Urteil
3 A 2262/20 SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2021:1020.3A2262.20SN.00
12Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Verwaltungspraxis, eine Corona-Soforthilfe nur zu bewilligen, wenn eine eigene Bankverbindung angegeben wird, ist von sachlichen Gesichtspunkten getragen und willkürfrei.(Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verwaltungspraxis, eine Corona-Soforthilfe nur zu bewilligen, wenn eine eigene Bankverbindung angegeben wird, ist von sachlichen Gesichtspunkten getragen und willkürfrei.(Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das zutreffend mit einer Verpflichtungsklage verfolgte Interesse der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Versagung durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Ihr steht kein Anspruch auf die begehrte Corona-Soforthilfe in Höhe von 15.000 Euro zu. Rechtsgrundlage für die begehrte Bewilligung und Auszahlung einer Corona-Soforthilfe als Soforthilfe des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern für von der Coronakrise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige Freier Berufe einschließlich Künstler und Kulturschaffende sind § 53 (LHO) sowie die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die hier maßgebliche Corona-Soforthilfe wurde ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Danach handelt es sich bei der Zuwendung der vorliegenden Art um eine Billigkeitsleistung, also eine freiwillige Zuwendung. Über die Gewährung entschied der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen und auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistung für „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ vom März 2020. Die Gewährung erfolgte auf der Grundlage der einschlägigen Verwaltungspraxis des Beklagten, deren Grundlage insbesondere der FAQ-Katalog Bundes- und Landessoforthilfeprogramm Corona des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020, dessen Merkblatt zu den Soforthilfen mit Stand März 2020 sowie der Vordruck „Bestätigung der Kontoinhaberschaft“ des Beklagten bilden. Dem Beklagten wurde die Aufgabe der Durchführung des Soforthilfeprogramms mit Schreiben vom 31. März 2020 vom Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern übertragen. Für die gerichtliche Überprüfung gelten dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die auf der Grundlage entsprechender Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde bzw. der bewilligenden Stelle und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen (§§ 23, 44 LHO M-V). Danach ergibt sich ein Rechtsanspruch auf eine Billigkeitsleistung, anders als bei Gesetzen oder Rechtsverordnungen, nur ausnahmsweise, nämlich, wenn er sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis ergibt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 18. Januar 2016 - 2 L 23/12 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Eine anspruchsbegründende Außenwirkung wird erst über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20, 28 GG) vermittelt (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 24; Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, juris Rn. 52 m.w.N.). Das Gericht ist dabei grundsätzlich an den Zuwendungszweck und die Handhabung der Billigkeitsleistung durch den Beklagten im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt und aufgrund seiner ständigen Verwaltungspraxis gebunden. Einer Auslegung der FAQs durch die Klägerin oder durch das Gericht kommt hingegen keine entscheidende Bedeutung für einen Anspruch auf Förderung zu (vgl. VG München, Urteil vom 14. Juli 2021 - M 31 K 21.2307 -, juris Rn 28). Eine solche, der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, insbesondere durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis im Sinne einer willkürlichen Ungleichbehandlung der Klägerin ist nicht ersichtlich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Verpflichtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Etwas anderes gilt aber dann, wenn das materielle Recht selbst den maßgeblichen Zeitpunkt vorgibt. So verhält es sich hier. Die Bewertung der Voraussetzungen für die Gewährung der Corona-Soforthilfe ist, dem materiellen Recht folgend, nach dem die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten maßgeblich ist, der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Februar 2021 - 10 LC 149/20 -, juris Rn. 20 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.439 -, juris Rn. 6 m.w.N.; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris Rn. 21 m.w.N.; Riese, in: Schoch/Schneider VwGO, Stand: Februar 2021, § 113 Rn. 267), hier also der Widerspruchsentscheidung vom 9. September 2020. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf die begehrte Corona-Soforthilfe, weil sie bis zum 9. September 2020 einen nach der behördlichen Praxis des Beklagten maßgeblichen coronabedingten Liquiditätsengpass entsprechend ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht plausibilisiert hat (1.). Außerdem hat sie bis zu diesem Zeitpunkt zwar erläutert, warum sie als Bankverbindung ihres Firmenkontos (Nummer 1.11 des Antragsformulars) das Firmenkonto eines anderen Unternehmens angegeben hat, jedoch hat sie weder innerhalb der maßgeblichen Frist eine eigene Bankverbindung mitgeteilt noch besteht nach der Verwaltungspraxis des Beklagten ein Anspruch auf Bewilligung, wenn ein fremdes Konto angegeben wurde (2.). Auch die Klägerin behauptet keine abweichende Verwaltungspraxis des Beklagten, nach der der Beklagte ohne sachlichen Grund mit der Versagung der beantragten Corona-Soforthilfe von seiner ständigen Verwaltungspraxis abgewichen wäre. Die Bewilligung von Corona-Soforthilfen ohne die Erfüllung dieser Erfordernisse durch den Beklagten ist auch dem erkennenden Gericht aufgrund der Vielzahl bei ihm anhängiger Verfahren nicht bekannt. 1. Ein Anspruch der Klägerin auf die beantragte Zuwendung ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie einen Liquiditätsengpass, als Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfe, nicht plausibel angegeben hat. Sie hat zwar mit dem Antrag vom 31. März 2020 versichert, dass sie prognostisch durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen (Nummer 4 des Antragsformulars). Den entsprechenden Liquiditätsengpass hat sie aber entsprechend den Maßgaben der Verwaltungspraxis des Beklagten nicht hinreichend plausibilisiert. Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang die Klägerin bereits wieder hätte wirtschaften können, weil schon vor Ablauf der 3 Monate, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung prognostisch in den Blick zu nehmen waren, ein – zumindest teilweises – Wirtschaften aufgrund von Lockerungen der pandemiebedingten Einschränkungen möglich gewesen wäre. Bereits nach der von der Klägerin im Antragsformular angegebenen Kurzbegründung konnten erhebliche Zweifel bestehen, dass die Klägerin nicht den Liquiditätsengpass, sondern die erwarteten Einnahmeausfälle beziffert hat. Dass insoweit jedoch der Betrag anzugeben gewesen wäre, der sich daraus ergibt, dass die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten aus dem laufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen, ergab sich bereits aus dem Antragsformular und darüber hinaus aus den allgemeinzugänglichen veröffentlichten Hinweisen und Merkblätter zur Corona-Soforthilfe. Jedenfalls aus dem im Klageverfahren vorgelegten „Nachweis Erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand“ ohne Datum ergibt sich, dass der ursprünglich angegebene Betrag nicht den Liquiditätsengpass, sondern die Einnahmeeinbußen beschrieb. Dies hat der Prozessbevollmächtigte auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin ausdrücklich seitens des Beklagen erst mit dem Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen wurde, dass ein Liquiditätsengpass nicht plausibel dargelegt worden ist. Denn insofern liegt jedenfalls kein Anhörungsfehler nach § 28 VwVfG M-V vor. Eine Anhörung ist nach § 28 Abs. 1 VwVfG M-V nur bei Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes vorgesehen. Die Versagung eines begünstigenden Verwaltungsaktes, fällt nach überwiegender Ansicht hierunter nicht (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 23. Juni 2014 - 3 M 58/14 -, juris Rn. 6; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 31, 32b). Insofern kann auch dahingestellt bleiben, wie weit die Mitwirkungspflichten der Klägerin nach den unter Nummer 7 des Antragsformulars abgegebenen Erklärungen konkret reichten. Die Klägerin hat sich auch nach Erlass des Ablehnungsbescheides vom 2. Juli 2020 und vor Erlass des Widerspruchsbescheides nicht um eine Kontaktaufnahme mit dem Beklagten bemüht, um in Abstimmung mit diesem, die Voraussetzungen für eine Förderfähigkeit ggf. noch herstellen zu können. 