OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 A 2690/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0114.16A2690.12.00
13mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Gründe Der Senat versteht das Rechtsschutzbegehren des Klägers ungeachtet der insoweit missverständlichen Formulierung in dem Schreiben vom 14. November 2012 dahingehend, dass er nicht bereits ohne die erforderliche Vertretung im Sinne von § 67 VwGO einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen und hierfür Prozesskostenhilfe beantragen möchte, sondern zunächst vorab die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen gegebenenfalls noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist indessen abzulehnen, weil der beabsichtigte Zulassungsantrag des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Ein Antrag auf Zulassung der Berufung hat nur dann Erfolg, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Zwar kann von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er bereits das ausführt, was gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Begründung des Berufungszulassungsantrags selbst notwendig wäre. Geboten ist allerdings, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes soweit dargetan werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzuleitendes Berufungszulassungsverfahren erfordert deshalb auch bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger die Darlegung eines Zulassungsgrundes in groben Zügen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. März 2011 18 A 1721/10 -, juris, Rdnr. 2, und vom 24. Oktober 2011 14 A 1927/11 , jeweils mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen; zur Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschlüsse vom 4. Mai 2011 7 PKH 9.11 , juris, Rdnr. 2 (= NVwZ-RR 2011, 621), und vom 8. September 2008 3 PKH 3.08 , juris, Rdnr. 3; BFH, Beschluss vom 22. Mai 2003 I S 2/03 (PKH) , juris, Rdnr. 10 (= BFH/NV 2003, 1089). Diese Darlegung muss auch im Prozesskostenhilfeverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2011, a. a. O., Rdnr. 4; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. April 2009 2 L 233/08 , juris, Rdnr. 5; zur Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2010 1 PKH 5.10 , juris, Rdnr. 2; BFH, Beschluss vom 22. Mai 2003, a. a. O. Hiervon ausgehend kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Der Kläger hat in dem Schreiben vom 14. November 2012 keine stichhaltigen Umstände benannt, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. Insbesondere begegnet die erstinstanzliche Entscheidung nicht den sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe durch wiederholtes ausfallendes und aggressives Verhalten hinreichenden Anlass zur Verhängung des Hausverbots gegeben. Dabei hat es sich maßgeblich auf die Bekundungen der Zeugen O. C. und C. N. gestützt. Beide hätten in ihren Vernehmungen geschildert, dass sie sich aufgrund des zunehmend emotionalen und aggressiven Verhaltens des Klägers nicht nur massiv in der Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigt gesehen, sondern auch bedroht gefühlt hätten. Demgegenüber wendet der Kläger im Kern ein, das Verwaltungsgericht sei den Aussagen der Zeugen zu Unrecht gefolgt. Alles was er im Termin zur mündlichen Verhandlung habe hören müssen, sei offensichtlich deren Fantasie entsprungen. Durch diesen Einwand werden die vom Verwaltungsgericht im Wege freier richterlicher Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht erfolgreich in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Angaben der Mitarbeiter/innen der Agentur für Arbeit F. für glaubhaft und nachvollziehbar gehalten. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Zeugen dem Kläger zielgerichtet schaden wollten. Die Aussagen der Zeugen seien in sich und untereinander stimmig, aber nicht deckungsgleich. Sie würden überdies bestätigt durch den Duktus der Schreiben sowie der Schriftsätze und das Verhalten des Klägers im gerichtlichen Verfahren. Auf diese Erwägungen geht der Kläger nicht näher ein. Namentlich trägt er abgesehen von der unzulänglichen, weil völlig pauschalen und unsubstantiierten Behauptung, er sei Opfer von Nazis und Rassisten, nichts dazu vor, welchen nachvollziehbaren Grund die Zeugen gehabt haben könnten, ihn durch wahrheitswidrige Angaben zu belasten. Schließlich sind auch sonstige Anhaltspunkte, die es entgegen der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen könnten, die Glaubwürdigkeit der Zeugen oder die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen in Zweifel zu ziehen, weder dargetan noch anderweitig erkennbar. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).