Beschluss
6 B 1425/10
VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die im Bescheid des Antragsgegners vom 29. Oktober 2010 verfügte Schulschließung binnen einer Woche nach Zugang dieser Entscheidung umzusetzen ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die im Bescheid des Antragsgegners vom 29. Oktober 2010 verfügte Schulschließung binnen einer Woche nach Zugang dieser Entscheidung umzusetzen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Oktober 2010 wiederherzustellen, ist unbegründet. Zunächst ist festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Rücknahme- und Betriebsuntersagungsbescheides in formell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken begegnet. Die zur Darlegung des besonderen Vollzugsinteresses gegebene Begründung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dies ist auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen worden. Ist demnach die Vollzugsanordnung nicht bereits aus formellen Gründen zu beanstanden, hat das Gericht bei seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des ihm gegenüber ergangenen Bescheides bis zu einer abschließenden Entscheidung über die dagegen erhobene Klage verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen Durchsetzung der angefochtenen Behördenentscheidung abzuwägen. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung des Gerichts fällt vorliegend zulasten des Antragstellers aus. Diese ergibt, dass das öffentliche Interesse des Antragsgegners am Sofortvollzug das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers am einstweiligen Nichtvollzug überwiegt. Sein Rechtsbehelf in der Hauptsache wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen und die Aussetzung ist auch nicht aus Gründen der Folgenabwägung geboten. Die angegriffene Maßnahme, mit der die Grundschulgenehmigung vom 18. August 2006 zurückgenommen worden ist, findet ihre tragfähige Rechtsgrundlage in § 121 Abs. 1 SchuIG M-V. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für die Genehmigung zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war oder später weggefallen ist und dem Mangel trotz Aufforderung der obersten Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist. Soweit die Maßnahme auf die fehlende Qualifikation des Lehrerpersonals gestützt worden ist, fehlt es an der notwendigen verfahrensrechtlichen Mängelbeseitigungsaufforderung (Abmahnung) nicht. Der Antragsteller hat es trotz wiederholter Fristsetzung abgelehnt, jenen Mangel abzustellen, weil er der Auffassung ist, dass das Lehrerpersonal ausreichend qualifiziert sei. Dies ist indes eine materiell-rechtliche Frage, auf die noch näher einzugehen ist. Soweit im Bescheid die Maßnahme auch auf die Unzuverlässigkeit der Schulleitung gestützt worden sein sollte und der Antragsgegner im Eilverfahren nunmehr erstmalig die Gefahr sieht, dass die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der eingesetzten Lehrkräfte für die Zukunft nicht mehr gesichert sei, können diese Gründe nicht zur Rechtfertigung der Maßnahme herangezogen werden. Die Mängelbeseitigungsaufforderung erstreckt sich nämlich - worauf der Antragsteller zutreffend verweist - hierauf nicht. Es besteht keine Kongruenz zwischen dem Beanstandungsgegenstand und den angeführten bzw. nachgeschobenen Gründen für die angegriffene Maßnahme. Hierauf kann auch nach Sinn und Zweck der notwendigen Beanstandung nicht verzichtet werden. Die Maßnahme ist in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Klage wird mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg haben. Unschädlich ist nach Auffassung der Kammer, dass in der hier maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage und in der amtlichen Überschrift nur von Rücknahme die Rede ist. Der schulrechtliche Rücknahmebegriff i.S.d. § 121 Abs. 1 SchuIG M-V ist nicht auf die Rücknahme nach § 48 VwVfG M-V beschränkt. Er unterscheidet in seinen beiden Varianten sowohl zwischen der von Anfang an rechtswidrigen als auch der rechtmäßig erteilten Betriebsgenehmigung und knüpft damit systematisch korrekt, aber begrifflich verkürzt an die Rücknahme und den Widerruf i.S.d. §§ 48, 49 VwVfG M-V an. Auch wenn der im SchuIG M-V verwandte Rücknahmebegriff einer redaktionellen Überarbeitung bedarf, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht auf die bloße unpräzise Bezeichnung durch den Gesetzgeber an, sondern allein auf das Vorliegen der in der Norm geregelten Voraussetzungen. Diese liegen hier vor. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der Rücknahme(Widerrufs-)entscheidung die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 SchuIG M-V, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht mehr Vorlagen und er zur Aufhebung der ursprünglich rechtmäßig erteilten Betriebsgenehmigung gezwungen ist. Ein Ermessen steht ihm dabei nicht zu. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn u.a. die Ersatzschule in ihren Zielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrerinnen und Lehrer nicht hinter den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht. Rechtsirrig geht der Antragsteller davon aus, dass die bei ihm an der Landschule L im laufenden Schuljahr 2010/2011 mit einer vollen Stelle beschäftigten Lehrkräfte D F und W K über eine entsprechende wissenschaftliche Ausbildung verfügen, um sie in Form eines jahrgangsübergreifenden (anspruchsvollen) Unterrichts jeweils als Klassenlehrerin zu verwenden. Dies ist jedoch erkennbar nicht der Fall. Gemessen an ihrem Aufgabenbereich verfügen sie nicht über die Anforderungen, wie sie sich aus § 120 Abs. 2 SchuIG M-V ergeben und die notwendig wären, um als Klassenlehrerin im Primarbereich den Epochen- und Fachunterricht zu vertreten. Auf die Frage, ob ein eng begrenzter und ausschließlich künstlerische Fächer betreffender Unterrichtsbereich von ihnen vertreten werden kann, kommt es demgegenüber nicht an, weil sich ihr Aufgabenbereich hierauf nicht erstreckt. Andere fachlich qualifizierte Lehrkräfte an der Landschule L, die den Epochen- und Fachunterricht mit Ausnahme der künstlerischen Fächer abdecken könnten, sind nicht vorhanden. Daher ist auf die von J K vertretene Russisch-AG und die von M Ma vertretene Eurythmie nicht näher einzugehen. § 120 Abs. 2 SchuIG M-V konkretisiert die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG als Voraussetzung für einen Anspruch auf Genehmigung einer Ersatzschule normierten Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte solcher privaten Schulen. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG haben private Schulen nur dann einen Anspruch auf Genehmigung, wenn sie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen. § 120 Abs. 2 SchuIG M-V sieht diese Voraussetzung regelmäßig dann als erfüllt an, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig sind (Satz 1). In besonderen Ausnahmefällen kann die fachliche und pädagogische Eignung des Lehrers durch andere, im Ergebnis aber gleichwertige Leistungen nachgewiesen werden (Satz 2). Unter dem Begriff "wissenschaftliche Ausbildung" im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur die für den Unterricht erforderlichen fachlichen, sondern auch die pädagogischen und unterrichtspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.4.1990 - 7 B 44.90 -, NVwZ 1990, 864). Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 SchuIG M-V erfüllen die Lehrkräfte F und K nicht. Sie haben keine fachliche und pädagogische Ausbildung, die sie befähigt, den anspruchsvollen jahrgangsübergreifenden Epochen- und Fachunterricht als Klassenlehrerinnen im Primarbereich zu vertreten. Sie erfüllen nach der vorhandenen Gutachten- und Berichtslage die fachlichen, pädagogisch-didaktischen und psychologischen Anforderungen für den sensiblen Grundschulbereich, zumal in Form des jahrgangsübergreifenden Unterrichts nicht und haben sich bislang auch nicht ausreichend nachqualifiziert. Andere qualifizierte Lehrkräfte, die den Unterrichtsbedarf für sie abdecken könnten, sind an der Landschule L nicht (mehr) vorhanden. Damit müssen sie zwangsläufig als unerfahrene Kräfte in fachfremden Fächern, die aufgrund des jahrgangsübergreifenden Unterrichts ein hohes Maß an methodisch-didaktischen und pädagogischen/psychologischen Fähigkeiten und Fertigkeiten voraussetzen, im Grundschulbereich tätig werden, obschon sie hierfür nicht genügend qualifiziert sind. Insoweit kann die Kammer auf die im Beschluss vom 04. August 2010 (6 B 412/10) angeführten Gründe, die bereits einer vorläufigen Einrichtung einer 5. Klasse entgegenstanden sowie auf die