Urteil
3 A 1399/18 SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2021:1210.3A1399.18SN.00
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Leitsätze
1. Selbständige Anfechtung der Kostenentscheidungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid nach Erledigung der Sachentscheidung (hier: Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs) im Widerspruchsverfahren (sog. Einheitsklage).(Rn.25)
2. Die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung setzt grundsätzlich zunächst eine rechtmäßige Amtshandlung bzw. alternativ eine bestandskräftige Grundverfügung voraus.(Rn.31)
3. Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs ist rechtmäßig, wenn bei der Zulassungsbehörde die Erlöschensanzeige des (neuen) Versicherers eingeht, der zuletzt eine Versicherungsbestätigung angezeigt hat, hierdurch die Versicherungsbestätigung des Altversicherers überschrieben wurde und die Zulassungsbehörde keine Kenntnis davon hat, dass das Versicherungsverhältnis mit dem Altversicherer fortbesteht.(Rn.34)
4. Die Widerspruchsbehörde kann bei der Erhebung einer Widerspruchsgebühr nach Nr. 400 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt (juris: StGebO 2011) nur den Mindestbetrag (hier: 25,60 Euro) anzusetzen, wenn sich der Gebührentarif an der Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung orientiert, diese jedoch aufgrund einer zwischenzeitlichen Erledigung nicht mehr Gegenstand der Widerspruchsentscheidung ist.(Rn.54)
5. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt (juris: StGebO 2011) kennt keinen Auslagentatbestand Zustellung an den Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis, so dass derartige Auslagen nicht erhoben werden dürfen.(Rn.57)
6. Rechtsschutz gegen den Vollstreckungsverwaltungsakt (hier: Pfändungs- und Einziehungsverfügung) der Kommunalverwaltung findet nach § 80 Abs. 4 bis 6 VwGO und nicht nach den §§ 767 und 769 ZPO statt.(Rn.60)
7. Der Kläger kann sich im Rahmen der Vollstreckungsabwehr gegen den Vollstreckungsverwaltungsakt nicht auf die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung nach § 767 Abs. 2 ZPO berufen, wenn diese zugleich Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens ist.(Rn.62)
Tenor
Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Juni 2018 wird insoweit aufgehoben, als die Kostenfestsetzung in Nummer 3 dieses Bescheides einen Betrag in Höhe von 25,60 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Selbständige Anfechtung der Kostenentscheidungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid nach Erledigung der Sachentscheidung (hier: Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs) im Widerspruchsverfahren (sog. Einheitsklage).(Rn.25) 2. Die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung setzt grundsätzlich zunächst eine rechtmäßige Amtshandlung bzw. alternativ eine bestandskräftige Grundverfügung voraus.(Rn.31) 3. Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs ist rechtmäßig, wenn bei der Zulassungsbehörde die Erlöschensanzeige des (neuen) Versicherers eingeht, der zuletzt eine Versicherungsbestätigung angezeigt hat, hierdurch die Versicherungsbestätigung des Altversicherers überschrieben wurde und die Zulassungsbehörde keine Kenntnis davon hat, dass das Versicherungsverhältnis mit dem Altversicherer fortbesteht.(Rn.34) 4. Die Widerspruchsbehörde kann bei der Erhebung einer Widerspruchsgebühr nach Nr. 400 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt (juris: StGebO 2011) nur den Mindestbetrag (hier: 25,60 Euro) anzusetzen, wenn sich der Gebührentarif an der Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung orientiert, diese jedoch aufgrund einer zwischenzeitlichen Erledigung nicht mehr Gegenstand der Widerspruchsentscheidung ist.(Rn.54) 5. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt (juris: StGebO 2011) kennt keinen Auslagentatbestand Zustellung an den Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis, so dass derartige Auslagen nicht erhoben werden dürfen.(Rn.57) 6. Rechtsschutz gegen den Vollstreckungsverwaltungsakt (hier: Pfändungs- und Einziehungsverfügung) der Kommunalverwaltung findet nach § 80 Abs. 4 bis 6 VwGO und nicht nach den §§ 767 und 769 ZPO statt.(Rn.60) 7. Der Kläger kann sich im Rahmen der Vollstreckungsabwehr gegen den Vollstreckungsverwaltungsakt nicht auf die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung nach § 767 Abs. 2 ZPO berufen, wenn diese zugleich Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens ist.(Rn.62) Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Juni 2018 wird insoweit aufgehoben, als die Kostenfestsetzung in Nummer 3 dieses Bescheides einen Betrag in Höhe von 25,60 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil der Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1. zulässig, aber überwiegend unbegründet. Gegenstand des Klageantrages zu 1. ist zunächst die Kostenentscheidung im Bescheid des Beklagten vom 21. März 2018. Wird – wie hier – die Kostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August geltenden Fassung (im Folgenden nur: VwKostG), der gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG, § 6 Abs. 1 GebOSt Anwendung findet. Die Vorschriften des VwKostG gelten jedoch nur, soweit nicht die §§ 1 bis 5 GebOSt abweichende Regelungen enthalten (§ 6a Abs. 3 Satz 2 StVG, § 6 Abs. 1 GebOSt). Die Kostenentscheidung unter Nr. 5 des Ausgangsbescheides ist tauglicher Gegenstand der Anfechtungsklage. Hat sich die der Kostenerhebung zugrundeliegende Sachentscheidung nicht erledigt, kann der Kläger wählen, ob er die Kostenentscheidung zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig anficht. Mit dem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung wird im sog. Anfechtungsverbund die Kostenentscheidung mitangegriffen (§ 22 Abs. 1 H.S. 2 VwKostG). Vorliegend hat sich jedoch die Betriebsuntersagung (Sachentscheidung) mit dem Eingang der neuen Versicherungsbestätigung der HDI beim Beklagen im laufenden Widerspruchsverfahren erledigt. Damit wirkt die Sachentscheidung nur noch als Grundlage der streitigen Kostenforderung des Beklagten fort. Trotz Erledigung der Sachentscheidung hat sich die Kostenentscheidung nicht (mit-)erledigt. Ihr rechtlicher Bestand ist nicht abhängig vom Bestand der Sachentscheidung, mit der sie hier zusammen gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 VwKostG ergangen ist. Die Erledigung der Sachentscheidung führt nämlich regelmäßig nicht zugleich zu einer Erledigung der Kostenentscheidung. Hierbei handelt es sich, wie § 14 Abs. 1 Satz 2 VwKostG zeigt, um eine eigenständige Regelung. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 VwKostG mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung – hier dem Erlass der Betriebsuntersagung nebst Nebenverfügungen – und entfällt auch nicht rückwirkend durch den Fortfall der Regelungswirkung der Sachentscheidung (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 20. August 2020 - 3 KO 702/10 -, juris Rn. 34). Gegenstand des Klageantrages zu 1. ist darüber hinaus die Kostenentscheidung der Widerspruchsbehörde unter Nr. 3 ihres Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2018. Auch sie ist tauglicher Gegenstand der gegen den Beklagten gerichteten Anfechtungsklage. Entgegen der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid kann der Kläger sowohl die Kostenentscheidung der Ausgangs- als auch die der Widerspruchsbehörde selbständig anfechten. Ficht er beide Kostenentscheidungen im Verbund an, hat er die Klage – wie geschehen – gegen die Ausgangsbehörde und nicht zusätzlich gegen die Widerspruchsbehörde zu richten. Abgesehen von den hier nicht in Rede stehenden Ausnahmefällen des § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 VwGO, in denen der Widerspruchsbescheid aufgrund einer originär durch ihn ausgelösten Beschwer obligatorisch oder fakultativ alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage ist, ist Gegenstand der Anfechtungsklage nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Bezogen auf den Gegenstand der Anfechtungsklage erschöpft sich die Bedeutung des Widerspruchsbescheids dann darin, dem ursprünglichen Verwaltungsakt seine maßgebliche Gestalt zu geben. Allein im Hinblick darauf, dass der Widerspruchsbescheid mit dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine prozessuale Einheit bildet und beide als einheitliche Verwaltungsentscheidung Gegenstand einer einzigen Klage (sog. Einheitsklage) sind, ist der Widerspruchsbescheid in das Verfahren über die zulässige Anfechtungsklage gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt einzubeziehen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 1 A 661/20 -, juris 35 f.). Dies gilt auch dann, wenn nur die Kostenentscheidungen den Verfahrensgegenstand bilden. Nur bei einer isolierten Kostenanfechtung des Widerspruchsbescheides wäre die Widerspruchsbehörde ausnahmsweise Beklagte (vgl. auch Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 14. Aufl. 2019, § 46 Rn.1348). Die angegriffene Kostenentscheidung des Beklagten unter Nr. 5 seines Bescheides vom 21. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.). Die mitangefochtene Kostenentscheidung der Widerspruchsbehörde unter Nr. 3 ihres Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie einen Betrag in Höhe von 25,60 Euro übersteigt (2.). 1. Die Kostenentscheidung in Nr. 5 des Bescheides findet eine tragfähige rechtliche Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StVG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 Nr. 1 der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 6a Abs. 2 StVG ergangenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 254 Gebührentarif (Anlage zu § 1 GebOSt). Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG werden für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Nach § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätze vorzusehen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GebOSt werden für Amtshandlungen u.a. im Sinne des § 6a StVG (hier: § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG) Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GebOSt ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt). Zur Anwendung kommt hier die Gebührennummer 254; dort ist für sonstige Anordnungen u.a. nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein Gebührenrahmen von 14,30 Euro bis 286 Euro eröffnet. Über diese Verwaltungsgebühr hinaus hat der Gebührenschuldner, soweit - wie hier - im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen u. a. die Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren zu tragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt). Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung setzt grundsätzlich zunächst eine rechtmäßige Amtshandlung bzw. alternativ eine bestandskräftige Grundverfügung voraus. Denn die in § 1 GebOSt vorausgesetzte Sonderrechtsbeziehung kann nur dann angenommen werden, wenn die Amtshandlung der Verwaltung ihrerseits rechtmäßig ist oder zumindest mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann und deshalb rechtlich Bestand hat (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 20. August 2020 - 3 KO 702/10 -, juris Rn. 39; OVG Münster, Beschluss vom 7. November 2007 - 9 A 4822/05 -, juris Rn. 18; OVG Koblenz, Urteil vom 25. August 2005 - 12 A 10678/05.OVG -, juris Rn. 21). Ansonsten läge der Kostenentscheidung eine unrichtige Sachbehandlung zugrunde (vgl. auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG). Die Kostenentscheidung des Beklagten im Bescheid vom 21. März 2018 ist sowohl hinsichtlich der Gebührenfestsetzung als auch hinsichtlich der Erhebung von Auslagen dem Grunde nach rechtmäßig, da die ihr zugrundeliegende Amtshandlung, nämlich die an den Kläger gerichtete Aufforderungen in Nr. 1 und 2 des Bescheids nach summarischer Prüfung rechtmäßig war. In den Fällen, in denen Nebenentscheidungen nach Erledigung der Grundverfügung noch auf eine Rechtsverletzung zu überprüfen sind, findet keine vollständige Rechtmäßigkeitsprüfung der Grundverfügung mehr statt. Vielmehr genügt eine summarische Überprüfung (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Oktober 1993 - 24 B 93.22 -, BayVBl 1994, 310). Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV hat die Zulassungsbehörde, wenn sie durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise davon erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Der in dieser Bestimmung in Bezug genommene § 25 Abs. 1 Satz 1 FZV regelt, dass der Versicherer zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten kann, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Versicherung nicht oder nicht mehr besteht. § 25 Abs. 4 FZV knüpft nach seinem Wortlaut sowie Sinn und Zweck formal an die Erlö-schensanzeige des Versicherers an, nicht an das tatsächliche Nichtbestehen der Haftpflichtversicherung. Allein den Zugang dieser Anzeige nimmt der Verordnungsgeber zum Anlass, der Behörde ein „unverzügliches“ Handeln zu gebieten. Die Vorschrift soll soweit möglich sicherstellen, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist, nicht am Straßenverkehr teilnehmen und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, Versicherungsschutz erfahren. Dieses Ziel wäre nicht erreichbar, wenn die Zulassungsbehörde nach Eingang der Anzeige des Versicherers durch Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen hätte, ob die Erlöschensanzeige zu Recht erstattet worden ist. Ein Abwarten