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Beschluss

1 S 4108/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:1220.1S4108.20.00
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Leitsätze
Das über den Jahreswechsel 2020/2021 geltende Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen im öffentlichen Raum (§ 1e Abs. 2 CoronaVO (juris: CoronaVV BW 4)) begründete keinen gewichtigen Grundrechtseingriff, für den die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die Bejahung eines berechtigten Interesses an der nachträglichen Feststellung seiner Unwirksamkeit verlangt.(Rn.32) (Rn.43)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den gegen § 19 Nr. 7 CoronaVO gerichteten Antrag zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das über den Jahreswechsel 2020/2021 geltende Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen im öffentlichen Raum (§ 1e Abs. 2 CoronaVO (juris: CoronaVV BW 4)) begründete keinen gewichtigen Grundrechtseingriff, für den die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die Bejahung eines berechtigten Interesses an der nachträglichen Feststellung seiner Unwirksamkeit verlangt.(Rn.32) (Rn.43) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den gegen § 19 Nr. 7 CoronaVO gerichteten Antrag zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller begehrt im Normenkontrollverfahren die Feststellung, dass das in Baden-Württemberg zur Bekämpfung der Corona-Pandemie über den Jahreswechsel 2020/2021 geltende Feuerwerksverbot im öffentlichen Raum unwirksam war. Im Dezember 2019 wurde in China der Ausbruch der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Infektionskrankheit COVID-19 bestätigt. Das Infektionsgeschehen breitete sich rasch weltweit aus. Die Weltgesundheitsorganisation stufte die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 als Pandemie ein. Aufgrund der hohen Zahl von Neuerkrankungen, die bei älteren Personen häufig zu schweren und tödlichen Krankheitsverläufen führten, und zunehmender Schwierigkeiten, den Ursprung der Infektionen zu ermitteln, entschloss sich die Landesregierung Ende Oktober 2020, zunächst befristet weitergehende Maßnahmen zur Beschränkung des öffentlichen Lebens in Deutschland für die Zeit ab dem 02.11.2020 umzusetzen, um eine Abbremsung des exponentiellen Wachstums und eine nachhaltige Senkung der Infektionszahlen zu erreichen (sogenannter „Teil-Lockdown“ oder „Lockdown light“). Nachdem dieses Ziel bis Ende November 2020 nicht erreicht worden war, ordnete die Landesregierung mit der ab dem 01.12.2020 geltenden Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) die Fortgeltung der Schließung zahlreicher Einrichtungen und Betriebe und der Begrenzung des Publikumsverkehrs in Einzelhandelsbetrieben sowie weitergehende Bestimmungen zu Kontaktbeschränkungen bei Ansammlungen und privaten Veranstaltungen an, um die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung signifikant zu reduzieren und so Infektionsketten zu unterbrechen und die weitere unkontrollierte Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu stoppen. Mit den in der Zweiten Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 15.12.2020 geregelten Maßnahmen, die zum 16.12.2020 in Kraft traten, reagierte die Landesregierung auf die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens und ergänzte die bisherigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Sinne eines „harten Lockdowns“, um die physischen Kontakte in der Bevölkerung umgehend und flächendeckend auf ein absolut erforderliches Mindestmaß zu reduzieren und auf diese Weise eine drohende Überlastung des Gesundheitswesens abzuwenden und die Kontrolle über das Infektionsgeschehen zurückzugewinnen. Der hierbei eingefügte § 1e Abs. 2 CoronaVO, der gemäß § 1a CoronaVO bis einschließlich 10.01.2021 galt, bestimmte, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum verboten ist. § 19 Nr. 7 CoronaVO regelte, dass ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1e Abs. 2 CoronaVO pyrotechnische Gegenstände im öffentlichen Raum abbrennt. Der Verordnungsgeber verfolgte mit dem in § 1e Abs. 2 CoronaVO geregelten Verbot das Ziel, eine zusätzliche Belastung der durch die Pandemie enorm belasteten Krankenhäuser durch feuerwerkstypische Verletzungen in der Silvesternacht zu verhindern und einer weiteren Förderung des Pandemiegeschehens entgegenzuwirken, die er aufgrund der zu erwartenden Ansammlung mehrerer Personen beim Abbrennen von Pyrotechnik im öffentlichen Raum befürchtete. Mit dem am 18.12.2020 bei Gericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller begehrt, festzustellen, dass § 1e Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Nr. 7 CoronaVO in der ab dem 16.12.2020 geltenden Fassung mit seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig sind. Zur Begründung hat er angeführt, dass er – wie jedes Jahr – beabsichtige, mit Familie und Freunden in das neue Jahr 2021 hinein zu feiern und hierbei zumindest für einen kurzen Zeitraum einige Feuerwerksraketen und -böller, zumindest aber Kleinstfeuerwerk im Freien zu zünden. Das Verbot des Abbrennens jeglicher pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum ohne jede weitere örtliche, zeitliche, gegenständliche oder sonstige Einschränkung stelle, wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 18.12.2020 - 13 MN 568/20 - entschieden habe, einen unverhältnismäßigen Eingriff in die allgemeinen Handlungsfreiheit dar. Das Robert-Koch-Institut behaupte nicht, dass bei bloßen Beschränkungen des Feuerwerks, wie etwa auf publikumswirksame Orte oder unter weiteren Auflagen (z. B. Einhalten eines Mindestabstandes), das Infektionsrisiko unzumutbar hoch wäre. Der Antragsgegner trage die Beweislast dafür, dass mit der Maßnahme ein nicht nur völlig geringfügiger infektionsmedizinischer Nutzen einhergehe. Schließlich sei die Vorschrift mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil sie wesentlich Ungleiches ohne hinreichenden Grund gleichbehandle. Sie überziehe zwei hinsichtlich der Infektionsgefahren völlig unterschiedliche Sachverhalte mit einem Totalverbot. So begründe das