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Beschluss

1 K 167/23

VG Stuttgart 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2023:1106.1K167.23.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Beobachtung einer politischen Partei durch den Verfassungsschutz und der diesbezüglichen Unterrichtung der Öffentlichkeit (hier: AfD Baden-Württemberg).(Rn.54)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Beobachtung einer politischen Partei durch den Verfassungsschutz und der diesbezüglichen Unterrichtung der Öffentlichkeit (hier: AfD Baden-Württemberg).(Rn.54) Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000.- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (im Folgenden: LfV) und deren öffentliche Bekanntgabe. Bei dem Antragsteller handelt es sich um den Landesverband Baden-Württemberg der Partei Alternative für Deutschland (AfD). Das LfV erhob den Antragsteller am 13.07.2022 als Verdachtsfall zum Beobachtungsobjekt. Am 14.07.2022 veröffentlichte es anlässlich der Bekanntgabe des baden-württembergischen Verfassungsschutzberichts für das Jahr 2021 eine Pressemitteilung unter der Überschrift: „Verfassungsschutz Baden-Württemberg beobachtet die AfD“ und der darunter befindlichen Passage: „Die Alternative für Deutschland (AfD) wird künftig vom baden-württembergischen Verfassungsschutz beobachtet, da sie unter dem Verdacht steht, rechtsextremistische Bestrebung zu verfolgen. ‚Hintergrund dieser Entscheidung des Landesamts für Verfassungsschutz ist die gerichtlich bestätigte Erhebung der Gesamtpartei der AfD zum Beobachtungsobjekt durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im März 2021. Diese hat auch Auswirkungen auf die Arbeit des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg: Denn der baden-württembergische AfD-Landesverband kann nicht isoliert vom Bundesverband der Partei betrachtet werden‘, erklärte Beate Bube, Präsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg. Maßgeblich für die Erhebung und deren Bestätigung durch das Verwaltungsgericht Köln waren der Einfluss des formal aufgelösten ‚Flügels‘ sowie der ‚Jungen Alternative‘ auf die Partei. Unter anderem der dort vertretene ethnisch homogene Volksbegriff steht im Widerspruch zu zentralen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Diese Anhaltspunkte kommen auch bei der Einschätzung des Landesverbands der AfD in Baden-Württemberg zum Tragen. ‚Nach eingehender Prüfung ergibt sich vor dem Hintergrund der Bewertung des Bundesamtes, der bestätigenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungslinien auf Bundes- und Landesebene eine entsprechende Einschätzung für Baden-Württemberg‘, so Minister Thomas Strobl. Berücksichtigt wurden zum Beispiel Inhalte des Wahlprogramms, Positionen und Äußerungen von Führungspersonen sowie personelle Entwicklungen. Das Ergebnis: Die extremistischen Kräfte innerhalb der AfD Baden-Württemberg - auch wenn sie sich bisher nicht mehrheitlich durchsetzen konnten - stoßen auf nennenswerte Unterstützung im Landesverband und sind zum Teil prägend für das Bild, das der Landesverband nach außen hin abgibt. Mit der Einstufung als Beobachtungsobjekt darf der Verfassungsschutz nachrichtendienstliche Mittel einsetzen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Informationen auch verdeckt beschafft und dafür im Landesverfassungsschutzgesetz genannten nachrichtendienstlichen Mittel angewendet werden. Bereits im Mai 2021 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Verfassungsschutzverbund mitgeteilt, dass es die Gesamtpartei AfD zum rechtsextremistischen Verdachtsfall erhoben hat. Aufgrund des sich anschließenden Gerichtsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Köln hat das Bundesamt für Verfassungsschutz zunächst die Einstufung der AfD als Verdachtsfall bis zu einer Entscheidung des Gerichts ausgesetzt. Mit Urteil vom 8. März 2022 wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage der AfD hinsichtlich ihrer Einstufung als Verdachtsfall ab.“ In dem vorgestellten Verfassungsschutzbericht selbst wird der Antragsteller nicht erwähnt. Die Pressemitteilung ist derzeit unter der URL https://www.verfassungsschutz-bw.de/,Lde/Verfassungsschutz+BadenWuerttemberg+beobachtet+die+AfD sowie unter der URL https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/verfassungsschutz-baden-wuerttemberg-beobachtet-die-afd-1?highlight=afd abrufbar, wobei dort das Deckblatt des Verfassungsschutzberichts 2021 abgebildet ist und neben einer eingefügten Zwischenüberschrift „AfD-Landesverband nicht isoliert betrachten“ zwischen der Unter-Überschrift „Die Alternative für Deutschland (AfD) wird künftig vom baden-württembergischen Verfassungsschutz beobachtet, da sie unter dem Verdacht steht, rechtsextremistische Bestrebung zu verfolgen“ u.a. folgender Text eingefügt wurde: „Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg wird den Landesverband der Alternative für Deutschland in Baden-Württemberg fortan beobachten. Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg bearbeitet den AfD-Landesverband im Phänomenbereich Rechtsextremismus nun als Beobachtungsobjekt - als Verdachtsfall. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht begründen, dass die AfD eine rechtsextremistische Bestrebung ist, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet“, gab der stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl bekannt.“ Bundesentscheidung zur AfD-Einschätzung wegweisend (…)“ Darüber hinaus verwies auch das LfV auf seiner Webseite unter https://www.verfassungsschutz-bw.de/,Lde/Startseite/Service/Publikationen auf die Veröffentlichung mit dem Deckblatt des Verfassungsschutzberichts 2021 und den genannten Texteinschüben. Der Antragsteller führte mit einem an das LfV gerichteten und als Abmahnung bezeichneten Schreiben vom 16.11.2022 - beim LfV am 18.11.2022 eingegangen - zur Rechtswidrigkeit der einzelnen Maßnahmen aus und forderte das Abstellen der Handlungen, die Löschung entsprechender Mitteilungen, die Abgabe entsprechender (in die Zukunft gerichteter) Unterlassungserklärungen sowie das Einräumen der Rechtswidrigkeit der Handlungen mittels öffentlicher Richtigstellungen bis zum 24.11.2022 um 14 Uhr. Das LfV reagierte hierauf nicht. Mit Schriftsatz vom 12.01.2023 hat der Antragsteller daraufhin Klage gegen seine Beobachtung sowie die öffentliche Bekanntgabe derselben erhoben (Az: 1 K 166/23) und zugleich einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Zur Begründung führt der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 12.01,20.03., 25.04., 26.05., 15.06., 02.07., 11.08., 14.08. und 17.10.2023 im Wesentlichen aus, dass er nicht zu viel Zeit gebraucht habe, um das Eil- und Hauptsacheverfahren einzuleiten. Denn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Beobachtung sei der Landesvorstand gerade neu besetzt worden. Zudem sei die Landesgeschäftsstelle bis zum 25.08.2022 im Urlaub gewesen. Hiernach seien arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit dem Personal der Landesgeschäftsstelle bis zum 15.10.2022 geführt worden. Am 16.11.2022 sei die Abmahnung bis zum 24.11.2022 ergangen. Am 28.11.2022 sei beschlossen worden, ins gerichtliche Verfahren überzugehen. Erst im April 2023 werde neues Personal für die Landesgeschäftsstelle zur Verfügung stehen. Der Antrag Ziffer 3 gehe nicht in Antrag Ziffer 1 b) auf, weil er weitergehe als der Antrag Ziffer 3. Es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage für die Beobachtung durch den Antragsgegner, weil das Landesverfassungsschutzgesetz (im Folgenden: LVSG) nicht auf politische Parteien anwendbar sei. Zudem verstoße die nationale Auslegung und Anwendung des Landesverfassungsschutzgesetzes gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: EU-Grundrechtecharta) und die Europäische Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK). Für die Erfüllung des Tatbestandes der Beobachtung sei der Antragsgegner beweisbelastet. Tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen gebe es nicht. Es handele sich nur um einen Verdacht eines Verdachts, der nicht ausreichend sei, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. In tatsächlicher Hinsicht liege keine Radikalisierung vor, es handele sich lediglich um Einzelaussagen, die im Wesentlichen nicht von seinen Mitgliedern, sondern von Mitgliedern anderer Landesverbände der Alternative für Deutschland stammten, sodass es auch an den erforderlichen landesspezifischen Anhaltspunkten fehle. Der Antragsgegner sei „blind“ der Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (im Folgenden: BfV) im Hinblick auf die Gesamtpartei gefolgt. Diese Einschätzung habe vor allem auf dem ehemaligen Flügel und dem Bundesverband der Jungen Alternative (im Folgenden: JA) beruht, die für den Landesverband so nicht zuträfe. Denn im Vergleich zu der Gesamtmitgliederzahl seien die Personenzahlen des ehemaligen Flügels und der Jungen Alternative Baden-Württemberg (im Folgenden: JA BW) gering. Bei den in Bezug genommenen Äußerungen habe der Antragsgegner nicht geprüft, ob die jeweiligen Äußerungen so ausgelegt werden könnten, dass sie nicht als verfassungsfeindlich einzustufen wären. Zudem seien viele der vom Antragsgegner herangezogenen Äußerungen veraltet. Die Äußerungen von Frau Dr. B. seien irrelevant, weil sie keine Position im Landesverband innehabe und nicht einmal mehr Vorsitzende des AfD Kreisverbandes Main-Tauber sei. Dasselbe gelte für Herrn M., der schon im April 2021 aus der AfD ausgetreten sei. Die vom Antragsgegner verwendete Kategorie der „Delegitimierung des Staates“ finde keinen Rückhalt im Landesverfassungsschutzgesetz. Des Weiteren könne ein bloßer Kontakt eines seiner Mitglieder zu einer Person, die als verfassungsfeindlich eingestuft werde, nicht dazu führen, dass auch sein Mitglied als verfassungsfeindlich eingestuft werde. Auch führe die Verwendung bestimmter Begrifflichkeiten und die Befassung mit bestimmten Themen nicht dazu, dass die Zielsetzung eines Personenzusammenschlusses verfassungsfeindlich sei. Noch im Aktenvermerk des Antragsgegners vom 15.02.2022 werde festgehalten, dass die tatsächlichen Anhaltspunkte nur für eine Einstufung als Prüffall ausreichten. Daher müsse der Antragsgegner nachweisen, weswegen er ihn nunmehr als Verdachtsfall einordne. Dies könne er auf der Grundlage der vorgelegten Akten nicht, die zudem geschwärzt und unvollständig seien. Der Antragsgegner habe auch den Prüfzeitraum überschritten, was zu einer Unverhältnismäßigkeit der Beobachtung führe, und blind die Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz bezüglich der Gesamtpartei übernommen, sodass ein Ermessensfehler in der Form des Ermessensausfalls vorläge. Er sei zudem eigenständig zu betrachten. Erkenntnisse zur Gesamtpartei, zu anderen Landesverbänden oder Gruppierungen wie dem ehemaligen Flügel oder der JA könnten ihm nicht zugerechnet werden. Die Normen, die eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ermöglichten, seien zum Teil verfassungswidrig. Auch die Bekanntgabe der Beobachtung sei rechtswidrig, weil es unabhängig von der Unzulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung angesichts der Wertung von Artikel 21 des Grundgesetzes (im Folgenden: GG) bereits an einer tauglichen Rechtsgrundlage fehle. Weiter sei er vor der Bekanntgabe nicht angehört worden und habe auch keine Begründung erhalten, aus der sich ergebe, weswegen er beobachtet werde. In materieller Hinsicht lägen keine hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Zudem entspräche die Pressemitteilung des LfV nicht dem Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot. Es werde durch Überschrift und Unter-Überschrift zusammen mit dem entsprechenden Bild fälschlicherweise suggeriert, dass er Teil des Verfassungsschutzberichts 2021 sei. Es sei auch falsch, dass durch die Beobachtung der Bundespartei bereits die Beobachtung des Landesverbands feststehe. Es treffe weiter nicht zu, dass in ihm extremistische Kräfte walten würden, die auf nennenswerte Unterstützung im Landesverband stießen. Die Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesamtes für Verfassungsschutz sei bewusst unvollständig, weil verschwiegen werde, dass das hiergegen angestrengte Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Das LfV habe sich die Veröffentlichung der Pressemitteilung auf der Webseite des Innenministeriums durch einen Verweis auf dessen Webseite zu eigen gemacht und die Pressemitteilung nahezu wortgleich auf der eigenen Seite veröffentlicht. Zudem sei das Land Baden-Württemberg der Antragsgegner. Wer das Land vertrete, sei irrelevant. Es werde die Pressemitteilung in der Art und Weise angegriffen, wie sie auf der Webseite des LfV veröffentlicht worden sei. Sofern zu konkreten Vorwürfen/Umständen noch eine Stellungnahme für erforderlich gehalten werde, werde um einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis gebeten. Die Antragsteller beantragt zuletzt - sachdienlich gefasst -: 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig verpflichtet, a) es zu unterlassen, den Antragsteller als „Beobachtungsobjekt“, insbesondere als sogenannten. „Verdachtsfall“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, b) es zu unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, dass der Antragsteller als „Beobachtungsobjekt“, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“ eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird. 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung zu Ziffer 1. wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000.- Euro angedroht. 3. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die in der unter der URL https://www.verfassungsschutz-bw.de/,Lde/Verfassungsschutz+BadenWuerttemberg+beobachtet+die+AfD veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf den Antragsteller, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen) „„Die Alternative für Deutschland (AfD) wird künftig vom baden-württembergischen Verfassungsschutz beobachtet, da sie unter dem Verdacht steht, rechtsextremistische Bestrebung zu verfolgen. „Hintergrund dieser Entscheidung des Landesamts für Verfassungsschutz ist die gerichtlich bestätigte Erhebung der Gesamtpartei der AfD zum Beobachtungsobjekt durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im März 2021. Diese hat auch Auswirkungen auf die Arbeit des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg: Denn der baden-württembergische AfD-Landesverband kann nicht isoliert vom Bundesverband der Partei betrachtet werden“, erklärte Beate Bube, Präsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg. Maßgeblich für die Erhebung und deren Bestätigung durch das Verwaltungsgericht Köln waren der Einfluss des formal aufgelösten „Flügels“ sowie der „Jungen Alternative“ auf die Partei. Unter anderem der dort vertretene ethnisch homogene Volksbegriff steht im Widerspruch zu zentralen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Diese Anhaltspunkte kommen auch bei der Einschätzung des Landesverbands der AfD in Baden-Württemberg zum Tragen. „Nach eingehender Prüfung ergibt sich vor dem Hintergrund der Bewertung des Bundesamtes, der bestätigenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungslinien auf Bundes- und Landesebene eine entsprechende Einschätzung für Baden-Württemberg“, so Minister Thomas Strobl. Berücksichtigt wurden zum Beispiel Inhalte des Wahlprogramms, Positionen und Äußerungen von Führungspersonen sowie personelle Entwicklungen. Das Ergebnis: Die extremistischen Kräfte innerhalb der AfD Baden-Württemberg – auch wenn sie sich bisher nicht mehrheitlich durchsetzen konnten – stoßen auf nennenswerte Unterstützung im Landesverband und sind zum Teil prägend für das Bild, das der Landesverband nach außen hin abgibt. (…).“ zu löschen und es zu unterlassen, diese Berichterstattung in jedweder Form erneut zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen. 4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung zu Ziffer 3. wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro angedroht. 5. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses richtig zu stellen, dass die Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung des Antragsgegners als „Beobachtungsobjekt“, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“, rechtswidrig war. 6. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses richtig zu stellen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung des Antragstellers als „Beobachtungsobjekt“, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“, rechtswidrig war. 7. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses richtig zu stellen, dass die in der unter der URL https://www.verfassungsschutz-bw.de/,Lde/Verfassungsschutz+BadenWuerttemberg+beobachtet+die+AfD veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf den Antragsteller, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen) „Die Alternative für Deutschland (AfD) wird künftig vom baden-württembergischen Verfassungsschutz beobachtet, da sie unter dem Verdacht steht, rechtsextremistische Bestrebung zu verfolgen. ‚Hintergrund dieser Entscheidung des Landesamts für Verfassungsschutz ist die gerichtlich bestätigte Erhebung der Gesamtpartei der AfD zum Beobachtungsobjekt durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im März 2021. Diese hat auch Auswirkungen auf die Arbeit des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg: Denn der baden-württembergische AfD-Landesverband kann nicht isoliert vom Bundesverband der Partei betrachtet werden‘, erklärte Beate Bube, Präsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg. Maßgeblich für die Erhebung und deren Bestätigung durch das Verwaltungsgericht Köln waren der Einfluss des formal aufgelösten ‚Flügels‘ sowie der ‚Jungen Alternative‘ auf die Partei. Unter anderem der dort vertretene ethnisch homogene Volksbegriff steht im Widerspruch zu zentralen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Diese Anhaltspunkte kommen auch bei der Einschätzung des Landesverbands der AfD in Baden-Württemberg zum Tragen. ‚Nach eingehender Prüfung ergibt sich vor dem Hintergrund der Bewertung des Bundesamtes, der bestätigenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungslinien auf Bundes- und Landesebene eine entsprechende Einschätzung für Baden-Württemberg‘, so Minister Thomas Strobl. Berücksichtigt wurden zum Beispiel Inhalte des Wahlprogramms, Positionen und Äußerungen von Führungspersonen sowie personelle Entwicklungen. Das Ergebnis: Die extremistischen Kräfte innerhalb der AfD Baden-Württemberg – auch wenn sie sich bisher nicht mehrheitlich durchsetzen konnten – stoßen auf nennenswerte Unterstützung im Landesverband und sind zum Teil prägend für das Bild, das der Landesverband nach außen hin abgibt. (…).“ rechtswidrig waren. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung wird mit Schriftsätzen vom 13.02., 08.05., 12.07., 25.07. und 22.08.2023 im Wesentlichen vorgetragen, dass die Anträge bereits unzulässig seien, weil es am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis fehle. Denn der Antragsteller habe seit Bekanntwerden seiner Beobachtung am 14.07.2022 bis zum Ergreifen rechtlicher Schritte grundlos Zeit verstreichen lassen. Alle Anträge nähmen zudem die Hauptsache vorweg. Die Anträge seien auch nicht begründet. Dabei obliege es im Eilverfahren dem Antragsteller, die Voraussetzungen seiner Anträge glaubhaft zu machen. Des Weiteren habe das LfV keine Einwirkungsmöglichkeit auf Veröffentlichungen des Staats- und Innenministeriums. Die Beobachtung des Antragstellers und die Bekanntgabe der Beobachtung seien rechtmäßig, weil (hinreichend gewichtige) aktuelle tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen beim Antragsteller vorlägen und die Verfassungsschutzgesetze auch auf politische Parteien anwendbar seien. Unabhängig davon, dass es keiner landesspezifischen Anhaltspunkte bedürfe, hätten die Feststellungen, die zur Beobachtung der Gesamtpartei geführt hätten, auch in Baden-Württemberg Gültigkeit, zumal auch Erkenntnisse aus Baden-Württemberg in das „Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“ des Bundesamts für Verfassungsschutz, Stand: 22.02.2021 (im Folgenden: BfV-Gutachten) eingeflossen seien und es keine Anhaltspunkte gebe, dass sich der Antragsteller von den Zielen der Gesamtpartei distanziere oder im Rahmen der parteiinternen Gremien die politischen Vorstellungen der Gesamtpartei nicht mittrage. Unzutreffend seien die Ausführungen des Antragstellers, dass „der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gegen alle Mitglieder, insbesondere auch gegen Wahlbewerber“ unmittelbar bevorstehe. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel sei gesetzlich geregelt und unterliege engen Grenzen. Die schriftliche Bekanntgabe der Verdachtsfallbearbeitung durch das LfV sei über eine offizielle Pressemitteilung des Innenministeriums sowie auf der Webseite des LfV unter https://www.verfassungsschutz-bw.de/,Lde/Verfassungsschutz+BadenWuerttemberg+beobachtet+die+AfD erfolgt. Hier finde sich das von dem Antragsteller erwähnte Symbolbild „Deckblatt Verfassungsschutzbericht 2021“ nicht. Einer vorangehenden Anhörung des Antragstellers habe es nicht bedurft. Die Veröffentlichung sei auch nicht in zeitlicher Nähe zu Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahlen erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten behördlichen Unterlagen Bezug genommen. II. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO im Zusammenhang mit der Beobachtung des Antragstellers und der diesbezüglichen Bekanntgabe durch das LfV sind im Wesentlichen statthaft und zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.). 1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Antragstellers sind statthaft, soweit sie sich nicht auf die vorläufige Richtigstellung der Handlungen des Antragsgegners (vgl. Anträge Ziffer 5 bis 7) beziehen (a) und auch im Übrigen zulässig (b, c), soweit sie hinsichtlich der Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln nicht über die diesbezüglichen Mindestvoraussetzungen im Sinne des § 5a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 LVSG hinausgehen (d). Auf die Frage, ob und inwieweit die Anträge die Hauptsache vorwegnehmen, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit nicht an (e). a) Die gegenüber § 80 Abs. 5 VwGO subsidiären Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) sind im Grundsatz statthaft, weil weder die Beobachtung noch die Bekanntgabe der Beobachtung Verwaltungsakte darstellen und der Antragsteller damit in der Hauptsache Leistungsbegehren verfolgt (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3/2022, § 123 VwGO Rn. 26f.). Allerdings sind die auf vorläufige Richtigstellung der Rechtswidrigkeit der Handlungen des Antragsgegners gerichteten Rechtsschutzbegehren (vgl. Ziffern 5 bis 7 der Anträge) unstatthaft. Denn die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kann nur dazu dienen, ein Recht zu sichern oder eine vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses vorzunehmen, nicht jedoch nachträglich die Klärung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit der betreffenden Handlungen des Antragsgegners herbeizuführen. Insofern beanspruchen die Gründe, aus denen im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Fortsetzungsfeststellungsantrag als unzulässig angesehen wird, hier entsprechend Geltung (ebenso BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 67 zu entsprechenden Anträgen m.w.N.) b) Die im Übrigen statthaften Anträge sind nicht wegen einer doppelten Anhängigkeit oder Unbestimmtheit unzulässig. Dabei geht die Kammer nach sachdienlicher Auslegung des Begehrens des Antragstellers gemäß § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO davon aus, dass dieser mit seinem Antrag unter Ziffer 1 a) einheitlich und umfassend, die (künftige) Unterlassung seiner Beobachtung durch das LfV erreichen möchte. Der Antragsteller hat des Weiteren zutreffend ausgeführt, dass Ziffer 3 seines Antrags nicht in Ziffer 1 b) seines Antrags aufgeht, weil Ziffer 3 insoweit über Ziffer 1 b) hinausgeht, als sich Ziffer 3 nicht nur auf die Bekanntgabe der Beobachtung des Antragstellers an sich, sondern auch auf den Wortlaut der Bekanntgabe der Beobachtung in der Pressemittelung des LfV vom 14.07.2022 bezieht. Der Antrag zu 3 ist nach sachdienlicher Auslegung des Begehrens des Antragstellers gemäß § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO anhand seines Vortrags auch nicht unbestimmt. Denn nach der Erwiderung des Antragstellers vom 20.03.2023 (dort Seite 22 unten) richtet sich Ziffer 3 seines Antrags gegen die Pressemitteilung des LfV vom 14.07.2022, wie sie auf der Internetseite https://www.verfassungsschutz-bw.de/,Lde/Verfassungsschutz+Baden-Wuerttemberg+beobachtet+die+AfD veröffentlicht wurde. Vor diesem Hintergrund ist Ziffer 3 des Antrags des Antragstellers hinreichend bestimmt. Der hilfsweise beantragten Antragsänderung (vgl. Erwiderung des Antragstellers vom 20.03.2023 S. 22ff.) bedarf es daher nicht. c) Der Antragsteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, weil er erklärtes Beobachtungsobjekt des Antragsgegners ist und ihm deshalb ein aus Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG sowie Artikel 21 GG i. V. m. Artikel 19 Abs. 3 GG abzuleitender öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 -, juris Rn. 22 und vom 21.05.2008 - 6 C 13.07 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, juris Rn. 24/25) in Bezug auf die Beobachtung durch den Antragsgegner und deren öffentliche Bekanntgabe sowie ein Anspruch auf Löschung der Pressemitteilung zustehen könnte. d) Es besteht in Bezug auf die statthaften Anträge des Antragstellers grundsätzlich auch das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Rechtsschutzbedürfnis (aa). Bezüglich einer etwaigen Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln, soweit sie über die Mindestvoraussetzungen im Sinne des § 5a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 LVSG hinausgeht, fehlt jedoch das für die Zulässigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse (bb). aa) Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers entfällt zunächst nicht deshalb, weil der Antragsteller zu viel Zeit bis zur vorprozessualen Aufforderung gegenüber dem Antragsgegner bzw. bis zum Ergreifen gerichtlichen Rechtsschutzes hätte verstreichen lassen. Zwar sind zwischen der Bekanntgabe der Beobachtung des Antragstellers und der am 16.11.2022 erfolgten vorprozessualen Aufforderung gegenüber dem Antragsgegner mehr als vier Monate vergangen. Bis zum Beginn des gerichtlichen Verfahrens am 12.01.2023 sind nochmals fast zwei Monate vergangen. Auch ist es nicht ganz nachvollziehbar, dass der Antragsgegner trotz der erfolgten Neubesetzung des Landesvorstands und der personellen Probleme in der Landesgeschäftsstelle nicht rascher gehandelt hat, um den von ihm gewünschten Eilrechtschutz zu erlagen. Allerdings dauert die Beobachtung des Antragstellers an, was zu einer fortlaufenden höheren Eingriffsintensität führt, weil das LfV laufend weitere Erkenntnisse über den Antragsteller sammelt (vgl. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 -13 K 326/21 -, juris Rn. 948 und VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 35). Auch hat der Antragsgegner seine in der weiterhin abrufbaren Pressemitteilung vom 14.07.2022 getätigten Aussagen nicht zurückgenommen und würde sie ausweislich seines Vortrags in diesem Eilverfahren weiterhin jederzeit erneut tätigen. Vor diesem Hintergrund kann allein ein Zeitraum von etwas mehr als vier Monaten bis zur erfolgten vorprozessualen Aufforderung und von etwas weniger als zwei weiteren Monaten bis zur gerichtlichen Geltendmachung der Anträge nicht dazu führen, dass das Rechtschutzbedürfnis für die Anträge im Eilverfahren entfällt (wohl strenger: VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 36, wonach etwa 2 ½ Monate angemessen seien). Denn das Rechtschutzbedürfnis entfällt nur dann, wenn der Antragsteller den begehrten Eilrechtsschutz mit einer einstweiligen Anordnung entweder überhaupt nicht erlangen kann oder eine einstweilige Anordnung zur Wahrung seiner Rechte nicht erforderlich ist (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, Rn. 70). Beide Fallgruppen sind hier angesichts der fortdauernden Beobachtung des Antragstellers und dem Festhalten des Antragsgegners an seinen in der Pressemitteilung vom 14.07.2022 getätigten Aussagen nicht einschlägig. Ebenso ist das Vorliegen von Landtags- oder Kommunalwahlen in näherer Zukunft ist für die Begründung des Rechtschutzbedürfnisses nicht erforderlich. Es genügt, dass der Antragsteller vom Antragsgegner beobachtet wird und der Antragsgegner in seiner Pressemitteilung Aussagen über den Antragsteller getroffen hat, an denen er festhält. bb) In Bezug auf den Anspruch auf einstweilige Unterlassung einer etwaigen Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ist der Antrag nicht zulässig, soweit er über die Mindestvoraussetzungen der Beobachtung unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Sinne des § 5a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 LVSG hinausgeht, weil es dem Antragsteller für die Zulässigkeit der in der Hauptsache insoweit zu erhebenden vorbeugenden Unterlassungsklage am vorauszusetzenden besonderen Rechtsschutzinteresse fehlen würde. aaa) Das besondere Rechtsschutzinteresse setzt bei einem vorbeugenden Unterlassungsbegehren zum einen voraus, dass die möglicherweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzende Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln alsbald zu besorgen ist oder jederzeit droht und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, zunächst abzuwarten, bis eine solche Beobachtung erfolgt und die damit möglicherweise verbundene Rechtsverletzung eingetreten ist, um dann nachgängigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, juris Rn. 34; BayVGH, Beschluss vom 30.07.2015 - 10 ZB 15.819 -, juris Rn. 9) Zum anderen muss das künftige Verwaltungshandeln nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen so weit bestimmt sein, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich ist. Solange sich noch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahme droht oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen wird, kann ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz nicht anerkannt werden. Dabei ist es nicht ausreichend, dass das LfV bei Vorliegen der Voraussetzungen nachrichtendienstliche Mittel im Einzelfall einsetzen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1974 - 1 C 7.73 -, juris Rn. 41; und vom 25.01.2023 - 6 A 1.22 -, juris Rn. 21ff. ; BayVGH, Beschluss vom 30.07.2015 - 10 ZB 15.819 -, juris Rn. 9). bbb) Eine etwaige zukünftige Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ist vorliegend nach ihrem Inhalt jedenfalls noch nicht so weit bestimmt, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung, die über die Mindestvoraussetzungen der Beobachtung unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Sinne des § 5a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 LVSG hinausgeht, möglich wäre. Das LfV hat in seiner Pressemitteilung vom 14.07.2022 zwar mitgeteilt, dass es mit der Einstufung des Antragstellers als Beobachtungsobjekt nachrichtendienstliche Mittel einsetzen dürfe und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Informationen auch verdeckt beschaffen werde und dafür die im Landesverfassungsschutzgesetz genannten nachrichtendienstlichen Mittel angewendet werden dürften. Allerdings hat das LfV im Rahmen der Antragserwiderung ausgeführt, dass die Ausführungen des Antragstellers unzutreffend seien, nach denen „der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gegen alle Mitglieder, insbesondere auch gegen Wahlbewerber“ des Antragstellers unmittelbar bevorstehe. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel sei gesetzlich geregelt und unterliege engen Grenzen. Auch aus der vorgelegten - geschwärzten - Akte des LfV ergibt sich nicht, dass konkret bestimmte nachrichtendienstliche Mittel gegenüber dem Antragsteller eingesetzt werden oder ein Einsatz bestimmter nachrichtendienstlicher Mittel gegenüber dem Antragsteller bevorsteht. Es lässt sich somit noch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit übersehen, welche nachrichtendienstlichen Maßnahmen dem Antragsteller drohen, d.h. welche konkreten nachrichtendienstlichen Mittel unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen eingesetzt werden könnten. Dies ist für eine Rechtmäßigkeitsprüfung, die über die Prüfung der Mindestvoraussetzungen der Beobachtung unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Sinne des § 5a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 LVSG hinausgeht, jedoch entscheidend, weil die verschiedenen nachrichtendienstlichen Mittel unterschiedlichen Rechtmäßigkeitsanforderungen unterliegen (vgl. hierzu: §§ 5a bis 6a LVSG). e) Die Frage nach einer Vorwegnahme der Hauptsache stellt sich im Rahmen der Zulässigkeit nicht, sondern ist beim Anordnungsanspruch hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, zu prüfen (so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2015 - 10 S 2471/14 -, juris Rn. 22 und vom 15.01.2014 - 10 S 1748/13 -, juris Rn. 5; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 123 Rn. 14). 2. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind - soweit sie statthaft und zulässig sind - jedoch nicht begründet, weil es bezüglich sämtlicher geltend gemachter Ansprüche an der Glaubhaftmachung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs fehlt. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Da der vorläufige Rechtsschutz seiner Zweckbestimmung nach die Hauptsacheentscheidung lediglich offen halten soll, kann er dem Antragsteller grundsätzlich nicht bereits das gewähren, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Wenn allerdings die zeitliche Verzögerung durch die Dauer des Klageverfahrens die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise gegenstandslos oder unmöglich macht, kann das in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise auch eine Vorwegnahme der Hauptsache gebieten. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Diese besonders strengen Maßstäbe sind hingegen dann abzumildern, wenn - wie hier - die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig, weil faktisch nicht mehr rückgängig zu machen, eingeräumt werden soll, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In dieser Situation können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen, und die zu befürchtenden Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2015 - 10 S 2471/14 -, juris Rn. 22 und vom 15.01.2014 - 10 S 1748/13 -, juris Rn. 5; strenger wohl: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 416/23 -, juris Rn. 6). Der Antragsgegner ist nach diesem Maßstab bei der hier angezeigten summarischer Prüfung zur offenen Beobachtung des Antragstellers berechtigt, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen (b) der verfassungsmäßigen und auf politische Parteien anwendbaren Regelung in § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LVSG (a) gegeben sind, weil vom Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers auszugehen (c, d) und die offene Beobachtung des Antragstellers im Sinne des § 5 Abs. 4 LVSG verhältnismäßig ist (e). Des Weiteren ist auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht zu unterlassen (f). a) Es bestehen - auch unter Berücksichtigung der in Art. 21 Abs. 1 GG geregelten Betätigungsfreiheit politischer Parteien und des in Art. 21 Abs. 2 und 4 GG normierten Parteienprivilegs - keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVSG. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Regelungen zudem auch auf politische Parteien anwendbar (vgl. von der Verfassungsmäßigkeit der seinerzeitigen Regelung zur Beobachtung und deren Anwendbarkeit auf politische Parteien ausgehend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 2 ff.). Zwar schließt die Schutz- und Bestandsgarantie des Art. 21 Abs. 2 und 4 GG, der die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehält, ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.08.1956 - 1 BvB 2/51 -, juris Rn. 215; BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 21 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3). Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen oder wegen parteioffizieller Tätigkeiten rechtliche Sanktionen androhen oder verhängen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.1975 - 2 BvE 1/75 -, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 21und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3). Gleichwohl darf die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, dass eine Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, weil die Beobachtung durch ein Amt für Verfassungsschutz keine Maßnahme im zuvor beschriebenen Sinne ist, sondern der Aufklärung des Verdachts dient, dass die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Die Zulässigkeit einer solchen Aufklärung wird von der Verfassung vorausgesetzt. Denn Art. 21 Abs. 2 GG ist zugleich Ausdruck des Prinzips der wehrhaften Demokratie, das der Regierung die verfassungsrechtliche Pflicht auferlegt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen. Im Rahmen der Wahrnehmung dieser Schutzpflicht dürfen staatliche Stellen somit die Überzeugung gewinnen und vertreten, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche, d.h. inhaltlich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßende Ziele (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 21 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17 -, juris Rn. 150). Die (offene) Beobachtung ist im Landesverfassungsschutzgesetz näher geregelt. Wenn die dort genannten Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall vorliegen, verletzt diese Beobachtung nicht die in Art. 21 GG normierten Rechte politischer Parteien (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3ff.; vgl. zudem zum BVerfSchG: BVerfG, Beschluss vom 17.09.2013 - 2 BvE 6/08 -, juris Rn. 132ff. zur Wahrung des Vorbehalts des Gesetzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch angesichts Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sowie BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 20ff.; zur Anwendbarkeit auf politische Parteien trotz Art. 21 Abs. 1 und 2 GG auch: VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, Rn. 167 ff.; VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 56). b) Die offene Beobachtung durch den Verfassungsschutz setzt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVSG tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung voraus, wobei Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVSG politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss darstellen, der darauf gerichtet ist, einen der Verfassungsgrundsätze, die zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen, zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Da es bezüglich der Definition von tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung keine Unterschiede zum entsprechenden Bundesrecht gibt, weil § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Var. i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c), Satz 5 BVerfSchG der landesrechtlichen Regelung insoweit inhaltlich entspricht, kann die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen werden. Die einen Personenzusammenschluss prägenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen sind gekennzeichnet durch ein aktives, nicht notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zu ihrer Realisierung. Dies gilt auch bei politischen Parteien (vgl. hierzu auch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3). Sie müssen politisch determiniert, also objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten. Sie müssen über das bloße Vorhandensein einer politischen Meinung hinausgehen, auf die Durchsetzung eines politischen Ziels ausgerichtet sein und dabei auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen. Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg der Rechtsgutbeeinträchtigung hinarbeiten. Die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reicht, wenn sie nicht mit der Ankündigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivitäten zur Beseitigung dieser Grundsätze verbunden ist, für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 20 und Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 59 ff.). Bei der Prüfung, ob sich verfassungsfeindliche Bestrebungen in Äußerungen manifestieren, wirkt sich der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG aus. Es muss insoweit ergänzend berücksichtigt werden, dass die Meinungsfreiheit ihrerseits konstituierend für die Demokratie ist, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt. Bei der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung sind der Kontext, die Begleitumstände und die Zielrichtung der Äußerungen angemessen zu berücksichtigen und es dürfen andere, mäßigende Äußerungen nicht außer Acht gelassen werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.03.2018 - 16 A 906/11 -, juris Rn. 209ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, jurisRn. 