dort angeführten Gutachten und das Ergebnis der Hospitation Schulbetrieb durch Prof. U, den Prüfbericht des Staatlichen Schulamtes Rostock und das Gutachten Evaluation der Landschule L durch die Gutachter K und B Bezug nehmen. Die Anforderungen zur Sicherstellung eines gleichwertigen Bildungserfolgs der an der Landschule L unterrichteten Schüler und damit die gesetzlichen Mindestanforderungen werden durch die Lehrerinnen F und K nicht erfüllt und werden auch zukünftig nicht erfüllt werden. In der Gesamtschau des Qualitätsniveaus der Lehrkräfte an der Landschule L verhält es sich nach Auffassung der Kammer so, dass durch den Weggang der Lehrerin G eine Verschlechterung eingetreten ist. Der Kammer ist unter Auswertung der Verwaltungsvorgänge die nicht geringe Anzahl an Klassenwiederholungen aufgefallen (vgl. hierzu auch Bericht des Staatlichen Schulamtes Rostock vom 4. Oktober 2010). Dies könnte belegen, dass die Lehrkräfte an der Landschule L nicht in der Lage sind, die Schüler entsprechend ihren Kenntnissen und Fähigkeiten so zu fördern, dass sie das Versetzungsziel erreichen, oder aber erhebliche Zweifel an ihrer persönlichen Eignung begründen, wenn sie entgegen dem Wohl des Schülers an einer kontinuierlichen schulischen Weiterentwicklung und einem gleichwertigen Bildungserfolg unnötige, pädagogisch nicht begründete Klassenwiederholungen mittragen. Die vorhandenen Lehrkräfte F und K haben auch nicht Prüfungen abgelegt, die den Prüfungen der Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. Es fehlen ihnen die notwendigen Abschlüsse; sie haben lediglich Waldorflehrerseminare in Hamburg und Kiel besucht, also eine grundständige vierjährige Ausbildung zum Klassenlehrer an Waldorfschulen am Institut für Waldorfpädagogik nie durchlaufen, geschweige denn ein Abschlussdiplom erworben. Damit ist der Verweis des Antragstellers auf die Lehrkräfte, die in der ehemaligen DDR eine Lehrbefähigung für untere Klassen erworben haben, bereits im Ansatz verfehlt. Denn jene Lehrer verfügen gerade über einen entsprechenden Abschluss, den die Lehrer K und F nicht haben. Dem steht auch nicht die der Waldorflehrerin K nur für die Waldorfschule Schwerin erteilte Unterrichtsgenehmigung entgegen, da sie lediglich auf die Fächer Kunst, Gestaltung und Handarbeit begrenzt war. Nur hierauf erstreckt sich die Gleichwertigkeitsfeststellung. Nichts anderes gilt für die Waldorflehrerin F, deren Unterrichtsgenehmigung für die o.g. Fächer möglicherweise sogar nur bis 2008 befristet war. Ohnedies werden nach der neuen Verwaltungspraxis keine Unterrichtsgenehmigungen mehr erteilt. Die aktuelle Praxis, wonach Privatschullehrer lediglich ein Schreiben des Antragsgegners erhalten, dass der Einsatz in einem Fach/in bestimmten Fächern an einer bestimmten Schule und in bestimmten Jahrgängen keinen Bedenken unterliegen, beruht erkennbar auf der gesetzlichen Ausgangssituation in § 120 Abs. 2 SchuIG M-V, derzufolge eine Unterrichtstätigkeit als Privatschullehrer in Mecklenburg-Vorpommern nicht genehmigungspflichtig ist. Die Regelung in § 121 Abs. 1 SchuIG M-V, nach der die Ersatzschulgenehmigung unter anderem dann zurückzunehmen ist, wenn die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte nicht mehr die Anforderungen des § 120 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SchuIG M-V erfüllt, reicht insoweit als staatliches Instrumentarium nicht aus. Das Rücknahme(Widerrufs-)verfahren ist zudem ein schwerfälliges und langwieriges Verfahren, welches das Qualifikationsniveau nach § 120 Abs. 2 SchuIG M-V nicht jederzeit sicherstellen kann. Die bei der Einstellung neuer Lehrkräfte geregelte Anzeigepflicht ist ungeeignet, die Unterrichtung durch qualifizierte Lehrkräfte an Ersatzschulen von Vornherein zu gewährleisten und würde nicht selten ein Aufhebungsverfahren entbehrlich machen. Durch die Vorschaltung eines obligatorischen Genehmigungsverfahrens auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung könnte der Qualitätsstandard an privaten Schulen von Anfang an gesichert und den Privatschulen zugleich eine Planungssicherheit gegeben werden, ob und in welchem Bereich ein neuer Lehrer unbedenklich eingesetzt werden kann. Ist - wie dargelegt - die Rücknahme(Widerrufs-)entscheidung rechtmäßig, unterliegt die mitverfügte Betriebsuntersagung ebenfalls keinen rechtlichen Zweifeln. Diese sind vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht worden. Die sofortige Vollziehung ist aus überwiegenden öffentlichen Belangen auch gerechtfertigt. Das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses ist auch dann erforderlich, wenn die staatliche Schulbehörde die Rücknahme einer Ersatzschulgenehmigung und das Verbot eines weiteren Schulbetriebs sofort durchsetzen und abweichend von Art. 