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Beschluss

1 S 294/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2016:0711.1S294.16.0A
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Leitsätze
1. Fehlt es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren, so kann in Ausnahmefällen eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht kommen (wie BSG, Beschl. v. 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 8).(Rn.4) 2. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient. Das Ersuchen bedarf dann keiner förmlichen Abweisung durch Prozessurteil, sondern ist von vornherein unbeachtlich. Wurde es anfangs unzutreffenderweise als förmlicher Rechtsbehelf behandelt, so ist das Verfahren einzustellen (wie BayVGH, Beschl. v. 14.03.1990 - 5 B 89.3542 -, NJW 1990, 2403).
Tenor
Die Rechtsbehelfe des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 9. März 2016 - 1 S 294/16 - werden abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2016 - 1 K 2993/15 -, soweit dieser das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.09.2015 - 1 S 1258/15 u.a. - betrifft, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehlt es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren, so kann in Ausnahmefällen eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht kommen (wie BSG, Beschl. v. 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 8).(Rn.4) 2. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient. Das Ersuchen bedarf dann keiner förmlichen Abweisung durch Prozessurteil, sondern ist von vornherein unbeachtlich. Wurde es anfangs unzutreffenderweise als förmlicher Rechtsbehelf behandelt, so ist das Verfahren einzustellen (wie BayVGH, Beschl. v. 14.03.1990 - 5 B 89.3542 -, NJW 1990, 2403). Die Rechtsbehelfe des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 9. März 2016 - 1 S 294/16 - werden abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2016 - 1 K 2993/15 -, soweit dieser das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.09.2015 - 1 S 1258/15 u.a. - betrifft, wird abgelehnt. Der Senat entscheidet unter Mitwirkung der geschäftsplanmäßigen Richter des Senats E. und H. sowie des Richters Dr. Sch. als Vertreter des geschäftsplanmäßigen Richters des Senats P.. Richter P. ist, da von ihm das zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.09.2015 stammt, nach § 54 Abs. 2 VwGO von der Mitwirkung ausgeschlossen. Die Ablehnung der Richter E. und H. als befangen ist hingegen rechtsmissbräuchlich, weil das Schreiben von ihnen weder verfasst noch unterzeichnet wurde und der Kläger sonstige Ablehnungsgründe nicht geltend gemacht hat (vgl. Senat, Beschl. v. 09.03.2016 - 1 S 294/16 -). Die Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse des Senats vom 09.03.2016, mit denen das Verfahren, soweit die Beschwerde des Klägers die Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.09.2015 - AR 26/15 - und vom 18.09.2015 - AR 29/15 - betrifft, abgetrennt und unter den neuen Aktenzeichen 1 S 494/16 und 1 S 510/16 fortgeführt wurde, bleiben ohne Erfolg. Der Kläger zeigt nicht auf, dass der Senat sein Recht auf rechtliches Gehör durch eine Nichtberücksichtigung erheblichen Vortrags oder eine unzulässige Überraschungsentscheidung verletzt hat. Die Gegenvorstellung ist mangels schwerwiegenden Rechtsverstoßes jedenfalls unbegründet. Die weiteren Rechtsbehelfe der Rechtsbeschwerde, der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision gegen die Beschlüsse des Senats vom 09.03.2016 sind nicht statthaft. Aus welchen Gründen ein Ergänzungsantrag gegen diese Beschlüsse begründet sein soll, ist in keiner Weise ersichtlich. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im zweiten Rechtszug und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Verfahren von Amts wegen einzustellen sei, weil die Eingabe des Klägers nicht als wirksam erhobene und damit nach der Prozessordnung zu bearbeitende Klage zu werten sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat unter Auswertung der einschlägigen höhergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichte zutreffend ausgeführt, dass, wenn es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren fehlt, in Ausnahmefällen eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht kommen kann (vgl. LSG Bad.-Württ., Beschl. v. 10.08.2015 - L 12 AS 2359/15 -, Justiz 2016, 40; BayVGH, Beschl. v. 14.03.1990 - 5 B 89.3542 -, NJW 1990, 2403; vgl. auch BFH, Beschl. v. 27.11.1991 - III B 566/90 -, BFH/NV 1992, 686). Ein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtsschutzbegehren kann beispielsweise bei völlig wirrem oder stereotyp wiederholtem Vorbringen fehlen oder wenn das „Rechtsmittel“ unter Anlegung eines strengen Maßstabs offensichtlich haltlos ist (vgl. BSG, Urt. v. 28.05.1957 - 3 RJ 98.54 - BSGE 5, 176), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (vgl. BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R -, SozR 4-1500 § 72 Nr. 2, und Beschl. v. 25.09.2014 - B 8 SO 50/14 B -, juris). Entsprechendes gilt, wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient. In einem solchen Fall bedarf es keiner förmlichen Abweisung oder Verwerfung durch Prozessurteil. Das Ersuchen ist dann von vornherein unbeachtlich; wurde es anfangs unzutreffenderweise als förmlicher Rechtsbehelf behandelt, so ist das Verfahren einzustellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.03.1990, a.a.O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Eingabe des Klägers nicht als wirksam erhobene und damit nach der Prozessordnung zu bearbeitende Klage zu werten ist. Mit der Eingabe möchte der Kläger erreichen, dass das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof aufgibt, seine Schreiben vom 13.09.2015 förmlich zu bescheiden; mit diesen Schreiben hatte er in den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 1 S 1258/15, 1436/15 und 1437/15 erneut um Prozesskostenhilfe nachgesucht. Dieses Rechtsschutzersuchen dient erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Eingabe des Klägers keinerlei Bezug zu den Streitgegenständen der abgeschlossenen Verfahren aufweist, in denen er die erneuten Prozesskostenhilfeanträge gestellt hat. Auch sonst lässt sich den Schriftsätzen des Klägers vom 26.09.2015, 24.10.2015, 09.01.2016 und 10.02.2016 für eine Sinnhaftigkeit der begehrten förmlichen Bescheidung seiner Schreiben vom 13.09.2015 nichts entnehmen. Im Gegenteil verfolgt er ein Rechtsschutzziel, das mit den Mitteln der Verwaltungsgerichtsordnung nach keiner vernünftigen Betrachtungsweise erreichbar sein kann. Denn die Funktion der Prozesskostenhilfe schließt es ausnahmslos aus, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, die - wie hier - erst nach Abschluss der Instanz beantragt worden ist (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 166 Rn. 42 m.w.N.). Der diesbezüglichen Belehrung im Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.09.2015 ist der Kläger unzugänglich geblieben, was den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss rechtfertigt, dass es ihm allein darauf ankommt, ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gewissermaßen „aus dem Nichts“ zu kreieren, um die Gerichte zu beschäftigen oder gar lahm zu legen (vgl. auch BSG, Beschl. v. 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 8). Entgegen der Auffassung des Klägers kann das Fehlen eines ernsthaft verfolgten Anspruchs hier nicht dazu führen, dass die „Klage“ noch förmlich durch Prozessurteil abzuweisen wäre. Es ist hier nicht etwa der Rechtsbehelf der Klage nur wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ein ungeeignetes Mittel zur Erreichung eines sachlichen Begehrens. Vielmehr kann das vom Kläger angegebene Begehren bei verständiger Betrachtung nicht mehr seiner vermeintlichen Rechtsverfolgung oder dem Schutz eines vermeintlich beeinträchtigenden Rechtes dienen; es kann nur noch scheinbar von einem Rechtsschutzbegehren im prozessrechtlichen Sinn ausgegangen werden. Ersuchen aber, die mit dem Rechtsschutzauftrag der Gerichte überhaupt nicht mehr im Zusammenhang stehen, sondern nur noch - wie hier - primär eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Gerichte bezwecken, sind von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln. Insofern ist die Sachlage vergleichbar mit der bei der Einreichung von Rechtsmitteln mit vorwiegend beleidigendem Inhalt, die ebenfalls als unbeachtlich angesehen werden. Eine solche Reaktion des Prozessrechts auf seine verfahrensfremde Inanspruchnahme ist, entsprechend der Reichweite des Verbots des Rechtsmissbrauchs, in allen Gerichtszweigen denkbar (vgl. zum Ganzen BayVGH, Beschl. v. 14.03.1990, a.a.O. m.w.N.).