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Beschluss

A 11 S 2374/19, A 11 S 2375/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:1129.A11S2374.19.00
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Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen gestellt: 1. Stehen Art. 15 Buchst. c und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95/EU der Auslegung und Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, wonach eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (in dem Sinne, dass eine Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit im betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein) in denjenigen Fällen, in denen diese Person nicht aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, nur vorliegen kann, wenn eine Mindestzahl an bereits zu beklagenden zivilen Opfern (Tote und Verletzte) festgestellt worden ist? 2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist die Beurteilung, ob eine Bedrohung in diesem Sinne eintreten wird, auf Grundlage einer umfassenden Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen? Wenn nicht: Welche anderen unionsrechtlichen Anforderungen bestehen an diese Beurteilung? (Rn.5)
Tenor
Die Verfahren werden ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen gestellt: 1. Stehen Art. 15 Buchst. c und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95/EU der Auslegung und Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, wonach eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (in dem Sinne, dass eine Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit im betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein) in denjenigen Fällen, in denen diese Person nicht aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, nur vorliegen kann, wenn eine Mindestzahl an bereits zu beklagenden zivilen Opfern (Tote und Verletzte) festgestellt worden ist? 2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist die Beurteilung, ob eine Bedrohung in diesem Sinne eintreten wird, auf Grundlage einer umfassenden Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen? Wenn nicht: Welche anderen unionsrechtlichen Anforderungen bestehen an diese Beurteilung?
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen gestellt: 1. Stehen Art. 15 Buchst. c und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95/EU der Auslegung und Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, wonach eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (in dem Sinne, dass eine Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit im betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein) in denjenigen Fällen, in denen diese Person nicht aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, nur vorliegen kann, wenn eine Mindestzahl an bereits zu beklagenden zivilen Opfern (Tote und Verletzte) festgestellt worden ist? 2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist die Beurteilung, ob eine Bedrohung in diesem Sinne eintreten wird, auf Grundlage einer umfassenden Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen? Wenn nicht: Welche anderen unionsrechtlichen Anforderungen bestehen an diese Beurteilung? (Rn.5) Die Verfahren werden ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen gestellt: 1. Stehen Art. 15 Buchst. c und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95/EU der Auslegung und Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, wonach eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (in dem Sinne, dass eine Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit im betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein) in denjenigen Fällen, in denen diese Person nicht aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, nur vorliegen kann, wenn eine Mindestzahl an bereits zu beklagenden zivilen Opfern (Tote und Verletzte) festgestellt worden ist? 2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist die Beurteilung, ob eine Bedrohung in diesem Sinne eintreten wird, auf Grundlage einer umfassenden Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen? Wenn nicht: Welche anderen unionsrechtlichen Anforderungen bestehen an diese Beurteilung? I. Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht in zwei Verfahren, in denen die Kläger ihr Begehren weiterverfolgen, subsidiären Schutz zuerkannt zu bekommen. Es betrifft die Auslegung von Art. 15 Buchst. c i. V. m. Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011, L 337, S. 9 (Qualifikationsrichtlinie - QRL), unter Berücksichtigung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) und von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Die vorliegend maßgeblichen Vorschriften des nationalen Rechts sind solche des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Art. 45 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist (AsylG). § 4 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG („Subsidiärer Schutz“), der Art. 2 Buchst. f und Art. 15 QRL umsetzt, bestimmt: (1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. (2) ... (3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. § 3e AsylG („Interner Schutz“), der Art. 8 QRL umsetzt, bestimmt: (1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. (2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen. II. Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige und stammen aus der Provinz Nangarhar. Ihre in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge wurden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Die vor den Verwaltungsgerichten Karlsruhe und Freiburg erhobenen Klagen blieben erfolglos. Der Senat hat die von den Klägern eingelegten Berufungen teilweise zugelassen. In der Berufungsinstanz begehren die Kläger noch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Hilfsweise verfolgen sie zudem einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots, der sich nach dem nationalen Recht bemisst und der Prüfung internationalen Schutzes im Rang nachgeht (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 45). Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufungsverfahren bestehen nicht. Das gilt auch für das Verfahren A 11 S 2374/19, in dem der Kläger die Frist zur Begründung der Berufung (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) versäumt hat. Ihm wird im verfahrensabschließenden Urteil gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein, weil er fristgemäß glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. III. Die Verfahren werden ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV einzuholen. Der Senat strebt eine weitere Klärung der unionsrechtlichen Maßstäbe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Fällen konfliktbedingter willkürlicher Gewalt zulasten der Zivilbevölkerung an. Es bestehen Zweifel an der Auslegung von Art. 15 Buchst. c i. V. m. Art. 2 Buchst. f QRL, die sich auf die Voraussetzungen beziehen, unter denen eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt. Der Gerichtshof hat sich dazu noch nicht geäußert (1.). Die bisher ergangene Rechtsprechung anderer Gerichte ist uneinheitlich. Während teilweise eine umfassende Beurteilung auf Grundlage aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen wird, stellen andere Ansätze primär auf die Anzahl an zivilen Opfern ab (2.). Die Antworten des Gerichtshofs sind entscheidungserheblich. Von ihnen hängt der Erfolg der Klagen ab. Sollte eine ernsthafte individuelle Bedrohung maßgeblich von der Zahl ziviler Opfer abhängen, wären sie in den Hauptanträgen, die den subsidiären Schutz betreffen, abzuweisen. Auf Grundlage einer umfassenden Beurteilung auch anderer gefahrbegründender Umstände stellt sich das in der Provinz Nangarhar gegenwärtig herrschende Gewaltniveau dagegen als derart hoch dar, dass die Kläger, denen interner Schutz nicht zur Verfügung steht, allein aufgrund ihrer Anwesenheit ernsthaft bedroht wären (3.). 1. Die dem Gerichtshof unterbreiteten Fragen zielen auf die unionsrechtlichen Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung i. S. d. Art. 15 Buchst. c i. V. m. Art. 2 Buchst. f QRL vorliegt. Sie lassen sich auf Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung nicht eindeutig beantworten. Der Gerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des Art. 15 Buchst. c QRL dann, wenn der Betroffene nicht aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, ausnahmsweise als gegeben angesehen werden kann, wenn der den Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Person allein durch ihre Anwesenheit im fraglichen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -). Er hat sich jedoch nicht dazu geäußert, nach