OffeneUrteileSuche
Urteil

1 S 3351/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0531.1S3351.21.00
5mal zitiert
62Zitate
23Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

55 Entscheidungen · 23 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für eine Beobachtung eines Personenzusammenschlusses durch das Landesamt für Verfassungsschutz ist das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung erforderlich. Es müssen konkrete tatsächliche Umstände gegeben sein, die zumindest in einer Gesamtschau die hinreichende Wahrscheinlichkeit derartiger Bestrebungen begründen. Dabei darf eine Beobachtung nur auf solche Tatsachen in Gestalt von tatsächlichen Anhaltspunkten gestützt werden, die dem Landesamt für Verfassungsschutz - sofern sie nicht offenkundig sind - bei Beginn der jeweiligen Beobachtung ausweislich der Verwaltungsvorgänge bekannt sind (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 4). (Rn.32) 2. Ob eine Person einen Personenzusammenschluss in seinen verfassungsfeindlichen Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützt, ist allein anhand objektiver Kriterien zu bestimmen. Einem Mangel an subjektiver Überzeugung oder dem Fehlen einer intentionalen Beteiligung an Handlungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist erst bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Beobachtungsmaßnahme Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 29 bis 34 zum Tatbestandsmerkmal der nachdrücklichen Unterstützung).(Rn.33) 3. Der rechtmäßigen teilweisen Verweigerung der Aktenvorlage sowie deren rechtmäßiger teilweiser Schwärzung kommt keine präjudizielle Wirkung zu. Der hierdurch eintretende Beweisnotstand führt insbesondere nicht zu einer Verringerung des Beweismaßes auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder auf eine bloße Glaubhaftmachung. Vielmehr ist einem durch die Anwendung des § 99 Abs. 2 VwGO verursachten Beweisnotstand auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. (Fortführung von Senat, Urt. v. 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, juris Rn. 32 und Anschluss an BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 27 und 28).(Rn.37) 4. Das einem Gemeinderat gemäß § 32 Abs. 3 GemO (juris: GemO BW) zustehende freie Mandat führt nicht zu gesteigerten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Beobachtung.(Rn.118)
Tenor
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Beobachtung eines Personenzusammenschlusses durch das Landesamt für Verfassungsschutz ist das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung erforderlich. Es müssen konkrete tatsächliche Umstände gegeben sein, die zumindest in einer Gesamtschau die hinreichende Wahrscheinlichkeit derartiger Bestrebungen begründen. Dabei darf eine Beobachtung nur auf solche Tatsachen in Gestalt von tatsächlichen Anhaltspunkten gestützt werden, die dem Landesamt für Verfassungsschutz - sofern sie nicht offenkundig sind - bei Beginn der jeweiligen Beobachtung ausweislich der Verwaltungsvorgänge bekannt sind (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 4). (Rn.32) 2. Ob eine Person einen Personenzusammenschluss in seinen verfassungsfeindlichen Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützt, ist allein anhand objektiver Kriterien zu bestimmen. Einem Mangel an subjektiver Überzeugung oder dem Fehlen einer intentionalen Beteiligung an Handlungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist erst bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Beobachtungsmaßnahme Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 29 bis 34 zum Tatbestandsmerkmal der nachdrücklichen Unterstützung).(Rn.33) 3. Der rechtmäßigen teilweisen Verweigerung der Aktenvorlage sowie deren rechtmäßiger teilweiser Schwärzung kommt keine präjudizielle Wirkung zu. Der hierdurch eintretende Beweisnotstand führt insbesondere nicht zu einer Verringerung des Beweismaßes auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder auf eine bloße Glaubhaftmachung. Vielmehr ist einem durch die Anwendung des § 99 Abs. 2 VwGO verursachten Beweisnotstand auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. (Fortführung von Senat, Urt. v. 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, juris Rn. 32 und Anschluss an BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 27 und 28).(Rn.37) 4. Das einem Gemeinderat gemäß § 32 Abs. 3 GemO (juris: GemO BW) zustehende freie Mandat führt nicht zu gesteigerten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Beobachtung.(Rn.118) Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers und des Beklagten sind nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschriften wurden jeweils form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entsprechen jeweils auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung des Klägers und des Beklagten sind jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig (I.) und insoweit begründet (II.) ist, als die Erhebung und Speicherung von Daten des Klägers zu Verteidigerbesuchen in den Jahren 1982/1983 von Anfang an, die Beobachtung des Klägers einschließlich der Erhebung und Speicherung von Daten zu seiner Person auf dem Beobachtungsfeld „Linksterrorismus“ ab dem 01.01.1999 bis zum 07.02.2013 und auf dem Beobachtungsfeld „Linksextremismus“ ab dem 01.01.2001 bis zum 07.02.2013 rechtswidrig war. I. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. 1. Insbesondere ist der Klageantrag - anders als vom Beklagten angenommen - nicht als zu unbestimmt anzusehen. Denn mit der Feststellungsklage kann zunächst die Rechtswidrigkeit einer in der Vergangenheit erfolgten Beobachtung durch den Verfassungsschutz festgestellt werden (vgl. Lindner/Unterreitmeier, Beobachtung durch den Verfassungsschutz, DVBl. 2019, 819, 827). Des Weiteren kann auch die bei der Beobachtung erfolgte Erhebung und Speicherung von Daten mit der Feststellungsklage angegriffen werden, wenn sich das Feststellungsbegehren auf bestimmte in Akten gesammelte und gespeicherte Daten zu einer Person bezieht (vgl. OVG NRW, Urt. v. 13.03.2018 - 16 A 906/11 -, juris Rn. 57 zur Personenakte). So liegt der Fall hier, weil schon das Verwaltungsgericht den Klageantrag sachdienlich dahingehend ausgelegt hat, dass er sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gezielten, durch die Verknüpfung zwischen dem Datensatz zur Person des Klägers im elektronischen Informationssystem und den jeweiligen Sachakten belegten Erhebung und Speicherung von Daten zur Person des Klägers, wie sie aus den vorgelegten Akten ersichtlich sind, bezieht. Da sich die diesbezügliche Arbeitsweise des LfV hinreichend aus den Ausführungen des Beklagten ergibt, musste der Senat der Anregung des Beklagten, den behördlichen Datenschutzbeauftragten des LfV im Rahmen des qualifizierten Parteivortrages über den Beklagten zu laden, im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nachkommen. Dass der Beklagte in den vorgelegten Akten zulässigerweise Schwärzungen vorgenommen oder ganze Aktenseiten entfernt hat, führt nicht zur Unbestimmtheit des Klageantrags. Vielmehr sind diese geschwärzten Stellen und entfernten Aktenseiten vom Antrag des Klägers umfasst. Denn unabhängig davon, ob die Aktenseiten geschwärzt oder entfernt worden sind, ist es durch die vorgenommene Schwärzung oder durch die Einfügung von Fehlblättern und die Paginierung klar ersichtlich, dass sie an sich zur vorgelegten Akte gehören. Folgefragen bei einer eventuellen Vollstreckung stellen sich in diesem Verfahren nicht, weil die vom Kläger erstrebte Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Beobachtung durch das LfV nicht vollstreckbar wäre. 2. Des Weiteren kann sich der Kläger auch auf ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des Rehabilitationsinteresses berufen. Denn in der Erhebung und Speicherung von Informationen über den Kläger liegt jeweils ein Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, der das Rehabilitationsinteresse des Klägers begründet. II. Die Klage ist - wie es das Verwaltungsgericht schon befunden hat - begründet, soweit eine Erhebung und Speicherung von Daten des Klägers zu den Verteidigerbesuchen in den Jahren 1982/1983, eine Beobachtung des Klägers durch den Beklagten in Bezug auf das Beobachtungsfeld „Linksterrorismus“ vom 01.01.1999 bis zum 07.02.2013 sowie in Bezug auf das Beobachtungsfeld „Linksextremismus“ vom 01.01.2001 bis zum 07.02.2013 erfolgte. Denn insoweit war die Beobachtung des Klägers durch den Beklagten rechtswidrig. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil die Beobachtung des Klägers durch den Beklagten in Bezug auf das Beobachtungsfeld „Linkterrorismus“ mit Ausnahme der Erhebung und Speicherung von Daten des Klägers zu den Verteidigerbesuchen in den Jahren 1982/1983 vom 10.02.1981 bis zum 31.12.1998 und bezüglich des Beobachtungsfelds „Linksextremismus“ vom 04.12.1978 bis zum 31.12.2000 rechtmäßig war. 1. Rechtsgrundlage der Beobachtung des Klägers, die die Erhebung und Speicherung der hierbei gewonnenen Informationen umfasst (vgl. Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG § 4 Rn. 88 und 89), von deren Beginn im Jahr 1978 bis zum 31.12.1991 war § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverfassungsschutzgesetzes in der Fassung vom 17.10.1978 (GBl. S. 553; im Folgenden: LVSG 1978). Ab dem 01.01.1992 beurteilte sich die Rechtmäßigkeit nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Landesverfassungsschutzgesetzes in der Fassung vom 22.10.1991 (GBl. S. 639; im Folgenden: LVSG 1991) und ab dem 22.10.2005 war die Rechtmäßigkeit an § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Landesverfassungsschutzgesetzes in der Fassung vom 05.12.2005 (GBl. 661; im Folgenden LVSG 2005) zu messen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVSG 1978 war es Aufgabe des LfV, Auskünfte, Nachrichten und sonstige Unterlagen über Bestrebungen zu sammeln und auszuwerten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet waren. § 4 Abs. 1 LVSG 1978 regelte die Art und Weise der Tätigkeiten des Verfassungsschutzes bei Anhaltspunkten für den Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 LVSG 1978 (vgl. hierzu: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.06.1990 - 10 S 342/90 -, juris Rn. 23, jedoch ohne § 4 Abs. 1 LVSG 1978 zu nennen; vgl hierzu: LT-Drs. 7/3511, S. 9) Nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LVSG 1991 durfte das LfV die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 erforderlichen Informationen verarbeiten. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 LVSG 1991 konnte das LfV personenbezogene Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, dass auf diese Weise Erkenntnisse oder Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 2 LVSG 1991 oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden könnten. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 LVSG 1991 konnten personenbezogene Daten gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 LVSG 1991 vorlagen. Zu den Aufgaben des LfV gehörte nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 LVSG 1991 u. a. die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von Sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren. Ab dem 22.10.2005 galten als Grundlage für die Beobachtung des Klägers § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LVSG 2005 i. V. m. den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes. Das LfV durfte hiernach die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben und dabei auch unter Beachtung von § 6 Abs. 2 Nr. 1 LVSG 2005 nachrichtendienstliche Mittel einsetzen sowie unter Beachtung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 LVSG 2005 die Daten auch speichern. 2. Voraussetzungen für eine Beobachtung durch das LfV war nach allen maßgeblichen Fassungen das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Da es bezüglich der Definition von tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung keine Unterschiede zum entsprechenden Bundesrecht gibt, weil § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Var. i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c), Satz 3 BVerfSchG in seiner Fassung vom 20.12.1990 (BGBl. I S. 2954, 2970) den zuvor dargestellten landesrechtlichen Regelungen insoweit inhaltlich entsprach, kann die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen werden. Die einen Personenzusammenschluss prägenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen waren gekennzeichnet durch ein aktives, nicht notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zu ihrer Realisierung (vgl. hierzu auch: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3). Sie mussten politisch determiniert, also objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten. Sie mussten über das bloße Vorhandensein einer politischen Meinung hinausgehen, auf die Durchsetzung eines politischen Ziels ausgerichtet sein und dabei auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen. Die verantwortlich Handelnden mussten auf den Erfolg der Rechtsgutbeeinträchtigung hinarbeiten. Die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reichte, wenn sie nicht mit der Ankündigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivitäten zur Beseitigung dieser Grundsätze verbunden war, für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 20 und Urt. v. 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 59 ff.). Bei der Prüfung, ob sich verfassungsfeindliche Bestrebungen in Äußerungen manifestierten, wirkte sich der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG aus. Es musste insoweit ergänzend berücksichtigt werden, dass die Meinungsfreiheit ihrerseits konstituierend für die Demokratie ist, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt. Bei der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung waren der Kontext, die Begleitumstände und die Zielrichtung der Äußerungen angemessen zu berücksichtigen und es durften andere, mäßigende Äußerungen nicht außer Acht gelassen werden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 13.03.2018 - 16 A 906/11 -, juris Rn. 209 bis 215; auch: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 5). Für die Beobachtung durch das LfV waren tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen erforderlich. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beobachtung der Aufklärung diente, ob Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorlagen. Sie bezweckte in erster Linie, Informationen über die Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld möglicher Gefährdungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu gewinnen und zu sammeln, um Art und Ausmaß möglicher Gefahren frühzeitig zu erkennen. Hierdurch sollten zum einen Regierung und Öffentlichkeit in die Lage versetzt werden, verfassungsfeindlichen Bestrebungen mit politischen Mitteln entgegenzuwirken, bevor sie zu einer solchen Gefahr heranwuchsen, dass ihnen nicht mehr mit politischen, sondern nur noch mit juristischen Mitteln begegnet werden konnte. Zum anderen sollten die zuständigen Stellen in die Lage versetzt werden, etwaige Gefahren - ggf. mit rechtlichen Mitteln - rechtzeitig abzuwehren (vgl. Roth in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl., § 4 BVerfSchG Rn. 87 m. w. N.). Es bedurfte für eine Beobachtung somit einerseits keiner Gewissheit darüber, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen tatsächlich bestanden, und auch keiner Gefahrenlage im Sinne des Polizeirechts. Andererseits waren bloße Vermutungen, Spekulationen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen konnten, unzureichend. Die Anhaltspunkte mussten vielmehr in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis geeignet sein, den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 24) Es mussten somit konkrete tatsächliche Umstände gegeben sein, die zumindest in einer Gesamtschau die hinreichende Wahrscheinlichkeit derartiger Bestrebungen begründeten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urt. v. 13.03.2018 - 16 A 906/11 -, juris Rn. 123; Bergemann in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, H. Nachrichtendienste und Polizei, Rn. 49). Dabei durfte das LfV eine Beobachtung nur auf solche Tatsachen in Gestalt von tatsächlichen Anhaltspunkten stützen, die ihm - sofern sie nicht offenkundig waren - bei Beginn der jeweiligen Beobachtung ausweislich der Verwaltungsvorgänge bekannt waren, sodass deren Maßgeblichkeit für die Entscheidung zur Vornahme der Beobachtung angenommen werden konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 24). Taugliche Beobachtungsobjekte waren neben Personenzusammenschlüssen, bei denen derartige verfassungsfeindliche Bestrebungen vorlagen, unter anderem auch Einzelpersonen, wenn sie in einem oder für einen derartigen Personenzusammenschluss tätig waren. In einem Personenzusammenschluss war tätig, wer Mitglied desselben war und in seiner Eigenschaft als Mitglied den Personenzusammenschluss durch zweck- und zielgerichtete Verhaltensweisen darin unterstützte und förderte, seine (verfassungsfeindlichen) Zielsetzungen zu verfolgen. Wer nicht als Mitglied in einem Personenzusammenschluss, sondern ausschließlich als Nichtmitglied für den Personenzusammenschluss tätig war, unterlag mit seinen Verhaltensweisen der verfassungsschutzbehördlichen Beobachtung nur, wenn er den Personenzusammenschluss in seinen Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützte. Als tatbestandserhebliches Unterstützen war jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Personenzusammenschlusses auswirkte. Dazu zählten Tätigkeiten, die die innere Organisation und den Zusammenhalt des Personenzusammenschlusses, seinen Fortbestand oder die Verwirklichung seiner Bestrebungen fördern und damit seine potenzielle Gefährlichkeit festigen und sein Gefährdungspotenzial stärken. Genügen konnte bereits die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der betreffenden Ziele, etwa in Gestalt der Teilnahme an Veranstaltungen, in denen eine Unterstützung der Bestrebung zum Ausdruck kommt (vgl. Roth in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes 2. Aufl. 2019, BVerfSchG § 4 Rn. 30 ff.). Für die Erfüllung des Tatbestandes kam es allein auf objektive Kriterien an. Einem Mangel an subjektiver Überzeugung oder dem Fehlen einer intentionalen Beteiligung an Handlungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung war danach erst bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Beobachtungsmaßnahme Rechnung zu tragen. Dies galt auch für ein Handeln für einen Personenzusammenschluss, obwohl das Landesrecht hierfür statt eines nachdrücklichen Unterstützens ein aktives sowie ziel- und zweckgerichtetes Unterstützen verlangte. Denn das Tatbestandsmerkmal des aktiven sowie ziel- und zweckgerichteten Unterstützens war auf Tatbestandsebene ebenso wie das nachdrückliche Unterstützen des Bundesrechts auszulegen, nach dem eine objektiv zu prüfende Unterstützungshandlung von bedeutendem Gewicht ausreichte, um den Tatbestand zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 31). Der Wortlaut war hierfür hinreichend offen und der Sinn und Zweck der Beobachtung nach dem Landesverfassungsschutzgesetz sowie der historische Wille des Landesgesetzgebers stützen die objektive Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals. Denn der Sinn und Zweck des LfV nach dem Landesverfassungsschutzgesetz bestand ebenso wie der Sinn und Zweck des BfV nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 32) darin, im Vorfeld der polizeilichen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung tätig zu sein (vgl. LT-Drs. 7/3511, S. 7 Nr. 1.2; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.06.1990 - 10 S 342/90 -, juris Rn. 23) und als Frühwarnsystem eine lebenswichtige Funktion für den Schutz der Demokratie zu übernehmen, indem es die zuständigen Stellen frühzeitig über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder informierte (LT-Drs. 10/5231, S. 23 zu § 3 Abs. 1). Damit umfasste der Auftrag des LfV - ebenso wie der des BfV - die Gewinnung und Sammlung von Informationen schon zu einem Zeitpunkt, in dem konkrete Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung noch nicht entstanden sein mussten. Es sollte die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken. Hierbei kam es nicht nur zu Beginn einer Beobachtungsmaßnahme, wenn etwaige subjektive Elemente regelmäßig gar nicht identifizierbar waren, sondern - insofern dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht vergleichbar - durchgehend auf Lagen mit einem möglichen objektiven Gefährdungspotenzial an. Ein solches Potenzial konnte nicht nur von Einzelpersonen gestärkt werden, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung feindlich gegenüberstanden, diese ganz oder teilweise beseitigen wollten und deshalb einen verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss förderten. Es konnte eine Stärkung auch dadurch erfahren, dass Einzelpersonen, die selbst auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung standen, jedoch bei objektiver Betrachtung, ohne dies zu erkennen, einen Beitrag zu den verfassungsfeindlichen Bestrebungen eines Personenzusammenschlusses leisteten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 30). Des Weiteren entsprach es auch dem historischen Willen des Landesgesetzgebers, bei den Mindestaufgaben des Verfassungsschutzes einen Gleichklang mit den bundesrechtlichen Vorgaben zu erreichen und den vorgegebenen Mindeststandard nicht zu unterschreiten (vgl. LT-Drs. 7/3511, S. 6 zu Nr. 1.1 und 10/5231, S. 20 Nr. 1.5; vgl. zu den auf der Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) und c) GG festgelegten Mindestaufgaben für die Verfassungsschutzbehörden auch: BVerwG, Urt. v. 21.02.1984 - 1 C 37.79 -, juris Rn. 59 und Beschl. v. 09.01.1995 - 1 B 231.94, 1 C 34.94 -, juris Rn. 6 und 8 sowie Roth in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl., § 4 BVerfSchG Rn. 5). Soweit der Landesgesetzgeber ausführte, dass eine aktive sowie ziel- und zweckgerichtete Unterstützung die erforderliche Handlungsintensität zum Ausdruck bringen solle, die darin liege, dass es auch dem Unterstützer selbst darauf ankommen müsse, die Beeinträchtigung der durch das Landesverfassungsschutzgesetz geschützten Rechtsgüter herbeizuführen (LT-Drs. 10/5231, S. 25 zu § 4 Abs. 1, vgl. zur Handlungsintensität auch: LT-Drs. 10/5231, S. 21 zu Nr. 1.7.2), führt dies nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis. Denn eine Handlungsintensität ist schon dem Wortlaut nach - anders als eine Handlungsintention - objektiv zu prüfen. Zudem sollte die verwendete Terminologie nach dem Willen des Landesgesetzgebers vor allem rein subjektive Sympathien einer Person mit den verfassungsfeindlichen Zielen eines Personenzusammenschlusses sowie einmalige Unterstützungshandlungen ohne bedeutendes Gewicht von den tatbestandlich erfassten Unterstützungshandlungen ausnehmen (vgl. LT-Drs. 10/5231, S. 21 zu Nr. 1.7.2 und S. 25 zu § 4 Abs. 1). Soweit der Landesgesetzgeber mit den Worten „…, daß es auch dem Unterstützer selbst darauf ankommen muß, die Beeinträchtigung der durch dieses Gesetz geschützten Rechtsgüter herbeizuführen“ andeutete, dass auch eine Prüfung subjektiver Elemente erfolgen muss, kann und muss diese Prüfung - ebenso wie bei einer Beobachtung durch das BfV - in der sich anschließenden Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in der Nichtberücksichtigung des Fehlens subjektiver Merkmale bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Beobachtung eines Bundestagsabgeordneten durch das BfV eine Verletzung des freien Mandats des Bundestagsabgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gesehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 -, juris Rn. 136 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Erfordernis der Prüfung (fehlender) subjektiver Elemente beim Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konsequenter Weise auf einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG infolge der Beobachtung einer Person ohne Abgeordnetenmandat erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 34). Da der historische Landesgesetzgeber mit der von ihm eingeführten Terminologie - wie schon zuvor ausgeführt - einen Gleichlauf mit den bundesrechtlichen Vorgaben bezweckte, entspricht es seinem Willen, das Tatbestandsmerkmal des aktiven sowie ziel- und zweckgerichteten Unterstützens auf Tatbestandsebene ebenso wie das nachdrückliche Unterstützen des Bundesrechts auszulegen und einem Mangel an subjektiver Überzeugung oder dem Fehlen einer intentionalen Beteiligung an Handlungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erst bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Beobachtungsmaßnahme Rechnung zu tragen. Da Einzelpersonen mit Bezug zu einem verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss unter leichteren Voraussetzungen beobachtet werden konnten als Einzelpersonen ohne einen solchen Bezug, war im erstgenannten Fall zu berücksichtigen, dass der Personenzusammenschluss den gesetzlich vorausgesetzten vorrangigen Anknüpfungspunkt der Beobachtung darstellte. Dies war aus der Systematik des Landesverfassungsgesetzes ableitbar. Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVSG 1990/2005 waren (zu beobachtende) Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet war, bestimmte Verfassungsrundsätze zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen. Damit knüpfte die Beobachtung grundsätzlich an Verhaltensweisen in einem oder für einen bestimmten verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss an. Einzelpersonen konnten unabhängig von einem verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 3 LVSG 1991/2005 nur unter gesteigerten Voraussetzungen beobachtet werden, weil von Einzelpersonen potentiell geringere Gefahren für die Schutzgüter des LVSG 1991/2005 ausgingen (so LT-Drs. 10/5231, S. 25 zu § 4 Abs. 1). Für die Beobachtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 LVSG 1978 galt nichts Anderes. Denn die im Jahr 1991 eingeführte Definitionsnorm des § 4 LVSG 1991/2005 sollte die weiterhin gleichlautenden Begriffe der Bestrebungen und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Hinblick auf das Gebot der Normenklarheit präzisieren, jedoch nicht inhaltlich abändern (LT-Drs. 10/5231, S. 25 zu § 4). Für die Verhältnismäßigkeit der Beobachtung eines Mitglieds eines Personenzusammenschlusses mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder eines Unterstützers eines solchen Personenzusammenschlusses kam es daher auch auf die Relevanz der durch diese Beobachtung zu gewinnenden Erkenntnisse für die weitere Aufklärung verfassungsfeindlicher Bestrebungen des Personenzusammenschlusses als solchem an (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 22 und 30). Hieraus folgt, dass die Zulässigkeit der jeweiligen Beobachtung auch in Bezug auf den jeweiligen Personenzusammenschluss zu prüfen war. Eine vom Beklagten angesprochene Gesamtbetrachtung der Aktivitäten des Klägers unabhängig von dem jeweiligen Personenzusammenschluss für den oder in dem er tätig gewesen ist, war daher nicht möglich. Denn dies wäre nur dann zulässig, wenn der Kläger als Einzelperson beobachtet worden wäre, was jedoch nach der Darstellung des Beklagten gerade nicht der Fall gewesen ist. Aus diesem Grund ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht - ebenso wie das LfV selbst - bei der Beobachtung zwischen Beobachtungsfeldern unterschieden hat. Denn diese Beobachtungsfelder stellen ihrerseits nur eine Zusammenfassung sachlich vergleichbarer Personenzusammenschlüsse dar, hinsichtlich derer der Kläger als Mitglied oder Unterstützer beobachtet worden ist. Auf den vom Beklagten angeführten § 14 LVSG 1991/2005 kam es in Bezug auf die Beobachtung nicht an, weil § 14 LVSG 1991/2005 die Berichtigung, Löschung und Sperrung von schon gespeicherten personenbezogenen Daten, jedoch nicht die Erhebung und Speicherung der Daten regelte. Den zuvor definierten Tatbestandsvoraussetzungen der Aufgaben- und Definitionsnormen kam eine tatbestandliche Begrenzungsfunktion zu, die alle Befugnisse des LfV erfasste (vgl. Bergemann in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl., H. Nachrichtendienste und Polizei, § 4 BVerfSchG, Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 7). Hieraus folgt, dass die Befugnisse des LfV entgegen der Ansicht des Beklagten durch etwaige spezielle Ermächtigungsgrundlagen des LVSG nicht über die zuvor definierten Tatbestandsvoraussetzungen der Aufgaben- und Definitionsnormen hinausgehend erweitert wurden. Der rechtmäßigen Verweigerung der Aktenvorlage durch den Beklagten kann - anders als der Beklagte annimmt - auch keine präjudizielle Wirkung zukommen. Denn die materielle Beweislast für das Vorliegen der Beobachtungsvoraussetzungen liegt beim Beklagten. Angesichts der in den vorgelegten Akten vorgenommenen Herausnahmen und Schwärzungen können der Beurteilung nur die dem Senat verfügbaren Dokumente zu Grunde gelegt werden. Ein hierdurch möglicherweise eintretender Beweisnotstand geht damit zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten. Denn hat der Antrag auf Überprüfung einer behördlichen Sperrerklärung in einem In-Camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO keinen Erfolg, ist also die Weigerung der Behörde rechtmäßig, die von dem Gericht der Hauptsache angeforderten Akten vorzulegen, stehen diese Akten für die weitere Sachaufklärung nicht zur Verfügung. Dies führt zu einem Beweisnotstand desjenigen Beteiligten, der die Beweislast trägt. Damit kann indes eine Verringerung des Beweismaßes auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder gar auf eine bloße Glaubhaftmachung - vorbehaltlich einer speziellen Regelung - nicht gerechtfertigt werden. Auch darf die berechtigte Vorlageverweigerung weder der Behörde im Sinne einer Beweisvereitelung zum Nachteil gereichen noch wird umgekehrt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch eine gesetzliche Beweisregel zu Gunsten der Behörde eingeschränkt. Vielmehr ist einem durch die Anwendung des § 99 Abs. 2 VwGO verursachten Beweisnotstand auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Das Gericht der Hauptsache muss die ihm verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig ausschöpfen und die ihm zugänglichen Tatsachen sämtlich in seine Sachwürdigung einbeziehen. Führt die Sperrerklärung dazu, dass bestimmte Umstände unaufklärbar bleiben oder die Aussagekraft festgestellter Tatsachen vermindert ist, so hat das Gericht dies unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verteilung der materiellen Beweislast angemessen zu würdigen (vgl. Senat, Urt. v. 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, juris Rn. 32; BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 27 und 28). 3. Nach den zuvor genannten Maßstäben war die Beobachtung des Klägers in Bezug auf das Beobachtungsfeld „Linksterrorismus“ vom 10.02.1981 bis zum 31.12.1998 rechtmäßig (a), rechtswidrig war jedoch die Erfassung der Verteidigerbesuche des Klägers in den Jahren 1982/1983 (b). Vom 01.01.1999 bis zum 07.02.2013 war die Beobachtung des Klägers in Bezug auf das Beobachtungsfeld „Linksterrorismus“ rechtswidrig (c). Die Beobachtung des Klägers bezüglich des Beobachtungsfelds „Linksextremismus“ war vom 04.12.1978 bis zum 31.12.2000 rechtmäßig (d) und ab dem 01.01.2001 bis zum 07.02.2013 rechtswidrig (e). Auf die Frage der Löschung ursprünglich rechtmäßig erhobener und gespeicherter Daten kommt es nach dem Klageantrag nicht an (f). Dabei war den Beweisanregungen des Beklagten für den Fall von Unklarheiten und noch bestehenden Zweifeln bei der Einordnung bestimmter aufgezeigter Gruppierungen als „extremistisch“ einen sachkundigen Zeugen oder einen Sachverständigen zu laden sowie bei Unklarheiten und noch bestehenden Zweifeln bei der Zuordnung des Klägers zu den extremistischen Gruppierungen und Beobachtungsobjekten die Ladung eines Zeugen vom Hörensagen oder eines sachkundigen Zeugen zu veranlassen, im Rahmen der Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nachzugehen. Denn zum einen kommt es auf die Frage, ob ein Personenzusammenschluss extremistisch ist, nicht an. Vielmehr müssen für eine Beobachtung eines Personenzusammenschlusses tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bestanden haben. Zudem ist auch die Zuordnung des Klägers zu den Personenzusammenschlüssen nicht zweifelhaft, soweit sich diese aus den geschwärzten Akten des Beklagten sowie seines Vortrags ergibt. Im Übrigen wird durch den Beklagten nicht ausgeführt, was ein nicht näher benannter Zeuge vom Hörensagen oder ein sachkundiger Zeuge insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich in beiden Fällen um einen Mitarbeiter des Beklagten handeln dürfte, über die geschwärzten Akten des Beklagten und dessen Vortrag hinausgehend über die Zuordnung des Klägers zu den Personenzusammenschlüssen ausführen könnte. Dem vorsorglichen Beweisangebot des Klägers ist aus denselben Gründen nicht zu folgen. Zudem ist es im Hinblick auf die Zuordnung des Klägers zu den Personenzusammenschlüssen unklar, inwiefern der vom Kläger angebotene Sachverständige hierzu eine Aussage treffen könnte. a) Die Beobachtung des Klägers war - mit Ausnahme der Erfassung der Verteidigerbesuche des Klägers in den Jahren 1982/1983 - in Bezug auf das Beobachtungsfeld „Linksterrorismus“ vom 10.02.1981 bis zum 31.12.1998 rechtmäßig. Der RAF-Unterstützerkreis stellte in diesem Zeitraum einen Personenzusammenschluss dar, den das LfV in zulässiger Weise beobachtete, weil bei dem Personenzusammenschluss - wie bei der RAF an sich - tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bestanden (aa). Durch sein Auftreten bei einschlägigen Veranstaltungen sowie insbesondere seiner hierbei gebrauchten Wortwahl, der Herausgeberschaft von Schriften zu den Haftbedingungen der RAF-Häftlinge, seines Einsatzes für die Zusammenlegung der RAF-Terroristen und des Engagements gegen den § 129a StGB konnte das LfV zudem davon ausgehen, dass hinsichtlich des Klägers tatsächliche Anhaltpunkte dafür vorlagen, dass er den RAF-Unterstützerkreis in seinen (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützte (bb). Die diesbezügliche Beobachtung des Klägers war bis zum 31.12.1998 auch verhältnismäßig (cc). aa) Im Beobachtungsfeld „Linksterrorismus“ stellte der Unterstützerkreis der RAF im Zeitraum vom 10.02.1981 bis zum 31.12.1998 den erforderlichen Personenzusammenschluss dar. Denn für einen Personenzusammenschluss ist es ausreichend, dass eine Mehrheit von Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgt (vgl. Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG § 4 Rn. 7). Dass bezüglich der RAF Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bestanden, weil sie diese mit Gewalt bekämpfte, ist unter den Beteiligten unstreitig und steht auch an sich nicht in Frage. Auch der Unterstützerkreis der RAF bildete einen Personenzusammenschluss, bei dem tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gegeben waren. Denn nach dem deutschen Herbst 1977 war die RAF auf einen Unterstützerkreis angewiesen, der schwer eingrenzbar war. Dieser sollte die Anliegen der RAF-Häftlinge nach außen tragen und hierdurch weitere Sympathisanten gewinnen. Er verharmloste und rechtfertigte das Verhalten der RAF-Terroristen, indem er die Verfolgung schwerer Straftaten wie Mord oder das Vorgehen gegen terroristische Vereinigungen als politische Verfolgung und die RAF-Inhaftierten als politische Gefangene bezeichnete (vgl. Jan Hendrik Schulz, Unbeugsam Hinter Gittern, Die Hungerstreiks der RAF nach dem Deutschen Herbst, S. 23 - 24, 43 - 44, 50 - 58). Da der schwer abgrenzbare Unterstützerkreis der RAF hiernach den Kampf der RAF gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung unterstützte, bestanden hinsichtlich einer Beobachtung einschlägiger Veranstaltungen des RAF-Unterstützerkreises keine Bedenken. Um Strukturen und Verknüpfungen zu erkennen und Personen auszumachen, die im Unterstützerkreis der RAF tätig waren, erfolgte somit die Beobachtung der streitgegenständlichen Veranstaltungen zu Recht, selbst wenn ex post betrachtet, nicht bei jeder der einzelnen Veranstaltungen verfassungsfeindliche Bestrebungen erkennbar waren. Denn es reichte aus, dass konkrete tatsächliche Umstände gegeben waren, die zumindest in einer Gesamtschau die hinreichende Wahrscheinlichkeit derartiger Bestrebungen begründeten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urt. v. 13.03.2018 - 16 A 906/11 -, juris Rn. 123; Bergemann in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, H. Nachrichtendienste und Polizei, Rn. 49). bb) Es lagen auch tatsächliche Anhaltpunkte dafür vor, dass der Kläger den RAF-Unterstützerkreis im Zeitraum vom 10.02.1981 bis zum 31.12.1998 in seinen (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützte. Denn sein wiederholtes Tätigwerden auf Veranstaltungen sowie die Veröffentlichung von Beiträgen wirkte sich objektiv positiv auf die Zielverwirklichung des Unterstützerkreises aus. Der Kläger nahm aktiv an Veranstaltungen teil, bei denen die Forderungen der RAF-Häftlinge diskutiert und befürwortet wurden, er unterstützte deren Hungerstreik sowie die Zusammenlegung der RAF-Inhaftierten und referierte über die Abschaffung des § 129a StGB. In einer Gesamtschau lagen genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen des Unterstützerkreises der RAF aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützte. Aus den vorliegenden Sachakten ergibt sich die diesbezügliche Tätigkeit des Klägers wie folgt: (1) Bei der ersten in der Sachakte insoweit befindlichen offenen Unterlage handelt es sich um das Großplenum im Zusammenhang mit den Aktionen bei der Räumung des Dreisamecks in Freiburg am 10.02.1981 zwischen 19:30 Uhr und 01:00 Uhr (Band I, S. 23). Dort trat der Kläger als Redner auf und referierte zu anhängigen Verfahren wegen Landfriedensbruch, Sachbeschädigung und § 129a StGB. Er wies auf einen anlässlich der Räumaktion Dreisameck gedrehten Film hin, der nach Möglichkeit vor einem breiten Publikum gezeigt werden sollte, um die Beschuldigten zu entlasten. Man solle sich hier mit den Übergriffen der Polizeibeamten befassen. Hiernach folgen geschwärzte und entnommene Passagen sowie ein Bericht über eine Demo-Nachbesprechung vom 25.03.1981, bei der es um die Kriminalisierung der ehemaligen Schwarzwaldhofbewohner ging. Dabei gab der Kläger eine Rechtsbelehrung hinsichtlich eines aus seiner Sicht geplanten Einsatzes von Gummi-Geschossen durch die Polizei. Zudem zitierte er ein Gesetz von 1975 über den Finalen Todesschuss, nach dem die Polizei berechtigt sei, in die Menge zu schießen. (Band I, S. 28). Dass das LfV bezüglich der Hausbesetzerszene aus der maßgeblichen ex-ante Sicht zu Recht davon ausging, dass sie Bezüge zum Unterstützerkreis der RAF aufwies, hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt. Dabei ist im Hinblick auf den Maßstab erneut darauf hinzuweisen, dass die Beobachtung der Aufklärung diente, ob Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorlagen. Sie bezweckte in erster Linie, Informationen über die Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld möglicher Gefährdungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu gewinnen und zu sammeln, um Art und Ausmaß möglicher Gefahren frühzeitig zu erkennen. Hierdurch sollten zum einen Regierung und Öffentlichkeit in die Lage versetzt werden, verfassungsfeindlichen Bestrebungen mit politischen Mitteln entgegenzuwirken, bevor sie zu einer solchen Gefahr heranwuchsen, dass ihnen nicht mehr mit politischen, sondern nur noch mit juristischen Mitteln begegnet werden konnte. Zum anderen sollten die zuständigen Stellen in die Lage versetzt werden, etwaige Gefahren - ggf. mit rechtlichen Mitteln - rechtzeitig abzuwehren (vgl. Roth in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl., § 4 BVerfSchG Rn. 87 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund reichten die dem LfV vormals zur Verfügung stehenden Tatsachen aus, um die Hausbesetzerszene Freiburgs dem Unterstützerkreis der RAF zuzurechnen. Denn damals ging auch die Polizei dem Verdacht nach, dass es bei den Hausbesetzern Verbindungen zum Linksterrorismus gab. Andernfalls wäre nicht der damalige KOK ... aus dem Dezernat Linksterrorismus nach Freiburg geschickt worden, um sich „ein Bild von der Situation zu machen“ (vgl. Schwarzwaldhof`81: Ein Kommissar erinnert sich vom 15.11.2007, vorgelegt als Anlage K1). In den Verfassungsschutzberichten von 1980 und 1981 wird ebenfalls davon ausgegangen, dass der sog. „Häuserkampf“ ein Schwerpunkt linksextremistischer bzw. linksextremistisch beeinflusster Bestrebungen gewesen sei (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 1980, S. 35 ff. und 1981, S. 45 f.). Des Weiteren ergibt sich auch aus der Akte selbst, dass die Polizei damals von einem linksterroristischen Hintergrund ausging. Denn die Verfahren, über die der Kläger in seiner Rede beim Großplenum berichtete, sind auch wegen der Bildung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a StGB geführt worden. Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag des Beklagten einige RAF-Terroristen aus dem Raum Hamburg und Berlin einen „Hausbesetzerhintergrund“ gehabt hätten und das LfV deshalb davon ausgegangen sei, dass die „Hausbesetzerszene“ in Freiburg (auch) als Rekrutierungsfeld der RAF benutzt werden könnte. Dies deckt sich mit Aussagen des Polizeipräsidenten von Berlin aus dem Jahr 1980, nach den „unter den Besetzern neben den politisch Motivierten und den randständigen Jugendlichen auch Sympathisanten der Terrorszene zu finden“ seien, die in dem vom Kläger angeführten Artikel „Berlin, Zürich, Amsterdam - Politik, Protest und die Polizei - Eine Vergleichende Untersuchung“ (in: Bürgerrechte und Polizei, Sonderheft 9/10, Dezember 1981 S. 30) positiv hervorgehoben wurden. Soweit der Kläger vorträgt, dass es bereits 1982 bekannt gewesen sei, dass es keine Verbindungslinien zwischen der Hausbesetzerbewegung und terroristischen Gruppen gegeben habe, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, weil die beiden beobachteten Veranstaltungen schon Anfang 1981 stattfanden und der Kenntnisstand des LfV zu diesem Zeitpunkt relevant war. Der Kläger unterstützte die Hausbesetzerszene in Freiburg und somit aus der ex-ante Sicht den Unterstützerkreis der RAF aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet in seinen (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen, indem er bei den zuvor genannten Veranstaltungen eine zentrale Rolle als Redner einnahm und szenetypische Reden hielt, die sich gegen den Staat und seine Einrichtungen richteten. Dass der Kläger beim genannten Großplenum - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht erwähnt hat, dass eine mündliche Verhandlung erfolgreich habe gestört werden können, ändert hieran nichts. Denn die Unterstützung der Hausbesetzerszene in Freiburg durch die Einnahme einer zentralen Rolle als Redner auf den genannten Veranstaltungen ergibt sich aus den übrigen zuvor geschilderten Begebenheiten. (2) Die Veranstaltungen „Rock gegen Stammheim“ vom 21.05.1982 sowie die Veranstaltung „Knete-Fete“ vom selben Tag konnte der Beklagte dem Unterstützerkreis der RAF zuordnen. Denn die Veranstaltung „Rock gegen Stammheim“ sollte schon nach ihrem Titel eine Unterstützerveranstaltung für die RAF-Inhaftierten sein und die „Knete-Fete“ wurde als Solidaritätsveranstaltung für die „Genossen“ abgehalten. Auf beiden Veranstaltung spielte zudem die Band „Die Bremser“, deren Bandleader bei der „Knete-Fete“ eine Erklärung für die Angeklagten abgab und sich mit ihnen solidarisch zeigte. Auch bei diesen Veranstaltungen lagen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger den RAF-Unterstützerkreis in seinen (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützte. Denn die Erlöse der Veranstaltungen sollten die Fahrtkosten des Klägers für seine Fahrten nach Stammheim decken. Zudem war die Eintrittskarte zur Veranstaltung „Rock gegen Stammheim“ mit einem Stempel aus der Anwaltskanzlei des Klägers versehen, der die Aufschrift „Haft“ trug (Band I, S. 37 und 39). Da jede Tätigkeit als Unterstützungshandlung anzusehen war, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Personenzusammenschlusses auswirkte (vgl. Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG § 4 Rn. 32 m. w. N.), fiel auch ein Anlass für die Veranstaltungen - nämlich Geld für die Fahrtkosten des Klägers zu sammeln - sowie das Zurverfügungstellen von Kanzleistempeln für die Eintrittskarten der Veranstaltung „Rock gegen Stammheim“ hierunter. Dass der Kläger nicht gewusst haben will, dass das Geld für seine Fahrtkosten unter anderem von diesen Veranstaltungen stammte, ist nicht glaubhaft, weil die Eintrittskarte zu der Veranstaltung „Rock gegen Stammheim“ - wie zuvor ausgeführt - mit einem Stempel aus der Anwaltskanzlei des Klägers versehen war. Zudem kommt es auf Tatbestandsebene auf die subjektive Kenntnis des Klägers nicht an. Ebenso ist es aus diesem Grund für den Senat nicht glaubhaft, dass es sich bei der Person in den Sachakten um eine andere Person gehandelt habe. (3) Am 09.12.1984 fand ein Koordinationstreffen Freiburger Gruppen zur Bildung einer Aktionseinheit zum „Hungerstreik“ statt, um diesbezüglich gemeinsame Aktivitäten in Bezug auf die Öffentlichkeitsarbeit zu entwickeln. Dabei verlas der Kläger zur weiteren Motivation eine Erklärung zum „Hungerstreik“ (Band I, S. 50 ff.). Bei dieser Veranstaltung konnte das LfV davon ausgehen, dass es sich um eine solche des Unterstützerkreises der RAF handelte, weil die Ausführungen des Klägers auf derselben Veranstaltung dahingehend ergänzt wurden, dass der Hungerstreik 1984 nicht vergleichbar sei mit dem Hungerstreik 1981, da sich die Gefangenen diesmal nicht mit Minimalzusagen abfinden wollten. Da die RAF-Inhaftierten sich sowohl 1981 als auch 1984 im Hungerstreik befanden, konnte das LfV hieraus schließen, dass die Veranstaltung die sich im Hungerstreik befindlichen RAF-Inhaftierten unterstützen sollte. Dass die Erklärung des Klägers von einem RAF-Häftling stammt, wie es der Beklagte behauptet, ist aus demselben Grund nachvollziehbar. Denn es handelte sich um eine Erklärung zum Hungerstreik der RAF-Inhaftierten vom 04.12.1984 bis zum 03.02.1985, die zur Motivation bei der Bildung einer Aktionseinheit beitragen sollte und nicht vom Kläger selbst stammte. Daher ist es naheliegend, dass die Erklärung - wie von dem Beklagten angegeben - von einem RAF-Häftling stammte. Hinzu kommt, dass es eine Hungerstreikerklärung der RAF-Inhaftierten vom 04.12.1984 gegeben hat (vgl. Hungerstreikerklärung vom 04.12.1984 aus Rote-Armee-Fraktion, Texte und Materialien zur Geschichte der RAF, 1. Aufl., S. 322 bis 327), die dem Kläger folglich am 09.12.1984 zum Verlesen zur Verfügung gestanden haben kann. Zwar mögen auch andere Personen die Haftbedingungen der RAF-Häftlinge kritisiert haben. In dem Verlesen einer Erklärung eines RAF-Häftlings zum Thema Hungerstreik zur weiteren Motivation bei der Bildung einer diesbezüglichen Aktionseinheit ist jedoch aus objektiver Sicht eine Solidarisierung mit den Mitteln der RAF-Häftlinge zur Durchsetzung der Ziele derselben zu sehen. Dies war wiederum ein weiterer tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger den RAF-Unterstützerkreis in seinen (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützte. (4) Am 11.04.1986 nahm der Kläger an einer Veranstaltung zum Thema Sicherheitsgesetze teil. Auf dieser Veranstaltung kritisierte der Kläger die neuen Gesetze und befand, diese seien legalisierte Gestapo-Methoden. Ein nachfolgender Redner stellte einen Bezug zur RAF her, weil der Bau weiterer Sicherheitstrakte in den „Knästen“, von denen nicht nur Gefangene der RAF und dem Widerstand betroffen sein würden, ein zusätzlicher Beweis für die Vernichtungsstrategie des Staates gegen jedermann sei, der sich gegen Unterdrückung wehre und seinen politischen Willen zum Ausdruck bringe. Die Kriminalisierungskampagne gegen Angehörige politischer Gefangener sowie gegen Leute, die während des letzten Hungerstreiks die Forderungen politischer Gefangener unterstützt hätten, zeigten die Ziele des Staates auf und dokumentierten das politische Klima in der Bundesrepublik (Band I, S. 57). Anhand dieser zweiten Rede konnte das LfV davon ausgehen, dass auch diese Veranstaltung vom RAF-Unterstützerkreis dominiert wurde. Die Teilnahme des Klägers an dieser Veranstaltung dokumentiert wiederum die Nähe des Klägers zum Unterstützerkreis der RAF und bildet einen weiteren Anhaltspunkt dafür, dass er den RAF-Unterstützerkreis in seinen (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützte. (5) Der Kläger fungierte des Weiteren als Mitherausgeber einer Dokumentation zu den Haftbedingungen der Gefangenen aus der RAF und aus dem Widerstand vom März 1985 (Band I, S. 79 ff.). Die Dokumentation konnte das LfV aufgrund ihres einseitigen Inhalts zugunsten der RAF-Inhaftierten dem RAF-Unterstützerkreis zuordnen. Aus der Mitherausgebereigenschaft des Klägers ergaben sich wiederum tatsächliche Anhaltspunkte für seine aktive sowie ziel- und zweckgerichtete Unterstützung des RAF-Unterstützerkreises in seinen (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen. Dabei ist es in Bezug auf die Erfüllung des Tatbestands irrelevant, dass der Kläger nicht der Autor, sondern ein Mitherausgeber der Dokumentation war. Denn der Herausgeber eines Werks prüft und stellt die Beiträge des Werks zusammen und ist in diesem Sinne auch für den Inhalt des Werks verantwortlich. (6) Des Weiteren war der Kläger am 24.11.1987 Redner bei einer Podiumsdiskussion über das Buch „Der blinde Fleck“ im Rahmen der „Amnestie-Debatte“ (Band I, S. 164 ff). Auch bei dieser Veranstaltung konnte das LfV davon ausgehen, dass sie vom RAF-Unterstützerkreis dominiert wurde. Denn auf dem Podium der Veranstaltung gab es nur eine Person, die sich der Linie der anderen Podiumsmitglieder - und somit der RAF - entgegenstellte (Band I, S. 167). Die RAF-Angehörigen wurden zudem von allen Rednern als Genossinnen und Genossen bezeichnet (Band I, S.167 bis 168). Die Rede des Klägers auf der Veranstaltung begründete wiederum tatsächliche Anhaltpunkte dafür, dass er den RAF-Unterstützerkreis in seinen (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützte. Denn er führte aus, dass der Terrorismus vom Staat ausgehe. Dies werde durch eine UNO-Resolution zum Terrorismus bestätigt. Die RAF sei die kämpfende Truppe des Proletariats (Band I, S.167). Warum es nach dem Vorbringen des Klägers nur so habe erscheinen sollen, als ob er ein Unterstützer der RAF sei, weil den Quellen des Beklagten aufgrund unterschiedlicher Angaben bezüglich der Veranstaltung kein Glauben geschenkt werden könne, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Zwar lieferten die beiden Quellen in der Tat unterschiedliche Angaben über die ungefähre Teilnehmerzahl der Veranstaltung (Band I, S. 167 bis 168 und 171 bis 172). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die erste Quelle den Redebeitrag des Klägers erfand oder dramatisierte. Auf den Inhalt des Buches „Der blinde Fleck“ sowie die Frage, ob das Buch - wie vom Kläger behauptet - gegen den Willen der RAF-Terroristen entstanden ist, kommt es nach dem zuvor Ausgeführten nicht entscheidungserheblich an. Daher musste der Senat dem Beklagten hierzu auch nicht die Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme einräumen. (7) Am 13.05.1988 fand eine Diskussionsveranstaltung zum Thema „RAF - Deutscher Herbst - Amnestie?“ (Band I, S. 180 ff.) statt, bei der der Kläger einen Redebeitrag leistete. Da es bei dieser Veranstaltung nach ihrem Titel um die Frage einer Amnestie für die RAF-Inhaftierten nach dem Deutschen Herbst gehen sollte und die Veranstaltung in einer Flugschrift der Marburger Autonomen/Antiimpis angekündigt wurde, konnte das LfV davon ausgehen, dass diese Veranstaltung vom Unterstützerkreis der RAF dominiert werden würde. Der Kläger referierte über § 129a StGB als Instrument für innenpolitische Feindbekämpfung. Die Isolationshaft bilde seiner Auffassung nach im Kern die Auslöschung konsequenter Gegnerschaft gegenüber dem System. Die Wirklichkeit der BRD ziele auf eine präventive Widerstandszerschlagung. Es sei gesetzesmissbräuchlich, dass politische Gefangene auch noch nach 15 Jahren in Haft und Isolationshaft gehalten würden. Ein sich republikanisch verstehender Staat dürfe nicht politisch-repressiv werden, wie dies die BRD tue (Band I, S. 186 f.) Auch diese Rede bildet einen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass er den RAF-Unterstützerkreis in seinen (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützte. Anders als der Kläger meint, war hierin aus objektiver Sicht nicht bloße Machtkritik oder Kritik an der Isolationshaft zu sehen. Denn der Kläger sympathisierte in seiner Rede mit den Gegnern des Systems der Bundesrepublik Deutschland, weil er § 129a StGB als Instrument für innenpolitische Feindbekämpfung und die Isolationshaft als Kern der Auslöschung konsequenter Gegnerschaft gegenüber dem System bezeichnete. Außerdem sollte es nach dem Thema der Veranstaltung um die Forderung nach einer Amnestie für die RAF-Terroristen gehen, die der Kläger mit seiner Rede unterstützen wollte. Dabei ist - wie der Beklagte zu Recht angibt - zu berücksichtigen, dass der Unterstützerkreis der RAF im Rahmen der „Zusammenlegungsinitiative“ die Haftbedingungen unter angeblicher „Isolationsfolter“ propagandistisch zu instrumentalisieren versuchte, um weitere Sympathisanten anzuwerben und ihre Forderung humanistisch begründen zu können (vgl. Butz Peters, Tödlicher Irrtum, die Geschichte der RAF, 2. Aufl., S. 311 ff. und Jan Hendrik Schulz, Unbeugsam Hinter Gittern, Die Hungerstreiks der RAF nach dem Deutschen Herbst, S. 93 ff., 226 ff. und 284 ff.). Daher kann - anders als der Kläger meint - auch nicht davon gesprochen werden, dass eine Zusammenlegung der RAF-Terroristen mit den übrigen Inhaftierten deren Opfernarrativ widersprochen habe und die Unterstützung der Zusammenlegungsinitiative aus diesem Grund nicht als objektiver tatsächlicher Anhaltspunkt für eine aktive sowie ziel- und zweckgerichtete Unterstützung des Unterstützerkreises der RAF habe gewertet werden können. (8) Vor diesem Hintergrund ist als weiterer tatsächlicher Anhaltspunkt für eine aktive sowie ziel- und zweckgerichtete Unterstützungsleistung des Klägers hinsichtlich (verfassungsfeindlicher) Bestrebungen des RAF-Unterstützerkreises auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in einer Anzeige in einer Zeitung zur Zusammenlegung der politischen Gefangenen als Erstunterzeichner auftrat (Band I, S. 199). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass neben dem Kläger noch 299 weitere Personen den Appell erstunterzeichnet haben, die aus den unterschiedlichsten politischen und gesellschaftlichen Kreisen stammten. (9) Bei einer weiteren Veranstaltung am 04.12.1988 zum Thema „§ 129 a-Prozeß“ in München und die „ZL-Forderung“ für die Gefangenen aus RAF und Widerstand im Rahmen der Veranstaltungsreihe der „Kriminalpolitischen Initiative Freiburg“ (Band I, S. 202 ff.) äußerte sich der Kläger erneut kritisch, indem er eine Kriminalisierungskampagne anhand des Paragraphen darzulegen versuchte. Aufgrund der Kriminalisierungskampagne nehme die Zahl der politischen Gefangenen aus dem Widerstand, die vergleichbar mit den RAF-Gefangenen in Isolationshaft säßen, ständig zu. Deshalb müsse die Zusammenlegungsforderung propagiert werden. Der Normalvollzug stelle keine Alternative zur Zusammenlegung dar, weil die mit den politischen Gefangenen zusammengelegten übrigen Gefangenen in die Sicherheitsmaßnahmen für die politischen Gefangenen eingebunden werden würden. Aufgrund des Titels der Veranstaltung konnte das LfV wiederum davon ausgehen, dass es sich um eine Veranstaltung des Unterstützerkreises der RAF handelte, weil es nach dem Titel um einen § 129a StGB Prozess in München sowie die Zusammenlegungsforderung für Gefangene aus der RAF und dem Widerstand gehen sollte. Des Weiteren begründete die Rede des Klägers auf dieser Veranstaltung auch einen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass er den RAF-Unterstützerkreis in seinen (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützte. Richtig ist zwar, dass der Kläger Kritik an der Ausweitung der Strafbarkeit des § 129a StGB sowie der strafausweitenden Praxis übte und die Zusammenlegungsinitiative sich nicht ausschließlich auf die RAF-Gefangenen bezog. Allerdings hat der Kläger den Bezug zu den RAF-Gefangenen auch in dieser Rede bewusst selbst aufgegriffen, sich somit auch gegen die Isolationshaft der RAF-Gefangenen gewandt und damit die Argumentation der RAF-Inhaftierten unterstützt. (10) Zwei Sendungen des Radio ... bilden ebenfalls tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den RAF-Unterstützerkreis in seinen (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützte. Am 12.03.1989 beteiligte sich der Kläger an einer Sondersendung des Radio ... zum Hungerstreik inhaftierter Terroristen. Das LfV konnte bei dieser Veranstaltung davon ausgehen, dass es sich um eine Veranstaltung des RAF-Unterstützerkreises handelte, weil bei dieser Sendung zunächst auszugsweise die Hungerstreikerklärung der RAF-Gefangenen vom 01.02.1989 verlesen wurde, die alle Teilnehmer der Debatte - somit auch der Kläger - unterstützten. Alle Teilnehmer der Debatte lehnten zudem den § 129a StGB als jede politische Meinungsäußerung erstickendes Repressionsinstrument ab. Der Kläger legte den Schwerpunkt seiner folgenden Ausführungen auf die Bewusstseinsveränderung in der Bevölkerung hinsichtlich der Existenz von politischen Gefangenen. Nur wenn große Teile der SPD und ihrer Wähler von dieser Tatsache zu überzeugen seien, könnten sich für die RAF-Gefangenen positive Veränderungen ergeben (Band I, S. 217 bis 218). Auch bei dieser Äußerung zeigt sich wieder die Unterstützung des Klägers für den RAF-Unterstützerkreis. Denn er unterstützte den Hungerstreik der RAF-Gefangenen, bezeichnete § 129a StGB als jede politische Meinungsäußerung erstickendes Repressionsinstrument und versprach sich von einer Bewusstseinsveränderung in der Bevölkerung positive Veränderungen für die RAF-Gefangenen. Zwar haben sich auch andere Personen für die Verbesserung der Haftbedingungen der RAF-Gefangenen ausgesprochen. In der Zusammenschau mit den vorangehenden Äußerungen des Klägers zeigt sich jedoch eine deutliche Unterstützung der Forderungen der RAF-Gefangenen. Somit lagen tatsächliche Anhaltspunkte für eine aktive sowie ziel- und zweckgerichtete Unterstützung der (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen von deren Unterstützerkreis vor. Am 19.03.1989 nahm der Kläger wiederum an der „Hungerstreik“-Sondersendung des Radio ... teil (Band I, S. 227 f.). Schon anhand des Titels der Sondersendung sowie der vorangehenden Sondersendung vom 12.03.1989 konnte das LfV davon ausgehen, dass es sich um eine Veranstaltung des RAF-Unterstützerkreises handelte. Der Kläger äußerte sich in der Sondersendung kritisch zur Isolationshaft, die er als Isolationsfolter bezeichnete und stellte sie auf dieselbe Stufe mit Konzentrationslagern. Wenn ein Normalbürger gegen Gewalt sei, müsse er sich mit der Zusammenlegungsforderung identifizieren, weil Isolationsfolter Gewalt sei. Damit unterstützte der Kläger deutlich die Forderung des RAF-Unterstützerkreises hinsichtlich einer Beendigung der Isolationshaft der RAF-Inhaftierten und bediente sich des szenetypischen Jargons. Die Äußerungen des Klägers gehen weit über eine bloße Sensibilisierung der Bürger für das Thema hinaus und bilden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den RAF-Unterstützerkreis in seinen (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützte. (11) Das LfV hat das Referat des Klägers vom 20.02.1989 zum Thema „§129a StGB/Kriminalisierung des Widerstands in der Bundesrepublik“ im Rahmen des Treffens der Freiburger „Aktionseinheit“ zur Unterstützung der Zusammenlegungsinitiative (Band II, S. 230 ff.) zu Recht als Unterstützungshandlung des Klägers angesehen. Denn bei dem Treffen der Freiburger Aktionseinheit zur Unterstützung der Zusammenlegungsforderung konnte das LfV auf der Grundlage der übrigen angegebenen Veranstaltungen zu Themen wie dem „Hungerstreik“ und der „Zusammenlegungsforderung“ davon ausgehen, dass es sich bei dem Treffen um ein solches des RAF-Unterstützerkreises handelte. Dadurch, dass der Kläger zum Thema „§ 129a StGB/Kriminalisierung des Widerstands in der Bundesrepublik“ vortrug, gab es auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass er den RAF-Unterstützerkreis in seinen (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützte. (12) Am 29.03.1989 nahm der Kläger an einer Radioveranstaltung zum Thema Hungerstreik/Zusammenlegung teil (Band II, S. 236 ff.). Dabei wurde anfangs klargestellt, dass die Veranstaltung der Unterstützung des Hungerstreiks dienen sollte. Hierdurch konnte das LfV davon ausgehen, dass es sich um eine Veranstaltung des RAF-Unterstützerkreises handelte. Der Kläger referierte zu § 129a StGB sowie zur Isolationshaft. § 129a StGB sei ein Ermächtigungsgesetz für eine Vielzahl von Verfolgungsmaßnahmen, die sich gegen den politischen Gegner wendeten, um ihn bereits im Vorfeld auszuschalten. Die Isolationshaft habe ihre historische Tradition im Faschismus. Der Staat hege auch heute Vernichtungsfantasien gegen politische Gegner. Dagegen müssten sich Antifaschisten und Antiimperialisten wenden und die Zusammenlegung durchsetzen. Aufgrund dieser Gleichsetzung der Bundesrepublik Deutschland mit einem faschistischen Staat, der politische Gegner verfolge, gab es tatsächliche Anhaltpunkte dafür, dass er den RAF-Unterstützerkreis in seinen (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützte. (13) Auch der Aufruf in der taz vom 03.08.1991 „Leben zu wollen, heißt, die Isolation zu durchbrechen“, bei dem der Kläger als Unterstützer der Zusammenlegungsinitiative aufgeführt war (Band II, S. 322 f.), begründete Anhaltspunkte dafür, dass er den RAF-Unterstützerkreis in seinen (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützte, weil sich der Kläger darin für die Zusammenlegung der als politische Gefangene benannten Inhaftierten einsetzte und dies eines der Ziele der RAF und ihres Unterstützerkreises gewesen ist. (14) Der Kläger nahm zwar auch an vom LfV beobachteten Veranstaltungen teil, bei denen anhand der Aktenlage nicht ersehen werden kann, dass sie vom RAF-Unterstützerkreis ausgerichtet oder dominiert wurden. Hierunter fallen die Veranstaltung des Freiburger Appells zur Zusammenlegung politischer Gefangener (Band II, S. 259 ff.) sowie eine Veranstaltung zum Thema Zusammenlegung der politischen Gefangenen vom 12.02.1990 (Band II, S. 275 ff.). Zudem bezogen sich die Äußerungen des Klägers bei einer Rede im Autonomen Zentrum vom 05.11.1982 (Band I, S. 40 f.) sowie bei einer Veranstaltung des Freiburger Türkei-Komitees zur Thematik Asylverfahren (Band I, S. 48) - soweit ersichtlich - nicht auf die (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen des RAF-Unterstützerkreises. Hinsichtlich der Anmeldung des Informationsstandes für den Ortsverband Freiburg der Volksfront gegen Reaktion, Faschismus und Krieg vom 10.10.1987 handelte der Kläger als Rechtsanwalt für seinen Mandaten (Band I, S. 158 f.), bei der Rede des Klägers zur Behandlung der politischen Gefangenen sowie zu § 129a StGB und dessen Anwendungsbereich am 03.05.1989 (Band II, S. 246) ist aus den Akten nicht ersichtlich, was der Kläger genau sagte und bei der Veranstaltung zum bewaffneten Kampf der RAF am 06.07.1993 (Band II, S. 339 ff.) ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob der Kläger an der Veranstaltung teilnahm. Auch lassen sich aus den Observationsberichten (Band II, S. 295 - 319) sowie einem Gefangenenbesuch (Band II, S. 325 bis 330) keine tatsächlichen Anhaltspunkte für aktive sowie ziel- und zweckgerichtete Unterstützungsleistungen des Klägers für die (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen des RAF-Unterstützerkreises ableiten. Jedoch reichte es zum einen aus, dass konkrete tatsächliche Umstände gegeben waren, die zumindest in einer Gesamtschau mit den unter (1) bis (13) angeführten Umständen die hinreichende Wahrscheinlichkeit verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründeten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urt. v. 13.03.2018 - 16 A 906/11 -, juris Rn. 123; Bergemann in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, H. Nachrichtendienste und Polizei, Rn. 49). Zum anderen war das LfV zur Beurteilung der tatsächlichen Anhaltspunkte für Unterstützungsleistungen des Klägers hinsichtlich der (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen des RAF-Unterstützerkreises auf ein diesbezügliches Gesamtbild angewiesen. Da das LfV ex-ante nicht absehen konnte, ob eine bestimmte Veranstaltung vom RAF-Unterstützerkreis dominiert werden sowie was der Kläger auf der jeweiligen Veranstaltung sagen würde, war es für das LfV auch zulässig gewesen, diese Veranstaltungen sowie das Agieren des Klägers auf diesen Veranstaltungen zu beobachten. Denn die Beobachtung diente - wie zuvor ausgeführt - im Vorfeld möglicher Gefährdungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Aufklärung, ob Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen (vgl. Roth in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl., § 4 BVerfSchG Rn. 87 m. w. N.). cc) Die Beobachtung des Klägers war vom 10.02.1981 bis zum 31.12.1998 mit Ausnahme der Erfassung der Verteidigerbesuche des Klägers in den Jahren 1982/1983 auch verhältnismäßig. Dabei erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in § 5 Abs. 4 LVSG 1991/2005 auch eine einfachgesetzliche Ausprägung erfahren hat, dass der staatliche Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht für einen legitimen Zweck (1) geeignet (2), erforderlich (3) und angemessen (4) sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v.07.12.1999 - 1 C 30.97 -, juris Rn. 33). Diese Voraussetzungen waren in Bezug auf das Beobachtungsfeld „Linksterrorismus“ mit Ausnahme der Erfassung der Verteidigerbesuche des Klägers in den Jahren 1982/1983 bis zum 31.12.1998 gegeben. (1) Die Beobachtung der Aktivitäten des Klägers bezweckte, die bestehenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen im Unterstützerkreis der RAF weiter aufzuklären und mit den gewonnenen Informationen die Landesregierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Zeit zu begegnen. Es bestehen nach dem zuvor Ausgeführten zudem keine Bedenken gegen die Annahme des LfV, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kläger den RAF-Unterstützerkreis in seinen (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützte. Hiervon ausgehend gehörte die Gewinnung von Informationen zum Unterstützerkreis der RAF und dessen Unterstützern - wie dem Kläger - zu den legitimen Aufgaben des LfV (vgl. zur erheblichen Bedeutung der Terrorismusbekämpfung nur BVerfG, Urt. v. 