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Urteil

3 A 473/24 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2024:1016.3A473.24SN.00
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Leitsätze
1. Die - zwischenzeitlich abgeschaffte - Höchstaltersgrenze im Kommunalwahlrecht, nach der vormals nur zum hauptamtlichen Bürgermeister oder zur hauptamtlichen Bürgermeisterin wählbar war, wer am Tag der Wahl das 60. Lebensjahr, bei Wiederwahl das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.30) 2. Der Landesgesetzgeber konnte aufgrund seiner Einschätzungsprärogative dem Gebot der Gewährleistung einer kontinuierlichen und effektiven Verwaltung durch die Höchstaltersgrenzen Rechnung tragen. Er hatte unter Berücksichtigung der regulären Mindestamtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister und Bürgermeisterinnen von sieben Jahren damit einen Gleichklang zu den sozialversicherungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Regelaltersgrenzen sicherstellen wollen. (Rn.31)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die - zwischenzeitlich abgeschaffte - Höchstaltersgrenze im Kommunalwahlrecht, nach der vormals nur zum hauptamtlichen Bürgermeister oder zur hauptamtlichen Bürgermeisterin wählbar war, wer am Tag der Wahl das 60. Lebensjahr, bei Wiederwahl das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.30) 2. Der Landesgesetzgeber konnte aufgrund seiner Einschätzungsprärogative dem Gebot der Gewährleistung einer kontinuierlichen und effektiven Verwaltung durch die Höchstaltersgrenzen Rechnung tragen. Er hatte unter Berücksichtigung der regulären Mindestamtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister und Bürgermeisterinnen von sieben Jahren damit einen Gleichklang zu den sozialversicherungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Regelaltersgrenzen sicherstellen wollen. (Rn.31) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht ist nach § 42 Abs. 3 LKWG M-V nach der Wahlprüfentscheidung einer kommunalen Vertretung eröffnet. Statthafte Klageart für die Wahlprüfungsklage gemäß § 42 Abs. 3 LKWG M-V ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO. Eines Klageverfahrens sui generis bedarf es nicht (vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 17. November 2021 – 3 A 2026/20 SN –, juris Rn. 67). Der Kläger hat auch vor Erhebung der zugrundeliegenden Klage erfolglos Einspruch gegen das Wahlergebnis nach § 35 LKWG M-V eingelegt (vgl. zum Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 – 8 C 7.10 –, BeckRS 2012, 49205). Die einmonatige Klagefrist des § 42 Abs. 3 LKWG M-V ist gewahrt. Die subjektive Klagehäufung ist zulässig, weil sachdienlich. Die Klage ist zu Recht auf die Beklagte zu 2. erweitert worden, die gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V die Wahlprüfentscheidung nach § 40 LKWG M-V in der Form eines Bescheides zugestellt hat. Die bereits gewahrte Klagfrist durch die rechtzeitige Klageerhebung wirkt auch im Hinblick auf die Klagerweiterung (vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 16. April 2015 – 1 A 1216/12 –, Amtlicher Umdruck Seite 18; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 91 Rn. 32). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet und daher abzuweisen. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten zu 1. und der Beschluss der Beklagten zu 2. sowie der nachfolgende Bescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten zu 2. und Verpflichtung der Beklagten zu 1., die Ungültigkeit der Bürgermeisterwahl festzustellen. Zwar liegen die formellen Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung vor (a)); es fehlt jedoch an den materiellen Voraussetzungen (b)). a) Der Kläger ist nach § 35 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V einspruchsberechtigt. Danach können Wahlberechtigte des Wahlgebietes mit einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Kläger ist in diesem Sinne wahlberechtigt (§ 4 Abs. 2 LKWG M-V). Das Einspruchsschreiben des Klägers vom 1. Dezember 2023 erfüllt diese Voraussetzungen, nachdem das Wahlergebnis am 29. November 2023 bekanntgemacht worden ist. Der Kläger verfolgt auch mit der zugrundeliegenden Klage nur die bereits im Einspruchsverfahren geltend gemachten Einwände weiter (vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 17. November 2021 – 3 A 2026/20 S N –, juris Rn. 74 m. w. N.). b) Der Beschluss der Beklagten zu 1. vom 28. November 2023 und der Bescheid der Beklagten zu 2. vom 5. Februar 2024, der ihrem Beschluss vom 31. Januar 