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Beschluss

11 S 644/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1102.11S644.25.00
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Leitsätze
Zu Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn gerügt wird, dass Art. 20 AEUV einer Ausweisung entgegenstehe.
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. März 2025 - 16 K 4987/24 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn gerügt wird, dass Art. 20 AEUV einer Ausweisung entgegenstehe. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. März 2025 - 16 K 4987/24 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Der fristgerecht am 08.04.2025 gestellte und am 28.05.2025 begründete Antrag des Klägers, eines im Februar 1978 in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen, der seit dem Jahre 1994 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt hat, auf Zulassung der Berufung gegen das am 28.03.2025 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.03.2025 bleibt ohne Erfolg. Mit dem genannten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen die Verfügungen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.06.2024 und 11.11.2024 abgewiesen. Gegenstand dieser Verfügungen sind die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet (Ziff. 1 des Bescheids vom 19.06.2024), deren sofortige Vollziehung unter dem 11.11.2024 angeordnet worden ist, die Androhung der Abschiebung des Klägers in die Türkei (im Einzelnen Ziff. 2 und 3 des Bescheids vom 19.06.2024) sowie ein vierjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot, beginnend mit der Ausreise bzw. der Abschiebung des Klägers (Ziff. 4 des zuvor genannten Bescheids). Zudem ist der Kläger einer Meldepflicht und einer Aufenthaltsbeschränkung unterworfen (näher Ziff. 1 und 2 des Bescheids vom 11.11.2024). Das Verwaltungsgericht hat der Ausweisung den Maßstab des § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG zugrunde gelegt (vgl. UA S. 22 ff.). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt, weil mit dem - nach Ausschöpfung der strafgerichtlichen Instanzen - am 13.09.2022 rechtskräftig gewordenen Urteil des Amtsgerichts ... vom 08.09.2021 gegen den Kläger eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung sowie falscher Verdächtigung verhängt worden ist (UA S. 27 f.). Das Gericht hat ferner ausgeführt, weshalb der Kläger gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (im Einzelnen UA S. 28 ff.). Es hat das gesetzlich typisierte besonders schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bejaht sowie zu Gunsten des Klägers auch dasjenige nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG angenommenen, weil er Vater des im Dezember 2010 geborenen deutschen Kindes L. ist und mit diesem - ohne aktuell das Sorgerecht zu besitzen - seit 13.02.2025 in familiärer Gemeinschaft lebe (UA S. 32 f.), und ist im Rahmen der Gesamtabwägung unter Beachtung des unionsrechtlichen Maßstabs für die Ausweisung von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers die privaten Belange überwiege (UA S. 31 f., S. 33 ff.). Auch die übrigen Verfügungen der Bescheide vom 19.06.2024 und 11.11.2024 hat das Verwaltungsgericht für rechtmäßig erachtet (UA S. 39 ff.). Die vom Kläger vorgebrachten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), mit denen er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hinsichtlich aller Streitgegenstände rügt, geben dem Senat keinen Anlass, die Berufung zuzulassen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der mit Bezug zur Abschiebungsandrohung darüber hinaus geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23, vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 23, vom 13.05.2020 - 1 BvR 1521/17 - juris Rn. 10, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 10). Auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts sind zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 8 und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 - juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 03.03.2025 - 11 S 1043/23 - juris Rn. 4, vom 10.12.2024 - 12 S 2237/22 - juris Rn. 20 und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 3). Zu der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden (vgl. hierzu im Einzelnen Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 206). Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der angegriffenen Entscheidung abhängig sein (stRspr. des Senats; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.03.2025 - 11 S 1043/23 - juris Rn. 5). Stets geboten ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung genügt dem nicht (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2022 - 2 A 275/21 - juris Rn. 13). Werden im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Sachverhalt- und Beweiswürdigung gerügt, sind weitere Grundsätze zu berücksichtigen. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (Überzeugungsgrundsatz). Es muss sich seine Überzeugung auf der Grundlage des vollständigen Prozessstoffs bilden; weder darf es seine Überzeugung gänzlich ohne Grundlage bilden oder Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblich ankommt, ungeprüft behaupten, noch darf es einzelne Umstände, und Elemente, sofern sie für die zu treffende Entscheidung von rechtlicher Relevanz sind, vollkommen außer Acht lassen (Selektionsverbot; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 20.01.2025 - 6 B 20.24 - juris Rn. 14). Nach dem Überzeugungsgrundsatz ist dem Gericht ein Wertungsrahmen eröffnet. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente gebunden, dagegen grundsätzlich nicht an starre Beweisregeln (BVerwG, Urteil vom 22.01.2021 - 6 C 26.19 - juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 12, vom 17.11.2021 - 11 S 716/20 - juris Rn. 24, vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 - juris Rn. 20, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 12). Die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es aber, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat; nicht erforderlich ist es hingegen, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt (BVerwG, Beschlüsse vom 13.06.2022 - 7 B 10.21 - juris Rn. 18 und vom 12.12.2017 - 6 B 30.17 - juris Rn. 7 f.). Soweit eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein noch nicht der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt beziehungsweise das Ergebnis einer Beweisaufnahme seien anders zu bewerten (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 12, vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 - juris Rn. 23, vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 - juris Rn. 20 und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 12). Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden, gegebenenfalls auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 30.06.2025 - 2 B 40.24 - juris Rn. 37, vom 20.01.2025 - 6 B 20.24 - juris Rn. 15 und vom 13.06.2022 - 7 B 10.21 - juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 12; OVG LSA, Beschluss vom 03.01.2018 - 2 L 71/16 - juris Rn. 15) oder die Beweiswürdigung gedankliche Brüche oder Widersprüche aufweist. Die Würdigung der Tatsachen muss rational nachvollziehbar sein. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung nicht mehr anzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2025 - 6 B 20.24 - juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 20, vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 - juris Rn. 20 und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 12). Selbst wenn man davon ausgeht, dass es aufgrund der berufungsrechtlichen Funktion des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht darauf ankommt, dass ein - letztlich erst revisionsrechtlich bedeutsamer - Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aufgezeigt wird, sondern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils auch dann begründet sein können, wenn dieses auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung beruht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.01.2022 - 2 S 2436/21 - juris Rn. 14 und vom 18.03.2019 - 8 S 3027/18 - juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 82 ff.; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 13), ist die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen nicht schon dann schlüssig in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine oder mehrere dieser Tatsachen bestreitet, ihr Gegenteil behauptet, die zugrunde liegenden Erkenntnisquellen anders würdigt oder aus ihnen andere Schlüsse zieht, sondern erst dann, wenn er auch gute Gründe dafür aufzeigt, dass diese Tatsachen möglicherweise nicht zutreffen, das Urteil mithin auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung basiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 07.11.2023 - 2 S 572/23 - juris Rn. 23, vom 25.05.2022 - 12 S 3327/20 - juris Rn. 12 und vom 10.01.2022 - 2 S 2436/21 - juris Rn. 14). 