oder unter Umständen zeitraubendes inhaltliches Überprüfen der Richtigkeit der Angabe verbietet sich daher in der Regel (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 C 3.15 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Für ein eventuelles fehlerhaftes Verhalten des Versicherers zu Lasten des Klägers braucht die Zulassungsstelle dabei nicht einzustehen. Sie ist nicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Mitteilung des Versicherers verpflichtet. Die Behörde darf auf die Informationslage seitens des Versicherers abstellen. Ob die Meldung über das Ende bzw. das Nichtbestehen des Versicherungsschutzes korrekt war, brauchen weder die Behörde noch das Gericht zu ermitteln. Auch etwaiges schuldhaftes Fehlverhalten der Versicherung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung. Vielmehr kann der Kläger ein eventuelles Fehlverhalten zum Gegenstand (nach-)vertraglicher Schadensersatzansprüche gegen den Versicherer machen (VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 11 ZB 08.188 -, juris Rn. 29). Hiervon ausgehend durfte der Beklagte nach Eingang der Erlöschensanzeige der Bruderhilfe am 19. März 2018, wonach der Versicherungsschutz bei dieser Gesellschaft zum 5. März 2018 erloschen ist, ohne weitere Nachfrage unverzüglich die Außerbetriebsetzung des klägerischen Fahrzeugs anordnen. Eine vorherige Anhörung des Klägers konnte gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG M-V unterbleiben. Da eine sofortige zwangsweise Betriebsuntersagung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, hat der Beklagte den Kläger zu Recht in Nr. 2 des Bescheides verpflichtet, innerhalb der gesetzten Frist sein Fahrzeug bei dem Beklagten unter Vorlage des Kennzeichens und des Fahrzeugscheins bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I außer Betrieb setzen zu lassen oder die Übermittlung einer gültigen elektronischen Versicherungsbestätigung durch ein Versicherungsunternehmen zu veranlassen oder aber eine Veräußerungsanzeige vorzulegen. Mit der fristgemäßen Erfüllung einer dieser Verpflichtungen aus Nr. 2 des Bescheides entfällt die angeordnete Betriebsstilllegung und damit auch die angedrohte Zwangsmaßnahme in Nr. 4 des Bescheides. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers weist die Erlöschensanzeige selbst auch keine offensichtlichen Ungereimtheiten oder Mängel auf. Wenn der Kläger einen solchen Fehler aus einer Zusammenschau der Erlöschensanzeige der Bruderhilfe vom 19. März 2018 mit den Versicherungsbestätigungen der HDI und der ihr nachfolgenden Bruderhilfe herleiten möchte, zielt dies bereits nicht auf derartige greifbare Ungereimtheiten oder Mängel der Erlöschensanzeige vom 19. März 2018 selbst. Im Übrigen verpflichtet eine Erlöschensanzeige des Versicherers, von dem die letzte Bestätigung stammt, die Zulassungsbehörde auch dann zur Außerbetriebsetzung, wenn aus den Akten ersichtlich ist, dass zuvor ein anderer Versicherer ebenfalls Haftpflichtversicherungsschutz zugesagt hatte (VGH München, Beschlüsse vom 27. Juli 2021 - 11 ZB 21.1335 -, juris Rn. 18 und vom 31. Juli 2008 - 11 ZB 08.188 -, juris Rn. 27). Der Beklagte durfte sich auch nach der letzten bei ihm eingegangenen Versicherungsbestätigung der Bruderhilfe vom 11. September 2017 bzw. 25. September 2017 richten und das darin angezeigte Haftpflichtversicherungsverhältnis als maßgeblich ansehen. Dem kann der Kläger auch nicht erfolgreich entgegenhalten, dass sein Fahrzeug durchgehend haftpflichtversichert gewesen sei, weil das im Fahrzeugregister „überschriebene“ Haftpflichtversicherungsverhältnis mit der HDI fortbestanden habe. Dass die Zulassungsbehörde grundsätzlich von der letzten bei ihr eingegangenen Versicherungsbestätigung als maßgeblich auszugehen hat, folgt aus dem Gesamtsystem der Regelungen in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und im Versicherungsvertragsgesetz. Bei der Überwachung, inwieweit die am Verkehr teilnehmenden Fahrzeuge über den gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen, handelt es sich um Massenverfahren, die eine Systematisierung und Standardisierung der Nachweise erfordern. Der Verordnungsgeber hat deshalb in § 23 FZV standardisierte Versicherungsbestätigungen vorgesehen und in § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV das Vorgehen der Zulassungsbehörde beim Eingang einer solchen Versicherungsbestätigung sowie in § 25 Abs. 4 FZV bei einer Erlöschensanzeige formal vom Eingang einer entsprechenden Erklärung des Versicherers abhängig gemacht. Diesem Regelungssystem entspricht, dass die Zulassungsbehörde von der ihr zeitlich zuletzt übermittelten Versicherungsbestätigung als maßgeblich auszugehen hat. Dass eine ältere durch eine zeitlich danach bei der Zulassungsbehörde eingegangene Versicherungsbestätigung „überschrieben“ wird, wird insbesondere darin deutlich, dass § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV der Zulassungsbehörde eine Benachrichtigungspflicht gegenüber der „Altversicherung“ auferlegt. Ist eine solche Benachrichtigung durch die Zulassungsbehörde erfolgt, hat der „Altversicherer“ nach § 25 Abs. 1 Satz 6 FZV eine Erlöschensanzeige zu unterlassen und löst nach § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV auch eine Erlöschensanzeige des „Altversicherers“ keine Stilllegungsanordnung der Zulassungsbehörde mehr aus. Das setzt die Annahme voraus, dass die bisherige Haftpflichtversicherung durch eine neue ersetzt wurde. Eine Ausnahme davon gilt allein, sofern die später eingegangene Versicherungsbestätigung offensichtlich mangelhaft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., juris Rn. 23, 33 f. und 40). Die später eingegangene Versicherungsbestätigung der Bruderhilfe vom 11. September 2017 bzw. 25. September 2017 weist keine offensichtlichen Mängel auf. Dabei stimmten die Daten zum Fahrzeug und die Halterdaten überein. Soweit der H-Kennzeichenzusatz in den Fahrzeugdaten fehlt, handelt es sich um keine zwingende Angabe in der Versicherungsbestätigung. Auch die HDI hat in der vom Kläger vorgelegten Deckungszusage, aber auch in ihrer elektronischen Versicherungsbestätigung vom 19. April 2018 den H- Kennzeichenzusatz nicht angegeben hat. Es gibt weder entsprechende Vorschriften, aufgrund derer der H-Kennzeichenzusatz in der Versicherungsbestätigung zwingend ist, noch sonst Anhaltspunkte darauf, dass bei ihrem Fehlen Versicherungsbestätigungen mangelhaft wären. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen der Terminsvertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2021, soweit sie bestätigt, dass es sich bei dem H-Kennzeichenzusatz nicht notwendig um eine Angabe handelt, die in der Praxis bei der Versicherungsbestätigung mit aufgenommen wird. Dies ist auch entbehrlich, weil eine Verwechslung insoweit nicht droht, da das H-Kennzeichen dem Aufbau des regulären Kfz-Kennzeichens entspricht und durch den Zusatz der kraftfahrzeugtechnische Kulturgutanspruch ausgewiesen wird. Dass in den Versicherungsbestätigungen der Bruderhilfe vom 11. September 2017 und 25. September 2017 als Versicherungsbeginn der 1. August 2017 genannt und damit rückwirkend Versicherungsschutz vor der Fahrzeugzulassung bestätigt wurde, musste den Beklagte ebenfalls nicht zu weiterer Sachverhaltsaufklärung veranlassen. Denn diese Mitteilung hätte ihre Erklärung ohne Weiteres darin finden können, dass der Kläger zwischenzeitlich von einem Widerrufsrecht hinsichtlich des Vertrages mit der HDI Gebrauch gemacht hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., juris Rn. 41) und das Versicherungsverhältnis mit der Bruderhilfe fortführt, zumal – wie der Kläger selbst eingeräumt hat – das Fahrzeug bei der Bruderhilfe mit diesen Fahrzeugdaten (ohne H-Zusatz) vorversichert war. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger als Versicherungsnehmer ursprünglich nicht auch der Halter des Fahrzeugs war. Der Rechtmäßigkeit der Außerbetriebsetzung steht auch § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV nicht entgegen. Danach löst eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV abgesandt wurde, keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV aus. Nach seinem Sinn und Zweck sowie der vorgenannten Konzeption des Verordnungsgebers zielt § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV jedoch allein auf die Erlöschensanzeige eines „Altversicherers“, dessen Versicherungsbestätigung durch eine neuere Bestätigung überschrieben wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., juris Rn. 34). Hier hatte die HDI den Status des „Altversicherers“ und hat auf die Mitteilung der Zulassungsstelle nicht reagiert. Als Halter des Fahrzeugs hat der Kläger die gegen ihn verfügten verkehrsrechtlichen Maßnahmen veranlasst und ist damit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt zur Zahlung der dafür entstandenen Verwaltungskosten verpflichtet. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Die Pflicht, für den ununterbrochenen Nachweis eines Haftpflichtversicherungsschutzes bei der Zulassungsbehörde Sorge zu tragen, trifft den Kraftfahrzeughalter (vgl. § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes). Im Hinblick darauf steht die Haftpflichtversicherung gewissermaßen auf Seiten des Kraftfahrzeughalters. Für fehlerhaftes Verhalten „seiner“ Versicherung hat mithin nicht die Zulassungsstelle einzustehen, die aufgrund der materiell-rechtlichen Vorgaben nicht zu einer Überprüfung der Richtigkeit der Mitteilung der Versicherung verpflichtet ist. Vielmehr sind die Folgen solcher Fehler dem Kraftfahrzeughalter aufzubürden, der Schadensersatz im Rahmen des privatrechtlichen Versicherungsverhältnisses geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015, a.a.O., juris Rn. 25 und vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109 = juris Rn. 17). So liegt es auch hier. Denn die Verwaltungskosten wurden dadurch ausgelöst, dass durch die jüngeren Versicherungsbestätigungen der Bruderhilfe die ältere Versicherungsbestätigung der HDI überschrieben wurde und anschließend die Zulassungsstelle die Erlöschensanzeige der Bruderhilfe erhalten hat mit der Folge, dass sie zu Recht gegenüber dem Kläger als Fahrzeughalter verfügte, dass das Fahrzeug nach näherer Maßgabe außer Betrieb zu setzen ist. Wie oben dargestellt, ist es Sache des Halters für einen unterbrochenen Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsbehörde zu sorgen. Dass unabhängig von der Erlöschensanzeige der Bruderhilfe vom 19. März 2018 eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug des Klägers bereits seit dem 5. September 2017 bei der HDI bestand, war für die Zulassungsstelle ohne Nachforschung im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht erkennbar und musste auch nicht ermittelt werden. Ein Sonderfall, in dem der Halter der Versicherung keinerlei Anlass für die Übermittlung von Versicherungsbestätigung und Erlöschensanzeige gegeben, ja noch nicht einmal in Kontakt zu ihr getreten war und in dem eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., juris Rn. 27), ist hier eindeutig nicht gegeben. Der Kläger hat selbst angegeben, mit der Bruderhilfe nicht nur in Kontakt getreten zu sein, sondern das Fahrzeug dort auch in der Vergangenheit versichert zu haben. Der Bruderhilfe waren daher die Fahrzeugdaten und die Daten des Versicherungsnehmers, der zuvor nicht zugleich der Halter des versicherten Fahrzeugs war, aus der Vorversicherung bekannt. Schließlich hat der Beklagte seine Pflicht aus § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV zur Unterrichtung der HDI über den Zugang der Bestätigung der Bruderhilfe vom 11. September 2017 bzw. 25. September 2017 nicht verletzt. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV hat die Zulassungsbehörde, wie bereits erwähnt, den Versicherer über den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung zu unterrichten. Dieser Verpflichtung kommt auch eine wichtige Funktion im Gesamtsystem zu. Der Verordnungsgeber geht erkennbar davon aus, dass sich der „Altversicherer“ bei der Zulassungsbehörde oder dem Fahrzeughalter melden werde, wenn das Haftpflichtversicherungsverhältnis bei ihm entgegen dem sich aus der neuen Versicherungsbestätigung ergebenden Anschein fortbestehen sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., juris Rn. 41). Somit kann die Unterrichtung dazu beitragen, fehlerhafte Versicherungsanzeigen rechtzeitig aufzudecken. Es ist vom Kläger weder geltend gemacht worden noch für die Kammer ersichtlich, dass die Zulassungsstelle die Versicherungsanzeige der Bruderhilfe vom 11. September 2017 bzw. 25. September 2017 nicht ordnungsgemäß an die HDI übermittelt hat. Insoweit kann auf die diesbezügliche Begründung im Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung verwiesen werden. Dem ist der Kläger auch nicht entgegengetreten. Stattdessen hat er bemängelt, dass die Zulassungsstelle keine Meldung von der HDI erhalten habe, das Überschreiben der Versicherung ihm nicht gemeldet und die Erlöschensanzeige der Bruderhilfe weder der HDI noch ihm mitgeteilt worden sei. Wie oben dargelegt, sind diese Einwände jedoch sämtlich unerheblich, weil die Zulassungsstelle lediglich verpflichtet ist, den Altversicherer über den Zugang einer neuen Versicherungsbestätigung zu unterrichten. Dies ist vorliegend geschehen. Auch die Höhe der Kostenfestsetzung in Nr. 5 des Bescheides vom 21. März 2018 ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StVG i.V.m. § 1 Abs. 1 GebOSt und dem