2. Soweit die Klägerin mittelbar zur Begründung ihrer Klage einen Ermessensausfall bei dem Beklagten vorträgt, weil sie über keine eigene Bankverbindung verfügt, kommt es darauf nach dem Vorhergehenden zwar schon nicht mehr an, weil die Gewährung der Zuwendung zu Recht verweigert wurde. Ein Rechtsanspruch der Klägerin kann aber – diesen Versagungsgrund hinweggedacht – gleichfalls nicht bestehen. Die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis im Vollzug von Zuwendungen der öffentlichen Hand ist Maßstab der gerichtlichen Überprüfung. Das Gericht hat sich darauf zu beschränken, ob dabei der Gleichheitssatz oder sonstiges materielles Recht verletzt wurden. Nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten bei der Gewährung der Corona-Soforthilfe besteht kein Spielraum für die Berücksichtigung besonderer, atypischer Fälle. Auch wenn der Beklagte nicht daran gehindert wäre, einen atypischen Fall gesondert zu behandeln; ein gerichtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch der Klägerin wird nicht begründet. Auch wenn das Verbot besteht, sachliche Unterschiede bei nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung vorzunehmen, (VGH München, Urteil vom 11. Oktober 2019 - 22 B 19/840 -, juris Rn. 32, 36), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Es steht der Behörde frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (VG München, Urteil vom 5. Juli 2021 - M31 K 21.1483 -, juris Rn. 30). Der Beklagte hatte die ständige Verwaltungspraxis, in Fällen, in denen er vor der Bewilligung einer Corona-Soforthilfe darum wusste, dass eine für einen Dritten eingerichtete Bankverbindung in den Antragsformularen angegeben worden ist, die Gewährung der Zuwendung zu verweigern. Der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagtenvertreter erwähnte Fall der Bewilligung einer Corona-Soforthilfe an ein Schwesterunternehmen der Klägerin unterschied sich gerade dadurch, dass der Beklagte vor der Bewilligung in jenem Verfahren keine positive Kenntnis davon hatte, dass die angegebene Bankverbindung nicht die eigene der dortigen Antragstellerin war. Es handelt sich bei dem Erfordernis, eine eigene Bankverbindung anzugeben, auch um ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium und eine insgesamt von sachlichen Gesichtspunkten getragene und willkürfreie Voraussetzung in der Zuwendungspraxis des Beklagten. Die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens steht nach § 10 VwVfG M-V im Ermessen der Behörde. Dabei gilt das Gebot der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens. Die Verwaltungspraxis des Beklagten, die Corona-Soforthilfen schon nicht zu bewilligen, wenn bereits vor der behördlichen Entscheidung ersichtlich wird, dass – wie hier – Antragstellerin und Kontoinhaberin nicht identisch sind, ist nicht zu beanstanden. Insoweit kann sich der Beklagte jedenfalls angesichts der besonderen Erfordernisse der kurzfristig aufgelegten Corona-Soforthilfe und dem Bestreben, eine rasche Bewilligung der Anträge und Auszahlung der Zuwendungen vorzunehmen, darauf berufen, dass es sich bei den Förderverfahren um Massenverfahren handelte. Diese erfordern eine gleichförmige und für die Verwaltung einfache Handhabung in der Umsetzung. Dies schon deshalb, weil die nach Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund aus Bundesmitteln finanzierten Corona-Soforthilfen nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehen sollten. Die Corona-Soforthilfen waren zudem gerade darauf angelegt, u.a. Unternehmen, die sich pandemiebedingt in einer finanziellen Notlage befanden, eine kurzfristige finanzielle Unterstützung bereitzustellen. Auch das Interesse des Beklagten, komplizierte Rückforderungsansprüche im Dreiecksverhältnis zwischen den Begünstigten der Corona-Soforthilfe und Auszahlungsempfängern schon im Ansatz zu vermeiden, stellt einen zulässigen sachlichen Grund dar, jedenfalls bei kurzfristig umzusetzenden Förderprogrammen, wie der hier zugrundeliegenden Corona-Soforthilfe. Es liegt zudem auf der Hand, dass damit weitere Missbrauchsrisiken verringert werden, so dass letztlich auch dem Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln Rechnung getragen wird. Schließlich soll auch die Besteuerung der Corona-Soforthilfen über die Bankverbindung sichergestellt werden. Insoweit bedarf es einer eindeutigen Zuordnung der Bankverbindung der Leistungsempfängerin und der Steuerpflichtigen, was bei einer gemeinsam genutzten Bankverbindung mit Hindernissen verbunden wäre. Dass der Klägerin ihre eigene Bankverbindung von ihrer Bank gekündigt worden ist und ggf. mangels Kontrahierungszwang Schwierigkeiten bestehen, ein neues Konto einzurichten, setzt diese sachlichen Gründe für eine ständige Verwaltungspraxis nicht außer Kraft. Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf einen von der Klägerin geltend gemachten Eingriff in die Berufs- und allgemeine Handlungsfreiheit. Ein solcher Grundrechtseingriff ist schon deshalb fraglich, weil die Klägerin durch die Versagung der Corona-Hilfe weder an der Berufsausübung noch in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit, ohne ein eigenes Bankkonto zu wirtschaften, gehindert ist. Auch wenn Art. 12 Abs. 1 GG regelmäßig keinen Anspruch auf Subventionen gibt, kann der Schutzbereich bei staatlicher Subventionierung mit berufsregelnder Tendenz im Einzelfall betroffen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris Rn. 62 f. m.w.N.). Ein Eingriff wäre jedenfalls gerechtfertigt, weil vernünftige Gründe des Allgemeinwohls vorliegen. Es liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, aufgrund dessen der Beklagte eine andere Entscheidung hätte treffen müssen. Es ist sachangemessen, insbesondere nachdem es in Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen, wie aufgrund der öffentlichen Berichterstattung allgemein bekannt, bundesweit zu Missbrauchsfällen gekommen ist. Diese ergaben sich u.a. daraus, dass öffentlich zugängliche Unternehmensdaten mit betrügerischer Absicht genutzt wurden, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfen auf ein anderes Bankkonto zu erzielen. Dem kann mit der Verwaltungspraxis des Beklagten entgegengewirkt werden. Unabhängig davon würde ein rechtswidriger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit allenfalls einen Anspruch auf Feststellung der rechtswidrigen Förderpraxis (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17. September 2020 - 3 LB 6/19 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 21.90 -, juris Rn. 20) oder auch Unterlassung derselben zur Folge haben (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 4 LA 54/11 -, juris). Ein Leistungsanspruch der Klägerin daraus ergibt sich hingegen nicht. Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob im konkreten Einzelfall ein strafrechtlich relevantes Handeln nach dem ZAG durch die Angabe einer fremden Bankverbindung zugrunde liegt, das die Beklagte zusätzlich gehindert hätte, die begehrte Zuwendung zu gewähren. Die Klage war mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die Klägerin, die im Bereich der gewerblichen Automatenaufstellung tätig ist, begehrt von dem Beklagten die Gewährung und Auszahlung einer Corona-Soforthilfe. Die Klägerin beantragte mit Formularantrag vom 31. März 2020 die Gewährung einer Soforthilfe des Bundes und des Landes für von der Coronakrise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe einschließlich selbstständiger Künstler und Kulturschaffender (im Folgenden: Corona-Soforthilfe) in Höhe von bis zu 15.000 Euro für Unternehmen mit mehr als 5 und bis zu 10 Beschäftigten. Unter Nummer 1.11 „Bankverbindung Firmenkonto“ des Antragsformulars gab die Klägerin ein Konto bei der Rostocker Volks- und Raiffeisenbank an. Unter Nummer 4. des Antragsformulars gab die Klägerin zum Grund für die existenzbedrohende Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass seit dem 11. März 2020 als abgeforderte „Kurze Erläuterung“ an: „Durch das Corona Virus mussten wir unsere Betriebe komplett schließen. Dadurch sind uns die gesamten Umsätze eingebrochen. Nun befinden wir uns in einem existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass, da wir trotz dessen all unsere Betriebskosten bezahlen müssen.“ Unter Nummer 5. des Antragsformulars wurde die Höhe des coronabedingten Liquiditätsengpasses für die auf die Antragstellung folgenden 3 Monate mit 252.210,71 € angegeben. Unter Nummer 6 des Antragsformulars heißt es am Ende, dass die konkrete Höhe der Hilfe sich „nach dem glaubhaft gemachten betrieblichen Liquiditätsengpass (vgl. Nr. 5) für diesen 3-monatigen Zeitraum“ richte. Mit E-Mail vom 13. Mai 2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne, weil festgestellt worden sei, dass die angegebene Bankverbindung bereits von einem anderen Unternehmen mit ähnlicher Branche benannt worden sei. Insoweit werde um Nachricht gebeten, ob es sich bei dem Konto ausschließlich um das Konto der Klägerin handele oder weitere Unternehmen das Geschäftskonto nutzen. Sollte das Konto von mehreren Unternehmen als Geschäftskonto genutzt werden, werde um Stellungnahme bzw. Angabe der Unternehmen und der Gründe gebeten. Zusätzlich wurde um Angabe der aktuellen gewerblichen Steuernummer der Klägerin und Sitz des zuständigen Finanzamtes gebeten. Eine Rückantwort ging bei dem Beklagten nicht ein. Er drohte daraufhin mit Schreiben vom 26. Mai 2020 die Ablehnung der beantragten Corona-Soforthilfe wegen fehlender Mitwirkung unter Fristsetzung zum 15. Juni 2020 an. Mit Bescheid vom 2. Juli 2020 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, dass die von der Klägerin getätigten Angaben im Verfahren nicht hinreichend plausibilisiert worden seien, sodass entsprechend seiner Förderpraxis der Antrag abgelehnt werde. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens sei das Für und Wider der Entscheidung umfassend gewürdigt worden. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 21. Juli 2020. Zur Begründung führte sie aus, dass für sie nicht ersichtlich gewesen sei, welche Unterlagen gefehlt haben. Dem Widerspruchsschreiben fügte sie eine E-Mail der Geschäftsführerin der Klägerin vom 23. Juni 2020 an den Beklagten bei, in der erläutert wird, dass wohl eine vorgesehene Mail vom 14. Mai 2020 an den Beklagten nicht abgesandt worden sei. Die von der Klägerin verwendete Bankverbindung gehöre einem Unternehmen, das von der Klägerin beauftragt worden sei, ihr Zahlungsmanagement zu übernehmen. Diese Bankverbindung sei auch dem Finanzamt mitgeteilt worden. Außerdem wurde eine von den Angaben im Antragsformular abweichende aktuelle gewerbliche Steuernummer und die Angabe des zuständigen Finanzamtes Wismar übermittelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2020, zugestellt am 16. September 2020, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe einen bestehenden Liquiditätsengpass nicht dargelegt. Der Liquiditätsengpass entspreche dabei nicht den Einnahmeausfällen, sondern stelle den Betrag dar, um den die laufenden betrieblichen Ausgaben die laufenden betrieblichen Einnahmen in den 3 Monaten nach Antragstellung überstiegen. Zur Ermittlung seien die laufenden betrieblichen Ausgaben für die 3 Monate nach Antragstellung aufzustellen und den betrieblichen Einnahmen für die 3 Monate nach Antragstellung gegenüberzustellen. Solange genügend Einnahmen vorhanden seien, um die laufenden Ausgaben im 3-Monatszeitraum zu decken, bestehe kein Engpass. Der Liquiditätsengpass sei im Förderantrag mit 252.210,70 € beziffert und lediglich damit begründet worden, dass diese Umsätze aufgrund der Schließung der Betriebe eingebrochen seien. Die Klägerin habe trotz zweifacher Aufforderung die Nachforderungen des Beklagten nicht beantwortet. Die E-Mail vom 23. Juni 2020 sei bei dem Beklagten nicht eingegangen und erst mit dem Widerspruch und nach Verstreichen der Fristsetzung zur Mitwirkung vorgelegt worden. Darüber hinaus entspreche es der Vergabepraxis des Beklagten, Fördermittel nur auf eigene Konten der Antragsteller auszuzahlen. Insofern bestehe ein „Auszahlungshindernis“ hinsichtlich einer potentiellen Förderung. Am 15. Oktober 2020 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Das Schreiben des Beklagten vom 26. Mai 2020 sei nicht bei ihr angekommen. Sie trägt ergänzend vor, dass sich Banken grundlos weigern würden, Konten für Unternehmen der Glücksspielbranche zu eröffnen. Es bestehe keine Pflicht für Gewerbetreibende ein eigenes Konto zu führen. Die angegebene Förderpraxis des Beklagten stelle eine verdeckte Pflicht zur Kontoführung dar und sei als Eingriff in die Berufs- und allgemeine Handlungsfreiheit nicht gerechtfertigt. Der Betrieb der Klägerin sei 3 Monate geschlossen gewesen; seit dem 1. November 2020 sei wiederum die Schließung verfügt worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2020 zu verpflichten, der Klägerin eine Corona-Soforthilfe gemäß ihrem Antrag vom 31. März 2020 in Höhe von 15.000 Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er darauf, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine Billigkeitsleistung aus Haushaltsmitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) handele. Einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung bestehe nicht. Ermessenslenkend seien der FAQ Bundes- und Landessoforthilfeprogramm Corona des Wirtschaftsministeriums M-V mit Stand vom 9. April 2020, das Merkblatt des Wirtschaftsministeriums M-V aus dem März 2020 sowie der Vordruck „Bestätigung der Kontoinhaberschaft“ des Beklagten. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Ablehnungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Die von der Klägerin nunmehr vorgelegte E-Mail vom 23. Juni 2020 sei, wie auch eine vom 14. Mai 2020, beim Beklagten nicht eingegangen. Auszahlungen seien nur bis zum 30. Juli 2020 möglich gewesen. Der Liquiditätsengpass sei mit der pauschalen Bezifferung in Höhe von 252.210,71 Euro und der Behauptung eines vollständigen coronabedingten Einnahmeausfalls nicht hinreichend plausibilisiert worden. Eine Auszahlung von Fördermitteln auf ein Treuhänderkonto widerspreche der seit dem 29. April 2020 bestehenden Verwaltungspraxis des Beklagten. Die Verwendung des Kontos eines Dritten sei von Anfang an förderschädlich gewesen. In den Fällen, in denen der Beklagte vor der Bewilligung bereits positive Kenntnis hatte, dass eine angegebene Bankverbindung diejenige von Dritten war, sei stets ein Bewilligungshindernis angenommen worden. Das Missbrauchspotenzial sei bei der streitgegenständlichen Corona-Soforthilfe zu groß. Kriminell handelnde Personen hätten öffentlich zugängliche Unternehmensdaten genutzt und ihre eigene Bankverbindung angegeben. Außerdem habe es in der Vergangenheit Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Rückforderungen und gegebenenfalls notwendigen Kontenpfändung gegeben. Darüber hinaus soll durch die Neufassung des 4. Teils (§ 13) der Mitteilungsverordnung die Besteuerung der Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen sowie vergleichbare Subventionen des Bundes und der Länder sichergestellt werden. Hierfür sei der Beklagte verpflichtet, der Finanzverwaltung Informationen über entsprechende Zahlungen nach Maßgabe des § 93c Abgabenordnung (AO) elektronisch zu übermitteln. Dabei sei die Bankverbindung des Leistungsempfängers anzugeben. Die Bankverbindung des Subventionsempfängers diene auch dazu, mitgeteilte Daten automationstechnisch zuverlässig Steuerpflichtigen zuordnen zu können. Der Verwaltungsaufwand für eine, die automatische Mitteilung ändernde manuelle Änderungsmitteilung sei unverhältnismäßig hoch und dem Beklagten nicht zumutbar sowie darüber hinaus gesetzlich explizit nicht vorgesehen. Darüber hinaus sei fraglich, ob das Unternehmen, das über das von der Klägerin angegebene Bankkonto verfügt, tatsächlich als „Zahlungsabwickler“ für die Klägerin tätig sei. Die Abwicklung von Zahlungen für einen Dritten bedürfe nach § 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) einer Erlaubnis sowie einer entsprechenden Registrierung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Eine solche Erlaubnis sei aus der Unternehmensdatenbank der BaFin nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen das ZAG sei strafrechtlich bewehrt. Die Beklagte könne dies nicht durch einen entsprechenden Bescheid und die Auszahlung von Fördermitteln unterstützen. Im laufenden gerichtlichen Verfahren gab der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme unter Fristsetzung bis zum 26. Mai 2021 zur näheren Begründung eines vollständigen Einnahmeausfalls in dem fördererheblichen Zeitraum vom 31. März 2020 bis zum 30. Juni 2020. Daraufhin teilte die Klägerin mit, der Liquiditätsengpass für die auf die Antragstellung folgenden 3 Monate belaufe sich auf 91.207,18 Euro. Hierfür legte sie den „Nachweis erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand“ vor. Hierzu wandte der Beklagte ein, dass der Ablehnungsgrund eines unplausiblen Liquiditätsengpass weiterhin bestehe. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag durch den Beklagten, also der 9. September 2020. Selbst wenn – so der Beklagte – zum Zeitpunkt der Antragstellung prognostisch die Umsätze der Klägerin für die nächsten 3 Monate auf 0 Euro einzuschätzen gewesen seien, hätten in dem Zeitraum bis zum 30. Juni 2020 Lockerungen von Kontaktbeschränkungen stattgefunden. Die Klägerin habe ihr Gewerbe wieder öffnen und Einnahmen generieren können. Die Klägerin sei bis zur Widerspruchsentscheidung ihrer Mitteilungsverpflichtung insoweit nicht nachgekommen, die Angaben zu korrigieren. Unter dem 6. Juli 2021 erging vor einer Änderung der gerichtsinternen Geschäftsverteilung und dem Übergang dieses Verfahrens in die Zuständigkeit der entscheidenden Kammer ein richterlicher Hinweis, mit dem u.a. darauf hingewiesen wurde, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt sein könnte, weil der Beklagte die Klägerin nicht vor Erlass des Widerspruchsbescheides darauf hingewiesen habe, dass die Darlegung eines Liquiditätsengpasses für nicht ausreichend gehalten wurde. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die von dem Beklagten vorgetragene Änderung der Verwaltungspraxis zum Erfordernis einer eigenen Bankverbindung sich nur auf eine Auszahlungs-, nicht auf ein Bewilligungshindernis beziehen könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.