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Beschluss

1 S 1975/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:0919.1S1975.17.00
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Leitsätze
1. Entspricht die als öffentliche Einrichtung betriebene Obdachlosenunterkunft nicht den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung, finden nicht die Vorschriften über die Mängelgewährleistung des Mietrechts Anwendung. Vielmehr kann der in die Obdachlosenunterkunft Eingewiesene - gegebenenfalls gerichtlich - die Herstellung menschenwürdiger Zustände verlangen. (Rn.4) 2. Die Pflicht zur Entrichtung der Benutzungsgebühr für eine Obdachlosenunterkunft entfällt, wenn diese Mängel aufweist, grundsätzlich nicht. Diese kann allenfalls dann entfallen, wenn das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip verletzt ist. Das setzt voraus, dass die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung in einem gröblichen Missverhältnis zueinander stehen, z.B. wenn der Zustand der Obdachlosenunterkunft zu deren Unbenutzbarkeit führt.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2017 - 6 K 3825/16 - wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entspricht die als öffentliche Einrichtung betriebene Obdachlosenunterkunft nicht den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung, finden nicht die Vorschriften über die Mängelgewährleistung des Mietrechts Anwendung. Vielmehr kann der in die Obdachlosenunterkunft Eingewiesene - gegebenenfalls gerichtlich - die Herstellung menschenwürdiger Zustände verlangen. (Rn.4) 2. Die Pflicht zur Entrichtung der Benutzungsgebühr für eine Obdachlosenunterkunft entfällt, wenn diese Mängel aufweist, grundsätzlich nicht. Diese kann allenfalls dann entfallen, wenn das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip verletzt ist. Das setzt voraus, dass die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung in einem gröblichen Missverhältnis zueinander stehen, z.B. wenn der Zustand der Obdachlosenunterkunft zu deren Unbenutzbarkeit führt.(Rn.6) Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2017 - 6 K 3825/16 - wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im zweiten Rechtszug ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Antrag auf Zulassung der Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt und innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung unter Darlegung von Zulassungsgründen begründet werden (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 VwGO). Wird hierfür Prozesskostenhilfe beantragt, so hat dies für diesen Antrag entsprechend zu gelten. Zwar kann vom Kläger, der noch keinen Rechtsanwalt hat, für die Zwecke des Prozesskostenhilfebegehrens eine richtige Zuordnung des Zulassungsvorbringens zu einem Zulassungsgrund nicht verlangt werden; auch an die Darlegungen des Zulassungsvorbringens selbst können keine hohen Anforderungen gestellt werden. Auch mit dem Prozesskostenhilfeantrag müssen jedoch - jedenfalls in laienhafter Weise - Zulassungsgründe dargelegt werden, damit festgestellt werden kann, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 13.09.1989 - 1 ER 619/89 - juris Rn. 3; Beschl. v. 08.09.2008 - 3 PKH 3/08 - juris Rn. 3; Beschl. v. 04.05.2011 - 7 PKH 9/11 - NVwZ-RR 2011, 621; BFH, Beschl. v. 15.04.1999 - X S 1/99 - juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 28.03.1998 - 7 S 443/98 - NVwZ-RR 1998, 598; HessVGH, Beschl. v. 27.05.1997 - 13 ZU 1213/97 - NVwZ 1998, 203; NdsOVG, Beschl. v. 06.08.1997 - 12 L 3035/97 - NVwZ-RR 1997, 761; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 20.12.2010 - OVG 5 N 21.10, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 14.01.2013 - 16 A 2690/12 - juris Rn. 3). Gemessen daran ist das Vorbringen der Kläger - auch bei entsprechend künftiger zusätzlicher Darlegung - offensichtlich nicht geeignet, einen Zulassungsgrund i. S. des § 124 Abs. 2 VwGO zu erfüllen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil entschieden, dass die Festsetzung einer Gebühr i.H.v. 100,-- EUR je Monat und Wohnplatz ab dem 01.01.2016 durch den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rastatt vom 11.07.2016 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Festsetzung entspreche § 13 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beklagten zur Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 08.12.2015. Der Gebührenfestsetzung könnten die Kläger nicht die geltend gemachten Mängel der Obdachlosenunterkunft in Form von Schimmelbefall entgegenhalten. Sie könnten sich nicht auf mietrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Minderung wegen Mängeln einer Mietsache stützen, da durch die Benutzung der Obdachlosenunterkunft ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zu Stande komme, auf das die Vorschriften des Mietrechts keine Anwendung fänden. Der Benutzer einer Obdachlosenunterkunft sei gehalten, etwaige Mängel seiner Unterkunft bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Gegebenenfalls stehe ihm ein Anspruch gegen den Träger der Obdachlosenunterkunft auf Herstellung gesundheitlich unbedenklicher und menschenwürdiger Umstände zu. Die Hinnahme dieser Umstände bei Nichtzahlung bzw. Kürzung der festgesetzten Benutzungsgebühr sei, wie bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf entscheiden habe (Urt. v. 07.11.2011 - 23 K 2691/09 - juris), nicht möglich. Zudem sei die Höhe der Benutzungsgebühren nach § 14 KAG von den Kosten der Einrichtung abhängig. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit dieser Begründung, der der Senat folgt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), ergeben sich aus dem Vortrag der Kläger nicht. Die aufgeworfene Frage, ob das von der Beklagten bis zum 31.12.2015 erhobene Nutzungsentgelt rechtmäßig war, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der hier allein streitgegenständlichen Benutzungsgebühr ab dem 01.01.2016 ohne Bedeutung. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, dass sie die Zahlung der Benutzungsgebühren wegen Schimmelbildung in der Unterkunft, die sie seit dem Jahr 2010 der Beklagten als Mangel angezeigt hätten, ausgesetzt hätten. Handelt es sich - wie hier - bei einer gemeindeeigenen Obdachlosenunterkunft um eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 10 Abs. 2 GemO, wird mit der Zuweisung zu einer solchen Unterkunft ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet (so auch § 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten zur Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 08.12.2015) mit der Folge, dass das von der Gemeinde geforderte Benutzungsentgelt eine Gebühr im Sinne von § 13 Abs. 1 KAG ist (so auch § 12 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zur Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 08.12.2015). Für den Anspruch der Gemeinde auf Entrichtung der Gebühr sind daher die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes maßgebend (so bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.01.1996 - 2 S 2757/95 - VBlBW 1996, 220). Entspricht die Obdachlosenunterkunft nicht den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung, finden daher - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht die Vorschriften über die Mängelgewährleistung des Mietrechts Anwendung. Vielmehr kann der in die Obdachlosenunterkunft Eingewiesene in einem solchen Fall - gegebenenfalls gerichtlich - die Herstellung menschenwürdiger Zustände verlangen. Die Pflicht zur Entrichtung der Benutzungsgebühr entfällt jedoch grundsätzlich nicht. Diese kann allenfalls dann entfallen, wenn das - aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende - kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip verletzt ist. Das setzt voraus, dass die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung in einem gröblichen Missverhältnis zueinander stehen (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12/98 - NVwZ 2000, 73, 75; Urt. v. 01.12.2005 - 10 C 4/04 - NVwZ 2006, 589, 595), z.B. wenn der Zustand der Obdachlosenunterkunft zu deren Unbenutzbarkeit führt. Dafür ist hier jedoch aufgrund des Vorbringens der Kläger nichts ersichtlich. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.