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07 -, BVerfGE 133, 277, juris Rn. 133). (2) Die Beobachtung des Klägers war auch geeignet, den Zweck zu fördern. Denn der Kläger trat mehrfach auf Veranstaltungen auf, die im Zusammenhang mit dem Unterstützerkreis der RAF standen. Durch die Beobachtung des Klägers konnte sich das LfV ein umfassendes Bild über den RAF-Unterstützerkreis verschaffen. Auch wenn einzelne Informationen zum Teil nur geringen Erkenntnisgewinn brachten, so konnten diese für eine Gesamtbilderstellung der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des Personenzusammenschlusses eine Rolle spielen. In Anbetracht der damaligen Situation mit dem immer noch breit gefächerten Unterstützerkreis der RAF, enthielten die zum Kläger gesammelten Daten Informationen dazu, wer zum Unterstützerkreis zählte und wie dieser agierte. (3) Die Beobachtung des Klägers war auch erforderlich. Das Ziel, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen des Unterstützerkreises der RAF aufzuklären, hätte sich ohne eine Beobachtung des Klägers als aktiven Teilnehmer auf Veranstaltungen sowie in Diskussionsrunden nicht ebenso effektiv erreichen lassen. (4) Die Beobachtung des Klägers war auch angemessen. Für die Prüfung der Angemessenheit der Beobachtung einer Einzelperson wegen aktiver sowie ziel- und zweckgerichteter Unterstützung eines verfassungswidrigen Personenzusammenschlusses kam es ebenso wie bei der Prüfung der Angemessenheit der Beobachtung einer Einzelperson wegen nachdrücklicher Unterstützung eines verfassungswidrigen Personenzusammenschlusses auf eine Abwägung aller berührten Interessen und Umstände an. In deren Rahmen war eine Gesamtbeurteilung des Gewichts des Eingriffs, des Grades der von der Einzelperson ausgehenden Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der sich wesentlich danach bestimmte, ob die Einzelperson selbst verfassungsfeindliche Ziele verfolgte, sowie des Gewichts der durch ihre Beobachtung zu erwartenden Informationen für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 - juris Rn. 57). Allerdings ist - wie es das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - zu berücksichtigen, dass das LfV gerade keine Personenakte zum Kläger angelegt hat. Die gesammelten Aktenteile sind einzelne Bestandteile zu dem Personenzusammenschluss, in denen sein Name erscheint. Die Erfassung des Klägers in Papierakten zum Personenzusammenschluss ohne eine Volltextsuche ist gegenüber der Anlegung einer Personenakte als weniger schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht anzusehen, sodass auch die Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs weniger hoch anzusetzen sind (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urt. v. 13.03.2018 - 16 A 906/11 -, juris Rn. 135). Dass das LfV im elektronischen Informationssystem einen Datensatz zu einer Person anlegte und eine Verknüpfung zwischen der Person und einer Fundstelle in den Sachakten herstellte, wenn eine Sachakte Informationen enthielt, denen das LfV auch im Hinblick auf eine Person Bedeutung beimaß, führte nicht dazu, dass der Eingriff mit demjenigen bei Anlegung einer Personenakte über den Kläger vollkommen vergleichbar war. Denn im Unterschied zur Personenakte hatte das LfV keine Möglichkeit einer Volltextsuche, sondern musste anhand der zum Kläger im elektronischen Informationssystem gespeicherten Datensätzen händisch die entsprechenden Fundstellen aus den Sachakten heraussuchen, um auf den Inhalt der Fundstellen zurückgreifen zu können. Soweit bei einem an das LfV gerichteten Auskunftsersuchen einer anderen Behörde eine Zusammenfassung von Erkenntnissen über den Kläger aus verschiedenen Sachakten hätte erfolgen können, die nach Auskunft des Beklagten hiernach in die thematisch sachnächste Sachakte geheftet werden würde, ist aus den vorgelegten Akten über ein derartiges Auskunftsersuchen zum einen nichts ersichtlich. Zum anderen müsste eine derartige Zusammenfassung der Erkenntnisse über den Kläger, die durch die Reichweite des jeweiligen Auskunftsersuchens begrenzt wäre, wiederum händisch aus der Sachakte herausgesucht werden. Selbst wenn es somit ein entsprechendes Auskunftsersuchen gegeben hätte, wäre die daraufhin erfolgte Zusammenstellung der Erkenntnisse über den Kläger, soweit dies für die Beantwortung der Anfrage erforderlich gewesen wäre, nicht mit der Anlage einer Personenakte über den Kläger vergleichbar. Da sich die diesbezügliche Arbeitsweise des LfV hinreichend aus den Ausführungen des Beklagten ergibt, musste der Senat dem Antrag des Beklagten, den behördlichen Datenschutzbeauftragten des LfV im Rahmen des qualifizierten Parteivortrages über den Beklagten zu laden, im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nachkommen. Zudem konnte das LfV ex-ante aus den Äußerungen des Klägers - auch unter Berücksichtigung von dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit - darauf schließen, dass der Kläger auch selbst verfassungsfeindliche Ziele verfolgte. Denn der Kläger gab in seinen Reden mehrfach zu erkennen, dass er den Widerstand gegen das System unterstützte und bezeichnete die RAF-Terroristen als politische Gefangene. Damit brachte der Kläger aus ex-ante Sicht seine das damalige politische System ablehnende Haltung zum Ausdruck. Der ex-post geringe Erkenntnisgewinn führte schon deshalb nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Beobachtung, weil es für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit auf die ex-ante-Perspektive ankam. Entgegen dem Klägervortrag ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass er zu den jeweiligen Veranstaltungen als Rechtssachverständiger eingeladen wurde. Unabhängig hiervon bestand bei den genannten Veranstaltungen jedenfalls kein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Rechtsanwalt-Mandanten-Verhältnis. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beobachtung insoweit im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt gestanden hat. Das gleiche gilt im Hinblick auf die beiden Observationsberichte in Band I Seiten 294 ff. und 315 ff der vom LfV vorgelegten Akten. Die Beobachtung galt nicht der Person des Klägers und betraf somit auch nicht dessen anwaltliche Tätigkeit. Die Observation galt somit nicht dem Kläger selbst. Es bestand jedoch offenbar ein Zusammenhang zwischen der Observation und dem Sitz der Kanzlei des Klägers. Da der Kläger nachrichtendienstlich bereits bekannt war, erscheint es nachvollziehbar, dass auch personenbezogene Daten des Klägers in den Observationsbericht aufgenommen wurden, um ihn vom eigentlichen Beobachtungobjekt abzugrenzen. b) Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Erfassung der Verteidigerbesuche durch das LfV in den Jahren 1982/1983 rechtswidrig war. Zwar konnte das LfV davon ausgehen, dass der Mandant des Klägers zum Unterstützungskreis der RAF gehörte, weil er der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung beschuldigt sowie deswegen auch am 12.10.1982 verurteilt wurde. Angesichts dessen, dass gerade die Anwälte der RAF-Unterstützer damals im Verdacht gestanden hatten, Nachrichten für diese zu übermitteln (vgl. Jan Hendrik Schulz, Unbeugsam Hinter Gittern, Die Hungerstreiks der RAF nach dem Deutschen Herbst, S. 25), sowie der übrigen in diesem Zeitraum dem LfV bekannten Tätigkeiten des Klägers für den Unterstützerkreis der RAF, bestanden auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen des RAF-Unterstützerkreises auch durch die Übernahme der Verteidigung des Herrn ... aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützte. Allerdings war schon die Erfassung der Daten in der Besucherdatei durch die JVA Stuttgart-Stammheim rechtswidrig, weil sie gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 1 GG sowie die Berufsfreiheit desselben gemäß Artikel 12 Abs. 1 GG verstieß. Der dem Kläger aus den Verstößen erwachsene Löschungsanspruch hinsichtlich der rechtswidrig erhobenen und in der Besucherdatei gespeicherten Besuchsdaten (vgl. Di Fabio in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Art. 2 Abs. 1, Rn. 180 m. w. N., Stand: September 2022) führte dazu, dass auch die Übermittlung dieser Daten an das LfV sowie die Speicherung dieser Daten durch das LfV rechtswidrig waren (vgl. Grell, Landesdatenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 1980, § 10 Rn. 17, wonach Daten, die gelöscht werden müssen, weder übermittelt noch gespeichert werden dürfen, weil sie nicht der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der die Daten empfangenen Behörde dienen können; Bock in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 17 Rn. 7, wonach die mit einem Ersuchen angeforderten personenbezogenen Daten durch die übermittelnde Behörde im Rahmen der ihr rechtmäßig eingeräumten Kompetenzen erhoben, gespeichert oder verarbeitet worden sein müssen; BVerfG Urt. v. 20.04.2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, juris Rn. 287, wonach eine Übermittlung von Daten zu anderen Zwecken unverhältnismäßig ist, wenn Daten im Sinne einer hypothetischen Datenneuerhebung aus eingriffsintensiven Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen nach verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erhoben werden dürfen und BVerfG, Beschl. v. 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 -, juris Rn. 133, wonach eine Übermittlung von Daten für einen anderen Zweck nicht zulässig ist, wenn die Daten für den anderen Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen). Zwar hat der Beklagte Recht, wenn er ausführt, dass eine Überwachung des Inhalts der Verteidigergespräche mit den Mandaten des Klägers gerade aufgrund der Stellung des Klägers als Verteidiger nicht erfolgt ist. Denn es sind ausschließlich die Besuchsdaten, nämlich Tag des Besuches, Dauer des Besuchs, Name des Häftlings sowie Name und Anschrift des Besuchers durch die JVA Stuttgart-Stammheim erfasst und von dieser an das LfV weitergeleitet worden. Eine schon damals gemäß § 27 Abs. 3 StVollzG in der Fassung vom 18.08.1976 (BGBl. I 1976, S. 2181) verbotene Überwachung von Verteidigerbesuchen ist hierin nicht zu sehen. Denn eine Besuchsüberwachung besteht entweder in der Sicht- oder in der Gesprächskontrolle (vgl. Bosch in: Graf, BeckOK Strafvollzugsgesetz Bund, Stand: 01.08.2021, § 27 Rn. 7 bis 11). Eine derartige Überwachung hat die JVA Stuttgart-Stammheim im Zusammenhang mit den Verteidigerbesuchen ausweislich der übermittelten Daten aus der Besucherdatei gerade nicht vorgenommen. Jedoch war die Erfassung der Daten des Klägers in der Besucherdatei durch die JVA Stuttgart-Stammheim schon deswegen rechtswidrig, weil es an einer hierfür erforderlichen Einwilligung des Klägers und - ersatzweise - an einer gesetzlichen Grundlage mangelte. Ob die damalige Vorgehensweise - wie der Beklagte anführt - Nr. 36 Abs. 2 Satz 1 der Vollzugsgeschäftsordnung vom 01.07.1965 (AV. d. JuM vom 22.10.1965 (1464 – VI/145), Die Justiz S. 327; im Folgenden: VGO a. F.) entsprach, kann dahinstehen. Denn allein auf der Grundlage der Vollzugsgeschäftsordnung konnte keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Klägers erfolgen. Denn die Erhebung sowie die Speicherung der genannten Besuchsdaten des Klägers stellte einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 1 GG dar. Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt unter anderem dann vor, wenn der Staat personenbezogene Daten erhebt oder speichert (vgl. BVerfG, Urt. v 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83, 1 BvR 362/83, 1 BvR 420/83, 1 BvR 440/83, 1 BvR 484/83 -, juris Rn. 149 ff. und Di Fabio in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Art. 2 Abs. 1, Rn. 176 m. w. N., Stand: September 2022). Zugleich lag auch ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf das Anwalt-Mandanten-Verhältnis vor. Denn die JVA Stuttgart-Stammheim hat die Besuchsdaten des Klägers vor dem Hintergrund und im Bewusstsein, dass es sich um einen Verteidigerbesuch bei Herrn ... handelte, erhoben und gespeichert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77, 2 BvR 1019/77, 2 BvR 1034/77 -, juris Rn. 85, wonach unmittelbar auf den Verteidiger bei einem Verteidigerbesuch gerichtete, verfassungsrechtlich erhebliche Maßnahmen dem Schutz von Art. 12 Abs. 1 GG unterfallen). Dies ist daran ersichtlich, dass in den an das LfV übermittelten Datenblättern ausdrücklich festgehalten wurde, dass eine Besuchsüberwachung nicht erfolgte, weil der Kläger Verteidiger des Herrn ... war. Da eine Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten des Klägers als Verteidiger des Herrn ... bei einem Verteidigerbesuch durch die JVA Stuttgart-Stammheim erfolgte, lag eine auch im Hinblick auf das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Anwalt-Mandanten-Verhältnis verfassungsrechtlich erhebliche Maßnahme mit unmittelbarer Auswirkung auf den Kläger vor. Eine Rechtfertigung der Eingriffe käme nur dann in Betracht, wenn der Betroffene in die Erhebung und Speicherung dieser Daten freiwillig und in Kenntnis der Tragweite des Grundrechtsverzichts einwilligte oder die Eingriffe von einer hinreichend bestimmten und verhältnismäßigen gesetzlichen Grundlage abgedeckt waren (vgl. BVerfG a. a. O, juris Rn. 151; Di Fabio a. a. O. Rn. 177 und 228 bis 229). An beiden möglichen Alternativen für eine Rechtfertigung der Eingriffe fehlte es hier. Dass der Kläger freiwillig und in Kenntnis der Tragweite des Grundrechtsverzichts in die Erhebung und Speicherung der Besuchsdaten eingewilligt hätte, ist nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger vor Erhebung seiner Daten darauf hingewiesen wurde, dass die Preisgabe seiner personenbezogenen Daten nur freiwillig erfolgen kann und welche Tragweite seine Einwilligung haben würde. Gegen das Vorliegen einer Einwilligung spricht zudem, dass die JVA Stuttgart-Stammheim die Besucherdatei nicht auf der Grundlage von Einwilligungen der Besucher sowie der Inhaftierten, sondern auf Grundlage von Nr. 36 Abs. 2 Satz 1 der VGO a. F. geführt haben will. Es lag auch keine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige gesetzliche Grundlage für die Rechtfertigung des Eingriffs vor. Eine derartige gesetzliche Grundlage konnte Nr. 36 Abs. 2 Satz 1 VGO a. F. nicht darstellen, weil es sich bei der Vollzugsgeschäftsordnung um eine Verwaltungsvorschrift handelte. Verwaltungsvorschriften sind jedoch grundsätzlich keine Rechtsvorschriften bzw. Rechtsnormen, sondern innerdienstliche Richtlinien, da ihnen regelmäßig die verbindliche Außenwirkung fehlt (vgl. Eichberger/Buchheister in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 137 VwGO Rn. 22, Stand: August 2022 und Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 1 Rn. 212). Auch bildete § 119 StPO in der Fassung vom 07.01.1975 (BGBl. I. 1975, S. 129; im Folgenden: § 119 StPO a. F.) keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Besuchsdaten des Klägers durch die JVA Stuttgart-Stammheim, weil § 119 StPO a. F. nur Regelungen für den Untersuchungsgefangenen selbst enthielt. Ebenso bot § 27 StVollzG a. F. hierfür keine gesetzliche Grundlage, weil § 27 StVollzG a. F. nur die Überwachung des Besuches sowie die Übergabe von Gegenständen während des Besuchs regelte. Bei der Erhebung und Speicherung der Besuchsdaten des Klägers handelte es sich jedoch - wie zuvor ausgeführt - nicht um eine Überwachung des Besuchs im Sinne des § 27 StVollzG a. F. Aus § 9 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes vom 28.12.1979 (GBl. 534; im Folgenden LDSG 1979) ergab sich ebenfalls keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung und Speicherung der Besuchsdaten des Klägers durch die JVA Stuttgart-Stammheim, weil das Landesdatenschutzgesetz bis auf dessen § 8 Abs. 1 LDSG 1979 nach § 1 Abs. 2 Satz 2 LDSG a. F. nicht anwendbar war. Denn die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes galten bis auf den § 8 Abs. 1 LDSG 1979 nicht, wenn es sich um personenbezogene Daten handelte, die nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt waren und nicht in automatisierten Verfahren verarbeitet wurden. Diese Voraussetzungen waren vorliegend einschlägig, weil die Besuchsdaten des Klägers nicht von vornherein zur Übermittlung an Dritte bestimmt waren und auch nicht in automatisierten Verfahren verarbeitet wurden. Da die Erhebung und Speicherung der Besuchsdaten des Klägers durch die JVA Stuttgart-Stammheim unter Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers sowie dessen Berufsfreiheit erfolgte, stand dem Kläger gegen die JVA Stuttgart-Stammheim diesbezüglich ein Löschungsanspruch zu. Dies führte dazu, dass eine Übermittlung der Daten an das LfV und eine Speicherung der Besuchsdaten durch das LfV nicht zulässig war, weil die Besuchsdaten durch die JVA Stuttgart-Stammheim mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage im Sinne einer hypothetischen Datenneuerhebung weder für die ursprünglichen Zwecke der JVA Stuttgart-Stammheim (Organisation der Gefangenenbesuche) noch für die Zwecke des LfV (Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung) durch die JVA Stuttgart-Stammheim hätten in dieser Art und Weise (auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift) erhoben werden dürfen (vgl. BVerfG Urt. v. 20.04.2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, juris Rn. 287 und BVerfG, Beschl. v. 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 -, juris Rn. 133). Auch auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 LVSG 1978 war eine Speicherung der rechtswidrig durch die JVA Stuttgart-Stammheim erhobenen Daten durch das LfV nicht möglich. Zwar ist in hinsichtlich § 3 Abs. 1 LVSG 1978 anerkannt, dass er, obwohl er als bloße Aufgabennorm normiert war, eine Rechtsgrundlage für das Sammeln und Aufbewahren von Erkenntnismitteln durch das LfV enthielt und - jedenfalls übergangsweise - insoweit eine verfassungsrechtlich einwandfreie gesetzliche Grundlage zur Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellte (vgl. VGH Bad-Württ., Urt. v. 20.06.1990 - 10 S 342/90 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 20.02.1990 - 1 C 42.83 -, NJW 1990, 2761, 2763 und v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, NJW 2021 2818, 2819 zu § 3 Abs. 1 BVerfSchG 1950/1972; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.09.1982 - 10 S 905/80 -, NJW 1983, 1690). Dass § 3 Abs. 1 LVSG 1978 eine im Grundsatz taugliche und verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage für das Sammeln und Aufbewahren von Erkenntnismitteln durch das LfV darstellte, führte jedoch nicht dazu, dass das LfV auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 LVSG 1978 durch eine andere Behörde unter Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG erlangte Daten sammeln und aufbewahren durfte. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass § 3 Abs. 1 LVSG 1978 das LfV zum Sammeln und Aufbewahren von unter Verstoß gegen Grundrechte erlangte personenbezogene Daten ermächtigen sollte. Die Unzulässigkeit der Datenübermittlung an das LfV sowie der Speicherung der Daten durch das LfV aufgrund des Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die Berufsfreiheit des Klägers im Rahmen der Besuchsdatenerhebung durch die JVA Stuttgart-Stammheim konnte auch im Rahmen einer Abwägung mit dem staatlichen Interesse an einem wirksamen Verfassungsschutz unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.1990 - 1 C 42.83 -, NJW 1990, 2761, 2763; vgl. auch: BVerfG Urt. v. 15.12.1970 - 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68, 308/69 -, NJW 1971, 275, 277 in einem anderen Zusammenhang zur von der Verfassung anerkannten Tätigkeit der Verfassungsschutzämter als Instrumente zur Verwirklichung des Grundsatzes der streitbaren Demokratie) nicht überwunden werden. Denn eine Datenerhebung ohne eine gesetzliche Grundlage stellte einen erheblichen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die Berufsfreiheit des Klägers dar. Vorliegend kam - wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - hinzu, dass eine Speicherung der Besuchsdaten des Klägers durch das LfV neben einem zusätzlichen Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch einen zusätzlichen Eingriff in sein Grundrecht auf Berufsfreiheit darstellte, weil es sich bei den Besuchsdaten um Daten von Verteidigerbesuchen des Klägers bei seinem Mandanten handelte. Denn dem Rechtsanwalt als berufenem unabhängigen Berater und Beistand oblag es, im Rahmen seiner freien und von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Berufsausübung seinen Mandanten umfassend beizustehen. Voraussetzung für die Erfüllung dieser Aufgabe war ein Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Von Bedeutung war hierbei, dass das von dem Datenzugriff berührte Tätigwerden des Anwalts auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege liegt. Diese objektiv-rechtliche Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit und des rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant wurde jedenfalls dann berührt, wenn wegen der Gefahr von Beobachtungsmaßnahmen des LfV ein Mandatsverhältnis von Anfang an mit Unsicherheiten hinsichtlich seiner Vertraulichkeit belastet war. Mit dem Ausmaß potentieller Kenntnis staatlicher Organe von Kontakten zwischen Anwalt und Mandant wuchs die Gefahr, dass sich auch Unverdächtige nicht mehr den Berufsgeheimnisträgern zur Durchsetzung ihrer Interessen anvertrauen. Es bestand zudem die Gefahr, dass Mandanten, welchen die Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde bekannt wird, das Mandatsverhältnis zu ihrem Rechtsanwalt kündigen. Damit hatte die Beobachtung beschränkende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entfaltung des Klägers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.2007 - 2 BvR 2094/05 -, juris Rn. 42; Beschl. v. 30.04.2007 - 2 BvR 2151/06 -, juris Rn. 22). Dabei können die zuvor aufgeführten beruflichen Nachteile für den Kläger nicht deswegen unberücksichtigt gelassen werden, weil seine Beobachtung durch das LfV damals nicht bekannt war. Denn es kam für die Nachteile nicht auf das tatsächliche Bekanntwerden der Beobachtung, sondern schon auf die Gefahr des Bekanntwerdens der Beobachtung an (vgl. BVerwG Urt. v. 21.07.2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 96). Selbst wenn das LfV auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 LVSG 1978 auch zur Sammlung und Aufbewahrung von unter Verstoß gegen Grundrechte erlangte Daten befugt gewesen wäre, würde dies vorliegend im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit als Teil der Verhältnismäßigkeit zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn der zu erwartende Erkenntnisgewinn aus den reinen Besuchsdaten war - wie der Kläger zu Recht vorträgt - gering. Zudem gab es in Bezug auf den Kläger selbst ex-ante keine Erkenntnisse dahingehend, dass er Nachrichten für seinen Mandaten übermitteln würde. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für eine solche Übermittlungstätigkeit des Klägers geltend macht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Auch bei Zugrundelegung des Maßstabs, dass es Aufgabe des Beklagten ist, Informationen im Rahmen der politischen Vorfeldaufklärung zu beschaffen, fehlte es ex-ante an hinreichenden konkreten Umständen für eine solche Übermittlungstätigkeit des Klägers. Die von dem Beklagten angeführten Unterstützungshandlungen anderer Strafverteidiger für andere Angeklagte begründeten keine konkreten Anhaltspunkte in Hinblick auf den Kläger. Des Weiteren waren eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Berufsfreiheit des Klägers infolge der rechtswidrigen Erhebung der Besuchsdaten durch die JVA Stuttgart-Stammheim und ein weiterer erheblicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Berufsfreiheit des Klägers infolge der Speicherung der Besuchsdaten durch das LfV zu berücksichtigen. Bei dieser Sach- und Rechtslage würde eine Abwägung der gegenseitigen Interessen im Ergebnis dazu führen, dass eine Speicherung der Besuchsdaten nicht verhältnismäßig war. c) Nicht mehr im engeren Sinne verhältnismäßig war die weitere Beobachtung des Klägers in Bezug auf den Unterstützerkreis der RAF und damit hinsichtlich des Beobachtungsfelds „Linksterrorismus“ im Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 07.02.2013. Im Rahmen einer Abwägung aller berührten Interessen und Umstände standen die damals durch die Beobachtung des Klägers gewonnenen Erkenntnisse außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Denn im Rahmen einer Gesamtbeurteilung war neben dem Gewicht des Eingriffs und dem Grad der von der Einzelperson ausgehenden Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung insbesondere auch das Gewicht der durch ihre Beobachtung zu erwartenden Informationen für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 57; BVerfG, Beschl. v. 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10 u. a.-, juris Rn. 122). Dies führte vorliegend dazu, dass die weitere Beobachtung des Klägers in Bezug auf den Unterstützerkreis der RAF und damit hinsichtlich des Beobachtungsfelds „Linksterrorismus“ im Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 07.02.2013 nicht verhältnismäßig war. Denn Ende 1998 war der weitere Erkenntnisgewinn in Bezug auf den Kläger hinsichtlich des Unterstützerkreises der RAF offenkundig gering. In Band II Seite 342 ff. ist die letzte lesbare Information zum Kläger unter dem Beobachtungsfeld „Linksterrorismus“ und somit in Bezug auf den Unterstützerkreis der RAF gespeichert. Beschrieben ist die Erweiterung des ... am 13.11.1994, in dem auch die Kanzlei des Klägers ihren Sitz hatte. Das Haus sollte in Zukunft auch für kulturelle und politische Initiativen genutzt werden. Darüber hinaus wird der Festverlauf als weitestgehend ereignislos beschrieben. Danach gibt es auf Seiten 346 ff. einen nahezu vollständig geschwärzten Bericht zum Antiimperialistischen Widerstand aus dem Jahr 1999, aus dem sich folglich nichts ableiten lässt. Am 20.04.1998 löste sich die RAF zudem selbst auf. Da der Kläger - soweit aus den ungeschwärzten Akten erkennbar - seit dem 13.11.1994 in Bezug auf den Unterstützerkreis der RAF nicht mehr in Erscheinung getreten ist und die RAF sich am 20.04.1998 selbst aufgelöst hat, war der zu erwartenden Erkenntnisgewinn hinsichtlich einer diesbezüglichen weiteren Beobachtung des Klägers gering und stand nunmehr in keinem Verhältnis zu dem hierdurch beeinträchtigten Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Hieran ändert auch die fehlende Distanzierung in der Auflösungserklärung der RAF vom „bewaffneten Kampf“, die kritische Reaktion in der Unterstützerszene und die zwischenzeitliche Formation des Antiimperialistischen Widerstand nichts. Denn angesichts der Tatsache, dass der Kläger - soweit aus den ungeschwärzten Akten erkennbar - seit dem 13.11.1994 in Bezug auf den Unterstützerkreis der RAF nicht mehr in Erscheinung getreten ist und auch die Veranstaltung vom 13.11.1994 selbst - soweit ersichtlich - keine Erkenntnisse zum Unterstützerkreis der RAF erbrachte, war der durch die weitere Beobachtung des Klägers zu erwartenden Erkenntnisgewinn über den Unterstützerkreis der RAF gering und vermochte die weitere Beobachtung des Klägers nicht mehr zu rechtfertigen. Soweit der Beklagte bei Unklarheiten und noch bestehenden Zweifeln des Gerichts im Zusammenhang mit der Beobachtung des Klägers unter dem Beobachtungsfeld „Linksterrorismus“ ab dem 01.01.1999 sowie insbesondere der Erfassung des Klägers in Bezug auf den Antiimperialistischen Widerstand bis ins Jahr 2002 die Ladung eines Zeugen vom Hörensagen anregte, war dem im Rahmen der Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nachzugehen. Es fehlt bereits an der Bestimmtheit der Beweistatsachen. Zudem hat der Beklagte nicht angegeben, was der nicht näher benannte Zeuge vom Hörensagen über die geschwärzten Akten sowie den Vortrag des Beklagten hinausgehend aussagen könnte. Unbeschadet der mangelnden Substantiierung der Beweisanregung, die bereits für sich genommen rechtfertigt, der Anregung nicht nachzugehen, kann die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen regelmäßig nur dann einer Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn es für das Vorliegen der entsprechenden Tatsachen noch andere wichtige Anhaltspunkte gibt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1984 - 10 S 1739/82 -, NJW 1984, 2429, 2430; BVerwG, Beschl. v. 06.12.1999 - 5 B 15.99 -, juris Rn. 4 und v. 05.03.2002 - 1 B 194.01 -, juris Rn. 4; BVerfG, Beschl. v. 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 -, NJW 1981, 1719, 1725). An anderen (wichtigen) Anhaltspunkten für eine weitere Beobachtung des Klägers unter dem Beobachtungsfeld „Linksterrorismus“ ab dem 01.01.1999 fehlt es nach dem zuvor Ausgeführten vorliegend. Allein die Erfassung des Klägers in Bezug auf den Antiimperialistischen Widerstand durch das LfV bis ins Jahr 2002 kann ohne Kenntnis des Grundes der Erfassung sowie etwaiger Tätigkeiten des Klägers in Bezug auf den Antiimperialistischen Widerstand keinen (wichtigen) Anhaltspunkt für eine weitere Beobachtung des Klägers bilden. Daher ist auch der vorsorglichen Beweisanregung des Klägers nicht nachzugehen. d) Die Beobachtung des Klägers bezüglich des Beobachtungsfelds „Linksextremismus“ war vom 04.12.1978 bis zum 31.12.2000 rechtmäßig. Das LfV stützte die erfolgte Beobachtung des Klägers zunächst auf sein Tätigwerden beim Kommunistischen Bund Westdeutschlands (im Folgenden: KBW) und beim Bund Westdeutscher Kommunisten (im Folgenden BWK), die als Personenzusammenschlüsse durch das LfV unter dem Beobachtungsfeld „Linksextremismus“ geführt wurden. Die diesbezügliche Beobachtung des Klägers war rechtmäßig. Im Hinblick auf Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Personenzusammenschlüsse bestehen keine Bedenken. Auch hinsichtlich der Beobachtung des Klägers bestehen insoweit keine Bedenken, weil aufgrund seiner Mitgliedschaft in den Personenzusammenschlüssen Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 LVSG 1978 vorlagen. aa) Der KBW wurde am 12.06.1973 in Bremen gegründet. Auf dem Höhepunkt seiner Entwicklung fasste er 2.600 Mitglieder und entwickelte sich zur aktivsten, mitglieder- und finanzstärksten Organisation der dogmatischen Linken (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 1979, S. 28). Seine Aufgabe sah der KBW darin, die klassenbewussten Arbeiter und Revolutionäre aus anderen Teilen des Volkes zusammenzuschließen und so Voraussetzungen für die Neugründung der kommunistischen Partei Westdeutschlands zu schaffen. In den Kämpfen der Arbeiterklasse und des Volkes setzte er seine Kraft nach eigenen Angaben daran, sie zu organisieren, über ihren Inhalt aufzuklären, und zum Sieg über die Bourgeoisie zu führen (vgl. Gründungserklärung des KBW v. 12.06.1973). Das Programm dieser Organisation und die für ihre Arbeit maßgebenden Grundsätze ergaben sich aus der im Jahre 1973 herausgegebenen Veröffentlichung „Ergebnisse der Gründungskonferenz des Kommunistischen Bundes Westdeutschland“. Danach verfolgte der KBW unter anderem „die Zerschlagung des bürgerlichen Staatsapparates“ und „die Errichtung der proletarischen Diktatur“ (vgl. Ergebnisse der Gründungskonferenz des Kommunistische Bundes Westdeutschland, Programm S. 12). Der „Widerstand der Ausbeuter“ sollte unter Umständen auch durch Anwendung von Gewalt gebrochen werden. Hierzu hieß es: „Solange die Bourgeoisie über bewaffnete Formationen zur Verteidigung des kapitalistischen Eigentums verfügt, wird das Proletariat die politische Macht mit Waffengewalt erkämpfen müssen“ (vgl. Ergebnisse der Gründungskonferenz des Kommunistische Bundes Westdeutschland, Programm S. 12). Diese Ziele des KBW waren mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar. Denn diese besteht in der auf die Selbstbestimmung des Volkes und nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und auf Freiheit und Gleichheit gegründeten staatlichen Ordnung unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft. Zu ihren tragenden Prinzipien gehörten und gehören unter anderem die Achtung vor den in der Verfassung konkretisierten Menschenrechten, das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte und das Mehrparteiensystem (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.08.1956 - 1 BvB 2/51 -, juris). Diese Grundsätze wurden vom KBW abgelehnt (vgl. BAG, Urt. v. 12.03.1986 - 7 AZR 469/81 -, juris Rn. 46 ff.). bb) Auch die Beobachtung des BWK begegnet keinen Bedenken. Bezüglich des BWK konnte das LfV davon ausgehen, dass es innerhalb dieses Personenzusammenschlusses Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gab. Der BWK wurde am 21.09.1980 gegründet und entstand aus einer Abspaltung von Mitgliedern des KBW. Anlass für die Abspaltung waren organisationsinterne Dissonanzen und Zerwürfnisse. Der BWK verzichtete auf die Ausarbeitung eines neuen Parteiprogramms und hielt an dem Programm des KBW von 1973 fest. Wie schon zum KBW ausgeführt, ließen sich die Ziele mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbaren. Der BWK solidarisierte sich auch mit den Forderungen aus dem Umfeld der RAF. So wurde der Hungerstreik 1984/1985 unterstützt und auch Behauptungen aus dem terroristischen Umfeld kritiklos übernommen (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 1985, S. 37). Ebenso wurden die Aktivitäten aus dem Umfeld der RAF anlässlich des 10. Jahrestages der Selbsttötungen von RAF-Inhaftierten in der JVA Stuttgart-Stammheim begleitet (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 1987, S. 48). cc) Aufgrund der Mitgliedschaft des Klägers im KBW und BWK bestanden keine Bedenken gegen die Annahme des LfV, dass er in seiner Eigenschaft als Mitglied die genannten Personenzusammenschlüsse durch zweck- und zielgerichtete Verhaltensweisen darin unterstützte und förderte, ihre (verfassungsfeindlichen) Zielsetzungen zu verfolgen. Dabei war die Mitgliedschaft des Klägers im KBW und BWK dem LfV ex-ante bekannt, weil das LfV die Beobachtung des Klägers mit seiner Mitgliedschaft im KBW ab Dezember 1978 begann. Er kandidierte für diesen 1976 zur Landtagswahl in Baden-Württemberg sowie 1975 und 1980 zu Kommunalwahl in Freiburg (Band IV, S. 2). Nach der Spaltung des KBW war der Kläger aktives Mitglied des BWK. Soweit der Kläger angibt, er habe niemals eine Funktionärstätigkeit innerhalb des BWK ausgeübt, ist dies zum einen nicht glaubhaft, weil sich aus den Akten ergibt, dass er Mitglied der BWK-Landesleitung war (Band IV, S. 2). Zum anderen kommt es hierauf nicht an, weil der Kläger jedenfalls nicht bestreitet, Mitglied des BWK gewesen zu sein. dd) Da der Kläger die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der genannten Personenzusammenschlüsse bewusst und gewollt unterstützte, bestehen auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz diesbezüglich keine Bedenken. ee) Die Beobachtung des Klägers war bis zum 31.12.2000 auch in Bezug auf den Personenzusammenschluss ... rechtmäßig. Denn bei der ... ... lagen bis zum 31.12.2000 tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor, die eine Beobachtung dieses Personenzusammenschlusses zuließen. Auch wenn nur einzelne Personen innerhalb eines Personenzusammenschlusses verfassungsfeindliche Bestrebungen hatten, konnte dies Anlass einer Beobachtung sein. Erforderlich war nicht, dass sämtliche Mitglieder oder Unterstützer eines Personenzusammenschlusses solche Bestrebungen hatten. Um beobachten zu können, in welche Richtung sich die Vereinigung bewegte, konnte es notwendig sein, die innere Zerrissenheit, Flügelkämpfe oder die Annäherung an extremistische Vereinigungen in den Blick zu nehmen (vgl. Bergemann in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, H. Nachrichtendienste und Polizei, 7. Aufl. 2021, Rn. 52). Ausgangspunkt der Beobachtung war die Gründung der x... unter Beteiligung von Kommunisten. Schlüsselfigur war dabei der Politiker ...-... ..., der nach dem damaligen Kenntnisstand des LfV jahrelang ...-Mitglied war. Die aus der maßgeblichen ex-ante Sicht zu befürchtende linksextremistische Einflussnahme, die sich aus der politischen Vergangenheit von Herrn ... ergab und auch der politische Hintergrund des Klägers selbst sowie deren Einfluss auf die ..., der sich aus ihren prominenten Listenplätzen ... bei der Kommunalwahl im Oktober 1999 ergab, rechtfertigten die Annahme, dass es innerhalb der ... Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gab. Darauf, dass Herr ... von 2011 bis 2016 Spitzenfunktionär der ... gewesen ist, kam es hingegen nicht an, weil dies dem LfV vormals nicht bekannt gewesen sein konnte. Da der Kläger Mitglied der x... war und es bei diesem Personenzusammenschluss bis zum 31.12.2000 Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gab, konnte der Kläger als Mitglied des Personenzusammenschlusses vom LfV in diesem Zeitraum beobachtet werden. ff) Das Vorgehen entsprach bis zum 31.12.2000 auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach der Kommunalwahl im Oktober 1999 trat der neugewählte Gemeinderat Freiburgs im Dezember 1999 zusammen. Der Kläger und Herr ... wurden zu Gemeinderäten gewählt. Aufgrund der ...-Vergangenheit von Herrn ... war zu befürchten, dass sich seine extremistischen Ansichten auch bei seinem Engagement für die ... niederschlagen und vom Kläger gebilligt werden würden. Zu den Aufgaben des Verfassungsschutzes zählte es, die Bevölkerung und Regierung über Organisationen, die sich unter dem Deckmantel anderer Gruppen neu organisieren oder neuen Einfluss verschaffen wollen, zu informieren. Bei der damals neu gegründeten x... bestand die Annahme einer solchen Einflussnahme, weil zu befürchten war, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen auch dort Eingang finden würden. Daher war es auch anfangs rechtmäßig, die ... sowie ihre Mitglieder zu beobachten, um sich ein Bild von der politischen Arbeit des Personenzusammenschlusses machen und beobachten zu können, in welche Richtung sich der Personenzusammenschluss bewegte. Das dem Kläger als Gemeinderat seit Dezember 1999 gemäß § 32 Abs. 3 GemO zustehende freie Mandat, das verfassungsrechtlich durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und 20 Abs. 1 und 2 GG garantiert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 20.91 -, juris Rn. 9), führte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zu einem anderen Ergebnis, weil sich hieraus keine gesteigerten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Beobachtung ergaben (vgl. a. A. Lindner/Unterreitmeier, Beobachtung durch den Verfassungsschutz, DVBl. 2019, 819, 826, wonach bei kommunalen Mandatsträgern gesteigerte Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Beobachtung zu stellen seien, die jedoch angesichts dessen, dass diese Rechtsstellung nicht in gleicher Weise verfassungs- bzw. unionsrechtlich verbürgt sei, niedriger liegen könnten, als bei Mitgliedern von Legislativorganen). Das Bundesverfassungsgericht hat erhöhte Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für Abgeordnete des Bundestages aus deren freien Mandat gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitet und über Art. 28 Abs. 1 GG auf die Abgeordneten der Landtage erstreckt. Zu Mitgliedern der Gemeinderäte hat das Bundesverfassungsgericht keine derartige Aussage getroffen. Zwar stand und steht auch den Gemeinderäten in Baden-Württemberg einfachrechtlich gemäß § 32 Abs. 3 GemO ein freies Mandat zu. Dieses einfachrechtlich eingeräumte freie Mandat der Gemeinderäte war auch bundesrechtlich abgesichert. Denn die Rechtsstellung der gewählten Gemeindevertreter war in ihren Grundzügen durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG vorgezeichnet, wonach das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben musste, die aus unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Diese Bestimmung übertrug die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden. Daraus folgte, dass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft war, die Gemeindebürger repräsentierte. Dem musste die gesetzliche Ausgestaltung der Rechtsstellung ihrer Mitglieder Rechnung tragen. Die Gemeinderäte hatten und haben daher nach Maßgabe der Eigenverantwortlichkeit, wie sie dem verfassungsrechtlich geformten Bild der in den staatlichen Aufbau integrierten kommunalen Selbstverwaltung entspricht, ein freies Mandat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 20.91 -, juris Rn. 9). Allerdings war zu berücksichtigen, dass dieses freie Mandat der Gemeinderäte nicht direkt aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgte, weil diese Norm nur auf Abgeordnete des Deutschen Bundestages Anwendung fand. Im Rahmen der Gewährleistungen des Art. 28 Abs. 2 GG oblag die Ausgestaltung der Rechtsstellung und der Aufgaben der Gemeinderäte und ihrer Mitglieder überdies dem einfachen Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.1988 - 2 BvR 975/83 -, juris Rn. 16). Dieser hat mit § 32 Abs. 3 GemO für die Gemeinderäte zwar ein freies Mandat geschaffen, das den Gemeinderäten im Rahmen der Gesetze eine freie Abstimmung, nach ihrer allein durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung, sowie ein freies Rede- und Antragsrecht im Gemeinderat gewährte (vgl. Senat, Urt. v. 03.11.2022 - 1 S 2686/21 -, juris Rn. 36). Des Weiteren bestand kein Fraktionszwang, sodass die Gemeinderäte nicht zu einem einheitlichen Abstimmungsverhalten in ihrer Fraktion gezwungen werden konnten. Auch gab es kein imperatives Mandat, das die Gemeinderäte an den Wählerwillen oder an Weisungen ihrer Partei oder Fraktion band. Anders als Bundestags- und Landtagsabgeordnete konnten sich die Gemeinderäte jedoch nicht auf die besonderen Abgeordnetenrechte, wie das Recht auf Immunität und Indemnität (vgl. Art. 46 GG, Art. 37 LV, Art. 38 LV) berufen. Auch stand ihnen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO zu keiner Zeit ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Gemeinderäte konnten somit zwar als Mandatsträger bezeichnet werden, weil ihre Rechtsstellung nach parlamentarischem Vorbild ausgestaltet war und sie ein Recht auf freie Mandatsausübung hatten. Allerdings waren sie aufgrund der geschilderten Unterschiede keine parlamentarischen Abgeordneten (vgl. Brenndörfer in: Dietlein/Pautsch, BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, § 32 Rn. 3 und 19, Stand: 01.04.2023; Kunze/Bonner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 32 Rn. 17 bis 19, Stand: April 2021; Aker in: Aker/Hafner/Notheis, Gemeindeordnung und Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2019, § 32 Rn. 12 bis 13; BGH, Urt. v. 09.05.2009 - 5 StR 453/05 -, juris Rn. 32 zum Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 StPO; Lange, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2019, Kap. 