Urteil
1 S 1724/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren (noch) die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines im Polizeigewahrsam nicht ermöglichten Toilettengangs. 2 Vom 21. bis 22.11.2015 fand in W... ein Bundesparteitag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) statt. Am 21.11.2015 reisten gegen 08.00 Uhr in Bussen etwa 200 Personen, darunter die Klägerin, nach W... an. Nachdem die Gruppe nach Verlassen der Busse wiederholt versucht hatte, eine Polizeisperre in der B... Talstraße gewaltsam zu überrennen, kesselten Einsatzkräfte etwa 200 Personen, zu denen auch die Klägerin gehörte, gegen 08.16 Uhr auf der Kreuzung B... Talstraße/Nördliche Hauptstraße ein und nahmen diese in Gewahrsam. Anschließend wurden die Personen in der Zeit von 09.28 Uhr bis 14.49 Uhr einzeln, die Klägerin gegen die Mittagszeit, aus dem Polizeikessel herausgeführt, ihre Personalien festgestellt, Lichtbilder angefertigt und anschließend mit Linienbussen zur Justizvollzugsanstalt (JVA) M... gebracht. Der Bus mit der Klägerin erreichte die JVA M... um 14.40 Uhr. Dort wurde die Klägerin um 14.55 Uhr aus dem Gewahrsam entlassen; zuvor wurde ihr ein Platzverweis für das Stadtgebiet W... erteilt. 3 Am 19.11.2016 hat die Klägerin Klage mit dem Ziel erhoben, festzustellen, dass die ihr gegenüber getroffenen polizeilichen Maßnahmen, u.a. die Verweigerung eines Toilettengangs von Beginn des Gewahrsams bis ca. 14.40 Uhr, rechtswidrig waren. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass das polizeiliche Einschreiten sie in ihrer Versammlungsfreiheit verletzt habe, da es ihre beabsichtigte Teilnahme an Protestveranstaltungen gegen den NPD-Parteitag verhindert habe. Sie hat vorgetragen, dass den Personen im Polizeikessel der Gang zu einer Toilette verwehrt worden sei. Einige Personen hätten sich deshalb hinter einem Transparent erleichtert. In den Bussen sei ein Toilettenbesuch weiter verweigert worden. Nur wenigen Businsassen, die dies vehement einforderten, sei ein begleiteter Toilettengang ermöglicht worden. 4 Der Beklagte hat die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen verteidigt: Der Zug der Aktivisten, der Polizeibeamte tätlich angegriffen und den Kreuzungsbereich zu blockieren versucht habe, sei keine grundrechtlich geschützte Versammlung gewesen. Wegen versuchter Straftaten habe eine Störung der öffentlichen Sicherung unmittelbar bevorgestanden. Die Klägerin sei zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörerin in Gewahrsam genommen worden. 5 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10.12.2018 - 1 K 6426/16 - festgestellt, dass die Fesselung der Klägerin auf dem Rücken während der Verbringung von W... nach M... und der Platzverweis für das Stadtgebiet W... rechtswidrig waren, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Rechtsgrundlage für die angegriffenen polizeilichen Maßnahmen seien die Vorschriften des Polizeigesetzes gewesen, deren Anwendbarkeit nicht durch das Versammlungsrecht gehindert gewesen sei. Denn die Klägerin sei im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens (noch) nicht Teilnehmerin einer Versammlung gewesen. Die Einschränkung der begleiteten Toilettengänge sei jedenfalls gegenüber der Klägerin noch zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams erforderlich gewesen und habe nicht unverhältnismäßig in ihre Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen. Die nur begrenzt vorhandenen Kapazitäten hätten eine Priorisierung der Begleitung zu Toilettengängen nach Dringlichkeit erforderlich gemacht.Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung habe die Polizei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Toilettengänge unter Begleitung eines Beamten oder einer Beamtin aus der Einkesselung ermöglicht. Die eingeschlossenen Personen seien über Lautsprecher aufgefordert worden, sich bei einem Toilettenbedürfnis zu melden. Anschließend seien sie von Polizeibeamten zu den Toilettenräumlichkeiten in einem Privathaus und in einem Kindergarten begleitet worden.Die Klägerin selbst habe nach ihren Angaben kein dringendes Toilettenbedürfnis geltend gemacht. Für den Zeitraum im Polizeikessel habe sie nur passiv und ohne konkreten Bezug auf ihre Person berichtet, dass mehrfach der Wunsch geäußert worden sei, auf die Toilette zu gehen, und dies verweigert worden sei. Erstmalig in der mündlichen Verhandlung habe sie angegeben, im Bus um einen Toilettengang gebeten zu haben. Sie habe jedoch nicht erklärt, dass es sich hierbei um ein dringendes Bedürfnis gehandelt und sie dies gegenüber der Polizei deutlich gemacht habe. 6 Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 04.06.2020 - 1 S 433/19 - die Berufung zugelassen, soweit die Klage auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Verweigerung eines Toilettengangs rechtswidrig war. 7 Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin an: Die Verweigerung eines Toilettengangs über Stunden sei auch rechtswidrig, wenn der Betroffene nicht fortgesetzt um einen solchen gebeten habe. Jedenfalls aber müsse der Betroffene nicht auf ein besonders dringendes Bedürfnis hinweisen. Denn es sei mit der Menschenwürde nicht vereinbar, dass ein Toilettengang erst ermöglicht werde, wenn man offenbare, sich anderenfalls einzunässen. Der ganz überwiegenden Zahl der Anwesenden im Polizeikessel sei ein Toilettengang verweigert worden. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass Personen mit einem dringenden Bedürfnis in dem Polizeikessel sich nicht mehr geäußert hätten, nachdem sie mitbekommen hätten, wie andere mit einem entsprechenden Bedürfnis barsch abgewiesen wurden. Tatsächlich wäre es kein Problem gewesen, einen Toilettengang zu ermöglichen, da die Ingewahrsamnahme direkt vor einer Gaststätte erfolgt sei; es hätte lediglich einer Absprache mit den Wirtsleuten bedurft. Schließlich sei der Klägerin trotz ihrer Anfrage im Bus für weitere zwei Stunden kein Toilettenbesuch ermöglicht worden. Sie sei in ständiger Angst gewesen, sich einzunässen. Erst nachdem der Bus im Hof der JVA M... angekommen war, habe sie eine Toilette aufsuchen können. 8 Die Klägerin beantragt, 9 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.12.2018 - 1 K 6428/16 - abzuändern und festzustellen, dass die Verweigerung des Toilettengangs am 21.11.2015 von Beginn der Gewahrsamnahme bis ca. 14.40 Uhr rechtswidrig war. 10 Der Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Er verteidigt die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns. Hierzu wiederholt er die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung und ergänzt: Der Bustransport der in Gewahrsam genommenen Personen zu der JVA M... habe sich fortwährend verzögert. Gegen 12.14 Uhr seien zwei Busse noch im Stadtgebiet W... von einer weiteren Gruppierung umschlossen worden, die versucht habe, die Weiterfahrt der Busse durch das Zerstechen der Reifen zu verhindern. Verschiedene weitere Blockadeaktionen hätten die Busse wiederholt gezwungen, zu wenden und Alternativrouten zu wählen. Jedenfalls die Klägerin sei nicht unverhältnismäßig in ihrer Freiheit der Person beeinträchtigt worden. Denn sie habe im Polizeikessel kein und im Bus zumindest kein dringendes Bedürfnis nach einem Toilettengang geäußert. Sie habe auch nicht zu den Personen gehört, die sich in dem Polizeikessel hinter einem Transparent erleichterten oder im Bus einnässten. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts - 1 K 6428/16 - mit BeiaktenBezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit diese noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (I.). Die Klage ist zulässig (II.), aber unbegründet (III.). 15 I. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist gegeben. Gemäß § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Danach ist der Senat an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden, welches den Verwaltungsrechtsweg mit seinem Beschluss vom 26.09.2018 - jedenfalls für den verbliebenen Streitgegenstand des Berufungsverfahrens im Ergebnis zutreffend - nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG verbindlich festgestellt hat. 16 II. Die Klage ist zulässig. 17 1. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Klägerin begehrt die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, wenn sie geltend macht, dass der Beklagte verpflichtet war, ihr einen Toilettengang zu ermöglichen. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO scheidet aus, da es sich bei der im Berufungsverfahren noch angegriffenen und zwischenzeitlich erledigten polizeilichen Maßnahme - der Verweigerung eines Toilettengangs - um einen bloßen Realakt bei Vollzug des polizeilichen Gewahrsams handelt (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.01.2012 - 10 B 08.2849 -, juris Rn. 29 m.w.N.). 18 2. Die Klägerin ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie geltend machen kann, durch die behauptete Versagung eines Toilettenbesuches möglicherweise in eigenen Rechten aus Art. 1 Abs. 1 GG verletzt zu sein. 19 Ein weitergehender Eingriff in die Rechte der Klägerin aus Art. 2 Abs. 2 GG scheidet dagegen aus, da ihr die Bewegungsfreiheit bereits mit der Ingewahrsamnahme genommen war. Auch eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt hier nicht in Betracht, da die Klägerin nicht zu den Personen gehörte, die gezwungen waren, sich in dem Polizeikessel hinter einem Transparent zu erleichtern oder sich später im Bus einnässten. Schließlich liefert der klägerische Vortrag auch keine Anhaltpunkte für eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. 20 3. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bedingungen ihres polizeilichen Gewahrsams. 21 Die Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (st. Rspr; vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.03.2017 - 6 C 1.16 -, juris Rn. 29; Beschl. v. 04.12.2018 - 6 B 56.18 -, juris Rn. 9). 22 Hier kann die Klägerin ein berechtigtes Feststellungsinteresse auf die grundgesetzliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) stützen. 23 a)Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt, ein berechtigtes Feststellungsinteresse über die einfach-rechtlichen Konkretisierungen hinaus auch dann anzuerkennen, wenn ein tiefgreifender Eingriff in die Grundrechte sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht erlangt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urt. v. 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 25; Urt. v. 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 33; BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 25.06.2019 - 6 B 154.18 u.a. -, juris Rn. 5; Urt. v. 12.11.2020 - 2 C 5.19 -, juris Rn. 15). Verfassungsrecht gebietet, eine drohende Rechtsschutzlücke zu schließen, wenn es sich bei der angegriffenen Maßnahme um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 -, juris Rn. 25 f.; Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris Rn. 28, 36; Beschl. v. 04.02.2005 - 2 BvR 308/04 -, juris Rn. 19; BVerwG, Beschl. v. 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 20.12.2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 13; s.a. SächsOVG, Beschl. v. 17.11.2015 - 3 A 440/15 -, juris Rn. 8; OVG RP, Urt. v. 27.03.2014 - 7 A 11202/13 -, juris, Rn. 26). 24 b) Dies ist hier der Fall. Die von der Klägerin behauptete Verweigerung eines Toilettengangs im polizeilichen Gewahrsam verletzt möglicherweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde, was einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt, und ist typischerweise nur von so kurzer Dauer, dass gerichtlicher Rechtsschutz regelmäßig nicht rechtzeitig in einem Hauptsacheverfahren erlangt werden kann. 25 III. Die Klage ist jedoch, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, unbegründet. 26 Der Senat kann nicht feststellen, dass die unterbliebene Ermöglichung eines Toilettengangs für die Klägerin während des polizeilichen Gewahrsams am 21.11.2015 in der Zeit von der Ingewahrsamnahme in W... um 08.16 Uhr bis zu der Ankunft in der JVA M... um 14.40 Uhr rechtswidrig war und die Klägerin in ihrem Recht aus Art. 1 Abs. 1 GG verletzte. Der Beklagte war nicht verpflichtet, der Klägerin in diesem Zeitraum den Besuch einer Toilette zu ermöglichen. 27 1. Die materiell-rechtlichen Anforderungen an den Vollzug des Gewahrsams, der von der Ingewahrsamnahme als solches zu unterscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.12.2005 - 2 BvR 447/05 -, juris Rn. 61), ergeben sich aus dem einfachen Recht, dem Verfassungsrecht und den Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). 28 a) Vorgaben für die Durchführung des Gewahrsams lassen sich zunächst § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) vom 16.09.1994 entnehmen. § 1 Abs. 3 DVO PolG legt fest, dass der in Gewahrsam genommenen Person nur Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam erforderlich sind. Die Vorschrift regelt in Konkretisierung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Zulässigkeit von weitergehenden Einschränkungen in die Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Person „im Gewahrsam“. Sie bildet keine Grundlage für weitere selbständige Grundrechtseingriffe, die ihrerseits einer besonderen gesetzlichen Befugnis bedürfen. 29 b) Weitere Anforderungen an den Vollzug des Gewahrsams folgen unmittelbar aus dem Verfassungsrecht. Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG bestimmt, dass festgehaltene Personen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden dürfen. Die Garantie der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG begründet darüber hinaus Schutzpflichten des Staates, die Person in Polizeigewahrsam menschenwürdig zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.2007 - 2 BvR 939/07 -, juris Rn. 12 ff. zur Verpflichtung des Staates, einem Gefangenen in der Haft ein menschenwürdiges Dasein zu gewähren; s.a. Antoni, in: Hömig/Wolff/GG, 12. Aufl. 2018, Art. 1 Rn. 8).Die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 1 GG). Der öffentlichen Gewalt ist danach jede Behandlung verboten, die die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. -, juris Rn. 118 ff.). Auf eine derartige Missachtung und Verletzung der Menschenwürde des Betroffenen kann es hindeuten, wenn internationale Standards mit Menschenrechtsbezug, wie sie in den im Rahmen der Vereinten Nationen oder von Organen des Europarates beschlossenen einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen enthalten sind, nicht beachtet beziehungsweise unterschritten werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.2007 - 2 BvR 939/07 -, juris Rn. 15 ff.). Zu den Mindeststandards gehören dabei hygienische Haft- oder Gewahrsamsbedingungen einschließlich des Zugangs zu sanitären Einrichtungen und der Möglichkeit, körperliche Bedürfnisse unter Wahrung der eigenen Intimsphäre zu verrichten (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 19; s.a. Antoni, a.a.O., Rn. 7). 30 c) Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben stimmen im Kern mit den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention überein. Auch Art. 3 EMRK begründet besondere Schutzpflichten des Staates gegenüber Personen in Polizeigewahrsam (vgl. EGMR, Urt. v. 06.10.2015 - 80442/12, Lecomte ./. Deutschland -, juris; Grabenwarter/Pabel, EMRK, 7. Aufl. 2021, § 20 Rn. 62; HK-EMRK/Jens Meyer-Ladewig/Matthias Lehnert, 4. Aufl. 2017, EMRK Art. 3 Rn. 26). Der Staat hat einen Mindeststandard an Bedingungen einzuhalten, welche die Menschenwürde nicht beeinträchtigen (EGMR, a.a.O., Rn. 93). Die Art und Weise des Vollzugs darf die Person in Gewahrsam nicht über ein unvermeidbares Maß hinaus leiden lassen (EGMR, a.a.O., Rn. 94). Die Gewahrsamsbedingungen verletzen Art. 3 EMRK, wenn sie erhebliches psychisches oder physisches Leid verursachen, die Menschenwürde beeinträchtigen oder Gefühle von Demütigung oder Erniedrigung erwecken. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt hierzu eine Einzelfallbetrachtung an und bewertet die Gesamtumstände des Gewahrsams, darunter das verfolgte Ziel und die (kumulativen) Auswirkungen auf die Person in Gewahrsam (vgl. Grabenwarter/Pabel, ebd.). Von maßgeblicher Bedeutung ist überdies die Dauer des Gewahrsams (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 93). Zu den Mindestbedingungen gehört die Möglichkeit, Sanitäranlagen unter Beachtung der Intimsphäre - etwa für einen Toilettengang - nutzen zu können (EGMR, Urt. v. 08.07.2014 - 15018/11, Harakchiev u. Tolumov ./. Bulgarien -, Rn. 211; Grabenwarter/Pabel, ebd.). 31 d) Danach sind Beschränkungen verbliebener oder geschaffener Handlungsfreiheiten der Person im polizeilichen Gewahrsam nur zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Die weitergehenden Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Behandlung der Person im Gewahrsam ergeben sich aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 EMRK. 32 2. Gemessen an diesen Anforderungen verletzte die Nichtermöglichung eines Toilettengangs für die Klägerin, die in Ermangelung eines Zugangs zu polizeilich vorgehaltenen sanitären Einrichtungen im Gewahrsam vor Ort nicht als die Auferlegung einer weitergehenden Beschränkung im Sinne des § 1 Abs. 3 DVO PolG angesehen werden kann, keine durch den verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Menschenwürde garantierte Mindeststandards.Die Polizei war weder verpflichtet, im Vorfeld eigene sanitäre Einrichtungen vor Ort zu schaffen (a), noch der Klägerin einen begleiteten Toilettengang im Kindergarten im Bereich der Stadthalle W... oder an anderer geeigneter Stelle vor Ort zu ermöglichen (b). 33 a) Die Klägerin ist unabhängig davon, ob sie ein entsprechendes Bedürfnis geäußert hat, nicht schon dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Polizei es versäumt hätte, im Vorfeld des Einsatzes weitere Toilettenkapazitäten in W... vorzuhalten, um so (unbegleitete) Toilettengänge in größerer Zahl zu ermöglichen. 34 Zwar kann es die staatliche Schutzpflicht aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 EMRK im Einzelfall gebieten, dass die Polizei bereits in der Vorbereitung eines Einsatzes Sorge für das Vorhandensein ausreichender sanitärer Einrichtungen für eine Versorgung von Personen in Gewahrsam trägt. Dies setzt indes voraus, dass bei der polizeilichen Prognose des Einsatzgeschehens absehbar ist, dass die entsprechenden Bedürfnisse bei der erwarteten Zahl von Personen in Gewahrsam nicht vor Ort oder orts- und zeitnah in angemessener Weise erfüllt werden können. 35 Daran fehlt es hier. Nach den nachvollziehbaren Angaben des Polizeidirektors a.D. ... in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war die Polizeiführung davon ausgegangen, mit den eingesetzten Fahrzeugen kurzfristig 10 bis 15 Personen in die JVA M... bringen zu können; mit der gleichzeitigen Ingewahrsamnahme von 200 Personen habe man nicht gerechnet (vgl. S. 9 der Anlage zu der Sitzungsniederschrift vom 10.12.2018 - Anlage-SN -). Bei dieser Prognose war die Polizei, insbesondere mit Blick auf die grundsätzlich zeitnah zu erreichenden Kapazitäten in der JVA M..., nicht verpflichtet, im Vorfeld weitere sanitäre Einrichtungen für den Fall der Ingewahrsamnahme einer Personengruppe dieser Größenordnung in W... zu schaffen. 36 b) Es verletzte auch nicht die Rechte der Klägerin, dass ihr ein begleiteter Toilettengang im Polizeikessel (aa) und im Bus (bb) nicht ermöglicht wurde. 37 aa) Soweit die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Toilettengangs bereits für den Zeitraum „von Beginn der Gewahrsamnahme“ festgestellt wissen möchte, liegt eine Rechtsverletzung nicht vor, weil die Klägerin nicht behauptet, in dem Zeitfenster von ihrer Ingewahrsamnahme, die durch die Einkesselung der Personengruppe um 08.16 Uhr mit der Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit in jede Richtung und über einen längeren Zeitraum erfolgte (vgl. Senat, Urt. v. 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 37; BVerfG, Beschl. v. 08.03.2011 - 1 BvR 47/05 -, juris Rn. 20), bis zu ihrer Verbringung in den Bus um die Mittagszeit selbst gegenüber den Polizeieinsatzkräften das Bedürfnis eines Toilettengangs geäußert zu haben. Auf die ausdrückliche Nachfrage des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung, wann sie persönlich einen Toilettenwunsch geäußert habe, hat die Klägerin erklärt, dies erstmals in dem Bus getan zu haben, der sie in die JVA M... bringen sollte, zu jenem Zeitpunkt aber noch in W... stand (vgl. S. 4 und 5 Anlage-SN). Für den vorangegangenen Zeitraum hat die Klägerin lediglich unpersönlich davon berichtet, „es“ sei in dem Kessel mehrfach der Wunsch nach einem Toilettengang geäußert worden, was „uns“ aber verweigert worden sei (vgl. S. 4 Anlage-SN). In der mündlichen Verhandlung hat sie gegenüber dem Senat - auf Vorhalt - (insoweit) keine abweichenden Angaben gemacht. 38 Entgegen der Auffassung der Klägerin begründete auch nicht schon die unterbliebene Ermöglichung eines Toilettengangs als solches eine Rechtsverletzung, ohne dass es darauf ankäme, dass sie gegenüber den Einsatzkräften ein entsprechendes Bedürfnis geäußert hätte. Denn die örtlichen Gegebenheiten des Gewahrsams ermöglichten offensichtlich nur einen von den Einsatzkräften begleiteten Toilettenbesuch; dies setzte die Artikulation eines entsprechenden Wunsches zwingend voraus. 39 Ungeachtet dessen hat die Klägerin für ihre Person nicht schlüssig behauptet, dass sie während der Zeit im Polizeikessel nur deshalb von der Äußerung eines Toilettenwunsches abgesehen habe, weil sie Sorge hatte, kein Gehör zu finden. Ihre Ausführungen in der Berufungsbegründung, wonach zu berücksichtigen sei, dass viele der 200 Betroffenen, darunter auch sie, in der Regel das Bedürfnis, eine Toilette aufzusuchen, nicht weiter äußern würden, wenn sie mitbekämen, dass Personen, die ein entsprechendes Bedürfnis bekundeten, barsch abgewiesen würden (S. 3 der Berufungsbegründung), bleiben eine abstrakte und unbestimmte Spekulation. Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht liefern jedenfalls für ihre Person keine entsprechenden Anhaltspunkte. Zudem steht die von der Klägerin geäußerte Befürchtung in Widerspruch zu den – von ihr nicht per se bestrittenen (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung) – Angaben des Einsatzleiters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (S. 11 und 14 Anlage-SN), wonach die Einsatzkräfte einzelnen Personen, die ein entsprechendes Bedürfnis bekundeten, einen begleiteten Toilettengang aus dem Kessel ermöglichten. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat erstmalig konkret erklärt hat, dass auch sie selbst in dem Polizeikessel davon abgesehen habe, einen Toilettenwunsch zu äußern, nachdem sie mitbekommen habe, dass andere Personen abgewiesen wurden, erweist sich ihr Vortrag zur Überzeugung des Senats (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) als nicht glaubhaft. Das Vorbringen weist eine ersichtliche Steigerung gegenüber den bisherigen Angaben der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren auf. Überdies stellt sich die nunmehr erfolgte Erklärung der Klägerin für den Senat als widersprüchlich dar. Denn nachdem die Klägerin zunächst betont hat, wegen des Verhaltens der Polizeibeamten von einer entsprechenden Äußerung abgesehen zu haben, hat sie im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung die engen räumlichen Verhältnisse in dem Polizeikessel dafür verantwortlich gemacht, welche es „nicht so einfach“ gemacht hätten, sich „durchzuboxen“, um überhaupt zu den Einsatzkräften der Polizei zu gelangen und dort den Wunsch nach einem Toilettenbesuch kundzutun. Schließlich entspricht es zur Überzeugung des Senats der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Betroffene jedenfalls ein dringendes Toilettenbedürfnis regelmäßig auch bei widrigen äußeren Umstände zu äußern suchen wird. 40 Die mögliche Verweigerung eines notwendigen Toilettengangs gegenüber anderen Personen in dem Polizeikessel, die sich offenbar teilweise gezwungen sahen, sich hinter einem aufgespannten Transparent zu erleichtern, kann die Klägerin nicht mit Erfolg rügen; denn sie ist mit ihrer Klage auf die Geltendmachung von Verletzungen eigener Rechte beschränkt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). 41 bb) Auch für den Folgezeitraum von der behaupteten Äußerung eines Toilettenwunsches durch die Klägerin im Bus gegen die Mittagszeit bis zu dessen tatsächlicher Ermöglichung in der JVA M... zwischen 14.40 Uhr und 14.55 Uhr (S. 6 der Klageerwiderung; S. 10 Anlage-SN; S. 3 der Berufungsbegründung) lässt sich bei der gebotenen Würdigung der Gesamtumstände ungeachtet verbleibender Zweifel an der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben (aaa) jedenfalls im Ergebnis eine Rechtsverletzung nicht feststellen (bbb). 42 aaa) Das Vorbringen der Klägerin, in dem wartenden Bus in W..., der sie in die JVA M... bringen sollte, erstmalig gegenüber den Polizeieinsatzkräften den Wunsch geäußert zu haben, eine Toilette aufzusuchen, woraufhin ihr mitgeteilt worden sei, dass es später werde, man aber noch die Möglichkeit haben werde, was sie nicht weiter erwidert habe (vgl. S. 5 Anlage-SN), begegnet Zweifeln an seiner Glaubhaftigkeit. Diese erstmalige Behauptung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erweckt den Eindruck eines verfahrensangepassten Vortrages, nachdem der Klagebegründung noch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen waren, dass auch die Klägerin selbst den konkreten Wunsch nach einem Toilettengang geäußert hatte. 43 bbb) Auch wenn man die Behauptung der Klägerin als zutreffend zugrunde legt, dass sie in dem wartenden Bus in W... darum bat, eine Toilette aufsuchen zu dürfen, und ihr dies für den von ihr angegebenen Zweitraum von zwei Stunden (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung) verwehrt wurde, verstieß die Versagung eines Toilettengangs bei der gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalles (noch) nicht gegen die in der Menschenwürdegarantie wurzelnden Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Behandlung im polizeilichen Gewahrsam. Denn die Klägerin hatte in dem maßgeblichen Zeitraum keinen Anspruch auf den Besuch einer Toilette. 44 Hierbei ist zunächst der überschaubare Zeitraum von zwei Stunden zu würdigen, in dem es einem gesunden Erwachsenen regelmäßig ohne weiteres möglich sein wird, das nicht dringliche Bedürfnis nach einem Toilettenbesuch zurückzustellen. Für die Klägerin galt nicht allein deshalb anderes, weil sie bereits seit der Ingewahrsamnahme um 08.16 Uhr keine Toilette aufsuchen hatte können. Denn sie hat mit der von ihr um die Mittagszeit geäußerten Bitte, eine Toilette aufsuchen zu können, nach eigenem Vortrag nicht zum Ausdruck gebracht, aufgrund einer durch den Gewahrsam begründeten, schon länger andauernden Wartezeit besonders dringlich auf einen Toilettenbesuch angewiesen zu sein. Der Umstand, dass es der Klägerin tatsächlich gelungen ist, bis zu der Ankunft in der JVA M... zu warten, bestätigt dies. Schließlich ist dem Bedürfnis der Klägerin entsprochen worden und ihr ein Toilettenbesuch in der JVA M... tatsächlich ermöglicht worden. 45 Die Polizeieinsatzkräfte haben der Klägerin ihren Wunsch auch nicht absichtlich und willkürlich, sondern zunächst in tatsächlicher Ermangelung sanitärer Einrichtungen vor Ort abgeschlagen, sich aber nachweislich um Abhilfe bemüht. So ist dem Protokoll des Einsatzablaufs zu entnehmen, dass die Beamten das zunehmende Toilettenbedürfnis der Businsassen über Funk meldeten (vgl. den Eintrag Nr. 138 des Einsatzablaufplans - EAP - um 10.43 Uhr). Die Koordination des Einsatzes wies daraufhin auf die Möglichkeit hin, mit dem Bus zu der Stadthalle zu fahren, um dort begleitete Toilettengänge zu ermöglichen, ordnete aber zugleich an, dass die Busse nach M... verlegen sollten, sobald sie voll seien (vgl. Eintrag Nr. 140 EAP um 10.49 Uhr). Die Beamten vor Ort teilten sodann mit, dass die Frage damit nicht ausreichend geklärt sei, das Toilettenbedürfnis weiter zunehme, die Zuführkräfte von ihren Zugführern aber keine Freigabe für begleitete Toilettengänge erhielten (Eintrag Nr. 148 EAP um 11.04 Uhr). In der Folge ist es tatsächlich in einzelnen Fällen zu begleiteten Toilettengängen gekommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat Polizeirat ... für den Beklagten erklärt, dass vorwiegend männlichen Personen in einem Privathaus an der Nördlichen Hauptstraße gestattet worden sei, sich zu erleichtern, und weiblichen Personen, soweit weibliche Einsatzkräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung standen, im Einzelfall in einem Kindergarten im abgesperrten Bereich an der Stadthalle ein Toilettenbesuch ermöglicht wurde (S. 11 Anlage-SN). Polizeidirektor a.D. xxxx, der Polizeiführer vor Ort, hat ergänzt, dass generell die Möglichkeit gegeben worden sei, Toiletten aufzusuchen, und dies auch dazu geführt habe, dass sich die Abfahrt der Busse verzögert habe (S. 11 Anlage-SN). Die Klägerin hat dies in der Klagebegründung sinngemäß bestätigt; sie hat angegeben, dass ein paar wenige Businsassen zu einer Toilette geführt worden seien (S. 3). 46 Die Entscheidung der handelnden Polizeibeamten vor Ort, solche Personen, die - wie die Klägerin, die nach dem polizeilichen Hinweis auf eine spätere Möglichkeit nicht weiter auf einem Toilettenbesuch insistierte - kein dringendes Bedürfnis angemeldet hatten, bei der Ermöglichung eines Toilettenganges nachrangig zu behandeln und schließlich nicht zu berücksichtigen, um die mit weiteren begleiteten Toilettengänge verbundene erhebliche Verzögerung der Abfahrt der Busse zu verhindern, die bei voller Belegung aus nachvollziehbaren einsatztaktischen Gründen unverzüglich nach M... verlegen sollten (vgl. Eintrag Nr. 140 um 10.49 Uhr), um nicht zuletzt auch eine Aufzugsstrecke freizumachen (vgl. Eintrag Nr. 211 EAP um 14.16 Uhr), begegnet in dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin den Wunsch nach einem Toilettenbesuch äußerte, (noch) keinen Bedenken. 47 Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich nur um einen kurzfristigen polizeilichen Gewahrsam der Klägerin handelte, sanitäre Einrichtungen am Ort des Gewahrsams nicht vorhanden waren und unter Zugrundelegung der polizeilichen Gefahrenprognose, die nicht von der gleichzeitigen Ingewahrsamnahme von 200 Personen ausgegangen war (vgl. S. 9 Anlage-SN), auch nicht vor Ort vorzuhalten waren. Die polizeiliche Reaktion auf die Frage der Klägerin nach einem Toilettenbesuch, auf eine spätere Möglichkeit zu verweisen, ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Beamten in den Bussen durften zu jenem Zeitpunkt davon ausgehen, zeitnah nach vollständiger Belegung der Busse nach kurzer Fahrt die JVA M... zu erreichen, wo jedermann die Möglichkeit eines Toilettenbesuches eröffnet werden konnte. Der Umstand, dass die Zufahrt zu der JVA M... sodann aufgrund von verschiedenen Blockadeaktionen in W... sowie zahlreichen Straßensperrungen in M... wegen eines Bombenfundes massiv erschwert wurde (vgl. Einträge Nr. 188, 191 EAP um 12.46 Uhr und 12.54 Uhr) und in Ermangelung der angeforderten Lotsen in Käfertal vorübergehend zum Stehen kam (vgl. Eintrag Nr. 202 EAP um 13.33 Uhr), war in jenem Zeitpunkt nicht vorhersehbar. 48 Nach Eintritt dieser Verzögerungen hat die Klägerin keinen erneuten Wunsch nach einem Toilettengang geäußert, der die Verpflichtung zu einer unverzüglichen Erfüllung der polizeilichen Schutzpflicht im konkreten Einzelfall zu einem späteren Zeitpunkt hätte auslösen können. 49 Die erstmalige Behauptung der Klägerin in der Berufungsbegründung, während der Busfahrt in ständiger Angst gewesen zu sein, sich einzunässen (S. 3), ist zur Überzeugung des Senats (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht glaubhaft. Es handelt sich ersichtlich um ein gesteigertes Vorbringen. Denn bei der Anhörung durch das Verwaltungsgericht hatte sie diesen Umstand noch mit keinem Wort erwähnt. Der Zeitpunkt unmittelbar nach teilweiser Zulassung der Berufung, soweit das erstinstanzliche Urteil die Rechtswidrigkeit des vorenthaltenen Toilettengangs verneint hat, spricht für einen verfahrensangepassten Vortrag. Schließlich entspricht es zur Überzeugung des Senats der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin spätestens in diesem Zustand den erneuten Versuch unternommen hätte, um die Ermöglichung eines Toilettenbesuchs zu bitten; dies ist indes nicht geschehen. 50 Die Tatsache, dass einzelne Businsassen zu einem späteren Zeitpunkt nach Angaben der Klägerin auf der Fahrt zu weinen begannen (S. 3 der Klagebegründung) und sich ausweislich des Einsatzablaufplans gezwungen sahen, in den Bus oder in Flaschen zu urinieren, als der Bus in M... noch vor Erreichen der JVA M... unvorhersehbar für längere Zeit zum Halten gekommen war (vgl. Eintrag Nr. 202 EAP um 13.33 Uhr), kann die Klägerin mangels Verletzung eigener Rechte mit ihrer Klage nicht geltend machen. 51 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 52 V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist. 53 Beschluss vom 20. Januar 2022 54 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 55 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 14 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit diese noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (I.). Die Klage ist zulässig (II.), aber unbegründet (III.). 15 I. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist gegeben. Gemäß § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Danach ist der Senat an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden, welches den Verwaltungsrechtsweg mit seinem Beschluss vom 26.09.2018 - jedenfalls für den verbliebenen Streitgegenstand des Berufungsverfahrens im Ergebnis zutreffend - nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG verbindlich festgestellt hat. 16 II. Die Klage ist zulässig. 17 1. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Klägerin begehrt die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, wenn sie geltend macht, dass der Beklagte verpflichtet war, ihr einen Toilettengang zu ermöglichen. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO scheidet aus, da es sich bei der im Berufungsverfahren noch angegriffenen und zwischenzeitlich erledigten polizeilichen Maßnahme - der Verweigerung eines Toilettengangs - um einen bloßen Realakt bei Vollzug des polizeilichen Gewahrsams handelt (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.01.2012 - 10 B 08.2849 -, juris Rn. 29 m.w.N.). 18 2. Die Klägerin ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie geltend machen kann, durch die behauptete Versagung eines Toilettenbesuches möglicherweise in eigenen Rechten aus Art. 1 Abs. 1 GG verletzt zu sein. 19 Ein weitergehender Eingriff in die Rechte der Klägerin aus Art. 2 Abs. 2 GG scheidet dagegen aus, da ihr die Bewegungsfreiheit bereits mit der Ingewahrsamnahme genommen war. Auch eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt hier nicht in Betracht, da die Klägerin nicht zu den Personen gehörte, die gezwungen waren, sich in dem Polizeikessel hinter einem Transparent zu erleichtern oder sich später im Bus einnässten. Schließlich liefert der klägerische Vortrag auch keine Anhaltpunkte für eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. 20 3. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bedingungen ihres polizeilichen Gewahrsams. 21 Die Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (st. Rspr; vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.03.2017 - 6 C 1.16 -, juris Rn. 29; Beschl. v. 04.12.2018 - 6 B 56.18 -, juris Rn. 9). 22 Hier kann die Klägerin ein berechtigtes Feststellungsinteresse auf die grundgesetzliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) stützen. 23 a)Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt, ein berechtigtes Feststellungsinteresse über die einfach-rechtlichen Konkretisierungen hinaus auch dann anzuerkennen, wenn ein tiefgreifender Eingriff in die Grundrechte sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht erlangt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urt. v. 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 25; Urt. v. 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 33; BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 25.06.2019 - 6 B 154.18 u.a. -, juris Rn. 5; Urt. v. 12.11.2020 - 2 C 5.19 -, juris Rn. 15). Verfassungsrecht gebietet, eine drohende Rechtsschutzlücke zu schließen, wenn es sich bei der angegriffenen Maßnahme um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 -, juris Rn. 25 f.; Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris Rn. 28, 36; Beschl. v. 04.02.2005 - 2 BvR 308/04 -, juris Rn. 19; BVerwG, Beschl. v. 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 20.12.2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 13; s.a. SächsOVG, Beschl. v. 17.11.2015 - 3 A 440/15 -, juris Rn. 8; OVG RP, Urt. v. 27.03.2014 - 7 A 11202/13 -, juris, Rn. 26). 24 b) Dies ist hier der Fall. Die von der Klägerin behauptete Verweigerung eines Toilettengangs im polizeilichen Gewahrsam verletzt möglicherweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde, was einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt, und ist typischerweise nur von so kurzer Dauer, dass gerichtlicher Rechtsschutz regelmäßig nicht rechtzeitig in einem Hauptsacheverfahren erlangt werden kann. 25 III. Die Klage ist jedoch, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, unbegründet. 26 Der Senat kann nicht feststellen, dass die unterbliebene Ermöglichung eines Toilettengangs für die Klägerin während des polizeilichen Gewahrsams am 21.11.2015 in der Zeit von der Ingewahrsamnahme in W... um 08.16 Uhr bis zu der Ankunft in der JVA M... um 14.40 Uhr rechtswidrig war und die Klägerin in ihrem Recht aus Art. 1 Abs. 1 GG verletzte. Der Beklagte war nicht verpflichtet, der Klägerin in diesem Zeitraum den Besuch einer Toilette zu ermöglichen. 27 1. Die materiell-rechtlichen Anforderungen an den Vollzug des Gewahrsams, der von der Ingewahrsamnahme als solches zu unterscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.12.2005 - 2 BvR 447/05 -, juris Rn. 61), ergeben sich aus dem einfachen Recht, dem Verfassungsrecht und den Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). 28 a) Vorgaben für die Durchführung des Gewahrsams lassen sich zunächst § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) vom 16.09.1994 entnehmen. § 1 Abs. 3 DVO PolG legt fest, dass der in Gewahrsam genommenen Person nur Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam erforderlich sind. Die Vorschrift regelt in Konkretisierung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Zulässigkeit von weitergehenden Einschränkungen in die Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Person „im Gewahrsam“. Sie bildet keine Grundlage für weitere selbständige Grundrechtseingriffe, die ihrerseits einer besonderen gesetzlichen Befugnis bedürfen. 29 b) Weitere Anforderungen an den Vollzug des Gewahrsams folgen unmittelbar aus dem Verfassungsrecht. Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG bestimmt, dass festgehaltene Personen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden dürfen. Die Garantie der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG begründet darüber hinaus Schutzpflichten des Staates, die Person in Polizeigewahrsam menschenwürdig zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.2007 - 2 BvR 939/07 -, juris Rn. 12 ff. zur Verpflichtung des Staates, einem Gefangenen in der Haft ein menschenwürdiges Dasein zu gewähren; s.a. Antoni, in: Hömig/Wolff/GG, 12. Aufl. 2018, Art. 1 Rn. 8).Die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 1 GG). Der öffentlichen Gewalt ist danach jede Behandlung verboten, die die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. -, juris Rn. 118 ff.). Auf eine derartige Missachtung und Verletzung der Menschenwürde des Betroffenen kann es hindeuten, wenn internationale Standards mit Menschenrechtsbezug, wie sie in den im Rahmen der Vereinten Nationen oder von Organen des Europarates beschlossenen einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen enthalten sind, nicht beachtet beziehungsweise unterschritten werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.2007 - 2 BvR 939/07 -, juris Rn. 15 ff.). Zu den Mindeststandards gehören dabei hygienische Haft- oder Gewahrsamsbedingungen einschließlich des Zugangs zu sanitären Einrichtungen und der Möglichkeit, körperliche Bedürfnisse unter Wahrung der eigenen Intimsphäre zu verrichten (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 19; s.a. Antoni, a.a.O., Rn. 7). 30 c) Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben stimmen im Kern mit den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention überein. Auch Art. 3 EMRK begründet besondere Schutzpflichten des Staates gegenüber Personen in Polizeigewahrsam (vgl. EGMR, Urt. v. 06.10.2015 - 80442/12, Lecomte ./. Deutschland -, juris; Grabenwarter/Pabel, EMRK, 7. Aufl. 2021, § 20 Rn. 62; HK-EMRK/Jens Meyer-Ladewig/Matthias Lehnert, 4. Aufl. 2017, EMRK Art. 3 Rn. 26). Der Staat hat einen Mindeststandard an Bedingungen einzuhalten, welche die Menschenwürde nicht beeinträchtigen (EGMR, a.a.O., Rn. 93). Die Art und Weise des Vollzugs darf die Person in Gewahrsam nicht über ein unvermeidbares Maß hinaus leiden lassen (EGMR, a.a.O., Rn. 94). Die Gewahrsamsbedingungen verletzen Art. 3 EMRK, wenn sie erhebliches psychisches oder physisches Leid verursachen, die Menschenwürde beeinträchtigen oder Gefühle von Demütigung oder Erniedrigung erwecken. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt hierzu eine Einzelfallbetrachtung an und bewertet die Gesamtumstände des Gewahrsams, darunter das verfolgte Ziel und die (kumulativen) Auswirkungen auf die Person in Gewahrsam (vgl. Grabenwarter/Pabel, ebd.). Von maßgeblicher Bedeutung ist überdies die Dauer des Gewahrsams (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 93). Zu den Mindestbedingungen gehört die Möglichkeit, Sanitäranlagen unter Beachtung der Intimsphäre - etwa für einen Toilettengang - nutzen zu können (EGMR, Urt. v. 08.07.2014 - 15018/11, Harakchiev u. Tolumov ./. Bulgarien -, Rn. 211; Grabenwarter/Pabel, ebd.). 31 d) Danach sind Beschränkungen verbliebener oder geschaffener Handlungsfreiheiten der Person im polizeilichen Gewahrsam nur zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Die weitergehenden Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Behandlung der Person im Gewahrsam ergeben sich aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 EMRK. 32 2. Gemessen an diesen Anforderungen verletzte die Nichtermöglichung eines Toilettengangs für die Klägerin, die in Ermangelung eines Zugangs zu polizeilich vorgehaltenen sanitären Einrichtungen im Gewahrsam vor Ort nicht als die Auferlegung einer weitergehenden Beschränkung im Sinne des § 1 Abs. 3 DVO PolG angesehen werden kann, keine durch den verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Menschenwürde garantierte Mindeststandards.Die Polizei war weder verpflichtet, im Vorfeld eigene sanitäre Einrichtungen vor Ort zu schaffen (a), noch der Klägerin einen begleiteten Toilettengang im Kindergarten im Bereich der Stadthalle W... oder an anderer geeigneter Stelle vor Ort zu ermöglichen (b). 33 a) Die Klägerin ist unabhängig davon, ob sie ein entsprechendes Bedürfnis geäußert hat, nicht schon dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Polizei es versäumt hätte, im Vorfeld des Einsatzes weitere Toilettenkapazitäten in W... vorzuhalten, um so (unbegleitete) Toilettengänge in größerer Zahl zu ermöglichen. 34 Zwar kann es die staatliche Schutzpflicht aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 EMRK im Einzelfall gebieten, dass die Polizei bereits in der Vorbereitung eines Einsatzes Sorge für das Vorhandensein ausreichender sanitärer Einrichtungen für eine Versorgung von Personen in Gewahrsam trägt. Dies setzt indes voraus, dass bei der polizeilichen Prognose des Einsatzgeschehens absehbar ist, dass die entsprechenden Bedürfnisse bei der erwarteten Zahl von Personen in Gewahrsam nicht vor Ort oder orts- und zeitnah in angemessener Weise erfüllt werden können. 