2024 folgt, sind materiell rechtmäßig. Die Ablehnung des auf den Kläger lautenden Wahlvorschlags ist durch die Beklagten zu Recht auf die Höchstaltersgrenze des § 66 Abs. 2 Satz 1 LKWG a. F. gestützt worden. Nach § 40 Abs. 5 LKWG M-V ist der Einspruch zurückzuweisen, wenn keiner der Gründe nach Absatz 1 bis 4 vorliegt. So verhält es sich hier. Es fehlte an der passiven Wahlberechtigung des Klägers (vgl. § 40 Abs. 1 LKWG M-V i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V a. F.). § 66 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V a. F. lautete: „(2) Wählbar zur hauptamtlichen Bürgermeisterin oder zum hauptamtlichen Bürgermeister oder zur Landrätin oder zum Landrat ist nur, wer am Tag der Wahl das 60. Lebensjahr, bei Wiederwahl das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Voraussetzungen zur Ernennung zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit erfüllt.“ Der am 3. Oktober 1963 geborene Kläger hatte am Tag der hier zugrundeliegenden Bürgermeisterwahl, am 26. November 2023, bereits das 60. Lebensjahr vollendet; er trat nicht zur Wiederwahl an. Die Kammer hält die hier zur Anwendung gekommene Regelung des § 66 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V a. F. nicht für verfassungswidrig. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ist nicht verletzt. Der Landesgesetzgeber konnte ohne die Grenzen der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative zu überschreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1997 – 2 BvR 1088/97 –, juris Rn. 11) die typisierenden Wählbarkeitsgrenzen in § 66 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V a. F. vorsehen. Die Höchstaltersgrenzen der Vollendung des 60. bzw. bei Wiederwahl des 64. Lebensjahres verstoßen nach Auffassung der Kammer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl als Unterfall des allgemeinen Gleichheitssatzes, und Art. 12 Abs. 1 GG. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, der die aktive und passive Wahlberechtigung grundsätzlich allen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen verbürgt, lässt auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Differenzierungen zu. Differenzierungen sind unter der Voraussetzung gerechtfertigt, die einen „zwingenden Grund“ darstellen. Ein solcher Grund muss sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als zwangsläufig oder notwendig darstellen; vielmehr genügt es, wenn er durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht ist, dass er dem Grundsatz der Allgemeinheit zumindest „die Waage halten kann“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1997 – 2 BvR 1088/97 –, juris Rn. 9 m. w. N.; BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 – 2 BvC 3/96 –, juris Rn. 43 ff. m. w. N). Hier liegen Ziele zugrunde, die der Landesgesetzgeber mit den Höchstaltersgrenzen im § 66 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V a. F. verfolgt hat, die durch die Verfassung legitimiert und auch am 26. November 2023 noch von einem Gewicht waren, dass dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ausreichend Rechnung getragen wird. Als besonderer Grund in diesem Sinne ist das Interesse der Allgemeinheit an einer kontinuierlichen und effektiven Amtsführung von hauptamtlichen Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen allgemein anerkannt (vgl. VerfG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2021 – 22/21 –, juris Rn. 53; BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1997 – 2 BvR 1088/97 –, juris Rn. 10; OVG Saarlouis, Beschluss vom 30. April 2024 – 2 B 69/24 –, juris Rn. 27; Bay VerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – Vf. 5-VII-12 –, juris Rn. 43 ff.). Das Gebot der Gewährleistung einer kontinuierlichen und effektiven Verwaltung auf kommunaler Ebene ist selbst Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips. Bei der Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts kommt dem Landesgesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. VerfG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2021 – 22/21 –, juris Rn. 53; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013 – 2 BvR 441/13 –, juris Rn. 23; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. November 2006 – VGH B 27/06 –, juris Rn. 29). Der Landesgesetzgeber konnte aufgrund seiner Einschätzungsprärogative die ehemaligen Höchstaltersgrenzen einführen und war nicht gezwungen, diese noch vor dem Inkrafttreten der Neuregelung, mit der auf Höchstaltersgrenzen verzichtet wurde, abzuschaffen. Denn