5 Rn. 74; Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 11. Aufl. 2018, § 14 Rn. 18 und 19). Des Weiteren stellte und stellt der Gemeinderat im Gegensatz zum Deutschen Bundestag und zu den Landtagen, auch wenn er aus Wahlen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG hervorging, ein Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft und damit ein Teil der Exekutive dar. Der Gemeinderat war und ist somit gerade kein Parlament und kein Teil der Legislative (vgl. Senat, Beschl. v. 26.03.2020 - 1 S 424/20 -, juris Rn. 49; Urt. v. 21.12.1992 - 1 S 1834/92 -, juris Rn. 21 sowie Beschl. v. 22.03.1990 - 1 S 429/90 -, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 21.06.1988 - 2 BvR 975/83 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschl. v. 07.09.1992 - 7 NB 2.92 -, juris Rn. 11). Ein wesentlicher Argumentationsstrang des Bundesverfassungsgerichts zur Begründung der Gewährleistung der Freiheit der Abgeordneten von exekutiver Beobachtung stellt jedoch der Grundsatz der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG dar, nach dem das Parlament die Exekutive, jedoch die Exekutive nicht das Parlament kontrolliert (vgl. BVerfG Beschl. v. 17.09.2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 -, juris Rn. 101). Dieses Argument konnte und kann jedoch nicht auf den Gemeinderat und seine Mitglieder übertragen werden, weil der Gemeinderat - wie zuvor ausgeführt - selbst der Exekutive zuzurechnen ist und somit die Freiheit der Gemeinderatsmitglieder von exekutiver Kontrolle über die Unterscheidung zwischen Legislative und Exekutive nicht begründet werden kann. Soweit das Bundesverfassungsgericht die gesteigerten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Beobachtung ergänzend auch darauf stützt, dass die Sammlung von Informationen über einen Abgeordneten dessen freie Mandatsausübung beeinträchtigt, weil die hiermit verbundene Stigmatisierung Wähler von einer Kontaktaufnahme und von einer eigenen inhaltlichen Auseinandersetzung mit seinen politischen Tätigkeiten und denen seiner Partei und Fraktion abhalten und die bloße Möglichkeit einer staatlichen Registrierung von Kontakten eine abschreckende Wirkung entfalten und schon im Vorfeld zu Kommunikationsstörungen sowie Verhaltensanpassungen führen kann (vgl. BVerfG Beschl. v. 17.09.2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 -, juris Rn. 108), trifft dies zwar auch auf Gemeinderäte in Bezug auf deren Mandatsausübung zu. Allerdings kann dieser Aspekt für sich genommen nicht zu gesteigerten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Beobachtung führen. Denn die stigmatisierende Wirkung der Beobachtung sowie die abschreckende Wirkung der bloßen Möglichkeit einer staatlichen Registrierung betrifft nicht isoliert Abgeordnete oder Gemeinderäte. Vielmehr treffen diese Wirkungen der Beobachtung alle Personen, die potentiell einer Beobachtung ausgesetzt sein können. Darauf weist auch die Bezugnahme des Bundesverfassungsgerichts auf seine bisherige diesbezügliche Rechtsprechung hin, die nicht nur Mandatsträger umfasst (vgl. BVerfG Beschl. v. 17.09.2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 -, juris Rn. 108 und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Da potentiell alle Personen beobachtet werden konnten, bei denen die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen für eine Beobachtung vorlagen, sind die stigmatisierende Wirkung der Beobachtung und der Abschreckungseffekt einer potentiellen staatlichen Registrierung allgemein im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Diese alle beobachteten Personen betreffenden Wirkungen können jedoch für sich genommen nicht zu einer Änderung des Maßstabs der Verhältnismäßigkeitsprüfung speziell bei Gemeinderäten führen. Auch kann die besondere Angewiesenheit der Gemeinderäte auf eine (unbeeinflusste) Kommunikation mit dem Bürger nicht zu einer Erhöhung des Maßstabs führen. Denn auf eine unbeeinflusste Kommunikation sind wiederum viele Personengruppen angewiesen, sodass eine Beobachtung auf alle diese Personengruppen dieselben negativen Effekte hätte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Kommunikation der Gemeinderäte mit dem Bürger - anders als bei parlamentarischen Abgeordneten - nicht durch die Regelung eines Zeugnisverweigerungsrechts besonders geschützt hat. Daher kann der unbeeinflussten Kommunikation der Gemeinderäte mit den Bürgern kein derart hoher Stellenwert eingeräumt werden, dass dieser Aspekt zu einer Erhöhung des Maßstabs bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beobachtung führen könnte. Selbst wenn aus dem freien Mandat der Gemeinderäte gesteigerte Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Beobachtung folgen sollten, die jedoch niedriger lägen, als bei Mitgliedern von Legislativorganen (so Lindner/Unterreitmeier, Beobachtung durch den Verfassungsschutz, DVBl. 2019, 819, 826), würde hieraus im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis folgen. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbeurteilung des Gewichts des Eingriffs, des Grades der von dem Kläger ausgehenden Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und des Gewichtes der durch eine Beobachtung zu erwartenden Informationen für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wäre eine Beobachtung des Klägers auch bei gesteigerten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Beobachtung bis zum 31.12.2000 möglich gewesen. Denn bei der damals neu gegründeten ... bestand die Annahme einer linksextremistischen Einflussnahme, die vom Kläger aufgrund der Anhaltspunkte für eine Unterstützung linksterroristischer und linksextremistischer Personenzusammenschlüsse in der Vergangenheit möglicherweise gebilligt werden würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann selbst bei Abgeordneten die Parteimitgliedschaft in einer teilweise verfassungsfeindlichen Partei ein Aspekt der gebotenen Gesamtbeurteilung sein und vermag für sich genommen eine vorübergehende Beobachtung zu rechtfertigen, die der Klärung der Funktionen des Abgeordneten, seiner Bedeutung und Stellung in der Partei, seines Verhältnisses zu verfassungsfeindlichen Strömungen sowie der Beurteilung von deren Relevanz innerhalb der Partei und für das Wirken des Abgeordneten dient. Denn von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der von dem Abgeordneten ausgehenden Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist insoweit die Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß das politische Verhalten des Abgeordneten von den gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Gruppierungen und Strömungen innerhalb der Partei beeinflusst ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 -, juris Rn. 123). Die Beobachtung des Klägers hatte bis zum 31.12.2000 das Ziel festzustellen, ob es in der x... zu einer linksextremistischen Einflussnahme kam, die vom Kläger gebilligt wurde. Es ging somit um die Klärung der Funktionen des Klägers, seiner Bedeutung und Stellung in der ..., seines Verhältnisses zu verfassungsfeindlichen Strömungen sowie der Beurteilung von deren Relevanz innerhalb der x... und für das Wirken des Klägers. Denn von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der von einem Gemeinderat ausgehenden Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist ebenfalls die Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß sein politisches Verhalten von den gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Gruppierungen und Strömungen innerhalb seiner Liste oder Partei beeinflusst ist. Hinzu kamen die dem LfV ex-ante bekannten Anhaltspunkte für eine Unterstützung linksterroristischer und linksextremistischer Personenzusammenschlüsse durch den Kläger in der Vergangenheit sowie seine bedeutende Stellung innerhalb der x.... Vor diesem Hintergrund wäre es - auch bei Annahme von erhöhten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Beobachtung von Gemeinderäten - zulässig gewesen, den Kläger vorübergehend bis zum 31.12.2000 zu beobachten. Aus der Kandidatur des Klägers für den Gemeinderat oder den Bundestag konnten schließlich ebenfalls keine erhöhten Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgen, weil den bloßen Kandidaten nicht schon der Schutz des freien Mandats aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG oder Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und 20 Abs. 1 und 2 GG zukam. e) Ab dem 01.01.2001 bis zum 07.02.2013 war die Beobachtung des Klägers bezüglich des Beobachtungsfelds „Linksextremismus“ jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil sie unverhältnismäßig war. Denn für die für die Prüfung der Angemessenheit der Beobachtung einer Person kam es - wie schon zuvor ausgeführt - auf eine Abwägung aller berührten Interessen und Umstände an. In deren Rahmen war eine Gesamtbeurteilung des Gewichts des Eingriffs, des Grades der von der Einzelperson ausgehenden Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der sich wesentlich danach bestimmte, ob die Einzelperson selbst verfassungsfeindliche Ziele verfolgte, sowie des Gewichts der durch ihre Beobachtung zu erwartenden Informationen für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 57; BVerfG, Beschl. v. 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10 u. a.-, juris Rn. 122). aa) Die in den Jahren 1999 und 2000 gewonnenen Erkenntnissen über den Kläger rechtfertigten auch bei Zugrundelegung seiner früheren Aktivitäten ab dem 01.01.2001 im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung seine Beobachtung nicht mehr, weil das Gewicht des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG aufgrund der seit dem 04.12.1978 andauernden Beobachtung durch das LfV hoch war, der Kläger in den Jahren 1999 und 2000 keine verfassungsfeindlichen Positionen vertrat und das Gewicht der durch seine Beobachtung zu erwartenden Informationen für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gering war. Damit hätte seine Beobachtung schon zum 31.12.2000 beendet werden müssen. Denn aus dem ersten Bericht im Jahr 1999 zum Antiimperialistischen Widerstand (Band II, S. 346 ff.) lassen sich aufgrund der vorgenommenen Schwärzungen keine belastbaren Nachweise für verfassungsfeindliche Positionen des Klägers ableiten. Derartige Positionen des Klägers folgten auch nicht aus einem Artikel der ...-x... vom 24.04.1999 zu den Kandidaten der x... bei den Kommunalwahlen 1999 (Band II, S. 349 ff.) oder aus Aktenvermerken zu der Zeitschrift der ...... „...“, Nr. 12 Mai/Juni 1999 (Band II, S. 353 ff.). Denn in der Zeitschrift war lediglich ein von Kläger verfasster Beitrag zu einer Abschlusskundgebung gegen den NATO-Einsatz am 17.04.1999 enthalten. Auch die folgenden Aktenvermerke zeigten keine verfassungswidrigen Positionen des Klägers auf, weil sie nur Informationen zur Teilnahme des Klägers an einer Kundgebung gegen die Abschiebung von Asylhelfern am 21.10.1999 (Band II, S. 365 ff.), Aktenvermerke zur Person des Klägers (Band II, S. 370 ff.), die Ausgabe Nr. 16 der Zeitschrift „...“ ohne Beiträge des Klägers (Band II, S. 375 ff.) sowie einen Bericht aus dem Jahr 2000 zu einer Veranstaltung mit dem Thema „20 Jahre (Ex)-Anti-Nato-Gruppe“ enthalten, wobei diesbezüglich nicht einmal feststeht, dass der Kläger an der Veranstaltung teilnahm. Des Weiteren ergaben sich aus den zitierten Aktenstellen auch keine bedeutenden Informationen für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. bb) Auch in den weiteren Aktenteilen fanden sich für die Jahre von 2001 bis 2013 keine verfassungsfeindlichen Positionen des Klägers. Des Weiteren ergaben sich aus den Aktenteilen auch keine bedeutenden Informationen für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Daher war die Beobachtung des Klägers im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch für diesen Zeitraum rechtswidrig. Der Bericht aus dem Jahr 2001 zum „Antiimperialistischen Widerstand“ ist fast gänzlich geschwärzt oder aus der Akte entnommen worden (Band II, S. 397 ff.). Erkenntnisse hinsichtlich eigener verfassungsfeindlicher Positionen des Klägers und bedeutender Informationen für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergaben sich hieraus nicht. Auch die Aufzeichnung der Veranstaltung vom 06.11.2001 der ..., des Friedensforums Freiburg und Linksruck Freiburg zum Thema „Krieg in Afghanistan und was man/frau dagegen machen kann“ enthielt keine verfassungsfeindlichen Positionen des Klägers oder bedeutende Informationen für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Band II, S. 404). Dem Bericht über die Veranstaltung im Historischen Kaufhaus am 01.08.2002 konnte entnommen werden, dass der überwiegende Teil der Anwesenden sich aus demokratisch gesinnten Menschen zusammengesetzt hat, die mit rechtsstaatlichen Mitteln und somit ohne Gewaltanwendung eine Demonstration am 14.09.2002 hätten verhindern wollen (Band II, S. 411 ff.). Dabei ergaben sich aus den Äußerungen des Klägers keine verfassungsfeindlichen Positionen. Aus der Publikation „...“ Ausgabe 07-08 ergab sich nur, dass der Kläger einen Aufruf für eine offene Stadt – gegen Fremdenhass und Rassenwahn unterzeichnete (Band II, S. 414 ff.). In der vom Kläger verfassten Resolution, die auf einem Bündnistreffen gegen eine für den 14.09.2002 geplante NPD-Demo am 03.09.2002 beschlossen wurde, wurde zwar der damalige Innenminister kritisiert, sie ließ jedoch über bloße Machtkritik hinaus keine verfassungsfeindlichen Positionen erkennen (Band II, S. 446 ff.). Nach weiteren Schwärzungen, die keinerlei Rückschlüsse auf verfassungsfeindliche Positionen des Klägers zuließen (Band II S. 451 ff.), konnten solche auch nicht aus der Dokumentation des Oberbürgermeisterwahlkampfs im Frühjahr 2002 in Freiburg der „.........“ ersehen werden (Band II, S. 454 ff.). Die darin enthaltenen Berichte ermöglichten höchstens Rückschlüsse zum bisherigen Tätigkeitsfeld des Klägers. Auch die weiteren Aktenbestandteile ließen nicht auf verfassungsfeindliche Positionen des Klägers rückschließen und ergaben auch keine bedeutenden Informationen für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung Das galt für die Veranstaltung der ..., ..., ... und ... am 14.09.2003 zur Filbinger-Problematik, bei der der Kläger in das Thema des Abends einführte, in dem er auf die Filbinger-Affäre einging (Band II, S. 466 ff.), sowie einen Ausschnitt aus der x... Zeitung vom 30.10.2003, Nr. 10, bei der er als Erstunterzeichner einen Aufruf zur Bildung einer Kommunalwahlliste im Jahr 2004 unterstützte (Band II, S. 474 ff.) und auch für einen Artikel der ...... vom 14.02.2004, in dem die Kandidaten der ...-... vorgestellt wurden. Dass der Kläger auch von der ... als Kandidat vorgestellt wurde (Band II, S. 487 ff.), vermag hieran nichts zu ändern. Auch aus dem Redebeitrag des Klägers auf einer Podiumsveranstaltung zur Etablierung einer neuen Linkspartei unter Beteiligung von Linksextremisten am 28.04.2004 (Band II, S. 499 ff.) ließen sich keine verfassungsfeindlichen Überzeugungen des Klägers oder bedeutende Informationen für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ableiten. Das galt auch für den Artikel in der ...... vom 24.08.2004, in dem der Kläger vorgestellt sowie seine Vergangenheit im BWK thematisiert wurden (Band II, S. 508 ff.). Denn allein aus diesem Hinweis folgte noch nicht, dass der Kläger weiterhin verfassungsfeindliche Positionen vertrat. Weitere Erkenntnisse ließen sich auch den Artikeln in der ...... vom 28.08, 01.09 und 02.09.2004 nicht entnehmen (Band III, S. 510 ff.). Verfassungsfeindliche Positionen des Klägers ergaben sich auch nicht aus einer Infoveranstaltung der Wahlalternative ... vom 07.06.2004 (Band IV, S. 6), bei der der Kläger die aktuelle Kommunalpolitik kritisierte. Soweit im ... vom 31.05.2007 darüber berichtet wurde, dass der Kläger bereitgestanden habe, Protestlern gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm bei der Einreise zu ihrem Recht verhelfen zu wollen (Band IV, S. 55) war auch hierin keine verfassungsfeindliche Einstellung des Klägers zu sehen. Ebenso verhielt es sich hinsichtlich der Positionierung des Klägers zum sogenannten Outing von Rechtsextremisten in einem Artikel in der ... ...-... vom 04.08.2009, in dem der Kläger den Enthüllungsstil der ... als fragwürdig und politisch schädlich beschrieb und den ... riet, lieber mit offenem Visier politisch zu agieren (Band IV, S. 57). Die im Zusammenhang mit dem Kläger gespeicherten Auszüge von der Homepage der ... Band III, S. 604 ff.) enthielten keine Hinweise auf verfassungsfeindliche Positionen des Klägers. Hinweise hierauf ergaben sich auch nicht aus den Wahlergebnissen der Gemeinderatswahl 2009 (Band III, S. 619) sowie den Publikationen der Zeitschriften der ... (Band III, S. 634 ff. und 649 ff.) sowie aus der Publikation 5 Jahre ...... im Freiburger Gemeinderat 2004-2009 (Band III, S. 642 ff.). Auch die übrigen öffentlichen Quellen zeigten keine verfassungsfeindlichen Positionen des Klägers auf und enthielten auch keine bedeutenden Informationen für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Band III, S. 690 ff.). cc) Ob bei den Parteien PDS, WASG und Die LINKE Anhaltpunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bestanden, kann dahinstehen. Denn ab dem 01.01.2001 nahm der Kläger selbst keine verfassungsfeindlichen Positionen mehr ein. Zudem enthalten die diesbezüglichen Aktenteile auch keine bedeutenden Informationen für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Allein das Auftreten des Klägers auf Veranstaltungen und seine Auseinandersetzung mit politischen Fragestellungen und dem aktuellen Tagesgeschehen (Band III, S. 522 ff., S. 529 ff., S. 563 ff., S. 583 ff., S. 595 ff., S. 597 ff., Band IV, S. 46) sowie seiner Kandidatur um ein Direktmandat für ... ...-... bei der Bundestagswahl 2005 (Band III, S. 591) und seine Mitgliedschaft im ... (Band III, S. 544) reichen im Rahmen der Gesamtabwägung nicht für eine Beobachtung des Klägers aus. dd) Auch die Beobachtung des anwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes während des G8-Gipfels im Juni 2003 (Band II, 458 ff.) sowie die Teilnahme des Klägers an einer Vernissage des Roten Hilfe e. V. am 02.10.2003 (Band II, S. 470) sowie seine Teilnahme an einer gemeinsamen Veranstaltung von ... und Roter Hilfe, bei der sich der Kläger kritisch über den Verfassungsschutz äußerte (Band III, S. 515 ff.), zeigten ebenfalls keine verfassungsfeindlichen Positionen des Klägers auf und ergaben keine bedeutenden Informationen für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. ee) Der Beweisanregung des Beklagten, einen Zeugen vom Hörensagen zum Beweis der Tatsache zu laden, dass der Kläger auch ab dem 01.01.2001 weiter in bzw. für linksextremistische oder beeinflusste Bestrebungen aktiv war, ist im Rahmen der Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu folgen. Denn der Beklagte hat nicht angegeben, was der nicht näher benannte Zeuge vom Hörensagen über die geschwärzten Akten sowie den Vortrag des Beklagten hinausgehend aussagen könnte. Etwaige weitere diesbezüglich erhebliche Tatsachen sind auch nicht ersichtlich. f) Auf die Frage der Löschung ursprünglich rechtmäßig erhobener und gespeicherter Daten kommt es nach dem Antrag des Klägers nicht an. Denn der Antrag bezieht sich nur auf die Beobachtung des Klägers. Diese umfasst zwar die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung seiner Daten, nicht jedoch diejenige der unter Umständen später eintretenden Löschpflicht. Einem Antrag gerichtet auf die Löschung der Daten des Klägers würde auch das Rechtschutzbedürfnis fehlen, weil der Beklagte schon mitgeteilt hat, dass er die Daten des Klägers löschen würde. Die Daten des Klägers würden nur noch für dieses Klageverfahren vorgehalten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 154 Abs. 2 VwGO. Dabei ist das Rechtsmittelgericht befugt, die Kostengrundentscheidung der Ausgangsentscheidung auch dann zu ändern, wenn es das Rechtsmittel in der Sache zurückweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1962 - V C 62.61 -, juris Rn. 16 ff.; BGH, Beschl. v. 26.06.1997 - III ZR 152/96 -, juris Rn. 12; OVG Berlin, Beschl. v. 27.06.1989 - 5 S 23.89 -, NVwZ 1990, 681, 682; Nds. OVG, Beschl. v.11.07.2008 - 1 ME 120/08 -, juris Rn. 22). Die für beide Instanzen übereinstimmende Kostenquote von 1/3 zu 2/3 ergibt sich aus dem Verhältnis der Zeiträume, in denen die Beobachtung des Klägers rechtmäßig war, zu den Zeiträumen, in denen die Beobachtung rechtswidrig war. Dabei fällt die rechtswidrige Speicherung der Verteidigerbesuche durch das LfV in den Jahren 1982/1983 nicht gesondert ins Gewicht, weil die Beobachtung des Klägers in diesem Zeitraum im Übrigen rechtmäßig war. IV. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob und gegebenenfalls welche gesteigerten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz sich aus dem freien Mandat eines Gemeinderats ergeben. Beschluss vom 31.05. 2023 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Der Kläger, Rechtsanwalt und von 1999 bis 2022 für die xxxxxxxxxxx Mitglied des Gemeinderates der Stadt Freiburg, begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: LfV). Das LfV erhob und speicherte im Zeitraum von 1978 bis 2013 Daten zu dem Kläger in Sachakten, die es zu als linksextremistisch, linksextremistisch beeinflusst oder linksterroristisch eingestuften Personenzusammenschlüssen führte. Wenn eine Sachakte Informationen enthielt, denen das LfV auch im Hinblick auf eine Person Bedeutung beimaß, wurde im elektronischen Informationssystem NADIS (Nachrichtendienstliches Informationssystem) bzw. zuvor IBA (Informationssystem des LfV für die Beschaffung und Auswertung) ein Datensatz zur dieser Person angelegt und eine Verknüpfung zwischen der Person und der Fundstelle hergestellt. Mit Bescheid vom 13.01.2010 übermittelte das LfV dem Kläger auf dessen Anfrage vom 09.10.2009 Zusammenfassungen einzelner zu seiner Person gespeicherter Daten und lehnte eine weitere Auskunftserteilung ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage auf weitergehende Auskunft beim Verwaltungsgericht Stuttgart - 13 K 3668/11 -. Das LfV legte in dem Klageverfahren die Sachakten nur auszugsweise und mit umfangreichen Schwärzungen vor und verweigerte die Aktenvorlage im Übrigen unter Bezugnahme auf zwei Sperrerklärungen des Ministeriums des Inneren vom 05.04.2013 und vom 24.03.2014, deren Rechtmäßigkeit der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht weitgehend bestätigten. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. Der Kläger hat am 12.01.2017 mit dem Ziel Klage erhoben, festzustellen, dass seine Beobachtung bis zum 07.02.2013 einschließlich der Erhebung und Speicherung von Daten über seine Person rechtswidrig war. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass seine Beobachtung durch das LfV unverhältnismäßig gewesen sei. Hinsichtlich der Beobachtung auf dem Feld „Linksterrorismus“ ergäben sich aus den vorgelegten Akten keine konkreten Anhaltspunkte, die in seiner Person den Schluss auf Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerechtfertigt hätten. Soweit er als Strafverteidiger von Personen erfasst worden sei, die wegen einer Straftat gemäß § 129a StGB verurteilt wurden, hätte seine anwaltliche Tätigkeit nicht zum Gegenstand einer Beobachtung wegen „Linksterrorismus“ gemacht werden dürfen. Der besondere Schutz als Rechtsanwalt erfasse auch seine Vortragstätigkeit als juristischer Sachverständiger auf zahlreichen vom LfV beobachteten Veranstaltungen. Das LfV verkenne, dass er selbst zu keinem Zeitpunkt verfassungsfeindliche Bestrebungen habe unterstützen wollen oder die Anwendung von Gewalt befürwortet habe. Auch die Beobachtung auf dem Feld „Linksextremismus“ entbehre einer Grundlage. Seine zuletzt nur noch einfache Mitgliedschaft im Kommunistischen Bund Westdeutschland (KBW) und anschließend im Bund Westdeutscher Kommunisten (BWK) habe mit dessen Auflösung geendet. Die fortgesetzte Beobachtung ab dem Jahr 1999 habe im Wesentlichen seine kommunalpolitische Tätigkeit für die xxxxxxxxxxx betroffen, die von dem LfV lediglich als „linksextremistisch beeinflusst“ eingestuft worden sei. Als Rechtsanwalt, Publizist und Politiker stehe er unter einem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Eine Beobachtung unterliege deshalb strengen Anforderungen. Die geringfügigen Erkenntnisse über seine Person stünden danach jedenfalls außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs insbesondere in das Vertrauensverhältnis von Rechtsanwalt und Mandant. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat erwidert: Die Beobachtung habe sich auf Personenzusammenschlüsse aus der linksextremistischen bzw. linksextremistisch beeinflussten Szene gerichtet. Der Kläger habe diese Personenzusammenschlüsse viele Jahre als Mitglied oder Nichtmitglied unterstützt. Er habe sich im Umfeld der Roten Armee Fraktion (RAF) in Freiburg bewegt, sei Funktionär des KBW, später Mitglied des BWK und der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (xxxxxxx e.V.) gewesen, und vertrete seit Jahren die xxxxxxxxxxx im Freiburger Gemeinderat. Es habe tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gegeben; hierbei genüge es, wenn objektive Umstände den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung begründeten. Der Kläger sei wiederholt bei Veranstaltungen des Unterstützerumfeldes der RAF aufgetreten, deren Zweck es gewesen sei, die Ziele der inhaftierten RAF-Terroristen an die Öffentlichkeit zu tragen und in der linksextremistischen Szene zu mobilisieren. Des Weiteren habe er sich in Vorträgen der szenetypischen Terminologie und Darstellung der Ereignisse bedient und gegen den Straftatbestand des § 129a StGB gewandt. Für die xxxxxxxxxxx, für die der Kläger seit dem Jahr 1999 bei Kommunalwahlen kandidiert habe, habe es Anhaltspunkte gegeben, dass sie von der xxx linksextremistisch beeinflusst worden sei. Die Erfassung des Klägers in den Sachakten zu den Beobachtungsobjekten stelle sich - auch unter Berücksichtigung seiner Stellung als Rechtsanwalt - als verhältnismäßig dar. Denn die Rechtsanwälte inhaftierter RAF-Terroristen hätten in der damaligen Zeit eine entscheidende Rolle bei der Kommunikation und Steuerung der Unterstützerszene aus den Gefängnissen gespielt. Soweit der Kläger sich auf einen besonderen Schutz als Mitglied des Gemeinderates berufe, sei seine Stellung nicht mit der eines parlamentarischen Abgeordneten vergleichbar. Mit Urteil vom 11.07.2019 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Erhebung und Speicherung von Daten des Klägers zu den Verteidigerbesuchen in den Jahren 1982/1983 von Anfang an, die Beobachtung des Klägers einschließlich der Erhebung und Speicherung von Daten zu seiner Person auf dem Beobachtungsfeld „Linksterrorismus“ ab dem 01.01.1999 bis zum 07.02.2013 und auf dem Beobachtungsfeld „Linksextremismus“ ab dem 01.01.2001 bis zum 07.02.2013 rechtswidrig war, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zu Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage beziehe sich nur auf diejenigen Sachakten, bezüglich derer zur Person des Klägers im behördeninternen elektronischen Informationssystem eine Verknüpfung vorhanden sei. Die Erhebung und Speicherung von Daten zu den Verteidigerbesuchen in den Jahren 1982/1983 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen und die Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten des Klägers zum Beobachtungsfeld „Linksextremismus“ sei bis zum 31.12.2000 rechtmäßig und vom 01.01.2001 bis zum 07.02.2013 rechtswidrig gewesen. Die Rechtmäßigkeit der Beobachtung des Klägers unter dem Beobachtungsfeld „Linksterrorismus“ bis zum 31.12.1998 ergebe sich daraus, dass aus den ungeschwärzten Aktenteilen ersichtlich sei, dass der Kläger mehrfach auf Veranstaltungen aufgetreten sei, bei denen der Verdacht bestanden habe, dass sie in Verbindung mit dem Unterstützerkreis der RAF gestanden hätten. Gegen die Beobachtung von Veranstaltungen des Unterstützerkreises der RAF hätten keine Bedenken bestanden, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass es auch im Unterstützerkreis der RAF Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gegeben habe. Es hätten auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Kläger Bezug zum linksterroristischen Unterstützerfeld gehabt und sein Tätigwerden auf Veranstaltungen sowie die Veröffentlichung von Beiträgen sich positiv auf die Zielverwirklichung des Unterstützerfeldes ausgewirkt habe. Denn er sei wiederholt und regelmäßig auf Veranstaltungen der RAF-Unterstützerszene aufgetreten und sei Mitverfasser von Aufrufen zum Thema Haftbedingungen der RAF-Häftlinge und der Zusammenlegungsinitiative gewesen. Unerheblich sei, dass der Kläger nach eigenem Bekunden selbst keine verfassungsfeindlichen Ziele verfolgt habe, weil es auf eine objektive ex-ante Sicht angekommen sei. Nach einer Gesamtwürdigung aller unter dem Beobachtungsfeld „Linksterrorismus“ über den Kläger gesammelter personenbezogener Daten habe sich die Beobachtung des Klägers bei einer einzelfallbezogenen Abwägung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und seines Rechts auf allgemeine Meinungsfreiheit auf der einen und der Erfordernisse des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der anderen Seite bis zum 31.12.1998 als verhältnismäßig und rechtmäßig erwiesen. Davon ausgenommen sei die Erhebung und Speicherung von Daten zu den Verteidigerbesuchen in den Jahren 1982/1983, weil die diesbezüglich zu gewinnenden Erkenntnisse über den Kläger außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in seine Berufsfreiheit in Bezug auf das Anwalt-Mandaten-Verhältnis gestanden hätten. Nicht mehr verhältnismäßig sei die Beobachtung des Klägers unter dem Beobachtungsfeld „Linksterrorismus“ im Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 07.02.2013 gewesen, weil bei der anzustellenden Gesamtabwägung die über den Kläger zu gewinnenden Erkenntnisse außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in seine Grundrechte gestanden hätten. Denn die über den Kläger gesammelten Erkenntnisse seien geringfügig gewesen, weil die letzte zu seiner Person gespeicherte Information im Beobachtungsfeld „Linksterrorismus“ von einer Veranstaltung am 13.11.1994 stamme, aus der sich nur geringfügige nachrichtendienstliche Erkenntnisse ergeben hätten, und sich die RAF am 20.04.1998 selbst aufgelöst habe. Die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten des Klägers unter dem Beobachtungsfeld „Linksextremismus“ sei bis zum 31.12.2000 rechtmäßig gewesen. Denn der Kläger sei zunächst als Mitglied des KBW und des BKW beobachtet worden. Diese Beobachtung sei zu Recht erfolgt, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass beide Personenzusammenschlüsse Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung aufgewiesen und aufgrund der Mitgliedschaft des Klägers in den Personenzusammenschlüssen ausreichende Anhaltspunkte für eine Unterstützung der Personenzusammenschlüsse durch den Kläger vorgelegen hätten. Die zeitlich hiernach erfolgte Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten in Bezug auf die xxxxxxxxxxx sei nur bis zum 31.12.2000 rechtmäßig und nach diesem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen. Denn die xxxxxxxxxx sei unter Beteiligung von Kommunisten gegründet worden, wobei xxxxxxxx xxxxxxx eine Schlüsselfigur dargestellt habe. Er sei jahrelang Mitglied der xxx und von 2011 bis 2013 deren Bundesvorstand gewesen. Die zu befürchtende linksextremistische Einflussnahme, die sich aus seiner politischen Vergangenheit sowie aus dem politischen Hintergrund des Klägers selbst ergeben habe, habe die Annahme gerechtfertigt, dass es innerhalb der xxxxxxxxxxxx Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gegeben habe. Die Beobachtung sei im ersten Jahr nach der Gründung der xxxxxxxxxxxx auch verhältnismäßig gewesen, weil zu befürchten gewesen sei, dass sich der linksextremistische Einfluss von Herrn xxxxxxx und des Klägers auf die xxxxxxxxxx auswirken würde. Es sei daher rechtmäßig gewesen, ein Jahr der politischen Tätigkeit der xxxxxxxxxxxx im Gemeinderat zu beobachten, um sich ein Bild ihrer politischen Arbeit machen und ihre weitere Entwicklung abschätzen zu können. Ab dem 01.01.2001 hätten nach den vorgelegten Aktenauszügen die Voraussetzungen einer Unterstützungsleistung verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch den Kläger in Bezug auf die xxxxx xxxx nicht mehr vorgelegen, weil die Erhebung und Speicherung von Daten zu seiner Person im ersten Jahr seiner Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied den Verdacht nicht habe erhärten können, dass der Kläger aktiv und zweckgerichtet Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung unterstützt habe. Zudem sei die Erhebung und Speicherung weiterer personenbezogener Daten ab dem 01.01.2001 auch nicht mehr vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gedeckt gewesen, weil der Erkenntnisgewinn außer Verhältnis zur Eingriffsschwere gestanden habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass beim Kläger als damaligem Gemeinderatsmitglied gesteigerte Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu stellen gewesen seien. Die Erhebung personenbezogener Daten des Klägers im Zusammenhang mit der Partei Die LINKE und des anwaltlichen Bereitschaftsdienstes für den G8-Gipfel im Juni 2003 seien rechtswidrig erfolgt. Es könne dahinstehen, ob beim Beobachtungsobjekt der Partei PDS bzw. DIE LINKE tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen und die Voraussetzungen für eine Beobachtung vorgelegen hätten. Denn die Erkenntnisse über den Kläger ab dem 01.01.2001 hätten die Annahme nicht mehr zugelassen, dass er linksextremistische Bestrebungen verfolgt habe. Die Erhebung und Speicherung von Daten im Zusammenhang mit dem anwaltlichen Bereitschaftsdienst während des G8-Gipfels im Juni 2003 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil sie die anwaltliche Tätigkeit des Klägers in ihrem Kernbereich betroffen habe und die Beobachtung deshalb außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit des Klägers gestanden habe. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten habe es zudem keinen Bezug des Klägers zur Roten Hilfe gegeben, die am anwaltlichen Bereitschaftsdienst während des G8-Gipfels ohne Wissen des Klägers beteiligt gewesen sei. Mit der vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassenen Berufung (Beschl. v. 26.10.2021 - 1 S 2461/19 -) verfolgt der Kläger sein Begehren aus der ersten Instanz weiter, soweit seine Klage abgewiesen worden ist. Mit der vom Senat ebenfalls wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung des Beklagten begehrt dieser die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass die Klage zulässig sei. Die Ausführungen des Beklagten führten zu einer Abschaffung des effektiven Rechtschutzes für den Bereich des Verfassungsschutzes. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Erhebung und Speicherung seiner Daten seien weder unter dem Beobachtungsfeld „Linksterrorismus“ noch unter dem Beobachtungsfeld „Linksextremismus“ erfüllt gewesen. Zudem seien die Maßnahmen auch nicht verhältnismäßig gewesen. Dabei übersehe der Beklagte, dass er selbst die Trennung in die beiden Beobachtungsfelder vorgegeben habe. Im Hinblick auf das Beobachtungsfeld „Linksterrorismus“ seien die gerichtlichen Aussagen und Schlussfolgerungen fehlerhaft. Beim Großplenum im Zusammenhang mit den Aktionen bei der Räumung des Dreisamecks in Freiburg am 10.02.1981 habe es sich um eine Veranstaltung der Hausbesetzerszene Freiburgs gehandelt. Weswegen dieser Sachverhalt dem Beobachtungsfeld „Linksterrorismus“ zuzurechnen gewesen sei, sei unklar. Um das Unterstützerumfeld der RAF habe es sich jedenfalls nicht gehandelt. Eine terroristische Tätigkeit im Sinne des § 129a StGB habe ebenfalls nicht vorgelegen. Er habe auch nicht erwähnt, dass eine mündliche Verhandlung erfolgreich gestört worden sei. Auch die Demo-Nachbesprechung vom 25.03.1981 sei ebenfalls in den Gesamtkontext „Hausbesetzerszene Freiburg“ und die Vorkommnisse um die Räumung von „Dreisameck“ und „Schwarzwaldhof“ einzuordnen gewesen. Mit einer Unterstützung des linksterroristischen Umfelds habe dies nichts zu tun gehabt. Dies sei schon 1982 in außerpolizeilichen Untersuchungen festgestellt worden. Die Verfassungsschutzberichte von 1981 und 1982 zeigten nur das völlige Verkennen dieser Bewegung. Aus der Hausbesetzerszene habe sich am Ende das Konzept der behutsamen Stadterneuerung entwickelt. Das im Rahmen der Gesamtschau herangezogene Aktenteil (Band I, S. 29 ff.) sage ohne Kenntnis der entsprechenden Dokumente gar nichts aus. Nur weil er eine vom Beklagten überwachte Veranstaltung besucht habe, habe er nicht dem Beobachtungsfeld „Linksterrorismus“ unterstützend eingeordnet werden können. Dass die Einnahmen der Veranstaltung „Rock gegen Stammheim“ ihm als Spenden für seine Fahrtkosten zur Verfügung gestellt worden seien, habe an seiner professionelleren Nähe als anwaltlicher Vertreter gelegen. Eine inhaltliche Nähe ergäbe sich hieraus nicht. Er sei zunächst ein Verteidiger des wegen RAF-Unterstützung Angeklagten xxxxxxx gewesen. Er sei jedoch nicht dessen Hauptverteidiger gewesen. Es gebe auch keinen Beleg für das unterstellte „besondere Näheverhältnis“ zu ihm oder einer anderen Person der RAF oder deren Umfeld. Es könne zudem eine Personenverwechslung vorliegen, weil er niemals xxxxx-xxx genannt worden sei und auch nie konspirativ gearbeitet habe. Dass eine „Knete-Fete“ vom 21.05.1982 und eine Unterstützungsveranstaltung vom 05.11.1982 als Beobachtungsobjekte geführt worden seien, sei nicht dadurch begründbar, dass diese Veranstaltungen für die rechtliche Verteidigung von wegen § 129a StGB inhaftiertern und verurteilten Personen abgehalten worden seien. Es entbehre jeder Grundlage, vom Spendensammeln im linksextremistischen Umfeld zu sprechen. Insbesondere habe die Freiburger Hausbesetzerszene nicht zum Unterstützerkreis der RAF gezählt. Zudem sei nicht klar, ob er gewusst habe, aus welchen Quellen das Geld für seine Fahrtkosten gekommen sei. Bei der Veranstaltung im Autonomen Zentrum vom 05.11.1982 (Band I, S. 40 f.) könne die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts nicht tragen. Denn er habe nur ein Papier der Landesregierung vorgelesen und mit dem Appell verknüpft, den eigenen Standpunkt im Hinblick auf terroristische Gruppierungen zu überdenken und beim politischen Kampf zu beachten. Er habe die Durchsetzung seiner politischen Ziele durch die Gewaltakte der RAF gefährdet gesehen und sei insoweit auch ein Gegner der RAF gewesen. Der Appell wende sich gegen eine Unterstützung der RAF und deren Ziele. Diese systematischen Missverständnisse seien auch bei der Veranstaltung des Freiburger Türkei-Komitees vom 10.10.1984 evident. Hier habe nicht er zur Situation der RAF-Gefangenen Stellung genommen, sondern der anschließende Redner eines Kurzreferats. Thema des Abends und seines Vortrags sei die Asylverfahrenspraxis bei türkischen Flüchtlingen gewesen. Der Vortrag habe nicht die Unterstützung der RAF und ihrer Ziele zum Inhalt gehabt. Daher habe er keinen Anlass gehabt, sich zu distanzieren. Zudem stelle das Distanzierungserfordernis eine unzulässige Beweislastumkehrung dar. Bei der Bildung der Aktionseinheit Hungerstreik am 09.12.1984 handle es sich ebenfalls nicht um eine Unterstützung von RAF-Terroristen. Denn an den Hungerstreiks hätten auch andere inhaftierter teilgenommen und es sei fehlerhaft, davon auszugehen, dass es sich bei der von ihm verlesenen Erklärung um eine solche eines Terroristen gehandelt habe. Zudem hätten auch andere Personen aus dem linken und bürgerlichen Lager die Haftbedingungen kritisiert. Der Hinweis auf die Prozessgruppe müsse sich zudem nicht auf die Stammheimer Prozesse beziehen. Die Veranstaltung vom 11.04.1986 zum Thema „Sicherheitsgesetze“ sei von politisch verschiedensten Gruppen Freiburgs organisiert worden. Es habe sich somit nicht um eine Veranstaltung des Unterstützerkreises der RAF gehandelt. Eine Distanzierung sei auch bei dieser Veranstaltung nicht erforderlich gewesen. Auch der Begriff „Gestapo-Methoden“ weise nicht ins linksterroristische Spektrum. Die Zusammenhänge zur Situation der RAF-Häftlinge habe nicht er, sondern ein anderer Redner hergestellt. Es sei nicht zutreffend, dass er zusammen mit anderen Personen im März 1985 eine „Dokumentation - zu den Haftbedingungen der Gefangenen aus der RAF und aus dem Widerstand“ verfasst habe. Die Anmeldung eines Informationsstandes vom 01.10.1987 für den Ortsverband Freiburg der Volksfront gegen Reaktion, Faschismus und Krieg zum Thema Aufklärung der Bevölkerung über die Haftbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland, die Anti-Folter-Konvention von Europarat und UNO sowie die Beratungen des Menschenrechtsausschusses der UNO über die Isolations in der Bundesrepublik Deutschland habe er als Anwalt für seinen Mandanten durchgeführt. Bei der Podiumsdiskussion „Der blinde Fleck“ vom 24.11.1987 sei es nur so erschienen, als ob er ein Unterstützer der RAF gewesen sei. Denn schon die beiden Quellen des Verfassungsschutzes hätten entgegengesetzte Angaben geliefert. Dabei könne es sein, dass die erstgenannte Quelle dramatisiert habe, um als solche erhalten zu bleiben. Zudem sei das Buch „Der blinde Fleck“ gegen den Willen der RAF-Terroristen entstanden. Bei der Diskussionsveranstaltung „RAF - Deutscher Herbst - Amnestie“ vom 13.05.1988 zeige der letzte Satz „Ein sich republikanisch verstehender Staat dürfe nicht politisch-repressiv werden, wie dies die BRD tue.