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Urteil

6 A 6/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verein ist nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten, wenn sich seine Programmatik, sein Gesamtstil und sein Auftreten als wesensverwandt mit dem Nationalsozialismus erweisen und er damit die verfassungsmäßige Ordnung bekämpft. • Äußerungen in Vereinsorganen und von führenden Funktionsträgern sowie verbreitete Briefe von Gefangenen, die in der Vereinszeitschrift erscheinen, sind der Vereinigung zuzurechnen und können als Beweismittel verwertet werden. • Der Verbotsgrund, wonach Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, umfasst nicht nur unmittelbare Straftaten der Mitglieder, sondern auch die Hervorrufung, Ermöglichung oder Verfestigung weiterer Straftaten durch die Vereinigung. • Ist der Tatbestand eines Verbotsgrundes erfüllt, verletzt das daraus folgende Vereinsverbot nicht zwingend den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und steht im Einklang mit Art. 11 EMRK, insbesondere wenn die Vereinigung aggressiv-kämpferisch die freiheitliche demokratische Grundordnung untergräbt.
Entscheidungsgründe
Vereinsverbot wegen Wesensverwandtschaft mit nationalsozialistischer Ideologie und Gefährdung der Verfassungsordnung • Ein Verein ist nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten, wenn sich seine Programmatik, sein Gesamtstil und sein Auftreten als wesensverwandt mit dem Nationalsozialismus erweisen und er damit die verfassungsmäßige Ordnung bekämpft. • Äußerungen in Vereinsorganen und von führenden Funktionsträgern sowie verbreitete Briefe von Gefangenen, die in der Vereinszeitschrift erscheinen, sind der Vereinigung zuzurechnen und können als Beweismittel verwertet werden. • Der Verbotsgrund, wonach Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, umfasst nicht nur unmittelbare Straftaten der Mitglieder, sondern auch die Hervorrufung, Ermöglichung oder Verfestigung weiterer Straftaten durch die Vereinigung. • Ist der Tatbestand eines Verbotsgrundes erfüllt, verletzt das daraus folgende Vereinsverbot nicht zwingend den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und steht im Einklang mit Art. 11 EMRK, insbesondere wenn die Vereinigung aggressiv-kämpferisch die freiheitliche demokratische Grundordnung untergräbt. Die Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige (HNG) ist ein bundesweit tätiger Verein mit Sitz in Frankfurt, rund 600 Mitgliedern und einer monatlichen Vereinszeitschrift. Der Verein betreibt Briefwechsel mit inhaftierten Straftätern und druckt deren Briefe in den "Nachrichten der HNG"; er vermittelt darüber hinaus Kontakt zu Gefangenen. Das Bundesministerium des Innern verfügte am 30. August 2011 das Vereinsverbot und die Auflösung mit der Begründung, der Verein unterstütze und verfestige rechtsextreme, nationalsozialistische Einstellungen, begünstige Straftaten und richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Der Verein klagte und bestritt, dass seine Zwecke den Strafgesetzen zuwiderliefen oder dass ihm die in Briefen geäußerten Inhalte zugerechnet werden könnten; er berief sich unter anderem auf Vereinigungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit. Die Beklagte stützte das Verbot vor allem auf in der Vereinszeitschrift und bei Durchsuchungen gefundene Schriftstücke und Briefe von Gefangenen sowie von Verantwortungsträgern des Vereins. • Rechtsgrundlage und Prüfungsumfang: Das Verbot stützt sich auf § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verbotsgrundes vorliegen. • Zurechnung und Verwertbarkeit von Äußerungen: Veröffentlichungen in einer von der Vereinsleitung verantworteten Vereinszeitschrift sowie Äußerungen führender Mitglieder und Briefe von Gefangenen, die gezielt in der Vereinszeitschrift verbreitet werden, sind der Vereinigung zuzurechnen; ihre Beschlagnahme und Verwertung verletzt nicht das Postgeheimnis oder sonstige verfassungsrechtliche Schranken, weil es sich nicht um einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung handelt. • Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus: Aus Gesamtdarstellung, Programmatik, redaktioneller Auswahl und den wiederkehrenden Texten und Briefen ergibt sich eine Wesensverwandtschaft mit nationalsozialistischer Ideologie; der Verein verherrlicht nationalsozialistische Elemente, leugnet oder verharmlost Verbrechen des Dritten Reiches und propagiert die Volksgemeinschaft. • Aggressiv-kämpferische Haltung: Die Äußerungen und Publikationen zeigen eine kämpferisch-aggressive Grundhaltung gegen die demokratische Ordnung; Aufrufe, Drohungen gegen Amtsträger und Formulierungen, die Gewalt oder Opferbereitschaft befürworten, belegen die Gefährdungssituation. • Tatbestandsmerkmal "den Strafgesetzen zuwiderlaufend": Der Verein fördert und verfestigt Straftäter als Teil einer politischen Gemeinschaft, glorifiziert begangene Straftaten und ermöglicht dadurch Hervorrufung oder Wiederholung strafbarer Handlungen; damit laufen Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider. • Verhältnismäßigkeit: Liegt ein Verbotsgrund vor, ist das anschließende Verbot nicht als unverhältnismäßig anzusehen; die Verhältnismäßigkeitsabwägung ist bereits in der Tatbestandsprüfung zu berücksichtigen und eine Befristung des Verbots ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich. • Vereinbarkeit mit EMRK: Das Vereinsverbot ist mit Art. 11 EMRK vereinbar; Art. 17 EMRK kann den Schutz der Konvention ausschließen, wenn eine Vereinigung die Abschaffung demokratischer Rechte oder diskriminierende Rassenlehren verfolgt. Die Klage ist unbegründet; die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 30. August 2011 ist rechtmäßig. Der Kläger (HNG) ist nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten und aufgelöst, weil seine Programmatik, sein Auftreten und die in der Vereinszeitschrift wie in beschlagnahmten Briefen dokumentierten Äußerungen eine Wesensverwandtschaft mit nationalsozialistischer Ideologie zeigen und eine aggressiv-kämpferische Haltung gegen die verfassungsmäßige Ordnung einnehmen. Zudem verfestigt und stärkt der Verein Straftäter und begünstigt damit die Hervorrufung oder Wiederholung strafbarer Handlungen, sodass seine Zwecke und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Das Verbot verletzt weder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch die Vereinigungsfreiheit der EMRK.