35 Daran fehlt es hier. Nach den nachvollziehbaren Angaben des Polizeidirektors a.D. ... in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war die Polizeiführung davon ausgegangen, mit den eingesetzten Fahrzeugen kurzfristig 10 bis 15 Personen in die JVA M... bringen zu können; mit der gleichzeitigen Ingewahrsamnahme von 200 Personen habe man nicht gerechnet (vgl. S. 9 der Anlage zu der Sitzungsniederschrift vom 10.12.2018 - Anlage-SN -). Bei dieser Prognose war die Polizei, insbesondere mit Blick auf die grundsätzlich zeitnah zu erreichenden Kapazitäten in der JVA M..., nicht verpflichtet, im Vorfeld weitere sanitäre Einrichtungen für den Fall der Ingewahrsamnahme einer Personengruppe dieser Größenordnung in W... zu schaffen. 36 b) Es verletzte auch nicht die Rechte der Klägerin, dass ihr ein begleiteter Toilettengang im Polizeikessel (aa) und im Bus (bb) nicht ermöglicht wurde. 37 aa) Soweit die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Toilettengangs bereits für den Zeitraum „von Beginn der Gewahrsamnahme“ festgestellt wissen möchte, liegt eine Rechtsverletzung nicht vor, weil die Klägerin nicht behauptet, in dem Zeitfenster von ihrer Ingewahrsamnahme, die durch die Einkesselung der Personengruppe um 08.16 Uhr mit der Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit in jede Richtung und über einen längeren Zeitraum erfolgte (vgl. Senat, Urt. v. 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 37; BVerfG, Beschl. v. 08.03.2011 - 1 BvR 47/05 -, juris Rn. 20), bis zu ihrer Verbringung in den Bus um die Mittagszeit selbst gegenüber den Polizeieinsatzkräften das Bedürfnis eines Toilettengangs geäußert zu haben. Auf die ausdrückliche Nachfrage des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung, wann sie persönlich einen Toilettenwunsch geäußert habe, hat die Klägerin erklärt, dies erstmals in dem Bus getan zu haben, der sie in die JVA M... bringen sollte, zu jenem Zeitpunkt aber noch in W... stand (vgl. S. 4 und 5 Anlage-SN). Für den vorangegangenen Zeitraum hat die Klägerin lediglich unpersönlich davon berichtet, „es“ sei in dem Kessel mehrfach der Wunsch nach einem Toilettengang geäußert worden, was „uns“ aber verweigert worden sei (vgl. S. 4 Anlage-SN). In der mündlichen Verhandlung hat sie gegenüber dem Senat - auf Vorhalt - (insoweit) keine abweichenden Angaben gemacht. 38 Entgegen der Auffassung der Klägerin begründete auch nicht schon die unterbliebene Ermöglichung eines Toilettengangs als solches eine Rechtsverletzung, ohne dass es darauf ankäme, dass sie gegenüber den Einsatzkräften ein entsprechendes Bedürfnis geäußert hätte. Denn die örtlichen Gegebenheiten des Gewahrsams ermöglichten offensichtlich nur einen von den Einsatzkräften begleiteten Toilettenbesuch; dies setzte die Artikulation eines entsprechenden Wunsches zwingend voraus. 39 Ungeachtet dessen hat die Klägerin für ihre Person nicht schlüssig behauptet, dass sie während der Zeit im Polizeikessel nur deshalb von der Äußerung eines Toilettenwunsches abgesehen habe, weil sie Sorge hatte, kein Gehör zu finden. Ihre Ausführungen in der Berufungsbegründung, wonach zu berücksichtigen sei, dass viele der 200 Betroffenen, darunter auch sie, in der Regel das Bedürfnis, eine Toilette aufzusuchen, nicht weiter äußern würden, wenn sie mitbekämen, dass Personen, die ein entsprechendes Bedürfnis bekundeten, barsch abgewiesen würden (S. 3 der Berufungsbegründung), bleiben eine abstrakte und unbestimmte Spekulation. Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht liefern jedenfalls für ihre Person keine entsprechenden Anhaltspunkte. Zudem steht die von der Klägerin geäußerte Befürchtung in Widerspruch zu den – von ihr nicht per se bestrittenen (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung) – Angaben des Einsatzleiters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (S. 11 und 14 Anlage-SN), wonach die Einsatzkräfte einzelnen Personen, die ein entsprechendes Bedürfnis bekundeten, einen begleiteten Toilettengang aus dem Kessel ermöglichten. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat erstmalig konkret erklärt hat, dass auch sie selbst in dem Polizeikessel davon abgesehen habe, einen Toilettenwunsch zu äußern, nachdem sie mitbekommen habe, dass andere Personen abgewiesen wurden, erweist sich ihr Vortrag zur Überzeugung des Senats (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) als nicht glaubhaft. Das Vorbringen weist eine ersichtliche Steigerung gegenüber den bisherigen Angaben der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren auf. Überdies stellt sich die nunmehr erfolgte Erklärung der Klägerin für den Senat als widersprüchlich dar. Denn nachdem die Klägerin zunächst betont hat, wegen des Verhaltens der Polizeibeamten von einer entsprechenden Äußerung abgesehen zu haben, hat sie im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung die engen räumlichen Verhältnisse in dem Polizeikessel dafür verantwortlich gemacht, welche es „nicht so einfach“ gemacht hätten, sich „durchzuboxen“, um überhaupt zu den Einsatzkräften der Polizei zu gelangen und dort den Wunsch nach einem Toilettenbesuch kundzutun. Schließlich entspricht es zur Überzeugung des Senats der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Betroffene jedenfalls ein dringendes Toilettenbedürfnis regelmäßig auch bei widrigen äußeren Umstände zu äußern suchen wird. 40 Die mögliche Verweigerung eines notwendigen Toilettengangs gegenüber anderen Personen in dem Polizeikessel, die sich offenbar teilweise gezwungen sahen, sich hinter einem aufgespannten Transparent zu erleichtern, kann die Klägerin nicht mit Erfolg rügen; denn sie ist mit ihrer Klage auf die Geltendmachung von Verletzungen eigener Rechte beschränkt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). 41 bb) Auch für den Folgezeitraum von der behaupteten Äußerung eines Toilettenwunsches durch die Klägerin im Bus gegen die Mittagszeit bis zu dessen tatsächlicher Ermöglichung in der JVA M... zwischen 14.40 Uhr und 14.55 Uhr (S. 6 der Klageerwiderung; S. 10 Anlage-SN; S. 3 der Berufungsbegründung) lässt sich bei der gebotenen Würdigung der Gesamtumstände ungeachtet verbleibender Zweifel an der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben (aaa) jedenfalls im Ergebnis eine Rechtsverletzung nicht feststellen (bbb). 42 aaa) Das Vorbringen der Klägerin, in dem wartenden Bus in W..., der sie in die JVA M... bringen sollte, erstmalig gegenüber den Polizeieinsatzkräften den Wunsch geäußert zu haben, eine Toilette aufzusuchen, woraufhin ihr mitgeteilt worden sei, dass es später werde, man aber noch die Möglichkeit haben werde, was sie nicht weiter erwidert habe (vgl. S. 5 Anlage-SN), begegnet Zweifeln an seiner Glaubhaftigkeit. Diese erstmalige Behauptung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erweckt den Eindruck eines verfahrensangepassten Vortrages, nachdem der Klagebegründung noch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen waren, dass auch die Klägerin selbst den konkreten Wunsch nach einem Toilettengang geäußert hatte. 43 bbb) Auch wenn man die Behauptung der Klägerin als zutreffend zugrunde legt, dass sie in dem wartenden Bus in W... darum bat, eine Toilette aufsuchen zu dürfen, und ihr dies für den von ihr angegebenen Zweitraum von zwei Stunden (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung) verwehrt wurde, verstieß die Versagung eines Toilettengangs bei der gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalles (noch) nicht gegen die in der Menschenwürdegarantie wurzelnden Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Behandlung im polizeilichen Gewahrsam. Denn die Klägerin hatte in dem maßgeblichen Zeitraum keinen Anspruch auf den Besuch einer Toilette. 44 Hierbei ist zunächst der überschaubare Zeitraum von zwei Stunden zu würdigen, in dem es einem gesunden Erwachsenen regelmäßig ohne weiteres möglich sein wird, das nicht dringliche Bedürfnis nach einem Toilettenbesuch zurückzustellen. Für die Klägerin galt nicht allein deshalb anderes, weil sie bereits seit der Ingewahrsamnahme um 08.16 Uhr keine Toilette aufsuchen hatte können. Denn sie hat mit der von ihr um die Mittagszeit geäußerten Bitte, eine Toilette aufsuchen zu können, nach eigenem Vortrag nicht zum Ausdruck gebracht, aufgrund einer durch den Gewahrsam begründeten, schon länger andauernden Wartezeit besonders dringlich auf einen Toilettenbesuch angewiesen zu sein. Der Umstand, dass es der Klägerin tatsächlich gelungen ist, bis zu der Ankunft in der JVA M... zu warten, bestätigt dies. Schließlich ist dem Bedürfnis der Klägerin entsprochen worden und ihr ein Toilettenbesuch in der JVA M... tatsächlich ermöglicht worden. 45 Die Polizeieinsatzkräfte haben der Klägerin ihren Wunsch auch nicht absichtlich und willkürlich, sondern zunächst in tatsächlicher Ermangelung sanitärer Einrichtungen vor Ort abgeschlagen, sich aber nachweislich um Abhilfe bemüht. So ist dem Protokoll des Einsatzablaufs zu entnehmen, dass die Beamten das zunehmende Toilettenbedürfnis der Businsassen über Funk meldeten (vgl. den Eintrag Nr. 138 des Einsatzablaufplans - EAP - um 10.43 Uhr). Die Koordination des Einsatzes wies daraufhin auf die Möglichkeit hin, mit dem Bus zu der Stadthalle zu fahren, um dort begleitete Toilettengänge zu ermöglichen, ordnete aber zugleich an, dass die Busse nach M... verlegen sollten, sobald sie voll seien (vgl. Eintrag Nr. 140 EAP um 10.49 Uhr). Die Beamten vor Ort teilten sodann mit, dass die Frage damit nicht ausreichend geklärt sei, das Toilettenbedürfnis weiter zunehme, die Zuführkräfte von ihren Zugführern aber keine Freigabe für begleitete Toilettengänge erhielten (Eintrag Nr. 148 EAP um 11.04 Uhr). In der Folge ist es tatsächlich in einzelnen Fällen zu begleiteten Toilettengängen gekommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat Polizeirat ... für den Beklagten erklärt, dass vorwiegend männlichen Personen in einem Privathaus an der Nördlichen Hauptstraße gestattet worden sei, sich zu erleichtern, und weiblichen Personen, soweit weibliche Einsatzkräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung standen, im Einzelfall in einem Kindergarten im abgesperrten Bereich an der Stadthalle ein Toilettenbesuch ermöglicht wurde (S. 11 Anlage-SN). Polizeidirektor a.D. xxxx, der Polizeiführer vor Ort, hat ergänzt, dass generell die Möglichkeit gegeben worden sei, Toiletten aufzusuchen, und dies auch dazu geführt habe, dass sich die Abfahrt der Busse verzögert habe (S. 11 Anlage-SN). Die Klägerin hat dies in der Klagebegründung sinngemäß bestätigt; sie hat angegeben, dass ein paar wenige Businsassen zu einer Toilette geführt worden seien (S. 3). 46 Die Entscheidung der handelnden Polizeibeamten vor Ort, solche Personen, die - wie die Klägerin, die nach dem polizeilichen Hinweis auf eine spätere Möglichkeit nicht weiter auf einem Toilettenbesuch insistierte - kein dringendes Bedürfnis angemeldet hatten, bei der Ermöglichung eines Toilettenganges nachrangig zu behandeln und schließlich nicht zu berücksichtigen, um die mit weiteren begleiteten Toilettengänge verbundene erhebliche Verzögerung der Abfahrt der Busse zu verhindern, die bei voller Belegung aus nachvollziehbaren einsatztaktischen Gründen unverzüglich nach M... verlegen sollten (vgl. Eintrag Nr. 140 um 10.49 Uhr), um nicht zuletzt auch eine Aufzugsstrecke freizumachen (vgl. Eintrag Nr. 211 EAP um 14.16 Uhr), begegnet in dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin den Wunsch nach einem Toilettenbesuch äußerte, (noch) keinen Bedenken. 47 Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich nur um einen kurzfristigen polizeilichen Gewahrsam der Klägerin handelte, sanitäre Einrichtungen am Ort des Gewahrsams nicht vorhanden waren und unter Zugrundelegung der polizeilichen Gefahrenprognose, die nicht von der gleichzeitigen Ingewahrsamnahme von 200 Personen ausgegangen war (vgl. S. 9 Anlage-SN), auch nicht vor Ort vorzuhalten waren. Die polizeiliche Reaktion auf die Frage der Klägerin nach einem Toilettenbesuch, auf eine spätere Möglichkeit zu verweisen, ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Beamten in den Bussen durften zu jenem Zeitpunkt davon ausgehen, zeitnah nach vollständiger Belegung der Busse nach kurzer Fahrt die JVA M... zu erreichen, wo jedermann die Möglichkeit eines Toilettenbesuches eröffnet werden konnte. Der Umstand, dass die Zufahrt zu der JVA M... sodann aufgrund von verschiedenen Blockadeaktionen in W... sowie zahlreichen Straßensperrungen in M... wegen eines Bombenfundes massiv erschwert wurde (vgl. Einträge Nr. 188, 191 EAP um 12.46 Uhr und 12.54 Uhr) und in Ermangelung der angeforderten Lotsen in Käfertal vorübergehend zum Stehen kam (vgl. Eintrag Nr. 202 EAP um 13.33 Uhr), war in jenem Zeitpunkt nicht vorhersehbar. 48 Nach Eintritt dieser Verzögerungen hat die Klägerin keinen erneuten Wunsch nach einem Toilettengang geäußert, der die Verpflichtung zu einer unverzüglichen Erfüllung der polizeilichen Schutzpflicht im konkreten Einzelfall zu einem späteren Zeitpunkt hätte auslösen können. 49 Die erstmalige Behauptung der Klägerin in der Berufungsbegründung, während der Busfahrt in ständiger Angst gewesen zu sein, sich einzunässen (S. 3), ist zur Überzeugung des Senats (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht glaubhaft. Es handelt sich ersichtlich um ein gesteigertes Vorbringen. Denn bei der Anhörung durch das Verwaltungsgericht hatte sie diesen Umstand noch mit keinem Wort erwähnt. Der Zeitpunkt unmittelbar nach teilweiser Zulassung der Berufung, soweit das erstinstanzliche Urteil die Rechtswidrigkeit des vorenthaltenen Toilettengangs verneint hat, spricht für einen verfahrensangepassten Vortrag. Schließlich entspricht es zur Überzeugung des Senats der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin spätestens in diesem Zustand den erneuten Versuch unternommen hätte, um die Ermöglichung eines Toilettenbesuchs zu bitten; dies ist indes nicht geschehen. 50 Die Tatsache, dass einzelne Businsassen zu einem späteren Zeitpunkt nach Angaben der Klägerin auf der Fahrt zu weinen begannen (S. 3 der Klagebegründung) und sich ausweislich des Einsatzablaufplans gezwungen sahen, in den Bus oder in Flaschen zu urinieren, als der Bus in M... noch vor Erreichen der JVA M... unvorhersehbar für längere Zeit zum Halten gekommen war (vgl. Eintrag Nr. 202 EAP um 13.33 Uhr), kann die Klägerin mangels Verletzung eigener Rechte mit ihrer Klage nicht geltend machen. 51 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 52 V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist. 53 Beschluss vom 20. Januar 2022 54 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 55 Der Beschluss ist unanfechtbar.