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Urteil

1 S 3770/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0117.1S3770.21.00
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Leitsätze
1. Die Kosten für die Benutzung einer Kühlzelle im Leichenraum eines Krankenhauses zur Aufbewahrung eines Verstorbenen sind als Bestattungskosten im Sinne des § 31 Abs. 2 BestattG erstattungsfähig, soweit die Aufbewahrung des Verstorbenen in der Kühlzelle zur Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes gemäß § 31 Abs. 2 BestattG erforderlich ist.(Rn.25) (Rn.27) 2. Die Bestattungsfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 BestattG ist im Fall der Aufbewahrung eines Verstorbenen in einer Kühlzelle des Leichenraums eines Krankenhauses nicht anwendbar, weil es sich hierbei um eine Aufbahrung des Verstorbenen in einem Leichenraum handelt.(Rn.34) 3. Durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird das Ermessen der zuständigen Behörde dahingehend beschränkt, dass der zeitliche Umfang der Ermittlung bestattungspflichtiger Angehöriger einschließlich einer Kontaktaufnahme mit diesen im Regelfall höchstens 14 Tage ab dem Tag des Todes des Verstorbenen betragen darf. Am ersten Tag nach Ablauf der 14 Tage, an dem bestattet wird, muss die zuständige Behörde im Regelfall die Bestattung des Verstorbenen veranlassen.(Rn.41) (Rn.46) 4. Eine Ausnahme vom Regelfall kommt nur in einem außergewöhnlichen Fall in Betracht und liegt nicht etwa schon dann vor, wenn sich im Ermittlungszeitraum Feiertage, Wochenenden oder sonstige Schließtage von Behörden befinden oder die Ermittlung bestattungspflichtiger Angehöriger die Kontaktaufnahme mit mehreren Behörden erfordert.(Rn.47)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 21. April 2021 - 6 K 7675/19 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 21.03.2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 16.10.2019 werden insoweit aufgehoben, als Bestattungskosten und Gebühren von mehr als 2.752,42 Euro festgesetzt wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug trägt die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kosten für die Benutzung einer Kühlzelle im Leichenraum eines Krankenhauses zur Aufbewahrung eines Verstorbenen sind als Bestattungskosten im Sinne des § 31 Abs. 2 BestattG erstattungsfähig, soweit die Aufbewahrung des Verstorbenen in der Kühlzelle zur Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes gemäß § 31 Abs. 2 BestattG erforderlich ist.(Rn.25) (Rn.27) 2. Die Bestattungsfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 BestattG ist im Fall der Aufbewahrung eines Verstorbenen in einer Kühlzelle des Leichenraums eines Krankenhauses nicht anwendbar, weil es sich hierbei um eine Aufbahrung des Verstorbenen in einem Leichenraum handelt.(Rn.34) 3. Durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird das Ermessen der zuständigen Behörde dahingehend beschränkt, dass der zeitliche Umfang der Ermittlung bestattungspflichtiger Angehöriger einschließlich einer Kontaktaufnahme mit diesen im Regelfall höchstens 14 Tage ab dem Tag des Todes des Verstorbenen betragen darf. Am ersten Tag nach Ablauf der 14 Tage, an dem bestattet wird, muss die zuständige Behörde im Regelfall die Bestattung des Verstorbenen veranlassen.(Rn.41) (Rn.46) 4. Eine Ausnahme vom Regelfall kommt nur in einem außergewöhnlichen Fall in Betracht und liegt nicht etwa schon dann vor, wenn sich im Ermittlungszeitraum Feiertage, Wochenenden oder sonstige Schließtage von Behörden befinden oder die Ermittlung bestattungspflichtiger Angehöriger die Kontaktaufnahme mit mehreren Behörden erfordert.(Rn.47) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 21. April 2021 - 6 K 7675/19 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 21.03.2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 16.10.2019 werden insoweit aufgehoben, als Bestattungskosten und Gebühren von mehr als 2.752,42 Euro festgesetzt wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug trägt die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit sie die Kosten für die Benutzung der Kühlzelle im Leichenraum des Klinikums ... für die Dauer von 15 Tagen zur Aufbewahrung des Verstorbenen in Höhe von 374,85 Euro betrifft. Die insoweit zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.03.2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ...-... vom 16.10.2019 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die - auch insoweit zulässige - Klage ist jedoch begründet, soweit die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 21.03.2019 - bestätigt durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 16.10.2019 - gegenüber der Klägerin Kosten für die zeitlich darüber hinausgehende Aufbewahrung des Verstorbenen in der Kühlzelle im Leichenraum des Klinikums xxx-... für weitere 11 Tage in Höhe von 274,89 Euro geltend gemacht hat. Denn insoweit sind der Bescheid der Beklagten vom 21.03.2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 16.10.2019 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Verstorbene müssen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BestattG bestattet werden. Für die Bestattung müssen die Angehörigen sorgen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BestattG). Wird nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde diese anzuordnen oder auf Kosten der Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn die Verstorbenen nicht einem anatomischen Institut zugeführt werden (§ 31 Abs. 2 BestattG). Liegen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BestattG vor, sind die Angehörigen daher kraft Gesetzes zur Erstattung der Bestattungskosten verpflichtet. Die zuständige Behörde kann die erstattungsfähigen Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen. Hiernach sind die Kosten für die Benutzung der Kühlzelle im Leichenraum des Klinikums ... zur Aufbewahrung des Verstorbenen für die Dauer von 15 Tagen in Höhe von 374,85 Euro erstattungsfähig. Die Kosten für die Aufbewahrung des Verstorbenen in der genannten Kühlzelle für die zeitlich nachfolgenden 11 Tage in Höhe von 274,89 Euro sind hingegen nicht erstattungsfähig 1. Ausdrückliche Vorgaben für das Maß der erstattungsfähigen Kosten enthält § 31 Abs. 2 BestattG nicht. Zu deren Bestimmung ist in erster Linie eine Orientierung am Zweck des Bestattungsgesetzes geboten, das die Behörde lediglich zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes ermächtigt. Die Bestattung soll zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist (vgl. Senat, a. a. O. - 1 S 1471/07 -, juris Rn. 17). 2. Nach diesen Maßgaben sind die Kosten für die Benutzung der Kühlzelle für die Dauer von 15 Tagen in Höhe von 374,85 Euro erstattungsfähig, weil die Aufbewahrung des Verstorbenen in der Kühlzelle für diesen Zeitraum zur Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes gemäß § 31 Abs. 2 BestattG erforderlich war. Im Übrigen - nämlich hinsichtlich der Kosten für die zeitlich nachfolgende Aufbewahrung des Verstorbenen für weitere 11 Tage in Höhe von 274,89 Euro - fehlt es hingegen an der Erforderlichkeit. a) Dabei ergibt sich aus der Reichweite des Subsidiaritätsgrundsatzes, der schon aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 2 BestattG als sonderpolizeirechtlicher Regelung einer unmittelbaren Ausführung folgt und auch in der Grundnorm des § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. Senat, a. a. O. - 1 S 1471/07 -, juris Rn. 16 und 17), dass die Kosten für die Benutzung der Kühlzelle lediglich für die Dauer von 15 Tagen in Höhe von 374,85 Euro erstattungsfähig und im Übrigen nicht erstattungsfähig sind. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung ist zunächst den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen und so das ihnen als nächsten Familienangehörigen - vorbehaltlich abweichender Festlegungen des Verstorbenen - zukommende Recht der Totenfürsorge - die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte - wahrzunehmen, bevor die Behörde einschreitet. Folglich ist es grundsätzlich geboten, dass die für die Bestattung zuständige Behörde bei einem Todesfall, bei dem die Bestattung nicht spontan geregelt wird, Ermittlungen nach den Bestattungspflichtigen anstellt. Deren Umfang wird bestimmt zum einen durch den engen Zeitrahmen und die schon deswegen beschränkten Möglichkeiten. Zum anderen sind hierbei auch Anhaltspunkte von Bedeutung, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht dafür sprechen können, dass wegen einer Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen das Interesse der Angehörigen an der Wahrnehmung der Totenfürsorge nur noch gering ist (vgl. Senat, a. a. O. - 1 S 1471/07 -, juris Rn. 17). Die zuständige Behörde muss somit im Fall des Auffindens einer Leiche grundsätzlich alle unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um etwaige bestattungspflichtige Angehörige des Verstorbenen ausfindig zu machen und mit diesen möglichst umgehend in Kontakt zu treten; dies gilt jedenfalls dann, wenn eine kurzfristige Kontaktaufnahme mit vorhandenen bestattungspflichtigen Angehörigen nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Zu einer nach diesen Vorgaben ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung gehört insbesondere, Einsicht in das Melderegister und das Telefonnummernverzeichnis des (bekannten) Wohnortes und/oder Geburtsortes des Verstorbenen zu nehmen. Zudem kann eine Nachfrage bei den zuständigen Sozialleistungsträgern für den Fall, dass der Verstorbene staatliche Sozialleistungen bezog, unerlässlich sein. Überdies kann eine umgehende Kontaktaufnahme mit dem entsprechenden (Geburts-) Standesamt geboten sein. Ergeben sich aus diesen Erkenntnisquellen Hinweise auf etwaige bestattungspflichtige Angehörige des Verstorbenen, hat die Behörde diesen im Rahmen des Zumutbaren nachzugehen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 29.04.2008 - 19 A 3665/06 -, juris Rn. 36 bis 37 zum insoweit vergleichbaren Landesrecht; siehe auch OVG Saarland, Urt. v. 11.06.2010 - 1 A 8/10 -, juris Rn. 51 und OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.01.2010 - 4 L 464/08 -, juris Rn. 4 ff.). Für den Fall, dass die Behörde bestattungspflichtige Angehörige des Verstorbenen vom Todesfall nicht kurzfristig zu benachrichtigen vermag, muss die zuständige Behörde Vorkehrungen dafür treffen, dass ein aufgefundener Leichnam für einen kurzen Zeitraum ordnungsgemäß aufbewahrt werden kann, bis eine Kontaktaufnahme mit bestattungspflichtigen Angehörigen gelingt oder ausgeschlossen werden kann (vgl. OVG NRW, Urt. v. 29.04.2008 - 19 A 3665/06 -, juris Rn. 37 und OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.01.2010 - 4 L 464/08 -, juris Rn. 6). b) Hiernach sind die Kosten für die Benutzung einer Kühlzelle für die Dauer von 15 Tagen in Höhe von 374,85 Euro im Hinblick auf die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips zu den erstattungsfähigen Kosten der Bestattung zu zählen, weil die Aufbewahrung des Verstorbenen in der Kühlzelle für die Ermittlung von und die Kontaktaufnahme mit bestattungspflichtigen Angehörigen insoweit erforderlich war. Die Kosten für die zeitlich nachfolgende Aufbewahrung des Verstorbenen für weitere 11 Tage in Höhe von 274,89 Euro sind hingegen nicht zu den erstattungsfähigen Kosten der Bestattung zu zählen, weil es insoweit an der Erforderlichkeit der Aufbewahrung des Verstorbenen in der Kühlzelle für die Ermittlung von und Kontaktaufnahme mit bestattungspflichtigen Angehörigen fehlte. aa) Zwar gab es für eine Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen aus der ex-ante Sicht der Beklagten zunächst keine ausreichenden Hinweise, weil das Standesamt der Beklagten im Zuge der Ermittlungen erst am 04.01.2019 erfuhr, dass der Verstorbene eine in ... geborene Tochter hat und diese erst mit E-Mail vom 11.01.2019 mitteilte, dass sie die Nachricht vom Tod ihres Vaters überhaupt nicht berühre und ein Kontakt zu ihrem Vater nie vorhanden gewesen sei. Allein daraus, dass sich kein Angehöriger des Verstorbenen wegen dessen Tod beim Standesamt der Beklagten gemeldet hatte, konnte dieses anfangs ex-ante nicht hinreichend sicher darauf schließen, dass es keine bestattungspflichtigen Angehörigen gibt oder eine Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen besteht. Denn die unterbliebene Meldung des Todes eines Verstorbenen durch seine bestattungspflichtigen Angehörigen kann zunächst mannigfaltige Gründe haben, die einen Schluss auf eine Lockerung der familiären Bindungen jedenfalls kurzzeitig nach dem Todeseintritt als nicht hinreichend gesichert erscheinen lassen. bb) Auch führte die Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BestattG vorliegend nicht zu einer zwingenden Beschränkung des zeitlichen Umfangs der Ermittlungen des Standesamts der Beklagten auf 96 Stunden, weil der Verstorbene im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BestattG in einem Leichenraum aufgebahrt war. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BestattG müssen Verstorbene zwar grundsätzlich spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden. Allerdings gilt diese Frist nicht, wenn der Verstorbene in einer Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt ist. Vorliegend wurde die Leiche des Verstorbenen in einer Kühlzelle im Leichenraum des Klinikums ...x aufbewahrt. Damit wurde der Kläger in einem Leichenraum im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BestattG aufgebahrt, sodass die 96-Stunden Frist nicht einzuhalten war. aaa) Zwar spricht der Wortlaut der Norm dafür, dass mit der Aufbahrung in einer Leichenhalle oder einem Leichenraum nicht die Lagerung des Leichnams in einer Kühlzelle des Leichenraums eines Krankenhauses gemeint sein kann. Denn der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter einer Aufbahrung das offene Ausstellen eines Verstorbenen auf einer Bahre, einer Liege oder in einem Sarg in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zum Zweck des Abschiednehmens vom Verstorbenen (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 23.08.2018 - 12 K 2714/16 -, juris Rn. 20). bbb) Sowohl die historische und die systematische Auslegung als auch die Auslegung anhand des Sinn und Zwecks der Norm ergeben jedoch, dass die Aufbewahrung eines Verstorbenen in einer Kühlzelle im Leichenraum eines Krankenhauses von der in § 37 Abs. 1 Satz 1 BestattG geregelten Ausnahme von der 96-Stunden Frist umfasst ist. Nach der historischen Auslegung ist die Aufbewahrung eines Verstorbenen in einer Kühlzelle im Leichenraum eines Klinikums von der in § 37 Abs. 1 Satz 1 BestattG geregelten Ausnahme von der 96-Stunden Frist umfasst. Denn in der Gesetzesbegründung zu § 39 BestattG a. F., dem § 37 BestattG bis auf die für den Inhalt der Regelung irrelevante Ersetzung des Wortes „Leichen“ durch das Wort „Verstorbene“ sowie redaktionelle Anpassungen entspricht, wird ausgeführt, dass gesundheitliche Belange erfordern, dass verwesende Leichen rasch bestattet werden. Gesundheitliche Gefahren sind jedoch nicht zu befürchten, wenn die Leiche in einer Leichenhalle oder in einem besonderen Leichenraum, z. B. dem Leichenraum eines Krankenhauses, aufgebahrt ist. In diesen Fällen gilt deshalb die Höchstfrist nicht (vgl. LT-Drs. V-2085, S. 25). Hieraus ergibt sich deutlich, dass der Gesetzgeber die Höchstfrist von 96 Stunden vor dem Hintergrund möglicher gesundheitlicher Gefahren durch verwesende Leichen geschaffen hat. Diese Gefahr hat der Gesetzgeber für nicht gegeben erachtet, und somit für diesen Fall eine Ausnahme von der Frist geregelt, wenn die Leiche in einer Leichenhalle oder in einem besonderen Leichenraum aufgebahrt ist. Dabei hat der historische Gesetzgeber selbst auf den Leichenraum eines Krankenhauses als Beispiel für die Aufbahrung in einem besonderen Leichenraum hingewiesen. Somit ist der historische Gesetzgeber - anders als die Klägerin annimmt - nicht von der klassischen Aufbahrung in einer Leichenhalle oder einem Leichenraum auf einem Friedhof ausgegangen. Die Systematik des § 37 BestattG stützt die historische Auslegung. Denn nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BestattG kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der 96-Stunden Frist zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Des Weiteren kann die zuständige Behörde nach § 37 Abs. 2 Satz 2 BestattG wiederum aus gesundheitlichen Gründen anordnen, dass Verstorbene früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen sind. Hieraus ergibt sich, dass der Gesundheitsschutz bei der Bestattungs- und Beförderungsfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 BestattG im Vordergrund steht. Im Hinblick auf den Gesundheitsschutz steht eine Aufbewahrung eines Verstorbenen in einer Kühlzelle des Leichenraums eines Klinikums einer klassischen Aufbahrung eines Verstorbenen in einer Leichenhalle oder in einem Leichenraum in nichts nach. Auch der Sinn und Zweck der Norm spricht dafür, dass die Aufbewahrung eines Verstorbenen in einer Kühlzelle des Leichenraums eines Klinikums von der in § 37 Abs. 1 Satz 1 BestattG geregelten Ausnahme von der 96-Stunden Frist umfasst ist. Denn das Bestattungsgesetz verfolgt gesundheitspolizeiliche Ziele, nämlich den Risiken vorzubeugen, die von Verstorbenen ausgehen (vgl. Seeger, Bestattungsrecht in Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 9). Die Pflichten, die sich aus dem Bestattungsgesetz ergeben, dienen dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Verstorbenen und die Durchführung der anschließenden Bestattung zu gewährleisten. Die ordnungsgemäße Aufbewahrung und die Bestattung sollen zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht ordnungsgemäß aufbewahrter bzw. nicht bestatteter Verstorbener drohen. Trauerfeierlichkeiten und damit auch eine Aufbahrung im klassischen Sinne liegen hiernach außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes (vgl. Senat., Urt. v. 15.11.2007 - 1 S 1471/07 -, juris Rn. 33 und VG Karlsruhe, Urt. v. 28.03.2018 - 12 K 2174/16 -, juris Rn. 23). cc) Allerdings war das Ermessen des Standesamts der Beklagten im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip derart beschränkt, dass es mit den 26 Tagen, die es für die Ermittlungen und die Kontaktaufnahme mit der Klägerin benötigte, die für den Regelfall geltende zeitliche Grenze von 14 Tagen für die Ermittlung bestattungspflichtiger Angehöriger sowie die Kontaktaufnahme mit diesen überschritten hat. Die Erstattungspflicht der Angehörigen nach § 31 Abs. 2 BestattG für Kosten, die - wie hier die streitigen Kühlkosten - anfallen, während es die zuständige Behörde unternimmt, die bestattungspflichtigen Angehörigen zu ermitteln und zu diesen Kontakt aufzunehmen, ist begrenzt. Diese Begrenzung ergibt sich aus einer Zusammenschau mehrerer rechtlich erheblicher Gesichtspunkte, die die Behörde bei der Frage zu berücksichtigen hat, über welchen Zeitraum sie versucht, bestattungspflichtige Angehörige zu ermitteln und zu diesen Kontakt aufzunehmen, und ab welchem Zeitpunkt sie bei erfolglosen Ermittlungen eine Bestattung vornimmt oder vornehmen lässt. Zu diesen zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehören vor allem die Pflicht der Behörde zur Ermittlung des Sachverhalts, der Schutz der Totenruhe, das Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge, der Schutz der öffentlichen Gesundheit und das Gebot der angemessenen Beschränkung entstehender Kosten. Nach diesem Maßstab muss die zuständige Behörde im Regelfall am ersten Tag nach Ablauf von 14 Tagen, an dem bestattet wird, die Bestattung des Verstorbenen veranlassen. Denn nach 14 Tagen ist zum einen die Erwartung, dass bisher erfolglose Ermittlungen nach bestattungspflichtigen Angehörigen, die auch bereit sein werden, selbst eine Bestattung vorzunehmen, noch Erfolg haben werden, typischerweise deutlich verringert. Zum anderen hat nach Ablauf von 14 Tagen der Schutz der Totenruhe des Verstorbenen regelmäßig so ein erhebliches Gewicht, dass die Bestattung vorzunehmen ist. Im Einzelnen: Die Art und Weise der vorzunehmenden Sachverhaltsermittlung richtet sich im Fall des Auffindens einer Leiche nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 24, 26 LVwVfG. Danach ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (§ 24 Abs. 1 LVwVfG); sie bedient sich nach pflichtgemäßem Ermessen der Beweismittel, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Die jeweilige Ermittlungstätigkeit richtet sich im Verwaltungsverfahren maßgeblich nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Ermittlungsmaßnahmen müssen unter Berücksichtigung der Belastung für die Betroffenen, der Gewichtigkeit des jeweiligen öffentlichen Interesses und dem Grundsatz eines sinnvollen Einsatzes des Verwaltungsaufwandes angemessen sein (vgl. Kallerhoff/Fellenberg in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl., § 24 Rn. 36). Hierbei erfordern der Schutz vor Gefahren für die öffentliche Gesundheit und das in der Menschenwürde wurzelnde Gebot der Pietät gegenüber Verstorbenen sowie der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls von Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl. Senat, Urt. v. 15.11.2007 - 1 S 1471/07 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 26.06.1974 - VII C 36.72 -, juris Rn. 19 und Beschl. v. 20.12.1977 - VII B 188.76 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, juris Rn. 24), dass eine Bestattung des Verstorbenen möglichst kurzfristig nach dem Todeseintritt erfolgt. Auf der anderen Seite hat das Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge aus Art. 2 Abs. 1 GG, das auch das Recht, das verstorbene Familienmitglied selbst zu bestatten, umfasst, ebenfalls unmittelbaren Einfluss auf die Verhältnismäßigkeit der Ermittlung bestattungspflichtiger Angehöriger. Denn das Recht zur Totenfürsorge wirkt aus dem familienrechtlichen Verhältnis nach, das den Verstorbenen zu Lebzeiten mit den überlebenden Angehörigen verbunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1974 - VII C 36.72 -, juris Rn. 16 ff. und insb. 20 und Beschl. v. 20.12.1977 - VII B 188.76 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urt. v. 29.04.2008 - 19 A 3665/06 -, juris Rn. 29). Zur Berücksichtigung dieser gegenläufigen, grundrechtlich konturierten Positionen ist eine Ermittlung bestattungspflichtiger Angehöriger einschließlich einer Kontaktaufnahme mit diesen, die - außerhalb des Anwendungsbereichs der Bestattungsfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 BestattG - bis zu 14 Tage nach dem Tod des Verstorbenen andauert, in der Regel noch verhältnismäßig. Danach fehlt es regelmäßig an der Verhältnismäßigkeit weiterer Ermittlungen und Kontaktaufnahmen, weil der Einfluss des Rechts auf Totenfürsorge umso schwächer wird, je länger die Ermittlungen andauern. Denn aus der Länge der notwendigen Ermittlungen kann regelmäßig auf eine Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen geschlossen werden, weil erwartet werden kann, dass sich bestattungspflichtige Angehörige mit einem engen Verhältnis zum Verstorbenen sowie einem Interesse an der Wahrnehmung des Rechts zur Totenführsorge zeitnah bei dem zuständigen Standesamt melden. Zugleich gewinnen die Aspekte des Gesundheitsschutzes, der Pietät gegenüber dem Verstorbenen sowie der Totenruhe an Durchsetzungskraft. Nach 14 Tagen ist somit zum einen die Erwartung, dass bisher erfolglose Ermittlungen nach bestattungspflichtigen Angehörigen, die auch bereit sein werden, selbst eine Bestattung vorzunehmen, noch Erfolg haben werden, typischerweise deutlich verringert. Zum anderen hat nach Ablauf von 14 Tagen der Schutz der Totenruhe des Verstorbenen regelmäßig so ein erhebliches Gewicht, dass die Bestattung vorzunehmen ist. In der Folge muss die zuständige Behörde im Regelfall nach dem Rechtsgedanken aus § 37 Abs. 1 Satz 3 BestattG am ersten Tag nach Ablauf der 14 Tage, an dem bestattet wird, die Bestattung des Verstorbenen veranlassen. Eine Ausnahme vom Regelfall kommt nur in einem außergewöhnlichen Fall in Betracht und liegt nicht etwa schon dann vor, wenn sich im Ermittlungszeitraum Feiertage, Wochenenden oder sonstige Schließtage von Behörden befinden oder die Ermittlung bestattungspflichtiger Angehöriger die Kontaktaufnahme mit mehreren Behörden erfordert. Denn dies ändert nichts daran, dass nach 14 Tagen die Erwartung, dass bisher erfolglose Ermittlungen nach bestattungspflichtigen Angehörigen, die auch bereit sein werden, selbst eine Bestattung vorzunehmen, noch Erfolg haben werden, deutlich verringert ist und der Schutz der Totenruhe des Verstorbenen ein so erhebliches Gewicht hat, dass die Bestattung vorzunehmen ist. dd) Angesichts der zuvor dargelegten Maßstäbe hat das Standesamt der Beklagten den Rahmen seines Ermessens hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Ermittlungen überschritten, soweit es seine Ermittlungen über die zeitliche Grenze von 14 Tagen hinaus fortgeführt hat. Denn ein Ausnahmefall kann anhand des vorliegenden Sachverhalts nicht angenommen werden. Die Beklagte musste daher am ersten Tag nach Ablauf des 14-Tages-Zeitraums, an dem bestattet wurde, davon ausgehen, dass es zu einer Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen gekommen ist und kein Interesse von Angehörigen des Verstorbenen daran bestand, ihr Recht auf Totenfürsorge wahrzunehmen. Folglich hätte die Beklagte die Bestattung des Verstorbenen am 02.01.2019 veranlassen müssen. Die zeitlich darüber hinausgehende Ermittlung nach bestattungspflichtigen Angehörigen ohne eine Bestattung des Verstorbenen zu veranlassen, verstieß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In der Folge war die Aufbewahrung des Verstorbenen in der Kühlzelle für die Ermittlung bestattungspflichtiger Angehöriger nicht mehr erforderlich und somit nicht vom Subsidiaritätsprinzip gedeckt. ee) Auf die Fragen, ob das Standesamt der Beklagten rechtzeitig mit der Ermittlung nach bestattungspflichtigen Angehörigen begonnen und die Ermittlungen zielstrebig durchgeführt hat, sowie ob das Standesamt der Beklagten noch einen Tag länger hätte zuwarten müssen, um der Klägerin eine Rückmeldung auf sein Schreiben vom 07.01.2019 zu ermöglichen, kommt es hiernach nicht mehr entscheidungserheblich an. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss vom 17. Januar 2023 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 649,74 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen ihre Heranziehung zur Tragung von Kosten für die Benutzung einer Kühlzelle zur Aufbewahrung ihres verstorbenen Vaters für die Dauer von 26 Tagen in Höhe von 649,74 Euro. Am 17.12.2018 verstarb um 18:02 Uhr im Klinikum ... der am ...1948 in ... geborene, zuletzt in ... wohnhafte und geschiedene Vater der Klägerin, der keine weiteren Kinder hatte. Der Tod des Verstorbenen wurde der Beklagten am 19.12.2018 durch das Klinikum ... angezeigt. In den beiden auf die Anzeige des Todes folgenden Tagen wartete die Beklagte auf eine Anzeige des Todes durch die bestattungspflichtigen Angehörigen bzw. deren Bestatter. An dem hierauf folgenden Wochenende sowie dem Zeitraum zwischen dem 24.12. und dem 26.12.2018 stellte die Beklagte keine Ermittlungen an. Da sich bis zum 27.12.2018 keine Angehörigen des Verstorbenen bei der Beklagten gemeldet hatten, wandte sich diese zur Ermittlung von Angehörigen mit E-Mail vom selben Tag mit der Bitte um eine erweiterte Meldebescheinigung an das Bürgerbüro der Stadt ..., die das Standesamt der Beklagten am 02.01.2019 erhielt. Sodann setzte sich das Standesamt der Beklagten noch am selben Tag mit dem Standesamt ... in Verbindung und bat um den Geburtseintrag des Verstorbenen sowie einen Heiratseintrag oder Geburtseinträge seiner Kinder. Nachdem das Standesamt ... dem Standesamt der Beklagten am 03.01.2019 eine Abschrift des Geburtenbuchs des Verstorbenen übersandte, aus dem sich ergab, dass der Verstorbene in ...x geheiratet hat, bat das Standesamt der Beklagten wiederum am selben Tag das Bürgeramt ... um die Übersendung des Familienbuchs des Verstorbenen. Das Familienbuch erhielt das Standesamt der Beklagten am 04.01.2019. Aus diesem ergab sich, dass der Verstorbene eine in ... geborene Tochter hat, die dort auch geheiratet hatte und den Namen ... trägt. Ebenfalls noch am 04.01.2019 fragte das Standesamt der Beklagten beim Bürgeramt der Stadt ... nach, ob der Nachname der Tochter des Verstorbenen weiterhin ... laute und ob die Tochter des Verstorbenen noch in ... gemeldet oder wohin sie verzogen sei. Am 07.01.2019 erhielt das Standesamt der Beklagten aus ... die Auskunft, dass die Tochter des Verstorbenen weiterhin den Namen ... trage und in ... wohne. Mit Schreiben vom 07.01.2019, welches am selben Tag per Brief abgesandt wurde, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Vater am 17.12.2018 in der Stadtklinik ... verstorben sei, und bat diese aufgrund des Umstands, dass die Bestattung des Verstorbenen noch nicht veranlasst sei, um umgehende Kontaktaufnahme. Zugleich wies sie die Klägerin darauf hin, dass diese als volljähriges Kind des Verstorbenen für die Bestattung Sorge zu tragen habe und für den Fall, dass die Klägerin ihrer Bestattungspflicht nicht nachkomme, die Bestattung auf ihre Kosten angeordnet werde. Mit Anordnung vom 11.01.2019 gab die Beklagte dem in ... ansässigen Bestattungsunternehmen ... ... auf, den Verstorbenen im Wege der Feuerbestattung zu bestatten, die Urne ohne Trauerfeier in einer Gemeinschaftsurnenanlage beizusetzen und ein Namensschild mit dem Namen des Verstorbenen anzubringen. Zur Begründung führte sie aus, bestattungspflichtige Familienangehörige seien nicht rechtzeitig tätig geworden. Mit E-Mail vom selben Tag - Eingang bei der Beklagten um 19:46 Uhr - teilte die Klägerin der Beklagten mit, das Schreiben vom 07.01.2019 berühre sie überhaupt nicht, da Kontakt zum Verstorbenen überhaupt nie vorhanden gewesen sei. Sie betrachte das Schreiben als