2. Ausgehend von diesen Maßstäben ist nicht dargelegt, dass die Richtigkeit des Urteils bezüglich der Ausweisung ernstlich zweifelhaft wäre. Weder die vom Kläger erhobene Rüge, dass das Verwaltungsgericht die Ausweisung nicht nach den unionsrechtlichen Maßstäben des Art. 20 AEUV geprüft habe (a)), noch die Einwendungen gegen die vom Verwaltungsgericht bejahte hohe Gefahr der Wiederholung von weiteren Sexual- und Gewaltstraftaten im Rahmen etwaiger Beziehungen (b)) greifen durch. a) Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb ernstlichen Zweifeln ausgesetzt wäre, weil das Verwaltungsgericht die Bedeutung von Art. 20 AEUV für die Ausweisung verkannt habe. aa) Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil sei fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht Art. 20 AEUV nicht beachtet habe. Er trägt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2013 (1 C 9.12, juris Rn. 31 und 35 ) vor, Art. 20 Abs. 1 AEUV verleihe jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates habe, den Status eines Unionsbürgers. Dieser Status umfasse nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a und Art. 23 AEUV das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehe dieser grundlegende Status nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirkten, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleihe, verwehrt werde. Dies gelte auch für minderjährige Unionsbürger. Solange sich ein minderjähriger Unionsbürger in einer Situation befinde, die durch eine rechtliche, wirtschaftliche oder affektive Abhängigkeit von Drittstaatsangehörigen bestimmt sei, dürfe durch - insbesondere aufenthaltsrechtliche - Maßnahmen gegen diese nicht bewirkt werden, dass sich der minderjährige Unionsbürger rechtlich oder faktisch gezwungen sehe, das Unionsgebiet zu verlassen. Schon im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts habe eine affektive Abhängigkeit des minderjährigen deutschen Unionsbürgerkinds von ihm, seinem Vater, bestanden, die einer Ausweisung entgegenstehe. Die elterliche Sorge habe zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar beim Amtsvormund gelegen. Es sei jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt ein familiengerichtliches Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge anhängig gewesen. Unter Verweis auf Seite 19 und 20 des verwaltungsgerichtlichen Urteils und das dort wiedergegebene Schreiben das Amtsvormunds des Kindes L. vom 20.03.2025 führt der Kläger weiter aus, der Amtsvormund sei selbst davon ausgegangenen, dass die Amtsvormundschaft keinen weiteren Nutzen mehr hätte, weil er, der Kläger, die Alltagssorge für das Kind, das bei ihm leben möchte, vollumfänglich ausübe. In die stationären Strukturen der Jugendhilfe möchte das Kind nicht zurückkehren und sei in diesen Strukturen ausweislich der genannten Stellungnahme des Amtsvormunds zuletzt auch nicht mehr erreichbar gewesen. Er, der Kläger, sei zwischenzeitlich die Hauptbezugsperson des Kindes. Zwischen dem Kind und ihm habe zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fraglos eine familiäre Lebensgemeinschaft bestanden, und das Kind werde - wie auch der Amtsvormund bestätigt habe - gut von ihm versorgt. Eine Gefährdung des Kindes im klägerischen Haushalt sei nicht ersichtlich. Es bestehe erkennbar eine affektive Abhängigkeit des Kindes von ihm, dem Kläger, zumal das Kind sich insgesamt erkennbar in einer Phase der eigenen Identitätsfindung befinde und von ihm auch hier unterstützt werde. Die Kindsmutter sei nicht im Bundesgebiet aufhältig. Im Falle einer Abschiebung wäre das Kind wieder auf sich allein gestellt und gezwungen, ihm in die Türkei zu folgen. bb) Damit ist nicht aufgezeigt, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV einer Ausweisung des Klägers hätte entgegenstehen können. (1) Der Kläger beruft sich in seinem Zulassungsantrag darauf, dass das deutsche Kind ihm bei einer Abschiebung folgen müsse. Weshalb die Prüfung des Art. 20 AEUV dann bereits für die Ausweisung, die nur das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis des Klägers und damit den Verlust des legalen Aufenthalts bewirkt (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), und die nicht zwangsläufig zu einer Abschiebung (§ 58 AufenthG), die ihrerseits eine Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG) voraussetzt, führt, verdeutlicht er nicht. (2) Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er zulassungsrechtlich nicht gehalten wäre zu erläutern, weshalb Art. 20 AEUV bereits ausweisungsrechtlich relevant sein kann, weil die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, die der Kläger allerdings nicht anführt, mittlerweile hiervon ausgeht (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24.10.2023 - 1 B 15.23 - juris Rn. 6 ff. und vom 21.01.2020 - 1 B 65.19 - juris Rn. 10; OVG Bremen, Urteil vom 08.02.2023 - 2 LB 268/22 - juris Rn. 26 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 37; siehe auch Fleuß, jurisPR-BVerwG 1/2024 Anm. 5; Fleuß ZAR 2024, 25, 28 f.; Hoppe, in: GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 152 ff. ; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, Vorbemerkung §§ 53-56 AufenthG Rn. 75), ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht ein Aufenthaltsrecht des Klägers aus Art. 20 AEUV hätte in Betracht ziehen müssen, weil der minderjährige Unionsbürger L. zum Kläger in einem rechtlich, finanziell oder affektiv begründeten Abhängigkeitsverhältnis stünde, das für den Fall, dass seinem drittstaatsangehörigen Vater ein Aufenthaltsrecht verwehrt würde, dazu führen würde, dass er faktisch gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. zu Art. 20 AEUV etwa EuGH, Urteil vom 08.05.2025 - C-130/24 - juris Rn. 27 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 - juris Rn. 19, vom 31.10.2024 - 11 S 1552/24 - juris Rn. 4 ff. und vom 21.11.2024 - 11 S 1814/24 - juris Rn. 4 ff. - jew. m.w.N. insb. aus der Rspr. des EuGH). Das im Dezember 2010 geborene deutsche Kind L., das als Mädchen zur Welt kam, sich jedoch nach Aktenlage ab einem Zeitpunkt, der jedenfalls nach den vom Vater an der Mutter begangenen Straftaten liegt, als Junge ansieht, lebt seit dem 13.02.2025 bei seinem - nach einer Haftdauer von drei Jahren und acht Monaten - am 15.10.2024 aus der Haft entlassenen Vater und damit am Tag der mündlichen Verhandlung am 26.03.2025 seit etwa sechs Wochen. Zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger nach eigenem Vorbringen nicht über das Sorgerecht verfügt, so dass eine rechtliche Abhängigkeit des Kindes nicht gegeben gewesen ist. Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Abhängigkeit sind nicht vorgebracht und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat sich bislang im Bundesgebiet nicht in der Lage gesehen, den Lebensunterhalt seiner Kinder aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu decken. Nach einer Ausreise aus dem Bundesgebiet wäre er gehalten, sich im Ausland unter mutmaßlich noch ungünstigeren Rahmenbedingungen eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. In einer solchen Situation läge die Annahme, das Kind L. sei vom Kläger wirtschaftlich abhängig, ausgesprochen fern. Außerdem steht der Bezug staatlicher Sozialleistungen, wie sie für das Kind nach Aktenlage bisher lebensprägend gewesen sind, dessen Verbleib im Bundesgebiet nicht entgegen, da es deutscher Staatsangehöriger ist. Allerdings ist es möglich, dass - ungeachtet der fehlenden rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit - eine so große affektive Abhängigkeit des Kindes von dem nicht aufenthaltsberechtigten Elternteil besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert, entzogen oder ihm die Rückkehr ins Bundesgebiet verboten würde. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen. Hierzu zählen insbesondere das Alter des Kindes, seine körperliche und emotionale Entwicklung, der Grad seiner affektiven Bindung zu dem betroffenen Elternteil und das Risiko, das mit der Trennung vom drittstaatsangehörigen Ausländer für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre. Eine affektive Abhängigkeit - im Sinne einer widerlegbaren Vermutung - ist insbesondere für den Fall in Betracht zu ziehen, dass der Unionsbürger und sein drittstaatsangehöriger Elternteil über einen erheblichen Zeitraum hinweg ein normales Familienleben im Sinne des Art. 7 der Grundrechte-Charta geführt haben (vgl. näher VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 - juris Rn. 22). Die Feststellung, dass zwischen einem minderjährigen Unionsbürger und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein rechtliches, wirtschaftliches oder affektives Abhängigkeitsverhältnis besteht, führt allerdings für sich genommen nicht zwangsläufig auf ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen. Vielmehr bedarf es der weiteren Prüfung, ob dieses Abhängigkeitsverhältnis so intensiv ist, dass sich der minderjährige Unionsbürger im Falle der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 31.10.2024 - 11 S 1552/24 - juris Rn. 4 ff. unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 25.04.2024 C-420/22 und C-582/22 - Rn. 58 ff. und vom 05.05.2022 - C-451/19 und C-532/19 - Rn. 44 ff.). Es obliegt zunächst dem Drittstaatsangehörigen, die Informationen beizubringen, anhand deren sich beurteilen lässt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 20 AEUV erfüllt sind (EuGH, Urteile vom 22.06.2023 - C-459/20 - juris Rn. 58 und vom 10.05.2017 - C-133/15 - Rn. 5 ff.; BVerwG, Beschluss vom 02.12.2021 - 1 B 38.21 - juris Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 - juris Rn. 23, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 18 und vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 31; Fleuß, ZAR 2024, 25, 29). Nach diesen Maßstäben ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. dessen Intensität verkannt hätte. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Kläger mit Blick auf L. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: Wenngleich das Zusammenleben mit L. erst kurze Zeit andauere, gebe es keinerlei Anhaltspunkte für ein Scheitern. Vielmehr sehe der Amtsvormund selbst keinen Bedarf für die Vormundschaft mehr. Es sei für sein Kind zentral, dass er - der Kläger - im Bundesgebiet bleiben dürfe, da er die einzige familiäre Bezugsperson sei (UA S. 20). Allein ein Zusammenleben eines minderjährigen Unionsbürgers mit einem drittstaatsangehörigen Elternteil begründet noch kein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV. Einzelheiten über die Gestaltung des familiären Lebens, die einen Anhalt für eine affektive Abhängigkeit des Kindes L. vom Kläger geben würden, sind weder hierdurch mitgeteilt worden noch ist dargelegt, dass solches zuvor schriftsätzlich unterbreitet worden wäre. Substantiierte Angaben, die Anlass für die Annahme eines affektiven Abhängigkeitsverhältnisses nach Art. 20 AEUV oder zumindest Anstoß für die Einleitung einer weiteren Prüfung von Amts wegen hätten geben können, wären jedoch schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Kinder des Klägers - und damit auch das Kind L. - ab dem 04.07.2020 in der Obhut des Jugendamts gewesen sind und jahrelang in einer Wohngruppe gelebt haben. Davor hatte der Kläger nach Aktenlage die Versorgung seiner Kinder, d.h. die Versorgung von L. und der im Jahre 2008 geborenen Schwester von L. - einer türkischen Staatsangehörigen, die sich mittlerweile ebenfalls als Junge (E.) bezeichnet, aber jeglichen Kontakt mit dem Vater ablehnt - allein seiner Frau überlassen. Demgegenüber hat sich der Kläger - wenn er überhaupt zu Hause gewesen ist vornehmlich mit Fernsehen und Chatten am Computer beschäftigt oder seine Zeit im Bett verbracht (vgl. die Feststellungen im Urteil des Landgerichts ...x vom 03.02.2022, UA S. 14 f.). Dass vor diesem Hintergrund ein wenige Wochen andauerndes Zusammenleben und davor die eher sporadischen persönlichen Kontakte unter den Bedingungen der Haft (vgl. Schreiben des Jugendamts vom 20.03.2025 S. 1) ein affektives Abhängigkeitsverhältnis des 14 Jahre alten L. gegenüber dem Kläger i.S.d. Art. 20 AEUV begründet hätten, ist nicht im Ansatz verdeutlicht. Selbst wenn man unabhängig von den vorstehenden Ausführungen unterstellt, dass sich zwischen dem Kläger und L. eine intensiv erlebte, tragfähige Beziehung in Form einer familiären Lebensgemeinschaft entwickelt hat, folgt hieraus noch nicht unmittelbar ein Aufenthaltsrecht des Klägers aus Art. 20 AEUV. Denn das Verwaltungsgericht hat das Zusammenleben des Klägers mit L. in seine Sachverhalts- und Beweiswürdigung eingestellt. Es hat jedoch unter Aufgreifen des Schreibens des Amtsvormunds vom 20.03.2025 ausgeführt, dass dieser L. als äußerst robust und abgeklärt beschrieben habe, so dass anzunehmen sei, dass er mit einer erneuten Abwesenheit seines Vaters zurechtkommen werde. Schließlich handele es sich bei L. nicht um ein Kleinkind, sondern um einen Jugendlichen, der aufgrund der dramatischen - vom Kläger verursachten - familiären Geschehnisse vieles habe mitmachen müssen und daher mit den systemischen Optionen bestens vertraut sei. Er habe darüber hinaus durch die Sozialeinrichtungen und den großen Bruder E. ein soziales Netzwerk und bleibe nicht allein zurück (vgl. UA S. 37). Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander. cc) Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Angaben des Kinds L. ausweislich des Vermerks über die nichtöffentliche Sitzung des Oberlandesgerichts xxxxx xxxx am 06.05.2025 belegten seine affektive Abhängigkeit von ihm, seinem Vater, und mit der Übertragung der elterlichen Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch Beschluss des Oberlandesgerichts ... vom 20.05.2025 sei zusätzlich auch eine rechtliche Abhängigkeit entstanden, führen diese zeitlich nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegenden Umstände nicht zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung. Zwar ist es dem Kläger im Rahmen der Rüge der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils unbenommen, sich innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auf neue Umstände zu berufen, die nach dem für das Urteil maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten sind (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.12.2024 - 12 S 2237/22 - juris Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 18.06.2020 - 10 ZB 19.313 - juris Rn. 7; W.R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 124a Rn. 50 i.V.m. § 124 Rn. 7c; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 208 i.V.m. § 124 Rn. 86 ff., 92 ff. sowie oben unter 1.). Mit dem Verweis auf die durch das Oberlandesgericht festgehaltenen Angaben des Kinds L. und die Übertragung der elterlichen Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kläger ist jedoch nicht dargelegt, dass dem Kläger ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV zustehen könnte. Soweit die elterliche Sorge übertragen worden ist, zeigt der Kläger nicht auf, dass dies eine rechtliche Abhängigkeit des Kinds L. von ihm begründete, die dazu führen würde, dass L. gezwungen wäre, ihm im Fall einer Aufenthaltsbeendigung in die Türkei zu folgen. Der Zulassungsantrag verhält sich nicht substantiiert dazu, dass der Kläger nicht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügt, sondern dies entsprechend der Entscheidung des Oberlandesgerichts dem Jugendamt als Ergänzungspfleger obliegt, weil es aus Kindeswohlgründen ausgeschlossen erscheine, dass das Kind entsprechend seinen Vorstellungen und den Vorstellungen des Vaters mit in die Türkei ausreise (vgl. OLG ..., Beschluss vom 20.05.2025 S. 13). Der Zulassungsantrag greift auch nicht auf, dass nach dem vom Kläger als Anlage dem Zulassungsantrag vorgelegten Vermerk des Oberlandesgerichts vom 06.05.2025 sich das Kind L. und sein Vater damit einverstanden erklärt haben, das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Ergänzungspfleger zu belassen, damit dieser im Falle einer Abschiebung des Klägers darüber entscheiden könne, ob L. (unmittelbar) mit dem Vater in die Türkei gehen könne (Vermerk S. 6). Weshalb L. in dieser Konstellation faktisch oder rechtlich gezwungen wäre, dem Kläger in die Türkei zu folgen, erläutert der Zulassungsantrag nicht. Es ist insbesondere nicht aufgezeigt, dass und weshalb der Ergänzungspfleger für eine Ausreise von L. in die Türkei votieren würde. Im Übrigen wäre es erforderlich gewesen, sich zumindest mit den vom Oberlandesgericht angeführten Gründen auseinanderzusetzen, nicht dem Kläger, sondern dem Jugendamt das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. zuzuweisen. Außerdem hätte es der Darlegung von Umständen bedurft, die darauf hindeuten, dass den Bedenken des Oberlandesgerichts gegen die Eignung des Klägers zur sachgerechten Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts die Grundlage entzogen sein könnte. Nichts anderes folgt mit Blick auf die geltend gemachte affektive Abhängigkeit unter Verweis auf den Vermerk des Oberlandesgerichts vom 06.05.2025. Nach dem Vortrag des Klägers habe das Kind L. u.a. mitgeteilt, dass es seit seinem Einzug bei ihm, d.h. seinem Vater, mit der Schule besser klappe, was zuvor in der Wohngruppe nicht der Fall gewesen sei. Auch könne es sich seit dem Einzug bei dem Kläger besser konzentrieren. Auf Nachfrage des Oberlandesgerichts habe das Kind zudem angegeben, dass es ihm, dem Kläger "auf jeden Fall" in die Türkei folgen werde, sollte er dorthin abgeschoben werden. Für das Kind seien die letzten fünf Jahre sehr schwer gewesen ohne den Vater. Befragt nach der bei ihm bestehenden Transthematik habe das Kind dem Oberlandesgericht gesagt, dass sich sein Vater darum kümmern würde und man dies zusammen machen wolle (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 28.05.2025 S. 6). Ungeachtet dessen verhält sich der Zulassungsantrag im Lichte einer Belastbarkeit der Behauptung des Kinds L., seinem Vater bei einer Abschiebung folgen zu wollen, nicht dazu, dass einer Äußerung eines Vertreters des Jugendamts zufolge der Kläger seinen Kindern vor Terminen bei Behörden, Institutionen und Therapeuten Anweisungen gegeben habe, was sie sagen sollten (vgl. den Beschluss des OLG ...x vom 20.05.2020 S. 9). In die gleiche Richtung deuten im Übrigen die Ausführungen des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim - im Beschluss vom 10.10.2024. Danach verkenne der Kläger objektive Gegebenheiten völlig und strebe an, seine Wünsche und Vorstellungen ohne Rücksicht auf die Wünsche anderer durchzusetzen. So halte er den Wunsch seiner Töchter, nunmehr als Männer behandelt zu werden, für eine bloße pubertäre Phase (Strafvollstreckungskammer, BA S. 10). dd) Soweit der Kläger der Auffassung ist, sein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV stehe der streitigen Ausweisungsverfügung entgegen, greift dies daher bereits aufgrund dessen fehlender Darlegung nicht durch (siehe zuvor). Unabhängig davon ist der Kläger bei einer Berufung auf ein solches Aufenthaltsrecht zulassungsrechtlich auch gehalten, in den Blick zu nehmen, dass selbst die Annahme eines Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV nicht zwingend einer Ausweisung nach nationalem Recht entgegen steht. Hierauf hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 03.07.2025 zutreffend hingewiesen. Art. 20 AEUV lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, sich u. a. auf eine Ausnahme wegen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu berufen. Dabei setzt der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraus, dass außer der Störung der sozialen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine Ausweisung wegen des Vorliegens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aufgrund der Straftaten, die ein für Kinder, die Unionsbürger sind, allein sorgeberechtigter Drittstaatsangehöriger begangen hat, kann mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere auch verhältnismäßig sein (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 13.09.2016 - C-304/14 - juris Rn. 36 ff., vom 13.09.2016 - C-165/14 - juris Rn. 81, vom 27.02.2020 - C-836/18 - juris Rn. 44 f. und 27.04.2023 - C-528/21 - juris Rn. 67 ff.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 15.23 - juris 6 ff.; VG Bremen, Urteil vom 22.11.2024 - 2 K 748/20 - juris Rn. 40; Fleuß, ZAR 2024, 25, 29; Hoppe, in: GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 152 ff., ). Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers an dem unionsrechtlichen Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG, der der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 12 Richtlinie 2003/109/EG entnommen ist (Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 111 ; EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08 - juris Rn. 79, 86), gemessen und geprüft, ob das persönliche Verhalten des Klägers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Zwecks unerlässlich ist (UA S. 23). Es hat dies insbesondere unter Annahme von § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG und unter Einstellung der konkreten Lebensumstände des Kindes L. bejaht. Dass bei einem Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV ausweisungsrechtlich mehr bzw. anderes zu prüfen wäre, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Solches ist auch nicht offensichtlich, im Gegenteil: Die einzelnen Elemente des Maßstabs für eine Einschränkung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV ("Grundinteresse der Gesellschaft des Mitgliedstaats"; "persönliches Verhalten des Drittstaatsangehörigen"; "tatsächliche, gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; Verhältnismäßigkeit in ihrer unionsrechtlichen Ausprägung) haben die identische Bedeutung wie die Begriffe in § 53 Abs. 3 AufenthG (vgl. näher und unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Hoppe, in: GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 156 ff. ). b) Die Einwendungen des Klägers gegen die vom Verwaltungsgericht bejahte ganz erhebliche Wiederholungsgefahr von Sexual- und Gewaltstraftaten, insbesondere im Rahmen etwaiger zukünftiger Beziehungen, greifen nicht durch. Weder ist aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht fehlerhafte rechtliche Maßstäbe herangezogen hätte noch sind zulassungsrechtlich relevante Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung dargelegt. aa) Wie vom Verwaltungsgericht - und auch in diesem Beschluss - schon ausgeführt, ergänzt § 53 Abs. 3 AufenthG den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG und legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige fest. Es ist erforderlich, dass das persönliche Verhalten des Klägers eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab verweist - im Unterschied zu dem Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizei- und Ordnungsrecht - nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz. Erfasst sind nur solche Rechtsnormen und Schutzgüter, die ein Grundinteresse der Gesellschaft verkörpern. Dabei ist das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit nicht gleichbedeutend mit einer "gegenwärtigen Gefahr" im Sinne des deutschen Polizei- und Ordnungsrechts. Der Eintritt eines Schadens muss nicht sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erheblich beeinträchtigen wird. Die Beurteilung, ob Art und Schwere des persönlichen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen die Annahme einer Gefahr neuerlicher erheblicher Verfehlungen begründen, bedingt dabei stets eine unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Bewertung des persönlichen Verhaltens des Betroffenen und eine daran anknüpfende aktuelle Gefährdungsprognose (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 28; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 18 f.). Die Gefahrenprognose ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung der Person des Ausländers, seines Verhaltens, seiner Lebensverhältnisse und aller weiteren Umstände des konkreten Falles zu erstellen. Liegt eine strafgerichtliche Verurteilung vor, ist nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat (Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung) abzustellen, auch die Gesamtpersönlichkeit des