Abbrennen eines Feuerwerks an einem einsamen Ort nur für Personen des eigenen Haushalts bei Einhaltung eines Mindestabstands und Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes über einen Zeitraum von nur zehn Minuten – anders als ein einstündiges Feuerwerk, das an einem publikumsträchtigen Ort ohne jede Schutzvorkehrungen veranstaltet werde – faktisch kein messbares Infektionsrisiko. Einen taggleich gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers, die von ihm beanstandeten Vorschriften vorläufig außer Vollzug zu setzen, hat der Senat mit Beschluss vom 22.12.2020 - 1 S 4109/20 - mit der Begründung abgelehnt, dass, soweit der Antragsteller den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 19 Nr. 7 CoronaVO zum Gegenstand des Verfahrens mache, bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei, und im Übrigen sich das Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen im öffentlichen Raum, das entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kein Totalverbot regele, mit Blick auf den mit ihm verfolgten Schutz hochrangiger Rechtsgüter als verhältnismäßig erweise. Nachdem die angefochtenen Regelungen außer Kraft getreten sind, hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag mit Schriftsatz vom 01.04.2021 umgestellt und begehrt nunmehr, festzustellen, dass § 1e Abs. 2 CoronaVO in der ab dem 16.12.2020 geltenden Fassung rechtswidrig war und seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzte. Zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der nachträglichen Feststellung der Unwirksamkeit der außer Kraft getretenen Vorschrift hat der Antragsteller auf sein Vorbringen als Verfahrensbevollmächtigter im Verfahren 1 S 930/23 verwiesen und weiter vorgetragen, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren nicht nur bei gewichtigen, sondern bei allen Grundrechtseingriffen gewähre. Zudem dürfe die Schwere des mit dem Feuerwerksverbot verbundenen Eingriffs nicht isoliert betrachtet werden, sondern sei der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen, wonach der Staat zum damaligen Zeitpunkt grundsätzlich jeden Menschen als „potenziellen Hort gefährlicher Corona-Viren“ und jede Zusammenkunft von Menschen als Gefahr für die Allgemeinheit angesehen habe. Das Feuerwerksverbot sei Ausdruck dieser extremen, jedenfalls rückblickend „völlig überzogenen und menschenverachtenden Sichtweise“. Verlange man für die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses einen für sich genommen gewichtigen Grundrechtseingriff, müsste man für 99 Prozent der Corona-Maßnahmen ein solches Interesse verneinen, was zur Folge hätte, dass die „von staatlicher Seite behaupteten Grundannahmen der PCR-Test-Pandemie“ einer effektiven gerichtlichen Kontrolle in einem Hauptsacheverfahren nicht zugeführt werden könnten. Ein solches Ergebnis wäre mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar. Schließlich spreche vorliegend für ein Feststellungsinteresse, dass der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht ausgeschlossen habe, von der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht abgewichen zu sein, und damit in einem Hauptsacheverfahren ein Grund für eine Revision in Betracht kommen könnte, die ihm bei Verneinung eines Feststellungsinteresses genommen würde. Der Antragsteller beantragt - wörtlich -, festzustellen, dass § 1e Abs. 2 Corona-Verordnung in der Fassung vom 16.12.2020 rechtswidrig gewesen ist und seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt hat. Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, dass der Normenkontrollantrag nach Außerkrafttreten der angefochtenen Vorschrift unzulässig (geworden) ist, weil der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Norm nicht dargelegt habe. Der Verweis auf seinen Schriftsatz im Verfahren 1 S 930/23 gehe ins Leere, weil sich diesem keine Ausführungen zu einem spezifischen Feststellungsinteresse entnehmen ließen. Eine präjudizielle Wirkung der begehrten Feststellung werde weder von dem Antragsteller dargelegt noch sei sie sonst ersichtlich. Auch eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Angesichts des aktuellen und zu erwartenden zukünftigen Infektionsgeschehens sei der Erlass einer entsprechenden Regelung in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten. Überdies lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28a IfSG, wonach notwendige Schutzmaßnahmen nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag angeordnet werden dürften, nicht (mehr) vor. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse bestehe nach der ständigen Rechtsprechung auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines gewichtigen Grundrechtseingriffs. Denn der Antragsteller lege nicht dar, inwiefern das sowohl zeitlich als auch räumlich eng begrenzte Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum zu einem konkret individualisierbaren gewichtigen Grundrechtsnachteil geführt habe. Maßgeblich für die Bestimmung des Gewichts des Grundrechtseingriffs sei allein die angefochtene Regelung. Gegen die Kontakt- oder Aufenthaltsbeschränkungen und sonstigen Schutzmaßnahmen habe der Antragsteller sich indes nicht mit einem Normenkontrollantrag gewandt. Schließlich folge auch aus der von dem Antragsteller geltend gemachten Divergenz der Entscheidung des Senats zu der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein Feststellungsinteresse; die jeweils gegenständlichen Regelungen unterschieden sich hinsichtlich der Reichweite des Verbots maßgeblich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. II. 1. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag durch Beschluss. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers bildet die Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung den Regelfall; die Entscheidung durch Beschluss soll es dem Gericht ermöglichen, in geeigneten Fällen in vereinfachter und beschleunigter Weise über die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift zu befinden. Darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, entscheidet das Oberverwaltungsgericht nach richterlichem Ermessen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.2020 - 8 BN 1.20 - juris Rn. 15, und v. 28.07.2021 - 3 BN 4.21 - juris Rn. 7). Für die Ermessensausübung kommt es darauf an, ob der Entscheidung ein unstreitiger oder umfassend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt und ob die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Schriftsätzen der Beteiligten ausreichend erörtert worden sind; zudem hat das Normenkontrollgericht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu beachten (vgl. BVerwG, a. a. O.). Danach macht der Senat von seinem Ermessen Gebrauch, durch Beschluss zu entscheiden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten haben sich umfassend zur Rechtslage geäußert. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK steht einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht entgegen; denn das beanstandete Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen „im öffentlichen Raum“ betrifft ersichtlich weder das Recht am Grundeigentum noch das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums an Grundstücken noch sonstige „zivilrechtliche Ansprüche“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 02.06.2021 - 5 BN 1.21 - juris Rn. 4 m. w. N.). 2. Der wörtliche Antrag des Antragstellers ist sachdienlich (vgl. § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO) dahin auszulegen, dass er beantragt, festzustellen, dass § 1e Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 11.12.2020 in der Fassung der Zweiten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 15.12.2020 unwirksam war. Denn § 47 Abs. 5 VwGO eröffnet grundsätzlich keinen Raum für eine – hier wörtlich mit der spezifischen Feststellung der Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG angestrebte – Ergänzung des Tenors über die Feststellung der Unwirksamkeit hinaus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.07.2011 - 4 BN 8.11 - juris Rn. 5; ThürOVG, Beschl. v. 12.05.2020 - 3 EN 287/20 - juris Rn. 7). 3. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der anwaltlich vertretene Antragsteller den mit der Antragsschrift vom 18.12.2020 weitergehend auf die Feststellung der Unwirksamkeit auch des Ordnungswidrigkeitentatbestandes in § 19 Nr. 7 CoronaVO gerichteten Normenkontrollantrag mit der nach dem Außerkrafttreten der beanstandeten Vorschriften nur noch auf § 1e Abs. 2 CoronaVO beschränkten Antragstellung im Schriftsatz vom 01.04.2021 teilweise zurückgenommen hat (zur konkludenten Rücknahmeerklärung durch eine reduzierte Antragstellung vgl. Senat, Beschl. v. 26.03.2020 - 1 S 424/20 - juris Rn. 22; Clausing, in Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL, § 92 Rn. 21; Wöckel, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 92 Rn. 9). 4. Der aufrechterhaltene, gegen § 1e Abs. 2 CoronaVO gerichtete Antrag ist unzulässig. a) Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthaft, wonach der Verwaltungsgerichtshof auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften – wie hier einer Verordnung der Landesregierung – entscheidet. b) Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag am 18.12.2020 und damit während der Geltungsdauer der angegriffenen Verordnungsregelung vom 16.12.2020 bis 10.01.2021 (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschl. v. 28.07.2022 - 3 BN 8.21 - juris Rn. 10, 12, 16 f.) und innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO anhängig gemacht. c) Der Antragsteller ist antragsbefugt. Antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die geltend gemachte Rechtsverletzung zumindest möglich erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - juris Rn. 34; BVerwG, Beschl. v. 17.07.2019 - 3 BN 2.18 - juris Rn. 11; jeweils m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Denn es ist jedenfalls nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass der in Baden-Württemberg wohnhafte Antragsteller, der nach eigenem Vortrag ein Feuerwerk für den Jahreswechsel 2020/2021 beabsichtigte, durch das in § 1e Abs. 2 CoronaVO geregelte Verbot des Abbrennens von Pyrotechnik im öffentlichen Raum zumindest in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt wurde. d) Der Antragsteller verfügt jedoch über kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geht vom Regelfall einer noch geltenden Rechtsvorschrift aus (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ist die angegriffene Norm – wie hier – nach der gerichtlichen Antragstellung außer Kraft getreten, bleibt der Normenkontrollantrag nur dann zulässig, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen gerichtlichen Feststellung hat, dass die Rechtsvorschrift unwirksam war (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urt. v. 02.06.2022 - 1 S 1079/20 - juris Rn. 73; BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 - juris Rn. 9 und 13; jeweils m. w. N.). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat kein berechtigtes Interesse an der nachträglichen gerichtlichen Feststellung, dass das in § 1e Abs. 2 CoronaVO geregelte Feuerwerksverbot im öffentlichen Raum zum Jahreswechsel 2020/2021 unwirksam war. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Rechtsschutzsuchenden in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern, und kann sich nach ständiger Rechtsprechung insbesondere aus einer konkreten Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitierungsinteresse, einer Präjudizwirkung für die Geltendmachung von Amtshaftungs- oder Schadenersatzansprüchen oder der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei gewichtigen Grundrechtsbeeinträchtigungen ergeben (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 20 ff., v. 29.03.2017 - 6 C 1.16 - juris Rn. 29, Urt. v. 12.11.2020 - 2 C 5.19 - juris Rn. 13, und v. 16.02.2023 - 1 C 19.21 - juris Rn. 16; jeweils m. w. N.).Das berechtigte Interesse ist von dem Rechtsschutzsuchenden darzulegen und muss im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 20; Decker, in BeckOK VwGO, 66. Ed., § 113 Rn. 86). Hier kann der Antragsteller ein berechtigtes Feststellungsinteresse weder auf die grundgesetzliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (aa) noch