Urteil
3 A 1603/21 SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:1115.3A1603.21SN.00
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Leitsätze
1. Eine Bestrebung nach § 5 Abs 2 Nr 3 WaffG (juris: WaffG 2002) setzt ein Gerichtetsein gegen die verfassungsmäßige Ordnung voraus. Erforderlich ist, dass die Überwindung der von der verfassungsmäßigen Ordnung umfassten Verfassungsgüter und -prinzipien beabsichtigt wird. Es genügt hingegen nicht schon, wenn diese abgelehnt wird oder ihr andere Grundsätze entgegenstellt werden. Im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen werden im Waffenrecht an die bloße verfassungsfeindliche Haltung keine negativen Konsequenzen geknüpft. (Rn.47)
2. Aus der Krisenplanung für die Zeit nach dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung kann nicht auf die Absicht geschlossen werden, die Herbeiführung dieses Zusammenbruchs sei beabsichtigt gewesen. (Rn.58)
3. Die Einschätzungen von Polizeibehörden und Verfassungsschutzämtern, insbesondere Erkenntnismitteilungen und Verfassungsschutzberichte, entbinden das Gericht nicht von der Pflicht zur eigenständigen Sachverhaltsaufklärung und -feststellung. (Rn.70)
4. Das Gericht ist nicht daran gehindert, den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis auf einen anderen als den von der Behörde geltend gemachten Unzuverlässigkeitsgrund zu stützen. (Rn.73)
5. Unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs 1 Nr 2 WaffG (juris: WaffG 2002) ist, wer für den Eintritt eines (vermeintlichen) nicht näher bestimmten Krisenfalls plant, sich mit (legal erworbenen) Waffen in einem unbewohnten, abgelegenen Gebäude (sog. Safehouse) zu treffen, um dort die Krise abzuwarten und sich ggf. mit Waffengewalt gegen (vermeintliche) Angreifer und Plünderer zu verteidigen. (Rn.78)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags geleitstet hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bestrebung nach § 5 Abs 2 Nr 3 WaffG (juris: WaffG 2002) setzt ein Gerichtetsein gegen die verfassungsmäßige Ordnung voraus. Erforderlich ist, dass die Überwindung der von der verfassungsmäßigen Ordnung umfassten Verfassungsgüter und -prinzipien beabsichtigt wird. Es genügt hingegen nicht schon, wenn diese abgelehnt wird oder ihr andere Grundsätze entgegenstellt werden. Im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen werden im Waffenrecht an die bloße verfassungsfeindliche Haltung keine negativen Konsequenzen geknüpft. (Rn.47) 2. Aus der Krisenplanung für die Zeit nach dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung kann nicht auf die Absicht geschlossen werden, die Herbeiführung dieses Zusammenbruchs sei beabsichtigt gewesen. (Rn.58) 3. Die Einschätzungen von Polizeibehörden und Verfassungsschutzämtern, insbesondere Erkenntnismitteilungen und Verfassungsschutzberichte, entbinden das Gericht nicht von der Pflicht zur eigenständigen Sachverhaltsaufklärung und -feststellung. (Rn.70) 4. Das Gericht ist nicht daran gehindert, den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis auf einen anderen als den von der Behörde geltend gemachten Unzuverlässigkeitsgrund zu stützen. (Rn.73) 5. Unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs 1 Nr 2 WaffG (juris: WaffG 2002) ist, wer für den Eintritt eines (vermeintlichen) nicht näher bestimmten Krisenfalls plant, sich mit (legal erworbenen) Waffen in einem unbewohnten, abgelegenen Gebäude (sog. Safehouse) zu treffen, um dort die Krise abzuwarten und sich ggf. mit Waffengewalt gegen (vermeintliche) Angreifer und Plünderer zu verteidigen. (Rn.78) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags geleitstet hat. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der mittels des Klageantrags zu 1. in Form der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) angefochtene Verwaltungsakt ist nicht aufzuheben, weil er nicht rechtswidrig ist und den Kläger auch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Ziffer 1 des Bescheides) ist rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. b. Formelle Fehler sind nicht ersichtlich. Ob der Beklagte auf eine vorherige Anhörung nach § 28 Abs. 2 oder 3 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) verzichten durfte, kann dahinstehen. Denn der Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend auszusprechen, so dass eine vorherige Anhörung offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache geblieben wäre, § 46 VwVfG M-V (vgl. Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 46 Rn. 26 m. w. N.). Dasselbe gilt für die etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 24 VwVfG M-V (Schneider, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, § 45 VwVfG Rn. 165 ff). Davon unabhängig wäre der etwaige Verfahrensfehler in Form einer fehlenden Anhörung mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG M-V (vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, § 45 VwVfG Rn. 92 m. w. N.). Auf eine davon unabhängige Nachholung der Anhörung durch Schreiben des Beklagten vom 10. Mai 2022 kommt es danach nicht an. c. Der Widerruf ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen lagen vor und die zwingende Rechtsfolge wurde angeordnet. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Antragstellers nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, §§ 5 f. WaffG. Werden danach nachträglich eingetretene Tatsachen bekannt, die zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit oder fehlenden persönlichen Eignung hätte führen müssen, muss die waffenrechtliche Erlaubnis von der zuständigen Behörde widerrufen werden. Dies ist hier der Fall; der Kläger ist waffenrechtlich unzuverlässig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsverfügung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201, 1202 Rn. 35). aa. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit folgt entgegen der Ansicht des Beklagten allerdings nicht aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Die Voraussetzungen der Annahme einer Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG sind u. a. gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung (lit. aa) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (lit. bb), gerichtet sind. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG gilt dies auch für Personen, die Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat; nach lit. c. reicht die Unterstützung einer solchen Vereinigung aus. (1) Zur Bestimmung des Begriffs der „Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ kann mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23) auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst die elementaren Grundsätze der Verfassung, insbesondere die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 670/13 -, BeckRS 2018, 18810 Rn. 107). Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind mit dem egalitären Menschenwürdegehalt der Grundrechte nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BeckRS 2017, 100243 Rn. 527). Gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und das von diesem umfasste und in Art. 20 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Gewaltmonopol (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 547) richtet sich eine Bestrebung, wenn sie versucht, durch öffentliche Aktionen das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung zu erschüttern, um selbst anstelle staatlicher Vollzugsbehörden als Wahrer von Recht und Ordnung wahrgenommen zu werden (vgl. VG Ansbach Beschluss vom 9. November 2021 - 16 S 21.1395 -, BeckRS 2021, 35976 Rn. 21). (2) Weiter muss sich gegen diese elementaren Grundsätze „gerichtet“ werden. Dies setzt voraus, dass die Person oder Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Ausreichend ist insofern, wenn die Person oder Vereinigung die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen sind hingegen nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23.; VG Berlin, Beschluss vom 16.3.2020 - 1 L 14/20 -, juris Rn. 16). Die Sicherheitsbehörden dürfen dabei auch an Äußerungen anknüpfen, wenn diese Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. gegen den Gedanken der Völkerverständigung erkennen lassen (so auch: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 72; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 L 306/21 -, juris Rn. 25). Ein derartiges Gerichtetsein gegen elementare Verfassungsgrundsätze ist etwa bei Vereinigungen anzunehmen, die in ihrer Programmatik, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus aufweisen. Dies ist bspw. bei Vereinigungen, die sich zur ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und deren Ideologie bekennen, der Fall. Es genügt allerdings hingegen nicht schon, wenn sie die verfassungsgemäße Ordnung ablehnt oder ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen werden im Waffenrecht an die bloße verfassungsfeindliche Haltung keine negativen Konsequenzen geknüpft. Anders als bspw. im Beamtenrecht wird vom Waffenbesitzer kein Bekenntnis zur oder Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung verlangt (vgl. zu einer beamtenrechtlichen Disziplinarklage wegen Mitgliedschaft bei „NORD KREUZ“ VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2022 - 11 A 1449/21 HGW -, BeckRS 2022, 28210; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2023 - VG 4 K 292/21 -, BeckRS 2023, 3491). Für das Waffenrecht gilt daher, dass die Bestrebung darauf gerichtet sein muss, die verfassungsgemäße Ordnung zu überwinden (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, juris Rn. 13). Erforderlich bleibt es, dass die verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv verwirklicht werden sollen (BVewG, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 20). Im Einzelfall kann