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 GG nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache abwarten will. Das folgt schon aus der durch den Vorbehalt des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG hervorgehobenen unmittelbaren Bedeutung der Ersatzschulgenehmigung für die Inanspruchnahme der verfassungsrechtlich garantierten Privatschulfreiheit. Daneben greifen sowohl die Rücknahme (der Widerruf) der Ersatzschulgenehmigung als auch das damit verbundene Verbot des weiteren Schulbetriebs unmittelbar in die Substanz des in der Gestalt der Privatschule eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Antragstellers ein, denn dieser wäre ohne einen Schulbetrieb nicht existenzfähig. Er genießt daher insoweit den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Es dürfte vieles dafür sprechen, dass durch den sofortigen Vollzug der Rücknahme (des Widerrufs) der Ersatzschulgenehmigung die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers beendet wird. Sein Rechtschutzanspruch muss jedoch hinter den überwiegenden öffentlichen Belangen zurücktreten. Es ist nicht hinnehmbar, dass im laufenden Schulbetrieb an der Landschule L ein qualitativer Mindeststandard an Unterrichtsversorgung durch den Antragsteller nicht gewährleistet wird. Die Schüler haben ein Recht darauf, durch qualifizierte Lehrkräfte unterrichtet zu werden, die in der Lage sind, auf die individuellen Lernfähigkeiten, ihre Schwächen und Begabungen angemessen einzugehen und sie in ihrer Schulentwicklung nach Möglichkeit zu fördern. Dies schließt auch eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse ein. Allein schon durch den fortlaufenden Einsatz des fachfremden Lehrerpersonals wird der Antragsteller dem nicht gerecht; der Bildungs- und Erziehungsauftrag wird durch den Antragsteller nicht erfüllt, so dass ein wichtiges Gemeinschaftsgut verletzt wird. Hinzu kommt, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu Abwesenheiten von Lehrkräften kam und eine Abwesenheitsvertretung ebenfalls nicht immer gewährleistet war. So musste eine Lehrerin im fliegenden Wechsel beide Klassen unterrichten. Von einem vernünftigen Unterricht kann dabei keine Rede sein. Auf die Gründe im Kündigungsschreiben der Familie L (vormals Schülerin Merle L) vom 31. August 2010 wird verwiesen. Aus den vorgenannten Gründen kann auch die Folgenabwägung nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Würde die Aussetzung ausgesprochen, könnte zumindest die Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers hinausgezögert, bestenfalls abgewendet werden. Dies jedoch nur um den Preis einer durch nicht qualifiziertes Lehrerpersonal abgesicherten Unterrichtsversorgung sowie einer weiteren Behinderung des schulischen Fortkommens der Schüler. Erginge die Aussetzung nicht, würde den Schülern hingegen eine normale Schullaufbahn an einer anderen Privatschule oder staatlichen Schule ermöglicht. Das Wohl der Schüler ist nach Auffassung der Kammer insofern höher zu bewerten als die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers und der Antrag muss daher erfolglos bleiben. Die im Beschluss ausgesprochene Maßgabe ist für einen geordneten und reibungslosen Schulwechsel der von der Aussetzungsentscheidung betroffenen Schülern und Eltern notwendig. Die Wochenfrist beginnt mit Zustellung des mit Gründen versehenen Beschlusses. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG und orientiert sich an der Empfehlung in Ziffer 38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. von Juli 2004, wonach für die Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule und damit auch für deren Rücknahme/Widerruf ein Streitwert in Höhe von 30.000 Euro vorgesehen ist. Dieser Wert ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren.