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Beschluss

2 B 69/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0430.2B69.24.00
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Leitsätze
1. Das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde.(Rn.13) 2. Zeigt der Antragsteller - wie hier - nicht auf, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler von außerordentlichem Gewicht leidet, kann offen bleiben, ob Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes im Vorfeld einer Kommunalwahl gebietet. Denn basierend auf dem Grundsatz, wonach Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, einzig mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren angefochten werden, könnte einstweiliger Rechtsschutz - mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG - nur in Ausnahmefällen zulässig sein; ein solcher liegt hier nicht vor.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde.(Rn.13) 2. Zeigt der Antragsteller - wie hier - nicht auf, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler von außerordentlichem Gewicht leidet, kann offen bleiben, ob Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes im Vorfeld einer Kommunalwahl gebietet. Denn basierend auf dem Grundsatz, wonach Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, einzig mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren angefochten werden, könnte einstweiliger Rechtsschutz - mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG - nur in Ausnahmefällen zulässig sein; ein solcher liegt hier nicht vor.(Rn.22) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seine Zulassung zur Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der A-Stadt auf Grundlage des Wahlvorschlags der B. A-Stadt (…). Mit Wahlvorschlag vom 26.3.2024, Eingang beim Gemeindewahlleiter am 2.4.2024, wurde der Antragsteller durch die B. A-Stadt für die Wahl vorgeschlagen. Mit Datum vom 2.4.2024 bescheinigte der Gemeindewahlleiter dem Antragsteller für die Wahl am 9.6.2024 dessen Wählbarkeit; in dem Formular waren Vor- und Nachname des Antragstellers, seine Anschrift sowie sein Geburtsdatum (…1959) angegeben. Der Gemeindewahlausschuss entschied am 12.4.2024 (unter TOP 3) über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der A-Stadt. Im Rahmen dieser Sitzung wurde der Wahlvorschlag der B. A-Stadt (…), der den Antragsteller als Kandidaten benannte, zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung des Wahlvorschlags führte der Gemeindewahlausschuss aus, dass gemäß § 54 Abs. 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) jeder Deutsche im Sinne des Art. 116 GG oder jeder Unionsbürger zum Bürgermeister wählbar sei, der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet habe, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament besitze und die Gewähr dafür biete, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintrete. Zum Bürgermeister könne jedoch nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet habe. Der Kandidat der B. – der Antragsteller – sei am …1959 geboren, folglich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeindewahlausschusses zwar 64 Jahre alt. Allerdings ende die Amtszeit des amtierenden Oberbürgermeisters gemäß § 56 Abs. 3 KSVG erst mit Ablauf des 30.9.2024, sodass die Amtszeit des neu zu wählenden Oberbürgermeisters am 1.10.2024 beginne. Da der Antragsteller am …2024 das 65. Lebensjahr vollenden werde, könne er gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 KSVG nicht zum Oberbürgermeister gewählt werden und somit nicht zur Wahl antreten, sodass der Wahlvorschlag nicht zulassungsfähig sei. Der Gemeinde-wahlausschuss fasste in der Folge den Beschluss, den Antragsteller nicht als Kandidaten der B. A-Stadt (…) zuzulassen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einer Stellungnahme gegenüber dem Wahlausschuss sowie einer Wahlbeschwerde, gerichtet an den Wahlbeschwerdeausschuss. Der Wahlbeschwerdeausschuss – der Antragsgegner zu 3. – wies die Wahlbeschwerde des Antragstellers am17.04.2024 in öffentlicher Sitzung zurück. Mit Schreiben vom 17.4.2024, Eingang am 19.4.2024, hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht des Saarlandes einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zur Wahl für das Amt des Oberbürgermeisters der A-Stadt zuzulassen, hilfsweise für den Fall, dass wegen des Zeitablaufs eine Bestätigung durch den Gemeindewahlausschuss nicht mehr erfolgen kann, die Zulassung zur Oberbürgermeisterwahl mittels Ersatzvornahme durch das Gericht selbst einstweilen anzuordnen. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat den Antrag mit Beschluss vom 22.4.2024 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Begehren des Antragstellers erweise sich – sowohl bezogen auf den Haupt- als auch auf den Hilfsantrag – bereits als unzulässig. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich – wie hier die Entscheidungen der Antragsgegner zu 2. und 3. über die Zulassung eines Wahlvorschlags zur Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters – unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen, könnten allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Die Auffassung, dass im Falle eines besonders qualifizierten Rechtsverstoßes und eines offensichtlichen Wahlfehlers von außerordentlichem Gewicht, der voraussichtlich zu Neuwahlen führen dürfte, eine Ausnahme von dem absoluten Vorrang der nachgelagerten Wahlprüfung auch ohne einfachgesetzliche Anordnung durch vorgelagerten Wahlrechtsschutz ausnahmsweise anzunehmen sein könnte, sei abzulehnen, weil die eindeutige Gesetzeslage im Saarland, zu deren Änderung sich der Gesetzgeber nicht veranlasst sehe, einer derartigen präventiven Wahlprüfung entgegenstehe. Entsprechendes folge aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.09.2005 – 2 BvQ 31/05 – zu § 49 Bundeswahlgesetz, sodass keine Veranlassung zu einem vorgelagerten Wahlrechtsschutz bestehe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die dieser per Fax selbst am 22.4.2024 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingelegt und die das Verwaltungsgericht am 23.4.2024 dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. II. Die Beschwerde des Antragstellers, die dieser mit Schriftsatz vom 29.4.2024 begründet hat, hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde erweist sich bereits wegen fehlender Einhaltung des Vertretungszwangs gemäß § 67 Abs. 4 VwGO als unzulässig, weil der Antragsteller im Beschwerdeverfahren entgegen § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Hierauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses wie auch mit gerichtlicher Verfügung des Senats vom 23.4.2024 hingewiesen worden, sodass sich die Beschwerde schon aus diesem Grund als unzulässig erweist. Hieran ändert der Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 29.4.2024 nichts. Soweit der Antragsteller betreffend den in § 67 Abs. 4 VwGO vorgegebenen Vertretungszwang vorträgt, aufgrund der durch die Antragsgegner zu verantworteten kurzen Reaktionszeit sowie trotz intensiver Bemühungen sei es ihm nicht möglich, rechtzeitig einen qualifizierten Rechtsanwalt zu finden, sodass die gesetzliche Pflicht zur anwaltlichen Vertretung im Eilverfahren seine grundlegenden Prozess- und Verfahrensrechte untergrabe und er in der Folge letztlich von der Pflicht zur Vertretung zu befreien sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die durch den Antragsteller begehrte Befreiung von dem in § 67 Abs. 4 VwGO normierten Vertretungszwang ist weder gesetzlich vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten. Für den Fall, dass ein Verfahrensbeteiligter keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet, ist ihm nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 5 ZPO auf Antrag ein Rechtsanwalt durch den Vorsitzenden des Gerichts beizuordnen. Dies setzt aber voraus, dass der Antragsteller dem Gericht im Einzelnen darlegt und glaubhaft macht, trotz zumutbarer Bemühungen keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben.1vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2001 – 12 B 1962/00 –, juris, Rn. 5 - 12vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2001 – 12 B 1962/00 –, juris, Rn. 5 - 12 Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Anhand des Vortrags des Antragstellers ist nicht darauf zu schließen, dass er tatsächlich zumutbare Bemühungen unternommen hat, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt ausfindig zu machen. Dem Schriftsatz des Antragstellers vom 29.4.2024 waren lediglich eine bereits vom 17.4.2024 datierende Absage einer Rechtsanwaltskanzlei aus Kapazitätsgründen und eine vom 25.4.2024 datierende Lesebestätigung einer weiteren Rechtsanwaltskanzlei beigefügt, wobei bezüglich der letztgenannten Nachricht bereits nicht nachvollzogen werden kann, was der genaue Inhalt der Anfrage des