bereits das offene Bekenntnis zum Nationalsozialismus eine solche kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen ausdrücken, die auf die Überwindung der geltenden verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 6 S 1420/22 -, BeckRS 2022, 36938 Rn. 14). (3) Im Rahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG genügt ein tatsachenbegründeter Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung. Es muss nicht feststehen, dass der Betroffene einzeln eine solche Bestrebung verfolgt hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Norm lediglich das Vorliegen von Tatsachen voraussetzt, die die Annahme des Verfolgens einer solchen Bestrebung rechtfertigen. Ob hingegen auch im Falle des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b und c WaffG ein tatsachengestützter Verdacht einer solchen Bestrebung genügt oder aber der tatsachengestützte Verdacht lediglich hinsichtlich der Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer Vereinigung, die solche Bestrebungen erwiesenermaßen verfolgt, genügt, kann dahinstehen (vgl. hierzu etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2023 - 22 K 7087/20 -, juris Rn. 70; vgl. dagegen OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. April 2023 - 3 M 13/23 -, juris; Überblick zum Streitstand etwa bei VG Cottbus, Beschluss vom 4. August 2023 - 3 L 98/23 -, juris Rn. 14 ff.). Denn vorliegend fehlte es nach allen Alternativen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG bereits an einem tatsachengestützten Verdacht, dass der Kläger oder die Gruppe „NORD KREUZ“ auf die Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtete Ziele verfolgt haben. Das Gericht muss in jedem Fall vom Vorliegen von Tatsachen überzeugt sein, die als Anknüpfungspunkt für die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG dienen. Selbiges gilt im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Überzeugung setzt einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit voraus, der den Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 -, NVwZ 2003, 1132, 1135). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Die Verwaltungsgerichte müssen den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen. Sofern keine gesetzlichen Beweisregeln bestehen, ist das Gericht bei der Würdigung der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und muss gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (st. Rspr.; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 -, NVwZ 2003, 1132, 1135; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, juris Rn. 16). Die darauf beruhende Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfordert eine umfassende Prognose unter Einbeziehung und Bewertung aller relevanten Tatsachen. An die Prognose selbst sind, entsprechend dem Gesetzeszweck, keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17; VGH Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814.17 -, Rn. 32; BT-Drs. 14/7758, S. 1, 54). Es ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein künftiges Fehlverhalten i. S. d. Vorschrift erforderlich, sondern es reicht aus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, BeckRS 2008, 32586). Andersherum genügt die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts nicht aus (vgl. Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 760). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftige Verhaltensweisen im Sinne der Vorschrift begehen wird (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17; Gade, in: ders., WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 20) bzw. im Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 3, dass eine verfassungsfeindliche Bestrebung verfolgt wird; ein Restrisiko ist nicht hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Dies entspricht der gesetzlichen Intention, Sicherheitsrisiken durch Waffenbesitz möglichst gering zu halten. Das Risiko eines missbräuchlichen Umgangs soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris Rn. 5 m. w. N.; Papsthart, in: Steindorf, WaffR, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 40). Auf eine strafrechtliche Verurteilung kommt es im behördlichen waffenrechtlichen Verfahren nicht an, da es – anders als im strafrechtlichen Verfahren – nicht um eine Sanktion für begangenes Unrecht geht. Das Waffengesetz hat nach § 1 Abs. 1 WaffG das Ziel, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen (vgl. Gade, a. a. O., § 1 Rn. 4). (4) Vorliegend sind keine Tatsachen ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen würden, der Kläger habe eine Bestrebung in dem vorstehenden Sinne verfolgt oder er sei Mitglied oder Unterstützer einer Vereinigung, die eine solche Bestrebung verfolgt hat. Es sind weder dem Vortrag des Beklagten noch den Ermittlungsakten der Strafverfolgungsbehörden oder weiteren Quellen Tatsachen zu entnehmen, die die Annahme rechtfertigten, der Kläger oder die Gruppe „NORD KREUZ“ würden eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen ausdrücken, die auf die Überwindung der geltenden verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet ist. Den Zeugenvernehmungen im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, den Feststellungen der Ermittlungsbehörden, den Mitteilungen der Polizeibehörden und Verfassungsschutzämtern, den Feststellungen des Landgerichts Schwerin (Az. 34 KLs 15/19) sowie den Erklärungen des Beklagten lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger sowie die Gruppe „NORD KREUZ“ sich auf den Zusammenbruch der staatlichen Ordnung und sonstige Krisen vorbereitet haben. Belegbar ist, dass der Kläger und die Mitglieder der Gruppe am „Tag X“ eines oder mehrere sog. Safehouses aufsuchen wollten. Dort beabsichtigten sie entsprechend ihres gemeinsamen Planes, während der Krise auszuharren und mittels ihrer Vorbereitungen auf den „Tag X“ zu überleben. Es liegen hingegen keinerlei Tatsachen vor, die den Schluss rechtfertigten, die Herbeiführung des „Tages X“ sei von Mitgliedern der Gruppe beabsichtigt gewesen. Weil die Aktivitäten der Gruppe allein auf das Überleben am „Tag X“ ausgerichtet sind und dessen Eintreten von externen Faktoren abhängen sollte, stellt die Annahme des Beklagten, die aktive Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung sei beabsichtigt gewesen, eine bloße Mutmaßung dar. Es ist unerheblich, dass der „Tag X“ innerhalb der Gruppe nicht konkretisiert wurde und nach Ansicht einiger Mitglieder auch Naturkatastrophen und Finanz- oder Wirtschaftskrisen umfasst. Es ist auch irrelevant, dass die Vorstellungen vom „Tag X“ zum Teil erkennbar auf Verschwörungstheorien sowie auf einer laienhaften, bisweilen naiven Auffassung von wirtschaftlichen und (sicherheits-)politischen Zusammenhängen beruhen. Denn dies ändert nichts daran, dass die Planungen der Gruppe – soweit erkennbar – auf die Zeit nach dem Eintritt des Krisenfalls und nicht auf dessen Herbeiführung gerichtet waren. Einzelnen Aussagen der Gruppenmitglieder lässt sich auch entnehmen, dass die (legal) besessenen Waffen und Munition auch zur Selbstverteidigung in diesem Fall, insbesondere gegen Plünderer, hätten eingesetzt werden sollen. Dem entspricht auch der „Personalbogen ‚Familienzeltlager‘“, in dem unter anderem abgefragt wurde, ob Militärdienst geleistet worden ist. Aber auch die Bereitschaft zur Selbstverteidigung unter Einsatz von Waffen setzt nach dem Plan der Gruppe voraus, dass der „Tag X“ eingetreten und das Safehouse von den Mitgliedern bezogen worden ist. Insoweit vermag auch der Einwand des Beklagten nicht überzeugen, die Gruppe habe die Besetzung eines fremden Gebäudes geplant und beabsichtigt, im (vermeintlichen) Krisenfall zu entscheiden, ob Gewaltanwendung gegen (vermeintliche) Plünderer anzuwenden ist. Zuzugeben ist zwar, dass die Gruppe irrtümlich von dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung hätte ausgehen können und damit gegen das tatsächlich fortbestehende staatliche Gewaltmonopol verstoßen hätte. Erforderlich bleibt allerdings ein „Gerichtetsein“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Aus der Gefahr der irrtümlichen Annahme der Nichtgeltung des staatlichen Gewaltmonopols lässt sich jedoch nicht die Absicht zu dessen Beseitigung ableiten. Zutreffend ist zwar, dass insbesondere den in den Ermittlungsakten enthaltenen Zeugenvernehmungen und Chatverläufen zu entnehmen ist, dass die Sorge vor der Zuwanderung von Muslimen und mutmaßlicher IS-Kämpfer Anlass für die Gründung der Gruppe war. Dabei scheint zumindest der Großteil der Gruppe ihre Sorge vor einem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung auf rassistische Stereotypen und offenkundig unrichtige, vermeintliche „Insiderinformationen“ zu stützen. Die untereinander ausgetauschten Chatnachrichten enthalten dabei teilweise menschenverachtende Äußerungen, Bilder und Videos. Zum Teil wird aus diesen Nachrichten auch ersichtlich, dass zumindest ein Teil der Mitglieder den Nationalsozialismus, dessen im Widerspruch zu den Grundwerten des Grundgesetzes stehende Rassenideologie sowie insbesondere die Wehrmacht verherrlicht haben. Diese Überzeugungen wurden jedoch nicht offen nach außen gerichtet bekundet. Die Äußerungen finden sich lediglich in bilateralen Chats und zum Teil auch in Gruppenchats jenseits von „NORD KREUZ“ und „NORD Com“. Das Einnehmen einer nach außen gerichteten kämpferisch-aggressiven Haltung kann daraus nicht abgeleitet werden. Den Ermittlungsakten lässt sich entnehmen, dass aus diesem Grund auch von der Staatsanwaltschaft die Strafbarkeit der in den Chats enthaltenen Äußerungen verneint wurde. Die in den Chats und den Zeugenvernehmungen zum Ausdruck kommende rassistische Haltung zumindest einiger Mitglieder der Gruppe lassen auch nicht den Schluss zu, dass der Kläger oder die Gruppe „NORD KREUZ“ ihre rassistischen, menschenverachtenden und den Grundwerten der Verfassung widersprechenden Vorstellungen und Haltungen verwirklichen wollten, indem sie die verfassungsmäßige Ordnung überwindeten. Die Annahme, eine verfassungsfeindliche Haltung führe zu verfassungsfeindlichen Handlungen, wäre rein spekulativ. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Bedingungen für den Eintritt des „Tages X“ – soweit ersichtlich – nicht definiert wurden und die Möglichkeit nahelag, dass die Gruppe irrtümlich von dem Eintritt eines Krisenfalls ausgehen könnte. Es ist denkbar, dass Mitglieder der Gruppe bspw. einen terroristischen Anschlag zum Anlass hätten nehmen können, um den Eintritt des „Tages X“ anzunehmen und sich in Verteidigungsbereitschaft im Safehouse getroffen hätten. Den Gruppenchats ist auch zu entnehmen, dass der Eintritt dieses Tages zumindest von einigen Mitgliedern geradezu herbeigesehnt wurde. Aber aus alldem ergibt sich nicht, dass die Gruppe ab Eintritt des „Tages X“ zu einem nach außen und gegen die verfassungsgemäße Ordnung gerichteten Wirken ansetzen wollte. Es ist zwar naheliegend, dass zumindest ein Teil der Gruppe u. a. einen von IS-Terroristen oder pauschal von Muslimen initiierten Bürgerkrieg und anschließend Plünderungen befürchtete. Die von zumindest einigen Gruppenmitgliedern angenommene islamistische Bedrohung oder gar die angenommene Bedrohung durch Zuwanderung von Muslimen dürfte daher auf rassistischen Annahmen beruhen. Entsprechend kann angenommen werden, dass der Einsatz von Waffengewalt nach den Vorstellungen zumindest einiger Gruppenmitglieder vor allem gegen muslimische Angreifer und Plünderer in Betracht gezogen wurde. Die Bereitschaft zum Einsatz von Waffengewalt gegen Angreifer stellt sich jedoch nicht als nach außen gerichtete planvolle Realisierung einer Rassenideologie oder andere mit den Grundwerten der Verfassung unvereinbare Anschauung dar. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn angenommen werden könnte, die Gruppe habe geplant, den (vermeintlichen) Eintritt des „Tag X“ zum Anlass zu nehmen, um Muslime oder politische Gegner anzugreifen. Dafür sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass einzelne Mitglieder Gewaltphantasien anhingen und eine Liste mit politischen Gegner erstellten. Dem Kläger konnte nicht nachgewiesen werden, selbst Gewaltphantasien gehegt zu haben. Den Chatprotokollen und Protokollen der Zeugenvernehmungen lässt sich nur entnehmen, dass in einem kleineren Kreis von etwa vier Personen, die eine gesonderte Chatgruppe („Vier Gewinnt“) benutzten, darüber diskutiert wurde, ob die Vorbereitung auf „Tag X“ ausreiche oder aber, ob mehr gemacht werden müsse, um „die Sache zu einem genehmen Ende zu führen“. In dieser Gruppe bzw. zwischen deren Mitgliedern wurde auch über Listen mit Personen gesprochen, die als politische Gegner angesehen wurden. Es sprechen keinerlei Indizien dafür, dass solche Überlegungen auch innerhalb der gesamten Gruppe „NORD KREUZ“ angestellt oder geteilt worden wären. Was von einer kleinen Anzahl an Gruppenmitgliedern im Geheimen und außerhalb der Gruppe besprochen und geplant wurde, ist für die Frage, ob die Gruppe insgesamt als Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, irrelevant. Vor diesem Hintergrund ist auch die Chatnachricht des Klägers im Gruppenchat „NORD Com“ zu verstehen, wonach zumindest in der Gruppe zu keiner Zeit gesetzeswidrige Aktionen geplant worden seien. Diese Aussage lässt nicht den Schluss zu, dass der Kläger oder die Gruppe von solchen Aktionen gewusst oder solche beabsichtigt haben. Entscheidend hiergegen spricht auch nicht eine mutmaßliche Äußerung eines Mitglieds der Gruppe im Chat „NORD Com“, wonach neutralisiert werde, wer unbequem sei. Aufgrund der vorstehenden erheblichen Indizien kann allein eine einmalige Erklärung – diese für wahr unterstellt – eines einzelnen Mitglieds nicht die Annahme rechtfertigen, diese Aussage spiegle den Gruppenwillen oder einen Gruppenplan zur Tötung politischer Gegner wider. Auch konnte dem Kläger nicht nachgewiesen werden, von einer Liste mit politischen Gegnern gewusst oder etwaige Planungen einer Kleingruppe unterstützt zu haben. Es mag zwar sein, dass der dieser Kleingruppe angehörige .......... auch weiteren Personen von einer Liste erzählt hat. Die Existenz von einzelnen Mitwissern – für wahr unterstellt – rechtfertigt aber weder die Annahme, Gewalttaten gegen Dritte seien Teil der Ziele der Hauptgruppe gewesen, noch die Annahme, gerade auch der Kläger habe von der Liste gewusst. Auch sofern ............. im Gruppenchat geschrieben hat, er könne die Adresse von ............... beitragen, als ein anderes Mitglied der Gruppe sich in dem Chat gegen deren öffentliche Äußerungen positionierte, ist dies insoweit unerheblich. Selbst unterstellt, ............. habe von einer Liste mit politischen Gegnern und etwaigen Planungen der Kleingruppe („Vier Gewinnt“) gewusst, lässt dies ebenfalls keinen Schluss auf die Planung der Gruppe insgesamt und die Kenntnis des Klägers zu. Es ist nicht anzunehmen, dass ............. die Adresse für eine allen Mitgliedern bekannte Liste benennen wollte. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass über eine solche Liste für alle offen in der Gruppe „NORD Com“ gesprochen wurde. Entsprechend unwahrscheinlich ist es daher auch, ............. habe in dieser Gruppe auf eine nur wenigen Personen bekannte Liste anspielen wollen. Vielmehr liegt es angesichts der Empörung der Gruppe über eine Aussage von ............... und der Verwendung eines Zwinker-Smileys durch ............. nahe, dass sich dieser der Empörung anschließen wollte. Selbst unterstellt, der Kläger habe von einer Liste mit politischen Gegnern gewusst, würde dies weder den hinreichend sicheren Schluss darauf zulassen, die Gruppe „NORD KREUZ“ habe die Beseitigung politischer Gegner zur Verwirklichung ihrer völkischen Ziele geplant, noch den Schluss darauf, der Kläger sei Mitglied einer entsprechenden Kleingruppe mit einer derartigen Zielsetzung gewesen oder habe sie unterstützt. Hierauf könnte auch nicht hinreichend sicher geschlossen werden, wenn für wahr unterstellte würde, dass ............. einem Journalisten gegenüber Eichelburg als ideologischen Übervater der Gruppe bezeichnet hat. Das Sympathisieren mit Verschwörungstheorien und deren Vertretern lässt nicht darauf schließen, dass die von diesen prophezeiten Untergangsszenarien herbeigeführt werden sollten. Die von Eichelburg betriebene Internetseite hartgeld.com enthält Unmengen von Meinungsbeiträgen und Einschätzung zu einer Vielzahl von Themen, zu denen der Betreiber der Seite meinte über Expertise zu verfügen. Wenngleich Eichelburg von „Kriegsvorbereitungen“ und einer „Muselrevolte“ gewarnt haben sollte, so mag es Überschneidungen mit den Vorstellungen von Gruppenmitgliedern zu dem von ihnen befürchteten Krisenfall („Tag X“) geben. Auf der Internetseite sind auch Gewaltphantasien insbesondere gegen Muslime zu finden. Es lässt sich daraus aber nicht herleiten, die Gruppe oder der Kläger habe die Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung beabsichtigt. Sofern ............. davon unabhängig gegenüber der New York Times die Voraussetzungen für den Beitritt zur Gruppe definiert haben mag, lässt sich auch hieraus nichts Weitergehendes herleiten. Auch der Umstand, dass der Kläger mit der Besorgung von Leichensäcken beauftragt wurde und ein anderes Mitglied der Gruppe 30 Leichensäcke besorgt hat, lässt nicht auf das Gerichtetsein der Gruppe auf die Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung schließen. Wegen der umfangreichen Vorbereitungen der Gruppe auf Krisenszenarien und das geplante Ausharren von Krisen an einem entlegenen Ort ist es durchaus nachvollziehbar, dass bei längerem Andauern einer Krise mit dem Versterben von Gruppenmitgliedern gerechnet wurde. In Anbetracht der geplanten Mitnahme von Familienangehörigen durch die Gruppenmitglieder erscheint die Annahme, die Leichensäcke seien für zu tötende politische Feinde oder sonstige Außenstehende besorgt worden, eher abwegig. Hierfür spricht auch, dass .......... in seiner Chatnachricht vom 28. Februar 2016 in der Chatgruppe „NORD Com“ nicht nur den Kläger an die Besorgung von „Mehrzwecksäcken“ erinnerte, sondern auch andere Mitglieder an die Besorgung von Verbrauchsgütern wie bspw. Toilettenpapier, Kernseife sowie Tourniquets. Insbesondere der Zusammenhang mit Tourniquets legt den Schluss nahe, dass die Leichensäcke nur auf den etwaigen Bedarf der Gruppe gerichtet waren. Dem entspricht es auch, dass in den protokollierten Zeugenvernehmungen beinahe ausschließlich eine solche Verwendungsabsicht angegeben wurde. Nur vereinzelt wurde ausgesagt, die Leichensäcke seien als Mehrzweckgegenstände auch zum wasserdichten Transport bspw. von Schlafsäcken besorgt worden. In diesem Zusammenhang dürften auch die von Mitgliedern der Gruppe angebotenen Vorträge zur Wundversorgung und Reanimation zu berücksichtigen sein. Ebenfalls stützt die Einzahlung in eine Gruppenkasse und der gemeinsame Einkauf von Munition nicht den hinreichenden Verdacht, die Munition könnte zum Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung, konkret zum Einsatz gegen politische Gegner, erworben worden sein. Auch die Bevorratung erheblicher Mengen an Munition, deren möglicherweise illegale Beschaffung durch einige Mitglieder der Gruppe, der recht große Anteil an Inhabern von Waffenbesitzkarten innerhalb der Gruppe sowie mögliche Pläne, Vorräte an Munition vor polizeilichem Zugriff zu sichern, rechtfertigt nicht diese Annahme. Hinsichtlich der möglicherweise illegalen Beschaffung von Munition und etwaiger Pläne, Munition zu verstecken, ist auch insoweit nicht erkennbar, dass dies den Zielen der Gruppe oder einer Absprache innerhalb der Gruppe entsprochen hätte. Dass verbotene Munitionstypen sowie Munition aus Beständen verschiedener Landespolizeien bei einer Durchsuchung der Wohnung von ......... aufgefunden wurden und dieser sich augenscheinlich mit seinen damaligen Kollegen des Sondereinsatzkommandos des Landeskriminalamts Mecklenburg-Vorpommern über die Besorgung von Munition austauschte, lässt noch keinen Schluss auf Kenntnis oder Mitwirkung anderer Gruppenmitglieder zu. Vielmehr sprechen die Gruppenkasse und die dem Gericht insoweit vorliegenden Erkenntnisse dafür, dass innerhalb der Gruppe „NORD KREUZ“ mittels der Einnahmen aus der Gruppenkasse nur Munition für die Inhaber von Waffenbesitzkarten besorgt werden sollte. Dass von ......... und weiteren Mitgliedern große Vorräte an Munition besorgt wurden, entspricht dem Ziel und Plan der Gruppe, für den Krisenfall alle ihrer Ansicht nach erforderlichen Dinge in größten Mengen zu bevorraten. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass unter den Mitgliedern der Gruppe eine erhebliche Zahl an Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse zu konstatieren war, lässt den Schluss auf die Absicht zur Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung ebenfalls nur im Wege der Spekulation zu. Schließlich spricht auch das möglicherweise planvolle Verbergen von Munition oder Waffen, für das Aussagen von Zeuginnen aus dem Umfeld zweier Mitglieder der Gruppe herangezogen werden könnten, nicht zwingend für eine derartige Absicht. Das Gericht verkennt nicht, dass die hier getroffenen Feststellungen im Widerspruch zu der Einschätzung des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern und der Landesbehörde und des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu stehen scheinen. Dieser Widerspruch ergibt sich daraus, dass die von den genannten Behörden zugrunde gelegten rechtlichen Prüfungsmaßstäbe andere sind als die in diesem Verfahren zur Anwendung kommenden sowie womöglich daraus, dass den genannten Behörden weitergehende Informationen zur Verfügung stehen, die – trotz entsprechender Nachfragen – nicht in das Gerichtsverfahren eingeführt wurden. Hinsichtlich des rechtlichen Prüfungsmaßstabes ist es zwar so, dass etwa nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern die Datenerhebung und Sammlung u. a. voraussetzt, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Bestrebung gegen die verfassungsmäßige Ordnung sprechen und eine solche Bestrebung das ziel- und zweckgerichtete Verhalten gerichtet auf die Beseitigung oder das Außer-Geltung-Setzen von Verfassungsgrundsätzen voraussetzt. Soweit das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 die waffenrechtliche Überprüfung des Klägers anregt, stützt es sich dabei auf insoweit rechtlich unbeachtliche Zweifel an seiner Verfassungstreue. In einer nicht datierten Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz wird ebenfalls hier rechtlich unerheblich festgestellt, die Gruppe stelle wesentliche Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung in Frage. Soweit in diesem Schreiben weiter behauptet wird, die Gruppe richte sich gegen das vom Rechtsstaatsprinzip umfasste Gewaltmonopol, weil sie die Anwendung von Gewalt gegen politische Gegner im Falle eines (vermeintlichen) Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung erwägt, bleibt unklar, auf welcher Grundlage diese Erwägung der gesamten Gruppe und nicht einer separaten Kleingruppe zugeordnet wurde. Soweit der Verfassungsschutzbericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2022 auf Seite 72 darauf verweist, dass Mitglieder der Gruppe Nordkreuz als Beamte aus dem Dienst entfernt wurden, liegt diesem Rechtsbereich ein anderer Prüfungsmaßstab zugrunde, wonach bereits eine verfassungsfeindliche Haltung zur Feststellung eines Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht genügt (vgl. hierzu etwa VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2022 - 11 A 1449/21 HGW, BeckRS 2022, 28210). Soweit der Verfassungsschutzbericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2021 auf Seite 22 feststellt, dass „NORD KREUZ“ ein weiterhin aktiver waffenaffiner Personenzusammenschluss sei, der sich gegen die freiheitlich demokratische Ordnung richte, ist unklar, ob auch hiermit lediglich eine verfassungsfeindliche Haltung der Mitglieder gemeint ist. Sofern diese Einschätzung auf weitergehenden Erkenntnissen beruhen sollte, wurden diese weder im Verfassungsschutzbericht noch im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Gericht kann ohne eigenständige Prüfung etwaiger weitergehender, dem Gericht nicht mitgeteilter Erkenntnisse den Feststellungen der Verfassungsschutzbehörden nicht folgen. Zwar sind insbesondere Behördenzeugnisse nicht bar jedes Beweiswertes (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 -, juris Rn. 55 m. w. N.). Eine gerichtliche Prüfung mitgeteilter Erkenntnisse ist auf ihrer Grundlage aber nur eingeschränkt möglich. Wenn die in diesen Auskünften mitgeteilten Tatsachenbehauptungen substantiiert bestritten werden – was hier durch den Kläger erfolgte –, dann bedarf es einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung. Nur wenn dadurch die in den Auskünften mitgeteilten Tatsachenbehauptungen bestätigt werden, können sie als Tatsachen der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Dem steht vorliegend entgegen, dass keine Anknüpfungspunkte für eine weitergehende Aufklärung jenseits der Verwertung der beigezogenen Ermittlungsakten mitgeteilt wurden oder sonst ersichtlich sind. (5) Es kann nach dem Vorstehenden offenbleiben, ob sich die Gruppe „NORD KREUZ“ organisatorisch hinreichend verfestigt hat, um die für den Begriff der Vereinigung maßgeblichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Vereinsgesetz zu erfüllen (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 1, Juni 2023 - 3 A 2354/20 SN -, juris Rn. 43) und eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b und c WaffG darstellt. bb. Der Kläger ist jedoch waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, weil im maßgeblichen Zeitpunkt Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet hätte, mit Waffen und Munition nicht vorsichtig umgegangen wäre und diese Gegenstände nicht ordnungsgemäß gelagert sowie sie an Unberechtigte überlassen hätte. Die danach zur Anwendung kommenden Unzuverlässigkeitsgründe nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a-c WaffG begründeten die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers jeweils selbständig tragend für sich. (1) Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben, soweit er rechtswidrig ist. Stellt das Gericht fest, dass der Verwaltungsakt nicht auf die von der Behörde benannte Ermächtigungsgrundlage rechtmäßiger Weise gestützt werden kann, ist das Gericht an der Aufhebung des Verwaltungsaktes gehindert, wenn der Verwaltungsakt auf eine von der Behörde übersehene Rechtsgrundlage gestützt werden kann und damit nicht rechtswidrig ist. Voraussetzung ist insoweit, dass durch die Berücksichtigung einer anderen Rechtsgrundlage der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert wird. Dies ist bei gebundenen Verwaltungsakten in der Regel nicht der Fall (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Eine Wesensänderung tritt nur dann ein, wenn von der Behörde zuvor nicht angestellte rechtliche oder tatsächliche Erwägungen ausgewechselt oder neue Tatsachen berücksichtigt werden sollen, sodass die Identität des Verwaltungsaktes berührt wird und dadurch ein neuer Verwaltungsakt entsteht (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: März 2023, § 113 VwGO Rn. 38). Der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 oder 2 WaffG ist ein gebundener Verwaltungsakt. Durch den Austausch eines Unzuverlässigkeitsgrundes wird der Widerruf nicht mit anderen oder neuen Tatsachen begründet. Es entsteht auch kein neuer Verwaltungsakt, weil nach wie vor ein Widerruf gestützt auf die Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegt. (2) Ein missbräuchlicher oder leichtfertiger Umgang mit Waffen und Munition setzt eine vorsätzliche oder zumindest leichtfertige Verwendung dieser Gegenstände unter Verletzung der Rechtsordnung voraus. Leichtfertiges Verhalten und damit ein gesteigerter Grad an Fahrlässigkeit liegen regelmäßig vor, wenn der Betroffene grob pflichtwidrig handelt. Erfasst werden danach etwa Fälle des besonders sorglosen und unüberlegten, aber auch des verantwortungslosen Umgangs mit Waffen und Munition. Der Verdacht eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs wird unter anderem bei Personen angenommen, die in der Vergangenheit unangemessen auf Stresssituationen reagiert oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt haben. Auch bedrohliches Auftreten kann auf eine aggressive Gesinnung und die Unfähigkeit zu besonnenen Reaktionen in Stresssituationen schließen lassen. Bei Personen, die eine Nähe zur Ideologie der sog. Reichsbürger zeigen, wird in der Rechtsprechung ebenfalls die Gefahr eines missbräuchlichen Umgangs mit Waffen und Munition bejaht, weil diese Personen die Geltung der Rechtsordnung infrage stellen und damit nicht die Gewähr dafür bieten, sich an diese und insbesondere an das Waffengesetz zu halten (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 4. Mai 2023 - 3 A 812/20 SN -, juris Rn. 30 m. w. N.; vgl. zum Ganzen Gade, in: ders., WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 9 ff. m. w. N.). (3) Die ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b sowie § 36 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass der Besitzer von Waffen und Munition die erforderlichen Vorkehrungen