auf eine konkrete Wiederholungsgefahr (bb) oder auf eine Präjudizwirkung für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren (cc) stützen. aa) Die grundgesetzliche Rechtsweggarantie vermittelt dem Antragsteller vorliegend kein berechtigtes Feststellungsinteresse. (1) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verlangt, ein berechtigtes Feststellungsinteresse über die einfach-rechtlichen Konkretisierungen hinaus auch dann anzuerkennen, wenn ein gewichtiger Eingriff in die Grundrechte sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht erlangt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urt. v. 18.11.2021 - 1 S 803/19 - juris Rn. 33, und v. 20.01.2022 - 1 S 1724/20 - juris Rn. 23; BVerwG, Beschl. v. 16.01.2017 - 7 B 1.16 - juris Rn. 20, v. 25.06.2019 - 6 B 154.18 u. a. - juris Rn. 5, Urt. v. 12.11.2020 - 2 C 5.19 - juris Rn. 13 ff., und v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 - juris Rn. 14; BayVGH, Urt. v. 26.04.2022 - 22 B 21.860 - juris Rn. 84; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 09.02.2015 - OVG 7 N 72.13 - juris Rn. 8; OVG MV, Urt. v. 06.12.2022 - 1 K 266/20 OVG - juris Rn. 93; OVG NRW, Beschl. v. 24.10.2016 - 19 A 1467/15 - juris Rn. 55; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 27.03.2014 - 7 A 11202/13 - juris, Rn. 26, und v. 30.11.2016 - 2 A 10642/16 - juris Rn. 28 und 35; OVG Sachsen-Anh., Beschl. v. 17.05.2023 - 3 L 26/23.Z - juris Rn. 11 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 17.11.2015 - 3 A 440/15 - juris Rn. 8; s. a. Decker, in BeckOK VwGO, 66. Ed., § 113 Rn. 87.4; Bamberger, in Wysk, VwGO, 3. Aufl., § 113 Rn. 90 f.). In der Rechtsprechung finden sich zur Kennzeichnung dieser Fallgruppe eines berechtigten Feststellungsinteresses unterschiedliche Begrifflichkeiten, um die geforderte besondere Qualität des Grundrechtseingriffs zu beschreiben („tiefgreifend“ etwa bei: BVerwG, Beschl. v. 04.12.2018 - 6 B 56.18 - juris Rn. 12, und v. 28.07.2022 - 3 BN 8.21 - juris Rn. 12; BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.01.2017 - 1 BvR 1259/16 - juris Rn. 14; „schwerwiegend“ etwa bei: BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 - 2 C 5.19 - juris Rn. 15, Beschl. v. 19.12.2022 - 3 BN 8.22 - juris Rn. 8, und Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 5.22 - juris Rn. 16; BVerfG, Kammerbeschl. v. 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17 - juris Rn. 32; „gewichtig“ etwa bei: BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 - juris Rn. 13, v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21 - juris Rn. 10, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 - juris 13, und v. 21.06.2023 - 3 CN 1.22 - juris Rn. 13; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 28, und Nichtannahmebeschl. v. 06.07.2016 - 1 BvR 1705/15 - juris Rn. 11), ohne dass die Entscheidungen erkennen ließen, dass die uneinheitliche Wortwahl bewusster Ausdruck eines inhaltlich differenzierenden Maßstabes wäre. Der vereinzelte Versuch eines abweichenden Verständnisses der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums, wonach es für die Bejahung eines berechtigten Feststellungsinteresses unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht auf eine besondere Qualität des Grundrechtseingriffs ankommen soll (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 17.12.2018 - 11 LA 66/18 - juris Rn. 8; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL, § 113 Rn. 142 ff.; W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 113 Rn. 145; Schübel-Pfister, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 122), überzeugt nicht(explizit dagegen auch OVG Bremen, Urt. v. 08.01.2019 - 1 LB 252/18 - juris, Rn. 30 ff.; OVG NRW, Urt. v. 07.12.2021 - 5 A 2000/20 - juris Rn. 59 ff; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17.11.2022 - 7 A 10719/21 - juris Rn. 40 ff.; SaarlOVG, Urt. v. 31.01.2023 - 2 C 31/22 - juris Rn. 30; OVG Schleswig-H., Urt. v. 25.01.2018 - 4 LB 36/17 - juris Rn. 32). Den zur Begründung dieser Auffassung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich ein derartiger abweichender Maßstab, wie die ihn vertretenden Stimmen teilweise selbst einräumen, nicht zweifelsfrei und im Sinne einer abschließenden Klärung entnehmen. Gegenstand des Urteils vom 13.09.2017 - 10 C 6.16 - ist ein Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 GG und damit unzweifelhaft ein gewichtiger Grundrechtseingriff (juris Rn. 12 ff.). Die Entscheidung vom 25.10.2017 - 6 C 46.16 - stellt ausdrücklich auf die Art des mit der Klage gerügten Eingriffs im grundrechtlich geschützten Bereich ab und geht von einem Eingriff in die Versammlungsfreiheit aus (juris Rn. 20 f.). Anderes ergibt sich auch nicht aus den beiden Urteilen vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 und 8 C 20.12 -, mit denen das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis lediglich eine Ausweitung der anerkannten Fallgruppen eines berechtigten Feststellungsinteresses auf einen gewichtigen Grundrechtseingriff (in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG) als solches ablehnt (juris Rn. 29 ff, 31), so dass seine Ausführungen zu dem Erfordernis eines sich typischerweise kurzfristig vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in einem Hauptsacheverfahren erledigenden Hoheitsaktes entscheidungstragend lediglich eine notwendige, nicht aber eine bereits für sich genommen hinreichende Voraussetzung für die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses definieren; auch die Leitsätze der Entscheidung sprechen dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht weiterhin von dem Erfordernis eines „tiefgreifenden Eingriffs in Grundrechte“ ausgeht (vgl. zu dem Verständnis dieser Entscheidungen auch OVG Bremen, Urt. v. 08.01.2019 - 1 LB 252/18 - juris, Rn. 31; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17.11.2022 - 7 A 10719/21 - juris Rn. 41). Vielmehr haben verschiedene Senate des Bundesverwaltungsgerichts die bisherige Rechtsprechung, wonach ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur bei gewichtigen Grundrechtseingriffen zu bejahen ist, in jüngerer Zeit wiederholt bestätigt (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 16.01.2017 - 7 B 1.16 - juris Rn. 20, v. 25.06.2019 - 6 B 154.18 u. a. - juris Rn. 5, Urt. v. 12.11.2020 - 2 C 5.19 - juris Rn. 13 ff., v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 - juris Rn. 13 f., v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 - juris Rn. 14, und v. 21.06.2023 - 3 CN 1.22 - juris - Rn. 13 f.). Der Verzicht auf eine gewichtige Qualität des erledigten Grundrechtseingriffs ließe zudem die prozessuale Funktion des Erfordernisses eines berechtigten Feststellungsinteresses, die nachträgliche gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit zwischenzeitlich erledigter hoheitlicher Maßnahmen nur ausnahmsweise in bestimmten Fällen zuzulassen, weitreichend leerlaufen. Denn ein Rechtsschutzsuchender wird aufgrund des umfassenden Schutzes subjektiver Freiheitsrechte durch die Grundrechte regelmäßig jedenfalls eine mögliche Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG geltend machen können. Die Bejahung eines berechtigten Interesses an der nachträglichen gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit jedes erledigten Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit ist auch nicht verfassungsrechtlich zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken geboten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, an die die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anknüpft, gebietet Verfassungsrecht nur dann, eine im Falle einer vorzeitigen Erledigung der angegriffenen hoheitlichen Maßnahme drohende Rechtsschutzlücke zu schließen, wenn es sich dabei um einen gewichtigen Grundrechtseingriff handelt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 - juris Rn. 25 f.; Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 28, 36; Kammerbeschl. v. 04.02.2005 - 2 BvR 308/04 - juris Rn. 19, Nichtannahmebeschl. v. 06.07.2016 - 1 BvR 1705/15 - juris Rn. 10 f., Kammerbeschl. v. 31.01.2017 - 1 BvR 1259/16 - juris Rn. 14, v. 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17 - juris Rn. 32 ff., und v. 26.01.2021 - 2 BvR 676/20 - juris Rn. 30 f.; ausdrücklich hieran anknüpfend Senat, Urt. v. 22.03.2022 - 1 S 2284/20 - juris Rn. 32; BVerwG, Beschl. v. 30.04.1999 - 1 B 36.99 - juris Rn. 9, v. 20.12.2017 - 6 B 14.17 - juris Rn. 13, v. 28.07.2022 - 3 BN 8.21 - juris Rn. 12, und v. 28.07.2022 - 3 BN 8.21 - juris Rn. 12; OVG Bremen, Urt. v. 08.01.2019 - 1 LB 252/18 - juris Rn. 32; OVG NRW, Urt. v. 07.12.2021 - 5 A 2000/20 - juris Rn. 43 f.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 27.03.2014 - 7 A 11202/13 - juris, Rn. 26 ff., v. 30.11.2016 - 2 A 10642/16 - juris Rn. 28, und v. 17.11.2022 - 7 A 10719/21 - juris Rn. 43; SächsOVG, Beschl. v. 17.11.2015 - 3 A 440/15 - juris Rn. 8). Danach ist es mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen und ein solches bei Erledigung des Verfahrensgegenstands zu verneinen (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschl. vom 26.01.2021 - 2 BvR 676/20 - juris Rn. 31 m. w. N.). Ein Bedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann fort, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist, weil ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann; denn nur so kann verhindert werden, dass Grundrechte in bestimmten Konstellationen in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch ungeschützt bleiben (BVerfG, a. a. O.; Kammerbeschl. v. 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17 - juris Rn. 33). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur im Eilverfahren gewährt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 29), indes in Fällen, in denen die Gefahr besteht, dass eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu spät kommt oder aufgrund der zeitlich begrenzten Geltungsdauer einer hoheitlichen Maßnahme regelmäßig ausscheidet, auch erhöhte Anforderungen an die Ausgestaltung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – namentlich eine dem Hauptsacheverfahren im Wesentlichen entsprechende Prüfungsdichte – begründen kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.07.2016 - 1 BvR 1705/15 - juris Rn. 17; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.11.2016 - 2 A 10642/16 - juris Rn. 35). Letztlich dient der Ausschluss solcher Rechtsschutzbegehren aus der Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, mit denen nach aktueller Tatsachen- und Rechtslage nichts mehr bewirkt werden kann, auch der Entlastung der Gerichte und trägt damit seinerseits zu einer effektiveren Gewährleistung gerichtlichen Rechtsschutz für alle Rechtsschutzsuchenden bei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 u. a. - juris Rn. 34; BVerwG, Beschl. v. 28.07.2022 - 3 BN 8.21 - juris Rn. 9). Wiederholt hat das Bundesverfassungsgericht diesen Maßstab auch mit Blick auf die Verbotsregelungen in den Corona-Verordnungen bestätigt, die die grundrechtlichen Freiheiten „häufig“ schwerwiegend beeinträchtigten, so dass eine Klärung ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle „naheliege“ (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 03.06.2020 - 1 BvR 990/20 - juris Rn. 8; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20 - juris Rn. 9; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 10.02.2022 - 1 BvR 1073/21 - juris Rn. 25; s. a. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 09.06.2020 - 1 BvR 1230/20 - juris Rn. 9). Gegen eine Übertragung der – soweit ersichtlich – allein zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vertretenen abweichenden Ansicht auf das Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO und die Annahme, dass die Bejahung eines berechtigten Feststellungsinteresses bei jedem Grundrechtseingriffe durch eine außer Kraft getretene Rechtsvorschrift verfassungsrechtlich durch die Rechtsschutzgarantie geboten ist, spricht schließlich, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nach einhelliger Ansicht die einfachgesetzliche Eröffnung eines Normenkontrollverfahrens für untergesetzliche Rechtsnormen nicht zwingend verlangt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.07.1971 - 2 BvR 443/70 - juris Rn. 8 und 12; BVerwG, Beschl. v. 30.08.2013 - 9 BN 2.13 - juris Rn. 7 m. w. N., und Urt. v. 15.06.2023 - 1 CN 1.22 - juris Rn. 20; Hoppe, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 47 Rn. 3; Ziekow, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 47 Rn. 24; jeweils m. w. N.; explizit gegen eine Übertragung auf das Normenkontrollverfahren bei einer zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift auch OVG MV, Urt. v. 06.12.2022 - 1 K 266/20 OVG - juris Rn. 92; SaarlOVG, Urt. v. 31.01.2023 - 2 C 31/22 - juris Rn. 30). (2) Danach ist ein schützenswertes Interesse des Antragstellers an der nachträglichen gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnungsregelung aufgrund der grundgesetzlichen Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nicht anzuerkennen. α) Zwar stellt sich das in § 1e Abs. 2 CoronaVO geregelte Feuerwerksverbot, dessen Geltung nach § 1a CoronaVO von vorneherein auf den Zeitraum vom 16.12.2020 bis 10.01.2021 befristet war, als eine Rechtsvorschrift dar, die sich – wie auch die weiteren zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus erlassenen Regelungen der Corona-Verordnung – ihrer Eigenart nach typischerweise erledigte, bevor gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren erlangt werden konnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 - juris Rn. 14; BVerfG, Kammerbeschl. v. 03.06.2020 - 1 BvR 990/20 - juris Rn. 8, und v. 10.02.2022 - 1 BvR 1073/21 - juris Rn. 25). Dem Antragsteller war es allerdings vor dem Außerkrafttreten der Vorschrift und vor dem Silvesterfest 2020/2021 zumindest möglich, vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat er mit seinem Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, über den der Senat mit Beschluss vom 22.12.2020 - 1 S 4109/20 - entschieden hat, auch tatsächlich Gebrauch gemacht. β) Das in § 1e Abs. 2 CoronaVO geregelte Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen im öffentlichen Raum begründet indes keinen gewichtigen Grundrechtseingriff. Maßgeblich für die Beurteilung der Qualität des mit dem Verbot einhergehenden Grundrechtseingriffs ist dabei allein der konkrete Regelungsgegenstand. Eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung weiterer Maßnahmen der Corona-Verordnung scheidet aus, weil der Antragsteller diese Vorschriften nicht angefochten hat. Die Untersagung eines öffentlichen Feuerwerks in § 1e Abs. 2 CoronaVO beschränkt sich für den Antragsteller ersichtlich auf einen Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Hierbei handelt es sich ungeachtet einer abschließenden Klärung der Frage, welche konkreten Anforderungen an die Bejahung eines gewichtigen Grundrechtseingriffs nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – wie etwa ein grundgesetzlicher Richtervorbehalt oder eine besondere Schutzbedürftigkeit etwa der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG oder der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG – im Einzelnen zu stellen sind (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 u. a. - juris Rn. 51, v. 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 u. a. - juris Rn. 36, und v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 28 und 37; s. a. OVG NRW, Urt. v. 07.12.2021 - 5 A 2000/20 - juris Rn. 45 f.; SaarlOVG, Urt. v. 31.01.2023 - 2 C 31.22 - juris Rn. 30; jeweils m. w. N.), jedenfalls weder als solches noch aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls um einen gewichtigen Grundrechtseingriff. Der weitreichende Schutzbereich der von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne jedes menschlichen Verhaltens ungeachtet seines Gewichts für die Persönlichkeitsentfaltung korrespondiert mit einem weitreichenden Vorbehalt ihrer Einschränkung durch ein (verfassungsgemäßes) Gesetz (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 - juris Rn. 62; Lang, in BeckOK GG, Art. 2 Rn. 6 ff. und 52; Rixen, in Sachs, GG, 9. Aufl., Art. 2 Rn. 52 ff. und Rn. 89; jeweils m. w. N.). Ein (isolierter) Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit wird die Annahme eines qualifizierten – gewichtigen – Grundrechtseingriffs daher für sich genommen häufig nicht rechtfertigen können (vgl. OVG NRW, Urt. v. 07.12.2021 - 5 A 2000/20 - juris Rn. 58; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 27.03.2014 - 7 A 11202/13 - juris Rn. 28; SaarlOVG, Urt. v. 31.01.2023 - 2 C 31.22 - juris Rn. 31; gegen eine typisierende Betrachtung nach Grundrechten und für die Bestimmung des qualifizierten Gewichts des Eingriffs allein bezogen auf das konkrete Grundrecht dagegen NdsOVG, Urt. v. 16.02.2023 - 14 KN 30/22 - juris Rn. 50; hinsichtlich der Schließung von Sportstätten einschließlich Golfplätzen tendenziell großzügiger, indes mit unklarer, da nicht gegenüber verschiedenen weiteren angefochtenen Maßnahmen differenzierender, sondern alle im Sinne eines „erheblichen Eingriffs in das Alltags- und Privatleben“ zusammenfassender Begründung wohl auch BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 - juris Rn. 11 und 14). Der konkrete Regelungsgegenstand der angefochtenen Vorschrift führt vorliegend zu keiner abweichenden Qualifizierung des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffs. Vielmehr erweist sich der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers als nur von geringem Gewicht. Die Untersagung eines öffentlichen Feuerwerks an einem einzelnen Tag im Jahr berührte die Freiheit, die Freizeit zu gestalten, auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei dem Silvesterfeuerwerk um eine von weiten Teilen der Gesellschaft gepflegte langjährige Tradition handelt, nur äußerst geringfügig. Denn § 1e Abs. 2 CoronaVO regelte entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kein „Totalverbot“. Die zeitliche Wirkung des Verbots in § 1e Abs. 2 CoronaVO erfuhr über dessen Befristung auf den Zeitraum vom 16.12.2020 bis 10.01.2021 hinaus durch die Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengV, wonach pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 von volljährigen Personen, die nicht Inhaber einer besonderen sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, eines Befähigungsscheines oder einer Ausnahmebewilligung sind, ohnehin nur am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden dürfen, von vorneherein eine weitere erhebliche Einschränkung. Vor allem aber untersagte die angefochtene Vorschrift in räumlicher Hinsicht das Abbrennen von Pyrotechnik nur für den öffentlichen Raum. Dem Antragsteller blieb es damit, worauf der Senat bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in seinem Beschluss vom 22.12.2020 - 1 S 4109/20 - hingewiesen hat (vgl. S. 17 f. BA), unbenommen, in der Silvesternacht unter Beachtung der weiteren sich aus der Corona-Verordnung ergebenden Maßgaben im nichtöffentlichen Raum – etwa in einem gegebenenfalls zur eigenen Wohnung gehörenden Garten – pyrotechnische Gegenstände abzubrennen (vgl. die Begründung der Zweiten Änderungsverordnung, S. 8 und 26; zu dem Gartenflächen umfassenden Begriff der eigenen „Wohnung“ im Sinne des § 1c CoronaVO vgl. Senat, Beschl. v. 18.12.2020 - 1 S 4028/20 - juris Rn. 30, und die Begründung der Zweiten Änderungsverordnung, S. 12). Auch die von dem Antragsteller angesprochenen sogenannten Kleinstfeuerwerke waren entgegen seinem Vorbringen aufgrund § 1e Abs. 2 CoronaVO nicht durchweg untersagt. So konnte der Antragsteller beispielsweise Wunderkerzen oder Tischfeuerwerke im nichtöffentlichen Raum abbrennen. Die spezifische soziale Dimension eines gemeinsamen Silvesterfeuerwerks auf einem öffentlichen Platz unterbanden schließlich bereits die zum Jahreswechsel 2020/2021 geltenden Verbote von Ansammlungen, privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen im öffentlichen Raum (§ 1b Abs. 1 CoronaVO) und Ausgangsbeschränkungen (§ 1c Abs. 2 CoronaVO), die indes von dem Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag nicht angefochten worden sind. Ein besonderes Gewicht des mit dem angefochtenen Feuerwerksverbot einhergehenden Grundrechtseingriffs ergibt sich auch nicht aus dessen Zusammenwirken mit weiteren Grundrechtseingriffen in der besonderen durch eine Vielzahl paralleler Verhaltensgebote und -verbote geprägten Ausnahmesituation der Corona-Pandemie. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können mehrere für sich betrachtet möglicherweise angemessene oder zumutbare Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreitet (BVerfG, Beschl. v. 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09 - juris Rn. 59; s. a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.2022 - 6 S 1922/20 - juris Rn. 53). Kumulativen oder additiven Grundrechtseingriffen wohnt dabei ein spezifisches Gefährdungspotenzial für grundrechtlich geschützte Freiheiten inne. Ob eine Kumulation von Grundrechtseingriffen das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität noch wahrt, hängt von einer Abwägung aller Umstände ab, in die auch gegenläufige Verfassungsbelange einzubeziehen sind. Charakteristisches Kennzeichen für die Annahme eines sogenannten kumulativen oder additiven Grundrechtseingriffs ist danach, dass das Zusammenwirken mehrerer Grundrechtseingriffe eine gesteigerte spezifische Eingriffsintensität erlangt, die über die Summe der isolierten Grundrechtsbeeinträchtigungen hinausreicht. Ein solcher „Qualitätssprung“ ist für das von dem Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag isoliert beanstandete zeitlich und räumlich begrenzte öffentliche Feuerwerksverbot nicht zu erkennen. Vielmehr war ein privates Feuerwerk nach den sprengstoffrechtlichen Vorschriften ohnehin grundsätzlich nur am 31. Dezember und am 1. Januar zulässig und der gemeinsame Aufenthalt in der Öffentlichkeit zum Zwecke eines Silvesterfeuerwerks schon durch die zum damaligen Zeitpunkt geltenden – von dem Antragsteller jedoch nicht angefochtenen – Ansammlungsverbote und Ausgangsbeschränkungen der Corona-Verordnung untersagt. Für die Annahme einer gesteigerten Eingriffsintensität hinsichtlich eines Zusammenwirkens mit dem verfahrensgegenständlichen Feuerwerksverbot bleibt danach kein Raum. γ) Die Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Der von ihm befürchtete weitreichende Ausfall einer nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von 99 Prozent der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie droht nicht. Wiederholt hat die Rechtsprechung bereits über die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Vorschriften der Corona-Verordnungen der Länder entschieden und dabei ein berechtigtes Feststellungsinteresse aufgrund der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei gewichtigen Grundrechtseingriffen – etwa in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) oder die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) – bejaht (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 C 4.22 - juris Rn. 13, v. 16.05.2023 - 3 CN 5.22 - juris Rn. 16, v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 - juris Rn. 16, v. 21.06.2023 - 3 CN 1.22 - juris Rn. 14). Der Antragsteller übergeht zudem, dass auch die weiteren in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen die Annahme eines berechtigten Interesses an der nachträglichen Feststellung der Unwirksamkeit einer Verordnungsregelung rechtfertigen können. So hat die Senatsrechtsprechung für die Feststellung der Unwirksamkeit von in der Corona-Verordnung geregelten Betriebsschließungen in Einzelfällen ein Präjudizinteresse wegen der beabsichtigten Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen anerkannt (vgl. etwa Senat, Urt. v. 02.06.2022 - 1067/20 - juris Rn. 44, v. 02.06.2022 - 1 S 1079/22 - juris Rn. 74, und v. 02.06.2022 - 1 S 926/20 - juris Rn. 79). Schließlich hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht für ein pyrotechnisches Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des in der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen für den Jahreswechsel 2020/2021 geregelten Verbots des Verkaufs, der Abgabe, des Mitführens und des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen sowie des Veranstaltens von Feuerwerk für die Öffentlichkeit aufgrund eines Eingriffs