Ausländers unter Einschluss von (nachträglichen) Entwicklungen in der Strafhaft bzw. Änderungen in den Lebensumständen sind einzubeziehen. Relevante Umstände im Einzelnen können etwa sein: Einsicht oder fehlende Einsicht in das Unrecht des Handelns, der Umgang mit Aufarbeitung bzw. Auseinandersetzung mit dem Geschehen und seinen Folgen, die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die Notwendigkeit einer Therapie und deren Durchführung, die Frage, ob sich ein Ausländer nachhaltig von der Verbüßung einer Freiheitsstrafe hat beeindrucken lassen und ob die Strafhaft die Persönlichkeitsentwicklung positiv beeinflusst hat, ein stabilisierendes oder ein die Kriminalität förderndes Umfeld, die wirtschaftlichen Verhältnisse, familiäre, soziale Bindungen sowie allgemein Integrationsfaktoren (vgl. etwa Fleuß, jurisPR-BVerwG 12/2022 Anm. 4 ; BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 – juris Rn. 18 ff.; BayVGH, Beschluss vom 05.03.2025 - 19 ZB 23.1081 - juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.11.2023 - 12 S 2373/22 - juris Rn. 16). In die Prognose können damit auch zurückliegende strafrechtliche Verurteilungen, die gemäß § 47 BZRG im Bundeszentralregister noch nicht getilgt oder zu tilgen sind, eingestellt werden (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 29; vgl. hingegen zum Verwertungsverbot bei getilgten oder tilgungsreifen Verurteilungen gem. § 51 Abs. 1 BZRG etwa BVerwG, Urteil vom 05.04.1984 - 1 C 57.81 - juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.01.2018 - 11 S 87/17 - juris Rn. 29 ff.; Hoppe, in: GK-AufenthG, § 54 Rn. 32 ; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 53 AufenthG Rn. 36). Die Gefahr berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft, wenn dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Dabei muss ein wichtiges Schutzgut gefährdet sein (BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 - 1 C 2.08 - juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2023 - OVG 11 B 19/20 - juris Rn. 58, m.w.N.). Die Schwere einer Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft kann sich aus der unionsrechtlichen Bewertung einer Straftat ergeben, wie dies etwa für die in Art. 83 AEUV gelisteten Straftaten (Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) gilt (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 30). Vor dem Hintergrund, dass es grundsätzlich der Autonomie der Mitgliedstaaten obliegt zu bestimmen, welche strafrechtlichen Verhaltensweisen ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren, können auch von Art. 83 AEUV nicht erfasste Verhaltensweisen darunter gefasst werden, sofern sie in der Tatbegehung das erforderliche Gewicht haben (vgl. Dörig, in: Dörig/Hocks, Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 49; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.03.2021 - 12 S 3587/20 - juris Rn. 12 ; BayVGH, Beschluss vom 16.12.2021 - 10 ZB 21.1491 - juris Rn. 21). Zu den Straftaten, die ein Grundinteresse der Gesellschaft tangieren, gehört etwa auch die Vergewaltigung (vgl. beispielhaft BayVGH, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 10 CS 21.1570 - juris Rn. 5 ff. und vom 13.10.2017 - 10 ZB 17.1469 - juris Rn. 6 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob dies innerhalb oder außerhalb einer Beziehung geschieht; die körperliche Integrität einer Frau steht auch bei einer Ehe / Partnerschaft nicht zur Disposition des Mannes, sondern bleibt umfassend geschützt (zur Bedeutung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.05.2011 - Istanbul Konvention - in diesem Kontext etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 64). Dass das Verwaltungsgericht diesen Anforderungen nicht entsprochen hätte, ist nachfolgend weder dargelegt noch ersichtlich. bb) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht gehe von einem fehlerhaften Sachverhalt aus. Es gebe an, dass es dem Kläger in der Vergangenheit nie gelungen sei, über einen "nicht unerheblichen Zeitraum" hinaus straffrei zu bleiben. Ausweislich des in dem angefochtenen Urteil zitierten Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 26.04.2023 sei der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 01.09.2011 wegen eines am 11.04.2011 begangenen Diebstahls verurteilt worden. Die nächste Verurteilung sei dann das Urteil des Amtsgerichts ...x vom 08.09.2021, mit dem die Taten aus dem Jahre 2020 abgeurteilt worden seien. Zwischen der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht ... und den Taten, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts ...xx gewesen seien, liege ein Zeitraum von rund neun Jahren. Dies sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - "gewiss kein unerheblich langer Zeitraum von Straffreiheit". Die Passage, dass es dem Kläger in der Vergangenheit nie gelungen sei, über einen "nicht unerheblichen Zeitraum" hinaus straffrei zu bleiben, findet sich jedoch so nicht im angefochtenen Urteil, weshalb sie als Anknüpfungspunkt für die Rüge des Klägers nicht relevant ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im Rahmen seiner Feststellung, dass gegenwärtig neue strafrechtliche Verfehlungen des Klägers ernsthaft und konkret drohen, wie vom Kläger zitiert (Schriftsatz vom 28.05.2025 S. 1 f.), u.a. folgendes geschrieben (UA S. 29 f.): [Der Kläger] "ist über einen langen Zeitraum hinweg vielfach - wenngleich nicht einschlägig - straffällig geworden. Die Verurteilungen und auch die ausländerrechtliche Verwarnung vom 17.11.2003 haben ihn indes nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Stattdessen beging er weitere Straftaten und zuletzt die zur Ausweisung führende Straftat. Die Zahl der begangenen Straftaten und die zur Ausweisung führende Verurteilung wegen Vergewaltigung und Körperverletzung, sowie die perfide und niederträchtige Art und Weise der Tatbegehung, der ein langjähriges, geplantes Verhalten zugrunde liegt, indem der Kläger zehn Jahre lang die fehlenden deutschen Sprachkenntnisse seiner Ehefrau ausgenutzt und damit ihre stationäre Aufnahmen in psychiatrischen Einrichtungen sowie die Verabreichung von Medikamenten aufgrund einer tatsächlich nicht bestehenden Schizophrenie erwirkt hat, belegen seine äußerst hohe kriminelle Energie und seine Gewaltbereitschaft." Mit seinen Ausführungen, wonach der Kläger über einen langen Zeitraum hinweg vielfach - wenngleich nicht einschlägig - straffällig geworden sei, knüpft das Verwaltungsgericht ersichtlich daran an, dass vor der Verurteilung, die dem Regierungspräsidium Stuttgart Anlass für die Ausweisungsverfügung gegeben hat, nach der im Urteil wiedergegebenen Auskunft aus dem Zentralregister vom 26.04.2023 (UA S. 3 f.) fünf Verurteilungen wegen Vorsatzstraftaten in den Jahren 2000 bis 2011 gelistet sind. In diesen ist teilweise eine Freiheitsstrafe ausgesprochen worden, jedoch keine mehr als zwölf Monate. Ausweislich des Zentralregisterauszugs sowie der Strafurteile des Amtsgerichts und des Landgerichts ...x in der den Ausweisungsanlass gebenden Strafsache haben diese zu Bewährungs- und Hafterfahrungen des Klägers geführt. Die Ausführungen des Klägers verdeutlichen daher keinen Fehler des Verwaltungsgerichts. Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht hätte einstellen müssen, dass zwischen der Verurteilung durch das Amtsgericht ... im Jahre 2011 und den Taten, die Gegenstand der Verurteilung durch das Amtsgericht ... vom 08.09.2021 geworden sind, ein Zeitraum von neun Jahre liege, hat das Verwaltungsgericht dies ersichtlich getan. Weshalb es dies zu Gunsten des Klägers hätte werten müssen, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Solches folgt insbesondere auch nicht ohne weiteres aus den rechtlichen Maßstäben, die für eine Prognoseentscheidung gelten. Im Übrigen - und ohne dass es hierauf letztlich ankäme - weist der Senat darauf hin, dass sich der Kläger nicht - wie von ihm behauptet - neun Jahre im Einklang mit der deutschen Rechtsordnung verhalten hat. So ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Strafurteilen, dass die Ehefrau des Klägers diesem zehn Jahre lang hilflos ausgeliefert - das Verwaltungsgericht spricht in diesem Zusammenhang von einem "perfiden" und "niederträchtigen" Handeln des Klägers - und seinen Gewalthandlungen ausgesetzt gewesen ist, u.a. von Beginn der Ehe an - die Heirat war im Juni 2007 in der Türkei - regelmäßig geschlagen worden ist (vgl. Amtsgericht ..., Urteil vom 08.09.2021 UA S. 4, 6; Landgericht ...x, Urteil vom 03.02.2022 UA S. 13, 15 ; siehe auch Landeskriminalamt Baden-Württemberg, GZS KURS vom 18.07.2024 S. 16 ). cc) Der Kläger rügt weiter, das Verwaltungsgericht hätte die in der Auskunft aus dem Zentralregister vor der Verurteilung durch das Amtsgericht ...x am 08.09.2021 gelisteten Verurteilungen im Rahmen der Prognoseentscheidung zudem schon gar nicht mehr berücksichtigen dürfen, weil bezüglich all dieser Verurteilungen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der vorliegend streitigen Verfügung vom 19.06.2024 bereits Vollstreckungsverjährung eingetreten gewesen sei (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 28.05.2025 S. 2). Die Vollstreckungsverjährung, die im Strafrecht den Zeitraum bezeichnet, nach dessen Ablauf eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) nicht mehr vollstreckt werden kann, und die im Einzelnen in § 79 StGB geregelt ist, spielt im vorliegenden Fall jedoch für die Prognose der Wiederholungsgefahr keine Rolle. Zwar würden - auch im Rahmen der Gefahrenprognose - im Bundeszentralregister getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen einem Verwertungsverbot unterliegen (siehe hierzu oben 2. b) aa)). Dass das Verwaltungsgericht getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen zu Lasten des Klägers gewertet hätte, ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich. Der Kläger meint zudem, das Verwaltungsgericht hätte die ausländerrechtliche Verwarnung vom 17.11.2003, welche zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.06.2024 mehr als zwanzig Jahre zurückgelegen habe, nicht berücksichtigen dürfen. Er legt jedoch nicht dar, weshalb dies dem Verwaltungsgericht, das diese Verwarnung in dem zeitlichen Kontext zu den früheren Verurteilungen betrachtet hat und die Teil der Vita des Klägers ist, aus Rechtsgründen verwehrt wäre. dd) Das Urteil ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass das psychiatrische Sachverständigengutachten vom 31.08.2023, die Stellungnahme des psychiatrischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt ...x vom 02.04.2024, die Einschätzung des GZS KURS vom 18.07.2024 und die zuletzt mit dem Verfahren befasste Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe in ihrem Beschluss vom 10.10.2024 übereinstimmend und mit unverkennbarer Deutlichkeit festgestellt hätten, dass aufgrund der konstanten Weigerung des Klägers, seine Schuld an den Taten anzuerkennen und an seinen Persönlichkeitsmerkmalen zu arbeiten, kein Raum für eine günstige Prognose bestünde; alle befassten Einrichtungen befürchteten weitere Sexual- und Gewaltstraftaten, insbesondere im Rahmen etwaiger zukünftiger Beziehungen. (1) Der Kläger macht in der Begründung des Zulassungsantrags geltend, das Sachverständigengutachten vom 31.08.2023 verweise darauf, dass die Gewaltdelikte im Zusammenhang mit dem Sexualdelikt erfolgt und von diesem leitend gewesen seien. Die Gefahr von weiteren Straftaten sehe die Sachverständige jedoch nur im ehelichen Verhältnis. Ein solches bestehe bei ihm, dem Kläger, jedoch nicht. Zudem unterhalte er auch sonst keine partnerschaftlichen Beziehungen. Es fehle damit der äußere Rahmen, in welchem die Sachverständige dem Grunde nach die Gefahr von drohenden Straftaten sehe. Damit ist jedoch ein Fehler in der Würdigung des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht dargelegt, weil die Einschätzung der Sachverständigen nicht auf Ehe oder Partnerschaft begrenzt ist, sondern überhaupt Intimbeziehungen erfasst. Im Gutachten heißt es insoweit (S. 34): "Zur Aufrechterhaltung der patriarchalischen Rolle in Intimbeziehungen/Partnerschaften besteht die Gefahr, dass Herr G. mit Kontrolle, Dominanzverhalten, Manipulation nach innen und außen, Bedrohung/Einschüchterung, aber auch mit körperlicher Gewalt, sexualisierter Gewalt seine Position behaupten wird. Sexualstraftaten, einschließlich Körperverletzungen, welche sich auch gegen Kopf, Hals und Atmungsfunktion richten, aber auch die Erzwingung des vaginalen Geschlechtsverkehrs unter Gewaltanwendung sind zu befürchten." Unabhängig davon kommt es für die ausländerrechtliche Gefahrenprognose nicht darauf an, ob der Kläger aktuell in einer Ehe oder Partnerschaft lebt oder nicht. Die der Ausweisung zugrunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich nicht nur auf die Dauer einer etwaigen Bewährungszeit oder einer - hier gegebenen - Führungsaufsicht, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.02.2023 - 1 B 76.22 - juris Rn. 11 f.; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 28 ). (2) Der Kläger ist zudem der Auffassung, das Urteil sei deshalb ernstlich zweifelhaft, weil die Umstände, aus denen sich nach der damaligen Einschätzung der Sachverständigen ein gesteigertes Risiko von Straftaten ergeben könnte, vorliegend nicht eingetreten seien und das Verwaltungsgericht dies trotzdem unbesehen im Ergebnis übernommen habe. Die Sachverständige habe ausgeführt, dass (seinerzeit) kein sozialer Empfangsraum konzipiert gewesen sei, dass zu den Umständen, die bei dem Kläger das Risiko von Straftaten steigerten, gehöre: eine Entlassung ohne geeignete Unterkunft und ohne Erwerbstätigkeit; erneute Versuche, mit der Ehefrau und Mutter der Kinder unter einem Dach zu leben und - die verhärteten Positionen ausblendend - ein Ehe- und Familienleben konstruieren zu wollen. Auch das Sich-Hineinbegeben in eine neuerliche Partnerschaft, etwa mit einer deutlich jüngeren, dem Kläger unterlegenen, von ihm abhängigen Persönlichkeit, berge die Gefahr, dass sich die Beziehung unausgewogen, nach außen hin isoliert, nach innen mit einem Mechanismus von Dominanz, Kontrolle, Unterwerfung zuspitzen könnte und es dann mit der neuen Partnerin zu Delikten vergleichbar der Ursprungsdelinquenz kommen könnte. Tatsächlich habe er, der Kläger, eine geeignete Unterkunft selbständig gefunden. Es bestehe kein erneuter Versuch seinerseits, mit seiner geschiedenen Ehefrau und der Mutter der Kinder unter einem Dach zu leben; die geschiedene Ehefrau halte sich bekanntlich nicht mehr im Bundesgebiet auf. Eine neuerliche Partnerschaft habe er nicht und er strebe eine solche auch nicht an. Er habe zudem die elterliche Verantwortung für L. übernommen, und das Zusammenleben mit seinem Kind funktioniere. Der Zulassungsantrag greift schon nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Angabe des Klägers, er strebe keine partnerschaftliche Beziehung an, dahingehend gewürdigt hat, dass dies die von ihm ausgehende Gefahr nicht zu verändern vermöge, sondern dies nur einmal mehr zeige, dass er sich weiterhin nicht mit dem von ihm verübten Unrecht auseinandersetze und nicht bereit sei, an den Ursachen der Straftat zu Lasten seiner früheren Ehefrau zu arbeiten (UA S. 31). Der Zulassungsantrag verhält sich zudem nicht dazu, dass die Sachverständige davon ausgegangen ist, dass hinsichtlich des Empfangsraums eine Wohnung zur Verfügung stehe und sich der Kläger als arbeitswillig präsentiert habe; auch scheine er eine emotionale Distanz zur Ehefrau gefunden zu haben und sich nicht mehr mit tatassoziierten Inhalten zu beschäftigen (vgl. Gutachten S. 43). Sie hat dennoch eine Entlassung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt nicht befürwortet und eine Psychotherapie des Klägers für notwendig erachtet, die u.a. Frauenbild, Rollenbild und Verständnis ebenbürtiger Partnerschaft umfassen sollte. Hierauf geht der Kläger nicht ein. Zudem ist nach dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 10.10.2024, mit dem die Vollstreckung des Strafrestes nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 08.09.2021 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist und der eine Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren vorsieht, der Kläger nach § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrt angewiesen, sich bei einer forensischen Ambulanz zu melden und sodann einmal monatlich zu den dann vom zuständigen Therapeuten festgesetzten Terminen vorstellig zu werden. Dem liegt zugrunde, dass es nach der Strafkammer an jeglicher Unrechtseinsicht des Klägers fehle. Nach dem Beschluss hegt die Kammer die Hoffnung, dass der Kläger in derartigen Gesprächen seine Schuld anerkenne und an seinen Persönlichkeitsdefiziten arbeite, um für die Zukunft sicherzustellen, dass von ihm keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr ausgehe (BA S. 11). Dass der Kläger die Therapie erfolgreich absolviert oder gar schon entsprechend zu Ende gebracht hätte, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, weshalb die im Führungsaufsichtsbeschluss angeordnete Therapie keine nachhaltige Veränderung beim Kläger erkennen lasse (UA S. 31), werden im Zulassungsantrag gleichfalls nicht aufgegriffen. Ferner trägt der Kläger - wohl ebenfalls mit Bezug zur Wiederholungsgefahr - vor, dass er ernsthafte Bemühungen zeige, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, was der am 08.05.2025 ausgestellte Bildungsgutschein zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, den er mit Schriftsatz vom 28.05.2025 vorgelegt hat, verdeutliche (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 28.05.2025 S. 4). Die Verpflichtung, sich arbeitslos zu melden und sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, sind Teil der Weisungen der Strafvollstreckungskammer (vgl. Beschluss vom 10.10.2024, Ziff. 5 d) und Ziff. 6 c) sowie BA S. 10). Weshalb der Umstand der Erteilung eines Bildungsgutscheins, der einen CAD-Computerkurs bis zu zwei Monaten einschließlich eines notwendigen Betriebspraktikums ermöglicht, ausschlaggebend zu seinen Gunsten in einer Weise berücksichtigt werden müsste, dass die vom Verwaltungsgericht im Rahmen einer umfassenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung einer vom Kläger ausgehenden ganz erheblichen Wiederholungsgefahr nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, legt er nicht dar. Schließlich wird mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht auf die Bewertung des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 18.07.2024 (GZS KURS) stützen dürfen, wonach die von dem Kläger ausgehende Gefahr hinsichtlich der weiteren Begehung von Sexualstraftaten in die Stufe 2 (= hohes Gefahrenpotential) einzuordnen sei. Das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass betreffend die dynamischen Prognoseparameter dort das "Merkmal des sozialen Empfangsraums und der Lebenssituation" als ungünstig gewertet worden seien. Dort sei vermerkt, dass die Kinder E. und L. aktuell in betreuten Wohngruppen lebten und ihnen ein Vormund zur Seite gestellt sei. Das Kind L. sei noch "hin- und hergerissen", wie der Kontakt mit dem Kläger nach Haftentlassung aussehen solle. Mit dem Kläger habe dieses Kind (damals) aktuell nicht zusammenziehen wollen. Eine Wohnung bzw. Unterkunft habe der Kläger (damals) noch nicht gehabt, nachdem die vorherige Wohnung bereits im Jahre 2023 gekündigt worden sei. In der Gesamtschau werde dieser Prognoseparameter als ungünstig gewertet. Auch hier hätte das Verwaltungsgericht einstellen müssen, dass er, der Kläger, bereits nach Haftentlassung eine Unterkunft gefunden habe und mit seinem Kind L. bekanntlich in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebe, sich um dieses Kind kümmere und für dieses die Alltagssorge ausübe. Das Kind möchte mit ihm zwischenzeitlich zusammenleben. Danach könne jetzt insbesondere nicht nur auf dieses Gutachten durch das Landeskriminalamt und dessen Ergebnis abgestellt werden (zeitlich aktuellstes Gutachten), sondern das Verwaltungsgericht hätte die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers, welche erkennbar für eine günstige Bewertung dieses Merkmals "Sozialer Empfangsraum" und gegen die Prognose des Landeskriminalamtes sprächen, in seine Bewertung einstellen müssen. Damit ist nicht aufgezeigt, dass sich das Verwaltungsgericht nicht auf die Einschätzung der Gemeinsamen Zentralstelle KURS vom 18.07.2024 hätte stützen dürfen oder dass diese jedenfalls nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts überholt wäre. Die Gemeinsame Zentralstelle, die gemäß Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums, des Justizministeriums und des Sozialministeriums zu einer ressortübergreifenden Konzeption zum Umgang mit besonders rückfallgefährdeten Sexualstraftäterinnen und Sexualstraftätern (VwV KURS) vom 13.10.2020 - Az.: 3-1211.2/313 - (GABl. 2020, 749) bei Landeskriminalamt eingerichtet ist, hat den Kläger in die Gefahrenkategorie 2 eingestuft - und damit als einen Risikoprobanden mit hohem Gefahrenpotential (vgl. Ziffer 4.3 VwV KURS). Die Gefahreneinstufung stützt sich ausweislich des Ergebnisses der Risikobewertung insbesondere auf folgende negativ zu bewertende Kriterien: das patriarchalische Rollenbild, welches den Kläger in seinem subjektiven Empfinden dazu berechtige, seine männliche Führungsposition entsprechend der Anlasstaten auszuleben, eine sich über mehrere Monate erstreckende Tatbereitschaft einschließlich Gewaltbereitschaft mit durchaus hohem Schädigungspotential der Handlungen, Tatleugnung, keine therapeutischen Maßnahmen / keinerlei Tataufarbeitung / kein Erlernen von alternativen Verhaltensstrategien. Als erkennbarer relativierender Punkt wird festgehalten, dass es sich um das erste abgeurteilte Sexualdelikt und eine hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung handele (GZS KURS vom 18.07.2024 S. 21 unter 3.1). Dies nimmt der Zulassungsantrag schon nicht in den Blick. Weshalb eine Wohnung und das Zusammenleben mit dem Kind L. geeignet sein sollten, die aus den Taten, deren unveränderte Leugnung, der fehlenden Tataufbereitung und einer nicht abgeschlossenen Therapie resultierende Gefährlichkeit des Klägers zu beseitigen oder jedenfalls zu reduzieren, legt der Zulassungsantrag nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt mit Blick darauf, dass der Kläger meint, die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ...x vom 02.04.2024 sei überholt (vgl. Schriftsatz vom 28.05.2025 S. 4). Auch der Psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalt stützt in der genannten Stellungnahme seine sehr ungünstige Legalprognose auf die fehlende Behandlung der Sexualstraftäter- und Gewaltproblematik. Im Übrigen können auch dem Zulassungsantrag keine verlässlichen Anzeichen dafür entnommen werden, dass der Kläger seine Vorstellung, eine (Intim-)Partnerin stehe zu seiner freien Disposition unter Einschluss sexueller und anderer Formen von Gewalt mit massivem Ausmaß, abgelegt hätte (zur unveränderten Leugnung der Straftaten und deren möglichen zukünftigen negativen Folgen für das Kind L. vgl. OLG ..., Beschluss vom 20.05.2025 S. 15). 3. Die Berufung ist nicht hinsichtlich der Abschiebungsandrohung zuzulassen. Weder sind diesbezüglich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (a) noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (b) dargelegt. a) Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor. aa) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 21.01.2022 - 2 BvR 946/19 - juris Rn. 19, vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 37 und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 - juris Rn. 97; BVerwG, Beschlüsse vom 17.04.2025 - 9 B 60.24 - juris Rn. 4, vom 25.09.2024 - 9 B 24.24 - juris Rn. 26 und vom 22.01.2024 - 1 C 15.23 - juris Rn. 2) und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 11.12.2023 - 8 B 27.23 - juris Rn. 5). Klärungsbedürftig sind danach solche entscheidungserheblichen Fragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht hinreichend höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärt sind (BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 37 und vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 17). Dagegen ist die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage zu verneinen, wenn sich die Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist, wenn sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2022 - 1 B 73.22 - juris Rn. 2, vom 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 4, vom 10.03.2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3 und vom 01.04.2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 ). Stützt ein Antragsteller seinen Berufungszulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), so genügt er dem Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO folglich nur dann, wenn er in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete, entscheidungserhebliche, klärungsfähige