trifft, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Die von § 36 Abs. 5 WaffG vorgesehene Konkretisierung der Sicherheitsanforderungen erfolgen durch § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Ein in der Vergangenheit festgestellter Aufbewahrungsverstoß kann danach die Annahme rechtfertigen, dass auch in der Zukunft keine ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition erfolgen wird (vgl. zum Ganzen Gade, a. a. O., Rn. 12 ff). (4) Eine Überlassung an Unberechtigte setzt voraus, dass Personen ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis Gewahrsam an Waffen oder Munition erhalten. Mitgewahrsam genügt insoweit. Daher ist grundsätzlich sicherzustellen, dass keine Dritten (bspw. Familienmitglieder) Zugriff auf diese Gegenstände habe, etwa weil ihnen der Aufbewahrungsort des Schlüssels für den Waffenschrank bekannt ist (vgl. auch insoweit Gade, a. a. O., Rn. 17). (5) In Anwendung des zuvor genannten Maßstabes ist das Gericht im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vom Vorliegen des folgenden Sachverhalts überzeugt. Die Gruppe „NORD KREUZ“ und der Kläger gingen davon aus, dass aufgrund der Zuwanderung die öffentliche Ordnung zusammenbrechen werde. In diesem Moment wollten sich die Gruppenmitglieder in einem Safehouse, einem ehemaligen Ferienlager nahe Warin treffen und dort entsprechend ihrer Planung und Bevorratung ausharren und sich ggf. gegen Angreifer und Plünderer mit Waffengewalt zur Wehr setzen. In seiner Zeugenvernehmung vom 25. April 2018 im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen .......... und ........ gab der Kläger dies selbst an und erklärte, das Notlager sei für diesen Fall gedacht gewesen. Er befürchte, dass im Falle des Zusammenbruchs der Stromversorgung plündernde Horden durch das Land ziehen würden. In dieser Situation halte der Kläger besonders Muslime für besonders kampferfahren. Er habe deshalb befürchtet, diesen im Krisenfall unterlegen zu sein. Es sei die Befürchtung gewesen, dass es durch einen Anschlag von Untergruppen des IS, die illegal eingereist seien, Unruhen und Bürgerkrieg ausgelöst werden könnten und diese Gruppen versuchen könnten, die Macht an sich zu nehmen. Der Islam sei eine „sehr beanspruchende“ Religion. Die Angst vor Überfremdung sei nicht nur Teil der Gruppenidentität gewesen, sondern werde auch von dem überwiegenden Teil der Bevölkerung geteilt. Solange „finanziell“ alles ruhig laufe, laufe auch sonst alles ruhig. Wenn aber die Migranten nicht mehr ausreichend versorgt wären, dann habe man angenommen, dass es zu Unruhen kommen könnte und die Gruppe sich in das Notlager zurückziehen würde. In dem Notlager hätten neben den Gruppenmitgliedern auch deren Familien aufgenommen werden sollen. Das Notlager hätte vor Plünderern verteidigt werden müssen. Die Beschaffung von Munition durch ......... sei wohl für die Verteidigung des Notlagers und für die Jagd erfolgt. Auf die Frage, weshalb aus bei ......... gefundenen Unterlagen hervorgehe, wer welche Waffen besitze, erklärte der Kläger, er vermute, dass das für die Bewachung des Lagers von Bedeutung war. Soweit in der Gruppe über Verteidigung gesprochen worden sei, sei immer nur die Verteidigung des Lagers gemeint gewesen. In einer Chatnachricht vom 16. Juni 2019 in der Gruppe „NORD Com“ erklärte der Kläger bezogen auf die bekanntgewordene zweite Durchsuchung bei ........., dass die Gruppe nur für „prophylaktische Maßnahmen“ zusammengekommen sei und auch bei Bürgerkriegshandlungen ausdrücklich nur defensiv reagiert hätte und nur im notwendigen Rahmen verteidigt werden sollen. In diesem Zusammenhang steht die Besorgung von Leichensäcken. Die Gruppe hat sich auf eine mögliche gewalttätige Auseinandersetzung vorbereitet und entsprechend auch mit eigenen Verlusten gerechnet. Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen zweier Zeuginnen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aus dem Umfeld von Gruppenmitgliedern zu werten. Anna .........., die mit dem Gruppenmitglied ............. ein gemeinsames Kind hat, gab in ihrer Vernehmung am 14. November 2017 an, dieser habe ihr mitgeteilt, dass die Safehouses vor zwei Jahren voll ausgestattet gewesen seien mit Wasser und Munition. Die Zeugin ............. gab in ihrer Vernehmung am 23. April 2018 an, .......... habe ihr erzählt, ein Bekannter habe in großem Umfang Munition gehortet und diese in Hausnähe in der Erde in Rohren versteckt, damit die Polizei diese nicht finde. Die Munition sei für den Ernstfall gedacht gewesen. Auch wenn sich aus den Zeugenvernehmungen und den Chatnachrichten danach der Eindruck verdichtet, die Gruppe habe sich vor allem auf einen befürchteten durch Islamisten oder allgemein durch Zuwanderung von Muslimen ausgelösten Bürgerkrieg oder sonstigen Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung vorbereitet, blieb der „Tag X“ gleichwohl innerhalb der Gruppe weitgehend unkonkretisiert. In seiner Zeugenvernehmung vom 28. August 2017 gab etwa ........... an, dass dieser Tag auch durch den Absturz der Börse, Stromausfall oder Anschläge „der Linken“ auf die Deutsche Bundesbahn mit möglichen weiteren Auswirkungen eintreten könne. Ähnlich äußerte sich der Zeuge ........... in seiner Vernehmung vom 24. April 2018. Der Zeuge .............. gab in seinen Vernehmungen vom 29. Juni und 13. Juli 2017 an, den „Tag X“ habe jedes Mitglied der Gruppe für sich festlegen sollen. Es habe keinen Konsens zu den Bedingungen seines Eintritts gegeben. Er gehe davon aus, dass die Gruppe sich bei Erreichen bestimmter Eskalationsphasen auf den Eintritt des „Tages X“ verständigt hätte. Entsprechend hat sich auch der Zeuge ................ in seiner Vernehmung vom 26. April 2018 geäußert. Des Weiteren gab ......... im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens an, sich in die Krisenvorsorge hineingesteigert zu haben und dass diese eine Eigendynamik entwickelt habe. Dieses „Hineinsteigern“ in die Krisenvorsorge lässt sich auch anhand von Nachrichten des .........´ in der Gruppe „NORD KREUZ“ nachvollziehen, nach denen der von der Gruppe erwartete Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung in naher Zukunft erwartet wurde. In einer Mitteilung vom 25. Juli 2016 schrieb er etwa: „ACHTUNG ! ! ! Sprengstoffanschlag von Musels in Ansbach. ERHÖHTE WACHSAMKEIT ! ! ! ES KÖNNTE LOSGEHEN …“ In einer Nachricht vom 26. September 2016 schrieb er auszugsweise: „Absolute Gefahr WK III“ und „mit ALLEM RECHNEN“. Die Zeugin .......... gab an, dass das Gruppenmitglied ............. wegen eines Anschlags in Frankreich mitten in der Nacht seinen Urlaub mit seinen Kindern unterbrach und sofort mit diesen nach Hause gefahren sei. Trotz der von ......... bekundeten Einsicht in dieses „Hineinsteigern“ in die Krisenvorsorge gab er laut einem Zeitungsbericht (https://www.nytimes.com/2020/08/01/world/europe/germany-nazi-infiltration.html) vom 1. August 2020 an, dass er nach wie vor von dem Eintritt des „Tages X“ ausgehe. Das Netzwerk, gemeint ist damit „NORD KREUZ“, sei weiterhin aktiv. Vor diesem Hintergrund war insbesondere wegen der von ......... beschriebenen Eigendynamiken und des Hineinsteigerns in die Krisenvorsorge, gerade auch auf Grundlage verschiedener Verschwörungstheorien, sowie wegen des nicht festgelegten und absehbaren Eintritts des „Tages X“ davon auszugehen, dass die Gruppenmitglieder den Eintritt eines nur vermeintlichen Krisenfalls mit dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung und dem Außerkrafttreten der nach wie vor geltenden Rechtsordnung gleichsetzen könnten. Weil die Gruppenmitglieder sich in einer Weise mit (mutmaßlichen) Bedrohungsszenarien auseinandergesetzt und sich auf diese vorbereitet haben, die geradezu paranoide Züge aufweist, war die Annahme gerechtfertigt, dass die Gruppenmitglieder eine nicht abschätzbare Vielzahl von Ereignissen als Eintritt des „Tages X“ deuten könnten. Terroristische Anschläge, eine Rezession oder bereits ein länger anhaltender Stromausfall hätten danach Anlass für die Gruppenmitglieder sein können, sich mitsamt den vorbereiteten Vorratsgütern in einem Safehouse zu treffen. Dem Plan der Gruppe hätte es entsprochen, im Krisenfall das Safehouse vor (mutmaßlichen) Plünderern und Angreifern zu verteidigen. Weil die Gruppenmitglieder den „Tag X“ mit dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung gleichsetzten, war anzunehmen, dass sie – ähnlich wie Reichsbürger – die Geltung der Rechtsordnung in diesem Zeitpunkt infrage stellen würden. Dies begründete die Gefahr, dass die Gruppenmitglieder leichtfertig ihre Waffen und Munition gegenüber (vermeintlichen) Angreifern oder Plünderern einsetzen könnten. Entsprechend dem Verteidigungswillen der Gruppe war davon auszugehen, dass die Inhaber von Waffenbesitzkarten, einschließlich des Klägers, ihre Waffen in das Safehouse verbringen würden, sofern dieses Safehouse nicht bereits über einen Vorrat an Munition und Waffen verfügt hätte. Wenn demgegenüber etwa das Gruppenmitglied .......... in seiner Zeugenvernehmung am 23. April 2018 angab, nur beabsichtigt zu haben, seine Kleidung und Dinge des persönlichen Bedarfs im Krisenfall mitzunehmen, ist dies unglaubhaft. Derselbe Zeuge gab selbst an, die Suche nach einem Safehouse habe dem Schutz seiner Familie gedient. Die Sorge um seine Familie hat er damit begründet, dass Zuwanderer aus Kriegsgebieten möglicherweise Gewaltdelikte verüben könnten. Auch der Kläger hat sich ähnlich geäußert und angegeben, dass das von ihm als Notlager bezeichnete Safehouse hätte verteidigt werden sollen. Er gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung sogar noch konkreter an, dass das Aufstellen von Wachen und die Verteidigung gegen Plünderer geplant gewesen seien. Dies bestätigend gab der