die Höchstaltersgrenze der passiven Wahlberechtigung, die auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abstellte, war unter Einbeziehung der regelmäßigen Amtszeit in hauptamtlich verwalteten Gemeinden von sieben bis neun Jahren (§ 37 Abs. 2 Satz 1 KV M-V) ein zur Erreichung eines besonderen gesetzgeberischen Anliegens geeignetes und erforderliches Mittel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1997 – 2 BvR 1088/97 –, juris Rn. 10 f.). Die hier zur Anwendung gekommene vormalige Höchstaltersgrenze von 60 Lebensjahren korrespondierte, ausgehend von einer Mindestamtszeit gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Kommunalverfassung (KV M-V) von sieben Jahren bei regulärem Verbleib im Amt des Bürgermeisters mit dem Eintrittsalter von 60 Lebensjahren. Da es sich bei den kommunalen Wahlbeamten um Beamte auf Zeit i. S. des § 128 Abs. 1 LGB M-V handelt, wurde mit der zum Zeitpunkt der letzten Kommunalwahl geltenden Höchstaltersgrenze ein Gleichklang zu den sozialversicherungsrechtlichen bzw. beamtenrechtlichen Regelaltersgrenzen sichergestellt. Darüber hinaus war es das Bestreben des Gesetzgebers, Amtsinhaber möglichst über die gesamte Amtsperiode im Amt zu belassen, um eine übermäßige Belastung der Kommunen mit Pensionslasten zu verhindern (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften und zur Einführung der direkten Wahl der Bürgermeister und Landräte, LT-Drs. 2/2358 Seite 99). Auch darüber hinaus war der Landesgesetzgeber nicht gehalten, bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf die Höchstaltersgrenzen in § 66 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V a. F. zu verzichten. Der Gesetzgeber ist zwar nicht daran gehindert, getroffene gesetzliche Regelungen zu überdenken und auch neue Erwägungen, im Hinblick auf das Alter insbesondere wissenschaftliche Erkenntnisse oder solche, die mit den besonderen Herausforderungen des Amtes eines (hauptamtlichen) Bürgermeisters verbunden sind, abzuwägen. Die Schlussforderung, die bisherige Regelung, die auch den Effekt hatte, einer Überalterung vorzubeugen, hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgeschafft werden müssen, ist hingegen verfassungsrechtlich nicht zwingend (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. November 2006 – VGH B 27/06 –, juris Rn. 29). Auch der Rechtfertigungsgrund der Differenzierung bei Wiederwahl, soweit hier zuletzt auf die Vollendung des 64. Lebensjahres abgestellt wurde, ist nicht durchgreifend zu beanstanden. Diese Altersgrenze sollte ausweislich der Gesetzesbegründung dazu dienen, den Aufwand, der mit einer Neuwahl verbunden ist, in ein angemessenes Verhältnis zur Standzeit im Amt zu setzen, und diente damit gleichfalls der Kontinuität der Amtsinhaberschaft (vgl. LT-Drs. 2/2358 Seite 99). Die bisherige Regelung des § 66 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V a. F. verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, der auch im Bereich des öffentlichen Dienstes, dem die kommunalen Wahlbeamten zuzurechnen sind, Anwendung findet. Die Höchstaltersgrenze stellt insoweit eine subjektive Zulassungsvoraussetzung für die passive Wählbarkeit dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1997 – 2 BvR 1088/97 –, juris Rn. 15 m. w. N.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. November 2006 – VGH B 27/06 –, juris Rn. 30 m. w. N.). Die Einschränkung ist gerechtfertigt, weil ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut geschützt werden soll, das der Freiheit des einzelnen vorgeht. Zu diesen Gemeinwohlbelangen gehören anerkanntermaßen insbesondere die des Art. 33 Abs. 2 GG, mit denen den Anforderungen an den Zugang zum öffentlichen Dienst Rechnung getragen wird. Aber auch der Zweck einer effektiven und kontinuierlichen Bewältigung der Aufgaben, die mit dem Amt verbunden sind, rechtfertigte die altersbedingte Zulassungsbeschränkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1997 – 2 BvR 1088/97 –, juris Rn. 15 f. m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013 – 2 BvR 441/13 –, juris Rn. 25 ff; OVG Saarlouis, Beschluss vom 30. April 2024 – 2 B 69/24 –, juris Rn. 26 f.). Die Kammer sieht auch keinen Verstoß gegen europarechtliche Maßgaben. Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf die Richtlinie 2000/78/EG an seiner Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013 – 2 BvR 441/13 –, juris Rn. 26 ff.). Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hatte bereits entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einer Höchstaltersgrenze nicht entgegensteht, wenn sie – wie hier – zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen oder beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Belangen dient (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 – Fuchs und Köhler – C-159, 160/10 -, juris Rn. 50 ff.). Ausdrücklich bezeichnet Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 2000/78/EG Höchstaltersgrenzen als gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters, wenn deren Festlegung erfolgt „aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.“ Soweit der Kläger meint, insbesondere die Altersgrenze bei Wiederwahl sei im Verhältnis zu der der Vollendung des 60. Lebensjahres bei erstmaligem Antritt zur Wahl verfassungswidrig, kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, dass die mangelnde Wählbarkeit des Klägers nicht auf diese Regelung gestützt wurde, der Kläger auch nicht zur Wiederwahl antrat oder die Altersgrenze erreicht hatte, stellt das gesetzgeberische Ziel, dass gewählte hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister ihr Amt möglichst bis zum Ablauf der Amtszeit ausüben und Zwischenwahlen vermieden werden sollten, einen legitimen Zweck i. S. des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG dar. Der Gesetzgeber war daher nicht gehindert, eine typisierende Regelung der Höchstaltersgrenzen, gleich ob diese noch aus den ursprünglichen Zielen dienten, vorzunehmen. Ein Hinweis auf eine Verfassungswidrigkeit der Altersgrenzen des § 66 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V a. F. ergibt sich auch nicht daraus, dass der Landesgesetzgeber inzwischen die gesetzliche Neuregelung in Kraft gesetzt hat, nach der auf Altersbeschränkung vollständig verzichtet wurde. Der Landesgesetzgeber hat anlässlich der Begründung zu dem Änderungsgesetz des § 66 Abs. 2 Satz 1 LKWG, der nunmehr lautet „(2) Wählbar zur hauptamtlichen Bürgermeisterin oder zum hauptamtlichen Bürgermeister oder zur Landrätin oder zum Landrat ist nur, wer am Tag der Wahl die Voraussetzungen zur Ernennung zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit erfüllt.“ vielmehr ausgeführt, dass keine Notwendigkeit für die Altersgrenze mehr gesehen werde und er sich mit einer Anhebung der Höchstaltersgrenze auf ein konkretes Alter schwer tue. Auch die Bedeutung des Fachkräftemangels wird in Zusammenhang mit dem Verzicht auf die bisherige Höchstaltersgrenze angeführt (vgl. LT-Drs. 8/3388, S. 161 f.). Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber selbst von einer Verfassungswidrigkeit der bisherigen Höchstaltersgrenzen – wie der Kläger meint – überzeugt sein könnte, ergeben sich daraus nicht. Vielmehr geht aus der Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs hervor, dass eine „Notwendigkeit für die bisherigen Höchstaltersgrenzen […] für direkt gewählte kommunale Wahlbeamte auf Zeit nicht mehr gesehen“ werde (vgl. LT-Drs. 8/3388, S. 5). 3. Danach war das Verfahren auch nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen. § 66 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V a. F. war, soweit die Wählbarkeit daran geknüpft wurde, dass am Tag der Wahl das 60. Lebensjahr, bei Wiederwahl das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet sein durfte, verfassungsgemäß. Das Verfahren war daher nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und § 66 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V zur Überprüfung dem Landesverfassungsgericht (Art. 53 Nr. 5 LV M-V i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 3 LVerfGG) bzw. – wie der Kläger meint –, dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Eine Vorlage kommt nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht die streitentscheidende Norm mit höherrangigem Recht – sei es Verfassungsrecht (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 und 2 Alt. 1 GG) oder Bundesrecht – für unvereinbar hält. Bloße Zweifel des vorlegenden Gerichts an der Unvereinbarkeit genügen ebenso wenig wie die Überzeugung anderer, insbesondere der Verfahrensbeteiligten (BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 – 1 BvL 12/51 –, juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 1963 – 2 BvL 5/63 –, juris Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1988 – 1 BvL 2/86 –, juris). 4. Die Kostenscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten dem Kläger nicht aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Beschluss vom 24. Oktober 2024 Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nummer 22.