Urteil
10 S 2903/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:1012.10S2903.21.00
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Leitsätze
1. Die Immissionsschutzbehörde muss den Kreis der für eine Beteiligung in Betracht kommenden Umweltverbände während eines laufenden Genehmigungsverfahrens nicht ständig kontrollieren und hinzugekommene Verbände gesondert auf das Verfahren aufmerksam machen.(Rn.30)
2. Die Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens setzt nicht die Bestandskraft der geänderten Genehmigung voraus.(Rn.36)
3. Zur Rechtmäßigkeit einer naturschutzrechtlichen Befreiung von Bauverboten einer Landschaftsschutzgebietsverordnung.(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Immissionsschutzbehörde muss den Kreis der für eine Beteiligung in Betracht kommenden Umweltverbände während eines laufenden Genehmigungsverfahrens nicht ständig kontrollieren und hinzugekommene Verbände gesondert auf das Verfahren aufmerksam machen.(Rn.30) 2. Die Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens setzt nicht die Bestandskraft der geänderten Genehmigung voraus.(Rn.36) 3. Zur Rechtmäßigkeit einer naturschutzrechtlichen Befreiung von Bauverboten einer Landschaftsschutzgebietsverordnung.(Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Anfechtungsklage ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), wurde fristgerecht erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ist auch sonst zulässig. Der Kläger ist im Rahmen seines Verbandsklagerechts gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG als nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung klagebefugt. Der Vorhabenstandort liegt im räumlich auf den Regierungsbezirk Freiburg beschränkten Geltungsbereich der Verbandsanerkennung. Die Verbandsklagebefugnis des Klägers ergibt sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG aus der in der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung festgestellten UVP-Pflichtigkeit des genehmigten und später modifizierten Vorhabens. Die Erstreckung der vorliegenden Anfechtungsklage auf den Änderungsbescheid vom 27.01.2022 stellt eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO dar (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 91 Rn. 9 m. w. N.). Da die übrigen Beteiligten ihr ausdrücklich zugestimmt haben, bedarf es für ihre Zulässigkeit als solcher keiner weiteren Betrachtungen zur Sachdienlichkeit (§ 91 Abs. 1 VwGO). Unschädlich für die Zulässigkeit der erweiterten Klage ist ungeachtet der Voraussetzungen des § 75 Satz 1 VwGO, dass das durch den Widerspruch vom 15.02.2022 eingeleitete Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. hierzu etwa Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl., § 91 Rn. 10: Wahlrecht). Nach der Neuregelung des § 15 Abs. 4 AGVwGO (i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO) entbehrlich war die Durchführung eines Vorverfahrens demgegenüber nicht, weil letztgenannte Vorschrift nach der Übergangsbestimmung in Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 11.05.2022 (GBl. S. 281) nicht für Verwaltungsakte gilt, die wie hier vor dem 26.05.2022 bekannt gegeben wurden. 2. Die erweiterte Klage ist unbegründet. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.02.2020 und ihre Änderung vom 27.01.2022 verstoßen nicht gegen Rechtsvorschriften, die für die Zulassung der Errichtung und des Betriebs der zur Genehmigung gestellten Windenergieanlage von Bedeutung sind und Belange berühren, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Der Prüfung des Senats ist der Klagevortrag mit Ausnahme der Kritik an der speziellen artenschutzschutzrechtlichen Prüfung vollumfänglich zugrunde zu legen, der jeweils innerhalb der 10-Wochen-Frist ab Klageerhebung am 13.09.2021 (d. h. bis zum 22.11.2021) bzw. der am 23.02.2022 erklärten Klageerweiterung (d. h. bis zum 04.05.2022) angebracht wurde. a) Die erteilten Genehmigungen leiden nicht an nach Maßgabe von § 4 UmwRG zu berücksichtigenden Verfahrensfehlern. aa) Der Kläger rügt zu Unrecht, er sei am (ursprünglichen) Genehmigungsverfahren nicht den Vorgaben des § 10 Abs. 3a BImSchG entsprechend beteiligt worden. Danach sollen die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen. Dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen nicht § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG entsprechend öffentlich bekannt gemacht worden wäre, macht der Kläger schon nicht geltend. Derartige Fehler sind auch nicht ersichtlich. Warum ihm eine gehörige Beteiligung an dem öffentlich - und damit auch dem Kläger gegenüber - bekannt gemachten Genehmigungsverfahren aber gleichwohl verwehrt geblieben sein soll, erschließt sich nicht. Der Kläger stört sich offensichtlich daran, dass er durch die Immissionsschutzbehörde - anders als andere Umweltverbände und die Träger öffentlicher Belange - nicht gesondert auf das Genehmigungsverfahren aufmerksam gemacht wurde und insoweit eine nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege. Dieser Umstand erklärt sich indes ohne Weiteres aus den zeitlichen Abläufen. Denn die entsprechende Anhörung erfolgte mit Schreiben vom 28.02.2019 und damit mehr als zwei Monate vor der Anerkennung des Klägers als Umweltverband am 09.05.2019. Da der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht als Umweltverband im Sinne von § 3 UmwRG anerkannt war, bestand für das Landratsamt - ungeachtet der Frage, ob es hierzu rechtlich verpflichtet gewesen wäre - dementsprechend kein Anlass, ihn in den Empfängerkreis des Anhörungsschreibens aufzunehmen. Es musste insbesondere die spätere Anerkennung des Klägers als Umweltverband nicht vorwegnehmen. Ebenso wenig ist zu verlangen, dass die Behörde während eines laufenden Genehmigungsverfahrens den Kreis der für eine Beteiligung in Betracht kommenden Umweltverbände ständig kontrolliert und hinzugekommene Verbände gesondert auf das Verfahren aufmerksam macht. Dies würde nicht nur beträchtliche Verwaltungsressourcen binden, sondern liefe auch sonst dem im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachtenden, etwa in der Fristenregelung des § 10 Abs. 6a BImSchG zum Ausdruck kommenden Beschleunigungsgebot zuwider. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich eine Verpflichtung der Immissionsschutzbehörde zur aktiven Beteiligung des Klägers an dem - bei dessen Anerkennung als Umweltverband schon laufenden - Genehmigungsverfahren auch nicht aus § 10 Abs. 3a BImSchG herleiten. Die durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben (BGBl. 2017 I S. 1298) zum 02.06.2017 in das Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgenommene Regelung dient - im Sinne eines Programmsatzes (vgl. ähnlich Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 10 BImSchG Rn. 179b: Gesetzeszielangabe) - allein der Klarstellung der besonderen Rolle anerkannter Umweltvereinigung im Rahmen förmlicher immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/9526 S. 47, 49 f.). Sie greift damit die Rechtsprechung zur Stellung anerkannter Naturschutzvereinigungen auf, die im Sinne einer Sachverstandspartizipation ihren naturschutzfachlichen Sachverstand quasi als Verwaltungshelfer in die Vorbereitung behördlicher Entscheidungen einbringen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 01.04.2015 - 4 C 6.14 - BVerwGE 152, 10 Rn. 25 m. w. N.). Eine - geschweige denn bereits im Vorfeld einer Anerkennungsentscheidung bestehende oder dieser im Sinne einer Aktualisierungspflicht nachgelagert eintretende - Beteiligungspflicht ergibt sich hieraus nicht (vgl. zur Bedeutung der Vorschrift etwa Czajka in Feldhaus, BImSchG, § 10 Rn. 54t m. w. N.). Eine Pflicht zur aktiven Anhörung ergibt sich schließlich auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Daraus, dass der Kläger wie von ihm vorgetragen bei späteren Genehmigungsverfahren gesondert angeschrieben wurde, lässt sich ein entsprechendes Vertrauen in Bezug auf das vorliegende Verfahren nach den Regeln der Logik nicht begründen. Die Möglichkeit, seinen Sachverstand in das Genehmigungsverfahren einzubringen, war dem Kläger außerdem nicht genommen. Denn als Teil der betroffenen Öffentlichkeit (§ 2 Abs. 9 UVPG) hatte er nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 UVPG ausreichende Gelegenheit zur Äußerung und Beteiligung. Dass ihm möglicherweise die das Genehmigungsverfahren betreffenden öffentlichen Bekanntmachungen entgangen sind, begründet demgegenüber keinen Verfahrensfehler. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, ob ein unterstellter Verfahrensfehler nach Maßgabe von § 4 UmwRG überhaupt beachtlich wäre. Dabei wäre freilich zu berücksichtigen, dass die wesentlichen vom Kläger nun vorgetragenen Gesichtspunkte von anderen Einwendern bereits vorgetragen worden waren, so dass eine Unbeachtlichkeit nach § 4 Abs. 1a UmwRG in Verbindung mit § 46 VwVfG naheliegt. bb) Die erteilten Genehmigungen sind auch nicht wegen Fehlern bei den durchgeführten Umweltprüfungen verfahrensfehlerhaft. Hinsichtlich der in Bezug auf das am 10.02.2020 in seiner ursprünglichen Form genehmigte Vorhaben durchgeführten UVP hat der Kläger innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG nichts vorgetragen, woraus sich eine Fehlerhaftigkeit ergeben könnte. Die Rügen, es seien bei der Betrachtung einer Betroffenheit des Rotmilans nur „alte Daten“ verwendet worden und ein mögliches „Meideverhalten“ des Rotmilans wegen des Bereichs um die Bestandswindenergieanlagen am „Kammbacher Eck“ sei nicht berücksichtigt worden, erfolgten demgegenüber erst weit nach Fristablauf. In der Sache fehlt es diesen Rügen außerdem an Substanz, da nach der für den Windpark „Kammbacher Eck“ durchgeführten artenschutzrechtlichen Prüfung im Nahbereich der dortigen Standorte weder Brutstätten des Rotmilans aufgefunden wurden noch es sich ausweislich der durchgeführten Raumnutzungsanalyse um regelmäßig frequentierte Nahrungshabitate handelt. Ferner ist in den einschlägigen Hinweisen der Landesanstalt für Umwelt (LUBW) ein Meideverhalten für den Rotmilan - anders als für andere Vogelarten - nicht beschrieben (vgl. Tabelle 1 der Hinweise für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen). In Bezug auf das am 27.01.2022 genehmigte Änderungsvorhaben übersieht der Kläger hingegen schon den eingeschränkten Prüfungsmaßstab. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG besteht für ein Vorhaben, für das eine UVP durchgeführt worden ist und das nun geändert werden soll, (nur) dann eine neuerliche UVP-Pflicht, wenn die Ä n d e r u n g nach Einschätzung der zuständigen Behörde z u s ä t z l i c h e erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte betreffen indes nicht spezifisch die Änderung, d. h. durch den Wechsel des Anlagentyps verursachte Zusatzbelastungen, sondern es handelt sich um Fragen, die sich in identischer Weise bereits im Zusammenhang mit dem Ursprungsvorhaben stellten. Dementsprechend legt der Vorprüfungsbericht zum Änderungsvorhaben auch dar, dass allein der geänderte Anlagentyp mit den lediglich geringfügig abweichenden technischen Spezifikationen keine andere Bewertung in Bezug auf die Umweltauswirkungen der Anlage rechtfertigt. Zusätzliche nachteilige Umweltauswirkungen oberhalb der Erheblichkeitsschwelle wurden auch nicht in Bezug auf die geänderte Zuwegung festgestellt, deren Genehmigung aber ohnehin nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung ist und daher nicht vom Streitgegenstand umfasst wird. Insbesondere war die Änderung der Zuwegung auch nicht aufgrund des Typenwechsels der WEA erforderlich. Den Ausführungen des Klägers zu der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung fehlt es darüber hinaus an der gebotenen Substantiierung. Der Kläger nimmt vor allem den eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmen gemäß § 5 Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 UVPG für die in Bezug auf das Änderungsvorhaben durchgeführte Vorprüfung nicht hinreichend in den Blick (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - NuR 2022, 434 = juris Rn. 11 m. w. N.). b) Die erteilten Genehmigungen verletzen auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keine dem Verbandsklagerecht des Klägers unterliegenden Vorschriften. aa) Rechtsgrundlage für die Änderung der am 10.02.2020 erteilten Genehmigung durch den Bescheid vom 27.01.2022 ist § 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach bedarf die wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, hier in Bezug auf den Anlagentyp und damit ihre Beschaffenheit, der Genehmigung durch die Immissionsschutzbehörde. Entgegen der Auffassung des Klägers setzt die Erteilung einer solchen Änderungsgenehmigung nach Durchführung eines entsprechenden Änderungsgenehmigungsverfahrens nicht die Bestandskraft der geänderten Genehmigung voraus. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wurde, es begegne vor dem Hintergrund des § 13 BImSchG erheblichen Bedenken, wenn eine Behörde schon während des noch laufenden (Dritt-) Widerspruchsverfahrens und vor Errichtung des Vorhabens die angegriffene immissionsschutzrechtliche Vorhabengenehmigung „ändert“, indem sie Teile „ausgliedert“, in das Baugenehmigungsverfahren verlagert und auf dieser Grundlage ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges Vorhaben legitimieren will (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19.12.2019 - 12 ME 168/19 - juris Rn. 65), liegt eine solche Konstellation hier jedenfalls nicht vor. Denn davon, dass durch die Änderung an der Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG teilhabende Genehmigungsbestandteile aus dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren „ausgegliedert“ würden und damit die Konzentrationsvorschrift umgangen würde, kann im vorliegenden Verfahren keine Rede sein. Darüber hinaus findet die Auffassung des Klägers im Gesetzeswortlaut keine Stütze, der in § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG lediglich die wesentliche Änderung einer „genehmigten“ Anlage voraussetzt. „Genehmigt“ ist eine Anlage auch dann, wenn die für ihre Errichtung und ihren Betrieb erteilte Genehmigung noch keine Bestandskraft erlangt hat (vgl. zur sog. „Vollzugstheorie“ etwa BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109 = juris Rn. 32 sowie Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn. 10 m. w. N. zur stRspr.). Im Fall von Windenergieanlagen mit mehr als 50 m Höhe wie hier kommt in praktischer Sicht hinzu, dass die Genehmigung von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist (§ 63 BImSchG). Kann eine Anlage auf Grundlage einer sofort vollziehbaren Genehmigung bereits errichtet und betrieben werden, erschließt sich nicht, warum wesentlichen Änderungen bis zur - möglicherweise erst sehr viel später eintretenden - Bestandskraft der Genehmigung nicht im Änderungsgenehmigungsverfahren Rechnung getragen werden können soll. Soweit in der Literatur für noch nicht errichtete Anlagen Zweifel an der Änderungsgenehmigungsfähigkeit geäußert wurden, wird zumindest - was auch unter Praktikabilitätsgesichtspunkten ohne Weiteres einleuchtet - eine entsprechende Anwendung von §§ 15, 16 BImSchG befürwortet (vgl. hierzu etwa Czajka in Feldhaus, BImSchG, § 16 Rn. 25 m. w. N.). Am praktischen Ergebnis der Möglichkeit einer Erteilung von Änderungsgenehmigungen änderte sich mithin auch bei einer solchen Sichtweise nichts. Der einzige Unterschied bestünde vielmehr in der entsprechenden anstelle einer direkten Anwendung der immissionsschutzrechtlichen Rechtsgrundlage. bb) Das Landratsamt hat die Konzentrationsvorschrift des § 13 BImSchG - die dem Rügerecht des Klägers im Rahmen seiner Verbandsklagebefugnis unterliegt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30.09.2021 - 10 S 1956/20 - VBlBW 2022, 321 = juris Rn. 58, 70 ff., 89 f.) - beachtet. (1) Die Waldumwandlungsgenehmigung für die Zuwegung des Vorhabengrundstücks nimmt nicht an der Konzentrationswirkung teil (vgl. Senatsbeschluss vom 17.12.2019 - 10 S 566/19 - NuR 2020, 637 = juris Rn. 20). (2) Zutreffend unter die Konzentrationsregelung gefasst hat das Landratsamt demgegenüber die naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG von dem Bauverbot gemäß § 2 der LSG-VO (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30.09.2021 - 10 S 1956/20 - VBlBW 2022, 321). Da die Konzentrationswirkung kraft Gesetzes eintritt, bedurfte es entgegen der Klagebegründung keines expliziten Ausspruchs der Befreiung. Sie ist vielmehr sogar unabhängig von einem entsprechenden Willen der Genehmigungsbehörde in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 17.12.2019 - 10 S 823/19 - NVwZ-RR 2020, 868 = juris Rn. 17). Die vom Kläger bemühte Analogie zu § 58 Abs. 1 Satz 4 LBO scheidet vor diesem Hintergrund bereits mangels einer auszufüllenden Regelungslücke aus. cc) Die mit der Genehmigung erteilte Befreiung von dem Bauverbot der Landschaftsschutzgebietsverordnung (§ 2 der LSG-VO) ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kann eine Befreiung u. a. von einem landschaftsschutzrechtlichen Bauverbot erteilt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (Nr. 2). (1) Das Landratsamt durfte im vorliegenden Fall von einem überwiegenden öffentlichen Interesse im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ausgehen. Mit seiner Pauschalkritik an der Eignung des Zubaus von Windenergieanlagen für die Zwecke des Klimaschutzes kann der Kläger nicht durchdringen (vgl. zu einem weitgehend identischen Vorbringen näher Senatsbeschluss vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - NuR 2022, 434 = juris Rn. 19). Seiner Annahme, der Zubau von Windenergieanlagen sei zum Schutz des Klimas ungeeignet und könne deswegen kein überwiegendes öffentliches Interesse begründen, steht bereits entgegen, dass der Bundesgesetzgeber in § 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 EEG ausdrücklich normiert hat, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien deswegen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden (§ 2 Satz 2 EEG). Damit soll nach dem Willen des Bundesgesetzgebers erreicht werden, dass die erneuerbaren Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u. a. gegenüber dem Landschaftsbild nur in Ausnahmefällen überwunden werden können (siehe zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 20/1630 S. 159). Die zum 20.07.2022 in Kraft getretene Neuregelung ist als nachträgliche Rechtsänderung zugunsten des Anlagenbetreibers im vorliegenden Fall zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2022 - 7 B 15.21 - NVwZ 2022, 1634 Rn. 12). Für die Entscheidung des Senats nicht berücksichtigungsfähig ist demgegenüber die erst zum 01.02.2023 in Kraft tretende Ergänzung des § 26 BNatSchG, welche die Zulassung von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten ganz erheblich erleichtern wird (vgl. § 26 Abs. 3 BNatSchG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20.07.2022, BGBl. I S. 1362, 1436; siehe hierzu Scheidler, NuR 2022, 826, 829 f.). Auch der Landesgesetzgeber hebt in § 5 KSG die besondere Bedeutung des Ausbaus erneuerbarer Energien hervor und stellt klar, dass dies selbst für im Einzelfall geringe Beiträge zur Treibhausgasminderung gilt. Nach diesen Maßstäben steht das ausdrücklich normierte öffentliche Interesse an dem (auch) durch die genehmigte Anlage bewirkten Beitrag zum Ausbau erneuerbarer Energiequellen außer Frage. Es kann insbesondere nicht durch die vom Kläger angemeldeten Zweifeln an einer ausreichenden Windhöffigkeit am Vorhabengrundstück negiert werden. Diese greifen auch in der Sache nicht durch. Der Kläger blendet nicht nur die den Vorhabenstandort betreffenden Angaben im Windatlas Baden-Württemberg (2019) aus, die er ohne inhaltliche Substanz lediglich pauschal kritisiert. Er übergeht auch die in Bezug auf den Standort durchgeführte einjährige LiDAR-Messung (LiDAR = Light Detection And Ranging) sowie die Stellungnahmen des Kompetenzzentrums Energie des Regierungspräsidiums Freiburg. Das Landratsamt konnte sich für die Annahme der Eignung des Vorhabenstandorts zum Windenergieausbau zudem auch an den Erlassen des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) vom 17.05.2013 (Az: 62-888.59) und des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 17.10.2014 (Az. 4-4583/13), vom 27.05.2019 (Az. 6-4583/342/121) und vom 08.07.2020 (Az: 72-8881.57) zu den Befreiungsvoraussetzungen für Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten orientieren. (2) Voraussetzung für die Befreiung ist weiter das Vorliegen eines atypischen Falls, d. h., es müssen Besonderheiten vorliegen, die den betreffenden Fall von dem vom jeweiligen Normgeber zugrunde gelegten Regelfall unterscheiden (vgl. Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 67 Rn. 4 m. w. N.). Die Bejahung eines solchen atypischen Falls durch das Landratsamt ist nicht zu beanstanden. Insoweit durfte berücksichtigt werden, dass zum einen der Verordnungsgeber im Jahr 1955 die Erfordernisse des Klimaschutzes und die diesen dienende Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb des Landschaftsschutzgebiets schwerlich voraussehen konnte und zum anderen der Standort ganz am südlichen Rand des Gebietsumgriffs des Landschaftsschutzgebiets - und zudem innerhalb einer Konzentrationszone für Windenergie - auch nur zu einer randständigen und insoweit singulären Betroffenheit desselben führt. Da die Erfordernisse des Klimaschutzes zum Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzgebietsverordnung noch unbekannt waren, ergibt sich aus dem dortigen Verbot der Errichtung von Gerüsten, Masten oder Starkstromleitungen für die Frage der Atypik nichts. Entgegen der