Zeuge .................... in seinen Zeugenvernehmungen vom 29. Juni 2017 und 13. Juli 2017 an, die legale Beschaffung von Munition habe dem Zweck der Selbstverteidigung gedient. Ebenso gab ......... selbst in seiner Vernehmung vom 29. August 2017 an, dass man davon ausgegangen sei, im Krisenfall könnten Mitmenschen zu einem Problem werden, weil man sich um Nahrung streite. Deshalb sei ein Zufluchtsort gesucht worden. Man habe dann überlegt, wie man sich schützen könne. Weil es Probleme bei der Munitionsbeschaffung gegeben habe, hätten alle Mitglieder in die Gruppenkasse eingezahlt. Wie sich u. a. aus den bei einem Gruppentreffen verteilten Personalbögen und einem von ......... organisierten Schießtraining ergibt, war die Wehrfähigkeit der Gruppe ein zentrales Anliegen. Gegenüber dem vorübergehenden Gruppenmitglied ............... gab er in einer Nachricht am 13. Januar 2017 an, das Thema Sportschütze könne nur unterstützend sein. Der Weg vom Sportschützen zum fähigen Selbstverteidiger sei ein sehr langer Weg. Soweit das Gruppenmitglied ......... in seiner Zeugenvernehmung vom 26. April 2018 angab, er hätte im Ernstfall seine Waffe nicht mitgenommen, zumindest erstmal nicht, ergibt sich auch hieraus nichts anderes. Er gab weiter an, es habe keine konkreten Pläne zur Mitnahme von Waffen gegeben. Die Bestände an Munition, die zentral besorgt worden seien und benutzt werden sollten, hätten aber schon zur Verteidigung dienen sollen. Wenn Munition zentral zur Verteidigung besorgt wurde, dann stünde es jedoch hierzu im Widerspruch, würden die Gruppenmitglieder im Krisenfall ohne Waffen sich im Safehouse einfinden und die Munition nicht zweckentsprechend nutzen können. Ferner hat das Gruppenmitglied ............. ausdrücklich in seiner Zeugenvernehmung vom 24. April 2018 angegeben, im Krisenfall sei es geplant gewesen, dass alle ihre im legalen Besitz befindlichen Waffen mitbringen sollten und diese dann auch in das Safehouse hätten verbracht werden sollen. Demgegenüber stellen sich die Erklärungen der Zeugen .......... und ......... sowie des Klägers in der Hauptverhandlung, die Verteidigung sei nicht mit Waffengewalt geplant gewesen, als Schutzbehauptungen dar. Es ist insbesondere angesichts befürchteter bürgerkriegsähnlicher Zustände und der Sorge vor Plünderern nicht plausibel, wenn der Kläger angibt, die Verteidigung gegen diese sei lediglich ohne Waffengewalt beabsichtigt gewesen. Der Schluss von der Angst der Gruppenmitglieder vor gewaltbereiten Zuwanderern und die dem Gruppenplan entsprechende Verteidigung des Safehouses darauf, dass die Waffenbesitzer unter den Mitgliedern entsprechend dieses Planes ihre Waffen und Munition zu Verteidigungszwecken am „Tag X“ zum Safehouse verbringen und zur Verteidigung einsetzen würden, ist geradezu zwingend. Die geplante Verbringung von Waffen und die Bewachung des Notlagers wäre nicht von der Rechtsordnung gedeckt und damit eine missbräuchliche Verwendung. Das Führen von Waffen umfasst die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte (Ziffer 4 Abschnitt 2 Anlage 1 zum WaffG). Das Führen von Waffen steht nach § 10 Abs. 4 WaffG unter Erlaubnisvorbehalt. Wie sich aus § 13 Abs. 6 WaffG ergibt, dürfen ........ Jagdwaffen lediglich zur befugten Jagdausübung führen, Sportschützen hingegen dürfen ihre Waffen überhaupt nicht ohne Waffenschein führen (vgl. § 14 WaffG). Das Führen von Waffen zum Zwecke der Bewachung eines Objekts wäre danach keinem der Gruppenmitglieder in einem vermeintlichen Krisenfall erlaubt gewesen (vgl. auch §§ 28 f. WaffG). Auch die Annahme der nicht sorgfältigen Verwahrung von Munition und Waffen war gerechtfertigt. Sofern nicht ohnehin bereits durch die Gruppenmitglieder und den Kläger Munition in einem Safehouse und damit dem freien Zugriff Dritter zugänglich aufbewahrt wurden, war jedenfalls am „Tag X“ mit einer nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung zu rechnen. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich in dem Safehouse den Anforderungen des § 13 Abs. 2 AWaffV entsprechende Waffenschränke befunden haben. Denn die Gruppe sieht sich ab diesem Zeitpunkt in einem Überlebenskampf, das Safehouse ist bis zum Eintritt des „Tages X“ geheimzuhalten und sollte damit unauffällig sein und die Mitglieder setzen den „Tag X“ mit dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung und damit dem Außerkrafttreten der Rechtsordnung gleich. Kommunikation in den Chatgruppen und in bilateralen Chats zur Besorgung von Waffenschränken und geeigneten Behältnissen zur Lagerung von Munition sind entsprechend auch nicht in den Ermittlungsakten dokumentiert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Waffenschränke gegenüber der zuständigen Waffenbehörde angezeigt worden wären. Dies stünde auch im Widerspruch zur geplanten Geheimhaltung des Ortes des Safehouses. Ferner bestand die Gefahr der Überlassung von Waffen und Munition an Nichtberechtigte. Weil das Safehouse auch dazu dienen sollte, die Familien der Gruppenmitglieder zu schützen und nicht von einer ordnungsgemäßen Lagerung von Waffen und Munition ausgegangen werden kann, war der Mitgewahrsam der Familienangehörigen anzunehmen. Weil die Gruppe sich auf eine Ausnahmesituation im vorstehend beschriebenen Sinne vorbereitet und als Safehouse ein ehemaliges Jugendferienlager ausgewählt hat, musste angenommen werden, dass auch Personen ohne entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis Zugriff auf Waffen und Munition gehabt hätten. Es dürfte sogar dem Willen der sich im Überlebenskampf sehenden Gruppe entsprochen haben, dass alle Mitglieder zur Verteidigung des Notlagers hätten beitragen können, was entsprechende Zugriffsmöglichkeiten auf Waffen und Munition durch Nichtberechtigte vorausgesetzt hätte. Aus diesem Grund dürfte ......... mit Mitgliedern der Gruppe ein Schießtraining auf einem Schießstand durchgeführt haben, wie er im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens eingeräumt hat. Dass der Kläger aus der Gruppe „NORD KREUZ“ im Jahr 2019 ausgestiegen sein könnte, wie er selbst angibt und worauf Chatnachrichten in den Ermittlungsakten hindeuten, sowie der Umstand seines kürzlichen Wegzuges nach Sachsen-Anhalt lassen die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht entfallen. Weil der Kläger sich an den Planungen der Gruppe beteiligt oder diese sich zumindest zu eigen gemacht hat, war auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheids die Annahme gerechtfertigt, der Kläger könnte einen vermeintlichen Krisenfall zum Anlass nehmen, sich unter Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften an einen abgelegenen Ort zu begeben, um dort längere Zeit auszuharren. Auch die Gefahr eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs mit Waffen und Munition sowie der Überlassung an Nichtberechtigte bestand zu diesem Zeitpunkt fort. Hierfür spricht auch, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, sich allein wegen der strafrechtlichen Ermittlungen gegen ......... von der Gruppe distanziert zu haben. Entsprechend kann jedenfalls für den maßgeblichen Zeitpunkt nicht angenommen werden, der Kläger habe seine Planungen für den „Tag X“ aufgegeben. Sofern er angibt, er habe bereits damals für den Krisenfall geplant, sich an seinen heutigen Wohnort zu seiner Familie zu begeben, überzeugt dies nicht. Dafür, dass der Kläger während seiner Gruppenmitgliedschaft in diesem für die Gruppe zentralen Element der Krisenplanung eine davon abweichende Vorstellung gehegt haben sollte, spricht vorliegend nichts. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS vom 28. Dezember 2023 Der Streitwert wird auf 16.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs. Danach wurde für die grüne und für die gelbe Waffenbesitzkarte der Auffangstreitwert und für jede weitere darin eingetragene Waffe jeweils 750 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen den vom Beklagten erklärten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und begehrt die Herausgabe der eingezogenen Waffenbesitzkarten, hilfsweise deren erneute Ausstellung. Der Kläger ist Inhaber einer grünen und einer gelben Waffenbesitzkarte, auf denen insgesamt zehn Waffen eingetragen sind. Er war Mitglied zweier im Januar 2016 mittels des Messengerdienstes „Telegram“ gegründeter Chatgruppen mit den Namen „NORD KREUZ“ und „NORD Com“. Diese Gruppen wurden von ............, einem ehemaligen Polizeibeamten und Mitglied des Sondereinsatzkommandos des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern, gegründet. Zuvor waren ......... und einige andere Teilnehmer der genannten Chatgruppen Mitglieder in der beim selben Messengerdienst gegründeten Gruppe „NORD“. In dieser wurden vermeintliche Insiderinformationen über bevorstehende Katastrophenszenarien verbreitet. Nachdem das mit der Gruppe „NORD“ in Verbindung stehende Mitglied der Chatgruppe „Süd“, Franco A., festgenommen wurde und ein Ermittlungsverfahren gegen diesen im April 2017 bekannt wurde, entschlossen sich die Mitglieder der Gruppe „NORD“, diesen Chat zu verlassen bzw. zu löschen. In dem daraufhin von ......... gegründeten Gruppenchat „NORD KREUZ“ verbreitete nunmehr er sodann vermeintliche Insiderinformationen über bevorstehende Krisen sowie Informationen zum Überleben im Katastrophenfall. Dies beinhaltete auch Informationen zur Bevorratung von Lebensmitteln und anderen Gütern. Insgesamt sollten die Informationen zur Vorbereitung auf den „Tag X“ dienen. Dieser „Tag X“ bezeichnet den Eintritt eines zwischen den Mitgliedern der Chatgruppe nicht konkret definierten Tages des Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung bzw. eines sonstigen Katastrophenfalls. Die Chatgruppe „NORD Com“ gründete er, um einen Austausch unter den Mitgliedern zu ermöglichen, weil in der Chatgruppe „NORD KREUZ“ strenge „Funkdisziplin“ gewahrt werden sollte, das heißt, nur ......... dort Informationen teilen wollte. Am 16. April 2018 erließ der Bundesgerichtshof Durchsuchungsbeschlüsse (3 BGs 132/18, 3 BGs 149/18 und weitere), die mehrere Mitglieder der vorgenannten Chatgruppen betrafen. Gegen zwei Mitglieder führte der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch; Az. GBA 2 BJs 651/17-5). Ihnen wurde vorgeworfen, eine sog. „Todesliste“ geführt zu haben, in der Namen und Informationen zu Politikern und Mitgliedern von Vereinen wie bspw. migra e.V. gesammelt worden seien. Die Ermittlungsbehörden gingen davon aus, dass sich ein kleinerer Teil der Gruppe radikalisiert und strafbare Handlungen für den „Tag X“ geplant habe. Das Ermittlungsverfahren wurde zwischenzeitlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Gegen die Mitglieder der Chatgruppen ........., .........., .......... und ......., Mitglieder des Sondereinsatzkommandos des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern, leitete die Staatsanwaltschaft Schwerin am 13. November 2018 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Strafbestimmungen des Waffengesetzes ein (Az. 133 Js 33228/18). Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens kam es erneut zu Durchsuchungen, wobei insbesondere auch Mobiltelefone der Verdächtigen sichergestellt und ausgelesen wurden, was auch die Kommunikation in den genannten Gruppenchats, weitere Chatgruppen und bilaterale Chats betraf. Das Ermittlungsverfahren gegen die Verdächtigen .........., .......... und ....... wurde von der Staatsanwaltschaft später abgetrennt (Az. 133 Js 24337/19) und nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Strafprozessordnung eingestellt. ......... wurde durch das Landgericht Schwerin hingegen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wegen Verstößen gegen die Strafvorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes, des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes (Az. 34 KLs 15/19). In dem Urteil des Landgerichts heißt es auszugsweise: „Der Angeklagte, der seine eigene allgemeinpolitische Ausrichtung als ‚kritisch‘ und ‚wertkonservativ‘, jedoch ‚auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung‘ bezeichnet, beschäftigte sich zudem sehr intensiv, bis hin zu einem regelrechten Hineinsteigern, mit möglichen Krisenszenarien, wie sie nach seinen Befürchtungen etwa wegen des Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung und des Verlustes des staatlichen Gewaltmonopols und einem längerfristigen Stromausfall insbesondere infolge von (Natur-)Katastrophen, (bürger-)kriegerischen bzw. -ähnlichen Auseinandersetzungen, Hackerangriffen auf Infrastruktureinrichtungen, einer Finanz- und Wirtschaftskrise o. ä. eintreten könnten. Zur Vorbereitung auf den Eintritt eines solchen – Tag X genannten – Falles betrieb der Angeklagte insbesondere zum eigenen und dem Schutz seiner Familie das sog. Preppen. Dies umfasste insbesondere die Beschaffung und Lagerung von Dingen des täglichen Bedarfs wie etwa (unverderblichen) Lebensmitteln, Hygieneartikeln, Medizinprodukten und Treibstoff in Mengen, die ein mehrwöchiges Auskommen sichern (können) sowie Notstromaggregate, Funkgeräte und Materialien zur Wasseraufbereitung. Zudem suchte er nach einem geeigneten Rückzugsort, einem sog. Safehouse, das von Standort und Infrastruktur einem möglichst unangetasteten Überleben und Auskommen entgegenkommen sollte, namentlich durch abgelegene Lage im Wald mit jagdbaren Wild und Frischwasserquelle. Dies entsprach auch dem großen Interesse des Angeklagten am Survival, also dem Überleben in der Wildnis, hinsichtlich dessen er auch bei der Bundeswehr durch seinen dargestellten Einsatz einige Erfahrung gesammelt hatte. Dies alles tat und organisierte der Angeklagte gemeinsam mit Gleichgesinnten. Ende Januar 2016 gründete er über den Messengerdienst ‚Telegram‘ die Chatgruppen ‚NORD KREUZ‘ und ‚NORD Com‘, deren Administrator er auch künftig blieb. Die Chatgruppe ‚NORD KREUZ‘ nutzte der Angeklagte als Informationskanal, während die Chatgruppe ‚NORD Com‘ ihm dazu diente, die Aktivitäten der Gruppenmitglieder zu koordinieren und zu organisieren. In der Folgezeit gelang es ihm, für beide Chatgruppen jeweils etwa 40 – zum größten Teil personenidentische – Mitglieder zu werben. An einige Mitglieder der Chatgruppe NORD KREUZ versandte der Angeklagte sog. SOP-Kurzfassungen (SOP = standard operating procedure) des Chats; den Text hatte er zuvor vom Zeugen A. erhalten. Die SOP-Kurzfassung lautete: ‚dieser Chat wurde ins Leben gerufen, um die aktuelle Lage, den aktuellen Sachstand, sowie weiteres Vorgehen, an alle Eingeweihten zu übermitteln. Dabei ist ein Aspekt von höchster Bedeutung. Desto besser die Kommunikation, umso einfacher ist die Organisation und das Sammeln untereinander am Tax X. Doch bis dahin gilt es für jeden von UNS, so wenig wie möglich aufzufallen. Ziel ist es, diesen Chat, mit so viel vertrauenswürdigen Personen wie möglich, zu befüllen und somit ein starkes Fundament zu schaffen. Dafür gelten folgende Regeln: Empfangsbereitschaft – Sendeverbot Keine Untergruppen bilden Hinzufügen von neuen Chatmitgliedern, erfolgt nur durch PERSÖNLICHE Absprache mit dem Chat-Admin Antrag (bei Chat-Admin) Prüfung des Kontakt auf Empfehlung (durch Chat-Admin) Hinzufügen des Kontakt (durch Chat-Admin) Keinerlei Austausch von Insiderinformationen oder Abläufen innerhalb des Chats Austausch nur persönlich untereinander bzw. mit den Bezirksverantwortlichen Fragen, Wünsche, Anträge oder Optimierungsvorschläge nur persönlich über Chat-Admin Diese werden dann vom Chat-Admin weitergeleitet Bei Veränderungen wie z.B. neue Nummer etc… Meldung an Chat-Admin‘. Innerhalb der Chatgruppe NORD Com wurden gemeinsame Überlegungen zur Vorbereitung auf den Krisenfall angestellt und Treffen von Gruppenmitgliedern organisiert. Über diese Treffen führte der Angeklagte auch Protokoll. Es wurden dabei auch von insgesamt ca. 25 Personen jeweils ca. 500 EUR für gemeinsame Anschaffungen eingesammelt. Dieses Geld wurde in Umsetzung der Überlegungen jedoch nicht nur für Gegenstände der vorstehend genannten Arten genutzt, sondern auch zur Beschaffung von etwa 30.000 Schuss Munition für insgesamt ca. 7.500 EUR. Geplant war, dass im Krisenfall auch für Berechtigte ausreichend (legale) Waffen und ca. 40.000 Schuss Munition zur Verfügung stehen sollten. Über die Einnahmen und Ausgaben für Beschaffungen und diese selbst sowie bei den Mitgliedern vorhandene Waffen und Munition führte der Angeklagte ebenfalls Buch. Zwecks Beschaffung von (auch illegaler) Munition wandte sich der Angeklagte in der ersten Hälfte des Jahres 2016 ferner an die inzwischen gesondert verfolgten .........., ....... und .........., allesamt ebenfalls Mitglieder der beiden vorbezeichneten Chatgruppen sowie Polizeibeamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Betreffend die Versuche der Beschaffung von (auch illegaler) Munition schrieb der Angeklagte 1. am 27.01.2016 an ..........: [‚]Tini, wenn sich die Möglichkeit ergibt…bräuchte ich noch .223 Doppelkern…‘, 2. ebenfalls am 27.01.2016 an .......: ‚Falls sich für Dich die Gelegenheit für .223 Doppelkern ergibt, denk an mich…‘ und 3. am 24.03.2016 an ..........: ‚Benötige 223 DK‘ sowie 4. am 19.04.2016 ebenfalls an ..........: ‚Moin Pete, was gibt´s Neues? Frage DK?‘. worauf .......... antwortete: ‚Wenn klappt diesen do Größenordnung?‘, woraufhin der Angeklagte antwortete: ‚Alles was geht…‘ Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass diese Versuche erfolgreich waren. Zwischen dem Angeklagten und den anderen Mitgliedern der Chatgruppe fand auch – allerdings nicht innerhalb der Chatgruppen, sondern bilateral und ohne erkennbaren Bezug zu den gegenständlichen Waffen, Munition und Irritations- / Sprengkörpern und -stoffen – ein Austausch von anderen Informationen, Inhalten und Gedanken wie etwa (sog.) Humor statt, darunter auch solche eindeutig fremdenfeindlichen, rechtsradikalen, klar außerhalb der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehenden Inhalts. (…) So bezeichnete etwa der gesondert verfolgte .......... gegenüber dem Angeklagten den Bundesminister Maas am 01.05.2016 als ‚Volksverräter‘ und der Angeklagte den Bundesminister Maas in der Reaktion als ‚arroganten Abschaum‘. Darüber hinaus wurden allgemein der Nationalsozialismus und Adolf Hitler positiv dargestellt. Es wurden u.a. Bilder mit Hakenkreuzen und Geburtstagsgrüße anlässlich des Geburtstages von Adolf Hitler versandt, auch unter Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, wie etwa dem Gruß ‚Sieg Heil‘. (…) Es konnte jedoch wie dargelegt nicht festgestellt werden, auch nicht durch Indizien, dass der Angeklagte – insbesondere mit Waffen, Munition und Irritations- / Sprengkörpern und -stoffen und womöglich mit den Mitgliedern der Chatgruppen – auf den Eintritt des Tages X hingearbeitet hat oder dass er konkret beabsichtigte, diese bei Eintritt des Tages X in nicht rechtskonformer Art und Weise zu nutzen. Ebenfalls konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte, Waffen, Munition und Irritations- / Sprengkörpern und -stoffen schon jetzt in nicht rechtskonformer Art und Weise einzusetzen plante. (…) Allein eine bestimmte politische Gesinnung ist für sich allein nicht strafbar. Allein der bisweilen naheliegende Verdacht, mit einer extreme(re)n politischen Gesinnung neige der Betroffene (eher) zu bestimmten Straftaten, ist nicht ausreichend und bleibt allein ein solcher. Die in der Kommunikation außerhalb der Chats zum Ausdruck kommende politische Einstellung des Angeklagten lässt ebenfalls wie (nicht) festgestellt, nicht den Schluss auf ein (beabsichtigtes) illegales Tun des Angeklagten insbesondere mit Waffen, Munition und Irritations- / Sprengkörpern und -stoffen zu.