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Kläger wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister der Stadt Ludwigslust am 26. November 2023, in der der Beigeladene gewählt worden ist. Der Kläger wurde am 3. Oktober 1963 geboren. In Vorbereitung auf die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust wurde am 13. Juli 2023 mit der amtlichen Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Bürgermeisterwahl bis zum 12. September 2023 aufgefordert. Die Gemeindewahlleitung legte dem Gemeindewahlausschuss insgesamt vier Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl vor. Der Kläger wurde entsprechend dem Ergebnis der Vorprüfung der Gemeindewahlleitung vom Gemeindewahlausschuss mehrheitlich am 26. September 2023 nicht zu der Wahl zugelassen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger am 3. Oktober 2023 das 60. Lebensjahr vollendet haben werde und damit nach den §§ 6 und 66 des Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586) geändert worden war (im Folgenden: LKWG M-V a. F.), nicht wählbar sei. Die dagegen vom Kläger eingelegte Beschwerde wies der Kreiswahlausschuss nach Anhörung des Klägers am 18. Oktober 2023 einstimmig zurück. Am 28. November 2023 stellte der Wahlausschuss das Wahlergebnis für die Bürgermeisterwahl fest. Als Wahlsieger war der Beigeladene mit 52,23 % der gültigen Stimmen aus der Wahl hervorgegangen. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses folgte am Tag darauf. Am 1. Dezember 2023 legte der Kläger Einspruch gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl ein. Zur Begründung führte er aus, dass seine Nichtzulassung zur Wahl und dementsprechend die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ihn in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletze und deswegen rechtswidrig sei. Die Festlegung einer Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit zu öffentlichen Ämtern von nur 60 Jahren stelle einen Eingriff in den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Bereich der Berufsausübung dar. Die §§ 6 und 66 LKWG M-V a. F. verstießen gegen das Diskriminierungsverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. § 66 Abs. 2 Satz 1 LKWG MV a. F. enthalte zwei unzulässige Einschränkungen gemessen an den Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2000/78/EG. Die Altersgrenze von 60 Jahren bei Neuwahl verstoße, wie zusätzlich die Altersgrenze von 64 Lebensjahren bei Wiederwahl, gegen höherrangige Grundrechte und das Verbot der Altersdiskriminierung. Das passive Wahlrecht und der Zugang zu einem öffentlichen Amt als Bürgermeister werde nicht in gleicher Weise geregelt. Einzelne Personengruppen würden ohne sachlichen Grund für die Dauer von vier Lebensjahren früher vom Zugang zu einem öffentlichen Amt und der Wählbarkeit als Bürgermeister ausgeschlossen. Zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung sei in Übereinstimmung mit dem passiven Wahlrecht für die Wiederwahl eines Bürgermeisters die Altersgrenze von 64 Lebensjahren für alle Wahlbewerber gleichermaßen anzuwenden. Unabhängig davon stelle auch die Festlegung einer Altersgrenze zum 60. Lebensjahr einen unmittelbaren Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und die freie Berufsausübung dar. Es handele sich um eine nicht widerlegbare Vermutungsregelung, dass ältere Menschen ohne Rücksicht auf Ihre individuelle Leistungsfähigkeit Anforderungen nicht mehr genügten, die ihnen in der jeweiligen Tätigkeit abstrakt abverlangt würden. Eine derartige Diskriminierung sei nur im Ausnahmefall zulässig. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst mit dem 8. Lebensjahrzehnt, d. h. erst mit Vollendung des 70. Lebensjahres zu erwarten. Zahlreiche Bundesländer hätten bereits von einer Altersbeschränkung grundsätzlich Abstand genommen. Soweit die übrigen Bundesländer Altersbeschränkungen vorsähen, seien diese frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres geregelt. Der Landesgesetzgeber habe im Übrigen mit der Regelaltersgrenze von 64 Jahren bei der Wiederwahl bereits erkannt, dass auch im 7. Lebensjahrzehnt eine Leistungsfähigkeit zu unterstellen sei. Mit Beschluss vom 31. Januar 2024 wies die Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust den Einspruch des Klägers gegen die Wahl des Bürgermeisters zurück. Der Einspruch sei zulässig, aber unbegründet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 66 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V a. F. nicht vorlägen. Der Wahlausschuss sei zur Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Regelungen