Antragstellers war. 2. Ungeachtet dessen könnte der Beschwerde – selbst bei Einhaltung des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO – auch in der Sache nicht entsprochen werden. a. Das Antragsbegehren dürfte sich auch insoweit als unzulässig erweisen, als es gegen die Antragsgegnerin zu 1.) gerichtet ist, weil der Kreisstadt – vertreten durch den Oberbürgermeister – bezüglich der Zulassung von Wahlvorschlägen zur Oberbürgermeisterwahl keine Entscheidungsbefugnis eröffnet ist. Die Entscheidung über die Zulassung oder die Zurückweisung der Wahlvorschläge trifft allein der Gemeindewahlausschuss (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1Kommunalwahlordnung, folgend: KWO) beziehungsweise – auf eine Wahlbeschwerde hin – der Wahlbeschwerdeausschuss (§ 23 Abs. 7 i.V.m. Abs. 9 KWO).2vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.6.1994 – 1 W 33/94 –, juris, Rn. 6vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.6.1994 – 1 W 33/94 –, juris, Rn. 6 Hinsichtlich der Passivlegitimation des Wahlbeschwerdeausschusses – hier des Antragsgegners zu 3.) – dürften ebenfalls Bedenken bestehen, weil der Wahlbeschwerdeausschuss lediglich auf eine anhängige Wahlbeschwerde hin berufen sein dürfte, eine Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl zu treffen (§ 23 Abs. 7 i.V.m. Abs. 9 KWO).3vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.6.1994 – 1 W 33/94 –, juris, Rn. 7vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.6.1994 – 1 W 33/94 –, juris, Rn. 7 Eine solche Beschwerde ist aber nicht – mehr – anhängig. b. Überdies könnte das Begehren des Antragstellers, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Oberbürgermeisterwahl am 9.6.2024 zugelassen zu werden, noch aus weiteren Gründen keinen Erfolg haben kann. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass das durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Recht auf effektiven Rechtsschutz dafür sprechen könnte, die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung, wonach auch im Falle eines besonders qualifizierten Rechtsverstoßes beziehungsweise eines offensichtlichen Wahlfehlers von außerordentlichem Gewicht, der voraussichtlich zu Neuwahlen führen dürfte, keine Ausnahme von dem absoluten Vorrang der nachgelagerten Wahlprüfung greife und folglich kein einstweiliger gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren sei, in Zweifel zu ziehen.4Kritisch hierzu: Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 27.4.2023 – St 4/23 –, juris, Rn. 22 (m.w.N.)Kritisch hierzu: Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 27.4.2023 – St 4/23 –, juris, Rn. 22 (m.w.N.) Eine insoweit abschließende Bewertung kann jedoch unterbleiben, weil der Antragsteller keinen offensichtlichen Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht aufgezeigt hat. Denn ausgehend von dem wahlrechtlichen Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können,5vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1986 - 2 BvE 1/86 -, jurisvgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1986 - 2 BvE 1/86 -, juris könnte einstweiliger Rechtsschutz im Vorfeld einer Kommunalwahl – mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG – allenfalls in Ausnahmefällen zulässig sein. Ein solcher Ausnahmefall könnte indes nur dann vorliegen, wenn bei summarischer Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden kann, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl (vgl. §§ 47, 48 Kommunalwahlgesetz (KWG)) führen wird.6vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.4.2014 - 10 B 10415/14 -, juris, Rn. 6vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.4.2014 - 10 B 10415/14 -, juris, Rn. 6 Voraussetzung für die Gewährung des von dem Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutzes wäre somit, dass die Zurückweisung des ihn benennenden Wahlvorschlags durch den Antragsgegner zu 2.) offensichtlich rechtswidrig war, weil sich dieser ebenso offenkundig als gültig erweist.7vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.5.2014 – 10 B 10454/14 –, juris, Rn. 6vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.5.2014 – 10 B 10454/14 –, juris, Rn. 6 Von einem solchen offenkundigen Rechtsverstoß zu Lasten des Antragstellers kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Antragsgegner zu 2.) hat die Ablehnung des Wahlvorschlags der B. auf die in § 54 Abs. 1 Satz 2 KSVG normierte Altersgrenze gestützt. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 KSVG kann zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat. Es erweist sich als ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Antragsgegner zu 2.) und ihm nachfolgend der Antragsgegner zu 3.) ausgehend von dem – durch den Antragsteller selbst in seiner Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag benannten – Geburtsdatum, dem …1959, zu dem Schluss gekommen ist, dass der Antragsteller am 1.10.2024 bereits das 65. Lebensjahr vollendet haben wird. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers lässt keinen offenkundigen Rechtsverstoß zu seinen Lasten erkennen. Insbesondere zeigt der Antragsteller keine erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken an der hier geltenden Altersgrenze auf. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 1997 entschieden, dass der Gesetzgeber die Einführung einer Wählbarkeitsgrenze, die Personen von der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister typisierend ausschließt, wenn sie das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben, ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG – seinerzeit geprüft unter dem Aspekt des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl als Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes – und Art. 12 Abs. 1 GG als ein zur Erreichung des dargestellten gesetzgeberischen Anliegens geeignetes und erforderliches Mittel ansehen durfte, das auch die Grenzen der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit wahrt.8vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.7.1997 – 2 BvR 1088/97 –, NVwZ 1997, S. 1207; zur Zulässigkeit von Höchstaltersgrenzen für kommunale Wahlbeamte auch BVerfG, Beschluss vom 26.8.1993 – 2 BvR 1439/93 –, LKV 1993, S. 423vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.7.1997 – 2 BvR 1088/97 –, NVwZ 1997, S. 1207; zur Zulässigkeit von Höchstaltersgrenzen für kommunale Wahlbeamte auch BVerfG, Beschluss vom 26.8.1993 – 2 BvR 1439/93 –, LKV 1993, S. 423 Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2013 – auch im Lichte des Unionsrechts – nochmals bestätigt und hierzu festgestellt, dass Höchstaltersgrenzen für die Wählbarkeit zu öffentlichen Ämtern im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt seien, soweit durch sie ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut geschützt werden solle, das der Freiheit des Einzelnen vorgehe, wobei sie nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen und keine übermäßige unzumutbare Belastung enthalten dürften. Zu solchen Gemeinwohlgründen gehörten insbesondere die Belange, denen Art. 33 Abs. 2 GG mit den Anforderungen an den Zugang zum öffentlichen Dienst Rechnung trage. Der Gesichtspunkt einer effektiven Bewältigung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben durch hierfür geeignete Amtsträger rechtfertige altersbedingte Zulassungsbeschränkungen. Da es zu Effektivitätsverlusten nicht nur bei einem vorzeitigen Ausscheiden komme, sondern auch dann, wenn der Funktionsträger wegen krankheitsbedingter Ausfälle oder Beeinträchtigungen das Amt nur noch eingeschränkt versehen könne, seien Regelungen verfassungsrechtlich unbedenklich, die Personen von der Wählbarkeit ausschließen, bei denen nach der Lebenswahrscheinlichkeit befürchtet werden könne, dass sie nicht bis zum Ende der Amtszeit in der Lage sein werden, den vom Amt geforderten hohen persönlichen Einsatz zu erbringen. Entschließe sich der Gesetzgeber dazu, Beeinträchtigungen einer kontinuierlichen und effektiven Amtsführung entgegenzutreten, stehe ihm hinsichtlich der Erforderlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu, deren Grenzen mit der Einführung von Wählbarkeitsgrenzen grundsätzlich nicht überschritten seien.9vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.8.2013 – 2 BvR 441/13 –, juris, Rn. 21 – 23 (m.w.N.)vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.8.2013 – 2 BvR 441/13 –, juris, Rn. 21 – 23 (m.w.N.) Danach bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der entsprechend anzuwendenden Ziffer 22.1.3 i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Insofern berücksichtigt der Senat, dass die Entscheidung unter dem Vorbehalt einer etwaigen Wahlprüfung steht.10vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.5.2014 – 10 B 10454/14 –, juris, Rn. 11vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.5.2014 – 10 B 10454/14 –, juris, Rn. 11