welchen Kriterien zu bestimmen ist, ob eine solche Gefahr vorliegt. Feststellung und Würdigung von Tatsachen obliegen zwar den nationalen Gerichten. Sache des Unionsrechts ist es aber, die nähere Bedeutung eines ausfüllungs- und wertungsbedürftigen Tatbestandsmerkmals auf Maßstabsebene festzulegen. Gleiches gilt für Intensität und Umfang der dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen (zu Art. 4 GRCh siehe EuGH, Urteil vom 15.10.2019 - C-128/18 -, Rn. 50 ff. und Rn. 58 ff. ). Unter welchen Umständen eine durch einen bewaffneten Konflikt nicht spezifisch gefährdete Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in einem Konfliktgebiet tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein, ist Art. 15 Buchst. c i. V. m. Art. 2 Buchst. f QRL nicht eindeutig zu entnehmen. Einerseits spricht die Höhe des nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlichen Gewaltniveaus dafür, dass zu erwarten sein müsste, dass bereits in der Vergangenheit eine erhebliche Anzahl von Opfern zu beklagen war; dies entspräche der Charakterisierung solcher Umstände als „außergewöhnliche Situation“ bzw. als eine solche mit „Ausnahmecharakter“ (vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, Rn. 37 f.). Andererseits sprechen Wortlaut und Zweck der Bestimmung dafür, Opferzahlen keine exkludierende Funktion zuzumessen, sondern sie - kumulativ - als einen Faktor neben anderen zur Grundlage einer umfassenden Beurteilung der Situation zu machen. Bereits erlittene Opfer sind schon begrifflich keine notwendige Voraussetzung einer Bedrohung, sondern allein ein Indiz für die Feststellung entsprechender Tatsachen. Zudem würde der präventive Charakter des subsidiären Schutzes konterkariert, wenn zunächst der tatsächliche Eintritt schwersten Leids abgewartet werden müsste, bevor anderen Zivilpersonen Schutz zu gewähren ist, insbesondere jenen, die ihrer Schädigung nur durch Flucht und Vertreibung entgangen sind. Das spricht im Gegenteil dafür, die außergewöhnliche Gefährlichkeit eines Konflikts für die Zivilbevölkerung umfassend anhand aller Kriterien zu beurteilen, die dafür relevant sind. Auch systematische Aspekte sind insoweit zu berücksichtigen. Art. 15 Buchst. c QRL ist als Vorschrift des Unionsrechts autonom auszulegen. Gleichwohl vergewissert sich der Gerichtshof der Europäischen Union, ob die von ihm vorzunehmende Auslegung dieser Bestimmung mit Art. 3 EMRK einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, Rn. 28 und 44, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 -, Rn. 115-117; zu Art. 4 GRCh siehe auch EuGH, Urteil vom 15.10.2019 - C-128/18 -, Rn. 56 f.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seinerseits geht davon aus, dass Art. 3 EMRK und Art. 15 Buchst. c QRL vergleichbaren Schutz bieten. Insbesondere könnten unter außergewöhnlichen Umständen einer Situation, in der eine Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer Gefahr ausgesetzt sei, die Anforderungen beider Bestimmungen erfüllt sein (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 226). Ist bei der autonomen Auslegung des Art. 15 Buchst. c QRL aber im Blick zu behalten, dass diese Auslegung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vereinbar ist, spricht dies dafür, an den subsidiären Schutz jedenfalls nicht strengere Voraussetzungen zulasten des Schutzsuchenden zu stellen als diejenigen, die unter Art. 3 EMRK gelten. Dafür spricht auch, dass das Sekundärrecht der Europäischen Union grundrechtskonform auszulegen ist, Art. 4 GRCh aber nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat wie Art. 3 EMRK (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn. 78 und 91). Unter Art. 3 EMRK sind für die Beurteilung, ob der Schutzsuchende im Falle seiner Rückkehr einer tatsächlichen Gefahr („real risk“) ausgesetzt wäre, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit („cumulatively”) zu bewerten (EGMR, Urteil vom 23.08.2016 - 59166/12 -, Rn. 95). Speziell im vorliegenden Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Intensität eines Konflikts und die daraus resultierende tatsächliche Gefahr für eine Zivilperson, aufgrund allgemeiner Gewalt einer unzulässigen Behandlung allein aufgrund ihrer Anwesenheit ausgesetzt zu sein, auf Grundlage einer umfassenden Beurteilung verschiedener Kriterien bewertet, deren Auswahl er als nicht abschließend bezeichnet, aber als für den zu entscheidenden Fall für angemessen gehalten hat, nämlich Methoden und Taktiken der Kriegsführung und deren Verbreitung, die örtliche Ausbreitung der Kampfhandlungen und schließlich die Zahl der Toten, Verletzten und Vertriebenen (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 241 ff.). 2. Davon abweichend setzt die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung nach der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 AsylG, der Art. 15 Buchst. c i. V. m. Art. 2 Buchst. f QRL umsetzt, bei Personen, die nicht aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen sind, eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos zwingend voraus, ausgedrückt durch das Verhältnis an Opfern zur Gesamtzahl der Bevölkerung in dem betreffenden Gebiet. Eine solche quantitative Ermittlung wird zum einen als notwendige formelle Voraussetzung angesehen, ohne die eine wertende Gesamtbetrachtung der individuellen Bedrohung des Betroffenen fehlerhaft sein soll: „Erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung ist eine wertende Gesamtbetrachtung möglich“ (BVerwG, Urteile vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24, siehe auch Rn. 26, und vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 23). Zum andern setzt die Annahme einer individuellen Bedrohung voraus, dass die ermittelte Opferzahl einen bestimmten Mindestwert erreicht. Diesen hat das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht benannt. Es hat jedoch entschieden, dass eine Wahrscheinlichkeit, verletzt oder getötet zu werden, von „ca. 0,12 % oder ca. 1:800 pro Jahr“ (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 7) den erforderlichen Mindestwert deutlich verfehlt. Bei solchen Opferzahlen bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keiner weiteren Ermittlungen zur Gefahrendichte mehr, weil die festgestellte Opferzahl nur ein Risiko eines drohenden Schadens begründe, das „so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt , dass sich der Mangel im Ergebnis nicht auszuwirken vermag“ (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 23). Wertende Gesichtspunkte sind aus dieser Perspektive bloße „Korrekturerwägungen“ (Berlit, ZAR 2017, 110 ). Aufgrund dieser höchstrichterlichen Vorgaben geht die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass jedenfalls bei einem Risiko von 1:800 „auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag“ (Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2016 - 20 B 13.30233 -, juris Rn. 22). Das Erfordernis einer quantitativen Mindestschwelle prägt daher die Anwendung des Art. 15 Buchst. c i. V. m. Art. 2 Buchst. f QRL in der deutschen Rechtsordnung (bspw. Sächs. OVG, Beschluss vom 06.08.2019 - 1 A 658/19.A -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Urteil vom 01.08.2019 - 4 A 2334/18.A -, Rn. 40; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 30.07.2019 - 9 LB 133/19 -, juris Rn. 108; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 17.12.2018 - 3 L 382/18 -, juris Rn. 37; Bay. VGH, Urteil vom 19.07.2018 - 20 B 18.30800 -, juris Rn. 47; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 16.12.2015 - 10 A 10689/15 -, juris Rn. 38; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 62 ff.). Die Rechtsprechung in anderen europäischen Staaten ist höchst uneinheitlich, weil unterschiedliche Maßstäbe angewandt und Fakten divergierend beurteilt werden. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof legt der Risikoanalyse eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren zugrunde und orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (österr. Verwaltungsgerichtshof, Entscheidungen vom 30.09.2019 - Ra 2018/01/0068 -, Rn. 11 ff., und vom 21.02.2017 - Ra 2016/18/0137 -, Rn. 19 ff.; zur ausdrücklichen Ablehnung mathematischer Ansätze zur Bemessung der Verfolgungsgefahr siehe Entscheidung vom 19.12.2007 - 2006/20/0771 -; siehe auch österr. Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 11.05.2018 - W257 2146465-1 -, unter 4.4.1). Die Gerichte des Vereinigten Königreichs scheinen quantitativen Erhebungen erhebliche Bedeutung zuzumessen. Unbeschadet einer möglichen Relevanz qualitativer Kriterien scheinen Opferzahlen exkludierende Bedeutung zu haben (Upper Tribunal , AK Afghanistan CG [2012] UKUT 00163(IAC), insb. Rn. 162 ff., 215 ff., und AS Afghanistan CG [2018] UKUT 00118 (IAC), insb. Rn. 196; dazu EWCA, AS v Secretary of State for the Home Department [2019] EWCA Civ 873 ). Quantitative Erwägungen spielen auch in einer Entscheidung der französischen Cour Nationale du Droit d‘Asile eine große Rolle, werden dort freilich gegenteilig als durch die zuvor genannten Gerichte gewertet (Urteil vom 29.01.2018 - 17045561 -). Der belgische Conseil du Contentieux des Etrangers evaluiert eine Vielzahl an Kriterien, neben den Zahlen an Opfern und Vertriebenen u. a. Art, Zahl und Ausmaß der Kampfhandlungen, die Natur des Konflikts und dessen Auswirkungen für die Zivilbevölkerung (Urteil vom 12.02.2019 - Arrêt no 216 632 -, unter 6.3.8.). Die Schweiz ist an die Qualifikationsrichtlinie nicht gebunden, gewährt gleichwohl Schutz bei einer konkreten Gefahr durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg und allgemeine Gewalt. Bei der diesbezüglichen Bewertung ist das schweizerische Bundesverwaltungsgericht Zahlen gegenüber zurückhaltend, deren Verlässlichkeit und Aussagekraft es bezweifelt (siehe dazu auch das deutsche Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris Rn. 35), und stellt daneben auf eine Vielzahl weiterer Faktoren ab (schweiz. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.10.2017 - D-5800/2016 -). Der UNHCR schließlich vertritt einen sehr umfassenden Ansatz, wonach etwa auch indirekte und Langzeitfolgen eines Konflikts sowie der allgemeine Menschenrechtsschutz zu berücksichtigen seien (UNHCR, Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, 30.08.2018, S. 104). Auch in der wissenschaftlichen Literatur werden Ansätze vertreten, die die Beurteilung auf eine breite Basis zu stützen suchen (siehe etwa Lambert/Farrell, IJRL 22 , S. 237 ff.; Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, S. 1240 f.). 3. Die Kläger sind Zivilpersonen aus der Provinz Nangarhar. Auf Grundlage der Anhörungen der Kläger durch den Senat in den mündlichen Verhandlungen am 28. November 2019 steht auch in Ansehung ihres jeweiligen individuellen Vorbringens fest, dass ihnen subsidiärer Schutz nicht bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 AsylG (Art. 15 Buchst. a oder b QRL) zu gewähren ist. Ferner konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass die Kläger aufgrund ihrer persönlichen Umstände von in der Provinz herrschender willkürlicher Gewalt spezifisch betroffen sind i. S. d. Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 15 Buchst. c QRL (vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, Rn. 39). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Senats zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan zum Zeitpunkt dieser Entscheidung (Art. 4 Abs. 3 Buchst. a QRL) liefen die Kläger im Falle ihrer Rückkehr in die Provinz Nangarhar jedoch tatsächlich Gefahr, durch konfliktbedingte willkürliche Gewalt allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Annahme nicht durch das quantitativ ermittelte Ausmaß an bislang erlittenen zivilen Opfern ausgeschlossen ist, sondern auf einer umfassenden Beurteilung aller relevanten Kriterien gründet. Dazu gehören insbesondere die unterschiedslosen Auswirkungen der Konflikthandlungen, Zahl, Unvorhersehbarkeit und geographische Verbreitung dieser Handlungen sowie die daraus resultierende erhebliche Zahl an Vertriebenen und zivilen Opfern. Die Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Im Konflikt in Afghanistan stehen sich Sicherheitskräfte der Regierung und regierungsfeindliche nichtstaatliche Akteure gegenüber. Die Kräfte beider Seiten sind stark fragmentiert und, in unterschiedlichem Ausmaß, durch Korruption, interne Machtkämpfe, mangelnde Disziplin und Kriminalität geprägt. Sie sind stark mit der Zivilbevölkerung verwoben. Das gilt vorrangig für die Taliban und den sogenannten „Islamischen Staat in der Provinz Khorasan“ (ISKP), die teilweise ausländische Kämpfer rekrutieren, im Übrigen aber Männer aus der lokalen Bevölkerung. Am Konflikt beteiligt sind - auf beiden Seiten - aber auch weitere militante Gruppierungen, die lokal verwurzelt sind und von Stammesführern, lokalen Kriegsherren oder Kriminellen befehligt werden. Daher vermischen sich Kombattanten und die Zivilbevölkerung in hohem Maße. Weite Teile der Provinz Nangarhar stehen nicht unter der effektiven Kontrolle einer Konfliktpartei. Insbesondere vermögen weder die afghanische Regierung noch die Taliban für Stabilität zu sorgen. In der Provinz sind nicht nur die Taliban stark. Sie ist auch eine Hochburg des ISKP, zudem sind dort mehrere weitere Terrorgruppen aktiv. In Nangarhar konzentrieren die staatlichen Streitkräfte daher ihre Operationen gegen die Aufständischen, sowohl durch Bodenoperationen als auch durch Luftschläge. In beiden Fällen sind Rückzugsorte der Zivilbevölkerung sowie zivile Einrichtungen betroffen, weil die Aufständischen diese Orte nutzen. Staatliche Kräfte verursachen daher einen erheblichen Teil der zivilen Opfer. Insbesondere die Taliban, bei denen zusätzlich noch interne Konflikte bestehen, und der ISKP bekämpfen sich aber gerade auch in Nangarhar gegenseitig. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, die Zivilbevölkerung zu schützen. Die Sicherheitslage in Nangarhar ist aber auch deshalb hoch volatil, weil die Provinz auch unter den Aufständischen umkämpft ist. Sie grenzt an die ehemaligen Stammesgebiete in Pakistan (heute Federally Administered Tribal Areas). Über die offene Grenze können sich Kämpfer auf beiden Seiten auf die jeweils andere zurückziehen, militante Gruppen erhalten so Nachschub. Die Grenzlage ermöglicht das Schmuggeln von Waren von und nach Pakistan. In der Provinz wird zudem in massivem Ausmaß Mohn angebaut. Nangarhar ist die Region Afghanistans mit der viertgrößten Anbaufläche und verzeichnete 2017 und 2018 Rekordwerte an produziertem Opium. Die Opiumproduktion ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der regierungsfeindlichen Gruppen in Nangarhar, die einander die Region auch deshalb streitig machen. Die Aufständischen schädigen Zivilisten massiv. Der ISKP verbreitet bewusst Terror unter der Zivilbevölkerung, indem etwa Schulen, Krankenhäuser und karitative oder religiöse Einrichtungen angegriffen werden. Aber auch die Taliban verursachen zivile Opfer. Zwar haben sie angekündigt, die Zivilbevölkerung schonen zu wollen. Art und Weise ihrer Kampfhandlungen führen aber unweigerlich zu unterschiedsloser Gewalt. Das gilt für alle Aufständischen. Sie verschanzen sich in Wohnungen und nutzen zivile Einrichtungen zu ihren Zwecken, sodass sie dort auch bekämpft werden. Die von ihnen attackierten staatlichen Ziele befinden sich häufig in urbanen Zentren. Ihre Kampfmethoden verursachen willkürlich Schäden, indem etwa Bomben an belebten Orten gezündet, öffentlich zugängliche Einrichtungen überfallen oder bei Angriffen auch sonst nicht zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten unterschieden wird. Diese Natur des Konflikts und diese Art der Kampfmethoden haben in Nangarhar bis heute zu inakzeptablen Konsequenzen für die Zivilbevölkerung geführt. Im Jahr 2018 wurden dort jede Woche durchschnittlich 12,6 konfliktbezogene Vorfälle im Zusammenhang mit Aufständischen gezählt. Auch für das Jahr 2019 ist ein hohes Maß an Gewalt zu verzeichnen. Operationen der Streitkräfte, Anschläge, Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und konfliktbedingte Kriminalität, die zu zivilen Opfern führen, sind auf dauerhaft hohem Niveau. Nur beispielhaft seien genannt: zivile Tote bei Luftschlägen der Streitkräfte und bei Selbstmordanschlägen Aufständischer (Hisarak und Jalalabad, März); tausende Vertriebene durch schwere Kämpfe zwischen Taliban und ISKP (Scherzad und Chogiani, April); irrtümliche Tötung einer sechsköpfigen Familie durch afghanische Streitkräfte (Scherzad, Mai); viele Opfer bei einem Selbstmordanschlag auf eine Hochzeitsgesellschaft (Patschir-o Agam, Juli); dutzende zivile Opfer durch eine Serie von Sprengsätzen am afghanischen Unabhängigkeitstag (ganz Nangarhar, August); zivile Tote durch Autobomben und Selbstmordattentäter (Jalalabad und Mohmand Dara, September); etwa 70 Opfer durch einen fehlgeleiteten Drohnenangriff der US-Armee (Chogiani, September); im Oktober detonierten mehrere Bomben in der ganzen Provinz, u. a. forderte ein Anschlag auf eine Moschee in Haska Mina mehr als 120 zivile Opfer. Im September 2019 fanden in der Provinz an 24 von 30 Tagen Militärschläge der US-Armee statt mit zwischen einem und 26 Militärschlägen pro Tag (durchschnittlich über sechs Schläge täglich). Bei einer Einwohnerzahl von 1,6 bis 1,8 Mio. Menschen wurden für Nangarhar im Jahr 2018 zwischen 1.517 und 1.815 zivile Opfer (Tote und Verletzte) gezählt. Das entspricht 0,08 bis 0,11 % der Bevölkerung bzw. einem Verhältnis von 1:1.190 bis 1:880. Allerdings ist auch eine erschreckend hohe Zahl an Binnenvertriebenen zu verzeichnen. Ein Drittel der Bevölkerung Nangarhars sind Vertriebene und Rückkehrer. 2018 wurden über 12.000 Menschen aus und über 11.000 nach Nangarhar vertrieben. Die Zahl der Menschen, die in informellen Siedlungen leben, ist hoch, ebenso wie die Kosten der Zivilbevölkerung für die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse. Medizinische Versorgung, Ernährungssicherheit und hygienische Standards sind mangelhaft. Die Zahl der Vertriebenen dürfte im Jahr 2019 bislang stark angestiegen sein, insbesondere aufgrund von Kämpfen zwischen Aufständischen und von Versuchen der staatlichen Sicherheitskräfte, Aufständische aus Teilen Nangarhars zu vertreiben. So wurden im März 2019 durch Kämpfe in Kunar und Nangarhar 21.000 Menschen vertrieben, darunter mehr als die Hälfte der Bevölkerung eines betroffenen Distrikts. Im Mai 2019 wurden durch schwere Kämpfe zwischen Aufständischen, in die im weiteren Verlauf auch staatliche Truppen eingriffen, in Scherzad und Chogiani über 56.000 Menschen vertrieben. Anfang August 2019 wurden in ganz Nangarhar über 4.000 Menschen vertrieben. Allein diese Vertreibungen im Jahr 2019 betrafen bisher über 81.000 Menschen und damit etwa 5 % der Bevölkerung Nangarhars. Interner Schutz (§ 3e AsylG, Art. 8 QRL) steht den Klägern nicht zur Verfügung. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Senats kommen die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif als Orte, an denen interner Schutz tatsächlich gewährt werden kann, zwar trotz erheblicher Härten für Teile der Zivilbevölkerung und einer bedenklichen Sicherheitslage grundsätzlich in Betracht. Erwachsene leistungsfähige Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen sind auch ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk in der Lage, ihr Existenzminimum zu sichern. Personen mit erhöhter Vulnerabilität ist eine Niederlassung dort jedoch regelmäßig unzumutbar (siehe im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris, und vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris; ähnlich UK Upper Tribunal , AS v Secretary of State for the Home Department [2019] EWCA Civ 873 ; schweiz. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.10.2017 - D-5800/2016 -, unter 8.4.1; zu Herat und Mazar-e Sharif siehe schweiz. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.02.2019 - D-4287/2017 -, Abschn. 6.3.2.5; österr. Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 11.05.2018 - W257 2146465-1 -, Abschn. 4.4.3.7; die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes für die Stadt Kabul annehmend franz. Cour Nationale du Droit d’Asile, Urteil vom 29.01.2018 - 17045561 -; generell unzumutbare humanitäre Verhältnisse annehmend UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, HCR/EG/AFG/18/02, 30.08.2018, S. 114). Der Kläger im Verfahren A 11 S 2374/19 ist Witwer und wäre im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan allein verantwortlich für sein 2015 geborenes Kind. Weitere Teile seiner Familie leben ausschließlich in Nangarhar, über ein Netzwerk in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif verfügt er nicht. Er müsste sich allein um das Kind kümmern und könnte unter den in Afghanistan herrschenden Umständen nicht zugleich den Lebensunterhalt für sich und das Kind sichern. Das Existenzminimum wäre nicht gewährleistet. Der Kläger im Verfahren A 11 S 2375/19 ist verheiratet und hat fünf Kinder. Weder ist hinreichend sicher, dass die siebenköpfige Familie in den drei Städten adäquaten Wohnraum finden könnte, noch könnte der Kläger, der zeitlebens unter dem bestimmenden Einfluss seines Vaters stand, über keine Bildung verfügt und einen insgesamt wenig lebenstüchtigen Eindruck macht, ohne Unterstützung und Rückhalt durch seine familiären Bezugspersonen den Lebensunterhalt für seine Kinder, seine Ehefrau und sich selbst mit ausreichender Wahrscheinlichkeit sicherstellen. Das Existenzminimum wäre ebenfalls nicht gewährleistet. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.