Gebührentarif Nr. 254 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt. Die Gebühr Nr. 254 ist eine Rahmengebühr (14,30 Euro bis 286 Euro), deren Bemessung sich nach § 6 GebOSt i.V.m. § 9 Abs. 1 VwKostG richtet. Danach sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen erstens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden (Nr. 1), und zweitens die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse (Nr. 2). Bei belastenden Maßnahmen darf die Behörde die Gebühr maßgeblich am Verwaltungsaufwand ausrichten (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 8 B 1626/10 -, juris Rn. 17 und vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, juris Rn. 32). Die Bemessung der für die Außerbetriebsetzung zu erhebenden Verwaltungsgebühr liegt, da es sich um eine Rahmengebühr handelt, im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen kann die Behörde einzelfallbezogen oder – wofür hier nichts ersichtlich ist – typisierend durch den Erlass von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausüben. In beiden Fällen hat das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur zu prüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, ob es dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden ist und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2010, a.a.O., juris Rn. 18). Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, anhand welcher Kriterien der Beklagte den nach Nr. 254 der Anlage zur GebOSt bestehenden Rahmen ausgefüllt hat. Aber selbst wenn der Bescheid ermessensfehlerhaft sein sollte, weil nicht erkennbar ist, nach welchen Kriterien die Gebühr überhaupt festgesetzt worden ist, so wäre dieser Ermessens-ausfall durch den Widerspruchsbescheid geheilt worden. Die Widerspruchsbehörde hat jedenfalls das Ermessen erkennbar ausgeübt und unter Berücksichtigung verschiedener Umstände die Verwaltungsgebühr in nicht zu beanstandender Weise mit 50 Euro bestätigt. Dabei hat die Widerspruchsbehörde in für das Gericht nachvollziehbarer und plausibler Weise darauf abgestellt, dass es sich bei der Außerbetriebsetzung um ein routinemäßig abzuarbeitendes Verfahren ohne erhöhten Verwaltungsaufwand durch weiterführende Maßnahmen gehandelt habe und damit eine Gebühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens in Höhe von 50 Euro im Bescheid vom 21. März 2018 zutreffend festgesetzt worden sei. Schließlich ist die Höhe der geltend gemachten Auslagen von 3 Euro nicht zu beanstanden. Die Erhebung von Auslagen für die Postzustellungsurkunde hat ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt, wonach der Gebührenschuldner – soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist – Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde zu tragen hat. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ist der Bescheid vom 21. März 2018 dem Kläger auch mittels Postzustellungsurkunde am 23. März 2018 zugestellt worden. 2. Die Gebührenerhebung in Nr. 3 des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2018 beruht auf dem Gebührentarif Nr. 400 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt. Die Gebührenfestsetzung der Widerspruchsbehörde ist zwar nicht dem Grunde, jedoch der Höhe nach zu beanstanden. Sie hätte sich nicht an der von der Ausgangsbehörde festgesetzten Verwaltungsgebühr von 50 Euro orientieren dürfen. Der hier einschlägige Gebührentarif Nr. 400 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt sieht bei Zurückweisung eines Widerspruchs – wie hier geschehen – eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 25,60 Euro vor. Die Widerspruchsbehörde hat in der vorliegenden Fallkonstellation übersehen, dass die Amtshandlung, für die nach den vorstehenden Ausführungen eine Verwaltungsgebühr von 50 Euro erhoben werden durfte, nicht Gegenstand der zurückweisenden Widerspruchsentscheidung war. Sowohl der Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass sich die Stilllegungsverfügung des Beklagten mit der neuen Versicherungsbestätigung der HDI vom 19. April 2018 erledigt hat und nur noch über die Kostenfestsetzung im Ausgangsbescheid zu entscheiden sei. Auch wenn die Rechtmäßigkeit der Stilllegungsverfügung im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung inzident überprüft wurde, war die angefochtene Amtshandlung im Sinne des Gebührenverzeichnisses in formeller Hinsicht nicht (mehr) Gegenstand der zurückweisenden Widerspruchsentscheidung. Nach Auffassung der Kammer muss hier auf den eindeutigen Wortlaut des Gebührenverzeichnisses abgestellt werden mit der Folge, dass die Widerspruchsbehörde für den Widerspruchsbescheid lediglich eine Gebühr in Höhe von 25,60 Euro festsetzen durfte. Schließlich durfte die Widerspruchsbehörde die Auslagen für die Zustellung des Widerspruchsbescheides mittels Empfangsbekenntnis an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits dem Grunde nach nicht erheben. Denn hierfür gibt es keine tragfähige Rechtsgrundlage, insbesondere kann sich die Widerspruchsbehörde auf den von ihr angeführten § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt nicht berufen. Der in Rede stehende Auslagentatbestand „Zustellung an den Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis“ wird in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt nicht aufgeführt, so dass diese Kosten nicht als Auslagen geltend gemacht werden können. III. Das Gericht hat von Amts wegen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§§ 173 VwGO i.V.m. 308 Abs. 2 ZPO). Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den Kosten auch die Vorverfahrenskosten. Über den Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO soll nicht zusammen mit dem Urteil entschieden werden. Die Entscheidung bleibt als vorweggenommener Teil des Kostenfestsetzungsverfahrens einem gesonderten Beschluss vorbehalten. IV. Der Klageantrag zu 3. ist unzulässig und unbegründet. Soweit der Kläger beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, die Vollstreckung aus dem Gebührenbescheid vom „23“. 2018 (Anm. des Gerichts: gemeint ist wohl die Gebührenerhebung in Nr. 5 des Bescheides vom 21. März 2018) bis zum Erlass eines vollstreckbaren Urteils in dieser Sache einstweilen einzustellen, ist nach der Formulierung („verurteilen“ und „einstweilen einzustellen“) bereits unklar, ob der Kläger damit einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO oder aber eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO anhängig gemacht hat. Auf die vorläufige Einschätzung im gerichtlichen Hinweisschreiben der damaligen 7. Kammer vom 12. September 2018, dass den mit Schriftsatz des ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11. September 2018 formulierten Anträgen gegenwärtig nicht mit hinreichender Sicherheit ein Eilrechtsschutzbegehren entnommen werden könne und – falls dies beabsichtigt sei – angefragt wurde, ob gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten ein Rechtsbehelf eingelegt worden sei, erfolgte keine Reaktion der Klägerseite. Diese Frage kann indes offenbleiben, weil für die in Rede stehende konkrete Vollstreckungsmaßnahme des Beklagten die vom Kläger im Hauptsacheverfahren erhobene Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO bzw. der von ihm im einstweiligen Anordnungsverfahren eingereichte Eilantrag nach § 769 ZPO nicht die statthafte Klage- bzw. Antragsart ist. Zwar bestimmt § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung entsprechend gilt. Damit orientiert die Norm jedoch auf Vollstreckungen aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil sowie aus den weiteren in § 168 VwGO genannten gerichtlichen Vollstreckungstiteln, so dass sich die Vollstreckung aus kommunalen Verwaltungsakten unmittelbar nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern richtet. Das gilt sowohl für den Grundverwaltungsakt als auch den Vollstreckungsverwaltungsakt (hier die nicht näher datierte Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten). Rechtsschutz gegen die Kostenentscheidung im Ausgangsbescheid des Beklagten kann über eine Klage sowie über einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO oder bei drohender Vollstreckung wegen § 80 Abs. 6 VwGO unmittelbar nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden. Die Klage gegen die Kostenentscheidung im Ausgangsbescheid des Beklagten hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Bei der in Rede stehenden Kostenentscheidung vom 21. März 2018 handelt es sich verwaltungsvollstreckungsrechtlich um eine öffentlich-rechtliche Geldforderung der Hansestadt A-Stadt/ einer Gemeinde. Gemäß § 111 Abs. 1 VwVfG M-V gelten hierfür die §§ 1 bis 3 und 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) einschließlich der in § 5 Abs. 1 VwVG aufgeführten Vorschriften der Abgabenordnung (AO) mit Ausnahme des § 249 AO. Allein die Verweisung auf das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes führt nicht dazu, dass aus der Verwaltungsvollstreckung nach Landesrecht eine solche nach Bundesrecht wird. Gemäß § 3 Abs. 1 VwVG wird die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung (hier: Vollstreckungsersuchen) eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht. Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind nach Absatz 2 der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, die Fälligkeit der Leistung und der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit. Schließlich soll vor Anordnung der Vollstreckung der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 6 B 1469/15 SN -, juris Rn. 9 f.). Rechtsschutz gegen den Vollstreckungsverwaltungsakt kann über die Einlegung eines Widerspruchs sowie über einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden; eine Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111 Abs. 6 VwVfG M-V). Das verwaltungsgerichtliche Rechtsschutzsystem ist insoweit abschließend. Es besteht somit keine (ungewollte) Rechtsschutzlücke, die eine analoge Anwendung des § 767 ZPO bzw. eines Eilantrages nach § 769 ZPO über § 167 Abs. 1 VwGO rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - VII C 69.65 -, BVerwGE 27, 141; OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 1 M 319/15 -, juris Rn. 13; OVG Bautzen, Beschluss vom 19. April 2012 - 5 B 177/12 -, LKV 2012, 318 = juris Rn. 15; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. November 2011 - 3 S 1317/11 -, NVwZ-RR 2012, 129 = juris Rn. 4 und 7). Der Klageantrag zu 3. ist auch unbegründet. Voraussetzung für die in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellte Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum Erlass des Urteils über die in § 767 ZPO bezeichneten Einwendungen gemäß § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, dass die Klage gemäß § 767 ZPO Aussicht auf Erfolg hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. August 2000 - 1 O 2424/00 -, juris Rn. 2). Eine Vollstreckungsabwehrklage richtet sich gegen die Vollstreckbarkeit des Titels überhaupt und ist gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruht, nach Bestandskraft der streitbefangenen Bescheide entstanden sind und in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Bescheide nicht mehr rechtzeitig geltend gemacht werden konnten (vgl. VG München, Urteil vom 11. Januar 2017 - M 6 K 16.896 -, juris Rn. 18). Die Bestandskraft des „Gebührenbescheides“ vom 21. März 2018 ist indessen nicht eingetreten. Denn die im Bescheid des Beklagten vom 21. März 2018 unter Nr. 5 ergangene Kostenfestsetzungsentscheidung ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, über das die Kammer mit vorliegendem Urteil erst entschieden hat (siehe Klageantrag zu 1.). Der Kläger macht damit keine Gründe geltend, die erst nach Eintritt der Bestandskraft des streitbefangenen „Gebührenbescheides“ vom 21. März 2018 entstanden sind. Für eine Vollstreckungsgegenklage und damit auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO besteht damit im gegenwärtigen Verfahrensstadium kein Raum. V. Der Klageantrag zu 4., die Kontopfändung seitens des Beklagten vom 7. September 2018 unverzüglich aufzuheben, bleibt ebenfalls erfolglos. Die Anfechtungsklage ist unzulässig und unbegründet. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass er gegen die nicht näher datierte Pfändungs- und Überweisungsverfügung (Kontopfändung) des Beklagten rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat und damit ein Vorverfahren als zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung überhaupt durchgeführt worden ist. Da der Kläger Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nicht geltend gemacht hat, könnte die Anfechtungsklage gegen die Kontopfändung des Beklagten in der Sache allenfalls auf die Rechtswidrigkeit des „Gebührenbescheides“ des Beklagten vom 21. März 2018 gestützt werden. Für die Rechtmäßigkeit der „Kontopfändung“ kommt es jedoch nicht darauf an, ob der ihr zugrundeliegende „Gebührenbescheid“ rechtmäßig ist. Die Vollziehbarkeit des „Gebührenbescheides“ reicht hierfür aus. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist der „Gebührenbescheid“ nicht durch das Gericht suspendiert worden. Zwar hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 10. April 2018 (7 B 711/18 SN) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die „Ordnungsverfügung“ des Beklagten vom 21. März 2018 wiederhergestellt. Die Aussetzungsentscheidung des Gerichts bezog sich aber nicht auf die Kostenfestsetzungsentscheidung, die nicht Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens war. Insoweit wird auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 12. September 2018 Bezug genommen. Damit kann auch der Einwand der Rechtswidrigkeit des „Gebührenbescheides“ schon nicht zur Aufhebung der Kontopfändung führen. Wie sich aus den Ausführungen unter Abschnitt II. Nr. 1 der Urteilsgründe ergibt, wäre ein solcher Einwand auch sachlich unbegründet, weil der „Gebührenbescheid“ des Beklagten rechtmäßig ist. VI. Hinsichtlich des Kosten-/Klageantrages zu 5. wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Abschnitt III. verwiesen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Der Kläger hat lediglich zu 1/4 obsiegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Kosten einer erledigten verkehrsrechtlichen Stilllegung seines Fahrzeuges und deren Vollstreckung durch den Beklagten. Das am 5. September 2017 zugelassene Fahrzeug des Klägers (Fahrzeugidentifikationsnummer XXX) mit dem amtlichen Kennzeichen A-Stadt-XXX war ursprünglich bei der HDI Versicherung AG (im Folgenden: HDI) haftpflichtversichert. Ausweislich des Fahrzeugregisters lag der Zulassungsstelle des Beklagten (im Folgenden: Zulassungsstelle) hierüber eine elektronische Versicherungsbestätigung der HDI vor. Am 11. September 2017 und am 25. September 2017 gingen bei der Zulassungsstelle elektronische Versicherungsbestätigungen der Bruderhilfe Sachversicherung AG im Raum der Kirchen (im Folgenden: Bruderhilfe) ein, dass dort für dieses Fahrzeug ab dem 1. August 2017 ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsschutz bestehe; als Geschäftsvorfall wurde ein Versicherungswechsel angegeben. Am 19. März 2018 zeigte die Bruderhilfe der Zulassungsstelle elektronisch an, dass das Fahrzeug des Klägers seit dem 5. März 2018 ohne Versicherungsschutz sei. Aufgrund dieser Mitteilung wurde – ohne vorherige Anhörung – mit für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Beklagten vom 21. März 2018 – zugestellt per Postzustellungsurkunde am 23. März 2018 – der Betrieb des klägerischen Fahrzeugs untersagt (Nr. 1) und der Kläger aufgefordert, innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung des Bescheides entweder sein Fahrzeug bei dem Beklagten unter Vorlage des Kennzeichens und des Fahrzeugscheins/ der Zulassungsbescheinigung Teil I außer Betrieb setzen zu lassen oder die Übermittlung einer gültigen elektronischen Versicherungsbestätigung durch ein Versicherungsunternehmen zu veranlassen oder aber eine Veräußerungsanzeige vorzulegen (Nr. 2). Für den Fall, dass der Kläger dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkomme, wurde eine Ersatzvornahme angedroht (Nr. 4). Schließlich legte der Beklagte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf und setzte die Kosten (bestehend aus einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro sowie Auslagen i. H. v. 3 Euro) auf insgesamt 53 Euro fest. Als Begründung führte er an, dass er aufgrund der Anzeige der Bruderhilfe gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) verpflichtet gewesen sei, entsprechende Maßnahmen gegen den Halter des Fahrzeugs unverzüglich einzuleiten. Die Betriebsuntersagung sei im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen, da unversicherte Fahrzeuge im Straßenverkehr eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuteten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Zulassungsbehörde auch im Falle einer versehentlichen/irrtümlichen Anzeige eines fehlenden Versicherungsschutzes gehalten, die Betriebsuntersagung anzuordnen. Ein Irrtum oder Versehen der Versicherung könne der Zulassungsbehörde nicht angelastet werden, weil die Versicherung zulassungsrechtlich der Fahrzeughalterseite zugeordnet werden müsse. Der Kläger habe in Ermangelung eines Versicherungsschutzes die kostenpflichtige Amtshandlung veranlasst. Er habe daher nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) die Kosten der Amtshandlung zu zahlen. Die Kostenhöhe ergebe sich aus den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i. V. m. der Gebührennummer 254 des Gebührentarifs. Am 19. April 2018 ging bei der Zulassungsstelle elektronisch eine Versicherungsbestätigung der HDI ein, der zufolge dort seit dem 5. September 2017 Haftpflichtversicherungsschutz für das klägerische Fahrzeug besteht. Als Geschäftsvorfall wird „Versicherungswechsel“ angegeben. Auf den bereits am 12. April 2018 eingelegten Widerspruch erhielt der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben des Beklagten vom 20. April 2018 eine Eingangsbestätigung und die Mitteilung über den Eingang der elektronischen Versicherungsanzeige seitens der HDI. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass sich damit der Widerspruch in der Hauptsache erledigt habe. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich der Kostenentscheidung, werde der Widerspruch an das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: Widerspruchsbehörde) abgegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2018 – gegen Empfangsbekenntnis zugestellt an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers – wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Beklagten zurück, legte ihm die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf und setzte diese auf 51,45 Euro fest. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. März 2018 sei formell und materiell rechtmäßig gewesen und auch die Kostenfestsetzung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Da es sich bei der Ordnungsverfügung um ein routinemäßig abzuarbeitendes Verfahren ohne erhöhten Verwaltungsaufwand durch weiterführende Maßnahmen gehandelt habe, sei eine Gebühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens in Höhe von 50 Euro festgesetzt worden. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Tarifstelle 254 seien erfüllt. Der Kläger sei Kostenschuldner im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt, was näher ausgeführt wird. § 25 Abs. 4 FZV stelle eine taugliche Rechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung dar. Nach dieser Vorschrift komme es nicht darauf an, ob eine Haftpflichtversicherung tatsächlich nicht bestehe, sondern allein darauf, dass die Zulassungsstelle durch eine Anzeige des Versicherers davon „erfahre“. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei der Beklagte nicht zu weitergehenden Nachprüfungen verpflichtet gewesen, da lediglich erforderlich sei, dass die Zulassungsstelle vom fehlenden Versicherungsschutz erfahre. Dass tatsächlich Versicherungsschutz bestanden habe, ändere daran nichts. Aus der Akte der Zulassungsstelle sei ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Zulassung am 5. September 2017 eine Versicherungsbestätigung der HDI vorlag. Ein anschließender Versicherungswechsel zur Bruderhilfe sei der Zulassungsstelle am 11. und 25. September 2017 durch einen entsprechenden Nachweis nach § 23 FZV übermittelt und von der Zulassungsstelle nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV der HDI mitgeteilt worden. Aus der Erlöschensanzeige vom 19. März 2018 habe nicht entnommen werden können, dass der Kläger anderweitig versichert gewesen sei. Eine solche Aufklärung sei nur mittels zeitraubender Nachforschungen möglich gewesen, was mit dem Normzweck des § 25 Abs. 4 FZV nicht vereinbar sei. Am 20. Juli 2018 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er meint, es sei im vorliegenden Fall geboten gewesen, bei der HDI Erkundigungen einzuholen, da es Zweifel an der Richtigkeit der elektronischen Versicherungsanzeige der Bruderhilfe gegeben habe. Es sei ziemlich deutlich, dass sich die Bruderhilfe hier geirrt und diesen Irrtum nur wieder aufgehoben habe. Mit der Bruderhilfe habe aber kein Versicherungsverhältnis bestanden, nur mit der HDI. Tatsächlich habe der Kläger bei der Bruderhilfe angefragt, ob sie auch für H-Kennzeichen Versicherungsschutz gewähre, was aber abgelehnt worden sei. Die Fahrzeugdaten habe die Bruderhilfe bereits von einer Vorversicherung des Klägers gekannt. Die Bruderhilfe habe lediglich ein Saisonkennzeichen und kein sog. H-Kennzeichen versichert. Es verwundere, dass die Bruderhilfe dennoch eigenständig eine Deckungszusage für ein „normales“ Kennzeichen geschickt und die Zulassungsstelle insoweit keine Fragen gestellt habe, obwohl damals keine Eilbedürftigkeit vorgelegen habe. Der vorliegende Fall weiche in zwei Punkten vom Standardfall ab. Erstens habe die Zulassungsstelle keine Meldung von der HDI erhalten. Zweitens habe sie ohne Mitteilung an den Kläger von sich aus eine andere Versicherung in das Fahrzeugregister aufgenommen und die bisherige gelöscht. Vorliegend hätten bei der Zulassungsstelle Zweifel auftauchen müssen, wenn eine neue Versicherung umgehend – hier: 6 Tage – nach der Zulassung einen rückwirkenden Versicherungswechsel anzeige, obgleich die bisherige Versicherung das Erlöschen der Versicherung nicht gemeldet habe. Es sei schließlich absolut unüblich, Fahrzeuge rückwirkend zu versichern. Die Zulassungsstelle hätte sich nach der Anzeige der Bruderhilfe vom 19. März 2018 bei der HDI erkundigen müssen, ob die Versicherung dort wieder oder weiterhin bestehe und das klägerische Fahrzeug nicht unmittelbar als unversichert einstufen dürfen. Auch wäre die Zulassungsstelle verpflichtet gewesen, den Kläger zu informieren. Der Kläger habe sich nur sein Fehlverhalten und das „seiner Versicherung“ HDI zurechnen lassen müssen. Er selbst habe sich aber nichts vorzuwerfen, da er bei der Zulassungsstelle weder einen Irrtum hervorgerufen noch eine falsche Versicherung angegeben oder sonstige Fehler bei seiner Mitteilung gemacht habe. Er habe der Zulassungsstelle eine Versicherung bei der HDI mitgeteilt. Die irrtümliche Meldung stamme vorliegend von einer anderen Versicherung, nämlich der Bruderhilfe, zu der kein Vertragsverhältnis bestanden und die der Kläger zu keinem Zeitpunkt angegeben habe. Die Kosten der irrtümlichen Stilllegung trotz bestehenden Versicherungsschutzes habe letztlich der Beklagte zu tragen. Schließlich wendet sich der Kläger klageerweiternd gegen die Vollstreckung der Kostenfestsetzung durch den Beklagten. Es gebe für ihn keinen Grund, bereits jetzt zu vollstrecken. Denn durch Zeitablaufablauf drohe kein erheblicher Schaden. Das Gericht habe die aufschiebende Wirkung im Widerspruchsverfahren für den Ausgangsbescheid angeordnet. Es sei kein Grund ersichtlich, warum das nicht auch für den Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung gelten solle. Der Beklagte habe den gerichtlichen Beschluss ignoriert und nunmehr eine Kontopfändung beim Kläger verfügt. Ihm drohe hierdurch ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden. Der Kläger beantragt zunächst schriftsätzlich, 1. den Bescheid des Beklagten vom 21. März 2018 und den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Juni 2018, zugestellt am 20. Juni 2018, hinsichtlich der dort festgesetzten Kosten und Gebühren und der sofortigen Vollstreckung daraus aufzuheben und 2. festzustellen, dass der Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat und die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig war. Klageerweiternd beantragt er schriftsätzlich, 3. den Beklagten zu verurteilen, die Vollstreckung aus dem Gebührenbescheid vom „23“. 2018 bis zum Erlass eines vollstreckbaren Urteils in dieser Sache einstweilen einzustellen, 4. den Beklagten zu verurteilen, die Kontopfändung vom 7. September 2018 unverzüglich aufzuheben und 5. den Beklagten zu verurteilen, die im Rahmen der Vollstreckung festgesetzten und weiteren Kosten zu tragen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und trägt ergänzend vor: Nach einem Versicherungswechsel erhalte die Vorversicherung elektronisch eine Mitteilung über die neue Versicherung (sog. Nachversicherung). In diesem Fall sei der HDI bekannt gegeben worden, dass ein Versicherungswechsel vorgenommen worden sei. Sie habe darauf nicht reagiert. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Erlöschensanzeige am 19. März 2018 sei das Fahrzeug aktuell bei der Bruderhilfe versichert gewesen und sie sei es gewesen, die den fehlenden Versicherungsschutz seit dem 5. März 2018 angezeigt habe. Die Fahrzeugdaten und die Halterdaten hätten übereingestimmt. Für die Zulassungsstelle habe daher kein Anlass bestanden, Nachforschungen anzustellen, ob hier eventuelle Missverständnisse vorliegen würden. Zum Zeitpunkt der Ordnungsverfügung am 21. März 2018 habe aus Sicht des Beklagten kein Versicherungsschutz für das klägerische Fahrzeug bestanden. Er sei verpflichtet gewesen, diese Verfügung zu erlassen. Mit Beschluss vom 10. April 2018 (7 B 711/18 SN) hat das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die „Ordnungsverfügung“ des Beklagten vom 21. März 2018 mit der Begründung wiederhergestellt, der Kläger habe glaubhaft dargelegt, dass er über eine Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug bei der HDI verfüge und offenbar ein Irrtum unterlaufen sei. Danach lägen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 FZV nicht vor, auch wenn dem Beklagten die Anzeige einer Versicherungsgesellschaft mit dem Inhalt gemäß § 25 Abs. 1 FZV zugegangen sei. Mit Hinweisschreiben vom 12. September 2018 hat das Gericht klargestellt, dass sich die antragsgemäß beschlossene Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 21. März 2018 nur auf die Betriebsuntersagung mit Androhung der Ersatzvornahme, nicht aber auf die Kostenfestsetzung erstreckt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten hingewiesen.