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Urteil

13 A 317/17

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein unverfolgt Ausgereister trägt die Darlegungs- und Beweislast für Nachfluchtgründe, die eine zukünftig beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung begründen. • Bloße Gefahr allgemeiner Gewalt oder Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung begründet ohne Verknüpfung zu einem in § 3 AsylG genannten Merkmal keine Flüchtlingseigenschaft. • Die pauschale Annahme, das syrische Regime oder nichtstaatliche Akteure wie der IS würden Rückkehrer generell als Regimegegner einstuften, genügt nicht, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des Asylrechts anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingseigenschaft bei unbegründeten Nachfluchtbehauptungen nach Syrien • Ein unverfolgt Ausgereister trägt die Darlegungs- und Beweislast für Nachfluchtgründe, die eine zukünftig beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung begründen. • Bloße Gefahr allgemeiner Gewalt oder Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung begründet ohne Verknüpfung zu einem in § 3 AsylG genannten Merkmal keine Flüchtlingseigenschaft. • Die pauschale Annahme, das syrische Regime oder nichtstaatliche Akteure wie der IS würden Rückkehrer generell als Regimegegner einstuften, genügt nicht, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des Asylrechts anzunehmen. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und stellte in Deutschland einen Asylantrag. Das Bundesamt erkannte ihm subsidiären Schutz zu, lehnte die Flüchtlingseigenschaft aber ab. Der Kläger rügte, er sei wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und möglicher Wehrdienstentziehung bei Rückkehr Verfolgung ausgesetzt; zusätzlich verwies er auf Gefährdungen aus seiner Heimatprovinz Deir ez-Zor, die von nichtstaatlichen Gruppierungen beherrscht werde. Er hatte vorgetragen, von IS-Einheiten inhaftiert und zur Teilnahme an Rekrutierungsmaßnahmen gedrängt worden zu sein; dieses Vorbringen war im Vortrag vor der Behörde nicht gemacht worden. Der Kläger begehrt gerichtliche Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs.1 AsylG. Die Behörde hat nichts beantragt; das Gericht hat mündlich verhandelt und den Bescheid überprüft. • Anwendbare Rechtsmaßstäbe: Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs.1 AsylG, Begriffsbestimmungen in §§ 3a–3d AsylG sowie Anforderungen an Begründung und Wahrscheinlichkeit der Verfolgung (vgl. §§ 77, 108 VwGO, AsylG). • Der Kläger hat glaubhaft zu machen, dass ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht; bei unverfolgter Ausreise trifft ihn die volle Darlegungs- und Beweislast für Nachfluchtgründe (§ 28 Abs.1a, § 77 Abs.2 AsylG). • Das Gericht hält den Kläger für unverfolgt ausgereist; sein nachträgliches Vorbringen zu Haft und Anwerbung durch den IS ist widersprüchlich und unglaubhaft, da es im Anhörungsprotokoll nicht erschien. Damit fehlen stichhaltige Feststellungen zu gezielten Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG und zur Verknüpfung mit einem in § 3 AsylG genannten Merkmal gem. § 3a Abs.3. • Zur Frage der Nachfluchtgründe: Es besteht derzeit keine Grundlage, dass das syrische Regime oder der IS generell Rückkehrer allein wegen Ausreise, Asylantragstellung oder Wehrdienstentziehung pauschal als Oppositionelle einstuft und deshalb über die üblichen strafrechtlichen Sanktionen hinausgehend verfolgt. Zur Wehrdienstentziehung liegen keine Anhaltspunkte für einen politisch motivierten ‚Politmalus‘; Mobilisierungsinteresse, Amnestien und Möglichkeiten der Dienstbefreiung bzw. Bezahlung sprechen gegen die Bejahung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. • Für das IS-beherrschte Gebiet bestehen mangels gesicherter Erkenntnisse über Referenzfälle keine belastbaren Anhaltspunkte, dass Rückkehrer generell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären; insb. der Kläger gehört nicht zu Gruppen, die vom IS routinemäßig als unmittelbare Gegner betrachtet werden. • Folgerung: Die Gesamtwürdigung der Umstände führt dazu, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 AsylG nicht glaubhaft gemacht sind, sodass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu versagen war; subsidiärer Schutz war dagegen zuerkannt worden und bleibt unbeanstandet. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Behörde, dem Kläger nur subsidiären Schutz zuzubilligen, da er die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs.1 AsylG nicht glaubhaft gemacht hat. Sein Vortrag zu Inhaftierung und IS-Kontakt ist widersprüchlich und im Behördverfahren nicht vorgetragen worden, sodass die erforderliche Überzeugungsbildung über die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung fehlt. Es bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass Rückkehrer nach Syrien allein wegen Ausreise, Asylantragstellung oder Wehrdienstentziehung regelmäßig eine über die normalen strafrechtlichen Sanktionen hinausgehende politische Verfolgung zu befürchten hätten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.