“ ......... erklärte darüber hinaus über seine Anwälte während des Strafverfahrens, die Gruppe habe sich regelmäßig für „workshops“ getroffen. Einmal habe er auf einem Schießplatz eine Schießübung mit einigen Mitgliedern, etwa 15 bis 16 Personen, durchgeführt. Es seien im Rahmen der Vorbereitung auf „Tag X“ auch Leichensäcke und Löschkalk besorgt worden, wobei allerdings der Löschkalk für Feldlatrinen und die Leichensäcke als wasserdichte Hüllen für Schlafsäcke gedacht gewesen seien. Auf Initiative einiger Mitglieder, die über Waffenbesitzkarten verfügten, habe er gemeinsame Bestellungen und Einkäufe von Munition organisiert. Die Munition sei 2017 auf die Berechtigten aufgeteilt worden. Ein Depot für die Munition habe es nicht gegeben. Mit der Krisenvorsorge habe die Munition nichts zu tun gehabt. Es sei nur um einen Rabatt für Sammelbestellungen gegangen. Schließlich gestand er ein, sich in diese Krisenvorsorge hineingesteigert zu haben. Sie habe eine Eigendynamik entwickelt, über die er heute schmunzeln müsste, wenn die spätere Entwicklung nicht so bitter gewesen wäre. Die Mitglieder der Gruppe und er seien sicherlich übervorsichtig und in ihrer teilweise kindlichen Begeisterung für das Überlebenstraining auch blind Problemen gegenüber gewesen. Sie seien aber nicht politisch gewesen. In seiner Zeugenvernehmung am 29. August 2017 in dem vom Generalbundesanwalt gegen zwei andere Mitglieder der Chatgruppe geleiteten Verfahren gab ......... an, dass (bis zu diesem Zeitpunkt) etwa zehn bis zwölf Treffen stattgefunden hätte, anfangs im Abstand von 14 Tagen, später dann monatlich. Der Kläger erklärte in seiner Zeugenvernehmung vom 25. April 2018, dass eigentlich alle Mitglieder glaubten, die öffentliche Ordnung werde irgendwann einmal zusammenbrechen. Durch den Vernehmungsbeamten wurde dem Kläger eine von diesem mutmaßlich verfasste Chatnachricht in der Gruppe „NORD KREUZ“ vorgehalten, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Tag der Durchsuchungen bei Mitgliedern der Gruppe im August 2017 stand. Der Kläger habe danach geschrieben: „Ich sehe auch keinerlei Anlass zur Panik. Wir haben zumindest in der Gruppe zu keiner Zeit gesetzeswidrige Aktionen geplant!!! Schon gar keine Morde!!!!“ Der Kläger erklärte daraufhin, zu diesem Zeitpunkt habe eine große Aufregung in der Gruppe geherrscht. Er habe nur klarstellen wollen, dass kein Grund zur Panik bestünde. Mit „zumindest in der Gruppe“ habe er gemeint, dass er nicht wisse, was einzelne Mitglieder außerhalb der Gruppe geplant hätten. Bei offiziellen Treffen sei nie etwas Strafbares geplant worden. Der Zeuge ........... gab in seiner Vernehmung vom 25. April 2018 an, dass ursprünglich der Kläger damit beauftragt gewesen sei, Leichensäcke zu besorgen. Letztlich habe aber er, ..........., die Leichensäcke besorgt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 teilte das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern dem Beklagten einen Teil der in den genannten Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse mit. Am 14. Juni 2021 suchten Mitarbeiter des Beklagten den Kläger in seiner Wohnung auf und übergaben ihm den Bescheid vom selben Tag. In diesem wurde der Widerruf einer grünen und einer gelben jeweils auf den Kläger ausgestellten Waffenbesitzkarte erklärt (Ziffer 1), ihm der Erwerb und Besitz von Waffen und Munition gemäß § 41 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) untersagt (Ziffer 2) sowie die sofortige Sicherstellung von zehn näher beschriebenen Waffen angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung des Widerrufs wurde ausgeführt, der Kläger sei nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG unzuverlässig. Er sei innerhalb der letzten fünf Jahre Mitglied der „Gruppe .........-Nordkreuz“ gewesen. Erkenntnisberichten des Bundes- und des Landesamtes für Verfassungsschutz zufolge stelle diese Gruppe eine erwiesen rechtsextremistische Vereinigung dar, welche sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung richte, Fremdenfeindlichkeit und Hass gegen politisch Andersdenkende schüre sowie entsprechende Gewaltphantasien teile. Die Gruppe strebe die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung an. Ihre Ziele und das Verhalten der Mitglieder verstoße gegen die Menschenwürde und den Kern des Demokratieprinzips. Die Ziele richteten sich auch gegen das Gewaltmonopol des Staates. Die Anwendung von Gewalt gegen politische Gegner im Falle eines (vermeintlichen) Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung werde in Betracht gezogen. Die Mitglieder seien organisatorisch verbunden und arbeiteten auf der Grundlage eines strategischen Konzepts auf die Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hin. Die „Gruppe .........“ zeichne sich dadurch aus, dass weitere Kleinstgruppen mit ausgewählten Mitgliederkreisen gebildet worden seien. Der Kläger habe sich persönlich an den Aktivitäten der rechtsextremistischen Bestrebung beteiligt. Er habe den Auftrag zur Beschaffung von Leichensäcken erhalten, der allerdings von einem anderen Mitglied ausgeführt worden sei. Im Weiteren verweist der Beklagte auf die oben wiedergegebene Chatnachricht des Klägers kurz nach den Durchsuchungen bei anderen Mitgliedern der Gruppe, in der er erklärt habe, dass zumindest in der Gruppe zu keiner Zeit gesetzeswidrige Aktionen geplant gewesen seien. Diese Äußerungen seien im Kontext zu den von Mitgliedern der Gruppe erstellten Listen mit missliebigen Personen zu sehen, die im Krisenfall hätten beseitigt werden sollen. Der Kläger habe an Treffen der Gruppe teilgenommen. Eine erhebliche Zahl der bilateralen Kontakte sei durch den Austausch nationalsozialistischer Symbole, Gewaltphantasien gegen Politiker und Migranten und Ankündigungen eines angeblich alsbald bevorstehenden Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung geprägt gewesen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme von der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG seien nicht ersichtlich. Die mit Ziffer 3 angeordnete sofortige Sicherstellung basiere auf § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG und werde damit auf das sofort vollziehbare Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG gestützt. Dieses Verbot solle vorübergehend abgesichert werden, konkret solle die Herausgabe der Schusswaffen gewährleistet werden. Im Weiteren stützte sich der Beklagte auf die Gefährdungsbeurteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz. Würden geplante waffenrechtliche Vollzugsmaßnahmen bekannt, sei damit zu rechnen, dass andere Mitglieder der Gruppe mit waffenrechtlichen Erlaubnissen ihre Waffen und Munition verbergen könnten oder sogar gegen Dritte einsetzen würden. Diese Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Im Anschluss an die Übergabe des Bescheides ermöglichte der Kläger die Sicherstellung der Waffen, Erlaubnisurkunden sowie von mehreren tausend Patronen Munition. Mit undatiertem Schreiben, beim Beklagten eingegangen am 17. Juni 2021, legte der Kläger Widerspruch gegen Ziffer 1 und 3 des Bescheids ein. Sein Verfahrensbevollmächtigter begründete diesen damit, dass der Beklagte seine Aufklärungspflicht missachtet und keine eigenständige Tatsachenermittlung vorgenommen habe, indem er sich allein auf die Auskünfte des Verfassungsschutzes gestützt habe. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG seien vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger bestreite, eine verfassungsfeindliche Bestrebung verfolgt zu habe. Es sei schon nicht erkennbar, auf welche möglichen Chatnachrichten sich der Beklagte stütze. Der Kläger sei womöglich wegen seiner damaligen beruflichen Tätigkeit mit der Besorgung von Leichensäcken beauftragt worden. Er habe diese Säcke nie besorgt. Wie die Flutkatastrophe im Ahrtal zeige, sei die Beschaffung von Leichensäcken ein gebotenes Mittel zur Vorsorge für den Krisenfall. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2021 zurück. Hierin führte er u. a. aus, dass er die Mitteilungen des Landesamtes für Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern neuerlich geprüft habe. Diese Mitteilungen sowie eigene Ermittlungen, Subsumierungen und Betrachtungen rechtfertigten die Annahme, dass der Kläger unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG sei. Eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit sei insoweit nicht erforderlich. Die Annahme der Unzuverlässigkeit stütze sich auf den Bezug des Klägers zur rechtsradikalen Bestrebung der Gruppe „NORD KREUZ“. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Am 24. September 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, den in Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 14. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2021 ausgesprochenen Widerruf der Waffenbesitzkarten aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung über eine ausreichende Tatsachengrundlage verfügte. Im Gespräch mit dem Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern habe er sich überzeugen können, dass den Mitteilungen des Amtes sowie der Verfassungsschutzbehörde die notwendigen Beweise zugrunde lagen. Im Übrigen könne sich der Beklagte auch auf die Feststellungen des Landgerichts Schwerin im Urteil zum Aktenzeichen 34 KLs 15/19 stützen. Rein vorsorglich berufe sich der Beklagte auf die Heilungsmöglichkeit des § 45 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V). Die Anhörung sei nachgeholt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge sowie auf die zum Aktenzeichen 133 Js 24333/19 sowie 133 Js 33228/18 bzw. 34 KLs 15/19 beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.