüchtlingen aus Europa unterscheiden. Dementsprechend geht das Gericht davon aus, dass sich eine beachtliche Rückkehrgefahr erst aus weitergehenden Kriterien als der illegalen – und erst recht der legalen - Ausreise, dem länger währenden Aufenthalt in Europa sowie der Asylantragstellung ergibt, wie zum Beispiel dem konkreten Verdacht einer oppositionellen Betätigung während der Abwesenheit aus Syrien. Deshalb ist es aus der Sicht des Gerichts nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien über die gewöhnliche Einreiseprozedur hinaus Verhöre, Festnahmen oder weitergehende Inhaftierungen zu befürchten hätten. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass den Klägern aufgrund individueller Besonderheiten eine oppositionelle Haltung zugerechnet werden könnte, aufgrund derer sie in besonderer Weise gefährdet sein könnten. Eine besondere Rückkehrgefahr vermag das Gericht vorliegend auch nicht darin zu erkennen, dass der Kläger zu 1. aufgrund seines Alters noch militärdienstpflichtig ist. Der Kläger zu 1. hat bereits seinen Wehrdienst von 1995 bis 1995 abgeleistet. Wie bereits dargelegt, ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers zu 1. keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er sich mit seiner Ausreise aus Syrien einer konkret bevorstehenden (erneuten) Einberufung entzogen hat. Deshalb sieht das Gericht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger im Falle einer – unterstellten – Rückkehr bei seiner Einreise über die gewöhnliche Einreiseprozedur hinaus mit einer Festnahme zu rechnen hätte. Im Übrigen stellt eine etwaige Einziehung zum Militärdienst keinen asylerheblichen Übergriff im Sinne des § 3a AsylG dar (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 11.12.1985 - 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 -; BVerwG, Urt. v. 31.03.1981 - C 6/80 -, beide zit. nach Juris). Denn hierbei handelt es sich gerade nicht um eine ausgrenzende Maßnahme, sondern um eine Verpflichtung, die grundsätzlich alle wehr- bzw. militärdienstpflichtigen Männer des Staates trifft. Dies gilt auch für die Verpflichtung zum Eintritt in eine Armee, die ihrerseits Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG begeht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.12.2016 – 1 A 10922/16; VG B-Stadt, Urt. v. 14.11.2016 – 3 A 886/16 As SN; a.A. VG Würzburg, Urt. v. 02.09.2016 – Az.: W 2 K 16.30743, zit. nach Juris). Als asylerhebliche Verfolgungshandlung ist vielmehr erst die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt anzusehen, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Dass der Kläger zu 1. sich im Falle seiner Einziehung zum Militärdienst diesem in jedem Falle wieder entziehen und er eine Bestrafung als Militärdienstverweigerer bzw. als Deserteur in Kauf nehmen würde, hat er bislang weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Auf die Frage, ob eine drohende Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gegebenenfalls auch gemäß § 3a Abs. 3 AsylG mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3b AsylG verknüpft wäre, kommt es demnach nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Sie verließen eigenen Angaben zufolge Syrien am 13. Februar 2016 und reisten am 6. März 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9. März 2016 stellten sie Asylanträge bei der Beklagten. Bei der Anhörung gab der Kläger zu 1.an, dass er von 1995-1998 seinen Wehrdienst als Offizier geleistet habe. Vor der Ausreise aus Syrien sei ihm persönlich nichts passiert. Er fürchte sich jedoch vor dem Krieg und vor dem Regime. Jedermann müsse Angst haben zum Krieg eingezogen zu werden. Das möchte er nicht. Auf die Frage, ob er persönlich Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte, antwortete der Kläger, dass er nicht befürchte persönlich Schwierigkeiten zu bekommen. Der Kläger zu 1. legte bei der Anhörung einen Reisepass der syrischen Arabischen Republik vor, der erstmalig am 12. Februar 2008 ausgestellt und bis zum 11. Februar 2014 gültig war. Dieser Reisepass ist einer Eintragung zufolge am 16. November 2015 mit Wirkung bis zum 15. November 2019 in Damaskus verlängert worden. Ferner legten die Kläger zu 1. und 2. Personalausweise vor. Mit Bescheid vom 22. März 2016 erkannte die Beklagte den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte im Übrigen die Asylanträge ab. Zur teilweise ablehnenden Entscheidung führte sie aus, dass die Kläger bei ihrer Anhörung keinerlei Umstände vorgebracht hätten, die auch nur ansatzweise geeignet seien, eine zu berücksichtigende Verfolgung und Anknüpfung an erhebliche persönliche Merkmale zu begründen. Der Umstand, dass der Kläger zu 1. Angst habe, zum Wehrdienst eingezogen zu werden, stelle eine allgemeine Gefahr dar und sei auf die allgemeine Lage in Syrien zurückzuführen. Zudem habe der Kläger zu 1. die Gefahr des Einzugs zum Wehrdienst sehr unkonkret dargestellt, zumal er einen Einberufungsbescheid o. ä. nicht erwähnt habe. Der Bescheid wurde den Klägern am 27. April 2016 zugestellt. Hiergegen haben die Kläger am 10. Mai 2016 Klage erhoben. Sie tragen vor, dass ein Bruder des Klägers zu 1. sowie dessen Cousin beide aufgegriffen und zum Wehrdienst eingezogen worden seien. Der Bruder des Klägers sei dabei am Bein derart erheblich verletzt worden, dass er nunmehr auf die Hilfe Fremder angewiesen sei. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu 1. an, dass er bei der Einnahme ihrer Heimatstadt Palmyra durch den IS für 3 Tage verhaftet worden sei. Er sei von Beruf Stuckateur. Dies sei der Grund für seine Verhaftung gewesen. Auch der Bruder seiner Frau sei verhaftet worden. Auf Nachfrage erklärte er, dies sei etwa 2 Jahre vor ihrer Ausreise gewesen. Sie seien dann nach nicht mal einem Monat aus Palmyra geflohen. Sie seien von dort aus nach Rakka gegangen und von Rakka weiter nach Idlib. Dafür hätten sie Schlepper in Anspruch genommen. Von Idlib aus seien sie dann illegal über die türkische Grenze gegangen. Auch hierfür hätten sie Schlepper in Anspruch genommen. Seinen Reisepass habe ein Bekannter für ihn in Damaskus verlängert. Er habe dafür 200 $ gezahlt. Er habe ihn verlängern lassen, weil er abgelaufen gewesen sei. Eine Cousine habe in Horns das Kind registrieren lassen. Sie habe dafür einen Registerauszug gebraucht, damit das Kind im Familienbuch eingetragen werden könne. Die Kläger beantragen, die beklagte Bundesrepublik Deutschland unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.3.2016, zugestellt am 27. 4. 2016, Geschäftszeichen:, zu verpflichten festzustellen, dass den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 Asylgesetz zuzuerkennen ist. Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten ist der Antrag zu entnehmen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Januar 2017 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen und mit Beschluss vom selben Tage den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.