verpflichtet. Der Kläger habe den Weg der Normenkontrolle durch das Landesverfassungsgericht nicht gewählt. Die Änderung bestehender und der Erlass neuer Gesetze obliege dem Gesetzgeber. Der Landesgesetzgeber habe bereits deutlich gemacht, dass er die Regelung der Höchstaltersgrenze zu den Kommunalwahlen im Juli 2024 ändern wolle. Die Verbindung mit den Neuwahlen sei ein legitim gewählter Zeitpunkt. Der Einspruchsführer werde durch die Nichtzulassung zur Wahl auch nicht in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Höchstaltersgrenzen seien zulässige gesetzliche Vorgaben, um arbeitsmarktpolitische Belange zu erreichen. Darüber hinaus habe der Landesgesetzgeber mit der Einführung der Höchstaltersgrenze fiskalische Interessen verfolgt. Mit Blick auf die Regelung des § 37 KV M-V, der eine Amtszeit der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister hauptamtlich verwalteter Gemeinden von mindestens sieben und höchstens neun Jahren vorsehe, sei eine angemessene Amtszeit im Verhältnis zu den Pensionslasten erforderlich. Dies stelle einen legitimen Zweck dar. Durch die abweichende Altersgrenze für Amtsinhaber solle gewährleistet bleiben, dass bei Erreichen der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand mindestens eine dreijährige zweite Dienstzeit vorliege. Damit werde dem bei unmittelbaren Wahlen hohen Verwaltungsaufwand Rechnung getragen, indem nicht bereits kurze Zeit nach Amtsantritt eine Neuwahl provoziert würde. Den Altersgrenzen lägen damit legitime Zwecke zugrunde. Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 teilte der Präsident der Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust das Ergebnis der Wahlprüfungsentscheidung zur Bürgermeisterwahl vom 26. November 2023 dem Kläger mit. Am 27. Februar 2024 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger wiederholt und vertieft seine Begründung aus dem Wahleinspruchsverfahren. Er regt gleichzeitig die Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 1. Alt. GG, § 13 Nr. 11 i. V. m. § 80 BVerfGG zu der Frage an, ob die Vorschrift des § 66 LKWG M-V a. F. hinsichtlich seiner Altersbeschränkung mit den Art. 2, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 33 GG vereinbar ist, an. § 66 LKWG M-V sei ungültig wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2. Dezember 2000; im Folgenden: Richtlinie 2000/78/EG) wegen des Verbots der Altersdiskriminierung. Es liege außerdem ein Eingriff gegen den unmittelbaren Zugang für ein öffentliches Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) und ein Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zugrunde. Die Gewährleistung der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit sei Ausfluss des Demokratieprinzips und gelte auch im kommunalen Bereich. Der Kläger habe, wäre sein Wahlvorschlag berücksichtigt worden, begründete Aussicht gehabt, bei der Wahl berücksichtigt zu werden. Der Landesgesetzgeber habe zwischenzeitlich die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Altersgrenzen erkannt und durch Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung der Kommunalverfassung vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154) die Altersgrenzen aufgehoben. Auch der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e. V. habe mit Schreiben vom 17. Februar 2023 die Landesregierung und der Landtag aufgefordert, u. a. die Höchstaltersgrenzen für kommunale Wahlämter abzuschaffen, weil diese überflüssig und altersdiskriminierend seien. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2024 hat der Kläger auf entsprechenden richterlichen Hinweis die Klage dahingehend erweitert, dass sich die Klage auch gegen die Beklagte zu 2. richten soll. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1. unter Aufhebung des Beschlusses des Wahlausschusses vom 28. November 2023 unter gleichzeitiger Aufhebung des Bescheides der Beklagten zu 2. vom 5. Februar 2024, dem der Beschluss der Beklagten zu 22. vom 31. Januar 2024 zugrunde liegt, zu verpflichten festzustellen, dass die Wahl zum Bürgermeister der Stadt Ludwigslust vom 26. November 2023 ungültig und zu wiederholen ist. Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten wiederholen und vertiefen die Begründung aus dem Wahleinspruchsverfahren. Die Beklagte zu 2. betont, sich an das geltende Recht gehalten zu haben. Der mit Beschluss der Kammer vom 19. Juni 2024 beigeladene Bürgermeister der Stadt Ludwigslust hat keinen Antrag gestellt. Er schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.