5 und Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 32). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Es ist allerdings verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Es ist dem Staat grundsätzlich nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden. Kritik an einem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss danach nur als "bloße" Kritik unberücksichtigt bleiben, nicht jedoch, wenn sie verbunden ist mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Beseitigung dieses Verfassungsgrundsatzes oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten. Politische Parteien sind auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisationen. Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 61). Um der Betätigungsfreiheit politischer Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) und ihrer Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) bei Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzung der tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hinreichend Rechnung zu tragen, ist bei Meinungsäußerungen, die politischen Parteien zuzurechnen sind, vorauszusetzen, dass die entsprechenden Meinungsäußerungen nicht nur vereinzelt erfolgen, sondern auf eine Art und Weise, die die Befürchtung greifbar macht, dass Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch tatsächlich außer Kraft gesetzt werden sollen (vgl.VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 64 m.w.N.). Für die Beobachtung durch das LfV sind dabei tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen erforderlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beobachtung der Aufklärung dient, ob Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen. Sie bezweckt in erster Linie, Informationen über die Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld möglicher Gefährdungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu gewinnen und zu sammeln, um Art und Ausmaß möglicher Gefahren frühzeitig zu erkennen. Hierdurch sollen zum einen Regierung und Öffentlichkeit in die Lage versetzt werden, verfassungsfeindlichen Bestrebungen mit politischen Mitteln entgegenzuwirken, bevor sie zu einer solchen Gefahr heranwachsen, dass ihnen nicht mehr mit politischen, sondern nur noch mit juristischen Mitteln begegnet werden kann. Zum anderen sollen die zuständigen Stellen in die Lage versetzt werden, etwaige Gefahren - ggf. mit rechtlichen Mitteln - rechtzeitig abzuwehren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 32 und Roth in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 87 m.w.N.). Es bedarf für eine Beobachtung somit einerseits keiner Gewissheit darüber, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen tatsächlich bestehen, und auch keiner Gefahrenlage im Sinne des Polizeirechts. Andererseits sind bloße Vermutungen, Spekulationen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können, unzureichend. Die Anhaltspunkte müssen vielmehr in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis geeignet sein, den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 24) Es müssen somit konkrete tatsächliche Umstände gegeben sein, die zumindest in einer Gesamtschau die hinreichende Wahrscheinlichkeit derartiger Bestrebungen begründen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 4 und Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 13.03.2018 - 16 A 906/11 -, juris Rn. 123; Bergemann in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, H. Nachrichtendienste und Polizei, Rn. 49). Dabei darf das LfV eine Beobachtung nur auf solche Tatsachen in Gestalt von tatsächlichen Anhaltspunkten stützen, die ihm - sofern sie nicht offenkundig waren - bei Beginn der jeweiligen Beobachtung ausweislich der Verwaltungsvorgänge bekannt sind, sodass deren Maßgeblichkeit für die Entscheidung zur Vornahme der Beobachtung angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 32; a.A. wohl: VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 180 und BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 70 bis 72 bei Unterlassungsbegehren). Die während der schon begonnen Beobachtung gewonnenen Erkenntnisse sind jedoch nicht irrelevant. Ihnen kommt insoweit Bedeutung zu, als eine weitere Beobachtung nur solange zulässig ist, als weiterhin tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bestehen und die offene Beobachtung verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 66, wonach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, eine Beobachtung einzustellen, wenn sie sich über einen langen Zeitraum erstreckt, ohne dass sich ein belastbarer Nachweis einer Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ergibt). Zwar macht das Landesverfassungsschutzgesetz keine Vorgaben, wie aktuell Erkenntnisse sein müssen, damit Maßnahmen des Verfassungsschutzes auf sie gestützt werden können. Jedoch ist der zeitliche Aspekt bei der Bewertung und Gewichtung der Anhaltspunkte zu berücksichtigen, wobei davon auszugehen ist, dass der Aussagewert umso geringer ist, je weiter die Anhaltspunkte in der Vergangenheit liegen (ebenso VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 50). Die maßgeblichen Anhaltspunkte können sich - entgegen der Annahme des Antragstellers - in einem Fall der vorliegenden Art allerdings nicht nur aus Verlautbarungen und Handlungen auf der Ebene des betroffenen Landesverbandes, sondern auch auf der Ebene der Bundespartei, anderer Landesverbände oder deren örtlicher Untergliederungen (Kreisverbände oder Ortsvereine) ergeben. Denn der Antragsteller ist ein Landesverband einer auf Bundesebene tätigen politischen Partei. Die strukturelle Gliederung dieser Partei ist allein organisatorischer Art, sodass mit einer programmatischen Differenzierung zwischen dem Bundesverband, den Landesverbänden und den weiteren Untergliederungen nicht zu rechnen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 5). Dass den Landesverbänden Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie zukommen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Bundessatzung der AfD), steht dem schon aufgrund der Einflussnahmemöglichkeiten des Bundesverbands auf die einzelnen Landesverbände gemäß § 8 der Bundessatzung der AfD nicht entgegen. Darüber hinaus ist auch keine hinreichende programmatische Differenzierung des Antragstellers von der Gesamtpartei erkennbar. Auch wenn dem Antragsteller keine Möglichkeit zukommen sollte, z.B. durch Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder anderer Landesverbände vorzugehen, stünde dies einer Zurechnung nicht entgegen. Denn es besteht für den Antragsteller durchaus die Möglichkeit, sich von einzelnen Äußerungen von Mitgliedern anderer Landesverbände deutlich zu distanzieren. Eine Äußerung kann einer Partei zudem auch dann zugerechnet werden, wenn die äußernde Person zwischenzeitlich nicht mehr Mitglied der Partei ist, soweit die Person zum Zeitpunkt der Äußerung noch Mitglied der Partei war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, juris Rn. 51; VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 M E 22.4913 -, juris Rn. 174 und BayVGH, Beschluss vom17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, Rn. 88 ff. m. w. N. und 132). Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Beobachtungsvoraussetzungen trägt die Verfassungsschutzbehörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 28). Dieser auf das Hauptsacheverfahren bezogene Grundsatz ist auch auf das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO übertragbar, weil die Verpflichtung des Antragstellers zur Glaubhaftmachung bei § 123 Abs. 1 VwGO nicht weiter reicht als die Darlegungs- und Beweislast eines Klägers im Hauptsacheverfahren (ebenso VG München Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 50). Aus den Regelungen der EMRK und der EU-Grundrechtecharta folgt - entgegen der Ansicht des Antragstellers - kein anderweitiger, strengerer Maßstab. Dabei ist der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta vorliegend schon nicht eröffnet. Denn nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta gilt diese für die Mitgliedstaaten „ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“. Dabei ist es unzweifelhaft, dass die Mitgliedstaaten im rein nationalen Bereich, wenn sie also allein im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeiten handeln, nicht an die Chartagrundrechte gebunden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 06.02.2013, Rs. C-617/10 ; Bergmann, Handlexikon der EU, 6. Aufl. 2022, GRCh/Anwendungsbereich). Bei der Beobachtung eines Landesverbands einer politischen Partei durch das LfV auf der Grundlage des Landesverfassungsschutzgesetzes handelt es sich um eine solche Maßnahme im rein nationalen Bereich, weil das LfV allein im Rahmen nationaler Zuständigkeiten handelt. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass die AfD bei den Europawahlen antritt und eine Beobachtung des Antragstellers mittelbar negative Auswirkungen auf die Wahlchancen der Kandidaten der AfD haben kann. Denn allein mittelbare negative Auswirkungen einer rein nationalen Maßnahme führen nicht dazu, dass diese Maßnahme in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. Schwerdtfeger in: Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5. Aufl. 2019, Art. 51 Rn. 46 bis 47 m.w.N.). Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention folgt kein anderweitiger Maßstab für die Beobachtung des Antragstellers. Denn in den vom Antragsteller zitierten Judikaten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geht es nicht um die Zulässigkeit der Beobachtung einer politischen Partei durch einen Geheimdienst bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Vielmehr geht es um Parteiverbote oder die Ablehnung der Registrierung einer politischen Partei sowie um negative Folgen, die Einzelpersonen als Mitglieder von bestimmten Vereinigungen oder politischen Parteien erlitten haben (vgl. hierzu auch den Schriftsatz des Antragstellers vom 17.10.2023, S. 45 bis 52). Die für diese Maßnahmen in den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen aufgestellten (strengeren) Maßstäbe können jedoch nicht auf die (bloße) Beobachtung einer politischen Partei bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen übertragen werden. Denn anders als ein Parteiverbot, die Ablehnung der Registrierung einer Partei oder konkreter negativer rechtlicher Konsequenzen für Mitglieder einer Partei, dient die Beobachtung - wie ausgeführt - der Aufklärung, ob Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen. Sie bezweckt in erster Linie, Informationen über die Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld möglicher Gefährdungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu gewinnen und zu sammeln, um Art und Ausmaß möglicher Gefahren frühzeitig zu erkennen. Da die Beobachtung somit eine Maßnahme im Vorfeld der Maßnahmen darstellt, auf die sich die vom Antragsteller angeführten Judikate des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beziehen, können die für diese nachgelagerten Maßnahmen entwickelten Maßstäbe nicht auf die (bloße) Beobachtung einer Partei bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen übertragen werden. c) Gemessen an den zuvor genannten Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall bei wertender Gesamtbetrachtung sowohl zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beobachtung durch das LfV am 13.07.2022 als auch hiernach tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 N. 7 LVSG dafür vor, dass die Verhaltensweisen des Antragstellers darauf gerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung hinsichtlich der Ausprägung der Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG außer Geltung zu setzen. Dabei reicht es aus, wenn die verfassungsfeindlichen Bestrebungen auf die Abschaffung oder Außerkraftsetzung eines der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte abzielen (vgl. VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 63 m.w.N.). aa) Es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine zentrale politische Vorstellung des Antragstellers der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand ist und ethnisch "Fremde" nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben sollen. Ein dergestalt völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff verstößt gegen die Menschenwürde. Denn die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG umfasst die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehender Unterschiede. Sie wird ebenso beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung als auch in Fällen, in denen einzelne Personen oder Personengruppen andere wie „Menschen zweiter Klasse“ behandeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris, Rn. 635, 690 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.062020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 31 ff; ebenso hinsichtlich des "ethnokulturellen" Volksbegriffs: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.). Das Grundgesetz kennt überdies einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Das Volk im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, wird von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 GG gleichgestellten Personen gebildet (vgl. BVerfG, Urteil vom 31.10.1990 - 2 BvF 2, 6/89 -, juris Rn. 54ff. und vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 690 bis 691). Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und dem sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt das Grundgesetz gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit. Er kann insbesondere bei einer erheblichen Zunahme des Anteils an Ausländern an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes dem Ziel einer Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft staatlicher Herrschaft Unterworfenen durch eine Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Rechnung tragen. Der Gesetzgeber ist bei der Konzeption des Staatsangehörigkeitsrechts nicht an den Abstammungsgrundsatz gebunden. Demgemäß kommt bei der Bestimmung des Volkes im Sinne des Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zu. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes (vgl. BVerfG, Urteil vom 31.10.1990 - 2 BvF 2, 6/89 -, juris Rn. 56 und vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 690 bis 691). Das Eintreten für eine restriktive Einwanderungspolitik ist für sich genommen verfassungsschutzrechtlich unbeachtlich, auch, wenn damit die nationale kulturelle Identität, Sprache und Brauchtum geschützt werden sollen. Wenn in diesem Zusammenhang allerdings das erklärte politische Ziel propagiert wird, das deutsche Volk in seinem ethnisch-kulturellen Bestand zu erhalten, kann dies einen Anhaltspunkt für ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis begründen (vgl.OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff. und BayVGH, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105). Anhaltspunkte für einen ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff können sich darüber hinaus ergeben, wenn mit den Begriffen „Umvolkung“, „Volkstod“, „Völkermord“, „Großer Austausch“ oder ähnlichen Umschreibungen die Vorstellung transportiert werden soll, wonach das ethnisch homogene deutsche Volk durch den Zuzug von Ausländern unterzugehen drohe und in seiner Existenz gefährdet sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 720; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.; OLG München, Beschluss vom 21.03.2016 - 2 Ws 131/16 -, juris, Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105). Auch sich an diese Vorstellungen anschließende Forderungen nach einer umfassenden „Remigration“ oder einer „Reconquista“, die die Ausweisung großer Teile der Bevölkerung zur Folge hätten, weisen auf ein völkisches Konzept hin (ebenso VG München, Beschluss vom 27.07.2017 - M 22 E 17.1861 - juris, Rn. 68). Entsprechende Anhaltspunkte können des Weiteren vorliegen, wenn die pluralistische Gesellschaft per se ohne sachlichen Bezug als existenzielle Gefahr und als Grundübel für das ethnisch-kulturell als Einheit verstandene deutsche Volk dargestellt wird oder anknüpfend an die ethnische Abstammung zwischen zwei Klassen deutscher Staatsbürger unterschieden wird. Auch Forderungen nach einer vollständigen Assimilierung von Migranten „an die autochthone deutsche Bevölkerung“ stellen Anhaltspunkte für ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2020, 1 S 56/20 -, juris Rn. 33 ff.). aaa) Bis zur Aufnahme der Beobachtung des Antragstellers durch das LfV lagen bereits tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine zentrale politische Vorstellung des Antragstellers der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand ist und ethnisch "Fremde" nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben sollen. (1) Bereits im Grundsatzprogramm der AfD aus dem Jahr 2016 unter https://www.afd.de/grundsatzprogramm/ finden sich Anhaltspunkte, die für ein ethnisch-biologisches Volksverständnis sprechen. "Dass die Geburtenrate unter Migranten mit mehr als 1,8 Kindern deutlich höher liegt als unter deutschstämmigen Frauen, verstärkt den ethnisch-kulturellen Wandel der Bevölkerungsstruktur" (Grundsatzprogramm, S. 42). Hieraus lässt sich ablesen, dass die AfD einen ethnisch-kulturellen Wandel der Bevölkerungsstruktur ablehnt. Ein solcher Wandel drohe hiernach schon dadurch, dass die Geburtenrate unter Migranten über der der deutschstämmigen Frauen liegt. Wenn ein solcher Wandel aber allein aus der Geburtenrate folgt, wird die ethnisch-kulturelle Identität des Volkes letztlich an die Ethnie geknüpft. (2) Ein solches Verständnis kommt auch in Äußerungen des Bundesverbandes der AfD zum Ausdruck. So schrieb dieser am 16. Oktober 2019 auf Facebook: "Hier saßen 12.000 Islamisten hinter Schloss und Riegel, 800 von ihnen konnten laut Medienberichten entkommen. Ausgerechnet mit diesen - deutsch oder Pass-deutsch - hat der Innenminister Mitleid." (BfV-Gutachten, S. 196) Die Unterscheidung zwischen Deutschen und bloßen "Passdeutschen" offenbart ein ethnisches Volksverständnis. Ein "richtiger" Deutscher sei demnach derjenige, der einem Volk im ethnischen Sinne angehört und nicht derjenige, der eingebürgert wurde. Auch wenn sich der Bundesverband der AfD mit dieser Aussage auf IS-Kämpfer mit deutscher Staatsangehörigkeit beziehen will, erklärt dies die Verwendung des Wortes „Passdeutsch“ nicht. Auch für eine Verurteilung des IS an sich hätte es den Rekurs auf den Begriff „Passdeutsch“ nicht gebraucht. (3) Ein Resettlement-Programm der UN kommentierte die AfD-Bundespartei damit, der UN-Migrationspakt öffne "dem Austausch der schon länger hier Lebenden langfristig Tür und Tor" (BfV-Gutachten, S. 272) und rekurrierte damit offenbar auf den rassistischen Terminus des "Großen Austauschs". (4) Die damalige Co-Vorsitzende der AfD-Bundestagsfraktion und Mitglied des AfD-Bundesvorstands sowie der AfD-Baden-Württemberg A.W. verwendete diesen Begriff ebenfalls im Zusammenhang mit Berichten über eine Gruppenvergewaltigung in einem Facebook-Eintrag vom 07.07.2019: „Gruppenvergewaltigung auf Mallorca: Das sind keine Deutschen! Bei den mutmaßlichen Tätern soll es sich um vier Männer aus Hessen handeln, die in den Medien als ‚Deutsche‘ kolportiert werden. Richtigerweise handelt es sich bei den Vergewaltigern jedoch um Passdeutsche bzw. Deutsch-Türken. Warum der Blätterwald dieses Detail weitestgehend verschweigt, ist offensichtlich: Angesichts der zahlreichen sexuellen Übergriffe durch Migranten sucht man händeringend nach deutschen Tätern, im Bemühen, die Statistik nicht zu bunt werden zu lassen. Dabei ist es höchste Zeit, Ross und Reiter endlich beim Namen zu nennen!“(BfV-Gutachten, S. 245 und 323) Den Beitrag W.s teilten am 07.07.2019 auch die AfD-Kreisverbände Ravensburg (BW) und Dithmarschen (SH) auf ihren Facebook-Profilen (BfV-Gutachten S. 246). Dass in dem Kommentar Empörung über die Tat zum Ausdruck kommen soll, rechtfertigt wiederum nicht, die mutmaßlichen Täter als „Passdeutsche“ bzw. „Deutsch-Türken“ darzustellen und hiermit von „richtigen“ Deutschen zu unterscheiden. Hieran ändert es auch nichts, dass Frau W. zuvor nicht mit „völkisch-nationalistischen“ Aussagen aufgefallen sein soll. (5) In besonders deutlicher Art und Weise äußerte sich der damalige Abgeordnete des Landtags von Baden-Württemberg und Mitglied der AfD-Baden-Württemberg H.P.S. am 01.11.2019 auf Facebook: „Der große Volksaustausch kommt. Verstärkt strömt fremdes Blut und fremde Kultur im Rahmen der unkontrollierten Massenmigration über viele Länder hinweg, aber auch durch junge Studenten nach Europa - Hauptziel Deutschland. Multikulturelle Volksvermischung. Der hellbraune, afroasiatischmitteleuropäische Menschentyp ist das Wunschbild und soll mit der Durchmischung geschaffen werden. Menschen, die mit niederem bis mittlerem IQ sollen vermutlich als eine willige Arbeiterkaste zur Verfügung stehen.