erledigt. Der Verstorbene wurde für einen Zeitraum von 26 Tagen in einer Kühlzelle im Leichenraum des Klinikums ... aufbewahrt, wobei hierfür Kosten in Höhe von 21 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Tag anfielen. Diese Kosten erstattete die Beklagte dem Klinikum. Mit Bescheid vom 21.03.2019 forderte die Beklagte die Klägerin zum Ausgleich der verauslagten Bestattungskosten in Höhe von 3.197,31 Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen in Höhe von 300,00 Euro unter Eröffnung der Möglichkeit zur Ratenzahlung auf. Zu diesen Kosten zählte die Beklagte auch die 649,74 Euro für die Benutzung der Kühlzelle. Mit Schreiben vom 27.03.2019 weigerte sich die Klägerin für die im Bescheid vom 21.03.2019 festgesetzten Kosten aufzukommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2019 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch der Klägerin zurück. Auf die gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.03.2019 sowie den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 16.10.2019 gerichtete Klage, hat das Verwaltungsgericht ... mit Urteil vom 21.04.2021 - 6 K 7675/19 - den Bescheid der Beklagten vom 21.03.2019 sowie den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 16.10.2019 insoweit aufgehoben, als darin Bestattungskosten und Gebühren von mehr als 3.027,31 Euro festgesetzt worden sind, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BestattG vorgelegen hätten, weil die Beklagte am 11.01.2019 davon habe ausgehen können, dass für die Bestattung des Verstorbenen nicht gesorgt sei. Auch sei der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt worden. Es sei mit diesem Grundsatz vereinbar, dass die Beklagte erst zehn Tage nach dem Tod des Verstorbenen Ermittlungen nach dessen Angehörigen aufgenommen habe. Denn die Beklagte habe überzeugend dargelegt, dass sie üblicherweise zeitnah von Bestattungsunternehmen kontaktiert werde, die den Tod der betreffenden Person anzeigten. Vor diesem Hintergrund sei es zulässig gewesen, abzuwarten, ob an den beiden auf die Meldung des Todes des Verstorbenen durch das Klinikum ...x folgenden Tagen eine derartige Kontaktaufnahme in Bezug auf den Verstorbenen erfolge. Nach dem sich hieran anschließenden Wochenende und der Feiertage habe die Beklagte die Ermittlungen in zulässiger Weise erst am 27.12.2018 aufgenommen. Die Frist des § 37 Abs. 1 Satz 1 BestattG greife nicht, weil der Verstorbene im Klinikum ... aufgebahrt gewesen sei. Das Zuwarten der Beklagten habe die Vorrangigkeit einer Anordnung gegenüber der Klägerin zudem nicht beeinflusst, weil die Anordnung die Identifizierung der Klägerin erfordert habe, die die Beklagte erst nach Korrespondenz mit drei weiteren Stadtverwaltungen habe erreichen können. Es liege auch darin kein Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz, dass die Beklagte zwölf Tage benötigt habe, um die Klägerin zu identifizieren, weil die Beklagte die Ermittlungen innerhalb der zwölf Tage konsequent vorangetrieben habe. § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG erfordere auch nicht, dass bei Identifizierung eines Angehörigen stets eine Anordnung diesem gegenüber ergehen müsse, weil hierdurch die Bestattung verzögert werden könne. Die Beklagte habe auch nicht dadurch gegen den Subsidiaritätsgrundsatz verstoßen, dass sie den Verstorbenen vor Kenntnis der Klägerin vom Tod ihres Vaters sowie vor deren Antwort mit E-Mail vom 11.01.2019 beerdigt habe. Denn die Beklagte habe ex-ante davon ausgehen können, dass die Klägerin am 10.01.2019 Kenntnis von ihrem Schreiben vom 07.01.2019 erlangt habe und sich zu den Sprechzeiten am 11.01.2019 bei ihr melden würde. Selbst bei Betrachtung ex-post läge kein Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz vor, weil die Klägerin es in ihrer E-Mail vom 11.01.2019 abgelehnt habe, für die Bestattung ihres Vaters zu sorgen. Die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten sei auch verhältnismäßig, weil eine Ausnahme von der Heranziehung des Bestattungspflichtigen für die Kosten der Bestattung nur in extremen Einzelfällen in Betracht käme. Ein derartiger Einzelfall liege jedoch nicht vor. Der streitgegenständliche Bescheid sei auch der Höhe nach im Wesentlichen angemessen. Dabei seien unter anderem die vom Klinikum ... in Rechnung gestellten Kosten für die erforderliche erste Leichenschau sowie die Benutzung der Kühlzelle für die Dauer von 26 Tagen nicht unverhältnismäßig. Denn die lange Aufbewahrung des Verstorbenen in der Kühlzelle sei alleinige Folge der ordnungsgemäßen Ermittlungen der Beklagten zur Identifizierung der Klägerin. Unverhältnismäßig seien allerdings die Kosten für die Nutzung einer Urnengemeinschaftsanlage in Höhe von 1.000 Euro, weil für eine würdige Bestattung auch ein Urnenreihengrab ausgereicht hätte, das 530 Euro gekostet hätte. Mit Beschluss vom 14.12.2021 - 1 S 1853/21 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 21. April 2021 - 6 K 7675/19 - insoweit zugelassen, als die Klage, den Bescheid der Beklagten vom 21.03.2019 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ...-... vom 16.10.2019 aufzuheben, abgewiesen wurde, soweit die Klägerin darin auch zur Erstattung der Kosten für die Kühlzellennutzung für 26 Tage i.H.v. 546 Euro zzgl. MwSt. verpflichtet wurde. Insoweit verfolgt die Klägerin ihr Begehren aus der ersten Instanz weiter. Sie macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe die Bestattungsfrist von 96 Stunden gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BestattG nicht eingehalten. Der Verstorbene sei im Klinikum ... auch nicht in einer Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt worden. Denn eine Lagerung in einer Kühlzelle eines Krankenhauses stelle keine Aufbahrung dar. Der Gesetzgeber habe mit dieser Formulierung zuvorderst an Leichenhallen oder Leichenräume auf Friedhöfen gedacht, weil sich diese Räumlichkeiten in den 1970er Jahren regelmäßig auf Friedhöfen und nur vereinzelt in Kliniken befunden hätten. Die Beklagte habe zudem den aus §§ 31, 37 BestattG folgenden Rechtsgedanken, für eine rasche und zeitnahe Bestattung zu sorgen und die Kosten auf das Notwendigste zu beschränken, nicht beachtet. Es sei auch unklar, ob die durch die im Ermittlungszeitraum liegenden Feiertage entstandenen Kosten für die Aufbewahrung des Verstorbenen zu Lasten der Klägerin oder der Beklagten gehen würden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 21.04.2021 - 6 K 7675/19 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 21.03.2019 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 16.10.2019 insoweit aufzuheben, als Bestattungskosten und Gebühren von mehr als 2.377,57 Euro festgesetzt wurden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, nach dem Subsidiaritätsprinzip müsse zunächst dem Bestattungspflichtigen Gelegenheit gegeben werden, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen. Folglich sei es geboten, bei einem Todesfall Ermittlungen nach dem Bestattungspflichtigen anzustellen. Dabei bestimme die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen. Die 96-Stunden Frist des § 37 Abs. 1 Satz 1 BestattG sei nicht einschlägig gewesen, weil der Verstorbene im Leichenraum des Klinikums ... aufgebahrt gewesen sei. Dabei stelle die Unterbringung in einer Kühlkammer eine Aufbahrung dar, weil dies dem Zweck des Gesundheitsschutzes entspreche, der bei § 37 BestattG im Vordergrund stehe. Sie habe aufgrund der Weihnachtsfeiertage sowie der notwendigen Kontaktaufnahme mit drei anderen Stadtverwaltungen 26 Tage gebraucht, um die Klägerin als bestattungspflichtige Person zu identifizieren. Die Klägerin habe nicht dargelegt, wie die Beklagte hätte schneller handeln können. Die Festlegung einer abstrakten Frist, nach deren Ablaufen die Ermittlung nach bestattungspflichtigen Angehörigen sowie Kontaktaufnahmeversuche mit diesen beendet und der Verstorbene beerdigt werden müsse, sei willkürlich, weil eine Feuerbestattung nicht rückgängig gemacht werden könne und der Zeitaufwand der Städte und Gemeinden hinsichtlich der Ermittlung bestattungspflichtiger Angehöriger sehr unterschiedlich sei. Die Festlegung einer abstrakten Frist würde daher zu Problemen bei den Städten und Gemeinden führen. Mit gemeinsamen Schreiben vom 07.12.2022 haben der Städte- und Gemeindetag Baden-Württemberg auf eine entsprechende Anfrage des Senats mitgeteilt, dass Städte- und Gemeinden mit jeweils über 100.000 Einwohnern und entsprechend spezialisierter Friedhofsverwaltung nach einer durchgeführten Stichprobe, bei der sich fünf Städte und Gemeinden zurückgemeldet hätten, durchschnittlich zwischen drei Arbeitstagen und 2,5 Wochen für die Ermittlung von sowie die Kontaktaufnahme mit bestattungspflichtigen Angehörigen benötigten. Dabei beziehe sich der Höchstwert von 2,5 Wochen auf eine Konstellation bei einer Kommune, bei der Feiertage oder zwei Wochenenden im Ermittlungszeitraum gelegen hätten. Gründe für eine längere Verfahrensdauer lägen am Meldeverzug an die zuständige Stelle, einer fehlenden zeitnahen Rückmeldung von anderen Behörden in Personenstandssachen, einem Zeitverzug, wenn von anderen Behörden keine Auskünfte per E-Mail, Fax oder Telefon erteilt werden würden, fehlenden Meldungen von Daten bestattungspflichtiger Angehöriger durch vorhandene Auskunftsgeber, an der Notwendigkeit des Beschreitens des Postwegs, an zeitaufwändigen Ermittlungen von Anschriften bestattungspflichtiger Angehöriger, an bestattungspflichtigen Angehörigen ohne Wohnsitz in Deutschland oder an der Bedenkzeit bestattungspflichtiger Angehöriger. Dabei warteten die Städte und Gemeinden bis zu drei Tage, bevor sie mit Ermittlungen nach bestattungspflichtigen Angehörigen beginnen würden. Eine der angefragten Kommunen könne über das Programm AutiSta deutschlandweit nach Meldedaten suchen, sofern Vor- und Nachname sowie der Wohnort des Verstorbenen bekannt seien. Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums ...-... sowie des Verwaltungsgerichts vor.