und berufungsgerichtlich klärungsbedürftige Frage aufwirft. Im Zulassungsverfahren obliegt es dem Antragsteller zu erläutern, warum die von ihm aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde, d.h. die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im angegriffenen Urteil zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn sie anders entschieden hätte (BVerwG, Beschlüsse vom 28.04.2020 - 4 B 39.19 - juris Rn. 19 und vom 26.02.2008 - 4 BN 51.07 - juris Rn. 9). Auszugehen ist damit von der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, sofern der Antragsteller gegen sie keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend gemacht hat (BVerwG, Beschluss vom 07.09.2021 - 1 B 50.21 - juris Rn. 3). bb) Ausgehend von den dargestellten Maßstäben besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, die Berufung wegen der als grundsätzlich bedeutsam formulieren Frage "Findet die Neuregelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf Rückkehrentscheidungen der Ausländerbehörden Anwendung, die an strafrechtliche Verurteilungen anknüpfen, oder ist die Neuregelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur auf Fälle anwendbar ist, in denen die Rückkehrpflicht unmittelbar aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion als Nebenfolge ausgelöst wird?" zuzulassen. Wie seine Ausführungen im Schriftsatz vom 28.05.2025 (S. 7 ff.) verdeutlichen, bewegt den Kläger hierbei die Überlegung, ob § 59 Abs. 3 AufenthG n.F. den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht und ob der deutsche Gesetzgeber wirksam von der "Opt-Out"-Möglichkeit des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Var. 1 Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - Gebrauch gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat jedoch offengelassen, ob die Regelungen der Rückführungsrichtlinie im Fall des Klägers deshalb nicht mehr anwendbar sind, weil der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wirksam von der Opt-Out-Regelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Rückführungsrichtlinie Gebrauch gemacht hat (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 22) und der Kläger vorliegend infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist. Ferner hat es geprüft, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung Art. 5 Buchst. a und b Richtlinie 2008/115/EG entgegenstehen (UA S. 39 f.). Daher gehört der Umgang mit § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG mit Blick auf die Abschiebungsandrohung nicht zum entscheidungstragenden Begründungsteil. Die vorliegende Frage hat sich dem Verwaltungsgericht somit nicht gestellt. b) Der Kläger legt auch nicht dar, dass hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgesetzt ist. Das Verwaltungsgericht hat die Vereinbarkeit der Abschiebungsandrohung, d.h. der Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41), mit Art. 5 Buchst. a und b Richtlinie 2008/115/EG geprüft. Nach diesen Bestimmungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen. Das Verwaltungsgericht hat - unter Verweis auf die Ausführungen zur familiären Situation und der familiären Belange im Rahmen der Ausweisung - die Abschiebungsandrohung für rechtmäßig erachtet. Der Kläger ist der Auffassung, dass die familiären Belange bei der Abschiebungsandrohung stärker als bei der Ausweisung zu gewichten seien, weil mit ihr - anders als mit der Ausweisung - die Grundlage für den totalen Verlust der persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet infolge einer Abschiebung geschaffen würden. Das Verwaltungsgericht hätte sich nicht darauf stützen dürfen, dass ein sachlicher Grund nicht ersichtlich sei, die familiären Belange im Rahmen der Abschiebungsandrohung anders zu gewichtigen als bei der Ausweisung. Es hätte im Rahmen der Abwägung betreffend die Abschiebungsandrohung einstellen müssen, dass das Kind L. auf ihn, den Kläger, tatsächlich angewiesen sei und ein schädliches Umfeld sich im Rahmen des Zusammenlebens mit ihm nicht ergebe. Ihre durch Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Interessen, die familiäre Lebensgemeinschaft fortsetzen zu können, solange das Kind auf ihn als Vater angewiesen sei, stelle ein innerstaatliches Abschiebungshindernis dar, das dem Erlass der Abschiebungsandrohungen vor dem Hintergrund des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegenstehe (zum Vortrag im Einzelnen Schriftsatz vom 28.05.2025 S. 10 i.V.m. S. 9). Damit legt der Kläger allein seine Sicht der Dinge dar, ohne jedoch aufzugreifen, dass im vorliegenden Fall die Ausweisung rückkehrbezogen ist, d.h. ihr ist eine Trennung des Klägers und des Kindes L. immanent. Gegenstand der Prüfung der Ausweisung ist daher insbesondere die Verhältnismäßigkeit der sich aus einer Trennung von Vater und Kind ergebenden Folgen. Des Weiteren verhält sich der Kläger nicht dazu, dass nach dem Wortlaut des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie familiäre Belange und das Wohl des Kindes (nur) in gebührender Weise zu berücksichtigen sind, anders als der Grundsatz der Nichtzurückweisung aber nicht zwingend dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen (vgl. hierzu etwa Lutz, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, RL 2008/115/EG Art. 5 Rn. 5 ff.; BVerwG, Urteil vom 28.11.2024 - 1 A 1.23 - juris Rn. 25), weshalb auch im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie den ordnungs- und sicherheitsrechtlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland der Vorrang vor familiären Bedürfnissen bzw. einem Kindeswohl eingeräumt werden kann (siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 22.05.2018 - 1 VR 3.18 - juris Rn. 40, 45; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 22). Im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung in Anbetracht der ganz erheblichen Wiederholungsgefahr für Sexual- und Gewaltstraftaten, die zulassungsrechtlich nicht erfolgreich infrage gestellt worden ist (siehe oben 2.), auch im Ergebnis zutreffend. 4. Die Ausführungen im Zulassungsantrag, weshalb das Urteil des Verwaltungsgerichts bezüglich des vierjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie hinsichtlich der Meldepflicht und räumlichen Beschränkung gemäß Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.11.2024 ernstlichen Zweifeln ausgesetzt sei, geben dem Senat keinen Anlass, die Berufung zuzulassen. Soweit sich der Kläger hinsichtlich all dieser Streitgegenstände darauf stützt, von ihm gehe keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, ist dies mit Blick auf die obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung (unter 2.) nicht relevant. Der Einwand mit Bezug zum Einreise- und Aufenthaltsverbot, dass dessen Dauer ermessensfehlerhaft verfügt worden sei, weil er erst nach der Volljährigkeit des Kindes L. in das Bundesgebiet zurückkehren könne, verfängt ebenfalls nicht. Der Kläger trägt insoweit vor, es hätte insbesondere berücksichtigt werden müssen, dass das Kind auf ihn angewiesen sei. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von vier Jahren würde dazu führen, dass er für die Dauer der noch verbleibenden Minderjährigkeit seines Kindes nicht in das Bundesgebiet zurückkehren könnte. Das minderjährige Kind wäre damit endgültig von seinem Vater abgeschnitten und die Familie könnte nicht mehr entstehen. Damit trägt der Kläger erneut seine Sicht der Dinge vor, ohne sich mit den konkreten Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA S. 41 ff.) - u.a. mit dem für die Frist ebenfalls bestimmenden Aspekt der Gefahrenabwehr - auseinander zu setzen. 5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG und folgt der nicht infrage gestellten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Die Empfehlungen aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2025), die zum 01.07.2025 bekannt gemacht worden sind und nach deren Ziffern 8.2.1 in Verbindung mit 8.1.1. ein Streitwert des eineinhalbfachen Auffangwerts, das heißt 7.500,- EUR, bei der Ausweisung eines ARB-Berechtigten vorgesehen ist, zieht der Senat in Konstellationen wie der Vorliegenden nicht heran (mit ausführlicher Begründung: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.08.2025 - 11 S 1643/24 - juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).