“ (BfV-Gutachten, S. 224) (6) Auch A.G., der damals Vorsitzender der AfD Brandenburg und später Fraktionsvorsitzender der Bundestagsfraktion der AfD sowie Bundessprecher der AfD war und mittlerweile Ehrenvorsitzender der AfD und der AfD-Bundestagsfraktion ist, brachte im Zeitraum von 2016 bis 2018 mehrfach sein ethnisches Volksverständnis zum Ausdruck: "Der Profifußball folgt eben anderen Regeln, und eine deutsche oder eine englische Nationalmannschaft sind eben schon lange nicht mehr deutsch oder englisch im klassischen Sinne.“ (BfV-Gutachten, S. 207) "Entscheidend ist natürlich auch die Frage: Wie anpassungsbereit ist der Mensch? Ich halte es für richtig, wenn mein Freund Björn Höcke sagt: Indem ich die deutsche Grenze überschreite und einen deutschen Pass habe, bin ich noch kein Deutscher.“ (BfV-Gutachten, S. 934) Er differenziert also ebenfalls zwischen "richtigen" Deutschen und "Passdeutschen" und sieht letztere demnach als nicht ebenbürtig an: "Ludwig der 14., der Sonnenkönig, hätte sich nicht getraut, was sie sich traut, dass sie ein Volk völlig umkrempelt und viele fremde Menschen uns aufpfropft und uns zwingt, die als eigenes anzuerkennen. Das geht nicht und das geht auch nicht ohne Bundestag und ohne dass sie gefragt werden, und keiner von uns ist gefragt worden. [...] Das ist leider auch die Politik vieler gesellschaftlicher Kräfte und der Kirchen und es ist ihre Aufgabe, in den Kirchen dagegen zu wirken, dass dieses Land von der Erde verschwindet und sozusagen nur noch irgendeine uns fremde Bevölkerung hier lebt. Wir sind die Deutschen und wir wollen das bleiben.“ (BfV-Gutachten, S. 934). Völlig offensichtlich wird seine Haltung in einer Äußerung in seiner Kyffhäuserrede 2016: "(…) Identität, Nationales, Kultur kann man nicht verändern. Sie ist uns angeboren und sie ist etwas, was wir alle zum Leben brauchen" (BfV-Gutachten, S. 933) Da Kultur laut Herrn G. angeboren ist, wird deutlich, dass auch das kulturelle Element des Volksverständnisses letztlich abstammungsmäßig begründet wird. Herr G. bediente sich auch der Formel des "Austauschs" und des "Umvolkungs"-Vorwurfs (BfV-Gutachten, S. 933 f.). Diese Äußerungen G.s als reinen Appell zum Erhalt einer nationalen Leitkultur und Identität oder als bloße Kritik an aktuellen tatsächlichen politischen Entwicklungen auszulegen, ist dabei fernliegend. (7) Auch der damalige Europaabgeordnete und aktuelle Spitzenkandidat der AfD für die Europawahl 2024 sowie Mitglied des Bundesvorstands der AfD M.K. sprach sich in einem Zeitschriftenbeitrag am 01.02.2019 für eine möglichst kulturell-ethnische Homogenität des Volkes aus. (BfV-Gutachten, S. 199) (8) Ähnlich positionierte sich der AfD-Kreisverband Reutlingen am 05.03.2019 auf Facebook: „Wir bekennen uns zu Deutschland als Heimat der Deutschen. [Deutschlandflagge] ist kein Siedlungsgebiet für illegale Migranten.“ (BfV-Gutachten, S. 241) Durch den Kommentar kommt die Forderung nach dem Erhalt einer ethnisch-homogenen deutschen Bevölkerung zum Ausdruck. (9) Am 26.03.2019 gab H.S., damals Sprecher des Kreisverbands Reutlingen und seit 2022 Beisitzer im Landesvorstand des Antragstellers, Gemeinderat- und Kreistagsmitglied, einen Textauszug der Website www.michael-klonovsky.de zum „Bevölkerungsaustausch“ auf Facebook wieder und verbreitete ihn hierdurch: „Ganze Städte und Stadtteile haben den Bevölkerungsaustausch schon zur Hälfte bewältigt: Blackburn, London-Tower Hamlets, Malmö, Marseille, Duisburg, Berlin-Neukölln etc. pp., es ist einfach ein Fakt. Und diejenigen, die den Austausch (‚Wandel‘, ‚Buntheit‘, ‚Offenheit‘) gutheißen oder preisen, dürfen die Folgen auch ganz unbefangen schildern und in einem globalen Migrationspakt, der nur ein Wanderungsziel und nur eine Wanderungsrichtung kennt, allmählich als politisch gewollt festschreiben.“ (BfV-Gutachten, S. 270) (10) Es finden sich auch Tiermetaphern, die deutlich zum Ausdruck bringen sollen, dass Migranten mit der Einbürgerung gleichwohl keine Deutschen werden: "Wie wird eine Taube zum Pferd? Ach ja stimmt, durch einen gesunden Tieraustausch.“ (Vormals Landesvorstandsmitglied des Antragstellers und Mitglied der JA BW und aktuell Mitglied der JA BW sowie stellvertretender Sprecher des Kreisverbands Freiburg und Stadtrat in Freiburg K.S.; BfV-Gutachten, S. 223 f.) "Deutscher köpft Ehefrau? Wenn ein Hamster im Goldfischglas geboren wurde, ist er immer noch kein Goldfisch.“ (AfD Viersen am 26.10.2019 auf Facebook; BfV-Gutachten, S. 244) "Was wollen die Mainstreammedien den Bürgern hier verkaufen? Warum werden nicht Ross und Reiter genannt? Apropos; Kater die in einem Pferdestall zur Welt kommen, sind Kater und keine Pferde. Vor 2015 waren Gruppenvergewaltigungen in Deutschland unbekannt. Massenvergewaltigungen sind und waren nie Bestandteil deutscher Kultur.“ (AfD-Kreisverband Stuttgart am 07.07.2019 auf Facebook; BfV-Gutachten, S. 246) "Gleiches Spiel mit der Angabe der Täter als Deutsch-Iraner, Deutsch-Kenianer oder gar Deutsch-Kameruner bei anderen Verbrechen wie der Ermordung eines jungen Mädchens in einer Obdachlosenunterkunft in Wiesbaden. [...] Bei solchen Bezeichnungen mit 'Deutsch' und Bindestrichanhang möchte man nur noch scherzhaft ausrufen: Genau mein Humor, das muss ich gleich meiner Hund-Katze erzählen! Natürlich sind derlei Neubezeichnungen der Täter nicht nur eine Erfindung der Presse. Die Politiker der Etablierten haben dieses Paradoxon ganz wissentlich und voll beabsichtigt mit der Einführung eins sogenannten ‚modernen Staatsbürgerschaftsrechtes' im Jahre 2000 geschaffen.“ (AfD Stadtverband Frankfurt an der Oder am 14.07.2019; BfV-Gutachten, S. 238) (11) Der damalige und heutige Landtagsabgeordnete im Landtag Baden-Württemberg und Sprecher im Kreisverband Rottweil-Tuttlingen sowie aktuell Co-Vorsitzende des Antragstellers E.S., sprach sich ebenfalls für eine homogene Gesellschaftskonzeption aus: „Haltung für die Zukunft der eigenen Identitätsgemeinschaft zeigt keiner, wenn es um den eigenen kurzfristigen Vorteil geht - und die Handlungsfolgen interessieren offenbar erst recht niemand mehr. Sollte jemand sich Gedanken machen, was bei aller Effizienz die unheimliche sittliche Inhaltsleere und Anpassungsfähigkeit unserer deutschen Kultur ausmacht — im Werbeverhalten der Discounterprospekte, der Telekommunikationsfirmen, der Deutschen Bahn kann er fündig werden: Einheimische Rentnerpaare, aber hübsche blonde Frau im Fortpflanzungsalter, vitaler exotischer Mann, gemischtes Kind. […] Man macht sich hier mit Absicht blind und tut so, als ob Volkszugehörigkeit oder Religion eines Menschen in einer bis zur Dekadenz libertären, materialistischen Gesellschaft ohne jeden Belang seien — ohne Belang eben, wenn er nicht zufällig ein verhasster Deutscher ist. Diese Haltung ist falsch, denn sie macht aus ideologischem Wollen heraus den Staat blind und wehrlos, zumal sie jede reale Bedrohung als vermeintlich unmöglich ignoriert. […] Das Problem der offiziellen Gleichmacherei in Deutschland besteht darin, dass der reale Verlust der Vertrauenskultur ignoriert wird, die nun einmal unter Menschen, die einander kulturell ähnlich sind, eher entsteht. […] Ebenso war der gesellschaftliche GrundZusammenhalt intuitiv vorhanden, da die Gesellschaft überwiegend homogen war. Wir müssen ehrlich sein: Die Handhaben für die Erosion unseres durch gemeinsame Volkszugehörigkeit sozusagen zwanglos-harmonisch geprägten Zusammenlebens, das heute durch immer bizarrere Strafgesetze erzwungen werden soll, haben wir Deutschen selbst geschaffen bzw. zugelassen.“ (BfV-Gutachten, S. 215) (12) Auch Dr. C.B., damals Mitglied des Bundestags und des Kreistags Main-Tauber-Kreis, des Flügels der AfD und Kreisvorsitzende des AfD Kreisverbandes Main-Tauber sowie aktuell stellvertretende Vorsitzende des AfD Kreisverbandes Main-Tauber sowie Mitglied des Bundestags über die AfD-Landesliste Baden-Württemberg und Mitglied des Bundesvorstands der AfD, differenzierte am 21.01.2020 auf Facebook explizit anhand ethnischer Kriterien: „Ich bin Lobbyist der `Biodeutschen`! Liebe Bürger, Ich stelle immer deutlicher fest, dass die autochthonen Deutschen, das hellhäutige, hier seit Jahrhunderten ansässige Volk, fast keine Interessenvertreter mehr hat. Jede noch so unbedeutende Minderheit hat ihre Lobbyisten, nur die ethnisch deutsche (Noch-)Mehrheit nicht. Deshalb bekenne ich mich heute offen: ich bin Euer Lobbyist!!“ (BfV-Gutachten, S. 216) Weitere zahlreiche Beispiele finden sich im BfV-Gutachten, S. 229 ff. (Hinsichtlich der Verwendung der rassistischen Begriffe des "Großen Austauschs" bzw. Bevölkerungsaustauschs“ oder „Umvolkung“ vgl. BfV-Gutachten, S. 201, 206, 208 bis 209, 220 ff., 266 f., 269 ff.) bbb) Auch nach der Aufnahme der Beobachtung des Antragstellers durch das LfV liegen weiterhin tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine zentrale politische Vorstellung des Antragstellers der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand ist und ethnisch "Fremde" nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben sollen. (1) So teil M.W., Vorsitzender der AfD im Göppinger Gemeinderat und Mitglied des Kreistags Göppingen sowie Mitglied im AfD-Kreisverband Göppingen, am 23.07.2022 auf Facebook eine Kreistagsrede von AfD-Kreisrat in Göppingen S.D. mit einer Verschwörungserzählung zum „Großen Austausch“ (LfV-Akte S. 1265 ff. und 1327): „(…) Ein Einwanderungsland entsteht durch freie Besiedelung. Dafür braucht es entweder ein unbewohntes Land, was heutzutage nur noch durch Auslöschung der Bevölkerung zu schaffen ist (also einen physischen Genozid, wie es in den USA, Kanada oder Australien war, um ein Einwanderungsland zu schaffen) - oder aber durch eine Auslöschung der Kultur, sodass die bisherige de facto ausgelöscht wird und eine Neue durch die neue Bevölkerung herausgebildet wird, was natürlich hohe Reibungsverluste bedingt. Dass die Eliten des Landes und auch die Bundesregierung Letzteres zumindest befürwortet, wenn nicht gar befördert, dürfte offenkundig sein (…).“ (2) D.K., Mitglied des AfD Kreisverbands Hohenlohe/Schwäbisch Hall äußert sich zum ethnischen Volksbegriff am 22.12.2022 auf Twitter wie folgt: „Gute Frage @BerndBaumannAfD: Gibt es jenseits des Staatsvolks ein ethnisches Volk der Deutschen? Für den @Bundeskanzler offenbar nicht.“ (LfV-Akte S. 3919) Mit dem Hinweis darauf, dass es für den Bundeskanzler jenseits des Staatsvolks kein ethnisches Volk der Deutschen gibt, impliziert Herr K., dass er dies anders sieht. (3) Der AfD Kreisverband Baden-Baden/Rastatt äußert sich im Nachgang zu Ausschreitungen zum Jahreswechsel 2022/2023 in Berlin in Bezug auf 45 Tatverdächtige mit deutscher Staatsangehörigkeit auf Facebook wie folgt: „Kein deutscher würde Rettungskräfte angreifen. Ende.“ (LfV-Akte S. 4565 und 4568) Damit differenziert der Kreisverband zwischen ethnisch Deutschen und Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit. (4) H.S., Mitglied des AfD Kreisverbands Reutlingen, Gemeinde- und Kreisrat in Reutlingen sowie Mitglied des Landesvorstands des Antragstellers teilte am 05.01.2023 auf Telegramm einen Artikel von AUF1 und verbreitete ihn hierdurch: „Mehr als 1,2 Millionen Ausländer strömten in diesem Jahr nach Deutschland. Und die Regierung will, dass das ewig so weiter geht. Der Austausch der Deutschen soll jetzt einzementiert werden. (…) Mit mehreren voneinander getrennten Gesetzesvorhaben wollen die Systemparteien auch die dauerhafte Ansiedlung und Einbürgerung und damit den Bevölkerungsaustausch vorantreiben. Um ihn unumkehrbar zu machen.“ (LfV-Akte S. 3570) Des Weiteren äußerte er sich am 19.02.2023 auf Telegramm auch selbst zum ethnisch-homogenen Volksbegriff: „(…) Dies alles in einem Land, in dem auch schon davor in den meisten Großstädten über die Hälfte der jungen Generation bis 16 Jahre einen Migrationshintergrund hatte, also keine ethnischen Deutschen waren und sind. (…) Und sie haben „bei uns im Land“ gesagt - war doch bisher die sicherste Methode, sich den Rassismus-Vorwurf abzuholen, wenn man unterscheidet zwischen „uns“, den „schon länger hier lebenden“, also den angestammten, ethnischen Deutschen - und den Zuwanderern, die oft genug auch mit deutschem Pass sprachlich und kulturell wenig integriert sind und auch nicht sein wollen. (…)“ (LfV-Akte S. 3574) Auch auf dem Landesparteitag des AfD Landesverbands Baden-Württemberg am 04. und 05.03.2023 sprach Herr S. das Thema des „Großen Austauschs“ an, indem er eine Zerstörung der Heimat und Identität des Volkes durch Migration beklagte: „Was die anderen aber nicht sagen ist, sie reden nicht über die Opfer dieser Migration, Stichwort Kandel, Stichwort Freiburg, ganz viele andere Stichworte (…). Sie reden nicht davon, wie damit Heimat und Identität unseres Volkes zerstört wird. (…) Erst diese unkontrollierte Massenzuwanderung hat die dramatische Zunahme von schweren Verbrechen gegen Leib und Leben durch Zuwanderer möglich gemacht.“ (LfV-Akte S. 4413) Auf dem genannten Landesparteitag der AfD meldete sich auch T.G., Mitglied im Vorstand des AfD Kreisverbands Karlsruhe Land zu Wort und verbreitete die Verschwörungserzählung des „Großen Austauschs“: Man solle, bevor man zu den Themen Wahlen und Satzung übergehe, über die „drei wichtigsten Resolutionen“ abstimmen. Dies seien „die Gender-Resolution (RS 02), die Friedens-Resolution (RS 03)“ und die Resolution „Migration sofort stoppen (RS 04)“, denn diese „richten sich gegen die drei Angriffe, die unser Volk am meisten in seiner Existenz bedrohen.“ Die „Gender-Resolution“ richte sich „gegen die geistige- und sogar körperliche Verstümmelung unserer Kinder. (…) Und was die Überfremdung, der Bevölkerungsaustausch betrifft, ich glaube, da sind wir uns alle einig.“ (LfV-Akten S. 886) (5) Auf einer Veranstaltung des AfD Kreisverbands Lörrach, an der unter anderem das JA BW Mitglied und zugleich Vorstand des Antragstellers R.H., das JA BW Mitglied und Mitglied im Vorstand des Antragstellers M.B. sowie der stellv. Kreissprecher des AfD Kreisverbandes Freiburg und JA BW Mitglied K.S. am 25.02.2023 teilnahmen, sagte T.S., Mitglied des Bundestages über die Landesliste der AfD Baden-Württemberg, Mitglied des Bundeskonvents der AfD und stellvertretender Vorsitzender der AfD im Kreistag Ortenaukreis: „Replacement-Migration nennt das ganz offen die UN, jedenfalls in den originär englischsprachigen Dokumenten. Ich würde das übersetzten mit Ersetzungsmigration, ein anderes deutsches Wort wäre Umvolkung. Aber die offizielle Übersetzung der UN lautet ebenso beschönigend wie zugleich irreführend und falsch Bestandserhaltungsmigration.“ (LfV-Akte S. 4119) Obwohl Herr S. zuvor sagt, dass er zu den Deutschen auch integrierte Migranten zählt, ist dies bei dieser Aussage nicht erkennbar. Zudem nutzt Herr S. das Wort „Umvolkung“, das in rechtsextremen Kreisen anschlussfähig ist und auf ein ethnisches Volksverständnis schließen lässt. Auf der selben Veranstaltung wurde ein Schild hochgehalten, dass die Aussage „Festung D-Land Remigration“ trifft (LfV-Akte S. 4100). (6) Auf einer Veranstaltung des AfD Kreisverbands Böblingen vom 09.02.2023, an der unter anderem die Vorstandsvorsitzenden des Antragstellers M.F. und E.S. und das AfD-Mitglied im Europäischen Parlament sowie Spitzenkandidat der AfD für die Europawahl 2024 M.K. teilnahmen, sagte der stellvertretende Bundesvorsitzende der JA T.F.: „Agenda links-woker Identitätspolitik, die das Ziel hat, sich gegen alles zu richten, was uns als Zivilisation auszeichnet: gegen die Familie, gegen unser Geschlecht, gegen unsere ethnokulturelle Identität gegen unseren Glauben, gegen das Volk, gegen das wahre, gegen das traditionelle, gegen unser Europa. (…)“ (LfV-Akte S. 4386) Auch hier wird ein ethnischer Volksbegriff vertreten, indem Herr F. von einer Agenda links-woker Identitätspolitik spricht, die sich unter anderem gegen die ethnokulturelle Identität und das Volk richtet. (7) Der Ortsverein der AfD-Göppingen verbreitete am 18.03.2023 auf Telegramm einen Beitrag des AfD Kreisverbands Rhein-Neckar mit der Verschwörungserzählung vom „Großen Austausch“ wie folgt: „So stoppen wir den Bevölkerungsaustausch Immer weniger Deutsche, immer mehr Fremde: Der Bevölkerungsaustausch ist Realität. Das können selbst Mainstream-Medien nicht mehr leugnen. Wie wir den Bevölkerungsaustausch aufhalten können, erfahrt ihr in diesem Video (…).“ (LfV-Akte, S. 1536 bis 1539) (8) Dr. C.B.,stellvertretende Vorsitzende des AfD Kreisverbandes Main-Tauber sowie Mitglied des Kreistags Main-Tauber, des Bundestags über die AfD-Landesliste Baden-Württembergund des Bundesvorstands der AfD äußerte sich zur Verschwörungserzählung des „Großen Austauschs“ sowie zum ethnischen Volksbegriff am 20.03.2023 auf Facebook: „Deutschland muss deutsch bleiben! (…) Nein, lieber Charchira von den Grünen, das nennt man nicht Inklusion, sondern arabisch-muslimische Landnahme. Wir, die Deutschen werden zur Minderheit im eigenen Land und dies in einer Geschwindigkeit, dass einem schwindlig wird. Vom deutschen Schuldkult psychisch/seelisch geschwächt und jahrzehntelang umerzogen, wird weiter darauf hingearbeitet, unser Volk, unsere Kultur, unsere Sprache und Traditionen langsam verschwinden zu lassen. Doch wir werden uns mit Händen und Füßen dagegen wehren. Die AfD ist die einzige Partei, die sich der Abschaffung der Deutschen auf ihrem eigenen Staatsgebiet mit allen ihr zu Verfügung stehenden Mitteln entgegenstemmt. (…)“ (LfV-Akte S. 1629) (9) Auf die Spitze getrieben und mit rassistischen Elementen ausgeschmückt wird die Verschwörungserzählung vom „Großen Austausch“ von A.B., Mitglied des Landtages von Baden-Württemberg und Vorsitzender des AfD Kreisverbandes Pforzheim/Enzkreis auf Facebook am 25.02.2023: „Die Befürworter der Massenmigration ziehen sämtliche Register, um den natürlichen Abwehrreflex einheimischer Bevölkerung auszuschalten. (…) Die weiße Rasse - inzwischen übel beleumundet/geframt - soll ganz verschwinden. Und dieser Plan soll mittels Fortpflanzung umgesetzt werden. (…)“ (LfV-Akte S. 1586) ccc) Es kann dahinstehen, ob allein aus der Verwendung von Begriffen, die etwa in rechtsextremen Kreisen verwendet werden, tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hervorgehen. Vorliegend finden sich diese Vokabeln von Vertretern der AfD und insbesondere von Vertretern des AfD Landesverbands Baden-Württemberg jedoch wiederholt und über einen langen Zeitraum und in offenkundiger Kenntnis des damit verbundenen Verständnisses und Kontextes. Auch ist im jeweiligen Kontext klar erkennbar, dass der "Austausch" der heimischen Bevölkerung durch eine außereuropäische oder außerdeutsche Bevölkerung kritisiert und das Ziel des Erhalts der ethnisch-deutschen Bevölkerung propagiert wird. Es ergibt sich auch nichts Anderes aus dem Umstand, dass die Mitglieder der AfD und insbesondere des AfD Landesverbands Baden-Württemberg wörtlich nicht immer von einem rein ethnischen, sondern zum Teil auch von einem ethnisch-kulturellen Volksverständnis sprechen. Denn die politische Forderung nach dem Erhalt der ethnischen Identität des deutschen Volkes ist nicht erst dann verfassungswidrig, wenn sie die rechtliche Ausgrenzung und Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger anderer ethnischer Zugehörigkeit bedeutet und mit der Forderung der Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger wegen ihrer ethnischen oder kulturellen Zugehörigkeit verbunden wird (ebenso VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 349). Völkisch-abstammungsmäßige und rassistische Kriterien verstoßen auch dann gegen Art. 1 Abs. 1 GG, wenn sie nicht absolut gelten und es Ausnahmen geben soll. Entscheidend ist die insgesamt verfolgte, objektiv erkennbare Zielrichtung des Personenzusammenschlusses, wie sie sich in der Zusammenschau der vorgelegten Belege ergib (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 13 und Beschluss vom 19.06.2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 37 sowie Beschluss vom 19.06.2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 37). Des Weiteren greift der Einwand nicht durch, die AfD und der Antragsteller würden mit ihrem Volksverständnis keine politische Forderung oder ein Handlungskonzept verbinden, sodass jedenfalls keine Bestrebung im Sinne des Gesetzes vorliege. Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der AfD und des Antragstellers ein planvolles Vorgehen zu erkennen ist, das kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden politischen Konzepts hinarbeitet. Denn ein solches Vorgehen ist im Rahmen der hier streitgegenständlichen Beobachtung nicht erforderlich. Das vom Antragsteller in den Raum gestellte Kriterium muss vielmehr erst im Rahmen eines Parteiverbotsverfahrens Gemäß Art. 21 Abs. 2 GG vorliegen (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 576). bb) Es liegen des Weiteren tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhaltensweisen des Antragstellers darauf gerichtet sind, die Würde von Menschen islamischer Glaubensrichtungen außer Geltung zu setzen. aaa) Die Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG schützt Personen und Personengruppen davor, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst herabgewürdigt zu werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95 - juris Rn. 66 und Beschluss vom 19.12.1951 - 1 BvR 220/51 -, juris Rn. 32). Allein die Verletzung der Ehre einer Person reicht jedoch zur Annahme eines Angriffs auf die Menschenwürde nicht aus. Erforderlich ist grundsätzlich vielmehr, dass der angegriffenen Person oder dem Mitglied der angegriffenen Personengruppe das Lebensrecht als gleichwertiger Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und es als minderwertiges Wesen behandelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.1994 - 1 StR 179/93 -, juris Rn. 15, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95 -, juris Rn. 40). Äußerungen können - auch bei Vorhandensein einer weitergehenden Zielsetzung - unmittelbar die Menschenwürde der von den Äußerungen betroffenen Personen, also ihren inneren Wert und zugleich sozialen Achtungsanspruch verletzen. Dementsprechend sind Äußerungen, die zum Hass gegen eine Personengruppe aufstacheln oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen ihnen gegenüber auffordern, oder mit denen sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, juris Rn. 48). Die undifferenzierte, agitatorisch angelegte Zuweisung der Verantwortlichkeit für Missstände an eine Personengruppe, die − insbesondere in Verbindung mit erniedrigenden Bezeichnungen oder unangemessenen und unhaltbaren Vergleichen − den Zweck verfolgt, beim Zuhörer Hass oder Neidgefühl hervorzurufen, ist als unmittelbarer Angriff auf die Menschenwürde der von den jeweiligen Äußerungen betroffenen Personen anzusehen. Bei derartigen Äußerungen kann auch auf die Verfassungsfeindlichkeit der politischen Ziele einer Partei geschlossen werden, soweit Funktionäre, Mitglieder und Anhänger dieser Partei die Menschenwürde Dritter nicht nur vereinzelt beeinträchtigen, sondern systematisch verletzen und missachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, juris Rn. 48 f. zur Frage der verfassungsfeindlichen Zielsetzung einer politischen Partei bei der Beurteilung, ob ein Soldat bei Betätigung in der entsprechenden Partei die ihm nach SG obliegende politische Treuepflicht verletzt). Gleichermaßen einzuordnen sind Äußerungen, die dazu geeignet sind, bei potentiellen Wählerinnen und Wählern ebenso wie in der Bevölkerung allgemein Sozialneid zu schüren, Abwehr und Unbehagen hervorzurufen sowie eine ablehnende, wenn nicht feindliche Haltung gegenüber den genannten Personengruppen zu begründen oder zu festigen und letztlich Angst und Hass ihnen gegenüber zu schüren (vgl. zu diesem Kriterium: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 152; Nds. OVG, Urteil vom 19.10.2000 - 11 L 87/00 -, juris Rn. 27), weil entsprechende Äußerungen - sofern sie denn systematisch erfolgen - generell geeignet sind, den Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber den Betroffenen zu bereiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, juris Rn. 48 f.). Dieser Maßstab ist auch bei der Bestimmung des Begriffs der politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der Verfassungsgrundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung außer Geltung zu setzen, heranzuziehen, weil es bei systematischen menschenwürdeverletzenden Äußerungen einer Partei als deren politisches Ziel angesehen werden kann, durch die menschenrechtswidrige Herabsetzung und Ausgrenzung der betroffenen Personengruppen gesellschaftliche Verhältnisse herbeizuführen, in denen die Menschenwürde dieser Personengruppen nicht geachtet wird (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2013 - 22 K 9174/10 -, juris Rn. 100f. und VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 72 und BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 135). bbb) Bis zur Aufnahme der Beobachtung des Antragstellers durch das LfV lagen bereits tatsächliche Anhaltspunkte für Verhaltensweisen des Antragstellers vor, die darauf gerichtet sind, die Würde von Menschen islamischer Glaubensrichtungen außer Geltung zu setzen. (1) Schon in ihrem Grundsatzprogramm äußert die AfD die Auffassung, dass der Islam nicht zu Deutschland gehöre. Die Ausbreitung des Islams und einer ständig wachsenden Zahl von Muslimen wird als große Gefahr für den Staat, die Gesellschaft und die Werteordnung in Deutschland gesehen. Allerdings bekennt sich die AfD in ihrem Programm zugleich nicht nur uneingeschränkt zur Religionsfreiheit, sondern erkennt auch an, dass sich viele Muslime rechtstreu verhalten und sich integriert haben und bezeichnet diese Muslime als akzeptierte und wertgeschätzte Mitglieder der Gesellschaft (Grundsatzprogramm, S. 49). Gefordert wird, die Bildung und zunehmende Abschottung von islamischen Parallelgesellschaften mit Scharia-Richtern und die religiöse Radikalisierung von Muslimen bis zum gewaltbereiten Salafismus und Terror zu verhindern (Grundsatzprogramm, S. 49), was ein verfassungsschutzrechtlich nicht bedenkliches politisches Ziel darstellt. (2) Die Aussage von L.S. (AfD Landesverband Brandenburg und Mitglied des Landtages von Brandenburg) vom 15.01.2018 „Fazit… Muslime sind nicht integrierbar und demzufolge gehört der Islam nicht zu Deutschland!“ (BfV-Gutachten, S. 457) zeigt, dass Muslime nach der Auffassung des Abgeordneten grundsätzlich nicht integriert werden könnten. Menschen islamischer Glaubensrichtungen wird damit pauschal und undifferenziert die Integrationsfähigkeit und -willigkeit abgesprochen und die Möglichkeit des Gelingens ihrer Integrationkategorisch ausgeschlossen. (3) Auch M.J., zum damaligen Zeitpunkt Mitglied des AfD-Landesverbands Rheinland-Pfalz und Mitglied der AfD-Fraktion im rheinland-pfälzischen Landtag sowie Vorsitzender des Kreisverbands Germersheim, geht ausweislich seiner nachfolgenden Äußerungen vom 21.01.2020 davon aus, dass Muslime „sich durch Integrationsverweigerung“ auszeichneten; aus der mehrfachen Bezugnahme auf den Islam geht hervor, dass sich seine Aussage auf Muslime bezieht. Muslime werden von ihm nicht nur als „nicht zu Deutschland gehörend“ dargestellt, sondern sie als „großteils unqualifiziert“ und „mehrheitlich illegale Sozialstaatsplünderer“ bezeichnet sowie als Gruppe pauschal den mit positiven Eigenschaften („qualifiziert“, „fleißig“) bedachten einwandernden Personen aus anderen Ländern bzw. Kontinenten gegenübergestellt: „Und wenn die Mächtigen - entgegen der Vorbehalte der Bürger gegen den Islam - Millionen großteils unqualifizierte, kulturfremde Personen importieren, versündigen sie sich an der Zukunft unserer Kinder. Sie werden unsere Sozialsysteme und den gesellschaftlichen Zusammenhalt ruinieren. Sie sind die Feinde eines stabilen, solidarischen Gemeinwesens und werden letztlich (Verteilungs-)Konflikte, Hass und wirtschaftliche Schwäche produzieren.“ „Deutschland kann etwas ‚bunt‘ sein – mit qualifizierten Asiaten, fleißigen Polen, Italienern, US-Amerikanern. Aber nicht mit kulturell nicht reinpassenden Gruppen, die sich durch Integrationsverweigerung auszeichnen - wir brauchen da die besten Köpfe, keine mehrheitlich illegalen Sozialstaatsplünderer mit völlig anderen Vorstellungen von Staat und Kultur. Deutschland ist kein ‚mentales‘ Einwanderungsland, die Leute werden hier faktisch vergewaltigt mit unpassender Migration. Jedenfalls: Ein solch kulturell zersplittertes und islamischeres Deutschland wird keinen Zusammenhalt, keine Kultur, keine gemeinsamen Werte mehr haben. Eine Gruppe wird die Andere misstrauisch beäugen, und irgendwann um die Macht im Staat kämpfen – siehe Jugoslawien etc – Vielvölkerstaaten gehen nur, wenn’s kulturell passt. Der politische Islam kennt keine Toleranz, und den Restdeutschen werden sie hier ab 2040, 2050 die Hölle auf Erden bereiten. Wollen wir dies wirklich?“ (BfV-Gutachten, S. 454f.) Herr J. belässt es gerade nicht bei Aussagen, die noch als zugespitzte Kritik an der Einwanderungspolitik der Bundesregierung und als Forderung nach einer stärkeren Einwanderung von Fachkräften verstanden werden könnten. Er zeichnet vielmehr ein Bild, in dem es in Deutschland keinen Zusammenhalt, keine Kultur und keine gemeinsamen Werte mehr geben werde, der gesellschaftliche Zusammenhalt und die Sozialsysteme ruiniert würden, an die Stelle eines bisherigen stabilen, solidarischen Gemeinwesens wirtschaftliche Schwäche, (Verteilungs-)konflikte und Hass träten. Aus dieser Beschreibung der künftigen Entwicklung Deutschlands durch die als „[Versündigung] an der Zukunft unserer Kinder“ bezeichnete Migrationspolitik, durch die „die Leute […] hier faktisch vergewaltigt“ würden, wird schließlich ein Feindbild abgeleitet: Die von J. auch ausdrücklich als „Feinde“ bezeichneten Muslime würden letzten Endes mit „den Deutschen“ um „die Macht im Staat kämpfen“ und den „Restdeutschen“ schließlich „die Hölle auf Erden bereiten“. Durch das damit geschaffene Feindbild soll eine Abneigung gegenüber Muslimen gefördert werden. (4) In dieselbe Richtung weist ein Facebook Eintrag von L.M. vom 03.03.2020, der damals Mitglied der AfD-Fraktion des Bundestages über die AfD-Landesliste Baden-Württembergs sowie Mitglied des Antragstellers war: „Schluss mit sperrangelweiten Toren EU-Grenze muss vor neuer Massen-Invasion geschlossen werden! Jetzt muss Schluss sein!“ (BfV-Gutachten, S. 427) (5) M.H., der damals und aktuell Mitglied des Bundestages über die AfD-Landesliste Baden-Württemberg war und ist, kommentierte auf Facebook am 6.03.2019 die Aussage des damaligen CDU/CSU-Fraktionsvorsitzenden R.B. zur Möglichkeit eines muslimischen Bundeskanzlers wie folgt: „Der Vorsitzende der Unions-Fraktion im Bundestag, R.B., hat im Interview zugegeben, er könne sich einen muslimischen CDU-Bundeskanzler vorstellen, ‚wenn er ein guter Politiker ist und er unsere Werte und politischen Ansichten vertritt‘. Die CDU nimmt das ‚C‘ in ihrem Namen nicht mehr ernst. Sie passt sich dem linken Mainstream und der Islamisierung unseres Landes an und ist bereit, ihren früheren Parteikern preiszugeben, um Posten und Pfründe zu wahren. Für unsere Fraktion wäre ein muslimischer AfD-Kanzler undenkbar. Denn wir halten an Deutschlands christlichen Werten und Freiheiten fest. Und wenn wir regieren, dann um die politische Islamisierung zu stoppen. Deshalb nur noch AfD!“ (BfV-Gutachten, S. 432) Durch diese Äußerung werden Muslime pauschal als Vertreter des politischen Islam dargestellt, die wegen ihrer Religion nicht gleichberechtigt an politischen Ämtern teilhaben sollen. (6) Von Mitgliedern und Untergliederungen der AfD wird Angst vor sowie Hass gegenüber Muslimen geschürt. So wird der Islam mit Islamismus gleichgesetzt: „[W]as auch sonst jeder Moslem weiß: Es gibt nur einen Islam und keinen Unterschied zwischen Islam und Islamismus.“, M.H., damals Mitglied des AfD Landesverbands Bayern und Mitglied des Bundestages in seinem Facebook-Eintrag vom 02.12.2019. (BfV-Gutachten, S. 435) (7) Frauen müssten in Stadtteilen mit einem hohen Anteil an Muslimen (die als von Muslimen „beherrscht“ bezeichnet werden) Angst vor Übergriffen haben: „Es grenzt an Zynismus, wenn der Bürgermeister jetzt noch gezielt Studierende der Bonner Uni - die mit 56% einen überdurchschnittlich hohen Frauenanteil besitzt - in muslimisch beherrschten Stadtteilen ansiedeln will. Belästigungen und Schlimmeres, zumal nach Einbruch der Dunkelheit, sind hier vorprogrammiert.“, Beitrag des AfD Kreisverbands Bonn auf seiner Website vom 12.02.2019. (BfV-Gutachten, S. 512) (8) Der Islam, dem zugleich abgesprochen wird, eine Religion im Sinne von Art. 4 GG zu sein, wird gleichgesetzt mit Angst, Frauenverachtung, Morden und Terror: „Wir müssen uns nur darüber im klaren werden, dass der Islam erstens keine Religion ist und zweitens keinen Frieden und Barmherzigkeit beinhaltet. Egal wo der Islam weltweit ist gibt es Angst, Frauenverachtung, Morde und Terror.“ (H.M., damals erster stellvertretender Vorsitzender des AfD-Bezirksverbands Oberfranken und Vorsitzender des AfD-Kreisverbands Coburg-Kronach am 27.3.2019 auf Facebook; BfV-Gutachten, S. 486). Herr M. kommentierte mit dieser Äußerung einen Artikel des Nachrichtenportals inFranken.de, der die Verlängerung des Modellversuchs „Islamischer Unterricht“, einem Islamunterricht unter Einbeziehung der grundgesetzlichen Werteorientierung in Bayern um zwei weitere Jahre thematisierte. (9) Die Angst vor von Muslimen begangenen Gewaltverbrechen wurde auch von L.M. in einem Facebook-Eintrag vom 03.03.2020 geschürt: „Wurden sie nicht nur deshalb angegriffen, weil sie eine hellere Hautfarbe besitzen und für kulturfremde muslimische Orientalen #Freiwild darstellen, mit dem man - wie mit einem Gegenstand - machen kann, was man will?“ (BfV-Gutachten, S. 436) (10) B.L., damals Mitglied im Bundesvorstand der Christen in der AfD (im Folgenden: ChrAfD) und im Regionalvorstand Süd der ChrAfD sowie Mitglied des AfD Kreisverbands Freiburg, stellte sich in einem Artikel auf der Website der Christen in der AfD am 19.08.2019 vor. Über den Islam schrieb er dabei: „Der Glaube kann da ein großes Hilfsmittel sein, jeder Mensch sollte diese Hilfe jedoch freiwillig aus eigener Überzeugung in Anspruch nehmen. Zwang jeglicher Art ist hier völlig ausgeschlossen. Da es diese Freiheit im Islam nicht gibt und sie daher im Kern einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht entspricht, sollte deren Glaubensausübung streng überwacht und begrenzt werden. Der Islam gehört somit nicht zu Deutschland, sondern stellt vielmehr eine große Gefahr für das freiheitliche Leben in unserem Land dar.“ (BfV-Gutachten, S. 443) Der Islam wird von Herrn L. pauschal als Gefahr für Deutschland inszeniert, weshalb dieser nicht zu Deutschland gehöre. So schrieb auch der damalige und heutige Landtagsabgeordnete im Landtag Baden-Württemberg und Sprecher im Kreisverband Rottweil-Tuttlingen sowie aktuell Co-Vorsitzende des Antragstellers E.S. am 27.04.2020 auf Facebook über die verwaltungsrechtliche Genehmigung der Stadt Spaichingen zur Durchführung des Muezzinrufs folgendermaßen: „Gott ist nicht mehr systemrelevant, Allah schon […] Die Einen bleiben brav zuhause, und den öffentlichen Raum übernimmt unter naiver Toleranz der Stadtverantwortlichen ein Brauch, der einen harten kulturellen Vorherrschaftsanspruch einer totalitären Ideologie darstellt und meines Erachtens höchstens nach Bosnien gehört.“(BfV-Gutachten S. 458) Herr S. instrumentalisiert die Diskussion um den Muezzinruf dazu, den Islam gänzlich als totalitäre Ideologie zu verunglimpfen, weshalb er in Deutschland keinen Raum haben solle. Zum Thema Muezzinruf führte R.K:, Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg für die AfD und mittlerweile Mitglied im Vorstand des Antragstellers, am 11.10.2021 auf Twitter aus: „(…) Der Kampfruf des Muezzin soll in jedes Ohr dringen. #Kapitualtion und Zurückweichen vor dem Eroberer nenne ich das. Unterdrückung unserer christlich-abendländischen Kultur.“ (LfV-Akte S. 3218) Hiermit werden Muslime pauschal als Eroberer dargestellt, die die in Deutschland vorherrschende christlich-abendländischen Kultur gewaltsam unterdrücken wollen. (11) Generell wird eine Drohkulisse ausgehend von muslimischen Männern, „Araber[n] und Syrer[n]“ und „Nordafrikaner[n]“, gezeichnet, die zur Gänze aufgrund ihrer muslimischen Herkunft täglich mordeten und gewalttätig seien. So schreibt wiederum L.M. in einem Facebook-Eintrag vom 09.07.2019: „Das Klima hat sich seit 2015 trotzdem verändert. Mord und Totschlag, die Schändung deutscher Frauen und Mädchen. Begangen durch junge muslimische Araber und Syrer und durch Nordafrikaner. Warum demonstriert dagegen niemand? Deutschland hat Angst. Vor einem Klimawandel, für den kein Mensch etwas kann und - so jüngst eine Umfrage - vor Rechts! Deutschland ein Narrenhaus? Deutschland ein Land, in dem nach der muslimischen Massen-Invasion Messer-Morde und rohe Gewalt alltäglich sind.“ (BfV-Gutachten S. 436) In ähnlicher Weise skizziert auch A.W., damals Co-Vorsitzende der AfD-Bundestagsfraktion und Mitglied des AfD-Bundesvorstands sowie des Antragstellers, das Szenario eines unsicheren Staates, in dem die weibliche Bevölkerung tagtäglich in Angst vor Übergriffen muslimischer Männer leben müsse. Sie stellte in einem Redebeitrag vom 03.05.2019 die folgenden rhetorischen Suggestivfragen: „Erhöht es eigentlich die Sicherheit europäischer Bürger, wenn man zu Hunderttausenden, zu Hunderttausenden junge testosterongesteuerte Männer hereinlässt, Männer aus fremden, frauenfeindlichen und antisemitischen Kulturen? Männer, die mitunter in Bürgerkriegen ihr brutales Handwerk gelernt haben. Ist es Sicherheit, wenn Messerattacken und Vergewaltigung zunehmen, wenn sich Frauen abends nicht mehr auf die Straße trauen können?“(BfV-Gutachten S. 436) Auch E.S. veröffentlichte am 16.03.2019 auf seiner Webseite ein Diskussionspapier, in welchem er unter anderem die Frage aufwarf: „Hat Gewaltkriminalität etwas mit dem Islam zu tun?“ und diese Frage anschließend bejahte. (BfV-Gutachten, S. 694) Hiermit unterstellt Herr S. pauschal, dass der Islam zur Erhöhung der Gewaltkriminalität führt. (12) A.M., damals Sprecher des AfD Kreisverbands Stuttgart, veröffentlichte am 20.12.2019 bei Facebook folgenden Beitrag: „Das Blut von Bürgern, das gerade auf öffentlichen Straßen und Plätzen vergossen wird, das Leid, das diese überbordende Gewalt von unseren ‚Gästen‘ in unzählige Familien gebracht hat, kann dagegen nicht einmal geschätzt werden. In jeder Stadt Deutschlands mussten Bürger mittlerweile leidvolle Erfahrungen mit eingewanderten ‚Messer-Fachkräften‘ machen. […] In Deutschland müssen die Bürger in der Ära Merkel inzwischen vor ‚Schutzsuchenden‘ Schutz suchen. Die Täter verbindet über alle Ländergrenzen hinweg der Islam. Darauf berufen sie sich und stellen ihn über jedes weltliche Recht. Die Scharia verurteilt das Töten von Ungläubigen weder bedingungslos noch wird es bedingungslos unter Strafe gestellt. Es wird immer offensichtlicher, dass es mit dem Islam keine innere Sicherheit mehr gibt. Und obwohl weltweit Christen unterdrückt, verfolgt und getötet werden, wollen rot-grüne Politiker noch mehr muslimische Migranten ins Land lassen.“ (BfV-Gutachten, S. 504 bis 505) Indem Herr M. Migranten als „Messer-Fachkräfte“ bezeichnet, die über den Islam verbunden seien, insinuiert er, dass muslimische Menschen per se eine Bedrohung für die Bürger Deutschlands seien. Derartige Äußerungen, mit denen Muslime pauschal als Bedrohung dargestellt werden, zielen darauf ab, Ängste, Unsicherheiten und Vorurteile zu schüren und sind damit letztlich auch geeignet, den Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber diesen Bevölkerungsgruppen zu bereiten. Dies geht einher mit Äußerungen, in denen die Zuwanderung von Muslimen als Bedrohungsszenario dargestellt wird, in dem körperliche Angriffe, sexuelle Übergriffe und Terroranschläge nur Zwischenschritte darstellen, bis schließlich ein Bürgerkrieg provoziert, Regierung und Verwaltung zum Kollabieren gebracht werden, um letztlich die Scharia einzuführen: „Die islamische Zeitrechnung: 1 Uhr: Suche eine offene demokratische Gesellschaft (unsere) 2 Uhr: Beginn mit der Massenmigration (seit 2015 verstärkt am Laufen) 3 Uhr: Etabliere Enklaven (viele deutsche Städte haben bereits islamische Stadtteile) 4 Uhr: Infiltriere Regierung und Verwaltung (siehe Bestrebungen den Anteil von Migranten in diesen Bereichen zu erhöhen) 5 Uhr: Initiiere gelegentliche Attacken (siehe Häufung von Massenangriffen und sexuellen Übergriffen) 6 Uhr: Unterdrücke die freie Meinungsäußerung (siehe GEZ-Sender, siehe Mainstreampresse, siehe Uploadfilter) 7 Uhr: Erhöhe die Anzahl und die Wirkung der Attacken (siehe Breitscheidplatz) 9 Uhr: Provoziere einen Bürgerkrieg 11 Uhr: Sorge dafür, dass Regierungen und Verwaltungen kollabieren 12 Uhr: Geschafft. Führe die Scharia ein. Die ersten 6 Stufen haben wir erfolgreich gemeistert. Jetzt steht verstärkt Stufe 7 an…“, Facebook Eintrag des AfD Kreisverbands Kyffhäuser-Sömmerda-Weimarer Land vom 18.03.2019 (BfV-Gutachten S. 471f.) Gerade auch durch die Verwendung des Begriffs „islamische Zeitrechnung“ wird der Islam als Religion mit islamistischem Terrorismus gleichgesetzt und dem Islam bzw. Angehörigen des muslimischen Glaubens pauschal in diffamierender Weise eine von diesen ausgehende aggressive und terroristische Bedrohung zugeschrieben. ccc) Auch nach der Aufnahme der Beobachtung des Antragstellers durch das LfV liegen weiterhin tatsächliche Anhaltspunkte für Verhaltensweisen des Antragstellers vor, die darauf gerichtet sind, die Würde von Menschen islamischer Glaubensrichtungen außer Geltung zu setzen. (1) Dr. C.B., stellvertretende Vorsitzende des AfD Kreisverbandes Main-Tauber sowie Mitglied des Bundestags über die AfD-Landesliste Baden-Württemberg und Mitglied des Bundesvorstands der AfD äußerte sich am 10.12.2022 auf Telegramm wie folgt: „Die dafür verantwortlichen Politiker (…) die Grenzen öffnen wie Scheunentore.“ Sie „zerstören mit dieser infantilen, moralisierenden Politik nicht nur unsere Kultur, sondern auch unsere Sozialsysteme und verramschen nun auch noch unsere Staatsangehörigkeit. Doch das Schlimmste von allem ist, dass die kulturellen Unterschiede zwischen den nichteuropäischen Migranten und uns verschwiegen werden und dies schon so viele Mädchen das Leben gekostet hat.“ (LfV-Akte, S. 1149 und 1153 bis 1155) Indem Frau Dr. B. auf die kulturellen Unterschiede zwischen nichteuropäischen Migranten und Deutschen verweist und diese von ihr angenommenen kulturellen Unterschiede, zu denen auch die Religion gehöre, durch die Worte „dies schon so viele Mädchen das Leben gekostet hat“ mit der Begehung von Kapitaldelikten in Verbindung bringt, unterstellt sie Migranten pauschal aufgrund der behaupteten anderweitigen Kultur, Kapitaldelikte zu begehen. Dies geht entgegen der Ansicht des Antragstellers offenkundig über eine überspitzte Kritik an der Einwanderungspolitik nebst deren vermeintlichen Folgen hinaus. (2) G.G., Mitglied des AfD Kreisverbands Ortenaukreis und Kreisrat im Ortenaukreis sowie Mitglied des mittlerweile aufgelösten Flügels der AfD (LfV-Akte S. 4432) äußerte sich am 29.01.2023 auf Facebook wie folgt: Die Regierungen der letzten Jahre hätten „das Land mit athletischen Kämpfern ihres Gottes und erfahrenen Messer-Fachkräften, ausgebildet an den westasiatischen Schlachtbanken für den wahren Glauben, geflutet.“ (LfV-Akte S. 4435 und 4442) Mit dieser Äußerung stellt Herr G. eine Verbindung zwischen Gewalttaten von Migranten und deren Glauben her, wobei es sich bei dem von ihm angesprochenen Glauben aufgrund seines Verweises auf die Ausbildung an „westasiatischen Schlachtbanken“ nur um den muslimischen Glauben handeln kann. Auch damit werden muslimische Migranten pauschal als Gewalttäter zur Durchsetzung ihres muslimischen Glaubens dargestellt. (3) Auf einer Veranstaltung des AfD Kreisverbandes Lörrach vom 25.02.2023, an der unter anderem das JA BW Mitglied und Mitglied im Vorstand des Antragstellers R.H., das JA BW Mitglied und Mitglied im Vorstand des Antragstellers M.B. sowie der stellvertretende Kreissprecher des AfD Kreisverbandes Freiburg und JA BW Mitglied K.S. teilnahmen, sagte T.S., Mitglied des Bundestages über die baden-württembergische Landesliste, Mitglied im Bundeskonvent der AfD sowie stellvertretender Vorsitzender der AfD im Kreistag des Ortenaukreises: „Nein, hier werden solche Leute einziehen, wie der Afghane, der Anfang Februar mit Straßenbahn von Basel nach Weil am Rhein erneut einreiste, obwohl er eigentlich in seinem Heimatland eine Haftstrafe absitzen sollte. (…) Einziehen werden hier Leute wie die Killer von Brockstedt, von IIlerkirchenberg, von Ludwigshafen oder Asperg. Größtenteils illegale Einwanderer, viele junge Männer, aus überwiegend muslimischen Ländern des Nahen Ostens und Nordafrika.“ (LfV-Akte S. 4118) Mit dieser Äußerung stellt T.S. wiederum eine Verbindung von illegaler Migration junger muslimischer Männer und der Begehung von Kapitaldelikten her. Damit stellt er junge, männliche und muslimische Migranten pauschal als potentielle Täter von Kapitaldelikten dar. d) aa) Bei wertender Gesamtbetrachtung erfüllen die zuvor unter c), aa) und bb) aufgeführten hinreichend aktuellen Äußerungen die tatbestandliche Voraussetzung der tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Die Aussagen reichen in ihrer quantitativen Dichte und inhaltlichen Bedeutsamkeit aus, weil die Äußerungen von verschiedenen Personen und Untergliederungen der AfD stammen. Dabei kamen viele dieser Äußerungen auch von Personen und Untergliederungen der AfD, die dem Landesverband Baden-Württemberg angehören. Somit liegen im Hinblick auf den Antragsteller auch landesspezifische tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor, obwohl es hierauf nach dem dargestellten Maßstab nicht entscheidend ankäme. Zudem stammen die Äußerungen nicht nur von „einfachen“ Mitgliedern, sondern vielmehr auch von Personen mit herausragender Position bzw. Funktion in der AfD und dem Antragsteller (Bundestags- ebenso wie Landtagsabgeordnete, Mitglieder des Vorstands der AfD Baden-Württemberg, Mitglieder des Bundesvorstands der AfD etc.) sowie von Orts- und Kreisverbänden. Gerade aus Äußerungen von Funktionsträgern kann auf deren Grundeinstellung und von dieser auf die verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Vereinigung geschlossen werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 22.10.2015 - 10 B 15.1320 -, juris Rn. 37). Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen können auch bereits dann gegeben sein, wenn aussagekräftiges Tatsachenmaterial lediglich einen Teilbereich der Zielsetzungen, Verlautbarungen und Aktivitäten des Personenzusammenschlusses widerspiegelt. Deren Aussagekraft wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von verfassungsschutzrechtlich irrelevanten oder wertneutralen Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen. Ausreichend ist, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, mag auch jeder für sich genommen nicht genügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 87 und 115 sowie BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 30). Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, sind überdies nicht nur dann gegeben, wenn der betreffende Personenzusammenschluss in seiner Gesamtheit solche Bestrebungen entfaltet. Vielmehr ist die Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden gerade im Falle eines Richtungsstreits gerechtfertigt, weil nur so festzustellen ist, in welche Richtung sich der Personenzusammenschluss bewegt (vgl.VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 87 und 115 sowie BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 45). In Bezug auf den Antragsteller dient die Beobachtung durch das LfV gerade der Klärung der derzeitigen Ausrichtung und Entwicklung des Landesverbands, weil die zuvor dargestellten Äußerungen Ausdruck noch offener, parteiinterner Meinungsunterschiede und Richtungskämpfe in der AfD sowie innerhalb des Antragstellers sind. Die Kammer verkennt bei seiner Gesamtbewertung weder, dass sich die tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegend hauptsächlich aus Äußerungen ergeben, noch, dass einzelne Äußerungen, die im BfV-Gutachten und den geschwärzten Akten des LfV angeführt werden, (noch) nicht die Schwelle für die Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte überschreiten dürften. Da die beanstandeten Äußerungen allerdings auch von führenden und das innerparteiliche Geschehen in der AfD und innerhalb des Antragstellers maßgeblich mitbestimmenden Parteimitgliedern stammen, die aufgrund ihrer Funktion und Position auf die weitere Entwicklung der AfD und des Antragstellers maßgeblich Einfluss nehmen können und das Bild der Partei in der Öffentlichkeit prägen, liegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung des Antragstellers vor. Denn die Äußerungen stammen insbesondere von verschiedenen Bundestags- und Landtagsabgeordneten, Mitgliedern des AfD-Bundesvorstands sowie des Landesvorstands des Antragstellers und verschiedenen Kreisverbänden der AfD, und damit von Persönlichkeiten und Untergliederungen der AfD, von denen angenommen werden darf, dass sie zumindest Teile der Partei repräsentieren sowie Mitglieder und Wähler an die Partei binden sollen, die mit ihren Auffassungen übereinstimmen. Zudem sind die menschenwürdeverletzenden Äußerungen insgesamt zu zahlreich und von zu unterschiedlicher Herkunft, um als Einzelmeinungen abgetan zu werden, auch wenn sie nicht von dem gesamten Landesverband ausgehen. Dass sich der Antragsteller von den getätigten Äußerungen nachhaltig distanziert hätte (vgl. hierzu: VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 183 m.w.N.), ist nicht ansatzweise ersichtlich. Durch die Beobachtung kann somit festgestellt werden, in welche Richtung sich der AfD-Landesverband Baden-Württemberg letztlich bewegt. bb) Es liegen auch keine hinreichenden Indizien im Sinne von „entlastenden Gesichtspunkten“ vor, die die dargestellten Äußerungen entkräften könnten, und damit gegen das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen sprechen. Insbesondere rein formale Bekenntnisse sind für eine Entlastung nicht ausreichend, sodass etwa das uneingeschränkte Bekenntnis zur Religionsfreiheit im Grundsatzprogramm der AfD (vgl. S. 48) oder die Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität vom 18.01.2021 (vgl. Anlage 15 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 20.03.2023, S. 671 bis 672) die rechtliche Gesamtbewertung im Ergebnis nicht zu ändern vermag. Ebenfalls vermögen die zurückhaltenden Äußerungen des Antragstellers im Landtagswahlprogramm 2021 nichts hieran zu ändern. Denn ein bewusst "vorsichtig" gehaltenes Partei- oder Wahlprogramm ist für sich genommen ohne ausschlaggebenden Beweiswert für die wahren Ziele einer Partei. Erst durch die Fülle der Einzelheiten - der Worte und Taten der Führenden und ihrer Anhänger, des verwendeten Schulungs- und Propagandamaterials und der herausgegebenen oder beeinflussten Zeitungen und Zeitschriften - wird der Weg zur Erkenntnis des Wesens der Partei und des hintergründigen Sinnes ihres Programms eröffnet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 5). cc) Die Auffassung des Antragstellers, dass der Antragsgegner allein wegen der Nichtvorlage einer vollständigen, sortierten und mangelfreien Behördenakte das Eilverfahren verlieren müsse (vgl. Schriftsätze des Antragstellers vom 11.08.2023, S. 11 und vom 17.10.2023, S. 17 bis 23), greift nicht durch. Es ist schon nicht nachvollziehbar, weswegen nur die Akte mit dem Wasserzeichen „RA Dr. C.“ die „Originalakte“ des Antragsgegners darstellen soll. Unabhängig hiervon würde sich eine unvollständige Aktenvorlage lediglich auf die gerichtliche Würdigung und Bewertung der vom Antragsgegner vorgelegten Belege auswirken (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 99 Rn. 7 und § 108 Rn. 17). Die Kammer ist vorliegend der Auffassung, dass die vom Antragsgegner vorgelegte geschwärzte Akte durch deren offen einsehbare Aktenteile für das Eilverfahren einen hinreichenden Gesamtüberblick verschafft, der eine Gesamtbewertung ermöglicht. Auch bei Berücksichtigung des Umstands zu Lasten des Antragsgegners, dass die Akte geschwärzt vorgelegt wurde, erachtet die Kammer die vorgelegten offen einsehbaren Belege im Eilverfahren als eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers, zumal es dem Antragsteller unbenommen geblieben ist, hinsichtlich der vom Antragsgegner in seiner Erwiderung vom 13.02.2023 wiedergegebenen Gründe für die Aufnahme der Beobachtung (vgl. dort S. 23 bis 31) entlastende Tatsachen einzuführen oder entlastende Umstände vorzutragen (vgl. hierzu VG Magdeburg, Beschluss vom 07.03.2022 - 9 B 273/21 -, juris Rn. 80 und VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 172, bei dem das dortige Landesamt für Verfassungsschutz nur Aktenbestandteile vorgelegt hat). Da dem Antragsteller die vorgelegte geschwärzte Akte übermittelt und hierdurch Gelegenheit zur Stellungnahme in Bezug auf die nicht geschwärzten Aktenbestandteile eingeräumt wurde, wurde sein Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ gewahrt und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. Dass der Antragsgegner bewusst Aktenteile geschwärzt oder zurückgehalten hat, die gegen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers sprechen würden, ist nicht ersichtlich. Zudem hätte der Antragsteller etwaige entlastenden Tatsachen und Umstände - wie zuvor ausgeführt - selbst vortragen können, was nicht hinreichend geschehen ist. dd) Da die Kammer die offen einsehbaren Aktenbestandteile zusammen mit dem übrigen Vortrag im Eilverfahren als eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers erachtet, besteht keine Veranlassung, die ungeschwärzte Akte beim LfV anzufordern und hierdurch ein In-camera-Verfahren in Gang zu setzten. Zwar ist ein derartiges Verfahren grundsätzlich auch im Eilverfahren möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.01.2005 - 6 B 59.04 -, juris Rn. 6). Allerdings obliegt es zum einen grundsätzlich der Beurteilung des Gerichts der Hauptsache, ob und inwieweit Urkunden oder Akten der Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen. Das Gericht der Hauptsache bestimmt zum anderen grundsätzlich auch, welche Beweismittel zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geeignet und erheblich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2006 - 20 F 12.04 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2021 - 14 S 4119/20 - juris Rn. 3 und 4 und Beschluss vom 12.09.2022 - 17 S 1609/22 -, juris Rn. 32; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 99 Rn. 5). Vorliegend erscheint der Kammer die Vorlage der ungeschwärzten Akten des LfV im Eilverfahren nach den vorangegangenen Ausführungen nicht erforderlich, um eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers zu erhalten. Diese tragfähige Grundlage ergibt sich - wie ausgeführt - schon aus den ungeschwärzten Aktenbestandteilen des LfV und dem übrigen Vortrag der Beteiligten. Unabhängig hiervon fehlt es auch am erforderlichen Antrag des Antragstellers gemäß § 99 Abs. 2 VwGO (vgl.W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 99 Rn. 18), weil der Antragsteller nur hilfsweise angeregt hat, einen Beweisbeschluss über die Vorlage der ungeschwärzten Aktenbestandteile zu fassen (vgl. Schriftsätze des Antragstellers vom 11.08.2023, S. 2 und vom 17.10.2023, S. 27). ee) Der Anregung des Antragsgegners, die vollständige Gerichtsakte in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln Az.: 13 K 326/21 (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 08.05.2023, S. 3) beizuziehen, sowie der Anregung des Antragstellers, die Akten des Verwaltungsgerichts Köln mit den Aktenzeichen 13 L 104/21 und 13 K 207/20 beizuziehen (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 20.03.2023 S. 48 und Anlage 15, S. 221), folgt die Kammer nicht, weil das Gericht der Hauptsache - wie schon zuvor ausgeführt - grundsätzlich bestimmt, welche Beweismittel zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geeignet und erheblich sind und es im Hinblick auf das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers auf den Kenntnisstand des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beobachtung sowie auf die hiernach weiter angefallenen Erkenntnisse des Antragsgegners ankommt. Dieser Kenntnisstand ergibt sich aus den vorgelegten geschwärzten Akten des LfV sowie aus dessen Vortrag. Auf etwaige Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers, die dem Antragsgegner unbekannt sind, kommt es hingegen nicht an. Des Weiteren kann sich auch der Vortrag des Antragsgegners nur auf Tatsachen stützen, die ihm bekannt sind. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den Vortrag des Antragsgegners durch Beiziehung ihm unbekannter Akten zu vervollständigen. ff) Nach alledem kommt es vorliegend auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich aus Äußerungen tatsächliche Anhaltspunkte für weitere verfassungsfeindliche Bestrebungen ergeben (vgl. z. B. zu Anhaltspunkten für Verhaltensweisen der AfD, die auf Außer-Geltung-Setzen des Demokratieprinzips gerichtet sind: VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 102 ff; zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen der AfD, die gegen die Religionsfreiheit gemäß Art. 4 GG gerichtet sind: VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 388 ff, 487 ff., 667 ff). Ebenfalls kommt es hier derzeit nicht darauf an, ob die zuvor festgestellten tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers unter anderem auch auf eine Beeinflussung des Antragstellers durch die JA, die JA BW oder (ehemalige) Mitglieder des formal aufgelösten Flügels zurückgehen. gg) Gerichtlich überprüfbare Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), insbesondere in Form eines Ermessensnichtgebrauchs, liegen hinsichtlich der Entscheidung, den Antragsteller zu beobachten, nicht vor, weil dem LfV diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt ist. Dem LfV ist weder bezüglich der Erfüllung seiner Aufgaben aus § 3 LVSG noch hinsichtlich der Auswahl der anzuwendenden Maßnahme ein Ermessen eingeräumt. Vielmehr wird die Frage der anzuwendenden Maßnahme durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in § 5 Abs. 1 und 4 LVSG bestimmt (vgl. LT-Drs. 10/5231 S. 26 bis 27; VG Magdeburg, Beschluss vom 07.03.2022 - 9 B 273/21 MD -, juris Rn. 78; a. A. VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 191, ausdrücklich offenlassend: BayVGH, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, Rn. 147 und VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 946 jeweils zum dortigen Landesrecht). e) Schließlich steht auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 5 Abs. 1 und 4 LVSG) einer Beobachtung des Antragstellers mit Mitteln der offenen Informationsbeschaffung nicht entgegen. aa) Die Beobachtung des Antragstellers durch das LfV aus allgemein zugänglichen Quellen ist geeignet, weiter abzuklären, welchen Einfluss verfassungsfeindliche Bestrebungen einzelner Personen und Untergliederungen des Antragstellers auf die künftige Entwicklung des Antragstellers haben. Die Beobachtung im Wege der Auswertung offener Quellen ist auch erforderlich, weil sie das mildeste Mittel im Rahmen der Beobachtung darstellt. Die Beobachtung des Antragstellers in dem bislang praktizierten Umfang steht auch nicht erkennbar außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg und ist somit angemessen. Ob im Rahmen der Beobachtung des Antragstellers auch die Beobachtung der jeweiligen einzelnen Personen oder Untergliederungen des Antragstellers jeweils zu Recht erfolgt, ist hier nicht zu überprüfen. Denn der Antrag des Antragstellers richtet sich richtigerweise nur gegen seine eigene Beobachtung. Dabei würde die Beobachtung des Antragstellers auch nicht dadurch unverhältnismäßig werden, dass die Beobachtung einer bestimmten Einzelperson oder einer bestimmten Untergliederung zu Unrecht erfolgt wäre. Denn es reicht für eine Beobachtung des Antragstellers aus, dass konkrete tatsächliche Umstände gegeben sind, die zumindest in einer Gesamtschau die hinreichende Wahrscheinlichkeit verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründeten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 41; Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 13.03.2018 - 16 A 906/11 -, juris Rn. 123; Bergemann in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, H. Nachrichtendienste und Polizei, Rn. 49). Vielmehr wäre in diesem Fall nur die Beobachtung der bestimmten Einzelperson oder Untergliederung einzustellen. bb) Eine Begrenzung der Beobachtung auf bestimmte Untergliederungen des Antragstellers kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil der Antragsteller im Hinblick auf die verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb des Antragstellers auf ein Gesamtbild angewiesen ist. Dabei kann es auch ein hinreichender Anlass für eine Beobachtung eines Personenzusammenschlusses durch das LfV sein, wenn nur einzelne Personen oder Untergliederungen innerhalb des Personenzusammenschlusses verfassungsfeindliche Bestrebungen haben. Erforderlich ist nicht, dass sämtliche Mitglieder oder Unterstützer eines Personenzusammenschlusses solche Bestrebungen haben. Um beobachten zu können, in welche Richtung sich die Vereinigung bewegt, kann es - wie vorliegend - notwendig sein, die innere Zerrissenheit, Flügelkämpfe oder die Annäherung an extremistische Vereinigungen in den Blick zu nehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 115; Bergemann in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts,7. Aufl. 2021, H. Nachrichtendienste und Polizei, Rn. 52). cc) Eine Unverhältnismäßigkeit der Beobachtung ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs. Eine zeitliche Begrenzung der Bearbeitung als Prüffall sieht das Landesverfassungsschutzgesetz - anders als etwa § 8 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes mit einer Begrenzung der „Verdachtsgewinnungsphase“ auf ein Jahr - nicht vor. Vielmehr gibt es nach dem Landesverfassungsschutzgesetz keine Einteilung in verschiedene Prüfphasen. Nach der Konzeption des Landesverfassungsschutzgesetzes besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen nur eine einheitliche Befugnis zum Erheben und Speichern der hierbei gewonnenen Informationen, die sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVSG ergibt und deren Reichweite durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß § 5 Abs. 1 und 4 LVSG begrenzt wird. Eine Unverhältnismäßigkeit der Beobachtung resultiert hiernach auch nicht daraus, dass die Äußerungen, auf die die Beobachtung gestützt wird, vor zu langer Zeit getätigt worden wären. Denn sowohl vor Aufnahme der Beobachtung als auch hiernach bis ins Jahr 2023 hinein lagen verfassungsfeindliche Äußerungen von Mitgliedern und Untergliederungen des Antragstellers vor. Von einer unzulässigen Dauerbeobachtung ist bisher ebenfalls noch nicht auszugehen. Hierfür wäre vorauszusetzen, dass sich nach umfassender Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte nicht bestätigt hat und die für eine Beobachtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind oder sich herausstellen würde, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Verfassungsfeindlichkeit einer Bestrebung durch zwischenzeitliche Entwicklungen in dem Personenzusammenschluss überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 66 und Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 30.97 -, juris Rn. 34). Diese Voraussetzungen werden hier angesichts der noch nicht übermäßig lang währenden Beobachtung durch das LfV und den als aktuell zu bewertenden Belegen zu verfassungsfeindlichen Äußerungen, die bis ins Jahr 2023 reichen, nicht erfüllt. dd) Die offene Beobachtung des Antragstellers als Landesverband einer politischen Partei ist auch unter Berücksichtigung der Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit politischer Parteien (vgl. Art. 21 Abs. 1 GG) sowie des Entscheidungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts über das Verbot politischer Parteien (Art. 21 Abs. 2, 4 GG) verhältnismäßig. Das Grundgesetz gibt auch für politische Parteien den äußeren Rahmen für die Willensbildung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Das bestehende Spannungsverhältnis zwischen dem Prinzip der Parteienfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 GG und dem Prinzip der wehrhaften Demokratie ist daher dahingehend aufzulösen, dass die offene Beobachtung einer politischen Partei grundsätzlich zulässig ist, wenn bezüglich der Partei tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen und die Beobachtung auch im Einzelfall verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 30/97 -, juris Rn. 19ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3). Zwar darf - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - die mit einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz einhergehende Gefahr einer politischen Instrumentalisierung des Verfassungsschutzes nicht aus dem Blick gelassen werden. Da aber die Voraussetzungen für eine Beobachtung des Antragstellers vorliegen, verfängt der Vortrag, dass die Beobachtung politisch motiviert sei, nicht. Auch etwaig anstehende Wahlen führen nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Beobachtung, weil eine Partei, soweit das LfV zur Einschätzung und Beobachtung ihrer Bestrebungen berechtigt ist, die damit verbundenen faktischen Nachteile bei der Gewinnung von Mitgliedern, Anhängern oder Wählern hinzunehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 30/97 -, juris Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3). ee) Ob der Antragsgegner die besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Beobachtung von Abgeordneten, die Mitglied des Antragstellers sind, wahrt, ist vorliegend irrelevant. Denn in diesem Verfahren geht es um die Rechtmäßigkeit der Beobachtung des Antragstellers und nicht um die Rechtmäßigkeit der Beobachtung von Einzelpersonen, die dem Antragsteller angehören. Unabhängig hiervon geht die Kammer davon aus, dass der Antragsgegner die besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Beobachtung von Abgeordneten, die Mitglied des Antragstellers sind, wahrt, weil der Antragsgegner die besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Beobachtung von Abgeordneten ausweislich der in der vorgelegten geschwärzten Akte befindlichen Aktenvermerke und Schreiben beachtet hat (vgl. Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beobachtung von E.S. vom 31.08.2022; LfV-Akte S. 3064 bis 3203; Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beobachtung von R.K. vom 08.11.2022; LfV-Akte S. 3204 bis 3224; Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beobachtung von U.S. vom 22.12.2022; LfV-Akte S. 3250 bis 3269; Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beobachtung von A.B. vom 01.09.2022; LfV-Akte S. 3389 bis 3406; Mitteilung des LfV über die Erstspeicherung von mehreren Abgeordneten der AfD in Baden-Württemberg vom 31.01.2023 bezüglich E.S., R.K., U.S., A.B. und M.K.; LfV-Akte, S. 3329; und Vermerk zum Stand der Abgeordnetenspeicherung vom 21.02.2023 bezüglich: Dr. C.B., E.S., R.K., U.S., A.B. und M.K. vom 21.02.2023; LfV-Akte S. 3385 bis 3387). ff) Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit daneben, dass die Gesamtpartei AfD und hierüber auch der Antragsteller selbst durch das BfV beobachtet wird. Gleichzeitig wird der Antragsteller auch vom LfV beobachtet. Die höhere Intensität des Eingriffs ist jedoch dem Aufbau des Verfassungsschutzverbundes geschuldet, in dem neben dem jeweils zuständigen Landesamt in bestimmten Fällen, wie etwa bei Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG), auch dem BfV eigene Befugnisse verliehen sind (vgl. zur Zuständigkeit mehrerer Verfassungsschutzbehörden: Gusy in: Dietrich/Eifler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, IV § 1 Rn. 51). Gerechtfertigt ist die höhere Intensität des Eingriffs durch die hohe Bedeutung des Schutzes vor verfassungsfeindlichen Bestrebungen, dessen Wirksamkeit sichergestellt werden muss. Gerade bei Bestrebungen, die sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken, trägt die Zuständigkeit der ortsnahen und -kundigen Landesbehörde neben der Zuständigkeit des BfV, das zentral Erkenntnisse auswertet (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG) und die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden koordiniert (vgl. § 5 Abs. 3 BVerfSchG), hierzu bei (überzeugend: VG München, Beschluss vom 27.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 208). gg) Die Aufnahme der Beobachtung des Antragstellers aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ist auch unter dem Gesichtspunkt verhältnismäßig, dass es künftig grundsätzlich zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel kommen kann. Zum einen besteht kein Automatismus dafür, dass diese im Falle einer offenen Beobachtung auch zum Einsatz kommen. Zum anderen enthalten §§ 5a ff. LVSG für nachrichtendienstliche Mittel spezielle tatbestandlichen Voraussetzungen. Überdies ist auch für die Entscheidung, ob ein nachrichtendienstliches Mittel Anwendung findet oder nicht eine offene Informationserhebung ausreicht, ebenso wie für die Auswahl des konkret einzusetzenden nachrichtendienstlichen Mittels der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgebend. Insgesamt führt die generelle Möglichkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel folglich nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Beobachtung des Antragstellers mit offenen Mitteln (vgl. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 964 und VG München, Beschluss vom 27.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 209). f. Dem Antragsteller steht auch kein Anordnungsanspruch dahingehend zu, dass der Antragsgegner den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zur verdeckten Beobachtung des Antragstellers unterlässt, weil die hierfür erforderlichen Mindestvoraussetzungen in der insoweit verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. hierzu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 7 und allgemein: BVerfG, Urteil vom 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17 -, juris Rn. 186) Norm des § 5a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 LVSG gegeben sind. aa) Damit die heimliche Informationsbeschaffung auf der Grundlage des § 5a Abs. 2 Nr. 1 LVSG gerechtfertigt ist, müssen einerseits tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen und andererseits konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, die in einer Gesamtschau unter Einbeziehung verfassungsschutzbehördlicher Erfahrungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit nahelegen, dass gerade auf diese Weise weitere Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen erlangt werden könnten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 7). bb) Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung die Erhebung von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln im Grundsatz zulässig. Tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers bestehen, wie aufgezeigt. Es gibt auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass gerade mit nachrichtendienstlichen Mitteln wesentliche Erkenntnisse über etwaige weitere verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers erlangt werden können. Denn die tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt, ergeben sich hauptsächlich nicht aus seinem Parteiprogramm bzw. dem Programm der Gesamtpartei, sondern aus den Verlautbarungen und Verhaltensweisen von Funktionären und sonstigen Mitgliedern. Angesichts des deutlichen Unterschieds zwischen den zurückhaltend formulierten offiziellen Programminhalten und den beschriebenen Äußerungen ist es nachvollziehbar, dass zur weiteren Beobachtung und Klärung der Entwicklung der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel angebracht ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 7). Zudem stellt sich vorliegend die Frage, wie sich das Kräfteverhältnis zwischen den Mitgliedern des Antragstellers, die sich im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewegen wollen, und denjenigen Mitgliedern, die diesen Rahmen verlassen haben, weiter entwickelt. Wie die innerparteiliche Willensbildung in dieser für den Schutz der Verfassungsordnung wichtigen Hinsicht verläuft und weiter verlaufen wird, kann mit der erforderlichen Zuverlässigkeit voraussichtlich nicht allein anhand der in die Öffentlichkeit getragenen Verlautbarungen des Antragstellers geklärt werden. Dazu bedarf es vielmehr zusätzlicher, verdeckter Ermittlungen. cc) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel kann dem Antragsgegner auch mit Blick auf § 5a Abs. 3 LVSG nicht allgemein untersagt werden. Danach ist u.a. die Erhebung nach Abs. 2 der Vorschrift unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Informationen durch Auskunft nach § 9 Abs. 3 LVSG gewonnen werden können.Die Anwendung des nachrichtendienstlichen Mittels darf des Weiteren nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Zudem ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. Die Kammer hat keinen Anlass zu der Annahme, dass der Antragsgegner nachrichtendienstliche Mittel zur Beobachtung des Antragstellers unter Verstoß gegen den in der Norm zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 7 und LT-Drs. 10/5231, S. 28 zu § 6 Abs. 4 LVSG) einsetzen werden wird. Denn dem Antragsgegner ist es nach seiner Antragserwiderung bewusst, dass der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel engen, gesetzlich geregelten Grenzen unterliegt und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Urteil vom 26.04.2022 (- 1 BvR 1619/17 -, juris) zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz auf die Regelungen im Landesverfassungsschutzgesetz Baden-Württemberg übertragbar sind. Bei Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzen verstößt der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zur Beobachtung des Antragstellers im Übrigen auch nicht gegen die dem Antragsteller aus Art. 21 GG zustehenden Rechte (überzeugend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 7). g) Dem Antragsteller steht daher kein Anspruch auf Unterlassung der Beobachtung (Ziffer 1 a) der Anträge) und folglich insoweit auch keine Androhung von Ordnungsgeld (Ziffer 2 der Anträge) zu. Auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer öffentlichen Bekanntgabe, dass der Antragsteller als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“ eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird (Ziffer 1 b) der Anträge), sowie ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch in Bezug auf die veröffentlichte Pressemitteilung des LfV (Ziffer 3 der Anträge) bestehen nicht. a) Zwar lässt sich ein Anspruch auf Unterlassen der Bekanntgabe einer Beobachtung sowie auf Löschung einer Pressemitteilung, mit der die Bekanntgabe erfolgte, aus grundgesetzlich geschützten Positionen des von der Beobachtung Betroffenen ableiten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, juris Rn. 24). Es fehlt vorliegend jedoch an der für einen solchen Anspruch erforderlichen rechtswidrigen Beeinträchtigung durch die Bekanntgabe. aa) Die Ermächtigungsgrundlage für die Bekanntgabe folgt aus § 12 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 LVSG. bb) Eine vorherige Anhörung war dabei trotz der Eingriffsqualität der Bekanntgabe der Beobachtung nicht erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2020 - OVG 1 S 55/20 -, juris Rn. 12 ff; Hess. VGH, Beschluss vom 24.01.2003 - 11 TG 1982/02 -, juris Ls. und Rn. 3 ff.). Eine Anhörung ist im Landesverfassungsschutzgesetz Baden-Württemberg nicht vorgesehen. Auch § 28 Abs. 1 LVwVfG ist weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.02.2003 - 5 CE 02.3212 -, juris Rn. 34; VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 162f.; VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 222 bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, Rn. 155, zum insoweit vergleichbaren Landesrecht). Eine Anhörung ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten (dies aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu staatlicher Informationstätigkeit, BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 -, juris Rn. 60 auf die Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts übertragend: VG Berlin, Beschluss vom 28.05.2020 - VG 1 L 95/20 -, BeckRS 2020, 50933, Rn. 23). Ob das Rechtsstaatsprinzip oder die Grundrechte allgemein eine Gelegenheit zur Stellungnahme gebieten, ist in Bezug auf Äußerungen öffentlicher Träger im Rahmen staatlicher Informationstätigkeit höchstrichterlich bisher nicht abschließend geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.1991 - 7 B 99.90 -, juris Rn. 8, bezugnehmend auf BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, juris Rn. 82). Eine einstweilige Anordnung auf Unterlassung der Bekanntgabe wegen einer unterbliebenen Anhörung ist jedoch zumindest nicht geboten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.02.2003 - 5 CE 02.3212 -, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2020 - OVG 1 S 55/20 -, juris Rn. 12). cc) Es kann vorliegend offen bleiben, ob dem gesetzlichen Zweck, die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen zu informieren, zu entnehmen ist, dass eine Information der Öffentlichkeit auch Angaben darüber enthalten muss, auf welche Umstände die Einschätzung gestützt wird, dass Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung vorliegen (so wohl: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.06.2013 - 1 N 110/13 -, juris Rn. 11 und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn, 52, jeweils zum dortigen Landesrecht). Denn in der angegriffenen Pressemitteilung werden diese Umstände in hinreichender Ausführlichkeit mitgeteilt. So wird ausgeführt, dass Hintergrund der Entscheidung für die Beobachtung des Antragstellers die gerichtlich bestätigte Erhebung der Gesamtpartei der AfD zum Beobachtungsobjekt durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im März 2021 sei. Diese habe auch Auswirkungen auf die Arbeit des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, weil der baden-württembergische AfD-Landesverband nicht isoliert vom Bundesverband der Partei betrachtet werden könne. Maßgeblich für die Erhebung und deren Bestätigung durch das Verwaltungsgericht Köln seien der Einfluss des formal aufgelösten „Flügels“ sowie der „Jungen Alternative“ auf die Partei gewesen. Unter anderem der dort vertretene ethnisch homogene Volksbegriff stehe im Widerspruch zu zentralen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Diese Anhaltspunkte kämen auch bei der Einschätzung des Landesverbands der AfD in Baden-Württemberg zum Tragen. Nach eingehender Prüfung ergebe sich vor dem Hintergrund der Bewertung des Bundesamtes, der bestätigenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungslinien auf Bundes- und Landesebene eine entsprechende Einschätzung für Baden-Württemberg. Berücksichtigt worden seien zum Beispiel Inhalte des Wahlprogramms, Positionen und Äußerungen von Führungspersonen sowie personelle Entwicklungen. Das Ergebnis: Die extremistischen Kräfte innerhalb der AfD Baden-Württemberg - auch wenn sie sich bisher nicht mehrheitlich durchsetzen konnten - stießen auf nennenswerte Unterstützung im Landesverband und seien zum Teil prägend für das Bild, das der Landesverband nach außen hin abgebe. Damit hat das LfV im Rahmen seiner Pressemitteilung hinreichend mitgeteilt, auf welche Gründe es die Erhebung des Antragstellers zum Beobachtungsobjekt stützt. Nicht erforderlich ist es, im Rahmen einer Pressemitteilung erschöpfend alle tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen zu nennen, weil dies aufgrund des jeweiligen Umfangs der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht zu einer „guten“ Information der Öffentlichkeit im Rahmen einer ohnehin möglichst knapp und präzise zu haltenden Pressemitteilung führen würde. Auch aus den Art: 41 und 47 EU-Grundrechtecharta folgt nichts Anderes. Denn die EU-Grundrechtecharta ist - wie schon zuvor ausgeführt - nicht anwendbar, weil es sich auch bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 12 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 LVSG im Hinblick auf die Beobachtung des Antragstellers durch das LfV nicht um die Durchführung des Rechts der Union im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Unterrichtung der Öffentlichkeit - ebenso wie die Beobachtung an sich - mittelbar negative Auswirkungen auf die Wahlchancen der AfD bei der Wahl zum Europäischen Parlament haben könnte. dd) Auch die materiellen Voraussetzungen für die Bekanntgabe der Beobachtung des Antragstellers durch das LfV sind gegeben. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nach § 3 Abs. 2 LVSG vor, unterrichtet unter anderem das LfV gemäß § 12 Satz 1 LVSG aus gegebenem Anlass im Einzelfall die Öffentlichkeit hierüber. Dabei werden die Tatbestandsvoraussetzungen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit modifiziert, als die tatsächlichen Anhaltspunkte zum einen hinreichend gewichtig sein müssen. Stehen die Bestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber einen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität hinreichend sein, um die Bekanntgabe auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf den Betroffenen zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 68). Zum anderen müssen die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung des abschließenden Werturteils über die - bzw. den Verdacht der - Verfassungsfeindlichkeit herangezogen werden, der Wahrheit entsprechen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, juris Rn. 27). Im Hinblick auf politische Parteien ergibt sich - auch unter Berücksichtigung von Art. 21 Abs. 1 GG - kein abweichender Maßstab (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 21 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17 -, juris Rn. 150). ee) Tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers liegen - wie aufgezeigt - vor. ff) Diese sind auch von hinreichendem Gewicht. Das Merkmal des hinreichenden Gewichts kann dann angenommen werden, wenn das Vorliegen der verfassungsfeindlichen Bestrebungen im o.g. Sinn wahrscheinlicher ist, als deren Nichtvorliegen (vgl. VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 219 zum im Hinblick auf die Rechtsprechung insoweit angepasste Gesetzeslage in Bayern). Denn in diesem Fall handelt es sich nicht nur um vereinzelte oder wenig belastbare Erkenntnisse, sondern um Aktivitäten, die eine aktiv-kämpferische Haltung indizieren und letztlich auf die Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.2022 - 1 BvR 98/21 -, juris Rn. 16 und Beschluss vom 31.05.2022 - 1 BvR 564/19 -, juris Rn. 18). Nach diesem Maßstab liegen sowohl zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung als auch aktuell tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers von hinreichendem Gewicht vor. Wie dargestellt, existierten schon vor der Pressemitteilung vom 14.07.2022 sowohl in Bezug auf die Geltung der Menschenwürde von Muslimen als auch das ethnische Volksverständnis zahlreiche Äußerungen, die von Personen in zentraler Funktion innerhalb der AfD und des Antragstellers stammen, sich durch verschiedene organisatorische Untergliederungen ziehen und daher weit gestreut sind. Da sich die Äußerungen in inhaltlicher Hinsicht auch durch eine bedeutende Intensität auszeichnen, ist das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen wahrscheinlicher als das Nichtvorliegen, sodass die tatsächlichen Anhaltspunkte sowohl quantitativ als auch qualitativ die streitbefangene Unterrichtung der Öffentlichkeit durch den Antragsgegner über den Antragsteller als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes rechtfertigen. gg) Ein Verstoß gegen das Gebot der inhaltlichen Richtigkeit ist ebenso wenig gegeben. Die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung des abschließenden Werturteils über die - bzw. den Verdacht der - Verfassungsfeindlichkeit des Antragstellers vom Antragsgegner herangezogen werden, entsprechen der Wahrheit. aaa) Der Einwand des Antragstellers, die Pressemitteilung sei rechtswidrig, weil der Antragsteller davon spreche, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, die den Verdacht begründeten, dass die AfD rechtsextremistische Bestrebungen aufweise, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtete, greift nicht durch. Denn es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, aus denen sich der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ergibt (vgl. LT-Drs. 10/5231, zu § 3 Abs. 2, S. 23 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 4). Genau diese Voraussetzungen bildet die angegriffene Pressemitteilung ab. bbb) Aus der angegriffenen Pressemitteilung folgt für einen objektivierten Dritten auch nicht, dass das LfV den Antragsteller als erwiesen rechtsextremen Personenzusammenschluss beobachtet. Denn in der Pressemitteilung wird ausdrücklich festgehalten, dass der Verdacht einer rechtsextremistischen Bestrebung besteht und deshalb künftig eine Beobachtung erfolgt. Soweit in der Pressemitteilung davon die Rede ist, dass extremistische Kräfte im Antragsteller - auch wenn sie sich bisher nicht mehrheitlich durchsetzen konnten - auf nennenswerte Unterstützung stießen und zum Teil prägend für das Bild seien, das der Landesverband nach außen hin abgebe, wird hiermit gerade nicht impliziert, dass der gesamte Antragsteller gesichert (rechts-)extremistisch sei. Vielmehr wird hiermit nur zu Ausdruck gebracht, dass es extremistische Kräfte innerhalb des Antragstellers gibt und diese Kräfte zum Teil prägend für die Außendarstellung des Antragstellers sind. Auch der Hinweis darauf, dass der Antragsteller Beobachtungsobjekt ist und der Verfassungsschutz nachrichtendienstliche Mittel einsetzen kann, weist für einen objektiven Dritten nicht darauf hin, dass der Antragsteller gesichert (rechts-)extrem sei. Denn einem im Verfassungsschutzrecht nicht versierten Dritten ist - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - gerade nicht bewusst, welche Eingriffsschwelle für eine Beobachtung eines Personenzusammenschlusses mit nachrichtendienstlichen Mitteln gilt. ccc) Soweit der Einwand des Antragstellers darauf zielt, dass sich die tatsächlichen Anhaltspunkte nicht aus den Entscheidungen des BfV und/oder des VG Köln ergeben könnten, weil diese sich lediglich kumuliert mit Vorgängen im Bund befassten und insofern denklogisch für Baden-Württemberg (singulär) keine Aussagekraft haben könnten, geht dies deshalb fehl, weil das LfV sich bei seiner Einschätzung nach der angegriffenen Pressemitteilung nicht singulär auf die Entscheidungen des BfV und des VG Köln gestützt, sondern eine eingehende Prüfung vor dem Hintergrund der Bewertung des BfV, der bestätigenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungslinien auf Bundes- und Landesebene durchgeführt hat. Zudem sind die Erkenntnisse und Entscheidungen des BfV sowie des VG Köln zur Gesamtpartei der AfD auch für den Antragsteller relevant, weil der Antragsteller ein Landesverband einer auf Bundesebene tätigen politischen Partei ist. Die strukturelle Gliederung dieser Partei ist wie - schon zuvor ausgeführt - allein organisatorischer Art, sodass mit einer programmatischen Differenzierung zwischen dem Bundesverband, den Landesverbänden und den weiteren Untergliederungen nicht zu rechnen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 5). Insoweit ist das LfV zu Recht davon ausgegangen, dass die Erkenntnisse und Entscheidungen des BfV und des VG Köln zur Gesamtpartei auch Auswirkungen auf die Arbeit des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg haben, weil der baden-württembergische AfD-Landesverband nicht isoliert vom Bundesverband der Partei betrachtet werden kann. ddd) Auch in Bezug auf den aufgelösten „Flügel“ und die Junge Alternative ging bzw. geht das LfV sowohl zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung als auch aktuell zu Recht davon aus, dass die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hinsichtlich der Gesamtpartei auch bei der Einschätzung des Antragstellers zum Tragen kamen und kommen. Dies ergibt sich schon aus der zuvor beschriebenen Zurechnung. Unabhängig hiervon waren und sind auch landesspezifische Anhaltspunkte für den Einfluss des formal aufgelösten Flügels und der JA BW auf den Antragsteller vorhanden. Denn mit Dr. C.B., die stellvertretende Vorsitzende des AfD Kreisverbandes Main-Tauber sowie Mitglied des Kreistags Main-Tauber-Kreis, des Bundestags über die AfD-Landesliste Baden-Württembergund Mitglied des Bundesvorstands der AfD ist, hat der Antragsteller ein Mitglied des formal aufgelösten Flügels, die offenbar über einen hohen Rückhalt innerhalb des Antragstellers sowie in der Gesamtpartei verfügt. Denn sie ist mehrmals über die Landesliste des Antragstellers in den Bundestag eingezogen, ist mittlerweile Mitglied des Bundesvorstands der AfD und nimmt auch aktuell an Veranstaltungen des Antragstellers sowie seiner Untergliederungen teil (vgl. LfV Akte S. 998, 1593 und 1621 bis 1622) Des Weiteren zählt auch T.S., der Mitglied des Bundestags über die Landesliste des Antragstellers wurde und dem Konvent der Gesamtpartei angehört, zu den Flügelanhängern (vgl. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 794 ff.) und nimmt auch aktuell an Veranstaltungen des Antragstellers teil, auf denen er sich - wie zuvor ausgeführt - verfassungsfeindlich äußert (vgl. LfV-Akte S. 4119). K.S., der Mitglied der JA BW sowie stellvertretender Kreissprecher des AfD Kreisverbands Freiburg und Stadtrat in Freiburg ist, äußerte sich ebenfalls - wie zuvor ausgeführt - verfassungsfeindlich und berichtete auf Facebook von seiner Teilnahme am „Flügeltreffen“ am 1. April 2019 in Berlin (vgl. BfV-Gutachten, S. 170). Herr D.M., der ebenfalls dem Flügel angehörte, ist zwar im April 2021 aus der AfD ausgetreten. Allerdings geht der Antragsteller zu Recht davon aus, dass er weiterhin über Kontakte zu Mitgliedern des Antragstellers verfügt und diese hierdurch informell beeinflusst. So wollten Herr M. und K.S. am 14.01.2023 bei der Vernetzung 23 in der Fassfabrik Hachenburg teilnehmen (vgl. LfV-Akte S. 1547 bis 1551). Auch nahm K.S. an einer Weihnachtsfeier von Herrn M. am 10.12.2022 zusammen mit dem Grundsatzreferenten der AfD-Bundestagsfraktion K. teil (vgl. LfV-Akte, S. 1559 bis 1562). Auch D.D.H. nimmt durch seine aktive Teilnahme an Veranstaltungen der Untergliederungen des Antragstellers als parteinaher Aktivist und Flügelanhänger Einfluss auf diesen (vgl. LfV-AkteS. 1433 bis 1437, 1489 bis 1494 und 1507 bis 1513). Dass sich der Antragsteller formal von ihm distanziert und ihn bislang nicht als Mitglied (wieder-)aufgenommen hat (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 17.10.2023, S. 121 bis 122), ändert hieran nichts. Auch aus Äußerungen von Personen, die nicht dem Flügel der Partei angehören, kann geschlossen werden, dass es auch im Antragsteller einflussreiche Flügelangehörige gibt. So erklärte die baden-württembergische Landtagsabgeordnete D.S. im Oktober 2020, die erst im Juli 2019 in den Landtag nachgerückt war, ihren Austritt aus der AfD-Landtagsfraktion. Laut ihrer Erklärung sei ihr „eine Zusammenarbeit mit solch destruktiven Kräften aus dem ehemaligen Flügel schlicht nicht mehr möglich“ (vgl. BfV-Gutachten, S. 924). Am 22. Januar 2021 erklärte Frau S. schließlich ebenfalls ihren Austritt aus der Partei. Zur Begründung führte sie u. a. die „Ignoranz“ von A.W. gegenüber den gemäßigten Kräften an (vgl. BfV-Gutachten, S. 155). Ihre Erklärung verdeutlicht, dass zumindest die Landtagsfraktion in Baden-Württemberg aus ihrer Sicht von „Flügel“-Anhängern dominiert wird. Nach dem Landesparteitag des Antragstellers vom 16. und 17.07.2022 gehören auch dem Landesvorstand des Antragstellers mit R.H. und T.M. zwei Anhänger des Flügels an und bei dem Co-Vorsitzenden E.S. und dem Vorstandsmitgliedern R.K. sowie H.S. bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie Anhänger des Flügels sind (LfV-Akte, S. 892 bis 893), was auch anhand ihrer zuvor wiedergegebenen verfassungsfeindlichen Äußerungen belegt wird. Die JA BW konnte und kann ihren Einfluss auf den Antragsteller dadurch geltend machen, dass sie nach § 14 Satz 1 der Satzung des Antragstellers dessen Jugendorganisation ist und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung die Alternative für Deutschland in Baden-Württemberg bei ihrer politischen Tätigkeit unterstützt. Dies tut sie vor allem durch die aktive Teilnahme ihrer Mitglieder an Veranstaltungen des Antragstellers und seiner Untergliederungen (vgl. z. B. LfV-Akte S. 1489 bis 1494, S. 996 bis 1000 und 1292 ff., 1384, 1395, 1518 bis 1531, 3506 bis 3507 und3886). Des Weiteren ergeben sich auch personelle Überschneidungen, weil Mitglieder der JA BW häufig auch dem Antragsteller angehören und dies für den geschäftsführenden Vorstand der JA BW nach § 11 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der JA BW sogar zwingend ist. Aktuell ist zudem der ehemalige Bundesvorsitzende der JA M.F. einer der beiden Co-Vorsitzenden des Antragstellers. Des Weiteren gehören zwei aktuelle Mitglieder der JA BW dem Vorstand des Antragstellers an, sodass auch hierdurch eine Beeinflussung des Antragstellers mit dem Gedankengut der JA und JA BW erfolgt. Angesichts der Bedeutsamkeit der Protagonisten der Flügelanhänger und der JA BW-Mitglieder kommt es auf die Frage der bloßen Anzahl, die vom LfV ohnehin nur geschätzt wurde (vgl. LfV-Akte S. 1748), nicht mehr entscheidungserheblich an (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, Rn. 104, zur Bedeutung einer herausgehobenen Position einer Person im Landesverband und in der Gesamtpartei). Dass die Anhänger des Flügels in Baden-Württemberg oder die Mitglieder der JA BW gemäßigter auftreten würden, als die jeweiligen Vertreter der Gesamtpartei oder der JA ist weder vorgetragen noch für die Kammer sonst wie ersichtlich. Vielmehr zeigen die zuvor wiedergegebenen verfassungsfeindlichen Äußerungen von Dr. C.B., E.S., T.S., G.G., H.S., R.K. und K.S., dass dem nicht so ist. Zudem werden im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 08.03.2022 (- 13 K 326/21 -, juris Rn. 295 bis 299) Äußerungen aus der JA BW vom 15.04. und 08.07.2019 wiedergegeben, die verdeutlichen sollen, dass zwischen Migranten und Deutschen ein unüberwindlicher biologischer, abstammungsmäßiger Unterschied bestehe. Auch diese Äußerungen zeigen, dass die JA BW gegenüber dem Bundesverband gerade nicht gemäßigt auftritt. eee) Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass der Antragsgegner den Antragsteller bis zum 31.12.2021 nicht als Verdachtsfall geführt habe, führt dies nicht weiter. Selbst wenn schon vor dem 31.12.2021 tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers vorgelegen hätten, würde hierdurch eine erst verspätet aufgenommene Beobachtung des Antragstellers nicht zur Rechtswidrigkeit der aktuellen Beobachtung führen. Fest steht nach dem zuvor Ausgeführten jedenfalls, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beobachtung sowie auch derzeit tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers vorliegen. fff) Der Vortrag, der Antragsgegner würde durch die Überschrift sowie die Unter-Überschrift der Pressemitteilung und das zugefügte Bild der Deckseite des Verfassungsschutzberichts 2021 fälschlicherweise implizieren, dass der Antragsteller Teil des Verfassungsschutzberichts 2021 sei, greift nicht durch. Unabhängig davon, dass sich auf der Pressemitteilung des LfV unter der URL https://www.verfassungsschutz-bw.de/,Lde/Verfassungsschutz+Baden-Wuerttemberg+beobachtet+die+AfD kein Bild der Deckseite des Verfassungsschutzberichts 2021 befindet, impliziert der Antragsgegner ausweislich des Wortlauts der Pressemittelung gerade nicht, dass der Antragsteller Teil des Verfassungsschutzberichts 2021 ist. Denn der Antragsgegner hat in der Überschrift der betreffenden Pressemitteilung ausdrücklich angegeben, dass die Alternative für Deutschland (AfD) künftig vom baden-württembergischen Verfassungsschutz beobachtet wird, wobei sich aus dem weiteren Verlauf der Pressemitteilung ergibt, dass hiermit nicht die Gesamtpartei, sondern der Antragsteller gemeint ist. Daraus, dass der Antragsteller künftig beobachtet werden soll, ergibt sich, dass er in der Vergangenheit nicht beobachtet wurde und somit als Beobachtungsobjekt auch kein Teil des Verfassungsschutzberichts 2021 sein kann. Das Deckblatt mit dem Verfassungsschutzberichts 2021 könnte somit nur darauf verweisen, dass die künftige Beobachtung des Antragstellers durch das LfV im Rahmen der Pressekonferenz zur Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2021 bekannt gegeben wurde. ggg) Der Antragsgegner behauptete in seiner Pressemitteilung auch nicht, dass aufgrund der Feststellungen im Bund bereits ein feststehendes Ergebnis für den Antragsteller bestehe. Er behauptete nur, dass die für die Gesamtpartei geltenden Anhaltspunkte auch bei der Einschätzung des Antragstellers zum Tragen kämen und sich nach eingehender Prüfung vor dem Hintergrund der Bewertung des BfV, der bestätigenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungslinien auf Bundes- und Landesebene eine entsprechende Einschätzung für Baden-Württemberg ergebe. Hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. hhh) Es entspricht des Weiteren den Tatsachen, dass im Antragsteller extremistische Kräfte wirken, die auf nennenswerte Unterstützung im Landesverband stoßen. Dies ergibt sich aus den wiedergegebenen Äußerungen namhafter Personen des Antragstellers. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Antragsteller insgesamt gesichert (rechts-)extremistisch ist, weil im Antragsteller extremistische und nicht-extremistische Kräfte vorhanden sind. Daher kann in Bezug auf den Antragsteller insgesamt (nur) ein Verdacht für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, obwohl innerhalb des Antragstellers gesichert extremistische Kräfte vorhanden sind. iii) Der Antragsgegner hätte auch nicht darauf hinweisen müssen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln noch nicht rechtskräftig ist. Denn der Hinweis auf die fehlende Rechtskraft des Urteils hätte bei einem objektivierten Dritten nicht zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt. Die Erhebung des Antragstellers zum Verdachtsfall beruhte unabhängig von der Frage der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln auf einer eingehenden Prüfung des LfV vor dem Hintergrund der Bewertung des BfV, der bestätigenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungslinien auf Bundes- und Landesebene. jjj) Auch Verstöße gegen die Gebote der Sachlichkeit sowie der Neutralität sind weder vorgetragen noch ersichtlich. kkk) Der Antragsgegner hat auch im Übrigen mit der Entscheidung über die Bekanntgabe der Beobachtung des Antragstellers und der in der Pressemitteilung gewählten Art und Weise der Darstellung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Öffentlichkeit wurde im Wesentlichen über die Entscheidung des LfV, den Antragsteller beobachten, und die dafür im Wesentlichen maßgeblichen Gründe informiert. Diese Information war auch zur Aufklärung und Warnung der Öffentlichkeit geeignet. Der Antragsgegner bringt zudem hinreichend zum Ausdruck, dass durch die Beobachtung erst festgestellt werden soll, inwieweit verfassungsfeindliche Bestrebungen beim Antragsteller vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit ist ebenfalls gewahrt. Ohne die Bekanntgabe würde dem Informationsbedarf der Öffentlichkeit in Bezug auf den baden-württembergischen Landesverband einer bundesweit agierenden Partei und dem Verdacht von verfassungsfeindlichen Bestrebungen ihrerseits nicht hinreichend Rechnung getragen. Gerade im Hinblick auf die bundesweite Betätigung der AfD war es auch erforderlich, die Öffentlichkeit über die baden-württembergische Einschätzung und Beobachtung des Landesverbands zu informieren, damit nicht der Eindruck entsteht, hinsichtlich des Antragstellers lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Beobachtung des Antragstellers wahrt insoweit auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, weil bei Abwägung der gegensätzlichen Schutzgüter auch mit Blick auf das hier vor allem betroffene Recht politischer Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, dem Aufklärungsinteresse und der Warn- und Abwehrfunktion im Hinblick auf den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ein höheres Gewicht zukommt. Zwar kommt dem Eingriff ein besonders Gewicht zu, weil mit der Unterrichtung der Öffentlichkeit eine Abschreckung potentieller Unterstützer und Wähler einhergehen kann. Allerdings setzt eine wehrhafte Demokratie das Wissen um die von Extremismus ausgehenden Gefahren voraus, weil eine politische Auseinandersetzung mit extremistischen Positionen und Bestrebungen ohne eine sachgerechte Information nicht möglich ist. Daher hat der Antragsteller die mit der Mitteilung der Erhebung zum Beobachtungsobjekt verbundenen Nachteile hinzunehmen. Dass der Antragsgegner den Zeitpunkt der Aufnahme der Beobachtung des Antragstellers und deren Bekanntgabe bewusst zeitlich verzögert haben soll, um einen für den Antragsteller nachteiligen Zeitpunkt zu erreichen, ist anhand der vorgelegten geschwärzten Akten nicht ersichtlich. b) Da nach alledem kein Anspruch auf Unterlassung der Bekanntgabe der Beobachtung sowie auf Löschung der angegriffenen Pressemitteilung (Ziffern 1 b und 3 der Anträge) besteht, kommt auch insoweit eine Androhung von Ordnungsgeld (Ziffern 2 und 4 der Anträge) nicht in Betracht. 3. Die Anträge auf Erlass eines Hängebeschlusses (Schriftsätze des Antragstellers vom 26.05., 15.06. und 02.07.2023) werden mit diesem Beschluss irrelevant, weil sie prozessual überholt sind. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Der festgesetzte Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 39 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nrn. 1.1.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei wurden die Anträge rund um die Beobachtung und die Anträge rund um die Bekanntgabe jeweils als ein gemeinsamer Streitgegenstandskomplex gewertet. Da die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig, weil faktisch nicht mehr rückgängig zu machen, eingeräumt werden sollte, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt werden sollte, sieht die Kammer von einer Anhebung des Streitwerts ab (ebenso: VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 234; a. A. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 1001 sowie bezüglich der Halbierung des Hauptsachestreitwerts: BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 162).