in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) angenommen (NdsOVG, Urt. v. 16.02.2023 - 14 KN 30/22 - juris Rn. 50). Die Vorstellung des Antragstellers, ein berechtigtes Feststellungsinteresse sei deshalb zu bejahen, weil ihm anderenfalls die Möglichkeit einer Revision mit Blick auf eine mögliche Divergenz der Senatsrechtsprechung zu der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts genommen werde, welche die Unwirksamkeit des Feuerwerksverbots für den Jahreswechsel 2020/2021 in der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen festgestellt habe, geht fehl. Das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 VwGO) steht dem Antragsteller auch gegen den vorliegenden Beschluss offen. Gegenstand ist lediglich eine Prozess- und keine Sachentscheidung. Letztere ist indes, wie dargelegt, nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch nicht geboten. Zutreffend weist der Antragsgegner überdies daraufhin, dass sich die Reichweite des Feuerwerksverbots für den Jahreswechsel 2020/2021 in den Corona-Verordnungen der Länder Baden-Württemberg und Niedersachsen ohnehin ganz erheblich unterschieden. Schließlich lassen sich dem in Bezug genommenen Vorbringen des Antragstellers als Verfahrensbevollmächtigter im Verfahren 1 S 930/23 keine Ausführungen zu einem berechtigten Feststellungsinteresse entnehmen. bb) Auch eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht nicht. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse aufgrund einer konkreten Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (st. Rspr., BVerwG, Urteil. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 21, v. 02.11.2017 - 7 C 26.15 - juris Rn. 18, und v. 27.04.2021 - 1 C 13.19 - juris Rn. 16). Nur unter diesen engen Voraussetzungen kann die gerichtliche Entscheidung für ein künftiges behördliches Handeln von „richtungsweisender“ Bedeutung sein (vgl. OVG NRW, Urt. v. 07.12.2021 - 5 A 2000/20 - juris Rn. 28). Ist hingegen ungewiss, ob in Zukunft die gleichen tatsächlichen Verhältnisse noch einmal eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, kann ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus einer Wiederholungsgefahr nicht hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2006 - 4 C 12.04 - juris Rn. 8). Gemessen an diesen Anforderungen ist ein erneutes Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen zum Jahreswechsel als Maßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich.Denn die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr vergleichbar. Mit dem zwischenzeitlichen Ende der Corona-Pandemie hat die Gefährdung der Bevölkerung durch eine COVID-19-Erkrankung aufgrund des erreichten Immunisierungsgrades durch eine Impfung oder eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sowie der milderen Krankheitsverläufe der heute dominierenden Virusvarianten ganz erheblich abgenommen. Am 20.12.2023 sind nach dem Impfquotenmonitoring des RKI im Bundesgebiet 63,6 Millionen Personen (76,4 % der Gesamtbevölkerung) grundimmunisiert und haben 52,2 Millionen Personen (62,7 %) eine oder mehrere Auffrischungsimpfungen erhalten (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html). Zu diesem Zeitpunkt wurden von dem RKI bundesweit 38.703.401 Infektionen erfasst (https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/deutschland/). Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat dieses veränderte Pandemiegeschehen normativ nachvollzogen. Die für besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 28a IfSG vorausgesetzte Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG gilt mit Ablauf des 25.11.2021 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 IfSG als aufgehoben. Unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite regelte § 28b IfSG besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei saisonal hoher Dynamik nur bis zum 07.04.2023. Die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 27.09.2022 in der ab 31.12.2023 geltenden Fassung trat mit Ablauf des 07.04.2023 außer Kraft (§ 7 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO). Schließlich hatte die Landesregierung schon für die Jahreswechsel 2021/2022 und 2022/2023 kein erneutes Verbot des Abbrennens von Pyrotechnik im öffentlichen Raum erlassen. cc) Ein berechtigtes Feststellungsinteresse folgt auch nicht aus einem gegen den Antragsteller wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 19 Nr. 7 CoronaVO geführten Bußgeldverfahren. Die in der Rechtsprechung namentlich für das Normenkontrollverfahren nicht abschließend geklärte Frage, ob die mögliche Vorgreiflichkeit für den Ausgang eines eingeleiteten Bußgeldverfahren – jedenfalls bei Eintritt der Erledigung nach gerichtlicher Antragstellung (so für erledigte Verwaltungsakte VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1995 - 3 S 1453/93 - juris Rn. 20) – ein berechtigtes Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtsvorschrift zu einem früheren Zeitpunkt begründen kann (bejaht von BVerwG, Beschl. v. 24.10.1979 - 8 C 22.78 - juris Rn. 13) oder diese Frage inzidenter von den zuständigen Bußgeldbehörden und ordentlichen Gerichten zu beantworten ist (so OVG NRW, Beschl. v. 04.12.2017 - 5 A 2234/16 - juris Rn. 9 ff.), kann dabei vorliegend offenbleiben (so auch BayVGH, Beschl. v. 25.07.2014 - 1 ZB 13.514 - juris Rn. 14). Denn gegen den Antragsteller ist nach eigenem Vorbringen weder ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 19 Nr. 7 CoronaVO eingeleitet worden noch droht ihm ein solches. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. 6. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 20. Dezember 2023 Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG und sieht die mit der Antragsschrift vom 18.12.2020 erfolgte Anfechtung der Vorschriften des Feuerwerksverbots in § 1e Abs. 1 und des Ordnungswidrigkeitentatbestandes in § 19 Nr. 7 CoronaVO als von einem einheitlichen Interesse des Antragstellers getragen an, das in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte mit dem Auffangstreitwert zu bemessen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).