Klagebegründung kommt es hierfür auch nicht auf hypothetische Überlegungen an, was der Verordnungsgeber geregelt haben könnte, wenn er um die Bedürfnisse des Windenergieausbaus gewusst hätte. Entscheidend für die Atypik ist vielmehr das Vorliegen eines Sonderfalls, den der Normgeber zum Zeitpunkt des Normerlasses nicht vorausgesehen hat (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 67 BNatSchG Rn. 10 m. w. N.). Ein solcher liegt hier vor. (3) Durch die Ausnahme wird die Landschaftsschutzgebietsverordnung auch nicht funktionslos. Von der Befreiung ist wie ausgeführt nur ein kleiner Teil des Landschaftsschutzgebiets betroffen. Demgegenüber bleibt insbesondere sein Kern rund um die Burgruine Geroldseck unangetastet. Aus den entsprechenden Untersuchungen in den Antragsunterlagen ergibt sich überdies, dass die Sichtachsen in Richtung der Ruine ebenfalls weitgehend unangetastet bleiben werden. Lediglich beim Blick von der Burg in Richtung Süden tritt die genehmigte Anlage deutlich in Erscheinung. Ob aber ein unverstellter Blick von der Ruine wie vom Kläger geltend gemacht überhaupt zu den Schutzzielen der Landschaftsschutzgebietsverordnung gehören sollte, bleibt letztlich Spekulation und kann insbesondere nicht bereits aus deren Namen abgeleitet werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Anlage, wenn sie an einem Standort knapp außerhalb des Landschaftsschutzgebiets errichtet würde, dem Betrachter von der Burg aus gesehen ebenfalls prominent ins Auge fiele. Auch wenn eine solche Verschiebung des Standorts um wenige Meter nach Süden aufgrund der Topographie nicht in Betracht kommen dürfte, zeigt dies doch, dass der Schutz eines weitgehend unverstellten Ausblicks von der Burg - selbst wenn der Verordnungsgeber einen solchen im Sinn gehabt hätte - mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung gar nicht wirksam hätte verfolgt werden können. Nicht zu übersehen ist in diesem Zusammenhang, dass die Grenzziehung des Landschaftsschutzgebiets letztlich der Gemarkungsgrenze zwischen den Gemeinden Seelbach im Norden und Schuttertal im Süden folgt, was zumindest Zweifel daran begründet, dass sie sich an einer besonderen Schutzwürdigkeit (auch) der Randlage im vorliegend in Rede stehenden südlichen Grenzgebiet orientiert hat. Bei der Bewertung des Standorts kam der mit den Antragsunterlagen vorgelegte Fachbeitrag zu dem auch für den Senat schlüssigen Ergebnis, dass der südliche Teilbereich des Landschaftsschutzgebiets im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Landschaftsbilds aufgrund des durchschnittlichen Charakters mit bewaldeten Hochlagen größerer zusammenhängender Höhenrücken nur der Stufe „mittel“ zuzuordnen sei (siehe dort S. 40). (4) Die erfolgte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Windenergieausbau und den von der Schutzgebietsverordnung verfolgten Zielen des Landschaftsschutzes ist insgesamt nicht zu beanstanden. Eine Befreiung setzt eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall voraus, bei der zu prüfen ist, ob die Gründe des Allgemeinwohls so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzen. Der Ausbau regenerativer Energien liegt im überragenden öffentlichen Interesse (§ 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Nr. 1 EEG) und stellt damit auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG dar. Gleichwohl genießt er nach der hier (noch) zugrunde zu legenden Gesetzeslage keinen generellen Vorrang vor dem durch eine Schutzgebietsausweisung konkretisierten Landschaftsschutz. Er ist aber als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung einzustellen (§ 2 Satz 2 EEG). Die Windenergie kann sich jedenfalls dann im Wege der Befreiung aber gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzen, wenn die Landschaft am vorgesehenen Standort weniger schutzwürdig oder die Beeinträchtigung geringfügig ist und das durch die Landschaftsschutzgebietsfestsetzung unter besonderen Schutz gestellte Ziel der dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit wie des Erholungswerts der Landschaft nicht beeinträchtigt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - BauR 2021, 1105 = juris Rn. 349 f. m. w. N.). Auch unter diesem Blickwinkel ist die Erteilung der Befreiung nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist dabei neben der vom Gesetzgeber betonten Bedeutung des Windenergieausbaus die Randlage des streitigen Vorhabenstandorts in einem weniger schutzwürdigen Teil des Landschaftsbilds sowie auch die unmittelbar anschließende Landschaft, welche die maßgeblichen Sichtachsen zumindest mitprägt. Letztere ist aber durch Infrastrukturobjekte wie den Windpark „Kammbacher Eck“ (4 WEA) sowie auch - in etwas größerer Entfernung - den Windpark „Südliche Ortenau“ (6 WEA) ebenso wie durch die dort verlaufende B 415 mit Blick auf die Sichtbeziehungen erheblich vorbelastet. Aufgrund der Konzentrationszonenausweisung im Flächennutzungsplan und der damit verbundenen Standorteinschränkungen ist schließlich auch eine negative Vorbildwirkung nicht zu befürchten. Insgesamt erscheint die Abwägungsentscheidung auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Fachbeitrags gut nachvollziehbar, da letztlich tatsächlich nur von einem randständigen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet bzw. einer Art „Randkorrektur“ (diesen Begriff verwendet der MLR-Erlass 2013, dort S. 3, im Anschluss u. a. an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2000 - 8 A 10321/99 - NuR 2000, 522 = juris Rn. 28) auszugehen ist. dd) Die Genehmigung verletzt nach der erteilten Befreiung folgerichtig auch nicht das baurechtliche Verunstaltungsverbot (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - NuR 2022, 434 = juris Rn. 32 m. w. N.), wirken Windenergieanlagen auch in einer weitgehend unter Landschaftsschutz gestellten Umgebung nicht schon aufgrund ihrer bloßen Sichtbarkeit verunstaltend. Weitere Aspekte, aus denen sich hier eine verunstaltende Wirkung ergeben könnte, legt der Kläger nicht dar. ee) Die für das Vorhabengrundstück selbst im Rahmen der Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG mit erteilte Waldumwandlungsgenehmigung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Umfang der genehmigten Waldumwandlung hinreichend bestimmt, obwohl im Lageplan zu den Umwandlungsflächen (Lageplan in Anlage 19.2a der Antragsunterlagen) - offenbar aufgrund eines Kopierfehlers - ein unzutreffender Maßstab eingetragen ist. Es handelt sich hierbei um ein offensichtliches Versehen, das auch deswegen keinen Einfluss auf die hinreichende Bestimmtheit der Änderungsgenehmigung vom 27.01.2022 hat, weil sich der Umfang der genehmigten Waldumwandlung - der sich trotz des unzutreffenden Maßstabs nicht zuletzt mittels der dortigen Maßstabsleiste aus dem genannten Plan ermitteln lässt - auch aus anderen Antragsunterlagen ergibt, die Gegenstand der Genehmigung sind (siehe Anlagen A 19.3, A 19.4, A 3.4, und A 13.3). Zudem wird die genehmigte Waldumwandlung in der Änderungsgenehmigung ausdrücklich auf einen bestimmten Flächenumfang beschränkt (0,58 ha dauerhaft und 0,43 ha befristet, vgl. Nebenbestimmung 4.32, S. 10). Soweit der Kläger behauptet, die Beigeladene habe Rodungen über das genehmigte Maß hinaus durchgeführt, macht er der Sache nach eine Verletzung der Vorgaben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geltend. Dies kann schon im Ansatz keine Rechtswidrigkeit der Genehmigung begründen. Vielmehr wäre entsprechenden Verstößen, wenn sie tatsächlich vorliegen würden, durch bauaufsichtliche Maßnahmen zu begegnen. Dem hat das Landratsamt Rechnung getragen und nach Überprüfung u. a. durch eine Inaugenscheinnahme festgestellt, dass die tatsächlich vorgenommenen Rodungen die von der Genehmigung grundsätzlich gestatteten Ausmaße nicht überschreiten (vgl. Schreiben an den Bevollmächtigten des Klägers vom 22.03.2022). Aus den in Bezug auf das Bauverbot genannten Gründen (siehe vorstehend cc) ist auch die für die Waldumwandlung erteilte Befreiung von dem Rodungsverbot gemäß § 2 der LSG-VO nicht zu beanstanden. ff) Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung legalisiert keine Maßnahmen zur Herstellung bzw. Ertüchtigung der geänderten Zuwegung des Vorhabengrundstücks, da diese nicht von der Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG umfasst ist (siehe hierzu bereits oben I. 2. a) bb). Die für die entsprechend notwendige Waldumwandlung vom Regierungspräsidiums am 27.01.2022 separat erteilte Genehmigung hat der Kläger nicht eigenständig angegriffen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der deswegen eingetretenen Bestandskraft bestehen auch keine Zweifel an der ausreichenden Sicherung der Erschließung des Vorhabengrundstücks, wie sie baurechtlich in § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzt wird. gg) Der erst im Rahmen der Begründung der Klageerweiterung vorgetragene Gesichtspunkt vermeintlicher Unzulänglichkeiten der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert. Denn er betrifft bereits die Genehmigungsvoraussetzungen der Ausgangsgenehmigung (siehe zu den Maßstäben bereits oben I. 2. a) bb). Im Übrigen stellt sich der diesbezügliche Klagevortrag (Verdrängung von Wildtieren durch CEF-Maßnahmen, vermeintlicher Rückzug von Rotmilanen aus der Umgebung des „Kammbacher Ecks“ in die Gegend des Vorhabenstandorts) als unsubstantiiert dar und wäre daher auch nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des betreffenden Fachbeitrags in Frage stellen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt hat und damit selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 12. Oktober 2022 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen vom Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage („Windenergie Kallenwald“). Bei dem Kläger handelt es sich um eine am 09.05.2019 vom Umweltministerium Baden-Württemberg mit beschränktem Geltungsbereich für den Regierungsbezirk Freiburg anerkannte Umweltvereinigung. Sein satzungsgemäßer Aufgabenbereich besteht darin, „die herausragende Landschaft und Natur des Schwarzwaldes in ihrer Eigenart und Schönheit zu erhalten, die hier lebenden Pflanzen- und Tierarten zu schützen und den Wohn- und Erholungswert zu bewahren“ (§ 2 Buchst. a der Vereinssatzung). Das Vorhabengrundstück, Flurst. Nr. XX Gemarkung Seelbach-Schönberg, liegt im Geltungsbereich der Anordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Bereich des Geroldsecks und Umgebung im Landkreis Lahr vom 24.03.1955 (LSG-VO Geroldseck) sowie innerhalb der Konzentrationszone „Kallenwald (SEL 3)“ des Teil-Flächennutzungsplans „Windenergie“ der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Seelbach-Schuttertal. Nach § 2 der LSG-VO dürfen im Landschaftsschutzgebiet keine Veränderungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Zur Vermeidung solcher schädigenden Wirkungen ist es besonders untersagt, Bauten aller Art zu errichten, auch wenn diese keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen, Aussichts- oder andere Gerüste oder Masten zu errichten, feste oder bewegliche Verkaufsbuden oder Stände aufzustellen, Starkstromleitungen (mit mehr als 1.000 Volt Spannung) über das Gebiet zu führen, Abfälle, Müll oder Schutt an Stellen, die dafür behördlicherseits nicht freigegeben sind, abzulagern oder wegzuwerfen, Zelt- oder Lagerplätze ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde anzulegen, Steinbrüche, Kies-, Sand- oder Lehmgruben und Abraum- oder Schutthalden anzulegen oder im Widerspruch zum Sinn dieser Anordnung zu erweitern oder Rodungen vorzunehmen. Am 25.02.2019 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beim Landratsamt Ortenaukreis die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) des Typs ENERCON E-141 EP 4 (Nennleistung: 4,2 MW, Nabenhöhe: 159 m, Rotordurchmesser: 141 m) auf dem Vorhabengrundstück. Bereits am 23.06.2017 hatte die Rechtsvorgängerin im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG einen Genehmigungsantrag eingereicht. Die daraufhin aufgrund der räumlichen Nähe des Vorhabens zu einem Windpark mit vier WEA („Kammbacher Eck“) durchgeführte standortbezogene Vorprüfung war zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich sei. Das Verfahren wurde mit Öffentlichkeitsbeteiligung fortgeführt. Nach Vorlage überarbeiteter und ergänzter Antragsunterlagen am 25.02.2019 hörte das Landratsamt mit Schreiben vom 28.02.2019 die Träger öffentlicher Belange und die (zu diesem Zeitpunkt) anerkannten Umweltvereinigungen an. Das Vorhaben und die Offenlage der Antragsunterlagen wurden am 02.04.2019 auf dem Internetauftritt des Landkreises und in den örtlichen Tageszeitungen veröffentlicht. Zusätzlich erfolgte eine Veröffentlichung in den Mitteilungsblättern der betroffenen Gemeinden sowie im UVP-Portal der Länder. Die Offenlage der Antragsunterlagen erfolgte entsprechend der Bekanntmachung vom 15.04.2019 bis zum 14.05.2019. Die Einwendungsfrist endete am 14.06.2019. Die Verschiebung des zunächst für den 11.09.2019 geplanten Erörterungstermins auf den 12.09.2019 wurde am 09.07.2019 bekanntgemacht. Die durchgeführte UVP kam zu dem Ergebnis, dass unter dem Vorbehalt durchzuführender (den Gegenstand von Nebenbestimmungen zur Genehmigung bildender) Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie notwendiger Abschaltzeiten mit keinen verbleibenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen sei. Mit Bescheid vom 10.02.2020 erteilte das Landratsamt die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, welche die Genehmigung zur Waldumwandlung (0,46 ha dauerhaft sowie 0,59 ha befristet) einschloss und unter Befreiung von einem sich aus der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Geroldseck“ ergebenden Bauverbot erteilt wurde; sie enthält zahlreiche Nebenbestimmungen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde am 14.02.2020 öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung enthielt keine Belehrung, dass mit dem Ende der Auslegungsfrist der Bescheid auch gegenüber Dritten gilt, die keine Einwendungen erhoben haben. Am 13.05.2020 übermittelte das Landratsamt dem Kläger den Genehmigungsbescheid. Den vom Kläger gegen die erteilte Genehmigung am 08.06.2020 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2021, zugestellt am 16.08.2021, zurück. Am 13.09.2021 hat der Kläger Klage erhoben, die er am 22.11.2021 wie folgt begründet hat: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei formell rechtswidrig, weil er nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt worden sei, was einen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG darstelle. So habe allein die öffentliche Bekanntgabe nicht genügt, damit die Umweltvereinigung ihren Sachverstand in das Verfahren hätte einbringen können, wie dies § 10 Abs. 3a BImSchG vorsehe. Die Genehmigung sei auch materiell rechtswidrig. Es fehle an der förmlichen Erteilung einer Befreiung von dem in der Landschaftsschutzgebietsverordnung geregelten Bauverbot, die aber in Analogie zu § 58 Abs. 1 Satz 4 LBO erforderlich gewesen sei. In der Sache könnten Klimaschutzbelange die Erteilung einer solchen Befreiung nicht rechtfertigen. Es sei bereits zweifelhaft, ob ein Zubau von WEA überhaupt einen wirksamen Beitrag zur Senkung von CO2-Emissionen leisten könne. Ferner sei nicht nachgewiesen, dass ein solcher Beitrag den durch den Zubau bewirkten Schaden an anderen Umweltgütern wie hier dem Landschaftsbild überwiege. In diesem Zusammenhang gehe das Landratsamt auch von einer mit Blick auf die Windhöffigkeit zu hoch bewerteten Standortgüte aus. Auch deswegen liege ein für die Erteilung einer Befreiung erforderlicher atypischer Sachverhalt nicht vor und werde der Schutz des Landschaftsbilds zu gering gewichtet. Die genehmigte Anlage habe außerdem eine verunstaltende Wirkung, so dass auch das Verunstaltungsverbot verletzt sei. Auf Antrag der Beigeladenen vom 02.06.2021 hat das Landratsamt am 27.01.2022 eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung erteilt, mit dem eine Änderung des genehmigten Anlagentyps (nun Enercon E-138 EP3 E 2 mit einer Nennleistung von 4,2 MW, einer Nabenhöhe von 160 m und einem Rotordurchmesser von 138,25 m sowie einer Gesamthöhe von 229,13 m) zugelassen wurde. In der Änderungsgenehmigung wird u. a. darauf hingewiesen, dass sie die Genehmigung zur Waldumwandlung für den Standort sowie eine Befreiung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung für die geänderte Rodung beinhaltet. Im Zuge der Änderung wurde auch die Erschließung des Vorhabengrundstücks geändert. Für die geänderte Zuwegung (aus Richtung Nordosten vom Weiler „Prinzbach“ aus anstatt aus Richtung Südosten von den Bestandsanlagen am „Kammbacher Eck“ aus) erteilte das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 27.01.2022 die Genehmigung zur Umwandlung von Waldflächen jenseits des Anlagenstandorts. Die Änderungsgenehmigung wurde im vereinfachten Verfahren erteilt; eine durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls kam zu dem am 25.01.2022 auf der Homepage des Landratsamts veröffentlichten Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderungsgenehmigung nicht erforderlich sei. Auch gegen die Änderungsgenehmigung hat der Kläger am 15.02.2022 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Die Waldumwandlungsgenehmigung hat der Kläger nicht separat angegriffen. Am 23.02.2022 hat der Kläger erklärt, die Klage auf die Änderungsgenehmigung erweitern zu wollen. Der Beklagte und die Beigeladene haben dieser Klageerweiterung zugestimmt. Am 18.04.2022 hat der Kläger die erweiterte Klage ergänzend wie folgt begründet: Die Erteilung der Befreiung vom Bauverbot der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei rechtswidrig. Entscheidend sei hierfür, wie der Verordnungsgeber entschieden hätte, wenn er in Betracht gezogen hätte, dass es derart hohe das Landschaftsbild beeinträchtigende Windkraftanlagen mit 230 m Höhe einmal geben und dies wegen des Umbaus der Stromenergieerzeugung aus Umweltschutzgründen im besonderen öffentlichen Interesse liegen würde. Es sei davon auszugehen, dass er Windenergieanlagen in diesem Fall ebenfalls mit einem Bauverbot belegt hätte. Denn die Blickbeziehungen von der Burg Geroldseck in Richtung der höchsten Erhebungen um die Burg seien - wofür der für die Verordnung gewählte Name ein Indiz sei - Motiv für die Schaffung des Landschaftsschutzgebiets gewesen. Durch die Verbotstatbestände habe sichergestellt werden sollen, dass die Blickbeziehungen von der Burg insbesondere von hohen baulichen Anlagen ungestört bleiben, was sich auch an der Einbeziehung von Masten und Türmen in das Bauverbot zeige. Das Gelände zwischen der Burg und dem Vorhabenstandort sei bislang von massiven Hochbauten gänzlich frei. Die genehmigte Anlage würde damit ein zur unberührten Landschaft erstmalig hinzutretendes massives Bauwerk darstellen. Auch deswegen lägen die Befreiungsvoraussetzungen nicht vor, zumal die Anlage auch an anderer Stelle verwirklicht werden könne, die Ermittlung der Windhöffigkeit auf dem Vorhabengrundstück Fragen aufwerfe und die zum Artenschutz beauflagten Abschaltzeiten zu weiteren Ertragsminderungen führten. Auch die Befreiung für die Zwecke der Waldumwandlung sei rechtswidrig, wobei die Beigeladene im Übrigen eine größere Fläche gerodet habe als genehmigt. Rechtswidrig sei ferner die geänderte Zufahrt zum Vorhabengrundstück, die neue Straßen bzw. erhebliche straßenbaumäßige Veränderungen im Landschaftsschutzgebiet erforderlich mache. Zudem habe die Waldumwandlungsgenehmigung insbesondere wegen der Neuanlage von Straßen für die Erschließung in die Änderungsgenehmigung inkludiert werden müssen. Des Weiteren sei das Landratsamt bei der durchgeführten Vorprüfung zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass eine UVP für das Änderungsvorhaben nicht erforderlich sei. Die Vorprüfung beruhe auf unzureichenden Untersuchungen und nicht schlüssigen Fehlgewichtungen. Sie gehe fälschlicherweise von einem größeren Abstand zur nächsten Wohnbebauung aus als dies tatsächlich der Fall sei. Zum Lärmschutz würden in der Bewertungsspalte „Mensch/Wohnen“ keine Auswirkungen angegeben, obwohl die Lärmprognose im Parallelverfahren 10 S 3921/21 bestritten werde. Für die Fläche würden ebenso wie für Tiere zu Unrecht keine Auswirkungen festgestellt. Bei den Schutzkriterien werde positiv festgestellt, dass keine Auswirkungen bestünden, obwohl die insoweit erteilte Befreiung angefochten sei. „Dasselbe“ gelte für den Naturpark. Der in Bezug genommene Teilflächennutzungsplan sei wegen erheblicher Abwägungsfehler unwirksam. Auch die Beschlussvorlage für die Regionalplanung begegne erheblichen Bedenken. Zu guter Letzt basiere die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, die sich das Landratsamt zu eigen gemacht habe, auf inhaltlich unzureichenden Untersuchungen sowie inhaltlichen Fehlgewichtungen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30.09.2022 hat der Kläger schließlich ergänzend gerügt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Änderungsgenehmigung lägen bereits nicht vor, weil die geänderte immissionsschutzrechtliche Genehmigung noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 10.02.2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27.01.2022 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.08.2021 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene sind der Klage entgegengetreten und beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Dem Senat liegen die das Verwaltungsverfahren betreffenden Akten des Landratsamts und des Regierungspräsidiums vor. Hierauf sowie auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.