“, dass es ihm um die ungleichen Haftbedingungen der RAF-Häftlinge im Vergleich zu anderen Häftlingen gegangen sei. Dies sei eine zulässige Machtkritik. Die Haftbedingungen seien damals auch von anderen, wie z. B. Amnesty International, kritisiert worden. Auch die Erstunterzeichnung eines Appells vom 15.10.1988 zur Aufhebung der Sonderbehandlung und Zusammenlegung der RAF-Gefangenen und anderer Häftlinge, die wegen politisch motivierter Straftaten verurteilt worden seien, stellte keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für ein Näheverhältnis zu den RAF-Terroristen oder ihrem Unterstützerkreis dar. Denn neben ihm hätten den Appell noch 299 weitere Personen erstunterzeichnet, die aus den unterschiedlichsten politischen und gesellschaftlichen Kreisen stammten und keine RAF-Unterstützer darstellten. Auch die Veranstaltung vom 04.12.1988 zum Thema „129 a-Prozeß“ und „ZL-Forderung" habe nicht als Beleg für die Unterstützung der RAF herangezogen werden dürfen, weil er dort Kritik an der Ausweitung der Strafbarkeit des § 129a StGB sowie der strafausweitenden Praxis geübt habe. Die Taten der RAF-Terroristen habe er damit jedoch nicht unterstützt. Auch die Zusammenlegungsforderung habe nicht nur die RAF-Terroristen, sondern auch andere politische Gefangene betroffen. Die Debatte über den Hungerstreik vom 12.03.1989 habe ebenfalls keine Grundlage für eine aktive Unterstützung der RAF geboten. Er habe sich bei dieser Debatte vielmehr dafür eingesetzt, eine breite Bevölkerungsschicht für die Haftsituation der inhaftierten RAF-Terroristen zu sensibilisieren. Er habe sich nur für eine Verbesserung der Haftbedingungen der RAF-Terroristen ausgesprochen. Dies hätten Personen aus den verschiedensten Kreisen ebenfalls getan. Auch in der Radiosendung vom 19.03.1989 habe er Kritik an der staatlichen Reaktion und den Haftbedingungen geübt. Bei den verwendeten Quellen könne im Übrigen nicht festgestellt werden, was er tatsächlich gesagt habe und was die Interpretation der Quelle sei. Er habe keine Werbung von Mitgliedern für die Ziele der RAF betreiben, sondern Normalbürger hinsichtlich der rechtsstaatlichen und humanitären Missstände sensibilisieren wollen. Eine Zusammenlegung der RAF-Terroristen hätte deren Opfernarrativ widersprochen. Warum das Treffen in Freiburg vom 20.03.1989 Teil der Gesamtschau sei, erschließe sich nicht. Er habe nur die Zusammenlegungsinitiative gefördert, die zu diesem Zeitpunkt auch vom Verfassungsschutz befürwortet worden sei. Dies gelte auch für die Veranstaltung am 30.06.1989. Diese Veranstaltung habe den § 129a StGB sowie die Verschärfung der Sicherheitsgesetze zum Gegenstand gehabt und sei im Gemeindesaal der Christuskirche durchgeführt worden. Die Veranstaltung vom 12.02.1990 sei nicht von Terrorunterstützern, sondern von linksliberalen Personen besucht worden. Auf die Observationsberichte aus dem Jahr 1991 gehe das Verwaltungsgericht nicht ein, obwohl sich die Frage stelle, ob die Observation überhaupt rechtmäßig gewesen sei. An der Veranstaltung zum bewaffneten Kampf der RAF am 06.07.1993 habe er nicht teilgenommen. Zudem könnten dort geäußerte Einzelmeinungen ihm nicht zugerechnet werden. Insgesamt befassten sich die Aktenauszüge nur mit der Freiburger Hausbesetzerszene ohne Verbindungen zum linksextremistischen Terrorismus sowie Veranstaltungen im Zusammenhang mit Prozessen gegen RAF-Unterstützer auf der Grundlage des § 129a StGB, den er kritisiert habe. Ein Näheverhältnis zu linksextremen Terroristen habe sich hieraus nicht ergeben. Ein solches liege nur bei einem inhaltlichen und unterstützenden Näheverhältnis zu gewaltförmigen, terroristischen Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor. Ein derartiges Näheverhältnis habe bei ihm nicht vorgelegen. Er habe jede Form von Terrorismus abgelehnt. Daher habe der Verfassungsschutz aus seiner Beobachtung auch keinerlei Erkenntnisse über Strukturen sowie die Gefährlichkeit der linksterroristischen Unterstützerszene erlangt. Er habe sich ausschließlich auf rechtspolitische und anwaltlich begründete Erwägungen in Bezug auf die in Reaktion auf die 70er Jahre - Deutscher Herbst - neu geschaffenen sicherheitsbehördlichen Befugnisse und die damals schon Jahre andauernden Haftbedingungen, die für die linksterroristischen Inhaftierten galten, beschränkt. Eine Begründung dazu, warum er nach dem 13.11.1994 habe beobachtet werden können, fehle vollkommen. Für einen Anwalt müssten zudem generell höhere Eingriffsvoraussetzungen gelten. Dabei gehörten öffentlichkeitsbegleitende Stellungnahmen ebenfalls zur anwaltlichen Tätigkeit. In Bezug auf die Erfassung und Speicherung von Verteidigerbesuchen habe es hohe Schranken gegeben, weil es sich beim Verhältnis zwischen Mandant und Anwalt um ein besonderes Vertrauensverhältnis handle und eine Registrierung beim LfV auf Mandaten abschreckende Wirkung habe. Gegen ihn seien zudem nie strafrechtliche Ermittlungen oder Ähnliches in diesem Zusammenhang geführt worden. Dass andere Anwälte mit den RAF-Inhaftierten zusammengearbeitet hätten, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Es sei auch fraglich, zu welchem Erkenntnisgewinn die reine Erfassung des Verteidigerkontakts habe führen können. Die Übernahme der Verteidigung eines Mandanten aus dem damals mutmaßlichen Unterstützerkreis der RAF und eine kritische Gesinnung seien für eine Beobachtung nicht ausreichend. Zudem hätten die damals maßgeblichen Vorschriften eine Erfassung von Verteidigerbesuchen durch die JVA nicht erlaubt. Im Hinblick auf das Beobachtungsfeld „Linksextremismus“ könne er nachvollziehen, dass die K-Gruppen mit ihren Studentenparteien im Visier des Verfassungsschutzes gestanden hätten. Allerdings enthalte die Sachakte keine Unterlagen über seine Aktivitäten beim KBW und BWK. Die erste Information stamme vom Mai/Juni 1999, in der er den Eingriff der NATO im Jugoslawien-Krieg als völkerrechtswidrig bezeichnet habe. Ein Speichergrund für die Kundgebung von Asylhelfern gegen die Abschiebepraxis des Regierungspräsidiums Freiburg im Fall eines vom Kläger vertretenen Ausländers am 21.09.1999 in Freiburg sei nicht ersichtlich. Sein Beitrag im „xxxxxxxxxx“ vom April 2000 habe sich auf einen kurzen Bericht über die Ablehnung der von der Fraktionsgemeinschaft „Unabhängige Frauen und xxxxxxxxxxx“ gewünschten Anerkennung als Institutioneller Nutzer der Stadtbibliothek beschränkt. Bei der Veranstaltung 20 Jahre (Ex) Anti-Nato-Gruppe am 22.07.2000/Antiimperialistischer Widerstand befinde sich in der Sachakte nichts, das sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richte. Zu ihm stehe dort auch nichts. Die vom Gericht zugebilligte Prüfzeit sei überschritten worden, weil er vom 05.04.1999 bis zum Ende des Jahres 2000 aus Sicht des Verwaltungsgerichts rechtmäßig beobachtet worden sei. Herr xxxxxxx sei erst ab 2011 in herausgehobener Stellung für die xxxx tätig gewesen und habe im Jahr 1999 nicht als Anlass für eine linksextremistische Einflussnahme herhalten können. Dem Mandatsträger sei ebenso wie dem Anwalt eine höhere Schutzwürdigkeit vor Beobachtungen zugekommen. Denn eine Beobachtung spiele aufgrund der von ihr ausgehenden Stigmatisierungswirkung eine große Rolle bei einer Gemeinderatswahl. Die Eingriffsintensität sei auch nicht deshalb herabgesetzt, weil über ihn keine Personenakte geführt worden sei. Denn aufgrund der heutigen elektronischen Speichermedien und der Möglichkeit der Volltexterfassung bestehe zwischen Sach- und Personenakte kein wesentlicher Unterschied mehr. Auch ohne elektronische Volltextverarbeitung sei die Aktenführung des Beklagten gleich effektiv gewesen. Denn er habe sein Personenverzeichnis vom Grundsatz her nur etwas schlanker gestaltet und die zur Person vorhandenen Daten in der Sachakte zentriert. Im Ergebnis nehme der Beklagte doch eine gezielte Beobachtung vor. Die Beobachtung und Speicherung seiner Daten für die Zeitträume nach 1999 bzw. 2001 sei auch unabhängig davon, dass er ein kommunalpolitisches Mandat innegehabt habe, rechtswidrig gewesen. Die maßgebliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich das Verwaltungsgericht bei der Frage der objektiven Geeignetheit von Anhaltspunkten gestützt habe, sei in diesem Punkt vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden. Das Bundesverfassungsgericht lasse objektive Tatbestände nicht ausreichen. Das Bundesverfassungsgericht habe vielmehr ergänzend auf subjektive Absichten und Intentionen sowie auf die Verhältnismäßigkeit der Beobachtung selbst bei gegebenem „objektiven" Nutzen abgestellt. Subjektive Kriterien müssten schon auf Tatbestandsebene Berücksichtigung finden, wenn sie ersichtlich seien. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass aus der zulässigen Speicherung eines Datums zum Beobachtungsfeld „Linksextremismus“ folge, dass auch Daten aus dem Beobachtungsfeld „Linksterrorismus“ weiter gespeichert werden könnten. Seiner Prüfpflicht hinsichtlich der möglicherweise erforderlichen Löschung seiner Daten sei der Beklagte bis auf die erfolgte Löschung seiner Daten im Jahr 2002 nicht nachgekommen. Als Anwalt, als Bewerber für ein parlamentarisches Mandat sowie als Bewerber für ein kommunalpolitisches Mandat würden die Voraussetzungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10 - gelten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.07.2019 - 1 K 493/17 - teilweise zu ändern und festzustellen, dass seine Beobachtung durch den Beklagten bis zum 07.02.2013 rechtswidrig gewesen ist sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.07.2019 - 1 K 493/17 - teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass eine unterschiedliche Beurteilung verschiedener Beobachtungsfelder nicht zulässig sei. Es müsse eine Gesamtbetrachtung angestellt werden. Denn der gesetzliche Informations- und Aufklärungsauftrag des LfV bestehe ungeachtet der von den Beobachtungsobjekten angewandten Methoden, die sie einsetzten, um ihre politischen Ziele zu erreichen. Die Klage sei schon nicht zulässig, weil sie unbestimmt sei. So sei dem Kläger und dem Gericht nicht bekannt, welche Daten neben den offengelegten Daten noch über den Kläger beim LfV erhoben und gespeichert worden seien. Ohne diese Kenntnis könne nicht darüber befunden werden, ob die Beobachtung sowie die Erhebung und Speicherung der Daten rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt sei. Soweit die Berechtigung zur Nichtvorlage der Akten gerichtlich bestätigt worden sei, scheide eine Berücksichtigung dieser Aktenteile aus. Das gelte auch für die vorgenommenen Schwärzungen. Im Übrigen liege die Frage der Verwertbarkeit im Ermessen des Gerichts. Nach dem Tenor des Verwaltungsgerichts müssten gewichtige Erkenntnisse, die aus Geheimhaltungsgründen zurückgehalten worden seien, gelöscht werden, ohne auf ihre Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung geprüft werden zu können. Daher seien die über den Kläger erhobenen und gespeicherten Daten nur insoweit überprüfbar, als die Daten vorgelegt worden seien. Ansonsten entstünden bei einer eventuellen Vollstreckung ungeklärte Folgefragen. Die Prüfung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes reiche nicht aus. Es müsse auch geprüft werden, ob die Voraussetzungen der jeweiligen Befugnisse gegeben seien. Aufgrund seiner Vita und seinem Engagement in einer Vielzahl linksterroristischer, linksextremistischer und linksextremistisch beeinflusster Organisationen seien Informationen zu seinen einschlägigen Verhaltensweisen stets von nachrichtendienstlich hohem Wert gewesen. Der Kläger sei nie als Einzelperson beobachtet worden, sodass der erhöhte Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 3 LVSG nicht gelte. Die Beurteilung, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfassungsfeindlichkeit sprächen, könne nur aus der ex-ante Sicht getroffen werden. In Bezug auf das Großplenum im Zusammenhang mit den Aktionen bei der Räumung des Dreisamecks am 10.02.1981 sei es zwar richtig, dass der Kläger nicht gesagt habe, dass eine mündliche Verhandlung erfolgreich gestört worden sei. Jedoch habe der Kläger trotzdem eine herausragende Stellung bei der Veranstaltung innegehabt. Zwar habe sich im Nachgang herausgestellt, dass die Hausbesetzerszene keine Verbindungen ins linksterroristische Milieu gehabt habe. Allerdings sei damals auch die Polizei dem Verdacht nachgegangen, dass es bei den Hausbesetzern Verbindungen zum Linksterrorismus gebe. Andernfalls wäre nicht der damalige KOK xxxxxxxxx aus dem Dezernat Linksterrorismus nach Freiburg geschickt worden, um sich „ein Bild von der Situation zu machen“. Der sog. „Häuserkampf“, also der „Kampf“ um Wohnraum durch Besetzen leerstehender Gebäude, sei zudem ein typisches Betätigungsfeld linksextremistischer bzw. linksextremistisch beeinflusster Bestrebungen. Eine staatsgefährdende oder terroristische Tätigkeit im Sinne des § 129a StGB habe nicht vorgelegen. Dies sei jedoch auch nicht erforderlich gewesen. Es habe sich um Anhaltspunkte für linken Extremismus gehandelt. Die Unterstützung des Klägers für diese Bestrebungen habe darin gelegen, regelmäßig auf Veranstaltungen mit über 100 Personen unter Nutzung der einschlägigen Terminologie geredet zu haben. Der Kläger habe bei vielen Veranstaltungen stets eine qualitativ hervorgehobene Rolle eingenommen. So habe der Kläger am 25.03.1981 an einer Demo-Nachbesprechung teilgenommen und eine zentrale Rolle als Redner eingenommen. Dabei habe der Kläger szenetypisch gegen den Staat und seine Einrichtungen agitiert. Da insbesondere einige RAF-Terroristen aus dem Raum Hamburg und Berlin einen „Hausbesetzter-Hintergrund“ gehabt hätten, sei vermutet worden, dass die „Hausbesetzerszene“ in Freiburg (auch) als Rekrutierungsfeld benutzt werden könnte. Auch der „Rock gegen Stammheim“ und die „Knete-Fete“ würden das besondere Näheverhältnis des Klägers zu den Personen, die dem Unterstützerkreis der RAF zugerechnet wurden, unterstreichen. Der Kläger habe von den Veranstaltungen gewusst, weil als Eintrittskarte ein Stempel seines Anwaltsbüros verwendet worden sei. Zudem seien die Erlöse der Veranstaltungen zur Deckung der Unkosten des Klägers verwendet worden. Die „Rock gegen Stammheim“ Veranstaltung sei auch zur linksextremistischen Beeinflussung der Besucher gedacht gewesen, weil sie als „Solidaritätsveranstaltung für die Genossen [geschwärzt] abgehalten“ worden sei. Der Kläger sei auch Mitherausgeber des Dokuments „Dokumentation - zu den Haftbedingungen der Gefangenen aus der RAF und aus dem Widerstand‘ vom März 1985“, weil auf der Titelseite vermerkt sei „Herausgegeben von den Anwältinnen und Anwälten (…) xxxxxxx xxxx (…).“. Bei der Verlesung der Erklärung eines RAF-Inhaftierten zum Hungerstreik habe es sich um eine Erklärung eines RAF-Inhaftierten gehandelt. Die Versäumung kenntlich zu machen, dass die Anmeldung des Informationsstandes vom 01.10.1987 durch den Kläger als Rechtsanwalt für einen Mandanten erfolgt sei, sei für die Gesamtbewertung irrelevant. Der Unterstützerkreis der RAF habe im Rahmen der „Zusammenlegungsinitiative“ die Haftbedingungen unter angeblicher „Isolationsfolter“ propagandistisch zu instrumentalisieren versucht, um weitere Sympathisanten anzuwerben und ihre Forderung humanistisch begründen zu können. Anwälte und andere Besucher der Gefangenen hätten hierbei eine Boten- und Bindegliedfunktion übernommen. Die „xxxxxxxxxxx“ sei unabhängig von Herrn xxxxxxx extremistisch beeinflusst gewesen. Die Liste sei unter Beteiligung von Kommunisten aus einem 1984 gegründeten Personenbündnis gegründet worden und habe in den Folgejahren deren Einfluss unterlegen. Beim Kläger hätten aufgrund des Tätigwerdens als herausgehobener Funktionär des KBW, als aktives Mitglied des BWK sowie für die xxxxxxxxxxx die Voraussetzungen für ein Handeln in einem Personenzusammenschluss vorgelegen. Dabei sei schon die Mitgliedschaft des Klägers in den genannten Personenzusammenschlüssen ausreichend für eine Beobachtung desselben gewesen. Zudem habe durch die aktive Teilnahme bzw. Auftritte bei Veranstaltungen, die in Verbindung mit dem Unterstützerfeld der RAF gestanden hätten, ein Handeln für das Unterstützerfeld der RAF, also für einen Personenzusammenschluss, vorgelegen. Eine etwaige Löschung der rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten richte sich nach § 14 LVSG. Entscheidend für den Beginn der gesetzlichen Prüf- und Löschfristen sei jeweils die letzte verfassungsschutzrelevante gespeicherte Information. Daher sei es fehlerhaft, die personenbezogenen Daten, die zum Kläger im Bereich „Linksterrorismus“ gespeichert seien, getrennt von jenen, die im Bereich „Linksextremismus“ angefallen seien, zu betrachten. Es sei eine einheitliche Prüfung für sämtliche zum Kläger gespeicherten Daten vorzunehmen. Die letzte verfassungsschutzrelevante Information zum Kläger sei im Jahr 2009 erfolgt. Dies habe zur Konsequenz, dass es ausreichend gewesen wäre, spätestens im Jahr 2014 eine Prüfung über die weitere Erforderlichkeit der zum Kläger gespeicherten Daten durchzuführen. Eine Löschung sämtlicher zum Kläger gespeicherter Daten - ausgehend von der Annahme, dass nach dem Jahr 2009 keine weiteren verfassungsschutzrelevanten Daten mehr zum Kläger angefallen wären - hätte also spätestens im Jahr 2019 erfolgen müssen. Das Tatbestandsmerkmal „für die Aufgabenerfüllung erforderlich“ in § 14 Abs. 2 Satz 1 LVSG müsse so ausgelegt werden, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Speicherung nicht fortlaufend, sondern bei der Einzelfallbearbeitung stichtagsbezogen und darüber hinaus nach den gesetzlich festgelegten Fristen zu erfolgen habe. Ansonsten müssten Erkenntnisse bei einer längeren Wohlverhaltensphase gelöscht werden und könnten bei späteren Aktivitäten nicht mehr genutzt werden. Im Hinblick auf die Verteidigerbesuche in den Jahren 1982/1983 sei festzuhalten, dass ausschließlich Tag des Besuches, Dauer des Besuchs, Name des Häftlings sowie Name und Anschrift des Besuchers erfasst worden seien. Der Gefangene sei xxxxxxxxxx-xxx xxxxxxx gewesen. Es habe jedoch gerade keine Überwachung des Verteidigerbesuchs gegeben. Die JVA Stuttgart-Stammheim sei verpflichtet gewesen, die von ihr rechtmäßig erhobenen Besuchsdaten an das LfV zu übermitteln (§ 5 Abs. 3 LVSG 1978), da dies zur Aufklärung von Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder dahingehende Vorbereitungshandlungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet seien, namentlich die RAF, notwendig gewesen sei. Denn xxxxxxx habe als Unterstützer der RAF gegolten. Zur Aufklärung etwaiger terroristischer Bestrebungen habe das LfV daher auch die Kontakte des RAF-Häftlings xxxxxxx erfasst. Dabei hätten gerade die Anwälte der RAF-Unterstützer im Verdacht gestanden, Nachrichten für diese zu übermitteln. Hinzu sei die linksextremistische ideologische Ausrichtung des Klägers gekommen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Berufsgruppenschutz nicht für solche Personen gelte, die selbst innerhalb des Beobachtungsobjektes verstrickt seien. Ein Abschreckungseffekt von Mandaten habe auch deswegen nicht eintreten können, weil eine Registrierung der Betroffenen nicht öffentlich bekannt werde. Selbst wenn die von der JVA Stuttgart-Stammheim erhobenen Daten rechtswidrig erhoben worden seien, würde sich dies auf die Rechtmäßigkeit der Übermittlung sowie der Speicherung der Daten nicht auswirken. Es habe für das LfV auch nicht die Pflicht bestanden, die personenbezogenen Daten des Klägers im Nachhinein zu löschen, da sie zur Aufgabenerfüllung weiterhin notwendig gewesen seien. Die Daten des Klägers unter dem Beobachtungsfeld „Linksextremismus“ hätten auch über den 01.01.1999 hinaus gespeichert werden dürfen, weil auch nach Auflösung der RAF zu befürchten gewesen wäre, dass Unterstützer, wie der Antiimperialistische Widerstand, den bewaffneten Kampf fortsetzen würden. Die letzte Erfassung des Klägers unter dem Beobachtungsfeld „Antiimperialistischer Widerstand“ und damit im Zusammenhang mit „terroristischen“ Beobachtungsobjekten sei im Jahr 2002 erfolgt. Davor seien jedoch schon neue Erkenntnisse zum Kläger im Zusammenhang mit linksextremistischen Bestrebungen angefallen. Denn ab Dezember 1999 sei der Kläger Mitglied und führender Akteur in der linksextremistisch beeinflussten xxxxxxxxxxx geworden. Er habe sich auch nach dem 01.01.2001 in linksextremistisch bzw. linksextremistisch beeinflussten Bestrebungen bewegt und diese aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützt. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger einen linksextremistischen und linksterroristischen Vorlauf seit Anfang der 1970er-Jahre gehabt habe. Der KBW bzw. der BWK sei bis zu seiner Auflösung, die „Partei des Demokratischen Sozialismus“ (PDS) bzw. - nach ihrer letzten Umbenennung - die Partei „DIE LINKE“, bis 2012 Beobachtungsobjekt des LfV gewesen. Der Kläger habe die Partei DIE LINKE bzw. deren Vorgängerorganisationen sowie weitere linksextremistische Organisationen, wie z.B. die Rote Hilfe e.V., Linksruck und die linksextremistisch beeinflusste xxxxxxx unterstützt. Er habe sich auch im Zusammenhang mit linksextremistischen Bestrebungen engagiert. Daher sei die Löschung seiner Daten ein Jahr nach seiner Wahl in den Gemeinderat nicht veranlasst gewesen. Im Jahr 2013 sei das LfV dann zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund des Rückgangs im Erkenntnisaufkommen zum Kläger eine weitere Speicherung seiner Person nicht mehr gerechtfertigt sei und daher auch die bislang zu ihm gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen seien. Da die Akten nicht ungeschwärzt hätten vorgelegt werden können, müsse der Beweisnotstand vom Gericht berücksichtigt werden. Der rechtmäßigen Verweigerung der Aktenvorlage müsse präjudizielle Wirkung zukommen. Es könne im Übrigen für Gemeinderäte keine im Sinne des Art. 38 GG gesteigerte Verhältnismäßigkeitsprüfung gefordert werden. Denn nur Mitglieder des Bundestages, der Landtage und des Europaparlaments genössen Indemnität und Immunität. Der Gemeinderat zähle hingegen nur zur Exekutive. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass kommunale Mandatsträger einem besonderen, aus ihrer Rechtsstellung herzuleitenden Schutz, unterlägen, so hätte er eine entsprechende Schutzvorschrift in die einschlägigen Gesetze aufgenommen. Selbst wenn das hohe Schutzniveau des Art. 38 GG auch auf kommunale Mandatsträger anwendbar sei, wären die Voraussetzung für die Beobachtung des Klägers erfüllt gewesen. Der Beklagte hat für den Fall von Unklarheiten und noch bestehenden Zweifeln des Gerichts bei der Einordnung bestimmter aufgezeigter Gruppierungen als „extremistisch“ - auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Beurteilungszeitpunkts - schriftsätzlich die Ladung eines sachkundigen Zeugen oder eines Sachverständigen beantragt. Zudem hat der Beklagte bei Unklarheiten und noch bestehenden Zweifeln des Gerichts bei der Zuordnung des Klägers zu den extremistischen Gruppierungen und Beobachtungsobjekten schriftsätzlich die Ladung eines Zeugen vom Hörensagen oder eines sachkundigen Zeugen beantragt. Des Weiteren hat der Beklagte bei Unklarheiten und noch bestehenden Zweifeln des Gerichts im Zusammenhang mit der Beobachtung des Klägers unter dem Beobachtungsfeld „Linksterrorismus“ ab dem 01.01.1999 sowie insbesondere der Erfassung des Klägers in Bezug auf den Antiimperialistischen Widerstand bis ins Jahr 2002 schriftsätzlich die Ladung eines Zeugen vom Hörensagen beantragt. Zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger auch ab dem 01.01.2001 weiter in bzw. für linksextremistische oder linksextremistisch beeinflusste Bestrebungen aktiv war, hat der Beklagte überdies schriftsätzlich die Ladung eines Zeugen vom Hörensagen beantragt. Für den Fall, dass bezüglich der Arbeitsweise des LfV weiterer Aufklärungsbedarf oder Unklarheiten bestehen, hat der Beklagte schriftsätzlich beantragt, seinen behördlichen Datenschutzbeauftragten im Rahmen des qualifizierten Parteivortrages über den Beklagten zu laden. Der Kläger hat vorsorglich für alle vom Beklagten gemachten und in das Wissen der vom Beklagen angebotenen Beweispersonen gestellte Sachverhalte als sachverständigen Zeugen Herrn Dr. iur. u. Dipl. pol. xxxx xxxxxxx angeboten. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor.